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185 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Anrechenbare"


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Drucksache 206/20

... Aufgrund dessen und da der Kommission in Artikel 511 CRR der Auftrag erteilt wird, einen Bericht vorzulegen, in dem sie unter anderem die Behandlung von Zentralbankreserven überprüft, spricht sich die Kommission dafür aus, den Ausgleichsmechanismus noch vor seinem Geltungsbeginn zu verändern (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Verordnungsvorschlags). Dadurch wird mehr Flexibilität geschaffen, um bei etwaigen künftigen Schocks und Krisen angemessen und gezielt handeln zu können, und der Maßnahme größere Wirksamkeit verliehen. Insbesondere werden Kreditinstitute, die von ihrem Ermessensspielraum Gebrauch machen, verpflichtet, die angepasste Verschuldungsquote nur einmal und zwar bei Ausübung des Ermessens zu berechnen. Dabei sind der Wert der anrechenbaren Zentralbankreserven und die Gesamtrisikopositionsmessgröße an dem Tag zugrunde zu legen, an dem die für das jeweilige Institut zuständige Behörde erklärt, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein entsprechendes Vorgehen rechtfertigen. Die angepasste Verschuldungsquote gilt für den gesamten Zeitraum, in dem der Ermessensspielraum ausgeübt wird, und bleibt in dieser Zeit anders als beim derzeitigen Ausgleichsmechanismus unverändert. Aufgrund der Änderungen am Ausgleichsmechanismus muss auch Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n geändert werden, damit alle anrechenbaren Zentralbankreserven ausgeklammert werden können und nicht nur jene aus der Zeit nach Wirksamwerden der entsprechenden Regelung (Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a des Verordnungsvorschlags).



Drucksache 85/20

... (2) Grundrentenzeiten sind Kalendermonate mit anrechenbaren Zeiten nach § 51 Absatz 3a Satz 1 Nummer 1 bis 3; § 55 Absatz 2 gilt entsprechend. Grundrentenzeiten sind auch Kalendermonate mit Ersatzzeiten. Abweichend von Satz 1 sind Kalendermonate mit Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld keine Grundrentenzeiten.



Drucksache 6/20

... Die Entlastung bei den Heizkosten soll die bisherigen Rechenschritte zur Berechnung der Miete bzw. Belastung unberührt lassen, indem die bisherige zu berücksichtigende Miete bzw. Belastung um die in § 12 Absatz 6 WoGG genannten Beträge aufgestockt wird. Dadurch kann sich im Einzelfall die anrechenbare Miete oder Belastung über den Höchstbetrag hinaus erhöhen.



Drucksache 387/20

... "(4) Anrechenbar ist dasjenige Einkommen des Berechtigten und seines Ehegatten, das monatlich die in den Sätzen 2 bis 4 genannten, jeweils auf einen vollen Eurobetrag aufgerundeten Beträge übersteigt. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten monatlich das 36,56fache des aktuellen Rentenwertes, werden 60 vom Hundert angerechnet, solange das anrechenbare Einkommen nicht mehr als das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes beträgt. Übersteigt das anrechenbare Einkommen des Berechtigten das 46,78fache des aktuellen Rentenwertes, wird das diesen Betrag übersteigende anrechenbare Einkommen in voller Höhe angerechnet; Satz 2 bleibt unberührt. Ist neben dem Einkommen des Berechtigten auch Einkommen seines Ehegatten zu berücksichtigen, sind die Sätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des 36,56fachen des aktuellen Rentenwertes das 57,03fache des aktuellen Rentenwertes und anstelle des 46,78fachen des aktuellen Rentenwertes das 67,27fache des aktuellen Rentenwertes tritt. Änderungen der Höhe der Beträge nach den Sätzen 2 bis 4 werden mit Beginn des Kalendermonats wirksam, zu dessen Beginn Einkommensänderungen nach Absatz 5 zu berücksichtigen sind."



