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0583/06B
0743/06
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0231/06
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0001/1/05
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0273/05B
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0287/05B
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0323/05
0610/05
0001/05
0588/05
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0572/05
0603/05
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0676/05B
0015/05
0699/05
0202/05B
0287/05
0766/05
0836/05
0139/05
0160/1/05
0509/05
0615/05
0610/1/05
0471/1/05
0699/1/05
0041/1/05
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0041/2/05
0316/05
0753/05
0056/05B
0820/05
0492/05
0687/05
0235/05
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0568/05
0471/05B
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0683/05
0726/05
0192/05
0650/05
0392/1/05
0586/05
0277/1/05
0197/05
0575/05
0567/05
0731/05
0853/05
0080/05
0341/05B
0614/05
0830/05
0319/1/05
0173/05
0577/05
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0082/05B
0087/05
0390/05
0853/1/05
0436/05
0183/05
0132/05
0699/05B
0869/05
0570/05
0041/05B
0852/05B
0883/05
0574/05
0330/05
0616/2/05
0576/05
0715/05
0817/05B
0661/05
0846/05
0672/05
0390/05B
0056/1/05
0392/05B
0348/05
0848/05
0635/05B
0275/05
0160/05B
0943/05
0095/05
0202/1/05
0287/1/05
0016/05
0320/05
0508/05
0607/05
0496/05
0238/04B
0269/04
0870/1/04
0917/04B
1010/04
0268/04
0569/04
0697/1/04
0833/04
0795/1/04
0269/3/04
0525/04
0712/04B
0712/04
0666/04B
0877/04
0822/04
0727/1/04
0803/04
0807/04
0883/04
0176/04
0377/04
0950/04
0710/04B
0242/04B
0993/04B
0565/04
0697/04B
0747/04
0336/04
0993/1/04
0983/04
0737/04
0806/04
0834/04
0622/04
0727/2/04
0912/04
0730/1/04
0805/04
0270/04
0438/04
0676/2/04
0782/04
0891/04
0676/04B
0012/04
0280/04
0586/04
0710/04
0727/04B
0280/1/04
0730/04B
0842/04
0232/04
0280/04B
0683/4/04
0184/04
0694/04B
0238/04
0666/6/04
1009/04
0578/04
0450/04
0176/1/04
0894/04
0877/1/04
0280/3/04
0429/04
0128/04B
0870/04B
0721/04
0870/04
0842/04B
0877/04B
0105/04
0955/04
0732/04
0790/04B
0917/1/04
0691/04B
0365/04
0682/04
0455/04B
0795/04B
0764/04
0165/04B
0176/04B
0666/04
0850/04
0667/04
0915/04
0184/04B
0226/04
0818/04
0269/1/04
0269/04B
0774/03
0774/03B
0574/03B
0595/1/03
0325/03B
0831/03
0572/03
0715/03
0715/03B
0856/03
Drucksache 15/20

... Nummer 8.2 regelt die Möglichkeit, eine Kennzeichnung durch Infrarot- (IR-) Feuer gemäß Nummer 3.6 anzuordnen, soweit dies für die sichere Durchführung des Luftverkehrs als notwendig erachtet wird. Hiermit sollen besonders exponierte Luftfahrthindernisse an höher frequentierten Standorten für Luftfahrtbetriebe besser gekennzeichnet werden, die sog. "Night Vision Goggles" (NVG, NVIS) für ihren Betrieb einsetzen. Die Forderung nach einer obligatorischen Kennzeichnung durch IR-Feuer ist jedoch nicht angemessen, da beispielsweise Halogen-Feuer, aber auch zunehmend LED-Feuer neuer Generationen, bereits eine ausreichende Erkennbarkeit für NVG gewährleisten. Eine Kennzeichnung mehrerer Hindernisbefeuerungsebenen ist ebenfalls nicht sinnvoll, da es sich bei den einzusetzenden Infrarotfeuern um blinkende Feuer mit großer Strahlstärke handelt, die für die Kennzeichnung von Ebenen aufgrund der potentiellen Ausbildung des sogenannten "Halo-Effekts" in den Nachtsichtgeräten hierfür nicht geeignet sind. Die Infrarotkennzeichnung soll lediglich die Aufmerksamkeit des (NVG-) Luftfahrzeugführers erwecken und das Situationsbewusstsein über die Hindernissituation betreffend erhöhen. Das Erkennen der geometrischen Ausdehnung des Hindernisses muss durch die Nutzung der NVG-Brillen selbst gewährleistet sein.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 15/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

1. Bund

2. Länder und Kommunen

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

1. Bund

2. Länder und Kommunen

F. Weitere Kosten

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Allgemeine Verwaltungsvorschrift

Artikel 1

Teil 1
- Allgemeines

1 Gegenstand der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

2 Anhänge

Teil 2
- Technische Spezifikationen

3 Feuer zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

4 Tagesmarkierungen

Teil 3
- Allgemeine Luftfahrthindernisse

Abschnitt 1
- Kennzeichnungserfordernisse

5 Allgemeine Kennzeichnungserfordernisse

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

6 Tagesmarkierung

7 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

8 Allgemeines

9 Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

10 Gefahrenfeuer

11 Zeitweilige Hindernisse

Teil 4
-Windenergieanlagen

Abschnitt 1
- Allgemeines

12 Anwendbare Vorschriften

13 Windenergieanlagen-Blöcke

Abschnitt 2
- Tageskennzeichnung

14 Tagesmarkierung

15 Kennzeichnung durch Tagesfeuer

Abschnitt 3
- Nachtkennzeichnung

16 Allgemeines

Teil 5
- Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen im Meeresbereich

17 Anwendungsbereich

18 Tagesmarkierung von Windenergieanlagen

Teil 6
- Verfahrens- und Schlussvorschriften

21 Beteiligung der Flugsicherungsorganisation nach § 31b Absatz 1 Satz 1 LuftVG und der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

22 Eignung der Feuer

23 Übergangsvorschriften

24 Abweichung von der AVV

Artikel 2

Anhang 1
Spezifikation Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Hindernisfeuer und Hindernisfeuer ES

Abbildung 2 Hindernisfeuer

Abbildung 3 Hindernisfeuer ES

Anhang 2
Spezifikation Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 1 Mindestanforderungen Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 2Vertikale Lichtstärkeverteilung Feuer W, rot

Abbildung 3 Feuer W, rot und Feuer W, rot ES

Abbildung 4 Maximalwerte für die vertikale Lichtstärkeverteilung des Feuer W, rot ES

Anhang 3
Spezifikation von Feuern zur Infrarotkennzeichnung

Anhang 4
Sichtweitenmessung

Anhang 5
Zeichnerische Darstellung

Abbildung 1 Tageskennzeichnung

Abbildung 2 Nachtkennzeichnung

Anhang 6
Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK)

1. Allgemeine Anforderungen

2. Baumusterprüfung durch die benannte Stelle

a Transpondersignalen gilt folgendes:

b Radarsignalen gilt folgendes:

3. Verfahren bei der zuständigen Luftfahrtbehörde im Falle der §§ 12, 14-17 LuftVG

Begründung

A. Allgemeiner Teil

1. Zielsetzung

2. Sachverhalt / wesentlicher Inhalt

3. Alternativen

4. Gesetzesfolgen

a. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

b. Erfüllungsaufwand

c. Weitere Kosten

d. Nachhaltigkeit

e. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Besonderer Teil

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummer 10

Zu Nummern 11 bis 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummern 18 bis 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu den Anhängen:

Zu Anhang 4: Sichtweitenmessgeräte

Zu Anhang 5: Zeichnerische Darstellung

Zu Anhang 6: Anforderungen an die Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung BNK-Systeme

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4978, BMVI: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. Weitere Kosten

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 112/20

... "d) ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde nach Absatz 5 oder einer Stelle oder eines Ausbildungsbetriebes nach Absatz 6, das auf Übermittlung der zu einer Person nach Nummer 1 und den Buchstaben a bis c gespeicherten Daten gestellt wurde, einschließlich der Behörde oder der Stelle oder des Ausbildungsbetriebes und des Datums des Ersuchens."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 112/20




‚Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

Artikel 8
Änderung des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 544/20

... 4. Bestimmungen, wonach Personen aufgrund anderweitiger Qualifikationen von der Prüfung befreit sind, insbesondere weil sie die Befähigung zum Richteramt, einen Hochschulabschluss mit immobilienwirtschaftlichem Schwerpunkt, eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Immobilienkaufmann oder zur Immobilienkauffrau oder einen vergleichbaren Berufsabschluss besitzen."



Drucksache 521/20

... III im Zuge des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung vom 20. Mai 2020 sind die Fördermöglichkeiten von Qualifizierungen erweitert worden. Die Beschränkung auf Ältere und Geringqualifizierte wurde aufgehoben, zudem werden nun auch Weiterbildungsmaßnahmen gefördert, deren Zeitraum über die Dauer des Bezugs von Transferkurzarbeitergeldes hinausreicht.


 
 
 


Drucksache 21/1/20

... 19. Die Jugendgarantie hat in zahlreichen Mitgliedstaaten wichtige Reformen angestoßen, Pilotprojekte auf den Weg gebracht und neue Ansätze zur Integration junger Menschen in den Arbeitsmarkt erprobt. Trotz der bislang guten Tendenz gibt es jedoch immer noch mehr als 5 Millionen junge Menschen in der EU, die weder arbeiten noch eine Schule besuchen oder eine Ausbildung absolvieren. Der Bundesrat begrüßt daher ausdrücklich, dass die Jugendgarantie weiter gestärkt werden soll, um junge Menschen noch gezielter beim Zugang zu den benötigten Bildungs-, Ausbildungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten zu unterstützen.



Drucksache 166/20

... Die Sätze 2 bis 4 gelten für unbefristete Bescheinigungen. Nach Satz 2 hat das Kreditinstitut unbefristete Bescheinigungen für die Dauer von zwei Jahren zu beachten. Ziel der Regelung ist es, den Verwaltungsaufwand für die Beteiligten zu reduzieren. Satz 3 sieht vor, dass das Kreditinstitut, dem der Kontoinhaber eine Bescheinigung nach Absatz 1 vorgelegt hat, eine erneute Bescheinigung verlangen kann, wenn seit Ausstellung der dem Kreditinstitut vorliegenden Bescheinigung zwei Jahre vergangen sind. Das Kreditinstitut muss sich allerdings keine erneute Bescheinigung vorlegen lassen; es kann auch auf Grundlage der vorliegenden Bescheinigung weiterhin die Kontoführung betreiben. Satz 4 regelt, dass das Kreditinstitut vor Ablauf des in Satz 2 genannten Zeitraums eine erneute Bescheinigung verlangen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte bestehen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Inhalt der Bescheinigung unrichtig ist oder unrichtig geworden ist. Diese Vorschrift zielt darauf ab zu verhindern, dass Zahlungseingänge auf einem P-Konto zu Unrecht als Erhöhungsbeträge behandelt und damit zu Unrecht nicht von einer Pfändung erfasst werden. Diese Unrichtigkeit kann von vornherein bestehen oder aufgrund einer Änderung nachträglich eingetreten sein. Letzteres ist etwa gegeben, wenn der Bescheinigung zu einem weiteren unpfändbaren Betrag wegen der Leistung von Unterhalt zu entnehmen ist, dass ein unterhaltsberechtigtes Kind volljährig wird oder zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Ausbildung abschließt. In diesen Fällen ist das Kreditinstitut berechtigt, einen neuen Nachweis zu verlangen; ab diesem Zeitpunkt ist der Nachweis für die Zukunft nicht mehr als erbracht anzusehen und daher der Berechnung des künftigen pfändungsfreien Guthabens nicht mehr zugrunde zu legen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 166/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung

Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 850k
Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

§ 850l
Pfändung des Gemeinschaftskontos

Abschnitt 4
Wirkungen des Pfändungsschutzkontos

§ 899
Pfändungsfreier Betrag; Übertragung

§ 900
Moratorium bei Überweisung an den Gläubiger

§ 901
Verbot der Aufrechnung und Verrechnung

§ 902
Erhöhungsbeträge

§ 903
Nachweise über Erhöhungsbeträge

§ 904
Nachzahlung von besonderen Leistungen

§ 905
Festsetzung der Erhöhungsbeträge durch das Vollstreckungsgericht

§ 906
Festsetzung eines abweichenden pfändungsfreien Betrages durch das Vollstreckungsgericht

§ 907
Festsetzung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto

§ 908
Aufgaben des Kreditinstituts

§ 909
Datenweitergabe; Löschungspflicht

§ 910
Verwaltungsvollstreckung

Artikel 2
Änderung der Insolvenzordnung

Artikel 3
Folgeänderungen

§ 27a
Anwendung des Sozialgesetzbuches

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Neustrukturierung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz

2. Neuregelung der Vorschriften zum Kontopfändungsschutz

3. Weiterer Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

Zu 850k ZPO-E Einrichtung und Beendigung des Pfändungsschutzkontos

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 850l

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 11

Zu § 899

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 900

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 901

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 902

Zu § 903

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 904

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 905

Zu § 906

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 907

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 908

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 909

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 910

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 433/20 (Beschluss)

... Junge Erwachsene befinden sich heutzutage oftmals länger in Berufsausbildung oder Studium, als es noch vor einigen Jahren der Fall war. Überdies wird von ihnen vielfach eine höhere Flexibilität hinsichtlich des Ausbildungs- oder Studienortes abverlangt. Der Umzug in eine andere Stadt und damit eine auswärtige Unterbringung ist häufig nicht zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/20 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 33a Absatz 2 Satz 1 EStG

3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 51a Absatz 2e Satz 4 EStG


 
 
 


Drucksache 511/20

... c) Die geltende Ausnahmeregelung für Tierschutzbeauftragte mit einem anderen als einem veterinärmedizinischen Hochschulabschluss sollte gestrichen werden. Die Erkennung, Bewertung und Behandlung von Schmerzen und Leiden, sowie die Bewertung korrekter Vorgehensweisen, insbesondere bei chirurgischen Eingriffen erfordert fundierte veterinärmedizinische Fachkunde, die kaum durch andere Ausbildungen oder Erfahrungen in gleichem Maße erlangt werden kann. Darüber hinaus sind angemessene medikamentöse Behandlungen ohnehin dem Tierarzt vorbehalten. Die Anwesenheit eines benannten Tierarztes sieht auch die RL


 
 
 


Drucksache 433/1/20

... Junge Erwachsene befinden sich heutzutage oftmals länger in Berufsausbildung oder Studium, als es noch vor einigen Jahren der Fall war. Überdies wird von ihnen vielfach eine höhere Flexibilität hinsichtlich des Ausbildungs- oder Studienortes abverlangt. Der Umzug in eine andere Stadt und damit eine auswärtige Unterbringung ist häufig nicht zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 433/1/20




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zum Gesetzentwurf allgemein

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b - neu - § 33a Absatz 2 Satz 1 EStG

4. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 51a Absatz 2e Satz 4 EStG


 
 
 


Drucksache 86/1/20

... Durch die aktuell in § 7 Absatz 6 PflBG bestehenden Einschränkung können die Länder die Ombudsstelle nur bei der nach § 26 Absatz 4 PflBG zuständigen Stelle - also der Stelle, die den Ausbildungsfonds verwaltet - ansiedeln. In vielen Fällen ist diese Stelle aber nicht fachlich kompetent, so dass eine Ombudsstelle dort nicht zielführend ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung sind die Länder frei, wo die Ombudsstelle angesiedelt wird.

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Drucksache 86/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 37c Absatz 1 Satz 8 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 37c Absatz 3 Satz 1 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 37c Absatz 3 Satz 2 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 67 Absatz 3 - neu - SGB V und Nummer 6b - neu - § 68c - neu - SGB V

§ 68c
Regionale Versorgungsinnovationen

Zu Nummer 6a

Zu Nummer 6b

5. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 111 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 SGB V

6. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 132l Absatz 1 Satz 2 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d - neu - § 275b Absatz 2a - neu - SGB V

8. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 5 Satz 7 SGB V

9. Zu Artikel 4a - neu - § 7 Absatz 6 PflBG

‚Artikel 4a Änderung des Pflegeberufegesetzes


 
 
 


Drucksache 130/20 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung



Drucksache 23/20

... "(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist."

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Drucksache 23/20




§ 9
Bericht über eine mögliche Erweiterung der Erhebung nach § 3 Absatz 2

‚Artikel 1a Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 449
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Artikel 1b
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 329
Übergangsregelung zur Tragung der Beiträge durch Dritte für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

Artikel 1c
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

§ 276
Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

‚Artikel 2a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 2b
Änderung des Seearbeitsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 273/20 (Beschluss)

... Bundesausbildungsförderungsgesetz



Drucksache 130/1/20

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung



Drucksache 197/20

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 197/20




‚Artikel 5 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

§ 129
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

‚Artikel 6 Weitere Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Sprecherausschussgesetzes

§ 39
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 8
Weitere Änderung des Sprecherausschussgesetzes

Artikel 9
Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes

§ 41b
Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 10
Weitere Änderung des Europäische Betriebsräte-Gesetzes

Artikel 11
Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

§ 48
Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 12
Weitere Änderung des SE-Beteiligungsgesetzes

Artikel 13
Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes

§ 50
Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 14
Weitere Änderung des SCE-Beteiligungsgesetzes


 
 
 


Drucksache 5/20 (Beschluss)

... Der Gesetzentwurf sieht in § 2 ein generelles Verbot der Durchführung von sogenannten "Konversionsbehandlungen" lediglich bei Personen unter 18 Jahren vor. Angesichts der nachgewiesenen erheblichen schädlichen Wirkungen dieser "Behandlungen", für die keinerlei Indikation besteht, stellt sich die Frage, ob dies ausreicht. Insbesondere junge Menschen sollten auch über das 18. Lebensjahr hinaus effektiv geschützt werden. Coming Out-Prozesse finden auch jenseits der Altersgrenze von 18 Jahren statt. Zudem können auch bei jungen Volljährigen finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse von Eltern bestehen. Die emotionale und soziale Verselbständigung findet - insbesondere aufgrund längerer Schul- und Ausbildungszeiten - zunehmend später statt. Der Ablösungsprozess ist häufig mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden. Aus diesem Grund sieht das Kinder- und Jugendhilferecht in § 7 Absatz 1 SGB VIII eine Altersgrenze von 27 Jahren vor. Zumindest bis zu dieser Altersgrenze liegen oft noch der Minderjährigkeit vergleichbare Gefährdungslagen vor, so dass eine entsprechende Anhebung der Altersgrenze erwogen werden sollte.

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Drucksache 5/20 (Beschluss)




1. Zu § 1 Absatz 1

2. Zu § 2

3. Zu § 3 Absatz 1, Absatz 2 und § 5 Absatz 2

§ 3
Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu § 4 Absatz 3 - neu -

5. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 164/20

... a) Personen, die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen haben,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 164/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

a Bund

b Länder und Kommunen

c Sozialversicherung

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 86
Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form.

§ 86a
Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form

§ 291
Elektronische Gesundheitskarte

§ 291a
Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung

§ 291b
Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis

§ 291c
Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte

Elftes Kapitel Telematikinfrastruktur

Erster Abschnitt

§ 306
Telematikinfrastruktur

§ 307
Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten

§ 308
Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen

§ 309
Protokollierung

Zweiter Abschnitt

Erster Titel Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik

§ 310
Gesellschaft für Telematik

§ 311
Aufgaben der Gesellschaft für Telematik

§ 312
Aufträge an die Gesellschaft für Telematik

§ 313
Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur

§ 314
Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik

§ 315
Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik

§ 316
Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung

Zweiter Titel Beirat der Gesellschaft für Telematik

§ 317
Beirat der Gesellschaft für Telematik

§ 318
Aufgaben des Beirats

Dritter Titel Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

§ 319
Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik

§ 320
Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung

§ 321
Beschlussfassung der Schlichtungsstelle

§ 322
Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle

§ 323
Betriebsleistungen

§ 324
Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen

§ 325
Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur

§ 326
Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung

§ 327
Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren

§ 328
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

Vierter Abschnitt

§ 329
Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur

§ 330
Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur

§ 331
Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur

§ 332
Anforderungen an die Wartung von Diensten

§ 333
Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Fünfter Abschnitt

Erster Titel Allgemeine Vorschriften

§ 334
Anwendungen der Telematikinfrastruktur

§ 335
Diskriminierungsverbot

§ 336
Zugriffsrechte der Versicherten

§ 337
Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten

§ 338
Technische Einrichtungen zur Wahrnehmung der Zugriffsrechte der Versicherten

§ 339
Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen

§ 340
Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen

Zweiter Titel Elektronische Patientenakte

§ 341
Elektronische Patientenakte

Erster Untertitel Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte

§ 342
Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte

§ 343
Informationspflichten der Krankenkassen

§ 344
Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte

§ 345
Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen

Zweiter Untertitel Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten

§ 346
Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte

§ 347
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer

§ 348
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser

§ 349
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte

§ 350
Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte

§ 351
Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte

Dritter Untertitel Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte

§ 352
Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen

§ 353
Erteilung der Einwilligung

Vierter Untertitel Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten

§ 354
Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte

§ 355
Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten

Dritter Titel Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort

§ 356
Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort

Vierter Titel Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen

§ 357
Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen

Fünfter Titel Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten

§ 358
Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten

§ 359
Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten

Sechster Titel Übermittlung ärztlicher Verordnungen

§ 360
Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form

§ 361
Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur

Siebter Titel Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in der privaten Krankenversicherung

§ 362
Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenkasse der Bundesbahnbeamten oder für Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr

Achter Titel Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke

§ 363
Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken

Sechster Abschnitt

§ 364
Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen

§ 365
Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung

§ 366
Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung

§ 367
Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien

§ 368
Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde

§ 369
Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit

§ 370
Entscheidung der Schlichtungsstelle

Siebter Abschnitt

§ 371
Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme

§ 372
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung

§ 373
Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern

§ 374
Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben

§ 375
Verordnungsermächtigung

Achter Abschnitt

§ 376
Finanzierungsvereinbarung

§ 377
Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 378
Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 379
Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 380
Finanzierung der den Hebammen und Physiotherapeuten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 381
Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 382
Erstattung der dem öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten

§ 383
Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung

Zwölftes Kapitel Interoperabilitätsverzeichnis

§ 384
Interoperabilitätsverzeichnis

§ 385
Beratung durch Experten

§ 386
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik

§ 387
Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen

§ 388
Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz

§ 389
Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung

§ 390
Beteiligung der Fachöffentlichkeit

§ 391
Informationsportal

§ 392
Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis

§ 393
Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis

Artikel 2
Änderung des Apothekengesetzes

Artikel 3
Änderung der Bundespflegesatzverordnung

Artikel 4
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 6
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Implantateregistergesetzes

Artikel 8
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 9
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

1. Innovative digitale medizinische Anwendungen:

a E-Rezept:

b E-Rezept-App:

c Grünes Rezept:

d Digitaler Überweisungsschein:

