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"Aufbauseminar"
Drucksache 460/14
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
... Mit Inkrafttreten des Fahreignungs-Bewertungssystems und des Fahreignungsseminars ist für Punktetäter eine getrennte Seminarstruktur geschaffen worden. Die ersten Erfahrungen aus der Umsetzung haben gezeigt, dass für das besondere Aufbauseminar und seinen verbleibenden Teilnehmerkreis der Fahranfänger auf Probe eine Beibehaltung der bisherigen Mindestzahl der Teilnehmer zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung führen kann. Für die Betroffenen besteht die Gefahr, dass die Einleitung von behördlichen Entziehungsverfahren infolge nicht eingehaltener Fristen erfolgt. Dieser Gefahr wird mit der Reduzierung der Teilnehmerzahl begegnet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Bürgerinnen und Bürger
E.2 Wirtschaft
E.3 Verwaltung
a Bund:
b Länder:
c Kommunen:
F. Weitere Kosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Problem und Ziel der Regelung
II. Lösung und Inhalt der Regelungen
III. Bezüge zum und Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
IV. Alternativen
V. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
VI. Erfüllungsaufwand
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft
3. Verwaltung
a Bund
b Länder
c Kommunen
VII. Weitere Kosten
VIII. Nachhaltigkeit § 44 Absatz 2 Satz 4 GGO
IX. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
B. Besonderer Teil
Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 12
Zu Nummer n
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Anlage 18 :
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2781: Erste Verordnung zur Änderung Fahrerlaubnis-Verordnung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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Drucksache 547/13
Beschluss des Deutschen Bundestages
Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... "d) Abweichend von Buchstabe c kann anstelle von Aufbauseminaren, die bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 in der bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1] anwendbaren Fassung angeordnet, aber bis zum Ablauf des ... [Einsetzen: Tag vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Änderungsgesetzes nach Artikel 9 Absatz 1 ] noch nicht begonnen worden sind, die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars absolviert werden."
Anlage Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
1. Zum Titel des Gesetzes
2. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 1 Satz 2 -neu-, Satz 4, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 4, Absatz 5, Absatz 6, Absatz 7a Satz 1, 2 und 4, Absatz 8 Satz 1, Absatz 9, Absatz 10, Absatz 11 Satz 4 StVG ,
3. Zu Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe a Inhaltsübersicht FahrlG
4. Zu Artikel 9 Absatz 1 Inkrafttreten
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Drucksache 31/1/13
... In Satz 2 wird zum einen die Art der Eintragung ausdrücklich klargestellt. Zum anderen wird die Verwertbarkeit auch auf Zwecke des Punktsystems erweitert. Nach dem Wortlaut des bisherigen Satz 2 ist die Möglichkeit der Verwertung einer strafgerichtlichen Entscheidung mit einer Tilgungsfrist von zehn Jahren nach einem Zeitraum von fünf Jahren auf ein Verfahren beschränkt, das die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Unklar war, ob dies auch für Maßnahmen nach dem Punktsystem galt, das heißt, ob die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar die Vorstufe zur Fahrerlaubnisentziehung darstellte. Wäre dem so, dann würde die zehnjährige Verwertungsmöglichkeit über den Wortlaut der Regelung hinaus auch für Verfahren gelten, die möglicherweise künftige Fahrerlaubnisentziehungsverfahren einleiten. Mit Urteil vom 18. August 2011 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt (Az.: 3 M 348/ 11) entschieden, dass eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister für die Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nicht verwertet werden darf.
1. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 und 4 FahrlG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 1 Absatz 2 FahrlG
3. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 StVG
4. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 2 Nummer 4 BKrFQG
'Artikel 6 Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
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Drucksache 387/1/13
... "... wird dem Freikaufen durch Punkterabatte ein Riegel vorgeschoben. Untersuchungen haben die bisherige dem Punkterabatt zugrunde liegende Annahme, der Besuch von Aufbauseminaren nach dem Punktsystem verbessere das Verkehrsverhalten, nicht bestätigt. Gerade die unbelehrbaren Wiederholungstäter haben diese Möglichkeit vielmehr nur genutzt, um dadurch ihr Punktekonto zu bereinigen. Die beabsichtigte positive Änderung des Fahrverhaltens konnte nicht festgestellt werden. Durch die Rabatte konnten sie die 18-Punkte-Grenze für sich persönlich auf 24 Punkte erhöhen und der eigentlich gebotenen Entziehung vorerst entgehen. Solchem Taktieren soll jetzt ein Riegel vorgeschoben werden, indem auf die Punkterabatte verzichtet wird."
