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"Bankenabgabe"
Drucksache 641/19
Antrag des Freistaates Bayern
Entschließung des Bundesrates "Masterplan zum Schutz der Sparerinnen und Sparer"
... - das steuerliche Abzugsverbot für die Bankenabgabe zu überdenken, um einerseits den Kostendruck bei den Banken abzumildern, andererseits Wettbewerbsnachteile gegenüber ausländischen Konkurrenten zu beseitigen. Dies würde auch den Druck zur Weitergabe von Negativzinsen an Privatkunden beeinflussen.
Drucksache 87/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
- COM(2016) 850 final
... Bei der europäischen Bankenabgabe werden rechtlich selbständige und rechtlich unselbständige Förderbanken der Länder beispielsweise gleichbehandelt.
Zu Artikel 281
5. Zu Artikel 325a
6. Zu Artikel 325ai
7. Zu Artikel 392 und 395
Zu Artikel 428a
8. Zu Artikel 429a
a Zu Absatz 1 Buchstabe d
b Zu Absatz 2 Buchstabe e
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Drucksache 87/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 - COM(2016) 850 final
... Bei der europäischen Bankenabgabe werden rechtlich selbständige und rechtlich unselbständige Förderbanken der Länder beispielsweise gleichbehandelt.
a Zu Artikel 281 und 282
b Zu Artikel 325a
c Zu Artikel 325ai
d Zu Artikel 392 und 395
e Zu Artikel 428a ff.
4. Zu Artikel 429a
a Zu Absatz 1 Buchstabe d
b Zu Absatz 2 Buchstabe e
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Drucksache 408/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA-Neuordnungsgesetz - FMSANeuOG )
... Die Schaffung des einheitlichen Abwicklungsmechanismus (Single Resolution Mechanism, SRM) und des einheitlichen Abwicklungsfonds (Single Resolution Fund, SRF) durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (SRM-VO) hat das institutionelle Gefüge der Bankenabwicklung verändert. Die Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) wurden infolgedessen neu definiert: Im Jahr 2015 hat die FMSA zusätzlich zu ihren bisherigen Aufgaben - insbesondere der Verwaltung des Finanzmarktstabilisierungsfonds (FMS) - die Funktion der nationalen Abwicklungsbehörde (NAB) in Deutschland übernommen. Die FMSA wurde seitdem erfolgreich als NAB aufgebaut und hat die Bankenabgabe im Jahr 2015 erstmals nach europäischen Vorgaben erhoben.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
§ 16k Aufgabenbereich Abwicklung
§ 18a Teilintegration der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung; Rechtsnachfolge; Verordnungsermächtigung
Artikel 3 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 79 Unterstützende Maßnahmen.
§ 137a Bekanntgabe von Allgemeinverfügungen
§ 160 Informationsaustausch mit Behörden und Ministerien anderer Mitgliedstaaten.
§ 174 Vorübergehendes Tätigkeitsverbot; Bekanntmachung von Maßnahmen.
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 14 Informations- und Verschwiegenheitspflichten
Artikel 5 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzstabilitätsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
§ 1a Geschäftsbereich Abwicklung
Artikel 9 Änderung der Restrukturierungsfonds-Verordnung
Artikel 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe n
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe f
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3723: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
Inhalt des Regelungsvorhabens
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Weitere Kosten
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Drucksache 193/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz -
1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG
4. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG
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Drucksache 193/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz -
1. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 60a Absatz 2 Nummer 1 SAG
2. Zu Artikel 2 Nummer 15 Buchstabe d und f § 25d Absatz 8, 9, 11 und 12 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 23 § 46f Absatz 5, 6, 7 und 8 KWG
4. Zu Artikel 3 Nummer 27 § 12j ReStruktFG
5. Zu Artikel 3 Nummer 27 Buchstabe e - neu - § 12j Absatz 4 - neu RStruktFG
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Drucksache 419/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz -
Drucksache 419/15
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz - AbwMechG )
Gesetz zur Anpassung des nationalen Bankenabwicklungsrechts an den Einheitlichen Abwicklungsmechanismus und die europäischen Vorgaben zur Bankenabgabe (Abwicklungsmechanismusgesetz -
Artikel 1 Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
§ 1 Anwendungsbereich; Verhältnis zur SRM-Verordnung.
§ 21a Verordnungsermächtigung
§ 60a Vertragliche Anerkennung der vorübergehenden Aussetzung von Beendigungsrechten
§ 67 Abwicklungsziele
§ 142 Abzugsmöglichkeit.
§ 176 Unterstützung bei Untersuchungen; Zwangsmaßnahmen
§ 177 Prüfungen vor Ort nach der SRM-Verordnung
§ 178 Vollstreckung der vom Ausschuss verhängten Geldbußen und Zwangsgelder
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über die Landwirtschaftliche Rentenbank
Artikel 4 Änderung des Restrukturierungsfondsgesetzes
§ 11a Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds
§ 11b Pflichten bei vorübergehender Übertragung von Finanzmitteln auf die deutsche Kammer
§ 11c Zuständigkeit für die Ausübung der Befugnisse aus dem Übereinkommen; Informationspflicht
§ 12a Zielausstattung des Restrukturierungsfonds
§ 12b Jahresbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
§ 12c Sonderbeiträge der CRR-Wertpapierfirmen unter Einzelaufsicht und der Unionszweigstellen
§ 12e Einnahmen im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß § 3a.
§ 12f Informationspflichten; Fälligkeit der Beiträge; Säumniszuschläge; Beitreibung; Verjährung.
§ 12j Brückenfinanzierung der deutschen Kammer durch Mittel des Restrukturierungsfonds; vorübergehende Finanzierung von Maßnahmen; Verordnungsermächtigung.
§ 17 Übergangsvorschriften
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
§ 3a Organisation und Aufgaben.
§ 3b Verschwiegenheitspflicht; Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Deutschen Bundesbank.