2. Weiterentwicklung der elektronischen Patientenakte:

a Patientensouveränität:

b Ansprüche der Versicherten:

c Verarbeitung von Daten zu Forschungszwecken:

d Interoperabilität:

e Vergütung:

f Zugriffskonzept für die elektronische Patientenakte:

g Datenschutzgerechte Nutzung der elektronischen Patientenakte für alle Versicherten:

h Fristen für die Gesellschaft für Telematik:

i Bußgeldtatbestände:

3. Zentrale Zuständigkeit für die Sicherheit der Prozesse zur Ausgabe von Karten und Ausweisen:

4. Festlegung der Verantwortlichkeit in der Telematikinfrastruktur:

5. Gestaltung der Zugriffsberechtigungen:

6. Anbindung weiterer Einrichtungen an die Telematikinfrastruktur:

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Entfällt

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

4. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten

5 Verwaltung

a Bund

b Länder und Kommunen

c Sozialversicherung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 13

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu § 291

Zu § 291a

Zu § 291b

Zu § 291c

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 28

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 31

Zu den einzelnen Vorschriften:

Zu § 306

Zu § 307

Zu § 308

Zu § 309

Zu § 310

Zu § 311

Zu § 312

Zu § 313

Zu § 314

Zu § 315

Zu § 316

Zu §§ 317

Zu §§ 319

Zu § 323

Zu § 324

Zu § 325

Zu § 326

Zu § 327

Zu § 328

Zu § 329

Zu § 330

Zu § 331

Zu § 332

Zu § 333

Zu § 334

Zu § 335

Zu §§ 336

Zu § 338

Zu § 339

Zu § 340

Zu § 341

Zu § 342

Zu § 343

Zu § 344

Zu § 345

Zu § 346

Zu § 347

Zu § 348

Zu § 349

Zu § 350

Zu § 351

Zu § 352

Zu § 353

Zu § 354

Zu § 355

Zu § 356

Zu § 357

Zu § 358

Zu § 359

Zu § 360

Zu § 361

Zu § 362

Zu § 363

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu §§ 364

Zu §§ 371

Zu § 376

Zu § 377

Zu § 378

Zu § 379

Zu § 380

Zu § 381

Zu § 382

Zu § 383

Zu § 384

Zu § 385

Zu § 386

Zu § 387

Zu § 388

Zu § 389

Zu § 390

Zu § 391

Zu § 392

Zu § 393

Zu Nummer 32

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Doppelbuchstabe cc

Zu Doppelbuchstabe dd

Zu Doppelbuchstabe ee

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5148 BMG: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

II.2. ‚One in one Out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 121/20

... 1. eine Ausbildung in einem naturwissenschaftlichen, medizinischen, technischen oder IT-kaufmännischen Beruf erfolgreich abgeschlossen hat und auf die jeweiligen Medizinprodukte bezogen geschult worden ist oder

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 121/20




Gesetz

Artikel 1
Gesetz zur Durchführung unionsrechtlicher Vorschriften betreffend Medizinprodukte (Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz - MPDG)

3 Inhaltsübersicht

Kapitel 1
Zweck, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich des Gesetzes

§ 3
Ergänzende Begriffsbestimmungen

Kapitel 2
Anzeigepflichten, Inverkehrbringen und Inbetriebnahme von Produkten sowie deren Bereitstellung auf dem Markt, sonstige Bestimmungen

§ 4
Ergänzende Anzeigepflichten

§ 5
Aufbewahrung von Unterlagen im Fall der Beendigung der Geschäftstätigkeit; Verordnungsermächtigung

§ 6
Klassifizierung von Produkten, Feststellung des rechtlichen Status, Einstufung von Produkten der Klasse I, Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung

§ 7
Sonderzulassung, Verordnungsermächtigung

§ 8
Sprachenregelung für die EU-Konformitätserklärung und für Produktinformationen

§ 9
Sondervorschriften für angepasste Produkte

§ 10
Freiverkaufszertifikate

§ 11
Betreiben und Anwenden von Produkten

§ 12
Verbote zum Schutz von Patienten, Anwendern und Dritten

§ 13
Verbote zum Schutz vor Fälschungen und Täuschungen

§ 14
Abgabe von Prüfprodukten

§ 15
Bereitstellen von Sonderanfertigungen auf dem Markt

§ 16
Ausstellen von Produkten

Kapitel 3
Benannte Stellen, Prüflaboratorien, Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten

§ 17
Sprachenregelung für Konformitätsbewertungsstellen

§ 18
Anerkennung von Prüflaboratorien; Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

§ 19
Überwachung anerkannter Prüflaboratorien

§ 20
Benennung von Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten; Widerruf und Rücknahme der Benennung

§ 21
Überwachung benannter Konformitätsbewertungsstellen für Drittstaaten

§ 22
Befugnisse der für Benannte Stellen zuständigen Behörde

§ 23
Auskunftsverweigerungsrecht

Kapitel 4
Klinische Prüfungen und sonstige klinische Prüfungen

Abschnitt 1
Ergänzende Voraussetzungen

§ 24
Allgemeine ergänzende Voraussetzungen

§ 25
Sponsor oder rechtlicher Vertreter des Sponsors

§ 26
Versicherungsschutz

§ 27
Verbot der Durchführung bei untergebrachten Personen

§ 28
Einwilligung in die Teilnahme

§ 29
Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten

§ 30
Prüfer, Hauptprüfer und Leiter einer klinischen Prüfung oder sonstigen klinischen Prüfung

Abschnitt 2
Voraussetzungen für den Beginn, wesentliche Änderungen und Korrekturmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Klinische Prüfungen nach Artikel 62 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

Titel 1
Voraussetzungen für den Beginn

§ 31
Beginn einer klinischen Prüfung

Titel 2
Verfahren bei der Ethik-Kommission

§ 32
Anforderungen an die Ethik-Kommissionen

§ 33
Antrag bei der Ethik-Kommission

§ 34
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission

§ 35
Ethische Bewertung der beantragten klinischen Prüfung

§ 36
Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission

§ 37
Stellungnahme der Ethik-Kommission

Titel 3
Verfahren bei der Bundesoberbehörde

§ 38
Antrag

§ 39
Umfang der Prüfung des Antrags

Titel 4
Verfahren bei wesentlichen Änderungen nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2017/745

§ 40
Zugang der Ethik-Kommission zu Mitteilungen

§ 41
Stellungnahme der Ethik-Kommission

§ 42
Entscheidung der Bundesoberbehörde

Titel 5
Korrekturmaßnahmen

§ 43
Korrekturmaßnahmen der Ethik-Kommission

§ 44
Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörde

§ 45
Weitere Vorgaben für Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörde

§ 46
Verbot der Fortsetzung

Unterabschnitt 2
Sonstige klinische Prüfungen im Sinne von Artikel 82 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

Titel 1
Besondere Voraussetzungen und Beginn

§ 47
Anforderungen an sonstige klinische Prüfungen

Titel 2
Verfahren bei der Ethik-Kommission

§ 48
Antrag bei der Ethik-Kommission

§ 49
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission

§ 50
Ethische Bewertung der beantragten sonstigen klinischen Prüfung

§ 51
Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission

§ 52
Stellungnahme der Ethik-Kommission

Titel 3
Anzeige bei der Bundesoberbehörde

§ 53
Anzeige einer sonstigen klinischen Prüfung bei der zuständigen Bundesoberbehörde

Titel 4
Verfahren bei Änderungen

§ 54
Anzeige von Änderungen

§ 55
Antrag bei der Ethik-Kommission bei wesentlichen Änderungen

§ 56
Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Antrags durch die Ethik-Kommission

§ 57
Prüfung der beantragten wesentlichen Änderungen

§ 58
Frist zur Stellungnahme der Ethik-Kommission bei wesentlichen Änderungen

§ 59
Vornahme von wesentlichen Änderungen

Titel 5
Korrekturmaßnahmen

§ 60
Korrekturmaßnahmen der Ethik-Kommission

§ 61
Verbot der Fortsetzung

Abschnitt 3
Pflichten bei der Durchführung und Überwachung; Kontaktstelle

§ 62
Pflichten des Prüfers oder Hauptprüfers

§ 63
Meldepflichten des Prüfers oder Hauptprüfers

§ 64
Melde- und Mitteilungspflichten des Sponsors bei einer sonstigen klinischen Prüfung

§ 65
Verarbeitung und Pseudonymisierung personenbezogener Daten

§ 66
Eigenverantwortliche korrektive Maßnahmen

§ 67
Informationsaustausch

§ 68
Überwachung von klinischen Prüfungen und sonstigen klinischen Prüfungen durch die zuständige Behörde

§ 69
Korrekturmaßnahmen der Bundesoberbehörden

§ 70
Kontaktstelle

Kapitel 5
Vigilanz und Überwachung

§ 71
Durchführung der Vigilanzaufgaben

§ 72
Zusammenarbeit und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Risikobewertung

§ 73
Ergänzende Herstellerpflichten im Rahmen der Vigilanz; Sprachenregelung

§ 74
Verfahren zum Schutz vor Risiken

§ 75
Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats nach Artikel 95 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

§ 76
Verfahren zur Erhebung von Einwänden nach Artikel 95 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745 gegen Maßnahmen eines anderen Mitgliedstaats und zur Verhängung von Maßnahmen nach Artikel 95 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

§ 77
Durchführung der Überwachung

§ 78
Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Rahmen der Überwachung; Informationspflichten

§ 79
Behördliche Befugnisse im Rahmen der Durchführung der Vigilanz und der Überwachung

§ 80
Duldungs- und Mitwirkungspflichten im Rahmen der Vigilanz und der Überwachung; Auskunftsverweigerungsrecht

§ 81
Zuständige Behörden für die Meldepflichten der Importeure und Händler

§ 82
Präventive Gesundheitsschutzmaßnahmen

Kapitel 6
Medizinprodukteberater

§ 83
Medizinprodukteberater

Kapitel 7
Zuständige Behörden, Verordnungsermächtigungen, sonstige Bestimmungen

§ 84
Beratungspflichten der zuständigen Bundesoberbehörde

§ 85
Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

§ 86
Deutsches Medizinprodukteinformations- und Datenbanksystem

§ 87
Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung

§ 88
Verordnungsermächtigungen

§ 89
Allgemeine Verwaltungsvorschriften

Kapitel 8
Sondervorschriften für den Bereich der Bundeswehr und den Zivil- und Katastrophenschutz

§ 90
Anwendung und Vollzug des Gesetzes, Zuständigkeiten

§ 91
Ausnahmen

Kapitel 9
Straf- und Bußgeldvorschriften

§ 92
Strafvorschriften

§ 93
Strafvorschriften

§ 94
Bußgeldvorschriften

§ 95
Einziehung

Kapitel 10
Übergangsbestimmungen

§ 96
Übergangsvorschrift aus Anlass von Artikel 123 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

§ 97
Regelungen für den Fall fehlender Funktionalität der Europäischen Datenbank für Medizinprodukte nach Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

§ 98
Übergangsregelung für das Deutsche Informations- und Datenbanksystem über Medizinprodukte

§ 99
Sonstige Übergangsregelungen für Medizinprodukte und deren Zubehör

Artikel 2
Änderung des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

Artikel 3
Weitere Änderungen des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes

§ 31a
Beginn einer Leistungsstudie

§ 31b
Anzeige von Leistungsstudien mit therapiebegleitenden Diagnostika

§ 100
Sonstige Übergangsregelungen für Invitro-Diagnostika und deren Zubehör

Artikel 3a
Änderung des Atomgesetzes

Artikel 3b
Änderung des Strahlenschutzgesetzes

§ 23
Verhältnis zur Verordnung (EU) Nr. 2017/745 .