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffer 3:
Zu Ziffer 4:
Zu Ziffer 5:
Zu Ziffer 6:
Zu Ziffer 7:
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Drucksache 31/13 (Beschluss)
... In Satz 2 wird zum einen die Art der Eintragung ausdrücklich klargestellt. Zum anderen wird die Verwertbarkeit auch auf Zwecke des Punktsystems erweitert. Nach dem Wortlaut des bisherigen Satz 2 ist die Möglichkeit der Verwertung einer strafgerichtlichen Entscheidung mit einer Tilgungsfrist von zehn Jahren nach einem Zeitraum von fünf Jahren auf ein Verfahren beschränkt, das die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Unklar war, ob dies auch für Maßnahmen nach dem Punktsystem galt, das heißt, ob die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar die Vorstufe zur Fahrerlaubnisentziehung darstellte. Wäre dem so, dann würde die zehnjährige Verwertungsmöglichkeit über den Wortlaut der Regelung hinaus auch für Verfahren gelten, die möglicherweise künftige Fahrerlaubnisentziehungsverfahren einleiten. Mit Urteil vom 18. August 2011 hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Landes Sachsen-Anhalt (Az.: 3 M 348/ 11) entschieden, dass eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister für die Anordnung eines Aufbauseminars gemäß § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist entspricht, nicht verwertet werden darf.
1. Zu Artikel 4 Nummer 1 § 1 Absatz 1 Satz 2 und 4 FahrlG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 1 Absatz 2 FahrlG
3. Zu Artikel 5 Nummer 1a - neu - § 29 Absatz 8 Satz 1 und 2 StVG
4. Zu Artikel 6 Nummer 1 und 2 § 4 Absatz 4 Satz 1 und § 7 Absatz 2 Nummer 4 BKrFQG
'Artikel 6 Änderung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
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Drucksache 387/13 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Viertes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... "... wird dem Freikaufen durch Punkterabatte ein Riegel vorgeschoben. Untersuchungen haben die bisherige dem Punkterabatt zugrunde liegende Annahme, der Besuch von Aufbauseminaren nach dem Punktsystem verbessere das Verkehrsverhalten, nicht bestätigt. Gerade die unbelehrbaren Wiederholungstäter haben diese Möglichkeit vielmehr nur genutzt, um dadurch ihr Punktekonto zu bereinigen. Die beabsichtigte positive Änderung des Fahrverhaltens konnte nicht festgestellt werden. Durch die Rabatte konnten sie die 18-Punkte-Grenze für sich persönlich auf 24 Punkte erhöhen und der eigentlich gebotenen Entziehung vorerst entgehen. Solchem Taktieren soll jetzt ein Riegel vorgeschoben werden, indem auf die Punkterabatte verzichtet wird."
Zu Ziffer 1:
Zu Ziffer 2:
Zu Ziffer 3:
Zu Ziffer 4:
Zu Ziffer 5:
Zu Ziffer 6:
Zu Ziffer 7:
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Drucksache 799/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und anderer Gesetze
... Aufgrund der Überführung der Aufbauseminare und verkehrspsychologischen Beratungen in das neue Fahreignungsseminar entsteht für die Wirtschaftsbereiche Fahrschulen und verkehrspsychologische Berater ein zusätzlicher Mehraufwand pro Jahr i.H.v. ca. 6,4 Mio. Euro für Personal und ca. 1,3 Mio. Euro für Sachkosten. Einmaliger Erfüllungsaufwand aufgrund von Schulungsmaßnahmen fällt für die Wirtschaft i.H.v. 5,3 Mio. Euro für Personal und ca. 2 Mio. Euro für Sachkosten an. Die Änderungen des Personal- und Sachaufwands werden auch durch Einnahmeänderungen begleitet, die unter "Weitere Kosten" dargestellt sind.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
4 Länder/Kommunen
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
§ 4 Fahreignungs-Bewertungssystem
§ 4a Fahreignungsseminar
Artikel 2 Änderung des Fahrlehrergesetzes
§ 31a Erfordernis, Inhalt und Voraussetzung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
§ 31b Voraussetzungen für die Durchführung von Einweisungslehrgängen nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
§ 31c Voraussetzungen für die Durchführung von Einführungsseminaren für Lehrgangsleiter
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
Artikel 4 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 5 Änderung des Atomgesetzes
Artikel 6 Änderung der Gewerbeordnung
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
1. Änderung des Straßenverkehrsgesetzes StVG
a Ziele der Neuregelungen
aa Verbesserung der Verkehrssicherheit
bb Transparenz
cc Vereinfachung
b Auswirkungen
c Neue Begriffe
d Neuregelungen über die Speicherung im Fahreignungsregister
e Neue Bestimmungen über die Führung des Fahreignungsregisters
f Regelungen des Fahreignungs-Bewertungssystems
g Neuregelungen zum Fahreignungsseminar
2. Änderung weiterer Gesetze
3. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
4. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung
5. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie
B. Kosten/Einnahmen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
3. Weitere Kosten
a Gebührenermittlung
b Sonstige Auswirkungen
C. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Absatz 7
Zu Absatz 9
Zu Absatz 16
Zu Nummer 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Nummer 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Absatz 1
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zur Überschrift und zu den Absätzen 1, 2 und 6
Zu Absatz 3
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 11