§ 3e Kostenerstattungen
§ 3f Umlage; umlagefähige Kosten; Umlagejahr
§ 3g Umlagepflicht; Umlagebetrag; Verteilungsschlüssel und Bemessungsgrundlage
§ 3h Entstehung, Festsetzung und Vollstreckung der Umlageforderung
§ 3i Umlagevorauszahlung
§ 3j Anrechnung der Umlagevorauszahlung
§ 3k Verordnungsermächtigung
§ 19 Übergangsregelungen zur Umlageerhebung
Artikel 7 Änderung des Kreditinstitute-Reorganisationsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Einlagensicherungsgesetzes
Artikel 9 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 10 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 11 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 12 Änderung des Wertpapierprospektgesetzes
Artikel 13 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
§ 14a Einhaltung der Pflichten aus Derivategeschäften und für zentrale Gegenparteien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012
§ 51 Grundsätze der Prüfung und Darstellung pfandbriefrechtlicher Aspekte
§ 52 Prüfung und Darstellung der organisatorischen Anforderungen des Pfandbriefgesetzes
Artikel 14 Änderung des Gesetzes zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen
Artikel 15 Inkrafttreten
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Drucksache 207/15
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Die Berechnung der Bankenabgabe, die beitragspflichtige Institute in den Restrukturierungsfonds zu zahlen haben, wird im Wesentlichen im
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
§ 2 Jahresbeiträge kleiner Institute
§ 3 Jährliche Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
§ 4 Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
§ 5 Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren
§ 6 Mitteilungspflichten
§ 7 Sonderbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
§ 8 Übergangsregelung
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Regelungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Regelungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Regelungsfolgen
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 3229: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
a Inhalt des Regelungsvorhabens
b Erfüllungsaufwand
i. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
ii. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
iii. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
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Drucksache 346/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitäts-Richtlinie
... a) Unabhängig von den mit dem Gesetzentwurf angestrebten Rechtsänderungen sieht der Bundesrat dringenden Handlungsbedarf im Hinblick auf die steuerliche Behandlung der Bankenabgabe. Während in Belgien, Spanien, Irland, Polen, Portugal und Schweden die Bankenabgabe den steuerpflichtigen Gewinn mindert, besteht in Deutschland ein Abzugsverbot. Dieser Wettbewerbsnachteil hat an Bedeutung gewonnen, da die Belastung der abgabepflichtigen Institute seit Erhebung der Bankenabgabe nach EU-weit einheitlichen Vorgaben deutlich zugenommen hat.
Drucksache 516/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35 /EU, 2012/30 /EU und 2013/36 /EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
... 2. Der Bundesrat hält es für in hohem Maße problematisch, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau von der Beitragspflicht zur Europäischen Bankenabgabe befreit ist, die Förderbanken der Länder hingegen einer Beitragspflicht unterliegen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auf Grund des risikoarmen Geschäfts und der spezifischen Eigentümerstruktur eine Beitragspflicht der Länderförderinstitute unter sachlichen Gesichtspunkten in keiner Weise gerechtfertigt ist.
Drucksache 516/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35 /EU, 2012/30 /EU und 2013/36 /EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
... 3. Der Bundesrat hält es für in hohem Maße problematisch, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau von der Beitragspflicht zur Europäischen Bankenabgabe befreit ist, die Förderbanken der Länder hingegen einer Beitragspflicht unterliegen. Der Bundesrat weist darauf hin, dass auf Grund des risikoarmen Geschäfts und der spezifischen Eigentümerstruktur eine Beitragspflicht der Länderförderinstitute unter sachlichen Gesichtspunkten in keiner Weise gerechtfertigt ist.
Drucksache 592/2/14
Antrag des Freistaates Bayern
Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
... 1. Der Bundesrat hat in seiner Entschließung vom 28. November 2014 (BR-Drs. 516/14(B)) auf Wettbewerbsverzerrungen hingewiesen, die sich infolge der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung der nationalen Bankenabgaben innerhalb der Europäischen Union ergeben. Während in Belgien, Frankreich, Spanien, Irland, Polen, Portugal und Schweden die Bankenabgaben den steuerpflichtigen Gewinn mindern, besteht in Deutschland ein Abzugsverbot. Dies führt zu einem Wettbewerbsnachteil deutscher Banken, der künftig noch schwerer wiegt, da die europäischen Finanzmärkte infolge der Bankenunion noch enger zusammenrücken.
Drucksache 357/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35 /EU, 2012/30 /EU und 2013/36 /EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
... Der Bundesrat erinnert daran, dass er diese Linie in seinem Beschluss zur SRM-Verordnung weiterverfolgt und eine Begrenzung der Belastung für kleine und mittlere Banken bei der Bankenabgabe gefordert hat (BR-Drs. 592/13(B) Ziffer 14).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
6. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Artikel 1
12. Zu Artikel 1
Zu Artikel 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
15. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG
16. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG
17. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG
18. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG
19. Zu Artikel 1 § 107 SAG
20. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG
1. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG
22. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG
Zu Artikel 2 Nummer 5
25. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG
26. Zu Artikel 3
27. Zu Artikel 3
28. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG
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Drucksache 357/14 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/59 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35 /EU, 2012/30 /EU und 2013/36 /EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (BRRD-Umsetzungsgesetz)
... Der Bundesrat erinnert daran, dass er diese Linie in seinem Beschluss zur SRM-Verordnung weiterverfolgt und eine Begrenzung der Belastung für kleine und mittlere Banken bei der Bankenabgabe gefordert hat (BR-Drs. 592/13(B) Ziffer 14).
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1
4. Zu Artikel 1
5. Zu Artikel 1 § 1 SAG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 43 Absatz 1 und 2 SAG
7. Zu Artikel 1 § 63 Absatz 2 SAG
8. Zu Artikel 1 § 77 Absatz 3 SAG
9. Zu Artikel 1 § 79 Absatz 3 SAG
10. Zu Artikel 1 § 107 SAG
11. Zu Artikel 1 § 115 Absatz 1 Satz 1 und 2 SAG
12. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 nach Satz 3 SAG
13. Zu Artikel 1 § 146 Absatz 2 Satz 4 und 5 SAG
14. Zu Artikel 2 Nummer 5 Buchstabe c und Nummer 7 Buchstabe a § 6 Absatz 1 Satz 3 und § 7 Absatz 1a Satz 1 KWG
15. Zu Artikel 2 Nummer 35 - neu - § 64s Absatz 2 KWG
16. Zu Artikel 3
17. Zu Artikel 3
18. Zu Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe b § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 PfandBG
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Drucksache 207/13
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2013
... (38) Auf europäischer Ebene ist eine effektive europäische Bankenaufsicht erforderlich. Der am 13. Dezember 2012 von den EU-Finanzministern gefundene Kompromiss gewährleistet eine Trennung von geldpolitischen und bahnkaufsichtlichen Aufgaben unter dem Dach der EZB. Die Bundesregierung achtet auf die konkrete Umsetzung dieses Kompromisses. Auch wenn die Bankenaufsicht etabliert ist, kann insbesondere der Europäische Stabilitätsmechanismus erst dann die Möglichkeit erhalten, Direkthilfen an Banken zu vergeben, wenn alle anderen Mittel der Restrukturierung ausgeschöpft sind. Zuerst müssen die Eigentümer der Banken haften, dann die Gläubiger (einschließlich der nicht nachrangigen Gläubiger), anschließend der nationale Bankensektor über aus Bankenabgaben gespeiste Abwicklungsfonds, schließlich die betroffenen Staaten. Erst wenn die Stabilität des europäischen Finanzsystems insgesamt und seiner Mitgliedstaaten bedroht ist, kann der ESM dem Mitgliedstaat als Ultima Ratio konditionierte Hilfen bereitstellen.