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4a
Änderung der Bundesbeihilfeverordnung

Artikel 4b
Änderung des BGA-Nachfolgegesetzes

§ 8
Übergangsvorschriften aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Artikel 5
Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 6
Weitere Änderung des Heilmittelwerbegesetzes

Artikel 7
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 8
Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 9
Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 9a
Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen

Artikel 10
Weitere Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches

Artikel 10a
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 10b
Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Artikel 10c
Weitere Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung

Artikel 11
Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 11a
Änderung der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung

Artikel 11b
Änderung der Verordnung über klinische Prüfungen von Medizinprodukten

Artikel 12
Weitere Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes

Artikel 12a
Änderung des Implantateregistergesetzes

§ 33
Finanzierung durch Gebühren; Verordnungsermächtigung.

Artikel 12b
Änderung der Mess- und Eichverordnung

Artikel 13
Änderung des Chemikaliengesetzes

Artikel 14
Weitere Änderung des Chemikaliengesetzes

Artikel 15
Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

Artikel 16
Weitere Änderung des Produktsicherheitsgesetzes

Artikel 16a
Weitere Änderungen aus Anlass der Auflösung des Deutschen Instituts für Medizinische Dokumentation und Information

Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 246/20

... Artikel 10 Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/20




Zweites Gesetz

2 Inhaltsübersicht

Artikel 1
Änderung des Infektionsschutzgesetzes

§ 16
Allgemeine Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten.

§ 17
Besondere Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.

§ 30
Absonderung.

§ 54a
Vollzug durch die Bundeswehr

§ 54b
Vollzug durch das Eisenbahn-Bundesamt

Artikel 2
Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Artikel 3
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

§ 25
Ausnahmen von Prüfungen bei Krankenhausbehandlungen, Verordnungsermächtigung

§ 26
Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus

Artikel 3a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 4
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20i
Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung.

Artikel 5
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 150a
Sonderleistung während der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie

Artikel 5a
Änderung des Familienpflegezeitgesetzes

§ 16
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 5b
Änderung des Pflegezeitgesetzes

§ 9
Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie

Artikel 6
Änderung des Versicherungsvertragsgesetzes

Artikel 7
Änderung des Ergotherapeutengesetzes

Artikel 8
Änderung des Gesetzes über den Beruf des Logopäden

Artikel 9
Änderung des Pflegeberufegesetzes

Artikel 10
Änderung der Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung

Artikel 11
Änderung des Transfusionsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung

Artikel 13
(weggefallen)

Artikel 14
Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

§ 21
Inkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen und Außerkrafttreten der Approbationsordnung für Zahnärzte, Übergangsregelung

Artikel 15
Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen

Artikel 16
(weggefallen)

Artikel 17
Änderungen aus Anlass der Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) Nr. 2017/745

Artikel 18
Änderung des Transplantationsgesetzes

Artikel 19
Änderung des Psychotherapeutengesetzes

§ 27
Abschluss von Ausbildungen.

Artikel 20
Inkrafttreten, Außerkrafttreten


 
 
 


Drucksache 85/20

... Unter welchen Voraussetzungen es sich bei den Grundrentenzeiten auch um Grundrentenbewertungszeiten handelt, ergibt sich aus Absatz 3. Hierbei handelt es sich um diejenigen Grundrentenzeiten, die einen kalendermonatlichen Entgeltpunktewert - gegebenenfalls für einen (gemeldeten) Zeitabschnitt im Rahmen einer Durchschnittsbildung - haben, der mindestens 0,025 Entgeltpunkte (kalenderjährlich betrachtet 0,3 Entgeltpunkte) beträgt. Maßgebend sind die Entgeltpunktewerte, die den jeweiligen Kalendermonaten mit Beitragszeiten oder beitragsfreien Zeiten nach §§ 70 ff. zugeordnet sind. Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten nach § 71 Absatz 2 (zum Beispiel für eine Berufsausbildung oder einen versicherungspflichtigen Kranken- oder Übergangsgeldbezug in bestimmten Zeiträumen, siehe § 247 Absatz 1 in Verbindung mit § 252 Absatz 2) sind ebenfalls für die Kalendermonate zu berücksichtigen, auf die sie entfallen. Außerdem zu berücksichtigen sind - neben den jeweiligen Entgeltpunkten für die Beitragszeiten - zugeordnete zusätzliche Entgeltpunkte nach § 70 Absatz 3a und § 262 sowie Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76e (Zuschläge an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung) und § 76f (Zuschläge an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit). Die Zuschläge nach §§ 76e und 76f werden zeitlich zwar nicht zugeordnet, sind aber faktisch untrennbar mit den Entgeltpunkten für die Grund-Beitragszeit verbunden und insoweit auch als Entgeltpunkte für die Grundrentenbewertungszeiten zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind hingegen die Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76 (Zuschläge beim



Drucksache 130/2/20

Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 130/2/20




Zu Artikel 1 Nummer 17


 
 
 


Drucksache 29/20

... RCR 97 — unterstützte Lehrlingsausbildungen in KMU



Drucksache 157/1/20

... Eine in die Verantwortung der zuständigen Behörde zu legende Ausbildung dieser amtlichen Tierärzte oder aber Vorlage entsprechender Nachweise erscheinen hier zielführend und werden den Anforderungen an "erleichterte Bedingungen" durchaus gerecht.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 157/1/20




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 3 Absatz 1 ZoonoseV

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b § 3 Absatz 2 Nummer 1 ZoonoseV

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe ‚c

4. Zu Artikel 2 Nummer 5a - neu - § 22 Absatz 1a Tier-LMHV

5. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - Anlage 5 Kapitel II Nummer 2.1.4 und Kapitel III Nummer 1.4 Tier-LMHV

6. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 2a Absatz 2 - neu - Tier-LMÜV

7. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 4 Tier-LMÜV

8. Zu Artikel 3 Nummer 6 Buchstabe b - neu - § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Tier-LMÜV


 
 
 


Drucksache 395/20 (Beschluss)

... 13. Der Bundesrat lehnt die von der Kommission geforderte pauschale Umgestaltung der Hochschuleinrichtungen in stärker unternehmerisch orientierte Organisationen und ihre bessere Ausrichtung am jeweiligen wirtschaftlichen Umfeld ab. Das Ziel, Hochschulbildung immer stärker gezielt am (regionalen) Fachkräftebedarf und dem Prinzip des "beruflichen Lernens in der Hochschule" auszurichten, muss mittelfristig zu einem veränderten Verständnis von Hochschulbildung als akademische Berufsausbildung führen. Das Bestreben einer einseitigen Fokussierung der Hochschulen auch im Sinne einer gezielten inhaltlich gestaltenden Einflussnahme auf die Curricula der Hochschulen greift in die Freiheit von Forschung und Lehre ein. Darüber hinaus stehen Hochschulen bereits heute in einem breiten Austausch mit Unternehmen und stellen dem Arbeitsmarkt ein breites Potenzial an akademisch qualifizierten Fachkräften bereit. Eine weitere Einengung des Bildungsauftrags der Hochschulen auf rein arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen ist abzulehnen. Auf die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses wurde bereits in dieser Stellungnahme hingewiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/20 (Beschluss)




Drucksache: 395/20 in Verbindung mit

2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 86/20 (Beschluss)

... Durch die aktuell in § 7 Absatz 6 PflBG bestehenden Einschränkung können die Länder die Ombudsstelle nur bei der nach § 26 Absatz 4 PflBG zuständigen Stelle - also der Stelle, die den Ausbildungsfonds verwaltet - ansiedeln. In vielen Fällen ist diese Stelle aber nicht fachlich kompetent, so dass eine Ombudsstelle dort nicht zielführend ist. Mit der vorgeschlagenen Änderung sind die Länder frei, wo die Ombudsstelle angesiedelt wird.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 86/20 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 37c Absatz 1 Satz 8 SGB V

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 37c Absatz 3 Satz 1 SGB V

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 37c Absatz 3 Satz 2 SGB V

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 40 Absatz 3 Satz 2 bis 8 und 10 SGB V , Doppelbuchstabe bb § 40 Absatz 3 Satz 13 SGB V , Doppelbuchstabe ff § 40 Absatz 3 Satz 20 SGB V und Nummer 15 Buchstabe a § 275 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB V

5. Zu Artikel 1 Nummer 6a - neu - § 67 Absatz 3 - neu - SGB V und Nummer 6b - neu - § 68c - neu - SGB V

§ 68c
Regionale Versorgungsinnovationen

Zu Nummer 6a

Zu Nummer 6b

6. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe c § 111 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 SGB V

7. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 132l Absatz 1 Satz 2 SGB V

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

8. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe d - neu - § 275b Absatz 2a - neu - SGB V

9. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 279 Absatz 5 Satz 7 SGB V

10. Zu Artikel 4a - neu - § 7 Absatz 6 PflBG

‚Artikel 4a Änderung des Pflegeberufegesetzes


 
 
 


Drucksache 246/4/20

... Grund für die starken Erlöseinbrüche und teilweise existenzbedrohenden Entwicklungen im universitären Krankenhausbereich sowie bei den Maximalversorgern sind die coronabedingten Maßnahmen des Bundes zum Freihalten von Krankenhausbetten. Diese pandemiebedingte Vorgehensweise trifft insbesondere die Universitätskliniken und Maximalversorger aufgrund ihres Leistungsangebots stärker als Krankenhäuser niedriger Versorgungstufen. Es muss deshalb schnellstmöglich zu einem deutlich besseren Ausgleich der Erlösausfälle kommen. Dies betrifft sowohl die Tagespauschale für nicht genutzte Betten als auch die Erlösausfälle der Hochschulambulanzen und Ambulanzen von Maximalversorgern. Die Hochschulambulanzen, wie auch weitere Bereiche der ambulanten Krankenversorgung, und auch die Ambulanzen von Maximalversorgern sind im bisherigen Regelwerk noch nicht berücksichtigt. Sie haben jedoch eine wichtige Funktion in der Patientenversorgung und Ärzteausbildung. Für beide Bereiche gilt es, zur kurzfristigen Sicherung der Liquidität die drastische Ergebnisverschlechterung seit März 2020 auszugleichen. Dies soll zunächst über die vorgeschlagenen Pauschalen erfolgen und im Weiteren durch eine standortbezogene Abrechnung der Erlösausfälle ergänzt werden, wobei Mehroder Mindererlöse nachträglich im Rahmen der Budgetverhandlungen auf Ortsebene ausgeglichen werden.



Drucksache 246/20 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob über die in dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite getroffenen Regelungen zu den Verordnungsermächtigungen hinaus, abweichende Regelungen von der noch bis zum 31. August 2020 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychTh-APrV und KJPsychTh-APrV) und von der ab dem 1. September 2020 geltenden neuen Approbationsordnung für Psychotherapeuten getroffen werden können, damit sichergestellt wird, dass auch für diese Ausbildungen schnell auf die epidemische Lage reagiert werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/20 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc § 5 Absatz 2 Nummer 7 IfSG

2. Zu Artikel 3 Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

3. Zu Artikel 4 Nummer 11a § 120 Absatz 2 SGB V

4. Zu Artikel 5 Nummer 5 § 150a SGB XI


 
 
 


Drucksache 233/20

... "Die folgenden Personen stehen Beschäftigten zur Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 gleich:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 233/20




§ 109a
Abruf von Arbeitsunfähigkeitsdaten und Daten zur stationären Krankenhausbehandlung durch die Bundesagentur für Arbeit

§ 125
Pilotprojekt zur Meldung der Arbeitsunfähigkeits- und Vorerkrankungszeiten an den Arbeitgeber

§ 126
Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

§ 127
Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Zweiter Unterabschnitt Anzeige-, Nachweis- und Bescheinigungspflichten.