Drucksache 104/20

... 5. Das Familienpflegegeld wird analog Elterngeld gestaltet und beträgt i.d.R. 65 % des entgangenen Nettogehalts. Es wird nach oben gedeckelt und für untere Einkommensgruppen mit einer höheren Lohnersatzrate gewährt. Für Pflegepersonen mit Sozialleistungsbezug wird ein nicht anrechenbarer Sockelbetrag gewährt;



Drucksache 233/20

... (2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf der Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so kann sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten übermitteln. Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.



Drucksache 2/20

... (1) Beschäftigungszeiten werden für die Prüfung des Anspruchs ohne Infragestellung ihrer Qualität mit rentenrechtlichen Zeiten und Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz zusammengerechnet, sofern sich diese nicht mit rentenrechtlichen Zeiten oder Versicherungszeiten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz überschneiden. Beschäftigungszeiten werden auch auf die Vorversicherungszeit in der Krankenversicherung der Rentner angerechnet, sofern sie sich nicht mit anderen anrechenbaren Zeiten überschneiden.



Drucksache 100/19 (Beschluss)

... Es ist eine Regelung herbeizuführen, die die Aufwandsentschädigung der Interviewer als steuerfreies und für Sozialleistungen oder Renten nicht anrechenbares Nebeneinkommen festlegt. Es steht zu befürchten, dass sich wegen der vorgesehenen Regelung keine ausreichende Anzahl qualifizierter Erhebungsbeauftragter gewinnen lässt, insbesondere wegen des gegenüber dem Zensus 2011 größeren Stichprobenumfangs. Erhebungsbeauftragte sind erfahrungsgemäß Rentner und Geringverdiener.



Drucksache 538/19

... (2) Stellt die Krankenkasse auf Grundlage der Angaben zur Diagnose in den Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Buches und auf Grundlage von weiteren ihr vorliegenden Daten fest, dass die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wegen anrechenbarer Vorerkrankungszeiten für einen Arbeitgeber ausläuft, so übermittelt sie dem betroffenen Arbeitgeber eine Meldung mit den Angaben über die für ihn relevanten Vorerkrankungszeiten. Satz 1 gilt nicht für geringfügig Beschäftigte.



Drucksache 256/1/19

... Es ist eine Regelung herbeizuführen, die die Aufwandsentschädigung der Interviewer als steuerfreies und für Sozialleistungen oder Renten nicht anrechenbares Nebeneinkommen ausdrücklich festlegt. Der Bund hat in seinem Evaluierungsbericht zum Zensus 2011 darauf hingewiesen, dass für den Zensus 2021 eine entsprechende Bestimmung herbeigeführt werden müsse, weil es bereits beim Zensus 2011 zu Schwierigkeiten und unterschiedlichen Entscheidungen bei der steuerlichen Bewertung der Aufwandsentschädigungen gekommen sei.



Drucksache 256/19 (Beschluss)

... Es ist eine Regelung herbeizuführen, die die Aufwandsentschädigung der Interviewer als steuerfreies und für Sozialleistungen oder Renten nicht anrechenbares Nebeneinkommen ausdrücklich festlegt. Der Bund hat in seinem Evaluierungsbericht zum Zensus 2011 darauf hingewiesen, dass für den Zensus 2021 eine entsprechende Bestimmung herbeigeführt werden müsse, weil es bereits beim Zensus 2011 zu Schwierigkeiten und unterschiedlichen Entscheidungen bei der steuerlichen Bewertung der Aufwandsentschädigungen gekommen sei.



Drucksache 584/19

... (4) Die für die Erfüllung der Anforderung nach Absatz 1 anrechenbare Kältemenge umfasst die für die Zwecke nach Absatz 3 Satz 1 nutzbar gemachte Kälte, nicht jedoch die zum Antrieb thermischer Kälteerzeugungsanlagen genutzte Wärme.