Nationales Reformprogramm 2013
3 Einführung
I. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Übersicht 1: Eckdaten der Jahresprojektion der Bundesregierung
Schaubild 1: Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts in Deutschland preisbereinigt
II. Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen des Rates der Europäischen Union für Deutschland
1. Öffentliche Finanzen
Haushaltskonsolidierung und Schuldenregel
Schaubild 2: Ausgaben, Einnahmen und Finanzierungssaldo des Staates
Ausgaben für Bildung und Forschung, Gesundheit und Pflege
Effizienz des Steuersystems
2. Finanzmärkte
Strukturelle Verbesserungen im Finanzsektor
5 Landesbanken
3. Erwerbsbeteiligung
Steuern und Abgabenlast senken
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
Lohnentwicklung in Deutschland
Anreize für Zweitverdiener
Kindertagesbetreuung ausbauen
4. Infrastruktur und Wettbewerb
Den Wettbewerb stärken
Wettbewerb im Schienenverkehr und Investitionen in die Verkehrsinfrastruktur
Wettbewerb bei Dienstleistungen
III. Europa 2020-Strategie: Erzielte Fortschritte und Maßnahmen
Kasten 1: Quantitative Ziele im Rahmen der Strategie Europa 2020 und Stand der Zielerreichung EU 2020-Kernziele EU-weite Indikatoren Nationale Indikatoren falls abweichend Stand der quantitativen Indikatoren
1. Beschäftigung fördern - Nationaler Beschäftigungsplan
Allgemeine Rahmenbedingungen
Schaubild 3: Arbeitslose und Erwerbstätige in Deutschland
Inländisches Beschäftigungspotenzial aktivieren
Qualifizierte Zuwanderung erleichtern
2. Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung verbessern
Schaubild 4: Ausgaben für Forschung und Entwicklung im Zeitraum 2000 bis 2011
3. Treibhausgasemissionen reduzieren, erneuerbare Energien und Energieeffizienz voranbringen
Schaubild 5: Bruttostromerzeugung in Deutschland 2012+
4. Bildungsniveau verbessern
5. Soziale Eingliederung vor allem durch die Verringerung von Armut fördern
Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit
5 Armutsgefährdung
IV. Der Euro-Plus-Pakt
1. Umsetzung des Deutschen Aktionsprogramms 2012 für den Euro-Plus-Pakt
2. Deutsches Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt
Kasten 3: Das deutsche Aktionsprogramm 2013 für den Euro-Plus-Pakt Wettbewerbsfähigkeit
5 Beschäftigung
Langfristige Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
5 Finanzstabilität
V. Verwendung der EU-Strukturmittel
Kasten 4: Schwerpunkte der künftigen Operationellen Programme im Rahmen der EFRE-, ESF- und ELER-Förderung EFRE:
VI. Verfahren zur Erstellung des NRP 2013 und Einbindung der Akteure
Tabelle
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Drucksache 505/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
... Zu den Voraussetzungen für eine funktionierende Bankenunion gehört ferner die Einrichtung eines europäischen Restrukturierungs- und Abwicklungsfonds, der über eine Bankenabgabe gespeist wird (BR-Drucksache 408/13(B)). Nur so lässt sich nach Auffassung des Bundesrates verhindern, dass weiter der Steuerzahler für die Stabilisierung notleidender Banken aufkommen muss.
Drucksache 600/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014) - Finanzplan des Bundes 2013 bis 2017
... e) Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang auch an eine Reihe von Maßnahmen der Bundesregierung, die Situation auf der Einnahmeseite des Bundeshaushalts zu verbessern (Brennelementesteuer, Luftverkehrsabgabe, Bankenabgabe, Anhebung der Tabaksteuer). Er weist darauf hin, dass diese Maßnahmen indirekt die Haushalte von Ländern und Gemeinden belasten, weil sich in der Folge die Basis der Gemeinschaftsteuern vermindert und der Bund einseitig auf einen größeren Anteil an den gesamtstaatlich zur Verfügung stehenden steuerlichen Bemessungsgrundlagen zugreift. Nach Auffassung des Bundesrates müssen die dadurch entstehenden Mindereinnahmen von Ländern und Gemeinden durch den Bund ausgeglichen werden.
Drucksache 592/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Bankenabwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates - COM(2013) 520 final; Ratsdok. 12315/13
... Zur EU-Bankenabgabe
Zum Verordnungsvorschlag allgemein
Zur Rechtsgrundlage
Zum Anwendungsbereich
Zu den Förderbanken
Zur Zuständigkeit der Kommission
Zum Abwicklungsverfahren
Zu den Abwicklungsinstrumenten
Zum einheitlichen Abwicklungsfonds
Zur EU-Bankenabgabe
Zum Rechtsweg
2 Evaluation
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Drucksache 600/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2014 (Haushaltsgesetz 2014) - Finanzplan des Bundes 2013 bis 2017
... e) Der Bundesrat erinnert in diesem Zusammenhang auch an eine Reihe von Maßnahmen der Bundesregierung, die Situation auf der Einnahmeseite des Bundeshaushalts zu verbessern (Brennelementesteuer, Luftverkehrsabgabe, Bankenabgabe, Anhebung der Tabaksteuer). Er weist darauf hin, dass diese Maßnahmen indirekt die Haushalte von Ländern und Gemeinden belasten, weil sich in der Folge die Basis der Gemeinschaftsteuern vermindert und der Bund einseitig auf einen größeren Anteil an den gesamtstaatlich zur Verfügung stehenden steuerlichen Bemessungsgrundlagen zugreift. Nach Auffassung des Bundesrates müssen die dadurch entstehenden Mindereinnahmen von Ländern und Gemeinden durch den Bund ausgeglichen werden.