§ 311
Anzeige- und Nachweispflichten bei Arbeitsunfähigkeit und stationärer Behandlung

§ 451
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

‚Artikel 4a Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 451
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

§ 331
Übergangsregelung zur Versicherungspflicht bei praxisintegrierter Ausbildung

‚Artikel 8a Änderung des Betriebsrentengesetzes

§ 210
Verfahren in Streitigkeiten über Entscheidungen der Schiedsstellen nach § 133 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die am ... [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung] bei den Sozialgerichten anhängig sind, gehen in dem Stadium, in dem sie sich befinden, auf die Landessozialgerichte über. Dies gilt nicht für Verfahren, die sich in der Hauptsache erledigt haben. ‘

‚Artikel 16 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

‚Artikel 26a Änderung weiterer Rechtsvorschriften


 
 
 


Drucksache 197/20 (Beschluss)

Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung



Drucksache 87/20

... Als Orientierungshilfe kann auch auf die von der International Holocaust Remembrance Alliance (IRHA) verwendete Arbeitsdefinition zurückgegriffen werden, die vom Bundeskabinett am 20. September 2017 zur Kenntnis genommen und deren Berücksichtigung in der Schul- und Erwachsenenausbildung sowie bei der Ausbildung in den Bereichen Justiz und Exekutive empfohlen wurde (vergleiche Bundestagsdrucksache 19/484, Seite 30). Sie lautet:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 87/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Strafgesetzbuches

Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung

§ 100g
Erhebung von Verkehrs- und Nutzungsdaten.

§ 101a
Gerichtliche Entscheidung; Datenkennzeichnung und -auswertung; Benachrichtigungspflichten bei Verkehrs- und Nutzungsdaten.

Artikel 3
Änderung des Bundesmeldegesetzes

Artikel 4
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes

Artikel 5
Änderung des Telemediengesetzes

§ 15a
Auskunftsverfahren bei Bestands- und Nutzungsdaten

§ 15b
Auskunftsverfahren bei Passwörtern und anderen Zugangsdaten

Artikel 6
Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

§ 1
Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen.

§ 3a
Meldepflicht

Artikel 7
Einschränkung eines Grundrechts

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

aa Die bereits bestehenden Pflichten der genannten Anbieter sozialer Netzwerke werden um folgende drei Maßnahmen ergänzt:

bb Daraus ergeben sich folgende Schätzungen:

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu § 15a

Zu § 15b

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 4

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5094, BMJV Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder/Kommunen

II.2 Weitere Kosten

5 Fallzahlen

Personal - und Sachkosten

II.3 ‚One in one out‘-Regel

II.4 Evaluierung

II.5 KMU-Betroffenheit

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 246/1/20

... Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob über die in dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite getroffenen Regelungen zu den Verordnungsermächtigungen hinaus, abweichende Regelungen von der noch bis zum 31. August 2020 geltenden Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Psychologische Psychotherapeuten und von der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (PsychTh-APrV und KJPsychTh-APrV) und von der ab dem 1. September 2020 geltenden neuen Approbationsordnung für Psychotherapeuten getroffen werden können, damit sichergestellt wird, dass auch für diese Ausbildungen schnell auf die epidemische Lage reagiert werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 246/1/20




Zu Artikel 1 Nummer 3


 
 
 


Drucksache 107/1/20

... vorgesehene Spezialzuständigkeit einer landgerichtlichen Kammer als Kammer für Bußgeldsachen sollte nicht gestrichen werden, da diese entgegen der Annahme im Gesetzentwurf keineswegs überflüssig, sondern für die Herausbildung einer Spezialisierung eines Spruchkörpers und in der Folge einer einheitlichen Rechtsprechung sinnvoll erscheint.



Drucksache 389/20

... "§ 417 Sonderregelung zum Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern".

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 389/20




‚Artikel 6 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 417
Sonderregelung zum Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern


 
 
 


Drucksache 5/1/20

... Der Gesetzentwurf sieht in § 2 ein generelles Verbot der Durchführung von sogenannten "Konversionsbehandlungen" lediglich bei Personen unter 18 Jahren vor. Angesichts der nachgewiesenen erheblichen schädlichen Wirkungen dieser "Behandlungen", für die keinerlei Indikation besteht, stellt sich die Frage, ob dies ausreicht. Insbesondere junge Menschen sollten auch über das 18. Lebensjahr hinaus effektiv geschützt werden. Coming Out-Prozesse finden auch jenseits der Altersgrenze von 18 Jahren statt. Zudem können auch bei jungen Volljährigen finanzielle Abhängigkeitsverhältnisse von Eltern bestehen. Die emotionale und soziale Verselbständigung findet - insbesondere aufgrund längerer Schul- und Ausbildungszeiten - zunehmend später statt. Der Ablösungsprozess ist häufig mit besonderen sozialen Schwierigkeiten verbunden. Aus diesem Grund sieht das Kinder- und Jugendhilferecht in § 7 Absatz 1 SGB VIII eine Altersgrenze von 27 Jahren vor. Zumindest bis zu dieser Altersgrenze liegen oft noch der Minderjährigkeit vergleichbare Gefährdungslagen vor, so dass eine entsprechende Anhebung der Altersgrenze erwogen werden sollte.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 5/1/20




Zu § 1

§ 2
Verbot der Durchführung von Konversionsinterventionen

§ 3
Verbot der Werbung, des Anbietens und des Vermittelns

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

7. Zu § 1 Absatz 1**

8. Zu § 2

9. Zu § 4 Absatz 3 - neu -*

10. Zu § 5 Absatz 2

11. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 395/1/20

... 13. Der Bundesrat lehnt die von der Kommission geforderte pauschale Umgestaltung der Hochschuleinrichtungen in stärker unternehmerisch orientierte Organisationen und ihre bessere Ausrichtung am jeweiligen wirtschaftlichen Umfeld ab. Das Ziel, Hochschulbildung immer stärker gezielt am (regionalen) Fachkräftebedarf und dem Prinzip des "beruflichen Lernens in der Hochschule" auszurichten, muss mittelfristig zu einem veränderten Verständnis von Hochschulbildung als akademische Berufsausbildung führen. Das Bestreben einer einseitigen Fokussierung der Hochschulen auch im Sinne einer gezielten inhaltlich gestaltenden Einflussnahme auf die Curricula der Hochschulen greift in die Freiheit von Forschung und Lehre ein. Darüber hinaus stehen Hochschulen bereits heute in einem breiten Austausch mit Unternehmen und stellen dem Arbeitsmarkt ein breites Potenzial an akademisch qualifizierten Fachkräften bereit. Eine weitere Einengung des Bildungsauftrags der Hochschulen auf rein arbeitsmarktpolitische Zielsetzungen ist abzulehnen. Auf die Notwendigkeit eines ganzheitlichen Bildungsverständnisses wurde bereits in dieser Stellungnahme hingewiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 395/1/20




2 Allgemeines

Pakt für Kompetenzen

Europäische Hochschulnetzwerke

Strukturfragen der nationalen Bildungssysteme und -einrichtungen

Schaffung europäischer Kompetenzrahmen und Kernprofile

Modularisierung von Bildungsangeboten

Mobilität, Anerkennung und Validierung

Sammlung und Analyse von Bildungsdaten

Benchmarks und Indikatoren

Umsetzung der Agenda

Vorschlag

Maßgebliche Berücksichtigung der Stellungnahme

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 2/20

... 5. Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt sowie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 2/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 18o
Verarbeitung der Unternehmernummer

§ 85
Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen.

§ 95a
Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern

§ 95b
Systemprüfung

§ 95c
Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern

§ 106a
Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei selbständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 4 und Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004

§ 123
Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen

Artikel 2
Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 3
Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 4
Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch

§ 31a
Informationen an junge Menschen ohne Anschlussperspektive; erforderliche Datenerhebung und Datenübermittlung

§ 281
Arbeitsmarktstatistiken, Verordnungsermächtigung

§ 313a
Bescheinigungsverfahren

§ 450
Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze

Artikel 5
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 194a
Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen

§ 194b
Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl

§ 194c
Verordnungsermächtigung

§ 194d
Evaluierung

Artikel 6
Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 7
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

§ 85
Mindest- und Höchstjahresarbeitsverdienst

§ 90
Neufestsetzung nach Altersstufen

§ 91
Neufestsetzung nach Schul- oder Berufsausbildung

§ 136a
Unternehmernummer

§ 218b
Rückwirkende Anerkennung von Berufskrankheiten

§ 218f
Evaluation

§ 224
Umstellung der Mitgliedsnummer auf die Unternehmernummer

Artikel 8
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 9
Gesetz zur Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen in der Rentenversicherung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Internationale Organisationen

§ 3
Beschäftigungszeiten

§ 4
Zusammenrechnung von Zeiten und Feststellung der Leistungshöhe

§ 5
Übergangsvorschriften

Artikel 10
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 11
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 12
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes

Artikel 13
Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

§ 60
Datenverarbeitung in der landwirtschaftlichen Alterskasse

Artikel 14
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

§ 65
Übergangsregelung

Artikel 15
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

§ 5
Dienstherrnfähigkeit, Dienstrecht

Artikel 16
Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Berufsgenossenschaft Verkehrswirtschaft Post-Logistik Telekommunikation

Artikel 17
Änderung des Rentenüberleitungs-Abschlussgesetzes

Artikel 18
Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes

Artikel 19
Änderung der Gewerbeordnung

Artikel 20
Änderung der Renten Service Verordnung

§ 26a
Aktualisierung des Rentenbestandes zur Umsetzung von Rechtsänderungen

Artikel 21
Änderung der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung

Artikel 22
Änderung der Versicherungsnummern-, Kontoführungs- und Versicherungsverlaufsverordnung

Artikel 23 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 61a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte

Artikel 24
Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung

Abschnitt 2
Ärztlicher Sachverständigenbeirat Berufskrankheiten

§ 7
Aufgaben

§ 8
Mitglieder

§ 9
Durchführung der Aufgaben

§ 10
Geschäftsstelle

§ 11
Geschäftsordnung

Abschnitt 3
Übergangsrecht

§ 12
Überprüfung früherer Bescheide

Artikel 25
Änderung der Beitragsverfahrensverordnung

§ 9a
Gemeinsame Grundsätze

Artikel 26
Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung

§ 20
Systemprüfung

§ 22
Gemeinsame Grundsätze

V. und die Arbeitsgemeinschaft der berufsständischen Versorgungseinrichtungen bestimmen in Gemeinsamen Grundsätzen den Umfang, die Grundlagen, das Antrags- und Zulassungsverfahren, die Durchführung, die Qualitätssicherung und die Korrekturen für eine Systemprüfung. Sie legen fest, welche Verfahren grundsätzlich von allen Programmen oder Ausfüllhilfen zu erfüllen sind Basismodule und welche Verfahren optional angeboten werden Zusatzmodul . Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, das vorher die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände anzuhören hat.

