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0718/07
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0863/07
0862/07
0915/1/06
0329/06
0796/06
0915/06
0769/1/05
0397/05
0002/05
0894/05
0097/05
0450/04
Drucksache 166/20

... § 33 ZKG bestimmt, dass das Basiskonto auch von Beginn an als P-Konto geführt werden kann. Einer gesonderten Regelung in der ZPO bedarf es insoweit nicht. Mit der Formulierung "kann jederzeit von dem Kreditinstitut verlangen" wird klargestellt, dass der Kunde einen Anspruch auf die Umwandlung hat. Nach § 850k Absatz 7 Satz 1 ZPO ist - neben dem Kunden - bislang nur der gesetzliche Vertreter berechtigt, die Umwandlung eines Zahlungskontos in ein P-Konto zu verlangen. Auf diese Einschränkung verzichtet § 850k Absatz 1 Satz 1 ZPO-E, weil die bislang vorgesehene Beschränkung auf den gesetzlichen Vertreter nicht mehr als notwendig angesehen wird. Auch der kraft Rechtsgeschäfts oder aufgrund anderer Vorschriften bevollmächtigte Vertreter ist nunmehr zu der Abgabe der Erklärung befugt. Eine Aufzählung der vertretungsberechtigten Personen ist nach der Systematik des Vertretungsrechts nicht erforderlich. Die Regelung ist insbesondere im Hinblick auf einen barrierefreien Zugang zu einem P-Konto von Bedeutung und vereinfacht den Zugang etwa in den Fällen, in denen ein Vorsorgebevollmächtigter für den Kontoinhaber handelt.



Drucksache 164/1/20

... Der Gesellschaft für Telematik fehlt die Verpflichtung, die Informationen in § 314 SGB V für Versicherte in unterschiedlichen Sprachen zur Verfügung zu stellen. EU-Bürgerinnen und -Bürger sowie Nicht-EU-Bürgerinnen und -Bürger, die sich in Deutschland versichern, erhalten dadurch barrierefreie und leichter zugängliche Informationen.



Drucksache 456/1/20

... Bestimmte Maßnahmen können jedoch erhebliche Auswirkungen auf die Stadtgestaltung haben. Der Bau von Lärmschutzwänden in innerstädtischen Gebieten prägt das Stadtbild und schränkt vorhandene Sichtbeziehungen stark ein. Mit dem barrierefreien Ausbau von Bahnhöfen können Änderungen von Wegebeziehungen einhergehen. Andere Ausbaumaßnahmen können Folgen für die Lärmbelastung der städtischen Umgebung haben. Aus diesen Gründen ist eine Sicherstellung eines Einflusses der Gemeinde auf die Planungen erforderlich.



Drucksache 164/20

... Besondere Bedeutung kommt dabei einer sicheren, vertrauensvollen und nutzerfreundlichen sowie barrierefreien digitalen Kommunikation zwischen Leistungserbringern und Patienten sowie zwischen den Leistungserbringern untereinander zu. Es gilt, den Austausch von medizinischen Informationen so zu organisieren, dass Anwendungen wie der Medikationsplan, der Notfalldatensatz und vor allem die elektronische Patientenakte ab 1. Januar 2021 auch wirklich genutzt werden und damit ihren Mehrwert für die Versorgung entfalten können.



Drucksache 246/20

... (2) Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information erstellt eine Liste der Mindestmerkmale der von ihm bestimmten Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2 Satz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, die nach Absatz 1 von der Prüfung ausgenommen sind, und veröffentlicht diese Liste barrierefrei bis zum ... [einsetzen: Datum des siebten Tages nach Inkrafttreten gemäß Artikel 20 Absatz 1] auf seiner Internetseite. Das Deutsche Institut für Medizinische Dokumentation und Information kann Anpassungen der Liste vornehmen und hat diese Anpassungen auf seiner Internetseite barrierefrei zu veröffentlichen. Ab dem 26. Mai 2020 nimmt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte die Anpassungen nach Satz 2 vor und veröffentlicht diese barrierefrei. Die barrierefreie Veröffentlichung nach den Sätzen 1 bis 3 erfolgt ab dem 26. Mai 2020 auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte.