Zum Gesetzentwurf und zum Finanzplan allgemein
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Drucksache 505/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank
... Zu den Voraussetzungen für eine funktionierende Bankenunion gehört ferner die Einrichtung eines europäischen Restrukturierungs- und Abwicklungsfonds, der über eine Bankenabgabe gespeist wird (BR-Drucksache 408/13(B)). Nur so lässt sich nach Auffassung des Bundesrates verhindern, dass weiter der Steuerzahler für die Stabilisierung notleidender Banken aufkommen muss.
Drucksache 496/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Drucksache 496/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Gesetz zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Drucksache 356/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2; Ratsdok. 11066/1/12
... 24. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Verfahren dafür einzusetzen, dass die rechtlich selbstständigen und rechtlich unselbständigen Förderinstitute der Länder nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Institute einbezogen werden. Nach dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag sollen die im Hoheitsgebiet eines jeweiligen Mitgliedstaats zugelassenen Institute zu den zu errichtenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen beitragspflichtig sein. In Deutschland sind die rechtlich selbständigen und rechtlich unselbstständigen Förderinstitute der Länder nicht beitragspflichtig zum errichteten Restrukturierungsfonds für Banken. Dies muss auch für die auf europäischer Ebene vorgeschlagenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten. Eine Heranziehung der Förderinstitute der Länder zu einer EU-Bankenabgabe würde ihren gesetzlich verankerten Förderauftrag konterkarieren und wäre zudem sachlich nicht gerechtfertigt. Sie unterliegen einer besonderen staatlichen Aufsicht und bergen kein Risiko für die Stabilität des Finanzsystems. Sie sind nicht in Geschäftsbereichen mit hohem Risiko tätig. Ihnen obliegt unter Gewährträgerhaftung die monetäre Ausführung von öffentlichem Fördergeschäft. Zur Erfüllung dieses öffentlichen Auftrags nehmen sie im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften der EU im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr. Dies bedeutet, dass eine Inanspruchnahme von EU-Abwicklungsfinanzierungsmechanismen durch die Förderbanken der Länder von vornherein ausgeschlossen ist.
Internationales Regelungsumfeld
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
Verhältnis zum deutschen Restrukturierungsgesetz
Geschäftstätigkeit als Brückeninstitut und Übernahme von Vermögensteilen durch öffentliche Stellen Zu den Erwägungsgründen 9, 28, 31, 36 ff. und 59
EU -Abwicklungsregime/Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu Artikel 1
Proportionalitätsprinzip zu Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1
Verhältnis zum regulären Insolvenzrecht
Befugnisse der Kommission/Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission
Befugnisse der EBA/Keine Trennung von Entscheidungsbefugnissen und finanzieller Verantwortung
Bail -In-Instrument/Grundlegende Überarbeitung des Instruments zu Artikel 37 ff
2 Anfechtungsrechte
Zielgröße für Finanzierungsmechanismen zu Artikel 93 Absatz 1
Vorgaben für Finanzierungsmechanismen/Keine Vergemeinschaftung der Haftung bei Bankkrisen zu Artikel 97 Absatz 2
Einlagensicherungssysteme und Finanzierungsmechanismen
2 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Beitragsregelungen zu Artikel 94
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Drucksache 356/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 77/91/EWG und 82/891/EG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25 /EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG und 2011/35 /EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 - COM(2012) 280 final/2; Ratsdok. 11066/1/12
... 40. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich im weiteren Verfahren dafür einzusetzen, dass die rechtlich selbstständigen und rechtlich unselbständigen Förderinstitute der Länder nicht in den Kreis der beitragspflichtigen Institute einbezogen werden. Nach dem von der Kommission vorgelegten Vorschlag sollen die im Hoheitsgebiet eines jeweiligen Mitgliedstaats zugelassenen Institute zu den zu errichtenden Abwicklungsfinanzierungsmechanismen beitragspflichtig sein. In Deutschland sind die rechtlich selbständigen und rechtlich unselbstständigen Förderinstitute der Länder nicht beitragspflichtig zum errichteten Restrukturierungsfonds für Banken. Dies muss auch für die auf europäischer Ebene vorgeschlagenen Abwicklungsfinanzierungsmechanismen gelten. Eine Heranziehung der Förderinstitute der Länder zu einer EU-Bankenabgabe würde ihren gesetzlich verankerten Förderauftrag konterkarieren und wäre zudem sachlich nicht gerechtfertigt. Sie unterliegen einer besonderen staatlichen Aufsicht und bergen kein Risiko für die Stabilität des Finanzsystems. Sie sind nicht in Geschäftsbereichen mit hohem Risiko tätig. Ihnen obliegt unter Gewährträgerhaftung die monetäre Ausführung von öffentlichem Fördergeschäft. Zur Erfüllung dieses öffentlichen Auftrags nehmen sie im Einklang mit den beihilferechtlichen Vorschriften der EU im öffentlichen Interesse liegende Aufgaben wahr. Dies bedeutet, dass eine Inanspruchnahme von EU-Abwicklungsfinanzierungsmechanismen durch die Förderbanken der Länder von vornherein ausgeschlossen ist.