Artikel 27
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 28
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Verbesserung bestehender Verfahren in der Sozialversicherung

Regelungen zur Änderung des Beitragsrechts

Regelungen zur Änderung des Melderechts

Regelungen zur Verwaltungsvereinfachung

Regelungen zur Verbesserung von Verwaltungsleistungen

Regelungen zur Digitalisierung

Fortentwicklung des Berufskrankheitenrechts in der gesetzlichen Unfallversicherung

Schließen von Lücken im Leistungsrecht

Schließung des DO-Rechts

Weitere Maßnahmen

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

Haushalte des Bundes und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung

Haushalte der Deutschen Rentenversicherung

Modellprojekt Online-Sozialversicherungswahlen

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Vereinfachung Einmalzahlungen

Steuerbaustein für geringfügig Beschäftigte

Unterlagen elektronisch führen

5 Arbeitgeberkonten

Erweiterung des Bescheinigungsverfahrens

Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen

Elektronische Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen

Berufskrankheitenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung

Regress der Sozialversicherungsträger

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Steuerbaustein für geringfügig Beschäftigte

Einführung eines Datenspeichers für Kleinstarbeitgeber und eine Ausfüllhilfe für Selbständige

5 Arbeitgeberkonten

Erweiterung der Anzeigepflichten im Hinblick auf Beteiligungen

Regelungen zur Aufsichtszuständigkeit für die Arbeitsgemeinschaften

Einschränkung der kostenfreien Übermittlung von Geldleistungen an den Wohnsitz der Leistungsempfänger

Erweiterung des Bescheinigungsverfahrens

Mitgliedsbescheinigungen der Krankenkassen

Kommunikation der Bundesagentur für Arbeit mit der Wirtschaft und anderen Versicherungsträgern sowie mit Leistungsbezieherinnen und Leistungsbeziehern

Bundesagentur für Arbeit

Digitale Abwicklung des Erstattungsverfahren bei anderen Sozialversicherungsträgern

Statistik der Bundesagentur für Arbeit

Informationen der Agenturen für Arbeit an junge Menschen ohne Anschlussperspektive

Gesamtschau Erfüllungsaufwand der Bundesagentur für Arbeit

Tabelle

Antragsverfahren für berufsständisch Versicherte

5 Rentenausweis

Einführung einer Unternehmernummer in der gesetzlichen Unfallversicherung

Regress der Sozialversicherungsträger

Alterssicherung der Landwirte

Berufskrankheitenrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung

Berücksichtigung der Beschäftigungszeiten bei internationalen Organisationen

Modellprojekt Online-Sozialversicherungswahlen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 18h

Zu Nummer 3

§ 18k

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 18o

Zu Nummer 5

§ 22
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 23

Zu Nummer 7

§ 23a

Zu Nummer 8

§ 23b
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 9

§ 23c

Zu Nummer 10

§ 25
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 11

§ 28a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe h

Zu Nummer 12

§ 28b

Zu Nummer 13

§ 28c
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 14

§ 28e
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 15

§ 28f

Zu Nummer 16

§ 28l

Zu Nummer 17

§ 28p

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 18

§ 45

Zu Nummer 19

§ 85
Zu Buchstabe a, Buchstabe b und Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3b

Zu Absatz 3c

Zu Nummer 20

§ 95

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 21

Zu § 95a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 6

Zu § 95b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 95c

Zu Nummer 22

§ 95c
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 23

§ 97
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 24

§ 98

Zu Nummer 25

§ 100

Zu Nummer 26

§ 101

Zu Nummer 27

§ 106
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

§ 106

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 28

§ 106a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 3

Zu Nummer 29

§ 108
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

§ 196a

Zu Nummer 30

§ 111
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Buchstabe c

§ 28f

Zu Nummer 31

§ 123

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

§ 16

Zu Nummer 2

§ 42

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 31a

Zu Nummer 3

§ 38
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 281

Zu Nummer 5

§ 282

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 282a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 7

§ 312

Zu Nummer 8

§ 312a

Zu Nummer 9

§ 313

Zu Nummer 10

§ 313a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 11

§ 314

Zu Nummer 12

§ 318

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

§ 320

Zu Nummer 14

§ 337

Zu Nummer 15

§ 404

Zu Nummer 16

§ 405

Zu Nummer 17

§ 450

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 10

Zu Nummer 3

§ 13
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 71

Zu Nummer 5

§ 77b
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 91a

Zu Nummer 7

§ 175
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 8

§ 194a
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 194b
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

§ 194c
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

§ 194d
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 9

§ 219

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 6
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 28

Zu Nummer 4

§ 31

Zu Nummer 5

§ 51
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

§ 58
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 7

§ 78a

Zu Nummer 8

§ 109

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 11

§ 120
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 12

§ 128

Zu Nummer 13

§ 148

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

§ 187a

Zu Nummer 16

§ 196
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Nummer 17

§ 196a

Zu Nummer 18

§ 238
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

§ 238

Zu Nummer 19

§ 242
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

§ 242

Zu Nummer 20

§ 244

Zu Nummer 21

§ 254d

Zu Nummer 22

§ 281a

Zu Nummer 23

§ 307d
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 24

§ 313

Zu Nummer 25

§ 317a

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 2

Zu Nummer 3

§ 9
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 4

Zu Nummer 9

§ 47

Zu Nummer 10

§ 85

Zu Nummer 11

§ 86

Zu Nummer 12

§ 87

Zu Nummer 13

§ 90

§ 91

Zu Nummer 14

§ 96

Zu Nummer 15

§ 100
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 16

§ 130

Zu Nummer 17

§ 136

Zu Nummer 18

§ 136a

Zu Nummer 19

§ 144
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 20

Zu § 168

Zu Nummer 21

§ 182

Zu Nummer 22

§ 204

Zu Nummer 23

§ 213

Zu Nummer 24

§ 98

Zu Nummer 25

§ 217

Zu Nummer 26

§ 218b

Zu Nummer 27

§ 218d

Zu Nummer 28

§ 218e

Zu Nummer 29

§ 218f

Zu Nummer 30

§ 220

Zu Nummer 31

§ 221

Zu Nummer 32

§ 224
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

§ 28

Zu Nummer 2

§ 37

Zu Nummer 3

§ 74a
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 76

Zu Nummer 5

§ 77

Zu Nummer 6

§ 78

Zu Nummer 7

§ 94
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 8

§ 101a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

§ 116

Zu Nummer 10

§ 120
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

§ 94

Zu Artikel 9

Zu § 1

Zu Nummer 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Artikel 10

Zu Nummer 1

§ 12

Zu Nummer 2

§ 16

Zu Nummer 3

§ 29

Zu Nummer 4

§ 75

Zu Nummer 5

§ 137
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 6

§ 141

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 10
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 23
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 27b

Zu Nummer 5

§ 40

Zu Nummer 6

§ 60

Zu Nummer 7

§ 61a

Zu Nummer 8

§ 83

Zu Nummer 9

§ 114

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

§ 2

Zu Nummer 2

§ 46
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 65

Zu Artikel 15

§ 5
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 4

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Nummer 1

Zu Artikel 18

Zu Nummer 1

§ 5b
Durch die Änderung wird § 5b Absatz 2 Satz 4 ohne inhaltliche Änderung sprachlich korrigiert.

Zu Nummer 2

§ 7

Zu Artikel 19

§ 14

Zu Artikel 20

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 3

Zu Nummer 3

§ 5
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

§ 8

Zu Nummer 5

§ 9

Zu Nummer 6

§ 18

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 7

§ 21

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 8

§ 24

Zu Nummer 9

§ 25

Zu Nummer 10

§ 26a

Zu Nummer 11

§ 31

Zu Nummer 12

§ 33

Zu Nummer 13

§ 34
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 21

§ 2

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zum Zweiten Abschnitt §§ 7 bis 11

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zum Dritten Abschnitt § 12

Zu § 12

Zu Nummer 3

Anlage 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 25

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

§ 8
Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

§ 9
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

§ 9a

Zu Artikel 26

Zu Nummer 1

§ 5
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 2

Zu § 10

Zu Nummer 3

§ 14

Zu Nummer 4

§ 17
Zu Buchstabe a und Buchstabe b

Zu Nummer 5

§ 18

Zu Nummer 6

§ 19

Zu Nummer 7

§ 20
Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 8

§ 22

Zu Nummer 9

§ 26

Zu Nummer 10

§ 32

Zu Nummer 11

§ 36

Zu Nummer 12

§ 38

Zu Nummer 13

§ 39

Zu Nummer 14

§ 41
Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 27

Zu Absatz 1

Zu Artikel 28

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Absatz 8

Zu Absatz 9

Zu Absatz 10

Zu Absatz 11

Zu Absatz 12

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4997, BMAS: Entwurf eines 7. SGB IV-Änderungsgesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

4 Bund

Jährlicher Aufwand

Einmaliger Erfüllungsaufwand

5 Länder

Jährlicher Erfüllungsaufwand

Einmaliger Erfüllungsaufwand

II.2. ‚One in one out‘-Regel

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 1/20

... Durch die entsprechende Anwendbarkeit des § 21 Absatz 1 GAD soll sichergestellt werden, dass die Kinder von Beschäftigten des Bundesamts, die diese im Rahmen einer Auslandsverwendung im Auswärtigen Dienst begleiten sollen oder aus einer Auslandsverwendung im Auswärtigen Dienst ins Inland zurückkehren, in der vorschulischen und schulischen Erziehung, Ausbildung und Entwicklung derart gefördert werden, dass Nachteile in ihrer persönlichen Entwicklung im Vergleich zu im Inland heranwachsenden Kindern nach Möglichkeit vermieden oder ausgeglichen werden. Insofern erfolgt eine Gleichstellung mit den Kindern derjenigen Beschäftigten, die aus einer dienstlichen Auslandsverwendung in das Auswärtige Amt (Zentrale) zurückkehren oder die von ihren Kindern im Rahmen einer Auslandsverwendung ins Ausland begleitet werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten (BfAAG)

§ 1
Errichtung und Sitz des Bundesamts

§ 2
Aufgaben des Bundesamts

§ 3
Aufsicht

§ 4
Entsprechende Anwendung von Vorschriften des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 5
Wahl des Personalrats

§ 6
Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen

§ 7
Wahl der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterin

§ 8
Übergangsregelungen für die Personalvertretungen und die Gleichstellungsbeauftragte

§ 9
Fortgeltung der Dienstvereinbarungen

§ 10
Aufbauzulage

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst

§ 9
Kurierdienst und Auslands-IT

Artikel 3
Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Artikel 4
Änderung der Aufenthaltsverordnung

Artikel 5
Änderungen sonstiger Rechtsvorschriften

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5 Bund:

Länder und Kommunen:

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung, Evaluierung

VIII. Kosten und Personalentwicklung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 9

Zu § 10

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5024, AA: Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung eines Bundesamtes für Auswärtige Angelegenheiten, des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und des AZR-Gesetzes

I. Zusammenfassung

4 Bund

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Verwaltung Bund

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 7/20

... "(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Verpflichtung zum Dienst im Technischen Hilfswerk und aus diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsverhältnis, in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung erwachsen. Während des Dienstes kann zu der von den Helferinnen und Helfern eingegangenen Verpflichtung auch die Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung gehören, soweit die zuständige Einsatz- oder Ausbildungsleitung dies anordnet. Werden Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer während der für sie maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zu Diensten herangezogen, so sind sie für die Dauer der Dienste unter Weitergewährung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die Dienste erhalten hätten, von der Arbeitsleistung freigestellt. Dies gilt nicht für Dienste, die in nicht unerheblichem Umfang der Gemeinschaftspflege dienen. Erkundungen gelten als Dienste. Versicherungsverhältnisse in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie in der betrieblichen Altersversorgung werden durch den Dienst im Technischen Hilfswerk nicht berührt. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind auch Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen. Die Sätze 1 bis 6 gelten für Beamtinnen und Beamte sowie Berufsrichterinnen und -richter entsprechend."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 7/20




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des THW-Gesetzes

§ 1
Rechtsform, Aufgaben und Personal

§ 1a
Einsatzkräfte und Einrichtungen

§ 1b
Forschung

§ 2
Helferinnen und Helfer; Verordnungsermächtigung

§ 3
Ausgleichsansprüche und soziale Sicherung.