Zu Absatz 4b
Zu Absatz 8
Zu Absatz 10
Zu Nummer 12
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Absatz 9
Zu Absatz 10
Zu Absatz 11
Zu Absatz 12
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu § 31a
Zu § 31b
Zu § 31c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Absatz 12
Zu Absatz 17
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2362: Entwurf eines vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze (BMVBS)
2 Zusammenfassung
Im Einzelnen
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Drucksache 723/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
... Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1, § 4 Absatz 3 Nummer 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder und Kommunen
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Sonstige Auswirkungen
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr GebOSt
§ 1 Gebührentarif
§ 2 Auslagen
§ 3 Kostengläubiger
§ 4 Kostenschuldner
§ 5 Persönliche Gebührenfreiheit
§ 6 Anwendung des Verwaltungskostengesetzes
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage zu § 1
1. Abschnitt
2. AbschnittGebühren der Behörden im Landesbereich
3. AbschnittGebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der Begutachtungsstellen fürFahreignung und der Sehteststellen
Begründung
A. Allgemeines
B. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Bund
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
2. Länder und Kommunen
a Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
b Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
C. Sonstige Auswirkungen
1. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
2. Nachhaltigkeit
D. Einzelbestimmungen
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Neuverkündung der Verordnung über EG-Genehmigung für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten für die Fahrzeuge (NKR-Nr. 1517)
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Drucksache 489/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetz es und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
... Das "Begleitete Fahren ab 17" wird in seiner einfachen und bürgerfreundlichen Form in das Dauerrecht überführt. Über die hierfür notwendigen Regelungen, die insbesondere die modellspezifischen Vorschriften aufheben, sind keine Änderungen bei den Anforderungen an den oder die namentlich benannten Begleiter vorgesehen. Es soll nur deutlicher herausgestellt werden, dass das Fahren ohne Begleiter einen schwerwiegenden Verstoß darstellt, der wie bisher mit dem Widerruf der Fahrerlaubnis geahndet wird. Dazu kommt ein Bußgeld, eine Verlängerung der Probezeit und vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis ist wie bisher die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachzuweisen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
G. Gleichstellungspolitische Belange
H. Nachhaltigkeit
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeines
Gesetzgebungskompetenz des Bundes
Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Haushaltsausgaben mit Vollzugsaufwand
Sonstige Kosten
3 Bürokratiekosten
Gleichstellungspolitische Gesichtspunkte
3 Nachhaltigkeit
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
zu a
zu b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
zu a
zu b
zu c
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummern 12 bis 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1381: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Kraftfahrsachverständigengesetzes
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Drucksache 100/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
... Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Gender Mainstreaming
E. Kosten
F. Sonstige Kosten
G. Bürokratiekosten
Verordnung
Erste Verordnung
Artikel 1
§ 1 Sprachtest; Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung auf Grund der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
Anlage 1 .1 (zu § 2 Abs. 1) Unbefristeter Fahrlehrerschein
Artikel 2
Begründung
A. Allgemein
Gender Mainstreaming
3 Kosten
3 Bürokratiekosten
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
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Drucksache 302/08
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Vierte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... Durch die Formulierung erfolgt eine Klarstellung, dass nicht mehrere Kurselemente an einem Tag durchgeführt werden dürfen. Gleichzeitig erfolgt eine Angleichung an die entsprechende Regelung zur Durchführung von Aufbauseminaren in § 35 Abs. 1 Satz 2.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Vierte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Fahrerlaubnis -Verordnung
§ 25a Antrag auf Ausstellung eines Internationalen Führerscheins
§ 25b Ausstellung des Internationalen Führerscheins
§ 29 Ausländische Fahrerlaubnisse
§ 29a Aberkennung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen
1 Sehtest
2 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen § 9a Abs. 5
2.1 Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
2.2 Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
Anlage 8b (zu § 25b Abs. 2) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem internationalen Abkommen über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April 1926
