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64 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anlagenvermittler"


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Drucksache 163/20 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht



Drucksache 163/1/20

Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht



Drucksache 598/19

... 4. Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... Nach Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe h des Gesetzentwurfes unterfallen Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater dann nicht den Regularien des



Drucksache 340/1/19

... Finanzanlagenvermittlungsverordnung



Drucksache 352/1/19

... "Eine Transaktion liegt auch dann vor, wenn mehrere zusammengehörende Transaktionen durchgeführt werden, die den Betrag von 10 000 Euro oder mehr ausmachen und jeweils zu einer Vermögensverschiebung führen. Bei Vermittlungstätigkeiten von Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 und 16 gilt als Transaktion im Sinne dieses Gesetzes das vermittelte Rechtsgeschäft. Gleiches gilt für Finanzanlagenvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 6 in Verbindung mit § 1 Absatz 24 Satz 1 Nummer 4.""



Drucksache 208/18

... es - GG. Danach ist der Bund für die Regelungen des Rechts der Wirtschaft (u.a. Gewerbe) zuständig. Zur Wahrung der Rechtseinheit ist eine bundeseinheitliche Regelung für die getroffenen Regelungen zwingend erforderlich (Artikel 72 Absatz 2 GG) . Es liegt im gesamtstaatlichen Interesse und ist zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich, dass die Sachkundeprüfungen bundeseinheitlich ausgestaltet sowie die Vorgaben der Finanzmarktrichtlinie in Bezug auf Finanzanlagenvermittler bundeseinheitlich umgesetzt werden.



Drucksache 182/17 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f der



Drucksache 182/1/17

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob Finanzanlagenvermittler gemäß § 34f der



Drucksache 496/16

... Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Das Gesetz soll mit Ausnahme der Erweiterung der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer zustimmungspflichtigen Rechtsverordnung (Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe e) neun Monate nach Verkündung in Kraft treten. Damit soll den betroffenen Gewerbetreibenden eine angemessene Übergangszeit eingeräumt werden, in der sie sich auf die neue Rechtslage einstellen können. Darüber hinaus ist die Übergangsfrist auch erforderlich, damit die Verwaltung die erforderlichen Vorkehrungen zum Vollzug der neuen Regelungen treffen kann. So müssen die für die Abnahme der Sachkundeprüfung für Immobilienmakler und Wohnungseigentumsverwalter zuständigen Industrie- und Handelskammern Prüfungsordnungen erlassen sowie entsprechende Prüfungsverfahren und -ausschüsse einrichten. Die Erfahrungen im Bereich der Versicherungsvermittler (§ 34d GewO) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f GewO) haben gezeigt, dass dafür ein erheblicher zeitlicher Vorlauf erforderlich ist, damit die ordnungsgemäße Durchführung von Sachkundeprüfungen auf hohem Niveau gewährleistet werden kann.



Drucksache 113/16

... eingefügt. Diese Vermittler bedürfen einer Erlaubnis, die u.a. einen Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung erfordert. Sie müssen zudem in das bereits für Versicherungsvermittler, Versicherungsberater, Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater bestehende Register nach § 11a der



Drucksache 496/16 (Beschluss)

... ) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f



Drucksache 496/1/16

... Des Weiteren ist nicht ersichtlich, weshalb von einer solchen Nachweispflicht für Immobilienmakler im geplanten Gesetz abgesehen werden soll, da eine solche noch im Referentenentwurf zu diesem Gesetz eingeplant war. Die damalige Begründung für die Einführung dieser Pflicht, sich an den bei Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler bewährten Berufszulassungsregeln zu orientieren, besteht weiterhin. Ein Gleichlauf der Voraussetzungen für die Erteilung von gewerberechtlichen Erlaubnissen der genannten Gewerbe sollte zugunsten der Gleichbehandlung der Gewerbetreibenden und eines hohen Verbraucherschutzniveaus auch künftig angestrebt werden.



