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"Beaufsichtigten"


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Drucksache 206/20

... Durch die �nderungen an Artikel 473a Absatz 9 CRR k�nnen sich Institute, die urspr�nglich gegen die �bergangsbestimmungen optiert hatten, w�hrend des �bergangszeitraums jederzeit umentscheiden, sofern ihre zust�ndige Beh�rde dies vorher genehmigt hat. Dar�ber hinaus gibt Artikel 473a Absatz 9 CRR den Instituten die M�glichkeit, nur die dynamische Komponente anzuwenden. Damit �berwacht werden kann, wie viele Institute in der EU die �bergangsbestimmungen nutzen, werden die zust�ndigen Beh�rden schlie�lich verpflichtet, der EBA regelm��ig zu melden, bei wie vielen der von ihnen beaufsichtigten Institute dies der Fall ist.



Drucksache 362/20

... Die in Baden-W�rttemberg eingerichtete "Kommission Kinderschutz" hat u.a. auch die Vorschriften zur F�hrungsaufsicht einer Bewertung unterzogen. Die "Kommission Kinderschutz" war im Zusammenhang mit dem so genannten "Staufener Missbrauchsfall" eingerichtet worden. Im Herbst 2017 wurde bekannt, dass ein damals neunj�hriger Junge nicht nur von seiner Mutter und ihrem Freund auf schwerste Weise sexuell missbraucht, sondern auch �ber das "Darknet" weiteren M�nnern gegen Geld zu diesem Zweck angeboten und von diesen in der Folge missbraucht worden war. Der Hauptt�ter und damalige Lebensgef�hrte der Mutter stand vor und w�hrend der Missbrauchstaten unter F�hrungsaufsicht. Die f�hrungsaufsichtsrechtliche Weisung, zu Kindern keinen unbeaufsichtigten Kontakt aufzunehmen, befolgte er nicht. Dieser Kontakt f�hrte letztendlich zu den zahlreichen Missbrauchstaten zu Lasten des Jungen. Auch eine im Zeitraum der Missbrauchstaten erfolgte Verurteilung des Hauptt�ters wegen Versto�es gegen das im Rahmen der F�hrungsaufsicht erteilte Kontaktverbot mit Kindern gem�� � 145a Satz 1



Drucksache 325/20

... Diese augenf�lligen Probleme sind sowohl auf die Gestaltung des Aufsichtsrahmens als auch seine Umsetzung zur�ckzuf�hren. Die Bek�mpfung von Geldw�sche und Terrorismusfinanzierung wird in der EU derzeit auf der Ebene der Mitgliedstaaten beaufsichtigt. Qualit�t und Wirksamkeit sind innerhalb der EU unterschiedlich, was auf erhebliche Unterschiede bei den personellen und finanziellen Ressourcen, den Kompetenzen und den Priorit�ten zur�ckzuf�hren ist. Die Union verf�gt �ber keine ausreichend wirksamen Vorkehrungen f�r den Umgang mit grenz�berschreitenden Vorf�llen im Bereich Geldw�sche und Terrorismusfinanzierung. Der EU-Rahmen f�r die Bek�mpfung von Geldw�sche und Terrorismusfinanzierung ist nur so stark wie sein schw�chstes Glied, und M�ngel bei einer zust�ndigen nationalen Beh�rde bergen Risiken f�r den gesamten Binnenmarkt. Dadurch entsteht der gesamten EU ein finanzieller, ein wirtschaftlicher und ein Reputationsschaden.



Drucksache 362/20 (Beschluss)

... Die in Baden-W�rttemberg eingerichtete "Kommission Kinderschutz" hat u.a. auch die Vorschriften zur F�hrungsaufsicht einer Bewertung unterzogen. Die "Kommission Kinderschutz" war im Zusammenhang mit dem so genannten "Staufener Missbrauchsfall" eingerichtet worden. Im Herbst 2017 wurde bekannt, dass ein damals neunj�hriger Junge nicht nur von seiner Mutter und ihrem Freund auf schwerste Weise sexuell missbraucht, sondern auch �ber das "Darknet" weiteren M�nnern gegen Geld zu diesem Zweck angeboten und von diesen in der Folge missbraucht worden war. Der Hauptt�ter und damalige Lebensgef�hrte der Mutter stand vor und w�hrend der Missbrauchstaten unter F�hrungsaufsicht. Die f�hrungsaufsichtsrechtliche Weisung, zu Kindern keinen unbeaufsichtigten Kontakt aufzunehmen, befolgte er nicht. Dieser Kontakt f�hrte letztendlich zu den zahlreichen Missbrauchstaten zu Lasten des Jungen. Auch eine im Zeitraum der Missbrauchstaten erfolgte Verurteilung des Hauptt�ters wegen Versto�es gegen das im Rahmen der F�hrungsaufsicht erteilte Kontaktverbot mit Kindern gem�� � 145a Satz 1



