Drucksache 179/20
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschlie�ung des Bundesrates zum Gesetz f�r schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Die Bef�rchtung des Bundesrates, dass die Ziele des TSVG insbesondere wegen der Schaffung neuen und zus�tzlichen b�rokratischen Aufwandes nicht erreicht w�rden, teilt die Bundesregierung nicht. Das Ziel des TSVG, eine schnellere und bessere Versorgung fl�chendeckend sicherzustellen, wird insbesondere auch durch den Ausbau des vertrags�rztlichen Sprechstundenangebotes und erleichterte Rahmenbedingungen f�r die vertrags�rztliche T�tigkeit erreicht. Durch die Erh�hung der Mindestsprechstunden und des Angebots von offenen Sprechstunden f�r bestimmte Facharztgruppen werden unangemessen lange Wartezeiten auf Behandlungstermine verringert und der Zugang zur ambulanten �rztlichen Versorgung f�r die Versicherten erleichtert. Die Vertrags�rztinnen und Vertrags�rzte sind durch das TSVG im Rahmen einer vollzeitigen T�tigkeit daher verpflichtet, mindestens 25 Stunden f�r gesetzlich Versicherte zur Verf�gung zu stehen. Arztgruppen, die der grundversorgenden und wohnortnahen Patientenversorgung angeh�ren, haben dar�ber hinaus f�nf Stunden pro Woche als offene Sprechstunden ohne vorherige Terminvermittlung anzubieten. Um die neuen gesetzlichen Anforderungen an das Sprechstundenangebot umzusetzen, bedarf es bei einigen �rztinnen und �rzten einer Umstellung der jeweiligen Praxisorganisation und eine Ver�ffentlichung der ge�nderten Sprechstundenzeiten. Dieser Aufwand wird vor dem Hintergrund des Ziels, eine schnellere und bessere Versorgung f�r die Versicherten zu schaffen, als gerechtfertigt angesehen. Die Vertrags�rztinnen und Vertrags�rzte erhalten durch das TSVG f�r bestimme Leistungen zus�tzliche Verg�tungen bzw. Verg�tungszuschl�ge au�erhalb des Budgets. Dar�ber hinaus werden die Vertrags�rztinnen und Vertrags�rzte durch das TSVG im Bereich der Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungspr�fungen von Regressrisiken und B�rokratieaufwand entlastet. Hierdurch wird die Attraktivit�t der vertrags�rztlichen T�tigkeit erh�ht.
Drucksache 528/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz f�r ein Zukunftsprogramm Krankenh�user (Krankenhauszukunftsgesetz - KHZG )
... 7. wettbewerbsrechtlich zul�ssige Ma�nahmen, die zur Abstimmung des Leistungsangebots mehrerer Krankenh�user erforderlich sind, eine ausgewogene gemeinsame Angebotsstruktur, die eine fl�chendeckende Versorgung sicherstellt und Spezialisierung erm�glicht, zu entwickeln; zu den Ma�nahmen z�hlt auch die Bereitstellung von sicheren Systemen, die IT-Infrastrukturen �ber ein Servernetz zur Verf�gung stellen, ohne dass diese auf dem lokalen Server installiert sind (Cloud-Computing-Systeme),
Informationssystem - umwelt-online Internet
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