Anlage 8c (zu § 25b Abs. 3) Muster eines Internationalen Führerscheins nach dem Übereinkommen über den Straßenverkehr vom 8. November 1968
Artikel 2 Aufhebung der Verordnung über den internationalen Kraftfahrzeugverkehr
Artikel 3 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Anlage 7 .2 (zu § 6 Abs. 2) Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen M, A, A1, B, BE, C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)
Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 6 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Artikel 7 Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 8 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Gender Mainstreaming
II. Kosten
1. Kosten ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Kosten für die Wirtschaft und die sozialen Sicherungssysteme
4. Auswirkungen auf das Preisniveau sowie auf die Verbraucherinnen und Verbraucher
5. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten für die Wirtschaft
b Bürokratiekosten Bürger
aa Neue Informationspflichten
bb Geänderte Informationspflichten
cc Wegfall von Informationspflichten
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Zu den einzelnen Vorschriften zu Artikel 1 Nr. 2:
Zu Artikel 1
zu Artikel 1
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 369: Entwurf einer Vierten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
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Drucksache 815/1/07
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Die Verwaltungsverhandlungen zur Vorladung zum Verkehrsunterricht erfordern jedoch einen beachtlichen Aufwand. Im Gegensatz zu anderen Gebührensätzen ist die Gebühr für die Vorladung zum Verkehrsunterricht von 7,70 € seit mehreren Jahrzehnten nicht der Kostenentwicklung angepasst worden. Der Verwaltungsaufwand des Verkehrsunterrichts mit den gegenwärtigen Kostensätzen ist für die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr tragbar. Der BLFA-GebOSt sowie der BLFA-StVO haben sich in den zurückliegenden Jahren intensiv mit der Thematik befasst und mehrheitlich für die Gebührenerhöhung ausgesprochen. An die Auswahl der Teilnehmer zum Verkehrsunterricht und die Begründung der Vorladung sind hohe rechtliche Anforderungen geknüpft. Es ist eine gründliche Einzelfallbearbeitung erforderlich, die keine routinierte Pauschalbearbeitung gestattet. Hinzu kommt die Kontrolle über die tatsächlich erfolgte Teilnahme am Unterricht mit den Folgemaßnahmen bei Nichtteilnahme. Der Aufwand für die Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ist vergleichbar mit dem Aufwand für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Gebührennummer 210, für die eine Gebühr von 25,60 € zu erheben ist.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe j1 - neu - Gebührennr. 262
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe p Gebührennr. 401.3 Tiret 10 - neu - und 2. Tiret
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Drucksache 815/07 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Die Verwaltungsverhandlungen zur Vorladung zum Verkehrsunterricht erfordern jedoch einen beachtlichen Aufwand. Im Gegensatz zu anderen Gebührensätzen ist die Gebühr für die Vorladung zum Verkehrsunterricht von 7,70 € seit mehreren Jahrzehnten nicht der Kostenentwicklung angepasst worden. Der Verwaltungsaufwand des Verkehrsunterrichts mit den gegenwärtigen Kostensätzen ist für die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr tragbar. Der BLFA-GebOSt sowie der BLFA-StVO haben sich in den zurückliegenden Jahren intensiv mit der Thematik befasst und mehrheitlich für die Gebührenerhöhung ausgesprochen. An die Auswahl der Teilnehmer zum Verkehrsunterricht und die Begründung der Vorladung sind hohe rechtliche Anforderungen geknüpft. Es ist eine gründliche Einzelfallbearbeitung erforderlich, die keine routinierte Pauschalbearbeitung gestattet. Hinzu kommt die Kontrolle über die tatsächlich erfolgte Teilnahme am Unterricht mit den Folgemaßnahmen bei Nichtteilnahme. Der Aufwand für die Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht ist vergleichbar mit dem Aufwand für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar nach Gebührennummer 210, für die eine Gebühr von 25,60 € zu erheben ist.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe j1 - neu - Gebührennr. 262
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe p Gebührennr. 401.3 Tiret 10 - neu - und 2. Tiret
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Drucksache 124/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
... Für Inhaber einer Fahrerlaubnis, die unter dem Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen haben gibt es besondere Aufbauseminare. Durch die Änderung der §§ 36 und 43
Drucksache 722/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht
... , entsprechende unanfechtbare Entscheidungen ausländischer Gerichte oder Verwaltungsbehörden, Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen Beratung.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Kosten der öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Seeaufgabengesetzes
Artikel 2 Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes
Artikel 3 Änderung des MARPOL-Gesetzes
Artikel 4 Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes
Artikel 5 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
Artikel 7 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 8 Änderung der Schiffssicherheitsverordnung