Drucksache 352/19 (Beschluss)

... Genauso wichtig ist zum anderen ein Rechtsrahmen f�r Kryptowerte, der klar und verst�ndlich gestaltet ist - gerade mit Blick auf Ansiedlungen und Gr�ndungen durch ausl�ndische Marktteilnehmer. Aufgrund des dynamischen und innovativen Charakters der erstmals im KWG weitreichend beaufsichtigten "Kryptowerte" s i.d.R. chtsunklarheiten zu vermeiden. Sie w�rden den Finanzstandort Deutschland weniger attraktiv machen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Versto� gegen die Erlaubnispflichten des � 32 KWG strafbewehrt ist (� 54 KWG).



Drucksache 517/19

... es. Das Bundesversicherungsamt erh�lt mit Blick auf das erhebliche Gewicht der von ihm beaufsichtigten bundesunmittelbaren Krankenkassen (69 Prozent der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung) zwanzig Stimmen. Das BMG als einzige aufsichtsf�hrende Beh�rde unter den an der Aufsichtsbeh�rdentagung teilnehmenden Bundesministerien erh�lt sechs Stimmen. Aufsichtsbeh�rden, die von einem Beschlussgegenstand nicht ber�hrt sind, k�nnen sich der Stimme enthaltenen.



Drucksache 645/19 (Beschluss)

... Die dargestellte Rechtslage hat zur Folge, dass es wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung m�glich ist, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer T�tigkeit bei einem �ffentlichen oder privaten Tr�ger, in Kindertagesst�tten oder Vereinen nachzugehen. Die Gef�hrdung der Minderj�hrigen durch einen solchen engen und unbeaufsichtigten Kontakt mit verurteilten Sexualstraft�tern ist nicht hinzunehmen und zum Schutz der Minderj�hrigen zu vermeiden.



Drucksache 645/19

... Die dargestellte Rechtslage hat zur Folge, dass es wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung m�glich ist, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung oder Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer T�tigkeit bei einem �ffentlichen oder privaten Tr�ger, in Kindertagesst�tten oder Vereinen nachzugehen. Die Gef�hrdung der Minderj�hrigen durch einen solchen engen und unbeaufsichtigten Kontakt mit verurteilten Sexualstraft�tern ist nicht hinzunehmen und zum Schutz der Minderj�hrigen zu vermeiden.



Drucksache 352/1/19

... Genauso wichtig ist zum anderen ein Rechtsrahmen f�r Kryptowerte, der klar und verst�ndlich gestaltet ist - gerade mit Blick auf Ansiedlungen und Gr�ndungen durch ausl�ndische Marktteilnehmer. Aufgrund des dynamischen und innovativen Charakters der erstmals im KWG weitreichend beaufsichtigten "Kryptowerte" s i.d.R. chtsunklarheiten zu vermeiden. Sie w�rden den Finanzstandort Deutschland weniger attraktiv machen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass ein Versto� gegen die Erlaubnispflichten des � 32 KWG strafbewehrt ist (� 54 KWG).



Drucksache 398/19

... Das Bundesamt f�r kerntechnische Entsorgungssicherheit hat seine heutige Bezeichnung im Rahmen des Artikelgesetzes zur Neuordnung der Organisationsstruktur im Bereich der Endlagerung im Jahre 2016 erhalten. Laut Gesetzesbegr�ndung sollte das Bundesamt diese Bezeichnung erhalten, "um dessen Aufgabenbereich eindeutig jetzt auch gegen�ber der neuen Bundesgesellschaft abzugrenzen." Es sollte damit eine eindeutige Abgrenzbarkeit von Genehmigungs- und Aufsichtsbeh�rde gegen�ber dem beaufsichtigten Unternehmen hergestellt werden. Vor dem Hintergrund der Erfahrungen in der Startphase des Standortauswahlverfahrens und den Aufgaben des BfE im Bereich der Zwischenlagerung radioaktiver Abf�lle muss konstatiert werden, dass das Ziel einer f�r die �ffentlichkeit eindeutig wahrnehmbaren Abgrenzung der Beh�rde BfE gegen�ber den privatrechtlich organisierten Bundesgesellschaften BGE und BGZ nicht erreicht worden ist: Durch die �hnlichkeit der Namen besteht eine hohe und laufend eintretende Verwechselungsgefahr auf allen Ebenen:



Drucksache 374/18

... (1) Verst��t ein nach diesem Gesetz beaufsichtigtes Unternehmen als Originator oder urspr�nglicher Kreditgeber gegen die Anforderungen der Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26 oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 271/1/18

... 15. Dar�ber hinaus d�rfen die H�rden f�r einen direkten Zugang (�ber die Kommission) f�r regionale F�rderbanken auch nicht zu hoch angesetzt werden. Daher regt der Bundesrat an, dass die strikte Vorgabe, dass "mindestens drei L�nder von jedem Finanzprodukt abgedeckt sein m�ssen", gelockert wird und keine zu hohen zus�tzlichen Anforderungen an die bereits regulierten und beaufsichtigten F�rderbanken im Rahmen der neu eingef�hrten S�ulenbewertung ("Pillar Assessments") gestellt werden.



Drucksache 70/18

... Auch bei der Erf�llung von Regulierungsauflagen und bei der Aufsicht bringen FinTech neue Chancen und Herausforderungen mit sich. Durch sie kann das Compliance- und Meldewesen vereinfacht, verschlankt und automatisiert und die Aufsicht verbessert werden. Dienstleister k�nnten beaufsichtigten Unternehmen FinTech-gest�tzte Compliance-Dienste anbieten. Die beaufsichtigten Unternehmen bleiben jedoch f�r die Erf�llung ihrer Pflichten selbst verantwortlich. So d�rfen etwa Unternehmen, die im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht nach der Geldw�scheverordnung Kundenkontrollen durchf�hren m�ssen, die Verantwortung f�r die Erf�llung dieser Auflagen nicht an externe Dienstleister weitergeben.



Drucksache 271/18 (Beschluss)

... 13. Dar�ber hinaus d�rfen die H�rden f�r einen direkten Zugang (�ber die Kommission) f�r regionale F�rderbanken auch nicht zu hoch angesetzt werden. Daher regt der Bundesrat an, dass die strikte Vorgabe, dass "mindestens drei L�nder von jedem Finanzprodukt abgedeckt sein m�ssen", gelockert wird und keine zu hohen zus�tzlichen Anforderungen an die bereits regulierten und beaufsichtigten F�rderbanken im Rahmen der neu eingef�hrten S�ulenbewertung ("Pillar Assessments") gestellt werden.



Drucksache 775/17 (Beschluss)

... 5. Wertpapierfirmen �bernehmen T�tigkeiten von anderen beaufsichtigten Marktteilnehmern (zum Beispiel Alternative Investment Fonds). Durch den vorliegenden Verordnungsvorschlag kann es in diesen F�llen dazu kommen, dass dasselbe Risiko doppelt beaufsichtigt wird, was zu zus�tzlichen Kosten sowohl bei den Betroffenen als auch bei der Aufsicht f�hrt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb darauf hinzuwirken, dass derartige aufsichtliche Doppelungen vermieden werden.



Drucksache 697/1/17

... b) Eine Eigenmandatierung zu Level-3-Ma�nahmen muss verhindert werden, wenn diese zu Lasten von konkreten Mandaten f�r Level-2-Ma�nahmen geht. F�r die beaufsichtigten Institute schaffen insbesondere die Level-2-Ma�nahmen Rechtssicherheit f�r die Implementierung von Verordnungen oder Richtlinien. Von daher m�ssen erst die Level-2-Ma�nahmen abgeschlossen sein, bevor Level-3-Ma�nahmen angegangen werden. Das Projekt "MiFid II" hat deutlich gemacht, dass bei k�nftigen Legislativvorschl�gen auf Level 1 darauf zu achten ist, deren Inkrafttreten von der Erstellung notwendiger Level-2-Ma�nahmen abh�ngig zu machen.