Drucksache 87/1/17

... Zur Bestimmung eines Großkredits nach Artikel 392 und der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 soll an Stelle der anrechenbaren Eigenmittel zukünftig nur noch auf das Kernkapital eines Instituts Bezug genommen werden. Die dadurch bedingte faktische Absenkung der Schwellenwerte würde die Kreditvergabe kleinerer und mittelständischer Kreditinstitute, deren Möglichkeiten der Einwerbung externen Kernkapitals häufig beschränkt sind, an größere Unternehmen erschweren. Dies erscheint nicht gerechtfertigt, da andererseits das Ergänzungskapital nach wie vor unverändert zur Verlustabdeckung zur Verfügung steht. Der Bundesrat spricht sich vor diesem Hintergrund für eine Beibehaltung der bisherigen Regelung aus.



Drucksache 87/17 (Beschluss)

... Zur Bestimmung eines Großkredits nach Artikel 392 und der Obergrenze für Großkredite nach Artikel 395 soll an Stelle der anrechenbaren Eigenmittel zukünftig nur noch auf das Kernkapital eines Instituts Bezug genommen werden. Die dadurch bedingte faktische Absenkung der Schwellenwerte würde die Kreditvergabe kleinerer und mittelständischer Kreditinstitute, deren Möglichkeiten der Einwerbung externen Kernkapitals häufig beschränkt sind, an größere Unternehmen erschweren. Dies erscheint nicht gerechtfertigt, da andererseits das Ergänzungskapital nach wie vor unverändert zur Verlustabdeckung zur Verfügung steht. Der Bundesrat spricht sich vor diesem Hintergrund für eine Beibehaltung der bisherigen Regelung aus.



Drucksache 812/16

... Der Abschluss eines Arbeitsvertrages bedeutet Mehrkosten im Vergleich zum Abschluss einer Sekundierung nach dem SekG alter Fassung. Gegenwärtig erfolgt ein Großteil der Sekundierung durch das AA in Zusammenarbeit mit dem ZIF. Dabei ist das AA Zuwendungsgeber an das ZIF und finanziert die Sekundierungen aus eigenen Titeln, insbesondere auch die Aufwandsentschädigung an die Sekundierten. Der Bundesrechnungshof hat die Praxis der Aufwandsentschädigungen mehrfach gerügt. Vielfach sind diese Aufwandsentschädigungen in der Vergangenheit durch Finanzämter als Einkommen besteuert worden. Für pensionierte Beamtinnen und Beamte wurde jüngst gerichtlich in Frage gestellt, ob auf Grund einer Sekundierung gewährte Leistungen des AA auf die Pension anrechenbares Erwerbseinkommen oder Aufwandsentschädigungen sind. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass es sich bei der von dem Sekundierten bezogenen Leistungen um zu berücksichtigende Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 53 Absatz 7 Satz 1



Drucksache 320/16

... 2. der Investmentfonds die Voraussetzungen für eine Anrechenbarkeit von Kapitalertragsteuer nach § 36 Absatz 2a des Einkommensteuergesetzes erfüllt.



Drucksache 386/1/16

... - sicherzustellen, dass Verbesserungen im Bereich der extensiven Landnutzung, insbesondere Grünland, vorrangig auf etwaige Reduktionsverpflichtungen im Bereich der Tierhaltung angerechnet werden können; - darauf zu achten, dass die anrechenbare Senkenwirkung aus dem LULUCFBereich nicht zu nachlassenden Minderungsbestrebungen in den Sektoren Energie, Industrieprozesse und Produktverwendung sowie Abfall führt;



Drucksache 23/16

... (1) Für den Leistungsanspruch nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften werden auch die Versicherungszeiten berücksichtigt, die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaats anrechenbar sind und nicht auf dieselbe Zeit entfallen. Die Dauer der zu berücksichtigenden Versicherungszeiten richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaats, nach denen sie zurückgelegt worden sind.