Drucksache 55/15 (Beschluss)

... Finanzanlagenvermittlungsverordnung



Drucksache 226/15

... "(5) Gewerbetreibende, die am ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 für die Vermittlung von Darlehensverträgen oder die Gelegenheit zum Nachweis solcher Verträge haben und damit partiarische Darlehen oder Nachrangdarlehen vermitteln und die diese Tätigkeit nach dem ... [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Artikel 13 dieses Gesetzes] weiterhin ausüben wollen, sind verpflichtet, bis zum ... [einsetzen: Datum des ersten Tages des sechsten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats] eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu beantragen und sich selbst sowie die nach § 34f Absatz 6 Satz 1 einzutragenden Personen nach Erteilung der Erlaubnis nach § 34f Absatz 5 und 6 registrieren zu lassen. Die für die Erlaubniserteilung zuständige Stelle übermittelt dazu die erforderlichen Informationen an die Registerbehörde. Wird die Erlaubnis unter Vorlage der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beantragt, erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse nach § 34f Absatz 2 Nummer 1 und 2. Die Erlaubnis ist auf die Vermittlung von partiarischen Darlehen und Nachrangdarlehen beschränkt. Für den Nachweis der nach § 34f Absatz 2 Nummer 4 erforderlichen Sachkunde ist Absatz 6 anzuwenden. Die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 erlischt hinsichtlich der Vermittlung von partiarischen Darlehen oder Nachrangdarlehen mit der bestandskräftigen Entscheidung über den Erlaubnisantrag nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, spätestens aber mit Ablauf der in Satz 1 genannten Frist. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt die Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 als Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 für die Vermittlung partiarischer Darlehen und Nachrangdarlehen.



Drucksache 359/15 (Beschluss)

... Mit der Ergänzung soll eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Reichweite der Übergangsvorschriften für Finanzanlagenvermittler beseitigt werden, die nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) entstanden ist. Durch dieses Gesetz wurde der Begriff der Vermögensanlage nach § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes um partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln (Nummern 3, 4 und 7), erweitert. Im Zuge dieser gesetzlichen Änderung möchten viele Gewerbetreibende ihre bestehende Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler um die Produktkategorie des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO unter erneuter Berufung auf die Nichterforderlichkeit der Sachkundeprüfung erweitern. Um die im Zusammenhang mit der Reichweite von § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und damit verbundene Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, soll ein deklaratorischer Nebensatz eingefügt werden, dass die Berufung auf diese Bestimmung nur für die Produktkategorien der Erlaubnis nach § 34f GewO gilt, die bis zum 1. Januar 2015 beantragt wurde. Dies ergibt sich aus der Stichtagsregelung des § 157 Absatz 3 Satz 2 GewO sowie aus der Rechtsnatur des § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO als Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 GewO a.F. Eine Perpetuierung der Nichterforderlichkeit der Sachkundeprüfung für die Zukunft ("Einmal sachkundig, immer sachkundig") ist mit dieser Klarstellung nicht verbunden.



Drucksache 359/1/15

... Mit der Ergänzung soll eine Rechtsunsicherheit hinsichtlich der Reichweite der Übergangsvorschriften für Finanzanlagenvermittler beseitigt werden, die nach Inkrafttreten des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) entstanden ist. Durch dieses Gesetz wurde der Begriff der Vermögensanlage nach § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes um partiarische Darlehen, Nachrangdarlehen und sonstige Anlagen, die einen Anspruch auf Verzinsung und Rückzahlung gewähren oder im Austausch für die zeitweise Überlassung von Geld einen vermögenswerten auf Barausgleich gerichteten Anspruch vermitteln (Nummern 3, 4 und 7), erweitert. Im Zuge dieser gesetzlichen Änderung möchten viele Gewerbetreibende ihre bestehende Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler um die Produktkategorie des § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 GewO unter erneuter Berufung auf die Nichterforderlichkeit der Sachkundeprüfung erweitern. Um die im Zusammenhang mit der Reichweite von § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO entstandene Rechtsunsicherheit zu beseitigen und damit verbundene Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, soll ein deklaratorischer Nebensatz eingefügt werden, dass die Berufung auf diese Bestimmung nur für die Produktkategorien der Erlaubnis nach § 34f GewO gilt, die bis zum 1. Januar 2015 beantragt wurde. Dies ergibt sich aus der Stichtagsregelung des § 157 Absatz 3 Satz 2 GewO sowie aus der Rechtsnatur des § 157 Absatz 3 Satz 4 GewO als Übergangsregelung zu § 34c Absatz 1 Satz 1 Nummern 2 und 3 GewO a.F. Eine Perpetuierung der Nichterforderlichkeit der Sachkundeprüfung für die Zukunft ("Einmal sachkundig, immer sachkundig") ist mit dieser Klarstellung nicht verbunden.