Drucksache 21/20

... Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen ist eine Wirtschaft, die sich auch für Menschen mit Behinderungen einsetzt. Der europäische Rechtsakt zur Barrierefreiheit wird neue Möglichkeiten für die Entwicklung barrierefreier Produkte und Dienstleistungen schaffen. Die Technologie, in Verbindung mit angepassten Tätigkeiten und Arbeitsplätzen, kann Menschen mit Behinderungen sowie Menschen und Unternehmen, die ihren Bedürfnissen gerecht werden, neue Möglichkeiten eröffnen. Menschen mit Behinderungen erfahren jedoch nach wie Schwierigkeiten beim Zugang zu allgemeiner und beruflicher Bildung, Beschäftigung, Sozialschutzsystemen und Gesundheitsversorgung. Häufig haben sie es auch schwerer, sich aktiv am politischen oder kulturellen Leben ihrer Gemeinschaften zu beteiligen. Die Kommission wird die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen fortsetzen. Die Kommission wird 2021 eine verstärkte Strategie für Menschen mit Behinderungen vorlegen, die auf den Ergebnissen der laufenden Evaluierung der Europäischen Strategie für Menschen mit Behinderungen 2010-2020 aufbaut.



Drucksache 393/20

... Angebotserweiterung und Qualitätssteigerung an der Rheinschiene unter anderem durch abschnittsweise Elektrifizierung, zweigleisigen Ausbau mit der Herstellung moderner, barrierefreier Bahnsteige".



Drucksache 358/1/19

... Mit Blick auf den Bereich der Kindertagesbetreuung spricht insbesondere für eine Aufnahme auch der nicht (ausreichend) geimpften Kinder, dass Kinder, für die der Besuch einer Kita aber auch einer Tagespflegeperson aus verschiedensten Gründen besonders wichtig ist, ausgeschlossen und damit Erfolge bei der Erreichbarkeit eingeschränkt würden. Der Ansatz eines möglichst barrierefreien Zugangs etwa möglichst ohne Beiträge und die Förderung von Chancengleichheit würden ansonsten konterkariert. Auch kann der Einrichtungsbesuch in Hinblick auf eine Einhaltung der Impfpflicht sowohl bei strikten Vorbehalten auf Seiten der Personensorgeberechtigten als auch bei Nichteinhaltung aus anderen Gründen gerade positiv wirken - und damit schlussendlich dem zu erreichenden Herdenschutz dienen. Darüber hinaus ist zu bedenken: Soweit Betreuungsanspruchsberechtigte in Kitas abgelehnt würden, werden sich die Personensorgeberechtigten immer wieder an den anspruchsverpflichteten örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Anspruchserfüllung wenden oder gar den Rechtsweg beschreiten. Dem Jugendhilfeträger stehen aber wiederum keine Informationen über den Impfstatus zur Verfügung.



Drucksache 635/19

... (4) Bei der Einrichtung der Internetseite für ein Akteneinsichtsportal sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 635/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Bereitstellen des Inhalts zum Abruf

§ 3
Einsichtnahme in Diensträumen

§ 4
Ausdruck

§ 5
Datenträger

§ 6
Belehrung

§ 7
Bekanntmachung

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 634/19

... (4) Bei der Erstellung elektronischer Dokumente sollen die Anforderungen an die Barrierefreiheit im Sinne der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 634/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Erstellung elektronischer Dokumente

§ 3
Übermittlung elektronischer Dokumente

§ 4
Übermittlung von Ermittlungsvorgängen

§ 5
Übermittlungswege

§ 6
Ersatzmaßnahmen

§ 7
Bekanntmachung technischer Anforderungen

§ 8
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu § 1

Zu § 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 3

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 4

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 8

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4866-4869, BMJV: Rechtsverordnungen zur Einführung der elektronischen Akte im Strafverfahren

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

II.2 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 3/19

... ausgeschlossen. Das betrifft vor allem Personen mit familiären erzieherischen oder pflegerischen Verpflichtungen sowie Menschen mit einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder anderen schwer wiegenden gesundheitlichen Einschränkungen. Die Nichtberücksichtigung dieses Personenkreises steht weder im Einklang mit dem politischen Willen nach einer Vereinbarkeit von familiärer Sorgearbeit und persönlicher Weiterentwicklung in den Freiwilligendiensten noch im Einklang mit dem politischen Willen nach einem möglichst barrierefreien Zugang von Menschen mit Beeinträchtigungen zu den Freiwilligendiensten.