Drucksache 542/15 (Beschluss)

... b) Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der anteilige Werteverbrauch gemäß § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EnWG sowohl durch die Einspeisung nach § 13a Absatz 1 EnWG als auch durch die bloße Betriebsbereitschaft der Anlage anfällt und entsprechend zu vergüten ist. Er stellt fest, dass die Berechnung des anteiligen, einsatzabhängigen Werteverbrauchs gemäß § 13c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 EnWG zu möglicherweise nicht sachgerechten Ergebnissen führt. Die Formel legt nahe, dass bei gleicher Anzahl anrechenbarer Betriebsstunden die Vergütung des Werteverzehrs für eine Anlage mit weniger geplanten Betriebsstunden im Zeitpunkt der Investitionsentscheidung höher ist als bei einer Anlage mit einer größeren Anzahl geplanter Betriebsstunden. Eine Anlage verliert aber nicht schneller an Wert, weil der Investor von einem selteneren Einsatz ausging. Ein Bezug zum tatsächlichen Werteverzehr der Anlage, wie eigentlich mit der Berechnungsmethode beabsichtigt, fehlt somit. Der Bundesrat empfiehlt daher eine Überprüfung der vorgeschlagenen Berechnungsmethode für den einsatzabhängigen Werteverbrauch sowie die zusätzliche Berücksichtigung eines einsatzunabhängigen Werteverbrauchs.



Drucksache 125/15 (Beschluss)

... Die teilweise vorhandenen Belastungen einer Maßnahme für den Verfolgten lassen die Maßnahme auch nicht als sanktionsähnlich erscheinen; andernfalls verstießen sie gegen den in Artikel 6 Absatz 2 EMRK kodifizierten Grundsatz der Unschuldsvermutung. Die Vollstreckung einer auf die Sanktion anrechenbaren Untersuchungshaft soll vielmehr zur Stärkung des Rechts auf Freiheit und der Unschuldsvermutung vermieden werden (siehe Erwägungsgrund 4 Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung). In ähnlicher Weise wird auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs, BR-Drucksache 125/15, S. 32 Absatz 3 ausgeführt:



Drucksache 311/15 (Beschluss)

... (3) Steht den Tieren ab der 7. Lebenswoche ein Außenklimabereich ständig zur Verfügung, kann die nutzbare Fläche des Außenklimabereichs mit 50 Prozent der zulässigen Besatzdichte belegt werden, soweit diese uneingeschränkt zur Verfügung steht. Die anrechenbare Fläche des Außenklimabereichs wird auf bis zu 25 Prozent der Stallgrundfläche begrenzt.



Drucksache 46/15

... 1. die Sensitivität ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen und anrechenbaren Eigenmittel in Bezug auf die Annahmen, die der Extrapolation der maßgeblichen risikofreien Zinskurve gemäß § 7 Nummer 21 zugrunde liegen;



Drucksache 125/1/15

... Die teilweise vorhandenen Belastungen einer Maßnahme für den Verfolgten lassen die Maßnahme auch nicht als sanktionsähnlich erscheinen; andernfalls verstießen sie gegen den in Artikel 6 Absatz 2 EMRK kodifizierten Grundsatz der Unschuldsvermutung. Die Vollstreckung einer auf die Sanktion anrechenbaren Untersuchungshaft soll vielmehr zur Stärkung des Rechts auf Freiheit und der Unschuldsvermutung vermieden werden (siehe Erwägungsgrund 4 Rahmenbeschluss Überwachungsanordnung). In ähnlicher Weise wird auch in der Begründung des Gesetzesentwurfs, BR-Drucksache 125/15, S. 32 Absatz 3 ausgeführt:



Drucksache 446/14

... Buches Sozialgesetzbuch nicht als anrechenbares Einkommen zu berücksichtigen ist. Schon der in den Gesetzesmaterialien formulierte Zweck der besonderen Zuwendung nach § 17a StrRehaG lässt eine Zuordnung als zur Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhalts dienende Mittel nicht zu. Sie prägt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten nicht mit. Ihre bloße Eignung, auch zum Bestreiten des allgemeinen Lebensunterhalts verwendet werden zu können, reicht nicht aus, weil die Erfüllung des mit ihr verfolgten Zwecks nicht mehr gewährleistet wäre, wenn dem Betroffenen die Leistung nicht ungekürzt zur Verfügung stünde. Die Leistung zielt auf den Ausgleich eines erbrachten Sonderopfers ab, nicht aber kompensiert sie fehlendes Einkommen zur Ermöglichung eines angemessenen Lebensunterhalts. Sie ist daher unpfändbar. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sind aus der besonderen Zuwendung keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen



Drucksache 97/13

... Durch die Ergänzung der anrechenbaren Aufenthaltszeiten wird Artikel 1 Nummer 3 der Richtlinie 2011/51/EU umgesetzt. Von der in der Richtlinie vorgesehenen Möglichkeit, die Dauer des Asylverfahrens nur hälftig anzurechnen, sofern die Dauer des Asylverfahrens 18 Monate nicht übersteigt, wurde kein Gebrauch gemacht.



Drucksache 590/13

... (b) Sachbeiträge der an den indirekten Maßnahmen teilnehmenden konstituierenden Rechtspersonen anderer Mitglieder als der Union, die den anrechenbaren Kosten entsprechen, die ihnen bei der Durchführung der indirekten Maßnahmen entstehen, abzüglich des Beitrags des Gemeinsamen Unternehmens FCH 2 und eines etwaigen sonstigen Unionsbeitrags zu diesen Kosten.



Drucksache 213/13

... (3) Eine Schule wird für die Wochenstunden zur Vorbereitung oder Durchführung der gemäß Fördervertrag geförderten Abschlüsse gefördert, von denen sie in den letzten drei Jahren vor Antragsstellung in ein und derselben Kategorie des § 2 Absatz 2 pro Jahr im Durchschnitt mindestens 20 vergeben hat. Dabei ist für deutsche Abschlüsse nach § 2 Absatz 2 Nr. 1 mit Ausnahme der berufsbildenden Abschlüsse ein höherer Anteil anrechenbarer Wochenstunden zu berücksichtigen als für die unter § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 genannten Abschlüsse. Der Förderbetrag wird auf volle hundert Euro gerundet.



Drucksache 182/12

... Der Verwaltung entsteht ein eindeutig zuordenbarer Erfüllungsaufwand von 31 000 Euro bei der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA), ebenfalls berechnet nach einem standardisierten Modell. Der Aufwand entsteht durch den Prozess, die anrechenbare Bankenabgabe festzusetzen.



Drucksache 396/12 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat kann vor dem Hintergrund der gemeinsamen Anstrengungen von EU, Mitgliedstaaten und Regionen zur Förderung der Elektromobilität die im Vorschlag getroffenen Einschränkungen zu den so genannten Super Credits nicht nachvollziehen. Der Bundesrat fordert daher, die Mehrfachanrechnung von Pkw mit alternativen Antrieben ohne eine mengenmäßige Begrenzung der anrechenbaren Fahrzeuge zu ermöglichen. Dazu müssen auch effiziente PlugIn-Hybride und Range-Extender-Fahrzeuge in allen Fahrzeugklassen zählen. Die "Super Credits" stellen ein effizientes, haushaltsneutrales und wirksames Anreizinstrument für alternative Antriebsformen wie der Elektromobilität dar. Damit würde gewährleistet, dass die EU bei alternativen Antriebsformen im weltweiten Vergleich nicht ins Hintertreffen gerät und die eigene Position beim Wettbewerb um diese Schlüsseltechnologie gestärkt wird.