Drucksache 290/17

... (1) Die Aufsichtsbeh�rde kann von beaufsichtigten Unternehmen und von beaufsichtigten Gruppen Informationen verlangen,



Drucksache 697/17 (Beschluss)

... bb) Eine Eigenmandatierung zu Level-3-Ma�nahmen muss verhindert werden, wenn diese zu Lasten von konkreten Mandaten f�r Level-2-Ma�nahmen geht. F�r die beaufsichtigten Institute schaffen insbesondere die Level-2-Ma�nahmen Rechtssicherheit f�r die Implementierung von Verordnungen oder Richtlinien. Von daher m�ssen erst die Level-2-Ma�nahmen abgeschlossen sein, bevor Level-3-Ma�-nahmen angegangen werden. Das Projekt "MiFid II" hat deutlich gemacht, dass bei k�nftigen Legislativvorschl�gen auf Level 1 darauf zu achten ist, deren Inkrafttreten von der Erstellung notwendiger Level-2-Ma�nahmen abh�ngig zu machen.



Drucksache 775/1/17

... 5. Wertpapierfirmen �bernehmen T�tigkeiten von anderen beaufsichtigten Marktteilnehmern (zum Beispiel Alternative Investment Fonds). Durch den vorliegenden Verordnungsvorschlag kann es in diesen F�llen dazu kommen, dass dasselbe Risiko doppelt beaufsichtigt wird, was zu zus�tzlichen Kosten sowohl bei den Betroffenen als auch bei der Aufsicht f�hrt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung deshalb darauf hinzuwirken, dass derartige aufsichtliche Doppelungen vermieden werden.



Drucksache 180/16

... (3j) Die Bundesanstalt kann einer Person, die bei einem von der Bundesanstalt beaufsichtigten Unternehmen t�tig ist, f�r einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren die Aus�bung der Berufst�tigkeit untersagen, wenn diese Person vors�tzlich gegen eine der in Absatz 3h genannten Vorschriften versto�en hat und dieses Verhalten trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt fortsetzt.



Drucksache 346/16

... (4) Die �� 25 und 26 sind f�r Kirchen und die als K�rperschaft des �ffentlichen Recht anerkannten Religionsgemeinschaften sowie f�r die von ihnen beaufsichtigten Einrichtungen und Organisationen mit der Ma�gabe entsprechend anzuwenden, dass die Genehmigung nur im Einvernehmen mit der zust�ndigen Kirche oder Religionsgemeinschaft erteilt werden kann.



Drucksache 3/16

... beaufsichtigten Unternehmen k�nnen die Beteiligten unbeschadet ihres Rechts, die Gerichte anzurufen, eine vom Bundesamt f�r Justiz f�r diese Streitigkeiten anerkannte private Verbraucherschlichtungsstelle oder die bei der Deutschen Bundesbank oder die bei der Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen. Die bei der Deutschen Bundesbank eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist f�r die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 zust�ndig; die bei der Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht eingerichtete Verbraucherschlichtungsstelle ist f�r die Streitigkeiten nach Satz 1 Nummer 5 und 6 zust�ndig. Diese beh�rdlichen Verbraucherschlichtungsstellen sind nur zust�ndig, wenn es f�r die Streitigkeit keine zust�ndige anerkannte Verbraucherschlichtungsstelle gibt.



Drucksache 226/15

... , dem Kapitalanlagegesetzbuch sowie nach anderen Gesetzen beaufsichtigt werden, alle Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um verbraucherschutzrelevante Missst�nde zu verhindern oder zu beseitigen, wenn eine generelle Kl�rung im Interesse des Verbraucherschutzes geboten erscheint. Ein Missstand im Sinne des Satzes 2 ist ein erheblicher, dauerhafter oder wiederholter Versto� gegen ein Verbraucherschutzgesetz, der nach seiner Art oder seinem Umfang die Interessen nicht nur einzelner Verbraucherinnen oder Verbraucher gef�hrden kann oder beeintr�chtigt."



Drucksache 46/15

... 2. Ausgliederung: eine Vereinbarung jeglicher Form zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Dienstleister, auf Grund derer der Dienstleister direkt oder durch weitere Ausgliederung einen Prozess, eine Dienstleistung oder eine Tätigkeit erbringt, die ansonsten vom Versicherungsunternehmen selbst erbracht werden würde; bei dem Dienstleister kann es sich um ein beaufsichtigtes oder nicht beaufsichtigtes Unternehmen handeln.



