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"Anerkennenden"
Drucksache 504/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
... c) dem eine Bescheinigung beigefügt ist, dass die antragstellende Person im Hoheitsgebiet des den Ausbildungsnachweis anerkennenden Staates drei Jahre als Hebamme tätig war,
Drucksache 468/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... beziehen, bedürfen vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde.
Drucksache 390/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
... "Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist."
§ 85a Verfahren bei konkreten Anhaltspunkten einer missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
,Artikel 4 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 1597a Verbot der missbräuchlichen Anerkennung der Vaterschaft
Artikel 5 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 6 Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
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Drucksache 330/14
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines ... Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
... 1. der Anerkennende mit der Mutter des Kindes nicht verheiratet ist oder im Zeitpunkt der Anerkennung oder seines Todes war, nicht mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt und auch nicht auf andere Weise für längere Zeit tatsächliche Verantwortung für das Kind übernommen hat,
Drucksache 397/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Es können Fälle auftreten, in denen Europäische Schutzanordnungen zu Gunsten Minderjähriger im Verhältnis zu ihren Eltern oder sonstigen sorgeberechtigten Personen getroffen werden. Hier ist der Erlass einer Schutzmaßnahme auf der Grundlage des § 1 des Gewaltschutzgesetzes, das als Gesetz zum Schutz erwachsener Personen konzipiert ist, nach deutschem Recht ausgeschlossen. Durch Verweisung auf § 3 des Gewaltschutzgesetzes wird klargestellt, dass die vom anerkennenden Gericht zu erlassenden Schutzmaßnahmen in diesen Fällen auf die für das Sorgerechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften (§§ 1666, 1666a, 1837 Absatz 4 BGB) zu stützen sind.
Drucksache 397/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/99/EU über die Europäische Schutzanordnung, zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen und zur Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
... Es können Fälle auftreten, in denen Europäische Schutzanordnungen zu Gunsten Minderjähriger im Verhältnis zu ihren Eltern oder sonstigen sorgeberechtigten Personen getroffen werden. Hier ist der Erlass einer Schutzmaßnahme auf der Grundlage des § 1 Gewaltschutzgesetz, das als Gesetz zum Schutz erwachsener Personen konzipiert ist, nach deutschem Recht ausgeschlossen. Durch Verweisung auf § 3 Gewaltschutzgesetz wird klargestellt, dass die vom anerkennenden Gericht zu erlassenden Schutzmaßnahmen in diesen Fällen auf die für das Sorgerechtsverhältnis maßgebenden Vorschriften (§§ 1666, 1666a, 1837 Absatz 4 BGB) zu stützen sind.
Drucksache 32/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens
... § 11 Aufgaben der anerkennenden Stelle und der Akkreditierungsstelle
Drucksache 158/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften KOM (2011) 127 endg.; Ratsdok. 8163/11
... 4. Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags (Anerkennung öffentlicher Urkunden) gibt Anlass zu Bedenken. Es erscheint unklar, weshalb die Wirkung der Anerkennung öffentlicher Urkunden in dieser Vorschrift eigens erklärt wird. Im Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (BR-Drucksache 780/09, Artikel 34) findet sich kein entsprechender Absatz. Nach dem Wortlaut des Artikels 28 Absatz 2 des vorliegenden Verordnungsvorschlags soll es lediglich um die "Beweiskraft" und die "Vermutung der Rechtsgültigkeit" gehen. Liest man jedoch die Begründung (BR-Drucksache 158/11, Ziffer 4, Seite 10) und vor allem den Erwägungsgrund 24 dazu, entsteht der Anschein, dass durch Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags eine Erstreckung der rechtlichen Wirkungen öffentlicher Urkunden vom Ursprungsstaat in den Staat des anerkennenden Gerichts beabsichtigt sein könnte. Eine derartige Wirkungserstreckung ist abzulehnen. Vielmehr muss es dabei bleiben, dass sich die rechtlichen Wirkungen der Urkunde jeweils nach dem aufgrund der Regelungen des Internationalen Privatrechts einschlägigen Recht bestimmen.
Drucksache 158/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften KOM (2011) 127 endg.; Ratsdok. 8163/11
... 4. Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags (Anerkennung öffentlicher Urkunden) gibt Anlass zu Bedenken. Es erscheint unklar, weshalb die Wirkung der Anerkennung öffentlicher Urkunden in dieser Vorschrift eigens erklärt wird. Im Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (BR-Drucksache 780/09, Artikel 34) findet sich kein entsprechender Absatz. Nach dem Wortlaut des Artikels 28 Absatz 2 des vorliegenden Verordnungsvorschlags soll es lediglich um die "Beweiskraft" und die "Vermutung der Rechtsgültigkeit" gehen. Liest man jedoch die Begründung (BR-Drucksache 158/11, Ziffer 4, Seite 10) und vor allem den Erwägungsgrund 24 dazu, entsteht der Anschein, dass durch Artikel 28 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags eine Erstreckung der rechtlichen Wirkungen öffentlicher Urkunden vom Ursprungsstaat in den Staat des anerkennenden Gerichts beabsichtigt sein könnte. Eine derartige Wirkungserstreckung ist abzulehnen. Vielmehr muss es dabei bleiben, dass sich die rechtlichen Wirkungen der Urkunde jeweils nach dem aufgrund der Regelungen des Internationalen Privatrechts einschlägigen Recht bestimmen.