Internationales Regelungsumfeld
Zum Richtlinienvorschlag allgemein
Verhältnis zum deutschen Restrukturierungsgesetz
Geschäftstätigkeit als Brückeninstitut und Übernahme von Vermögensteilen durch öffentliche Stellen Zu den Erwägungsgründen 9, 28, 31, 36 ff. und 59
EU -Abwicklungsregime / Gefahr für die Stabilität des gesamten Finanzsystems zu Artikel 1
Proportionalitätsprinzip zu Artikel 5 Absatz 1 und Artikel 9 Absatz 1
Verhältnis zum regulären Insolvenzrecht
Befugnisse der Kommission / Begrenzung der Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission
Befugnisse der EBA / Keine Trennung von Entscheidungsbefugnissen und finanzieller Verantwortung
3 Anfechtungsrechte
Zielgröße für Finanzierungsmechanismen zu Artikel 93 Absatz 1
Vorgaben für Finanzierungsmechanismen / Keine Vergemeinschaftung der Haftung bei Bankkrisen zu Artikel 97 Absatz 2
Einlagensicherungssysteme und Finanzierungsmechanismen
3 Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Beitragsregelungen zu Artikel 94
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Drucksache 182/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Drucksache 700/1/12
... [ ] =3. [b) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die nunmehr geplante Finanzierung möglicher Verluste des Stabilisierungsfonds durch die Kreditwirtschaft. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass die hierfür vorgesehene Bankenabgabe sowie die Möglichkeit zur Erhebung einer Sonderabgabe eine erneute Haftung auch der Länder für weitere Bankenstützungsmaßnahmen nicht gänzlich ausschließen können. Zudem ist die Haftung der Banken nicht vorgesehen für Fälle, in denen der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung eine Rekapitalisierungsmaßnahme oder Risikoübernahme gewährt, also Anteile am Kreditinstitut oder Wertpapiere erwirbt. Eine weitere Belastung durch neue Garantien und Rekapitalisierungen ist den Ländern angesichts der Spar- und Konsolidierungszwänge in den öffentlichen Haushalten, die sich insbesondere aus der Befolgung der Schuldenbremsen ergeben, nicht zuzumuten.]
Drucksache 182/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 7. Dezember 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbelastung bei der Bankenabgabe
Drucksache 700/12 (Beschluss)
... b) Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die nunmehr geplante Finanzierung möglicher Verluste des Stabilisierungsfonds durch die Kreditwirtschaft. Der Bundesrat weist allerdings darauf hin, dass die hierfür vorgesehene Bankenabgabe sowie die Möglichkeit zur Erhebung einer Sonderabgabe eine erneute Haftung auch der Länder für weitere Bankenstützungsmaßnahmen nicht gänzlich ausschließen können. Zudem ist die Haftung der Banken nicht vorgesehen für Fälle, in denen der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung eine Rekapitalisierungsmaßnahme oder Risikoübernahme gewährt, also Anteile am Kreditinstitut oder Wertpapiere erwirbt. Eine weitere Belastung durch neue Garantien und Rekapitalisierungen ist den Ländern angesichts der Spar- und Konsolidierungszwänge in den öffentlichen Haushalten, die sich insbesondere aus der Befolgung der Schuldenbremsen ergeben, nicht zuzumuten.
Drucksache 229/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Derivate unterliegen nach der Verordnung sowohl mit ihren negativen Marktwerten in der Bilanz als auch mit ihrem Nominalwert - insgesamt also zweimal - der Bankenabgabe.
1. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe 0a - neu - und a1 - neu -
2. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a01 - neu -
3. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2
4. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 2
5. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Satz 4 und Nummer 2
6. Zu § 1 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 nach Satz 4
7. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2*
8. Zu § 1 Absatz 4 Satz 2* und Satz 3
9. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
10. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
11. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 - neu -, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 3
12. Zu § 3 Absatz 1 Satz 1
13. Zu § 3 Absatz 1 nach Satz 1
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Drucksache 229/11
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV )
... Zu dem vorgeschlagenen Verfahren, das dem Verfahren bei der Beitragsberechnung nach der EdB-Beitragsverordnung und der EdW-Beitragsverordnung entspricht, gibt es keine geeignete Alternative. Insbesondere lassen sich die erforderlichen Daten nicht allein aus dem bereits vorhandenen bankaufsichtsrechtlichen Datenbestand ermitteln. Sowohl die Daten für die Beitragskomponente „Nominalvolumen der Derivate“ als auch die Informationen über Verbindlichkeiten gegenüber juristischen Personen, an denen das Kreditinstitut eine Beteiligung hält (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe a RestruktFV-E) können nicht aus aufsichtsrechtlich elektronisch verfügbaren Daten übernommen werden. Soweit die Restrukturierungsfonds-Verordnung Anhangangaben des Jahresabschlusses erfasst, liegen diese Daten nicht elektronisch vor und müssten daher von Hand erfasst werden. Die dadurch bei der BaFin entstehenden Kosten der Aufgabenwahrnehmung von geschätzt mehr als TEUR 500 wären von den Instituten zu erstatten. Vor diesem Hintergrund erscheint die vorgesehene Datenerhebung, bei denen die Institute den Einreichungsweg analog dem aufsichtlichen Meldewesen nutzen, aber für die Bankenabgabe einen gesonderten Meldebogen mit den bei ihnen verfügbaren Daten ausfüllen, als effizienteste und kostengünstigste Vorgehensweise. Die vorgesehene Bestätigung durch den Abschlussprüfer sichert die Verlässlichkeit der Daten und damit die Erhebung der Bankenabgabe ab. Eine Alternative zur Bestätigung durch den Abschlussprüfer wäre eine Prüfung durch die FMSA durch Beauftragung eines Dritten. Da als Dritter regelmäßig nur Wirtschaftprüfer in Frage kommen, wären die Kosten voraussichtlich signifikant höher als die Kosten für eine Bestätigung der bei der Bank vorhandenen durch den Abschlussprüfer. Im Übrigen entstehen für die Wirtschaft, die Verwaltung und die Bürger keine weiteren Bürokratiekosten.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Jahresbeitrag
§ 2 Sonderbeiträge
§ 3 Zumutbarkeitsgrenze, Mindestbeitrag und Belastungsobergrenze
§ 4 Mitteilungspflichten
§ 5 Berichtspflichten bei Erreichen der Zielgröße, Aussetzung der Beiträge
§ 6 Fälligkeit der Beitragsforderungen, Säumniszuschläge, Beitreibung
§ 7 Festsetzungs- und Zahlungsverjährung
§ 8 Übergangsregelungen
§ 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Anlage 1 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1484: Verordnung über die Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats (NKR) vom 17. Februar 2011 zu der Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute
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Drucksache 190/11
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
... Mit dem Restrukturierungsgesetz (vgl. Tabelle lfd. Nr. 7) wurde die Möglichkeit geschaffen, dass künftig systemrelevante Kreditinstitute im Falle einer Bestandsgefährdung mit Gefahren für das Finanzsystem restrukturiert werden können. Restrukturierungen werden zudem nicht vom Staat, sondern vorrangig von den Banken über einen Fonds selbst finanziert werden. Dies erfolgt über eine Bankenabgabe, deren Höhe sich nach Risikoausrichtung, Größe und Grad der Verflechtung an den Finanzmärkten des jeweiligen Instituts bemisst (vgl. Maßnahme Nr. 22 des AP 2011).
