Drucksache 530/07
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Achte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
... " (§ 32 Abs. 8 bis 10) werden an neue gemeinschaftsrechtliche Vorschriften angepasst. Im Zusammenhang mit der Zulassung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung sind durch die Verordnung (EG) Nr. 1507/2006 der Kommission vom 11. Oktober 2006 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1622/2000, (EG) Nr. 884/2001 und (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Bedingungen für die Verwendung von Eichenholzstücken bei der Weinbereitung und für die Bezeichnung und Aufmachung der betreffenden Weine (ABL. EU (Nr.) L 280 S. 9) und die Verordnung (EG) Nr. 1951/2006 der Kommission vom 21. Dezember 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Aufmachung von Weinen, die in Holzbehältnissen bereitet wurden (ABl. EG (Nr.) L 367 S. 46), gemeinschaftsweit anwendbare Ausdrücke festgelegt worden für Weine, die in Holzbehältnissen gegoren ausgebaut oder gereift wurden. Die Verwendung dieser Ausdrücke nach Anhang X in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 753/2002 wird im neu gefassten Absatz 8 einheitlich an die Kriterien 75/25 % Verschnittregelung und Mindestlagerdauer im Holzfass gebunden. Nach derzeitigen Erkenntnissen können sensorisch Weine, die mit Eichenholzstücken bereitet worden sind, nicht eindeutig von Weinen mit den typischen sensorischen Merkmalen einer Barrique-Reifung unterschieden werden. Da die Aussagekraft der Sensorik somit nicht mehr uneingeschränkt gegeben ist, ist der mit der Sensorikprüfung verbundene Verwaltungsaufwand nicht mehr als verhältnismäßig zu bezeichnen. Die Sensorikprüfung, wie sie bislang für die Kennzeichnung "
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Achte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Weinverordnung
Artikel 2 Änderung der Weinverordnung
Artikel 3 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Achten Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
Â
Â
Â
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.