Artikel 9 Änderung der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines:
I. Ausgangslage und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Geschlechterdifferenzierte Gesetzesfolgenabschätzung
2. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
a finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt
b finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Kommunen
3. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen
a allgemeine Kosten
b Bürokratiekosten
c Preiswirkungen
V. Befristung
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
B. Zu den Einzelbestimmungen:
I. Zu Artikel 1 – Änderung des Seeaufgabengesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Nr. 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 5
a Änderung in Abs. 1:
b Aufhebung des Abs. 3:
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe bb
Zu Buchstabe cc
Zu Buchstabe dd
Zu Buchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Nr. 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 12
Zu Nr. 13
Zu Nr. 14
Zu Nr. 15
II. Zu Artikel 2 – Änderung des Schiffssicherheitsgesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 2
Zu Nr. 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nr. 5
Zu Nr. 6
Zu Nr. 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nr. 8
Zu Nr. 9
Zu Nr. 10
Zu Nr. 11
III. Zu Artikel 3 – Änderung des MARPOL-Gesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
IV. Zu Artikel 4 – Änderung des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
V. Zu Artikel 5 – Änderung des Straßenverkehrsgesetzes:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
VI. Zu Artikel 6 – Änderung des Arbeitschutzgesetzes:
VII. Zu Artikel 7 – Änderung des Einkommensteuergesetzes:
VIII. Zu Artikel 8 – Änderung der Schiffssicherheitsverordnung:
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 3
IX. Zu Artikel 9 – Änderung des § 1b der MARPOL-Zuwiderhandlungsverordnung:
X. Zu Artikel 10 – Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung:
XI. Zu Artikel 11 – Inkrafttreten
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Erstes Gesetz zur Änderung seeverkehrsrechtlicher und anderer verkehrsrechtlicher Vorschriften
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Drucksache 678/2/05
Empfehlungen der Ausschüsse 815. Sitzung des Bundesrates am 14. Oktober 2005
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger während der Probezeit bzw. für junge Fahrer
... Ein Fahrverbot wäre angesichts der umfassenden Maßnahmen, die gegen den Fahrer ohnehin im Rahmen des Führerscheins auf Probe ergriffen würden (Teilnahme an einem Aufbauseminar, schriftliche Verwarnung und verkehrspsychologische Beratung, ggf. Entzug der Fahrerlaubnis sowie Verlängerung der Probezeit), als Rechtsfolge unverhältnismäßig und ist daher nicht erforderlich.
Drucksache 678/1/05
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Alkoholverbots für Fahranfänger in der Probezeit bzw. für junge Fahrer
... Ein Fahrverbot wäre angesichts der umfassenden Maßnahmen, die gegen den Fahrer ohnehin im Rahmen des Führerscheins auf Probe ergriffen würden (Teilnahme an einem Aufbauseminar, schriftliche Verwarnung und verkehrspsychologische Beratung, ggf. Entzug der Fahrerlaubnis sowie Verlängerung der Probezeit), als Rechtsfolge unverhältnismäßig und ist daher nicht erforderlich.
Drucksache 305/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse - 800. Sitzung des Bundesrates am 11. Juni 2004
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... "214.6 Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß §§ 36, 43
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO
3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
4. Zu Artikel 6 Satz 2 Inkrafttreten
5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 FeV :
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Drucksache 305/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Dritte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnisverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
... 214.6 Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß §§ 36, 43
1. Zu Artikel 1 Nr. 3a - neu - § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV
2. Zu Artikel 2 Nr. 1a - neu - Anlage 2.8 zu § 4 Abs. 4 FahrschAusbO
3. Zu Artikel 5 Nr. 1 - neu - und Nr. 2 - neu - Gebührennummer 214.6 - neu - und 401.3 zweiter Spiegelstrich der Anlage zu § 1 GebOSt Artikel 5 ist wie folgt zu fassen:
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
4. Zu Artikel 6 Satz 2 Inkrafttreten
5. Zu Anhang 2 zu Artikel 1 Anlage 11 zu § 31 FeV :
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Drucksache 379/17(neu)
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur
Verordnung zur Neufassung fahrlehrrechtlicher Vorschriften und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Drucksache 531/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Drucksache 580/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Drucksache 660/10
Verordnung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Fünfte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
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Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
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Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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