Nationales Reformprogramm Deutschland 2011
1. Einführung
2. Das gesamtwirtschaftliche Umfeld
Tabelle
3. Überführung der fünf EU-2020-Kernziele in nationale Ziele
4 Vorbemerkung
a Förderung der Beschäftigung
b Verbesserung der Bedingungen für Innovation, Forschung und Entwicklung
c Emissionsreduzierung, erneuerbare Energien und Energieeffizienz
d Verbesserung des Bildungsniveaus
e Förderung der sozialen Eingliederung, vor allem durch die Verringerung von Armut
4. Deutsches Aktionsprogramm 2011 für den Euro Plus Pakt
Förderung der Wettbewerbsfähigkeit
Förderung der Beschäftigung
Verbesserung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen
Stärkung der Finanzstabilität
5. Wesentliche Maßnahmen zur Stärkung von Wachstum und Beschäftigung in Deutschland
a Wachstumsfreundliche Konsolidierung der öffentlichen Haushalte
b Sicherstellung eines stabilen und funktionsfähigen Finanzsektors
c Stärkung der Binnennachfrage
d Volle Nutzung des Arbeitskräftepotenzials sicherstellen
i. Stärkere Einbeziehung von Älteren in den Arbeitsmarkt „Arbeiten bis 67“
ii. Stärkere Integration von Frauen in den Arbeitsmarkt
iii. Stärkere Integration von arbeitsmarktfernen Bevölkerungsgruppen „Integrativer Arbeitsmarkt“
iv. Zuwanderung und Anerkennung ausländischer Abschlüsse „Attraktiver und transparenter Arbeitsmarkt“
e Den Beitrag des Bildungssystems zu Qualifizierung und Beschäftigungsfähigkeit von Arbeitskräften verbessern
6. Verwendung von EU-Fördermitteln
a Europäische Strukturfonds
b Entwicklung des ländlichen Raums Zweite Säule der Gemeinsamen Agrarpolitik GAP
Anhang Übersicht der in Abschnitt 5 genannten Maßnahmen
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Drucksache 68/10
Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates über Maßnahmen gegen Spekulationen auf den Finanzmärkten und ungerechtfertigte Banker-Bonuszahlungen
... 3. Andere Staaten haben bereits Maßnahmen ergriffen, um gegen überhöhte Boni vorzugehen und Vorsorge für kommende Krisen zu treffen. Auch in Deutschland sind konkrete Schritte unumgänglich. Ziel muss es sein, dass die privaten und öffentlichen Haushalte nicht in unzumutbarer Höhe an der Finanzierung der Vergütungen im Bankensektor beteiligt werden. Dazu bedarf es klarer ordnungspolitischer Regelungen, die sicherstellen, dass die Vergütungssysteme der Banken transparent, nachvollziehbar und angemessen gestaltet werden. Eine Regulierung eines in diesem Sinne ausgestalteten Corporate Governance sollte dabei auch im Interesse der Banken selbst liegen. Daneben sollten steuerliche Maßnahmen untersucht werden, die zugleich zur Finanzierung der öffentlichen Haushalte beitragen würden. Neben einer verfassungsrechtlich zulässig ausgestalteten unmittelbaren Abgabe auf die Bonuszahlungen der Banken oder der Einführung einer allgemeinen Bankenabgabe sollte auch eine Begrenzung der steuerlichen Absatzbarkeit von Gehältern und Abfindungen geprüft werden.
Drucksache 188/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 10. Der Bundesrat unterstützt die Initiativen der Kommission zur künftigen Gewährleistung stabiler und verantwortungsbewusster Finanzmärkte. Hierbei befürwortet er die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und der Stabilität der Terminmärkte. Sie werden maßgeblich zur Sicherheit und Stabilität auf den Finanzmärkten beitragen. Gerade das zentrale Clearing bietet für Finanzinstitutionen entscheidende Vorteile zur Verbesserung des internen Risikomanagements, der Marktintegrität und zur Reduzierung von Systemrisiken. Auch begrüßt der Bundesrat eine Verbesserung der bestehenden Regularien zur Eindämmung volkswirtschaftlich schädlicher Handelspraktiken bei Kreditderivaten. Er weist darauf hin, dass zur Erhöhung der Transparenz beim Handel mit Kreditderivaten Lösungen dahingehend gefunden werden müssen, die den Sicherungszweck in den Vordergrund stellen und den rein spekulativen Handel einschränken. Der Bundesrat unterstützt auch die Pläne zur Schaffung effizienter Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Krisenmanagement bei Bankenschieflagen, eine wettbewerbsneutrale, angemessene Beteiligung des Finanzsektors an den Kosten zur Bewältigung der aktuellen und künftigen Verhinderung von Finanzkrisen in Form einer international koordiniert erhobenen Bankenabgabe und die Möglichkeiten künftiger Krisenprävention.
Zu 2.1. Bewältigung der Krise
Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020 Leitinitiativen
Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa
Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung
Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation
Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung
Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa
Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes
Daseinsvorsorge Annex II
Öffentliches Auftragswesen Annex II
Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente
Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr
Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II
Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur
Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
Zu 3.2. Eine offene und sichere EU
Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
3 Gesetzesfolgenabschätzung
Verringerung der Verwaltungslasten
Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
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Drucksache 188/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission für 2010 - Jetzt handeln KOM (2010) 135 endg.
... 10. Der Bundesrat unterstützt die Initiativen der Kommission zur künftigen Gewährleistung stabiler und verantwortungsbewusster Finanzmärkte. Hierbei befürwortet er die vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhöhung der Transparenz und der Stabilität der Terminmärkte. Sie werden maßgeblich zur Sicherheit und Stabilität auf den Finanzmärkten beitragen. Gerade das zentrale Clearing bietet für Finanzinstitutionen entscheidende Vorteile zur Verbesserung des internen Risikomanagements, der Marktintegrität und zur Reduzierung von Systemrisiken. Auch begrüßt der Bundesrat eine Verbesserung der bestehenden Regularien zur Eindämmung volkswirtschaftlich schädlicher Handelspraktiken bei Kreditderivaten. Er weist darauf hin, dass zur Erhöhung der Transparenz beim Handel mit Kreditderivaten Lösungen dahingehend gefunden werden müssen, die den Sicherungszweck in den Vordergrund stellen und den rein spekulativen Handel einschränken. Der Bundesrat unterstützt auch die Pläne zur Schaffung effizienter Rahmenbedingungen für das grenzüberschreitende Krisenmanagement bei Bankenschieflagen, eine wettbewerbsneutrale, angemessene Beteiligung des Finanzsektors an den Kosten zur Bewältigung der aktuellen und künftigen Verhinderung von Finanzkrisen in Form einer international koordiniert erhobenen Bankenabgabe und die Möglichkeiten künftiger Krisenprävention.
