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"Angebots- und Meldepflicht"
Drucksache 763/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
... " zu normieren und zu erweitern. Bisherige Einzelfallausnahmen des Gesetzes werden durch ein Korrektiv ersetzt, das auf die Wirkungen des in Frage stehenden Verhaltens abstellt. Ein abgestimmtes Verhalten soll nach § 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG-E bzw. § 30 Abs. 2 WpÜG-E bereits dann vorliegen, wenn mit Dritten in einer Weise zusammengewirkt wird, die geeignet ist, die unternehmerische Ausrichtung des Emittenten bzw. der Zielgesellschaft dauerhaft oder erheblich zu beeinflussen. Die Definition des abgestimmten Verhaltens schießt indes über das Ziel hinaus. Nach dem Gesetzentwurf wäre auch ein Zusammenwirken zur Erhaltung des Status quo meldepflichtig. Ein schutzwürdiges Interesse der Unternehmensführung, ein organisiertes Vorgehen gegen eine Umgestaltung der unternehmerischen Ausrichtung der Angebots- und Meldepflicht zu unterwerfen, besteht jedoch nicht. Vielmehr besteht in diesem Falle die Gefahr, dass diese Aktionärsgruppe - und sei es fahrlässig - ihr Stimmrecht verliert und somit das Ziel des Gesetzentwurfs, die Risiken für die Zielunternehmen zu schmälern, geradezu konterkariert wird. Außerdem müsste, soweit durch die Stimmrechtszurechnung die Unternehmenskontrolle gemäß § 29 Abs. 2
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Eingangsformel
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b § 30 Abs. 2 Satz 2 WpÜG
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 Satz 1 WpHG
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 WpHG
6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 WpHG
7. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 67 AktG
9. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c § 67 Abs. 4 Satz 2 AktG
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Drucksache 763/07 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken (Risikobegrenzungsgesetz)
... " zu normieren und zu erweitern. Bisherige Einzelfallausnahmen des Gesetzes werden durch ein Korrektiv ersetzt, das auf die Wirkungen des in Frage stehenden Verhaltens abstellt. Ein abgestimmtes Verhalten soll nach § 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG-E bzw. § 30 Abs. 2 WpÜG-E bereits dann vorliegen, wenn mit Dritten in einer Weise zusammengewirkt wird, die geeignet ist, die unternehmerische Ausrichtung des Emittenten bzw. der Zielgesellschaft dauerhaft oder erheblich zu beeinflussen. Die Definition des abgestimmten Verhaltens schießt indes über das Ziel hinaus. Nach dem Gesetzentwurf wäre auch ein Zusammenwirken zur Erhaltung des Status quo meldepflichtig. Ein schutzwürdiges Interesse der Unternehmensführung, ein organisiertes Vorgehen gegen eine Umgestaltung der unternehmerischen Ausrichtung der Angebots- und Meldepflicht zu unterwerfen, besteht jedoch nicht. Vielmehr besteht in diesem Falle die Gefahr, dass diese Aktionärsgruppe - und sei es fahrlässig - ihr Stimmrecht verliert und somit das Ziel des Gesetzentwurfs, die Risiken für die Zielunternehmen zu schmälern, geradezu konterkariert wird. Außerdem müsste, soweit durch die Stimmrechtszurechnung die Unternehmenskontrolle gemäß § 29 Abs. 2
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zur Eingangsformel
3. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b § 22 Abs. 2 Satz 2 WpHG Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b § 30 Abs. 2 Satz 2 WpÜG
4. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 Satz 1 WpHG
5. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 WpHG
6. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 WpHG
7. Zu Artikel 1 Nr. 4 Buchstabe b § 27 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 und 3 WpHG
8. Zu Artikel 3 Nr. 1 § 67 AktG
9. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c § 67 Abs. 4 Satz 2 AktG
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