Drucksache 45/14 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat h�lt ein EU-weit einheitliches Vorgehen bei den Strukturma�nahmen im Bankensektor f�r unerl�sslich. Nur so lassen sich die EU-Bankenunion und die damit bezweckte Erh�hung der Finanzstabilit�t wirksam umsetzen. Bei unterschiedlichen nationalen Regelungen besteht die Gefahr von Ausweichbewegungen und Wettbewerbsverzerrungen, zus�tzlichem regulatorischen Verwaltungsaufwand sowohl auf Seiten der Aufsichtsbeh�rden als auch auf Seiten der beaufsichtigten Institute sowie negativen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts. Er erkennt an, dass die Kommission mit dem Verordnungsvorschlag EU-weit einheitliche strukturelle Ma�nahmen zur Erh�hung der Widerstandsf�higkeit von Kreditinstituten in der EU vorantreibt. Insoweit sieht er den Vorschlag im Einklang mit seiner Forderung beim deutschen Trennbankengesetz nach einheitlichen L�sungen auf europ�ischer Ebene (Ziffer 3 der BR-Drucksache 94/13(B)). EU-weit einheitliche Vorgaben d�rfen allerdings nur ein Zwischenschritt sein. Aufgrund der globalen Verflechtungen im Finanzsektor ist ein international abgestimmtes Vorgehen bei Bankenstrukturreformen im Rahmen der G 20 notwendig.



Drucksache 638/14 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begr��t, dass den kollektiven Verbraucherinteressen mit der Einf�hrung eines neuen Absatzes 1a in � 4 FinDAG endlich auch gesetzlich der Rang eines Aufsichtszieles einger�umt wird, dem die BaFin im Rahmen der Aufsichtst�tigkeit verpflichtet ist. In dem Gesetzentwurf wird allerdings nicht eindeutig geregelt, wie sich dieses Aufsichtsziel zu den sonstigen Zielen der BaFin, wie insbesondere der Stabilit�t der beaufsichtigten Institute, verhalten soll. Lediglich in der Begr�ndung zum Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, dass dadurch die noch st�rkere Ber�cksichtigung von kollektiven Verbraucherfragen im Finanzsektor betont werden soll. Damit kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass kollektiven Verbraucherinteressen im Verh�ltnis zu den anderen Aufsichtsaufgaben der BaFin eine lediglich nachrangige Bedeutung zukommen wird. Angesichts der besonderen Bedeutung des Kundenschutzes bittet der Bundesrat daher um gesetzliche Klarstellung, dass die Wahrung von kollektiven Verbraucherinteressen ein im Verh�ltnis zu den anderen Aufsichtszielen der BaFin gleichberechtigtes Ziel darstellen soll.



Drucksache 638/1/14

... a) Der Bundesrat begr��t, dass den kollektiven Verbraucherinteressen mit der Einf�hrung eines neuen Absatzes 1a in � 4 FinDAG endlich auch gesetzlich der Rang eines Aufsichtszieles einger�umt wird, dem die BaFin im Rahmen der Aufsichtst�tigkeit verpflichtet ist. In dem Gesetzentwurf wird allerdings nicht eindeutig geregelt, wie sich dieses Aufsichtsziel zu den sonstigen Zielen der BaFin, wie insbesondere der Stabilit�t der beaufsichtigten Institute, verhalten soll. Lediglich in der Begr�ndung zum Gesetzentwurf wird darauf verwiesen, dass dadurch die noch st�rkere Ber�cksichtigung von kollektiven Verbraucherfragen im Finanzsektor betont werden soll. Damit kann nicht sicher ausgeschlossen werden, dass kollektiven Verbraucherinteressen im Verh�ltnis zu den anderen Aufsichtsaufgaben der BaFin eine lediglich nachrangige Bedeutung zukommen wird. Angesichts der besonderen Bedeutung des Kundenschutzes bittet der Bundesrat daher um gesetzliche Klarstellung, dass die Wahrung von kollektiven Verbraucherinteressen ein im Verh�ltnis zu den anderen Aufsichtszielen der BaFin gleichberechtigtes Ziel darstellen soll.



Drucksache 94/13

... Die bestehenden gesetzlichen Vorgaben zu einer ordnungsgem��en Gesch�ftsorganisation und damit zum Risikomanagement von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungsunternehmen richten sich vorrangig an die Institute und Unternehmen als juristische Personen. Mit der Sechsten Novelle des KWG wurden 1998 erstmals ausdr�cklich organisatorische Pflichten der beaufsichtigten Institute gesetzlich geregelt. Seither haben Institute gem�� � 25a KWG innerhalb einer ordnungsgem��en Gesch�ftsf�hrung ein angemessenes und wirksames Risikomanagement sicherzustellen. Mit dem Neunten Gesetz zur �nderung des



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