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16 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Asylverfahrensrecht"


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Drucksache 54/19 (Beschluss)

... Der Anwendungsbereich des Datenaustauschstandards "XAusländer" wird stetig erweitert. Noch für das Jahr 2019 ist vorgesehen, asylverfahrensrechtlich relevante Daten zwischen dem BAMF und Ausländerbehörden sowie den Aufnahmeeinrichtungen nur noch über den Standard "XAusländer" auszutauschen.



Drucksache 54/1/19

... Der Anwendungsbereich des Datenaustauschstandards "XAusländer" wird stetig erweitert. Noch für das Jahr 2019 ist vorgesehen, asylverfahrensrechtlich relevante Daten zwischen dem BAMF und Ausländerbehörden sowie den Aufnahmeeinrichtungen nur noch über den Standard "XAusländer" auszutauschen.



Drucksache 179/17

... es (Artikel 1 Nummer 3) wird auf die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes nach Artikel 73 Absatz 1 Nummer 3 GG (Freizügigkeit) gestützt. Die sonstigen Änderungen im Aufenthaltsgesetz und die Änderungen im Asylgesetz sowie im Achten Buch Sozialgesetzbuch beruhen auf der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 4 GG (Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer) und Artikel 74 Absatz 1 Nummer 6 GG (Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen) sowie Artikel 74 Absatz 1 Nummer 7 GG (öffentliche Fürsorge); hinsichtlich der Artikel 74 Absatz 1 Nummern 4 und 7 GG jeweils in Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich. Die Modifizierung bestehender bundesgesetzlicher Regelungen zur Durchführung von Rückführungen sowie im Bereich des Asylverfahrens und zu der Rolle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Stellung von Asylanträgen für unbegleitete Minderjährige kann nur durch den Bundesgesetzgeber erfolgen, da ansonsten die Gefahr einer Rechtszersplitterung bestünde, die sowohl im Interesse des Bundes als auch der Länder nicht hinnehmbar ist. Ohne ein weiterhin bundeseinheitliches Aufenthalts- und Asylverfahrensrecht wären erhebliche Beeinträchtigungen des länderübergreifenden Rechtsverkehrs beim Aufenthalt von Ausländern zu erwarten und eine im gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht möglich. Entsprechendes gilt für die Rolle der Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Asylantragstellung für unbegleitete Minderjährige. Eine bundeseinheitliche Regelung ist daher geboten, um die Anwendung einheitlicher Maßstäbe auf die betroffenen Sachverhalte zu gewährleisten. Auch die bundesweite Mobilität zahlreicher Ausreisepflichtiger, die sich aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu entziehen versuchen, macht eine bundeseinheitliche Rechtsgrundlage zu Maßnahmen, die auch länderübergreifend vorgenommen werden können, erforderlich.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

§ 56a
Elektronische Aufenthaltsüberwachung; Verordnungsermächtigung

Artikel 2
Änderung des Asylgesetzes

§ 15a
Auswertung von Datenträgern

Artikel 3
Änderung des Achten Buchs Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 5
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

1. Bürgerinnen und Bürger

2. Wirtschaft

3. Verwaltung

1. Mitarbeiter im Schichtdienst.

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 3932, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder Kommunen

1. Mitarbeiter im Schichtdienst.

Verwaltung Bund/Land

II.2 Weitere Kosten

II.3 Evaluierung

III. Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 179/17 (Beschluss)

... für den Zugang zur Revisionsinstanz entgegen. Im Übrigen überwiegt in der Abwägung der Vorteil, der sich daraus ergibt, dass das Bundesverwaltungsgericht seiner Funktion besser als bislang nachkommen kann, die Rechtsanwendung im Bereich des Asyl- und Asylverfahrensrecht durch die Herbeiführung von Leitentscheidungen zu vereinheitlichen und die effektivere Grundsatzklärung Verfahren mit gleichen oder ähnlich gelagerten Fragestellungen beschleunigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 179/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 48 Absatz 1 Satz 2 AufenthG

2. Zu Artikel 1 Nummer 9

3. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 78a Absatz 5 Satz 2 AufenthG

4. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe a0 - neu - § 95 Absatz 1 Nummer 4 AufenthG , Buchstabe a1 - neu - § 95 Absatz 3 AufenthG

5. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14 Absatz 3 Satz 3 AsylG

6. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 59b Absatz 1 Nummer 4 - neu - AsylG

7. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, Absatz 4 bis 7 AsylG

8. Zu Artikel 2 Nummer 6 - neu - § 78 Absatz 2 Satz 2, Absatz 6 AsylG

9. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b - neu - Inhaltsübersicht Angabe zu § 80 AsylG , Nummer 6 - neu - § 80 Überschrift, Absatz 1, Absatz 2 - neu -, Absatz 3 - neu - AsylG