Drucksache 157/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts KOM (2011) 126 endg.; Ratsdok. 8160/11
... 6. Artikel 32 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags (Anerkennung öffentlicher Urkunden) gibt Anlass zu Bedenken. Es erscheint unklar, weshalb die Wirkung der Anerkennung öffentlicher Urkunden in dieser Vorschrift eigens erklärt wird. Im Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (BR-Drucksache 780/09, Artikel 34) findet sich kein entsprechender Absatz. Nach dem Wortlaut des Artikels 32 Absatz 2 des vorliegenden Verordnungsvorschlags soll es lediglich um die "Beweiskraft" und die "Vermutung der Rechtsgültigkeit" gehen. Liest man jedoch die Begründung (BR-Drucksache 157/11, Ziffer 5.4, Seite 10) und vor allem den Erwägungsgrund 28 dazu, entsteht der Anschein, dass durch Artikel 32 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags eine Erstreckung der rechtlichen Wirkungen öffentlicher Urkunden vom Ursprungsstaat in den Staat des anerkennenden Gerichts beabsichtigt sein könnte. Eine derartige Wirkungserstreckung ist abzulehnen. Vielmehr muss es dabei bleiben, dass sich die rechtlichen Wirkungen der Urkunde jeweils nach dem aufgrund der Regelungen des Internationalen Privatrechts einschlägigen Recht bestimmen.
Drucksache 157/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen im Bereich des Ehegüterrechts KOM (2011) 126 endg.; Ratsdok. 8160/11
... 6. Artikel 32 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags (Anerkennung öffentlicher Urkunden) gibt Anlass zu Bedenken. Es erscheint unklar, weshalb die Wirkung der Anerkennung öffentlicher Urkunden in dieser Vorschrift eigens erklärt wird. Im Vorschlag für eine Verordnung über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (BR-Drucksache 780/09, Artikel 34) findet sich kein entsprechender Absatz. Nach dem Wortlaut des Artikels 32 Absatz 2 des vorliegenden Verordnungsvorschlags soll es lediglich um die "Beweiskraft" und die "Vermutung der Rechtsgültigkeit" gehen. Liest man jedoch die Begründung (BR-Drucksache 157/11, Ziffer 5.4, Seite 10) und vor allem den Erwägungsgrund 28 dazu, entsteht der Anschein, dass durch Artikel 32 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags eine Erstreckung der rechtlichen Wirkungen öffentlicher Urkunden vom Ursprungsstaat in den Staat des anerkennenden Gerichts beabsichtigt sein könnte. Eine derartige Wirkungserstreckung ist abzulehnen. Vielmehr muss es dabei bleiben, dass sich die rechtlichen Wirkungen der Urkunde jeweils nach dem aufgrund der Regelungen des Internationalen Privatrechts einschlägigen Recht bestimmen.
Drucksache 96/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
... /EG erst ab dem zweiten Antrag auf Anerkennung anwendbar, vorausgesetzt allerdings, dass alle anderen Bedingungen auch erfüllt sind. Sie ist demnach gerade nicht beim Erstantrag eines deutschen bzw. EU-Staatsangehörigen auf Anerkennung einer in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikation anwendbar. Folglich unterliegt diese Erstanerkennung weder der Beschränkung, die wesentlichen Unterschiede (Defizite) festzustellen, noch der Fristenregelung. Wenn ein anderer Mitgliedstaat zwar die in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation anerkannt hat, jedoch die dreijährige Berufserfahrung in dem anerkennenden Mitgliedstaat fehlt, ist ebenfalls die Richtlinie nicht anwendbar sondern es gilt Artikel 43 EGV. Auch hier findet die Viermonatsfrist keine Anwendung.
Drucksache 96/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung krankenversicherungsrechtlicher und anderer Vorschriften
... /EG erst ab dem zweiten Antrag auf Anerkennung anwendbar, vorausgesetzt allerdings, dass alle anderen Bedingungen auch erfüllt sind. Sie ist demnach gerade nicht beim Erstantrag eines deutschen bzw. EU-Staatsangehörigen auf Anerkennung einer in einem Drittland erworbenen Berufsqualifikation anwendbar. Folglich unterliegt diese Erstanerkennung weder der Beschränkung, die wesentlichen Unterschiede (Defizite) festzustellen, noch der Fristenregelung. Wenn ein anderer Mitgliedstaat zwar die in einem Drittstaat erworbene Berufsqualifikation anerkannt hat, jedoch die dreijährige Berufserfahrung in dem anerkennenden Mitgliedstaat fehlt, ist ebenfalls die Richtlinie nicht anwendbar, sondern es gilt Artikel 43 EGV. Auch hier findet die Viermonatsfrist keine Anwendung.