Drucksache 55/1/15

... Finanzanlagenvermittlungsverordnung



Drucksache 638/14 (Beschluss)

... Finanzanlagenvermittlungsverordnung



Drucksache 638/1/14

... Finanzanlagenvermittlungsverordnung



Drucksache 150/14 (Beschluss)

... Schließlich stellt Satz 3 für Erlaubnisinhaber, die unter die Bestandsschutzregelung des Absatzes 2 ("Alte Hasen") fallen und den Sachkundenachweis noch nicht nachgeholt haben, klar, dass diese Verpflichtung durch die Anpassung der Erlaubnisse an die neue Rechtslage unberührt bleibt. Mit Satz 4 wird klargestellt, dass die durch die Rechtsänderungen erforderlichen Anpassungen des Finanzanlagenvermittler-Registers von Amts wegen erfolgen und die Gewerbetreibenden insoweit keine Änderungsanträge stellen müssen.



Drucksache 279/14

... Die bisherigen gesetzgeberischen Maßnahmen zur Regulierung des Grauen Kapitalmarkts haben sich als nicht ausreichend erwiesen. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6.12.2011 (BGBl. I S. 2481) zu nennen, mit dem das Ziel verfolgt wurde, den Anlegerschutz im Bereich des Grauen Kapitalmarkts zu verbessern und bestehenden Missständen durch effizientere Regulierung und Beaufsichtigung entgegen zu wirken. Wesentlicher Anlass für dieses Gesetz war die Erkenntnis, dass im Graumarktbereich "Anlegern durch unseriöse Anbieter und die von diesen angebotenen Finanzprodukte sowie durch unseriöse oder unzureichend qualifizierte Produktvertreiber und deren nicht anlegergerechte Vermittlung oder Beratung finanzielle Schäden drohen" können (Gesetzentwurf, BR-Drs. 209/11, S. 1).



Drucksache 150/1/14

... Schließlich stellt Satz 3 für Erlaubnisinhaber, die unter die Bestandsschutz-regelung des Absatzes 2 ("Alte Hasen") fallen und den Sachkundenachweis noch nicht nachgeholt haben, klar, dass diese Verpflichtung durch die Anpassung der Erlaubnisse an die neue Rechtslage unberührt bleibt. Mit Satz 4 wird klargestellt, dass die durch die Rechtsänderungen erforderlichen Anpassungen des Finanzanlagenvermittler-Registers von Amts wegen erfolgen und die Gewerbetreibenden insoweit keine Änderungsanträge stellen müssen.



Drucksache 185/1/14

... Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wurde im Jahr 2012 in § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3



Drucksache 185/14 (Beschluss)

... Durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wurde im Jahr 2012 in § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3



Drucksache 352/13

... c) In Absatz 7 Satz 1 werden nach den Wörtern "§ 34f Absatz 1 Satz 1" die Wörter ", auch in Verbi ndung mit § 34h Absatz 1 Satz 4," und nach dem Wort "Finanzanlagenvermittlern" die Wörter "und Honorar-Finanzanlagenberatern" eingefügt.



Drucksache 472/12 (Beschluss)

... Nach dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) wird zum 1. Januar 2013 in § 144 Absatz 2 eine neue Nummer 9 eingefügt. Da der Änderungsbefehl zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b bezüglich der Bezugnahme auf die Nummer "8" in § 144 Absatz 2 nicht mit dieser bereits beschlossenen Gesetzesänderung vereinbar ist, wird der Änderungsbefehl zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b so gefasst, dass unabhängig vom Inkrafttreten dieses Gesetzes vor oder nach dem 1. Januar 2013 eine Vereinbarkeit mit der bereits beschlossenen Änderung durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 besteht.



Drucksache 472/12

... Darüber hinaus stellt der Gesetzentwurf Verweise auf andere Gesetze richtig, berichtigt Redaktionsversehen und enthält redaktionelle Folgeänderungen zu dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts.



Drucksache 472/1/12

... Nach dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) wird zum 1. Januar 2013 in § 144 Absatz 2 eine neue Nummer 9 eingefügt. Da der Änderungsbefehl zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b bzgl. der Bezugnahme auf die Nummer "8" in § 144 Absatz 2 nicht mit dieser bereits beschlossenen Gesetzesänderung vereinbar ist, wird der Änderungsbefehl zu Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe b so gefasst, dass unabhängig vom Inkrafttreten dieses Gesetzes vor oder nach dem 1. Januar 2013 eine Vereinbarkeit mit der bereits beschlossenen Änderung durch das Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts vom 6. Dezember 2011 besteht.