Drucksache 128/19

... "Hierzu informieren die Kassenärztlichen Vereinigungen die Versicherten im Internet in geeigneter Weise bundesweit einheitlich über die Sprechstundenzeiten der Vertragsärzte und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) und richten Terminservicestellen ein, die spätestens zum 1. Januar 2020 für 24 Stunden täglich an sieben Tagen in der Woche unter einer bundesweit einheitlichen Telefonnummer erreichbar sein müssen; die Terminservicestellen können in Kooperation mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen betrieben werden und mit den Rettungsleitstellen der Länder kooperieren."



Drucksache 304/19

... In diesem Beschluss begrüßte der Bundesrat seinerzeit grundsätzlich das Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie weiterer Vorschriften, kritisierte aber zugleich eine fehlende Endezu-Ende-Verschlüsselung bei der De-Mail und eine nicht ausreichende Regelung zur Barrierefreiheit.



Drucksache 358/19 (Beschluss)

... Der Ansatz eines möglichst barrierefreien Zugangs zu Bildungseinrichtungen und die damit einhergehende Förderung von Chancengleichheit würden damit konterkariert.



Drucksache 584/19

... 4) Der Fensterflächenanteil ist der Quotient aus Fensterfläche und der Summe aus Fensterfläche und Außenwand- / Fassadenfläche. Die Fensterfläche ist einschließlich Fenstertüren und spezielle Fenstertüren zu ermitteln; spezielle Fenstertüren sind barrierefreie Fenstertüren gemäß DIN 180402:2011-09, sowie Schiebe-, Hebe-Schiebe-, Falt- und Faltschiebetüren.



Drucksache 265/1/18

Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen



Drucksache 265/18

Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen



Drucksache 495/18

... Ein Mensch, der selbstbewusst zu seiner Behinderung stehen kann, der kann in einer Leistungsgesellschaft Beispiel sein für diejenigen, die sich von dem auf die Spitze getriebenen Perfektionsideal und Selbstoptimierungsdruck überfordert fühlen. Barrierefrei gestaltete Städte und Häuser kommen uns nicht erst zugute, wenn wir einmal an Krücken gehen, den Kinderwagen schieben oder selbst mit zunehmendem Alter in unserer Mobilität eingeschränkt werden. Der Abbau einstellungs- oder umweltbedingter Barrieren kann auch ein Segen für Menschen sein, deren Verschie-densein sich unterhalb der Schwelle äußerlich wahrnehmbarer "Beeinträchtigung" bewegt.



Drucksache 495/18 (Beschluss)

... Ein Mensch, der selbstbewusst zu seiner Behinderung stehen kann, der kann in einer Leistungsgesellschaft Beispiel sein für diejenigen, die sich von dem auf die Spitze getriebenen Perfektionsideal und Selbstoptimierungsdruck überfordert fühlen. Barrierefrei gestaltete Städte und Häuser kommen uns nicht erst zugute, wenn wir einmal an Krücken gehen, den Kinderwagen schieben oder selbst mit zunehmendem Alter in unserer Mobilität eingeschränkt werden. Der Abbau einstellungs- oder umweltbedingter Barrieren kann auch ein Segen für Menschen sein, deren Verschiedensein sich unterhalb der Schwelle äußerlich wahrnehmbarer "Beeinträchtigung" bewegt.



Drucksache 86/1/18

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen



Drucksache 258/18

... Menschen, die blind sind oder eine Seh- oder Lesebehinderung haben, benötigen einen barrierefreien Zugang zu Literatur und anderen Sprachwerken, um am gesellschaftlichen und kulturellen Leben teilzuhaben. Sind diese Werke urheberrechtlich geschützt, so bedarf die Umwandlung in ein barrierefreies Format, z.B. die Vervielfältigung in Brailleschrift oder die Umwandlung in ein Hörbuch, entweder einer Zustimmung des Rechtsinhabers oder einer gesetzlichen Erlaubnis.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 258/18




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Urheberrechtsgesetzes

§ 45b
Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

§ 45c
Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung

§ 45d
Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung

1. Zugang blinder und sehbehinderter Menschen zu urheberrechtlich geschützten Werken

2. Barrierefreiheit für Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

3. Rechtsentwicklung zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung im Urheberrecht

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Völkerrechtlicher, europäischer und nationaler Rechtsrahmen

1. Völkerrecht

2. Unionsrecht

5 Unionsgrundrechte

3. Nationales Recht

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 3

Zu § 45b

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu § 45c

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Absatz 5

Zu § 45d

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4455, BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Marrakesch-Richtlinie über einen verbesserten Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken zugunsten von Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

5 Wirtschaft

5 Verwaltung

II.3 Evaluierung

III. Ergebnis


 
 
 


Drucksache 265/18 (Beschluss)

Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen



Drucksache 86/18 (Beschluss)

Entwurf eines Gesetzes zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) Nr. 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen



Drucksache 504/1/18

... "7. Förderung des Zugangs zu barrierefreien Arztpraxen."