Zu 2.1. Bewältigung der Krise
Zu 2.2. Weiterer Vorstoß für die EUROPA-2020-Leitinitiativen
Strategische Initiative 9; eine digitale Agenda für Europa
Strategische Initiative 10; Eine Industriepolitik im Zeitalter der Globalisierung
Strategische Initiative 11; Europäischer Plan für Forschung und Innovation
Strategische Initiativen 12 und 13; Jugend in Bewegung und Jugendbeschäftigung
Strategische Initiative 14; Agenda für neue Kompetenzen und neue Beschäftigungsmöglichkeiten
Strategische Initiative 15; Europäische Plattform zur Bekämpfung der Armut
Leitinitiative Ressourcenschonendes Europa
Zu 2.3. Beseitigung von Engpässen und Verbindungslücken in Europa
Strategische Initiative 16; Mitteilung über die Neuordnung des Binnenmarktes
Daseinsvorsorge Annex II
Öffentliches Auftragswesen Annex II
Strategische Initiative 17; Übersetzung künftiger EU-Patente
Strategische Initiative 18; Weißbuch zum Verkehr
Künftige strategische Initiativen im Wasserbereich Annex II
Strategische Initiative 19; Maßnahmenpaket zur Energieinfrastruktur
Zu 3.1. Schaffung eines Europas der Bürger
Zu 3.2. Eine offene und sichere EU
Zu 3.3. Inangriffnahme langfristiger gesellschaftlicher Probleme
Zu 4.1. Eine starke und kohärente Außenvertretung - die EU als globaler Akteur
Zu 5. Modernisierung der Instrumente und der Arbeitsweise der Union
Zu 5.1. Intelligente Regulierung - die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherstellen
3 Gesetzesfolgenabschätzung
Ex -Post-Bewertung und Eignungstests
Verringerung der Verwaltungslasten
Zu 5.3. Anpassung des EU-Finanzrahmens im Dienste der politischen Prioritäten
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Drucksache 534/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... g) Die Bankenabgabe ist für die Finanzbranche und damit auch für die Finanzplätze in Deutschland ein besonderer Standort- und Wettbewerbsfaktor. Daher fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, die Beiträge nach dem Risikogewicht zu justieren, um sie mit den übrigen in Deutschland bereits bestehenden Institutssicherungssystemen kompatibel zu machen. Insbesondere erwartet er von der Bundesregierung, dass sie bei der Beitragsbemessung folgende Punkte beachtet:
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 KredReorgG allgemein
3. Zu Artikel 1 KredReorgG
4. Zu Artikel 1 § 2 KredReorgG
5. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 KredReorgG
6. Zu Artikel 1 § 2 bis 7, 9, 11, 16 bis 18, 20 bis 22 KredReorgG , Artikel 15a - neu - § 3 Absatz 3 - neu - InsO , Artikel 15b - neu - 103e - neu - EGInsO
Artikel 15a Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 15b Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103e Überleitungsvorschrift zum Restrukturierungsgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 KredReorgG
8. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 KredReorgG
9. Zu Artikel 1 § 9 KredReorgG
10. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, § 16 Satz 2 KredReorgG
11. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 Satz 2 KredReorgG
12. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 KredReorgG
13. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 45c Absatz 1 Satz 1 KWG
14. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 48g Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 7 Satz 2 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
15. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 481 Absatz 4 KWG
16. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
17. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
18. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
19. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
20. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 1 RStruktFG
23. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG allgemein
24. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG
25. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 RStruktFG allgemein
26. Zu Artikel 4 Nummer 9 § 13 Absatz 1b Satz 2 FMStFG
27. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG
28. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG
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Drucksache 681/2/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Nordrhein-Westfalen
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... 70 Milliarden Euro entsprechen zurzeit rund 2,8 Prozent des BIP. Bei realistischer Betrachtung wird es - je nach Verzinsung und Höhe der jährlichen Bankenabgabe - mehr als 30 Jahre dauern, bis diese Zielgröße erreicht ist. In dreißig Jahren aber werden 70 Milliarden Euro bei vorsichtiger Schätzung – je nach Wachstum des BIP – nur noch etwa 1 Prozent des BIP entsprechen – bei sinkender Tendenz. Ein in dieser Weise ausgestalteter Restrukturierungsfonds mit unaufhörlich schwindender Funktions- und Leistungsfähigkeit entspricht nicht der Zielrichtung des Gesetzes.
Drucksache 274/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG )
... - die Erhebung einer risikoadjustierten Bankenabgabe zur Errichtung eines Stabilitäts-Fonds zur Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei Banken voranzutreiben, damit der Finanzsektor bei zukünftigen Krisen selbst gewappnet ist und reagieren kann.
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG)
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Drucksache 274/1/10
Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen, Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, Sachsen, Schleswig-Holstein
Gesetz zur Übernahme von Gewährleistungen zum Erhalt der für die Finanzstabilität in der Währungsunion erforderlichen Zahlungsfähigkeit der Hellenischen Republik (Währungsunion-Finanzstabilitätsgesetz - WFStG )
... - die Erhebung einer risikoadjustierten Bankenabgabe zur Errichtung eines Stabilitäts-Fonds zur Finanzierung künftiger Restrukturierungs- und Abwicklungsmaßnahmen bei Banken voranzutreiben, damit der Finanzsektor bei zukünftigen Krisen selbst gewappnet ist und reagieren kann.