10. Zu Artikel 2a - neu - § 10 Absatz 4 AZRG

'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes

11. Zu Artikel 2a - neu - § 22 Absatz 1 Satz 1 AZRG

'Artikel 2a Änderung des AZR-Gesetzes


 
 
 


Drucksache 503/16 (Beschluss)

... 2. Mit den beiden in den BR-Drucksachen 503/16 (sogenannte Verfahrensverordnung) und 499/16 (sogenannte Anerkennungsverordnung) übermittelten Vorschlägen legt die Kommission zwei Rechtsakte vor, die der europaweiten Vereinheitlichung des Asyl- und Asylverfahrensrechts dienen sollen.



Drucksache 503/1/16

... 2. Mit den beiden in den BR-Drucksachen 503/16 (sogenannte Verfahrensverordnung) und 499/16 (sogenannte Anerkennungsverordnung) übermittelten Vorschlägen legt die Kommission zwei Rechtsakte vor, die der europaweiten Vereinheitlichung des Asyl- und Asylverfahrensrechts dienen sollen.



Drucksache 508/15

... Bereits jetzt ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit eine erhebliche Zunahme asylverfahrensrechtlicher Streitigkeiten deutlich spürbar. Es bedarf hoher Anstrengungen der Gerichte, diese Verfahren in angemessener Zeit zu bewältigen. Die Verfahrenszahlen werden aber noch weiter stark steigen. Daher erscheint es geboten, Spielräume für Erleichterungen und Effizienzgewinne im gerichtlichen Asylverfahren zu lokalisieren und zu prüfen.



Drucksache 409/15

... Zu diesem Zweck werden die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Spruchkörper zu bilden und deren Sitz zu bestimmen. Diese Regelung soll durch eine weitere asylverfahrensrechtliche Option zugunsten der Länder ergänzt werden.



Drucksache 495/1/13

... (Artikel 1 Nummer 27) zu ergänzen. Damit wird auch vermieden, dass durch die unmittelbare Anwendung der geänderten Dublin-Verordnung etwaige Regelungslücken im Asylverfahrensrecht zur missbräuchlichen Verzögerung von Überstellungen eingesetzt werden können.



Drucksache 792/1/09

... Das deutsche Asylverfahrensrecht geht mit § 75

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 792/1/09




2 Allgemeines

Zu Artikel 18

Zu Artikel 24

Zu Artikel 27

Zu Artikel 32

Zu Artikel 41


 
 
 


Drucksache 224/1/07

... verpflichtet die Länder, für die Unterbringung Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeeinrichtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entsprechend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monatlichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrichtungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen bereitzustellen". Dieser Regelung steht die Praxis, Wohnaußenstellen von Aufnahmeinrichtungen zu unterhalten, in die die Asylbegehrenden nach erster Bearbeitung des Asylantrages verlegt werden können, nicht entgegen. Während in der Praxis bislang die Wohnaußenstellen von Aufnahmeeinrichtungen lediglich die Zuständigkeitsbezirke von Ausländerbehörden überschritten hatten, werden mittlerweile auch länderübergreifende Kooperationen praktiziert. Bei den momentan stark rückläufigen Asylantragstellerzahlen können solche Kooperationen Synergieeffekte erzielen, die zu einer deutlichen Kostensenkung führen können. Aber auch bei stark steigenden Zahlen können auf diese Weise Unterbringungsprobleme gerade der kleinen Länder bzw. der Stadtstaaten gelöst werden. Die asylverfahrensrechtlichen Regelungen stehen dem nicht entgegen, vielmehr legt § 55 Absatz 1 AsylVfG sogar ausdrücklich fest, dass die Unterbringung in einem bestimmten Land gerade nicht verlangt werden kann. Auch dem Sinn und Zweck der Verteilung der Asylantragsteller auf alle Länder steht eine vorübergehende Unterbringung in einem anderen als dem für die Unterbringung zuständigen Land nicht entgegen, wenn sichergestellt ist, dass dies zu keiner Verschiebung der hiermit verbundenen Kosten führt.