Drucksache 645/17

... (2) Die technischen Anforderungen müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 645/17




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Kapitel 1
Allgemeine Vorschrift

§ 1
Anwendungsbereich

Kapitel 2
Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

§ 2
Anforderungen an elektronische Dokumente

§ 3
Überschreitung der Höchstgrenzen

§ 4
Übermittlung elektronischer Dokumente mit qualifizierter elektronischer Signatur

§ 5
Bekanntmachung technischer Anforderungen

Kapitel 3
Besonderes elektronisches Behördenpostfach

§ 6
Besonderes elektronisches Behördenpostfach; Anforderungen

§ 7
Identifizierungsverfahren

§ 8
Zugang und Zugangsberechtigung; Verwaltung

§ 9
Änderung und Löschung

Kapitel 4
Schlussvorschrift

§ 10
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt der Verordnung

III. Alternativen

IV. Regelungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Regelungsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Regelungsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Kapitel 1 Allgemeine Vorschrift

Zu § 1

Zu Kapitel 2 Technische Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Kapitel 3 Besonderes elektronisches Behördenpostfach

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu Kapitel 4 Schlussvorschrift

Zu § 10

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nummer 4165, BMJV: Entwurf einer Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II. Erfüllungsaufwand

III. Votum


 
 
 


Drucksache 732/17

... Die Kommission ist der Auffassung, dass Standardisierungsorganisationen zur Unterstützung des SEP-Lizenzierungsrahmens in ihren Datenbanken detaillierte Informationen bereitstellen sollten. Zwar enthalten SDO-Datenbanken große Mengen an Anmeldungsdaten10, aber sie bieten interessierten Parteien oftmals keinen barrierefreien Zugang und lassen wesentliche Qualitätsmerkmale vermissen. Die Kommission vertritt darum den Standpunkt, dass die Qualität und Zugänglichkeit der Datenbanken verbessert werden sollte.11 Zunächst sollten die Daten über benutzerfreundliche Schnittstellen leicht zugänglich sein, sowohl für Patentinhaber und Anwender als auch für Dritte. Alle angegebenen Informationen sollten anhand der einschlägigen Standardisierungsprojekte abrufbar sein, was auch bedeuten kann, dass historische Daten in aktuelle Formate umgewandelt werden müssen. Im Zuge von Qualitätsprozessen sollten auch Doppelerfassungen und andere offensichtliche Fehler behoben werden. Schließlich sollte es eine Verknüpfung mit den Datenbanken der Patentämter geben; dies beinhaltet auch Aktualisierungen des Patentstatus sowie der Inhaberschaft und ihrer Übertragung. Die Arbeiten zur Verbesserung der Datenbanken müssen mit einer strengeren Prüfung hinsichtlich der Einhaltung der in aktuellen SDO-Richtlinien definierten Meldepflichten einhergehen, um unvollständige Anmeldungen zu vermeiden.12



Drucksache 62/17

... Barrierefreie

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 62/17




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des E-Government-Gesetzes

§ 12a
Offene Daten der Behörden der unmittelbaren Bundesverwaltung

§ 19
Übergangsvorschriften

Artikel 2
Evaluierung

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Anlass und Zielsetzung der Regelung

II. Wesentlicher Inhalt der Regelung

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Nachhaltigkeitsaspekte

2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

3. Erfüllungsaufwand

a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

4. Weitere Kosten

5. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4030, BMI: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Bürgerinnen und Bürger

5 Wirtschaft

Verwaltung Bund

Verwaltung Länder Kommunen

II.2 Evaluierung

III. Zusammenfassung


 
 
 