Drucksache 534/10 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... Vor diesem Hintergrund könnten im weiteren Verfahren u. U. auch Gestaltungsmöglichkeiten ausgelotet werden, welche die Eigenkapitalausstattung der Institute nicht unmittelbar belasten, sondern die Kapitalbasis erhalten. Eine zu prüfende Variante könnte sein, die festgesetzte Bankenabgabe nicht an den Restrukturierungsfonds abzuführen, sondern den entsprechenden Betrag mit einer Ausschüttungssperre zu belegen und vom Institut aus versteuertem Gewinn zu thesaurieren.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zu Artikel 1 KredReorgG
3. Zu Artikel 1 § 2 KredReorgG
4. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 2 Satz 3 bis 6 KredReorgG
5. Zu Artikel 1 § 2 bis 7, 9, 11, 16 bis 18, 20 bis 22 KredReorgG , Artikel 15a - neu - § 3 Absatz 3 - neu - InsO , Artikel 15b - neu - 103e - neu - EGInsO
Artikel 15a Änderung der Insolvenzordnung
Artikel 15b Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung
Artikel 103e Überleitungsvorschrift zum Restrukturierungsgesetz
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe n
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 3 Satz 2 KredReorgG
7. Zu Artikel 1 § 3 Absatz 4 KredReorgG
8. Zu Artikel 1 § 9 KredReorgG
9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 1, § 16 Satz 2 KredReorgG
10. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 4 Satz 2 KredReorgG
11. Zu Artikel 1 § 21 Absatz 1 Satz 2, 3 KredReorgG
12. Zu Artikel 2 Nummer 9 § 45c Absatz 1 Satz 1 KWG
13. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 48g Absatz 1, 3 Satz 1, Absatz 7 Satz 2 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 2 Nummer 15 § 481 Absatz 4 KWG
15. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
16. Zu Artikel 3 § 2 Satz 2 RStruktFG
17. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 1 RStruktFG
18. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 2 RStruktFG allgemein
19. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 RStruktFG allgemein
20. Zu Artikel 4 Nummer 9 § 13 Absatz 1b Satz 2 FMStFG
21. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG
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Drucksache 681/3/10
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... Kapitalmarkt. Insofern sind Bausparkassen nicht als systemrelevant einzustufen. Es ist daher sachgerecht, Bausparkassen ebenso wie öffentliche Förderbanken von der Bankenabgabe auszunehmen. Diese Spezialkreditinstitute profitieren nicht von den nach diesem Gesetz möglichen Sanierungsmaßnahmen, sondern werden durch die Einbeziehung in den Kreis der Abgabenpflichtigen nur daran gehindert, das jeweils gesetzlich vorgegebene Geschäftsmodell effektiv und effizient auszufüllen.
Drucksache 681/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... Im Hinblick auf die Bedeutung der durch diese Rechtsverordnung zu regelnden Materie (Folgen des Erreichens oder Unterschreitens der Zielgröße des Restrukturierungsfonds i.H.v. 70 Mrd. Euro, Jahresbeiträge, Sonderbreiträge und Informationspflichten, die zur Erhebung der Jahres- bzw. Sonderbeiträge erforderlich sind) möchte der Bundesrat auf sein Zustimmungsrecht nicht verzichten. Die Bankenabgabe hat für die Finanzplätze in Deutschland, für die vielen kleinen und großen Kreditinstitute in den Ländern und für die allgemeine Kreditversorgung eine große Bedeutung. Daher ist eine Beteiligung des Bundesrates beim Erlass der Verordnung auch unerlässlich.
1. Zu Artikel 2 Nummer 16a § 52a Absatz 1 Satz 2 - neu - KWG
2. Zu Artikel 3 § 2 nach Satz 2 RStruktFG
3. Zu Artikel 3 § 2 a.E. RStruktFG
Zu Artikel 3
7. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 7 RStruktFG
8. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 7 RStruktFG
9. Zu Artikel 3 RStruktFG
13. Zu Artikel 3 § 12 Absatz 10 Satz 8 Nummer 1a -neu- RStruktFG
14. Zu Artikel 8 Nummer 1 § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 13 EStG
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Drucksache 657/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Besteuerung des Finanzsektors KOM (2010) 549 endg.
... Die Kommission hat neue Vorkehrungen zur Krisenbewältigung vorgeschlagen, damit die Behörden künftig besser auf Zusammenbrüche im Bankensektor reagieren können. 3 Hierunter fällt die Schaffung eines durch eine Bankenabgabe zu finanzierenden Netzes nationaler Bankenrettungsfonds. Die Kommission hat ihren Standpunkt in dieser Frage in einer vor kurzem veröffentlichten Mitteilung (KOM (2010)
1. Kontext
2. Ziele Gründe für eine zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors
3. Finanztransaktionssteuer
3.1. Einnahmenaspekte
3.2. Folgen für Markteffizienz und wirtschaftliche Stabilität
3.3. Bewertung
4. Finanzaktivitätssteuer
4.1. Einnahmenaspekte
4.2. Auswirkungen auf Markteffizienz und wirtschaftliche Stabilität
4.3. Bewertung
5. Fazit Weiteres Vorgehen
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Drucksache 534/3/10
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Berlin, Brandenburg, Bremen, Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
... Der Bundesrat fordert darüber hinaus die Bundesregierung auf, den Finanzsektor angemessen und substantiell an den Kosten der weltweiten Finanzkrise zu beteiligen. Ziel einer sinnvollen Beteiligung des Finanzsektors muss es sein, risikoreiche Geldgeschäfte stärker zu belasten und weniger attraktiv zu gestalten. Die im Gesetzentwurf vorgeschlagenen Beiträge zum Restrukturierungsfonds (Bankenabgabe) genügen diesen Vorgaben nicht. Das Aufkommen der Bankenabgabe fließt in ein Sondervermögen und dient damit nicht der Finanzierung der in den öffentlichen Haushalten entstandenen Kosten. Vor diesem Hintergrund fordert der Bundesrat die Bundesregierung auf, eine Finanzmarkttransaktionssteuer einzuführen und Maßnahmen zur Stärkung der Finanzmarktaufsicht zu ergreifen.
Drucksache 146/12
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationales Reformprogramm 2012
Drucksache 331/18
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Finanzplan des Bundes 2018 bis 2022
Drucksache 401/16
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Finanzplan des Bundes 2016 bis 2020
Drucksache 534/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Restrukturierung und geordneten Abwicklung von Kreditinstituten, zur Errichtung eines Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute und zur Verlängerung der Verjährungsfrist der aktienrechtlichen Organhaftung (Restrukturierungsgesetz)
Drucksache 637/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/49 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (DGSD-Umsetzungsgesetz)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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