Drucksache 820/07

... bereits entschieden ist – aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) voraus, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/ 95 - DVBl 1999, 166, 167; BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213, 218 f.). Dieses in ständiger Rechtsprechung zu den entsprechenden asylverfahrensrechtlichen Regelungen entwickelte ungeschriebene Tatbestandsmerkmal gilt auch für die dem Asylverfahrensrecht nachgebildete Vorschrift des § 92 Abs. 2 Satz 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 820/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 3
Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

1. Notwendigkeit und Ziele

2. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

a Entlastung im Widerspruchsverfahren

b Entlastung der Sozialgerichte

aa Stärkung des Amtsermittlungsgrundsatzes

bb Straffung des Verfahrens

cc Verlagerung der erstinstanzlichen Zuständigkeit

dd Abschaffung des Abhilferechts im Beschwerdeverfahren

c Entlastung der Landessozialgerichte

aa Erhöhung des Schwellenwertes zur Berufung

bb Beschwerdeverfahren

ee Entscheidung des Landessozialgerichts bei Gerichtsbescheid

II. Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

III. Änderung des Kündigungsschutzgesetzes

IV. Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes

V. Kosten und Preise

VI. Relevanzprüfung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes, des Arbeitsgerichtsgesetzes und anderer Gesetze


 
 
 


Drucksache 224/07 (Beschluss)

... ". Dieser Regelung steht die Praxis, Wohnaußenstellen von Aufnahmeinrichtungen zu unterhalten, in die die Asylbegehrenden nach erster Bearbeitung des Asylantrages verlegt werden können, nicht entgegen. Während in der Praxis bislang die Wohnaußenstellen von Aufnahmeeinrichtungen lediglich die Zuständigkeitsbezirke von Ausländerbehörden überschritten hatten, werden mittlerweile auch länderübergreifende Kooperationen praktiziert. Bei den momentan stark rückläufigen Asylantragstellerzahlen können solche Kooperationen Synergieeffekte erzielen, die zu einer deutlichen Kostensenkung führen können. Aber auch bei stark steigenden Zahlen können auf diese Weise Unterbringungsprobleme gerade der kleinen Länder bzw. der Stadtstaaten gelöst werden. Die asylverfahrensrechtlichen Regelungen stehen dem nicht entgegen, vielmehr legt § 55 Absatz 1



Drucksache 16/07

... folgt die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Artikel 74 Abs. 1 Nr. 4 GG in Verbindung mit Artikel 72 Abs. 2 GG. Eine bundesgesetzliche Regelung ist erforderlich, um auch weiterhin die Einheitlichkeit des Ordnungswidrigkeitenrechts im Passwesen, des Freizügigkeits-, des Aufenthalts- und des Asylverfahrensrechts in allen Ländern und damit im gesamtstaatlichen Interesse die Rechtseinheit in den genannten Bereichen zu gewährleisten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 16/07




A. Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten für die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Passgesetzes

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über Personalausweise

Artikel 3
Änderung des Melderechtsrahmengesetzes

Artikel 4
Änderung des Asylverfahrensgesetzes

Artikel 5
Änderung des Gesetzes über das Ausländerzentralregister

Artikel 6
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Freizügigkeitsgesetzes / EU

Artikel 8
Änderung des Wehrpflichtgesetzes

Artikel 9
Änderung der Abgabenordnung

Artikel 10
Neufassung des Passgesetzes

Artikel 11
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu den Buchstabe n

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Option Rechnung, indem der Begriff Bundesdruckerei GmbH durch einen neutralen Begriff ersetzt wird.

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummern 2 bis 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu den Buchstabe n

Zu Buchstabe g

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe n

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11


 
 
 


Drucksache 3/1/05

... überzeugt im Kontext eines aktienrechtlichen Freigabeverfahrens gleichfalls nicht: Mit der asylverfahrensrechtlichen Zeitvorgabe für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung eines Asylbewerbers werden nicht mit dem Gesellschaftsrecht vergleichbare Zielsetzungen verfolgt. Durch eine schnelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts soll vielmehr verhindert werden, dass sich etwaige Bindungen des Asylbewerbers zur Bundesrepublik Deutschland verfestigen können. Demgegenüber geht es im Aktienrecht darum, zu vermeiden, dass durch unzulässige oder offensichtlich unbegründete Klagen gegen einen Hauptversammlungsbeschluss für die betroffenen Unternehmen nachteilige Konsequenzen entstehen.



Drucksache 3/05 (Beschluss)

... überzeugt im Kontext eines aktienrechtlichen Freigabeverfahrens gleichfalls nicht: Mit der asylverfahrensrechtlichen Zeitvorgabe für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Aufenthaltsbeendigung eines Asylbewerbers werden nicht mit dem Gesellschaftsrecht vergleichbare Zielsetzungen verfolgt. Durch eine schnelle Entscheidung des Verwaltungsgerichts soll vielmehr verhindert werden, dass sich etwaige Bindungen des Asylbewerbers zur Bundesrepublik Deutschland verfestigen können. Demgegenüber geht es im Aktienrecht darum, zu vermeiden, dass durch unzulässige oder offensichtlich unbegründete Klagen gegen einen Hauptversammlungsbeschluss für die betroffenen Unternehmen nachteilige Konsequenzen entstehen.



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.