Drucksache 89/12 (Beschluss)

... Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung



Drucksache 814/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine Klarstellung im Gesetz dahingehend vorzunehmen ist, ob und falls ja in welcher Form Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO-E) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f



Drucksache 791/1/12

... Für die Finanzanlagenvermittler greift nach dem neuen § 34f



Drucksache 814/12

... fallen. Diese Honorar-Finanzanlagenberater benötigen eine eigenständige gewerberechtliche Erlaubnis. Die Voraussetzungen für deren Erteilung sind wie beim gewerblichen Finanzanlagenvermittler ein Sachkundenachweis und eine Berufshaftpflichtversicherung. Der Berater darf keine Zuwendungen Dritter entgegennehmen bzw. hat diese an seinen Kunden ungemindert auszukehren. Vorschriften über die Entrichtung von Steuern und Abgaben bleiben hiervon unberührt. Die für gewerbliche Finanzanlagenvermittler bestehenden Pflichten gelten auch für den Honorar-Finanzanlagenberater; auch er wird in das von den Industrie- und Handelskammern geführte zentrale Register eingetragen.



Drucksache 249/1/12

... Der Bundesrat hält es zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht nach wie vor für erforderlich, dass nicht nur die Tätigkeit der Berater von Banken und Sparkassen, sondern auch die Tätigkeit der freien Finanzanlagenvermittler von der BaFin überwacht wird. Der Bundesrat hält es nach wie vor für nicht sachgerecht, freie Vermittler und Anlagenberater allein einer gewerberechtlichen Aufsicht durch die Landesbehörden zu unterstellen. Die zunehmende Komplexität des Finanzmarktes und der dort vertriebenen Produkte macht es erforderlich, dass beim Vertrieb von Finanzprodukten nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, sondern dass die Aufsicht einheitlich aus einer Hand durch die BaFin erfolgt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dies durch entsprechende Regelungen im Gesetzentwurf zu gewährleisten.



Drucksache 791/12 (Beschluss)

... Für die Finanzanlagenvermittler greift nach dem neuen § 34f



Drucksache 89/1/12

... Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung



Drucksache 249/12 (Beschluss)

... Der Bundesrat hält es zur Stärkung der deutschen Finanzaufsicht nach wie vor für erforderlich, dass nicht nur die Tätigkeit der Berater von Banken und Sparkassen, sondern auch die Tätigkeit der freien Finanzanlagenvermittler von der BaFin überwacht wird. Der Bundesrat hält es nach wie vor für nicht sachgerecht, freie Vermittler und Anlagenberater allein einer gewerberechtlichen Aufsicht durch die Landesbehörden zu unterstellen. Die zunehmende Komplexität des Finanzmarktes und der dort vertriebenen Produkte macht es erforderlich, dass beim Vertrieb von Finanzprodukten nicht mit zweierlei Maß gemessen wird, sondern dass die Aufsicht einheitlich aus einer Hand durch die BaFin erfolgt. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, dies durch entsprechende Regelungen im Gesetzentwurf zu gewährleisten.



Drucksache 814/1/12

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zu prüfen, ob eine Klarstellung im Gesetz dahingehend vorzunehmen ist, ob und falls ja in welcher Form Honorar-Finanzanlagenberater (§ 34h GewO-E) und Finanzanlagenvermittler (§ 34f



Drucksache 209/3/11

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 674/11 (Beschluss)

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 209/11 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 209/5/11

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 209/4/11

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 209/1/11

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 101/1/11

... Im Umkehrschluss zu dem von der Bundesregierung am 16. Februar 2011 veröffentlichten Referentenentwurf für ein Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts ist zu befürchten, dass eine künftige Verordnung mangels ausdrücklicher Ermächtigung im



Drucksache 674/1/11

Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 209/6/11

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 190/11

... Mit dem Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes (vgl. Maßnahme Nr. 21 des AP 2011 und Tabelle lfd. Nr. 5) wird vor allem der Schutz der Anleger verbessert. Finanzprodukte werden künftig eine Produktinformation erhalten, die den Verbrauchern kurze und verständliche Erläuterungen zum Produkt gibt. Mit dem Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts wird der Anlegerschutz im Bereich des Grauen Kapitalmarkts verbessert (vgl. Tabelle lfd. Nr. 6).