Drucksache 278/09
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts des Naturschutzes und der Landschaftspflege
... 6. in Planfeststellungsverfahren, wenn es sich um Vorhaben im Gebiet des anerkennenden Landes handelt, die mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden sind,
Drucksache 308/06
... (4) Bevor die zuständige Behörde eine Zuchtorganisation, die ihre Tätigkeit auch auf das Gebiet eines anderen Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates bezieht, anerkennt oder deswegen eine bestehende Anerkennung erweitert, unterrichtet sie die für das jeweilige Gebiet des anderen Landes oder, unter Beachtung des § 23 Abs. 4, des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zuständige Behörde durch Übersendung der Antragsunterlagen über den Antrag. Die unterrichtete Behörde kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Unterrichtung der anerkennenden Behörde Bemerkungen zu dem Antrag auf Anerkennung zukommen lassen. Die anerkennende Behörde teilt den unterrichteten Behörden ihre endgültige Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit.
Drucksache 624/06 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
... Das Jugendamt darf von der aufenthaltsrechtlichen Mitteilungspflicht nach § 87 Abs. 2 AufenthG-E bei Anhaltspunkten für das Vorliegen eines behördlichen Anfechtungsrechts nicht ausgenommen sein. Denn andernfalls wäre kraft Gesetzes unterstellt, dass aus dem Hilfe- und Unterstützungsauftrag des Jugendamtes auch ein Interesse am Fortbestand einer Scheinvaterschaft abgeleitet werden könnte. Dies anzunehmen ist aber - auch im Hinblick auf die Rechtstatsachen - falsch. Diese besagen, dass die (die Vaterschaft) Anerkennenden oft aus dem Drogen- und Nichtsesshaftenmilieu stammen, zu keinem Zeitpunkt beabsichtigen, eine soziale Vater-Kind-Beziehung einzugehen und Unterhalt zu leisten. Umgekehrt können sie aber aus der rechtlich begründeten Vaterschaft später Unterhaltsansprüche bei den Kindern geltend machen. Es kann nicht im Interesse des Kindeswohls liegen, eine auf diese Weise begründete Vaterschaft aufrechtzuerhalten.
1. Zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a § 87 Abs. 2 AufenthaltsG
2. Zu Artikel 2 Abs. 3 Nr. 1a -neu- § 93c ZPO
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Drucksache 624/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
... Das Jugendamt darf von der aufenthaltsrechtlichen Mitteilungspflicht nach § 87 Abs. 2 AufenthG-E bei Anhaltspunkten für das Vorliegen eines behördlichen Anfechtungsrechts nicht ausgenommen sein. Denn andernfalls wäre kraft Gesetzes unterstellt, dass aus dem Hilfe- und Unterstützungsauftrag des Jugendamtes auch ein Interesse am Fortbestand einer Scheinvaterschaft abgeleitet werden könnte. Dies anzunehmen ist aber - auch im Hinblick auf die Rechtstatsachen - falsch. Diese besagen, dass die (die Vaterschaft) Anerkennenden oft aus dem Drogen- und Nichtsesshaftenmilieu stammen, zu keinem Zeitpunkt beabsichtigen, eine soziale Vater-Kind-Beziehung einzugehen und Unterhalt zu leisten. Umgekehrt können sie aber aus der rechtlich begründeten Vaterschaft später Unterhaltsansprüche bei den Kindern geltend machen. Es kann nicht im Interesse des Kindeswohls liegen, eine auf diese Weise begründete Vaterschaft aufrechtzuerhalten.
1. Zu Artikel 2 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a § 87 Abs. 2 AufenthaltsG
2. Zu Artikel 2 Abs. 3 Nr. 1a -neu- § 93c ZPO
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Drucksache 624/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Rechts zur Anfechtung der Vaterschaft
... Mit der Vaterschaftsanerkennung zeigt der Anerkennende in der Regel Verantwortungsbereitschaft für das Kind und wird u.a. unterhaltspflichtig. Es gibt jedoch gerade im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsstatus der beteiligten Personen Fälle, in denen Männer eine Vaterschaft anerkennen, die nicht die biologischen Väter der Kinder sind, auch kein soziales Vater-Kind-Verhältnis anstreben und oft die aus der Vaterschaft folgende Unterhaltspflicht mangels Leistungsfähigkeit nicht fürchten. Dann dient die Anerkennung weder der rechtlichen Anerkennung des biologischen Vaters noch der Gründung einer sozialen Familie. Solche Vaterschaftsanerkennungen sind vom Schutzzweck der Kindschaftsrechtsreform nicht gedeckt und können deren Akzeptanz gefährden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung sonstigen Bundesrechts
§ 640d Einschränkung des Untersuchungsgrundsatzes; Beteiligung des Jugendamts
§ 15
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Probleme des geltenden Rechts
II. Änderungsbedarf
1. Geltendes Recht
a Rechtslage seit dem 1. Juli 1998
b Auswirkungen der Vaterschaftsanerkennung in verschiedenen Rechtsgebieten
2. Rechtstatsachen
III. Lösung
IV. Kosten
V. Gesetzgebungszuständigkeit
VI. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
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Drucksache 169/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes
Drucksache 229/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Hebammenausbildung und zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (Hebammenreformgesetz - HebRefG )
Drucksache 493/14
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
Drucksache 587/10
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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