Drucksache 396/1/12

... 14. Der Bundesrat kann vor dem Hintergrund der gemeinsamen Anstrengungen von EU, Mitgliedstaaten und Regionen zur Förderung der Elektromobilität die im Vorschlag getroffenen Einschränkungen zu den so genannten Super Credits nicht nachvollziehen. Der Bundesrat fordert daher, die Mehrfachanrechnung von Pkw mit alternativen Antrieben ohne eine mengenmäßige Begrenzung der anrechenbaren Fahrzeuge zu ermöglichen. Dazu müssen auch effiziente PlugIn-Hybride und Range-Extender-Fahrzeuge in allen Fahrzeugklassen zählen. Die "Super Credits" stellen ein effizientes, haushaltsneutrales und wirksames Anreizinstrument für alternative Antriebsformen wie der Elektromobilität dar. Damit würde gewährleistet, dass die EU bei alternativen Antriebsformen im weltweiten Vergleich nicht ins Hintertreffen gerät und die eigene Position beim Wettbewerb um diese Schlüsseltechnologie gestärkt wird.



Drucksache 334/12

... Es ist darauf hinzuweisen, dass die Bestandsschutzregelungen der CRD II die Einstufung von Instrumenten, die die geänderten Anforderungen von Artikel 57 Buchstabe a nicht erfüllten, als hybride Instrumente der Eigenkapitalklasse 1 ermöglichen. Sie ermöglichten ihnen nicht die weitere Einstufung als " ursprüngliche Eigenmittel" gemäß Artikel 57 Buchstabe a, d.h. als das entsprechend der heutigen Regelung häufig Kernkapital genannte Kapitalelement. Folglich wurden stille Einlagen, die die Anforderungen des neuen Artikels 57 Buchstabe a nicht erfüllten, ab dem 31. Dezember 2010 nicht länger als ursprüngliche Eigenmittel gemäß Artikel 57 Buchstabe a betrachtet, sondern als ursprüngliche Eigenmittel anrechenbare Instrumente der Eigenkapitalklasse 1 gemäß Artikel 63 Buchstabe a, vorbehaltlich einer Laufzeit von 30 Jahren.



Drucksache 510/2/12

... Ohne diese Regelung würden Eigenkapitalaufnahmen durch die Zentralkreditinstitute, deren Bedarf gerade im Hinblick auf die höheren CRR-Anforderungen steigen wird, erheblich erschwert. Das gilt vor allem für den Genossenschaftssektor. Dort werden die Beteiligungen an den genossenschaftlichen Zentralbanken überwiegend über Holding-Unternehmen gehalten, die nicht als Kreditinstitute gelten (auch wenn sie ausschließlich Beteiligungen an Zentralkreditinstituten halten). Demzufolge gilt eine Großkredit-Obergrenze von 25 Prozent des anrechenbaren Eigenkapitals anstatt der höheren Grenze für Kredite an Kreditinstitute nach Artikel 384 Absatz 1 Satz 2 bis 5 CRR-E.



Drucksache 436/12

... Der Anteil der Praxiszeit, der vor Aufnahme eines Masterstudiengangs nach § 8a WPO nachzuweisen ist, wird auf sechs Monate halbiert. Während diese Praxiszeit in der Vergangenheit bei Ableisten der Zugangsprüfung zum § 8a-Studiengang abgeschlossen sein musste, soll zudem künftig der Studienbeginn als Stichtag entscheidend sein. Die insgesamt für die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer erforderliche Praxiszeit von im Regelfall drei Jahren bleibt von diesen Änderungen unberührt, so dass es nicht zu Qualitätseinbußen kommt. Damit soll eine noch stärkere Verzahnung der zeitlichen Abläufe anrechenbarer Studiengänge mit den Anforderungen der Prüfpraxis erreicht werden.



Drucksache 681/12

... c) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Angabe "anrechenbaren" gestrichen und die Angabe "§ 45a Abs. 2 und 3 EStG" durch die Angabe "§ 45a Abs. 2 oder 3 EStG" ersetzt.



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