Drucksache 209/2/11

Entwurf eines Gesetzes zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts



Drucksache 157/10

... ) ist trotz Sachzusammenhangs nicht möglich, da es sich bei den von Artikel 21 der Richtlinie geforderten Angaben um solche handelt, die sich auf die Person des Vermittlers und dessen Stellung beziehen. Die Verordnungsermächtigung in § 1 des Preisangabengesetzes beschränkt sich aber auf Preise, Verkaufs- oder Leistungseinheiten sowie Gütebezeichnungen. Ebenso kann die Regelung nicht in der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer umgesetzt werden. Denn deren Anwendungsbereich umfasst nicht die in § 34c Absatz 5 Nummer 4 der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs

Untertitel 2 Vermittlung von Verbraucherdarlehensverträgen.

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche

Artikel 3
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 4
Änderung der Preisangabenverordnung

Artikel 5
Inkrafttreten

Anhang zu
Artikel 2 Nummer 3

Anlage 6
(zu Artikel 247 § 6 Absatz 2 und § 12 Absatz 1) Muster für eine Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge

3 Widerrufsrecht

3 Widerrufsfolgen

3 Gestaltungshinweise:

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Gegenstand der Gesetzesänderung

II. Gesetzgebungskompetenz

III. Bürokratiekosten

IV. Sonstige Kosten

V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Vorbemerkung zu Nummer 4 Buchstabe b, Nummer 5 Buchstabe b und Nummer 6

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Abschnitt
Widerrufsrecht und Gestaltungshinweise 1 bis 3c

Zum Klauseltext Widerrufsrecht

Zu den Gestaltungshinweisen:

Abschnitt
Widerrufsfolgen und Gestaltungshinweise 4 bis ***

Zum Klauseltext Widerrufsfolgen

Zu den Gestaltungshinweisen:

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1114: Gesetz zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge, zur Änderung der Vorschriften über das Widerrufsrecht bei Verbraucherdarlehensverträgen und zur Änderung des Darlehensvermittlungsrechts


 
 
 


Drucksache 748/07

... Anlagenvermittler,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 748/07




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Investmentgesetzes

Artikel 2
Änderung des Kreditwesengesetzes

Artikel 2a
Änderung der Solvabilitätsverordnung

Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

Artikel 3a
Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes

Artikel 4
Änderung des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Geldwäschegesetzes

Artikel 6
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 7
Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

Artikel 8
Aufhebung der Investmentmeldeverordnung

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Artikel 11
Änderung des Börsengesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes über die

Artikel 13
Änderung des Depotgesetzes

Artikel 14
Änderung der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung

Artikel 15
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

Artikel 16
Änderung des Pfandbriefgesetzes

Artikel 17
Änderung des Handelsgesetzbuchs

Artikel 17a
Änderung der Handelsregisterverordnung

Artikel 18
Änderung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 19
Änderung der Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Artikel 19a
Änderung in anderen Gesetzen

Artikel 20
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 666/04

... im Einzelnen ergibt sich vor allem aus der Tatsache, dass Verbraucher, Bauträger, Baubetreuer sowie Anlagenvermittler Kundengelder anvertraut erhalten. Bei den Immobilienmaklern ist dies regelmäßig nicht der Fall, so dass eine besondere Gefährdung der Kunden durch eine gewerbliche Tätigkeit in dieser Gruppe nicht besonders ausgeprägt. ist. Es geht daher bei der Überprüfung der Immobilienmakler in erster Linie um die Einhaltung der allgemeinen Informationspflichten sowie der Inseratensammlung gemäß § 13; letztere soll nunmehr entfallen. Vor diesem Hintergrund ist es gerechtfertigt, die kostenaufwändige jährliche Prüfung entfallen zu lassen. Falls sich dennoch Missstände ergeben sollten, könnte zu einem späteren Zeitpunkt wieder zu dem alten Rechtszustand zurückgekehrt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 666/04




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Hand

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes

Artikel 3
Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Chemikalien-Verbots-Verordnung

Artikel 5
Änderung der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImschV)

Artikel 6
Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung

Artikel 7
Änderung des Personenbeförderungsgesetzes

Artikel 8
Änderung des Gaststättengesetzes

Artikel 9
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 10
Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung

Artikel 11
Änderung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt

Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch

Artikel 13
Änderung des Wohngeldgesetzes

Artikel 14
Änderung des Wohnraumförderungsgesetzes

Artikel 15
Aufhebung des Wohngeldsondergesetzes

Artikel 16
Aufhebung der Verordnung zur Änderung der Anlagen 1 bis 5 des Wohngeldsondergesetzes

Artikel 17
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 18
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Artikel 19
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil Bürokratieabbau und Deregulierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 14

Zu Nummer n

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer n

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 19


 
 
 


Drucksache 74/17 PDF-Dokument



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.