§ 4
Mitwirkung; Verordnungsermächtigung

§ 6
Gebühren und Auslagen bei Amtshilfe; Verordnungsermächtigung für Kostenerstattungen

Artikel 2
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Demografische Auswirkungen

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand der Verwaltung

4 Bund

Länder und Kommunen

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu § 1

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Absatz 3

Zu § 1a

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 1b

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu § 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Absatz 1

Zu Satz 2 - neu -

Zu den Sätzen 3 bis 5

Zu Buchstabe c

Zu Absatz 2

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Satz 1

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Satz 3

Zu Buchstabe d

Zu Absatz 3

Zu Satz 3

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Absatz 8

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 4

Zu § 5

Zu Nummer 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 103/20

... Zur Verbesserung der Arbeitssituation in der Pflege sind spürbare Veränderungen zugunsten der Beschäftigten erforderlich. Die Konzertierte Aktion Pflege (KAP) und verschiedene Initiativen der Länder haben bereits umfangreiche Veränderungen angestoßen. So verpflichten sich im Berliner Pakt für die Pflege die Unterzeichnenden zu Maßnahmen zur Erhöhung der Ausbildungskapazitäten und zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte. Sie sagen auch zu, sich für eine weitere Verbesserung der Vergütung einzusetzen.


 
 
 


Drucksache 21/20

... Um herauszufinden, welche Kompetenzen benötigt werden, müssen die nationalen und regionalen Regierungen mit denjenigen zusammenarbeiten, die es am besten wissen: Arbeitgebern, Arbeitnehmern, Lehrkräften und Ausbildern. Auf einem instabilen und sich wandelnden Arbeitsmarkt ist es von entscheidender Bedeutung, dass alle Menschen über umfassende Schlüsselkompetenzen verfügen, die eine gute Grundlage für ihre Anpassungsfähigkeit bilden. Darüber hinaus können starke Partnerschaften zwischen denjenigen, die nach neuen Talenten suchen, und denjenigen, die sie aus- und weiterbilden, in Kombination mit modernen Prognosetechniken und der Verfolgung des Werdegangs von Absolventen Hinweise darauf bieten, was und wie zu lernen ist. Dies ist insbesondere in den Regionen erforderlich, in denen die Bevölkerung zurückgeht und die Arbeitgeber keine qualifizierten Arbeitskräfte mehr finden. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die das Rückgrat unserer Wirtschaft darstellen. Ein Viertel der europäischen KMU berichtet von großen Schwierigkeiten bei der Suche nach erfahrenen Mitarbeitern und Führungskräften. Und ganz allgemein gilt dies überall dort, wo der digitale und der grüne Wandel neue Kompetenzen erfordern. Die berufliche Aus- und Weiterbildung sowie die Lehrlingsausbildung können die Beschäftigungsfähigkeit sowohl von jungen Menschen als auch von Erwachsenen verbessern und den sich wandelnden Bedürfnissen der Unternehmen gerecht werden. Eine solche Investition in Weiterbildung und Umschulung werden Kosten verursachen, die gemeinsam vom öffentlichen Sektor, von den Arbeitgebern und den Betroffenen getragen werden müssen. Um Kompetenzen, Beschäftigungsfähigkeit und Humankapital in den Mittelpunkt zu stellen, wird die Kommission im ersten Quartal 2020 die europäische Agenda für Kompetenzen aktualisieren und einen Vorschlag für eine Empfehlung zur europäischen beruflichen Aus- und Weiterbildung unterbreiten. Darüber hinaus werden innovative Lösungen geprüft, die es den Menschen ermöglichen, ihr eigenes Lernen und ihre eigene Karriere zu steuern, wie z.B. ein individuelles Lernkonto für Menschen im erwerbsfähigen Alter.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 21/20




Mitteilung

1. Stärkung des sozialen Europas

2. Chancengleichheit und Arbeitsplätze für alle

Befähigung der Menschen durch hochwertige allgemeine und berufliche Bildung und Kompetenzen

Unterstützung der beruflichen Mobilität und der wirtschaftlichen Umstellung

Schaffung von Arbeitsplätzen

Förderung der Gleichstellung

3. Faire Arbeitsbedingungen

4. Sozialschutz und Eingliederung

Sicherung eines hohen Sozialschutzes

Bekämpfung von Armut und Ausgrenzung

5. Verbreitung europäischer Werte in der Welt

6. Gemeinsame Arbeit

ANNEX Anhang der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen EIN starkes Soziales Europa für einen GERECHTEN ÜBERGANG

Anhang
: Initiativen der Kommission


 
 
 


Drucksache 501/20

... die Möglichkeit, unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder eine Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen. Voraussetzungen hierfür sind ein konkretes Ausbildungs- oder Arbeitsplatzangebot und eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die die Arbeitsbedingungen prüft und die Vorrangprüfung durchführt. Zwingende Voraussetzung ist zudem, dass das zweckentsprechende Visum im Herkunftsstaat beantragt wird und die Antragsteller in den letzten 24 Monaten vor Antragsstellung in Deutschland keine Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezogen haben. Ein Leistungsbezug ist in den Fällen unschädlich, in denen nach dem 1. Januar 2015 und vor Inkrafttreten der Verordnung am 24. Oktober 2015 der Asylantrag gestellt wurde und die Antragssteller nach Inkrafttreten der Verordnung unverzüglich ausgereist sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 501/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Beschäftigungsverordnung

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 84/20

... Durch die Erweiterung der von § 5 AEntG erfassten allgemeinverbindlichen tarifvertraglichen Entlohnungsbedingungen in bundesweiten Tarifverträgen können Arbeitgebern mit Sitz im Ausland zusätzliche Kosten entstehen. In welcher Höhe zusätzliche Kosten anfallen, wird davon abhängen, ob und in welchem Umfang bundesweite Lohntarifverträge über die bisherigen Mindestlohntarifverträge hinaus für allgemeinverbindlich erklärt werden. Gleiches gilt für die bei Langzeitentsendungen zusätzlich anwendbaren regionalen allgemeinverbindlichen Tarifverträge, die Entlohnungsbedingungen enthalten. Zusätzliche Kosten entstehen betroffenen Arbeitgebern mit Sitz im Ausland in Höhe der Differenz zwischen den bereits jetzt für sie geltenden Entlohnungsbedingungen und den dann geltenden tarifvertraglichen Entlohnungsbedingungen. Bei Arbeitgebern, die aufgrund gesetzlicher, arbeitsvertraglicher oder tarifvertraglicher Vorgaben im Herkunftsstaat bereits ein über dem deutschen gesetzlichen Mindestlohn liegendes Lohnniveau beachten müssen, könnten zusätzliche Kosten in Höhe der Differenz zwischen dem in einem in Deutschland für allgemeinverbindlich erklärten bundesweiten Tarifvertrag und dem Lohnniveau im Herkunftsstaat bestehenden Lohnniveau bestehen. Bei Arbeitgebern mit Sitz in einem Staat mit einem Lohnniveau unter dem deutschen gesetzlichen Mindestlohn bestünden die zusätzlichen Kosten in der Differenz zwischen dem bereits jetzt für sie geltenden gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland und dem im allgemeinverbindlichen Tarifvertrag vorgeschriebenen Lohn. In Branchen, in denen Arbeitgeber mit Sitz im Ausland bereits heute aufgrund einer Rechtsverordnung nach dem AEntG über dem gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland liegende Tariflöhne beachten müssen, bestehen die Zusatzkosten in der Differenz zwischen dem Lohn nach einem künftig zu beachtenden allgemeinverbindlichen Tarifvertrag und dem Lohn nach dem durch die Rechtsverordnung zu beachtenden Tariflohn. Tarifvertragliche Mindestentgeltsätze aufgrund von Rechtsverordnungen nach dem AEntG sind bereits heute vor allem im besonders entsenderelevanten Bauhaupt- und - nebengewerbe zu beachten. Die sich für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ergebenden Kosten lassen sich exemplarisch wie folgt beziffern: Würde künftig der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 1. Juni 2018 (TV Lohn/West) für allgemeinverbindlich erklärt, wäre dieser auch von Arbeitgebern des Baugewerbes mit Sitz im Ausland zu beachten, wenn sie eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer länger als zwölf bzw. 18 Monate im Inland beschäftigen. Für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die eine in Lohngruppe 3 (Facharbeiter, Baugeräteführer, Berufskraftfahrer) TV Lohn West eingruppierte Arbeitnehmerin oder einen solchen Arbeitnehmer im Inland beschäftigten, der bisher nach der Mindestlohnverordnung im Baugewerbe entlohnt wurde (nach der Zehnten Mindestlohnverordnung im Baugewerbe 15,20 Euro pro Stunde), würde sich durch die Anwendung des TV Lohn/West eine Erhöhung des Stundenlohns um 3,68 Euro auf 18,88 Euro ergeben. Nach dem BRTV-Bau beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Unter Zugrundelegung einer darauf resultierenden monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden, würde sich der Lohnanspruch einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers der Lohngruppe 3 pro Monat damit um rund 640 Euro erhöhen. Es liegen keine Erkenntnisse dazu vor, wie viele der in das Baugewerbe entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Qualifikationsmerkmale der Lohngruppe 3 erfüllen und, ob diese nicht bereits heute aufgrund ihrer Qualifikation über dem Mindestlohnniveau entlohnt werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 84/20




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes

§ 2
Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 2a
Gegenstand der Entlohnung

§ 2b
Anrechenbarkeit von Entsendezulagen

§ 9
Verzicht, Verwirkung

Abschnitt 4b
Zusätzliche Arbeitsbedingungen für länger als zwölf Monate im Inland Beschäftigte von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland

§ 13b
Zusätzliche Arbeitsbedingungen

§ 13c
Berechnung der Beschäftigungsdauer im Inland

§ 15a
Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung

§ 24
Sonderregeln für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind

§ 25
Übergangsbestimmungen für Langzeitentsendung

§ 26
Übergangsbestimmungen für das Baugewerbe

§ 27
Sondervorschrift für den Straßenverkehrssektor

Artikel 2
Folgeänderungen

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Zollverwaltung

4. Erfüllungsaufwand

4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Absatz 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 5

Zu Nummer 8

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Nummer 2

Zu § 2a

Zu § 2b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 7

Zu § 8

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu § 13b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 13c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu Absatz 6

Zu Absatz 7

Zu Nummer 12

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 13

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu § 24

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu Nummer 18

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Nummer 1

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5062, BMAS: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2018/957 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen

I. Zusammenfassung

II. Sachverhalt

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

5 Bund

II.2. Umsetzung von EU-Recht

II.3. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 393/20

... "28. ein Innovationszentrum Universitätsmedizin Cottbus (IUC) soll als Kern der Modellregion Gesundheit Lausitz aufgebaut werden. Forschung, Lehre und Versorgung sollen in neuartiger Weise unter Nutzung der Digitalisierung verknüpft und in einem "Reallabor" für digitale Gesundheitsversorgung umgesetzt werden. Zugleich sollen die Medizinerausbildung neu strukturiert und die Gesundheitsversorgung "aus einem Guss" neu gedacht werden,



Drucksache 576/19

... (6) Die das gemeinsame Luftsicherheitsregister führende Stelle übermittelt den in § 7 Absatz 1 Nummer 2 genannten Stellen und den für die Ausbildung für Luftfahrer verantwortlichen Ausbildungsbetrieben auf deren Ersuchen die zu einer Person nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a gespeicherten Daten, soweit diese Daten zur Bestätigung einer ihnen vorgelegten positiven Bescheidung der Zuverlässigkeit erforderlich sind. Die Daten dürfen ausschließlich zu dem in Satz 1 genannten Zweck verwendet werden. Nach Abschluss der Überprüfung sind die übermittelten Daten unverzüglich zu löschen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 576/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Luftsicherheitsgesetzes

