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"Abgabebedarf"


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Drucksache 229/1/11

... Dieses Problem bei der Anrechenbarkeit lässt sich vermeiden, indem man die Nacherhebungsregelungen durch eine Bemessungsgrundlage ersetzt, die sich auf mehrere Kalenderjahre bezieht: Die Zumutbarkeitsgrenze nach § 3 Absatz 1 Satz 1 sowie die Belastungsobergrenze nach § 3 Absatz 4 Satz 1 werden anhand des durchschnittlichen Jahresergebnisses der letzten fünf Jahre bemessen. Dieser Zeitraum bietet die Gewähr dafür, dass Kreditinstitute ihre Beiträge praktisch nicht steuern können. Durch den vergangenheitsbezogenen Berechnungszeitraum können sich die Institute auf den Abgabebedarf einstellen. Beide Kappungsgrenzen dürften daher im Regelfall keine unzumutbaren Belastungen erzeugen. Schon heute ist die Belastungsobergrenze als Durchschnitt mehrerer Jahre ausgestaltet.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 229/1/11




1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe 0a - neu - und a1 - neu -

2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a01 - neu -

3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

4. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2

5. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2

6. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4

7. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2*

8. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2* und Satz 3

9. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

10. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

11. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3

12. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1

13. Zu § 3 Absatz 1 nach Satz 1


 
 
 


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