Drucksache 352/17

... Das EU-Recht ist weiterhin wesentlich für die Gewährleistung der in den Verträgen festgelegten Rechte der Bürgerinnen und Bürger. Für die Wirksamkeit einer Reihe von Grundsätzen und Rechten, die Teil der Säule sind, werden weitere gesetzgeberische Initiativen notwendig sein. Sicherzustellen, dass die EU-Rechtsvorschriften aktualisiert werden und ihren Zweck erfüllen, ist ein ständiges und wichtiges Anliegen der Kommission. Dies schlägt sich in einer Reihe von Initiativen der letzten Zeit nieder, etwa in den Vorschlägen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, zur Entsendung von Arbeitnehmern, zur Überarbeitung des Rahmens der EU für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz und für ein besseres Funktionieren des Binnenmarkts für barrierefreie Produkte und Dienstleistungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen und älteren Menschen. Mithilfe der Säule kann auf eine neue Art bewertet werden, ob die bestehenden EU-Rechtsvorschriften so konzipiert sind und gehandhabt werden, dass sie ihren Zweck erfüllen und den neuen Herausforderungen angemessen sind. Begleitend zur Einführung der Säule wird ein erstes Paket von legislativen Initiativen im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben, dem Zugang zu Sozialschutz und der Unterrichtung von Arbeitnehmern vorgestellt. Weitere Initiativen in Bereichen, die von den in der Säule enthaltenen Grundsätzen und Rechten abgedeckt werden, werden künftig im Rahmen der Vorbereitung und Erörterung des Jahresarbeitsprogramms der Kommission folgen.



Drucksache 340/16 (Beschluss)

... Gesetzbuchs zur Förderung der Barrierefreiheit und



Drucksache 18/1/16

... a) Der Bundesrat erkennt die Verbesserungen in der Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts an. Besonders die Klarstellung zur Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen im Sinne der UNBehindertenrechtskonvention, die Einrichtung einer Schlichtungsstelle als niedrigschwellige Möglichkeit vor Verbandsklagen und die Errichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit sind positive Ergänzungen im Behindertengleichstellungsrecht. Die Berücksichtigung Leichter Sprache für Menschen mit Lernschwierigkeiten (Menschen mit geistiger Behinderung) und die Verpflichtung zur Umsetzung von Barrierefreiheit bei bestehenden Gebäuden des Bundes sind sachgerechte Regelungen, die Lücken im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz schließen können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 18/1/16




Zum Gesetzentwurf insgesamt

Zu Ziffer 2


 
 
 


Drucksache 568/16

... Der Vertrag von Marrakesch wurde im Jahr 2013 im Rahmen der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) mit dem Ziel angenommen, die Bereitstellung und den grenzüberschreitenden Austausch von Büchern und anderem gedruckten Material in barrierefrei zugänglichen Formaten weltweit zu erleichtern. Er wurde von der Union im April 2014 unterzeichnet1. Der Vertrag von Marrakesch verpflichtet die Vertragsparteien, im Urheberrecht und in verwandten Schutzrechten Ausnahmen oder Beschränkungen zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen vorzusehen, und erlaubt es, Kopien von Büchern, einschließlich Hörbüchern, und anderem gedruckten Material in einem besonderen Format zwischen den Ländern, die Vertragsparteien sind, grenzüberschreitend auszutauschen. Die Union ist somit eine politische Verpflichtung zur Umsetzung des Vertrags eingegangen, die seitdem sowohl vom Rat als auch vom Europäischen Parlament bekräftigt worden ist. Im Oktober 2014 legte die Kommission einen getrennten Vorschlag für einen Beschluss des Rates über die Ratifizierung des Vertrags von Marrakesch durch die Union vor. Im Mai 2015 übermittelte der Rat der Kommission eine Aufforderung gemäß Artikel 241 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in der er sein uneingeschränktes Engagement für das zügige Inkrafttreten des Vertrags von Marrakesch betonte und die Kommission bat, unverzüglich einen Legislativvorschlag zur Änderung des Rechtsrahmens der Union entsprechend dem Vertrag vorzulegen.



Drucksache 116/16

... - Vorschlag für einen europäischen Rechtsakt zur Barrierefreiheit, der den Zugang zu essenzielen Gütern und Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen im Binnenmarkt erleichtern soll;



Drucksache 18/16 (Beschluss)

... Der Bundesrat erkennt die Verbesserungen in der Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts an. Besonders die Klarstellung zur Verpflichtung zu angemessenen Vorkehrungen im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention, die Einrichtung einer Schlichtungsstelle als niedrigschwellige Möglichkeit vor Verbandsklagen und die Errichtung einer Bundesfachstelle für Barrierefreiheit sind positive Ergänzungen im Behindertengleichstellungsrecht. Die Berücksichtigung Leichter Sprache für Menschen mit Lernschwierigkeiten (Menschen mit geistiger Behinderung) und die Verpflichtung zur Umsetzung von Barrierefreiheit bei bestehenden Gebäuden des Bundes sind sachgerechte Regelungen, die Lücken im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz schließen können.



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