§ 7a
Gemeinsames Luftsicherheitsregister

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung

Artikel 4
Änderung des Bundeszentralregistergesetzes

Artikel 5
Änderung der Luftsicherheits-Zuverlässigkeitsüberprüfungsverordnung

Artikel 6
Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal

Artikel 7
Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

Artikel 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Regelungsziel und -inhalt

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

IV. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4 Bund

Beteiligung der Bundespolizei an Zuverlässigkeitsüberprüfungen

5 Personalaufwand

5 Sachausgaben

Beteiligung des Zollkriminalamtes an Zuverlässigkeitsüberprüfungen

4. Erfüllungsaufwand

a. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen, Bürger und Wirtschaft

b. Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

V. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 6

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4888, BMI: Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

4 Bund

Laufender Erfüllungsaufwand

Einmaliger Erfüllungsaufwand

Errichtung des Luftsicherheitsregisters

5 Länder

Laufender Erfüllungsaufwand

Betrieb des Luftsicherheitsregisters

II.2. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 625/19

... Ein einstufiges Antragsverfahren im Rahmen des Antrags auf Forschungszulage bei der Finanzverwaltung wird nicht für sinnvoll erachtet. Da es sich bei den zu beurteilenden Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten um keine typischen steuerlichen Sachverhalte handelt, wäre eine sachgerechte und einheitliche Beurteilung für die Finanzverwaltungen nur schwer vorzunehmen. Um die entsprechenden Kenntnisse zu erwerben, wären in der Finanzverwaltung umfangreiche Schulungsmaßnahmen erforderlich. Die vorgesehene dezentrale Bearbeitung der Anträge auf eine Forschungszulage im jeweils zuständigen Finanzamt würde einen großen Ausbildungsbedarf nach sich ziehen, wenn die Beurteilung der begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben von den jeweils zuständigen Bearbeitern vorgenommen werden müsste. Zudem wäre mit unterschiedlichen Beurteilungsergebnissen zu rechnen, da eine Gleichmäßigkeit in der Beurteilung bei dezentraler Bearbeitung nur schwer zu erreichen wäre. Unter Berücksichtigung der Erfahrungen in anderen Ländern wurde der Lösung unter B. der Vorzug gegeben. Damit wird es ermöglicht, auf die Strukturen und Expertise der direkten Forschungsförderung zurückzugreifen. Außerdem sind durch die kombinierte Aufgabenwahrnehmung Effizienzgewinne zu erwarten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 625/19




B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Gegenstand, Anwendungsbereich

§ 2
Zuständige Stelle

§ 3
Antragsverfahren

§ 4
Antragsprüfung

§ 5
Bescheinigung nach § 6 des Gesetzes

§ 6
Geschäftsstatistik

§ 7
Datenübermittlung

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Verordnungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Demographische Auswirkungen

4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

5. Erfüllungsaufwand

6. Weitere Kosten

7. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 5

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 6

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu § 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5054, BMBF: Entwurf einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 1 des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagen-Bescheinigungsverordnung - FZulBV)

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1. Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund, Länder/Kommunen

II.5. Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 589/2/19

... Die technischen Lösungen für OSCE (objective structured clinical examination) entwickeln sich rasant weiter (Einsatz von augmented reality, digitale Überprüfung von Skills et cetera). Diese Möglichkeiten fließen natürlich in Prüfungsplanungen ein und sollten nicht in der Verordnung ausgeschlossen werden. Auch die Versorgungsstrukturen ändern sich. Möglicherweise reicht für die Hebammenausbildung in einigen Jahren die Anzahl mitwirkender Schwangeren, Wöchnerinnen und Neugeborenen in den Kliniken nicht mehr aus. Zudem gehört die detaillierte Entscheidung, wie eine Prüfung durchgeführt wird, in die Befugnis der Modulverantwortung.



Drucksache 55/1/19

... Bundesausbildungsförderungsgesetz

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 55/1/19




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zur Anpassung von Freibeträgen, Bedarfssätzen und Sozialpauschalen

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 § 2 BAföG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c - neu - § 2 Absatz 5 Satz 1 BAföG

5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 10 Absatz 3 Satz 1 BAföG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 11 Absatz 2 BAföG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 13 Absatz 3 BAföG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb - neu - § 15 Absatz 3 Nummer 5 BAföG

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 4:

11. Hilfsempfehlung zu Ziffer 8:

12. Hilfsempfehlung zu Ziffer 1:

13. Zum Gesetzentwurf allgemein

14. Zur Förderungshöchstdauer in § 15a BAföG

15. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45 Absatz 3 Satz 1a - neu - BAföG

16. Zu Artikel 1 Nummer 22a - neu - § 45a Absatz 3 BAföG


 
 
 


Drucksache 554/19 (Beschluss)

Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 554/19 (Beschluss)




Anlage
Entschließung zum Gesetz über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

Zu Artikel 2 Nummer 2


 
 
 


Drucksache 270/19 (Beschluss)

Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 270/19 (Beschluss)




Anlage
Änderungen und Entschließung zur Verordnung zur Neuregelung der zahnärztlichen Ausbildung

A Änderungen

Zur Eingangsformel

Zu Artikel 1

§ 30
Prüfungstermine

§ 32
Inhalt des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

§ 33
Prüfungskommission

§ 38
Wiederholung

§ 39
Note für den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

§ 133
Anwendung bisherigen Rechts

‚§ 134 Abweichende Regelungen für die Prüfungen

Anlage 1
(zu § 5 Absatz 2, § 15 Absatz 3 Satz 2, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9) Unterrichtsveranstaltungen, deren regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen ist

Anlage 6
(zu § 12, § 20 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) Bescheinigung zum Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung

‚Anlage 13 zu § 34 Absatz 3 Satz 1, § 82 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 Niederschrift über die mündliche Prüfung des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung

‚Anlage 16 zu § 10 Absatz 3 Satz 2, § 40, § 82 Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung Ausstellende Stelle

Zu Artikel 2

Zu Artikel 4

B Entschließung


 
 
 


Drucksache 467/1/19

... Die Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher ist in den einzelnen

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 467/1/19




1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e § 2 Absatz 6 AFBG

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e Doppelbuchstabe aa - neu - § 2 Absatz 6 Satz 1 AFBG

3. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a § 12 Absatz 1 Satz 2 AFBG

4. Zu Artikel 1 Nummer 20a - neu - § 28 AFBG

5. Zu Artikel 1 Nummer 20a - neu - § 28 AFBG


 
 
 


Drucksache 251/19

Gesetz zur Anpassung der Berufsausbildungsbeihilfe und des Ausbildungsgeldes

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 251/19




‚Artikel 5 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 576/19 (Beschluss)

... "d) ein Ersuchen einer Luftsicherheitsbehörde gemäß Absatz 5 oder einer Stelle bzw. eines Ausbildungsbetriebes gemäß Absatz 6, das auf Übermittlung der zu einer Person gemäß Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a bis c gespeicherten Daten gestellt wurde, einschließlich der Behörde oder der Stelle bzw. des Ausbildungsbetriebes und des Datums des Ersuchens."

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 576/19 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a0 § 7 Absatz 2 Satz 4 LuftSiG

3. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 LuftSiG

4. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu - § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 - neu - LuftSiG , Nummer 4 - neu - § 16a Absatz 2 Satz 3 - neu - LuftSiG

5. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc - neu -, dd - neu - § 7 Absatz 3 Satz 3, 4 - neu - LuftSiG

6. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d1 - neu - § 7 Absatz 9 Satz 1 LuftSiG , Artikel 5 Nummer 6 Buchstabe a0 - neu - § 7 Absatz 1 Satz 1 LuftSiZÜV

7. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe d - neu - LuftSiG

8. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 5 Satz 1 LuftSiG

9. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7a Absatz 6a - neu - LuftSiG

10. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 1 Absatz 2 Nummer 4 LuftSiZÜV

11. Zu Artikel 6 Nummer 1 Buchstabe b § 16 Absatz 3 LuftPersV


 
 
 


Drucksache 335/1/19

... Neben dem Umgang und der Entsorgung von Tierarzneimitteln müssen auch die theoretischen Grundlagen zur ordnungsgemäßen Lagerung von Tierarzneimitteln vermittelt werden. Da nicht nur Landwirte mit abgeschlossener Berufsausbildung, sondern auch ungelernte Kräfte mit zweijähriger Erfahrung im Umgang mit Ferkeln den Sachkundenachweis erwerben können, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Grundlagenkenntnisse zur korrekten Lagerung von Tierarzneimitteln bei jedem Kursteilnehmer vorhanden sind.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 335/1/19




1. Zu § 3

2. Zu § 4 Absatz 1

3. Zu § 4 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 - neu -

4. Zu § 5 Absatz 1 Satz 2

5. Zu § 5 Absatz 2 Nummer 2

6. Zu § 6 Absatz 1 Nummer 2

7. Zu § 6 Absatz 5 Satz 1, § 7 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 1 und 4, Absatz 4 Satz 1

8. Zu § 6 Absatz 6 - neu -

9. Zu § 7 Absatz 1 Nummer 1

10. Zu § 7 Absatz 1 Nummer 2

11. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1

12. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c

13. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe g

14. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3

15. Zu § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 - neu -

16. Zu § 7 Absatz 2 Satz 5

17. Zu § 7 Absatz 2 Satz 6 - neu -

18. Zu § 7 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3

19. Zu § 7 Absatz 4 Satz 2 - neu -

20. Zu § 8

§ 8
Dokumentation

21. Zu § 8 Satz 2

22. Zu § 9 Satz 2


 
 
 


Drucksache 216/19 (Beschluss)

... Bundesausbildungsförderungsgesetz



Drucksache 357/1/19

Entwurf eines Gesetzes über die Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin und zum Anästhesietechnischen Assistenten und über die Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 357/1/19




1. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 ATA-OTA-G

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 und § 22 Absatz 1 ATA-OTA-G

3. Zu Artikel 1 § 15,*§ 22 Absatz 3 und § 68 Nummer 1, 2 und 3 ATA-OTA-G

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

4. Zu Artikel 1 § 15 ATA-OTA-G *

5. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 2 - neu - ATA-OTA-G

6. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 3 ATA-OTA-G

7. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 2 ATA-OTA-G

8. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 1 ATA-OTA-G

9. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 2 ATA-OTA-G *

10. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 2 ATA-OTA-G *

11. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 3 ATA-OTA-G * In Artikel 1 ist § 22 Absatz 3 Nummer 3 wie folgt zu fassen:

12. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 3 ATA-OTA-G *

13. Zu Artikel 1 § 22 Absatz 3 Nummer 5 ATA-OTA-G

14. Zu Artikel 1 § 24 ATA-OTA-G

15. Zu Artikel 1 § 25 Absatz 5 ATA-OTA-G

16. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 1 ATA-OTA-G

17. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 6 ATA-OTA-G

18. Zu Artikel 1 § 26 Absatz 6 ATA-OTA-G

19. Zu Artikel 1 § 41 ATA-OTA-G

20. Zu Artikel 1 § 61 Absatz 1 und § 62 Absatz 1 und Absatz 4 und § 64 Absatz 1 ATA-OTA-G

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

21. Zu Artikel 1 § 66 Absatz 1 Nummer 2 ATA-OTA-G

22. Zu Artikel 1 § 68 Absatz 1 Nummer 6, Nummer 7 und Nummer 8 - neu - ATA-OTA-G

23. Zu Artikel 1

24. Zu Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b - neu - § 17a Absatz 1 Satz 1a - neu - KHG

25. Zu Artikel 3 Absatz 2 Inkrafttreten


 
 
 


>> Weitere Fundstellen >>

Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.