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"Beaufsichtigten"


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0687/05
0631/05
0304/05
0167/05
0330/05
0835/04
0712/04B
0712/04
0807/04
0665/04
0578/04
0804/04
Drucksache 546/12

... Im Mai 2012 hat die Kommission deshalb als einen Schritt hin zu der l�ngerfristig angestrebten wirtschafts- und finanzpolitischen Integration und zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Banken und den Euro zur Schaffung einer Bankenunion aufgerufen. Eine der Kernkomponenten dieser Bankenunion sollte ein einheitlicher Aufsichtsmechanismus (Single Supervisory Mechanism, SSM) sein, in dessen Rahmen die Banken unmittelbar beaufsichtigt werden, damit die Aufsichtsvorschriften konsequent und unvoreingenommen durchgesetzt werden k�nnen und eine wirksame Aufsicht grenz�bergreifender Bankenm�rkte gew�hrleistet ist. Die Gew�hrleistung der gleichen, hohen Aufsichtsstandards im gesamten Euro-W�hrungsgebiet wird zur Schaffung des notwendigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, das eine Grundvoraussetzung f�r die Einf�hrung jedes gemeinsamen Sicherheitsmechanismus darstellt.



Drucksache 546/12 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren zudem sicherzustellen, dass mit einer Verlagerung der nationalen Aufsichtskompetenzen auf eine Europ�ische Bankenaufsichtsbeh�rde die Finanzierung, insbesondere der deutschen Aufsichtsbeh�rden, nicht beeintr�chtigt wird. So wird die Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fast vollst�ndig durch die Umlage der beaufsichtigten Unternehmen finanziert. Sollten zuk�nftig systemrelevante, europaweit t�tige Banken nicht mehr durch die nationale Aufsichtsbeh�rde, sondern direkt durch die Europ�ische Bankenaufsichtsbeh�rde �berwacht werden, k�nnten diese Banken aus der Umlagenfinanzierung der BaFin herausfallen.



Drucksache 249/12

... - Verbraucherschutz: Die Aufsichtst�tigkeit der Bundesanstalt sollte zuk�nftig Verbraucherfragen st�rker ber�cksichtigen, ohne dass die Aufsichtsziele beeintr�chtigt werden, die auf die Sicherstellung der Solvenz der beaufsichtigten Institute und auf die Funktionsf�higkeit der Finanzm�rkte gerichtet sind.



Drucksache 340/12

... Artikel 18 regelt die Aufstellung von Vertrauenslisten10 mit Angaben �ber die beaufsichtigten qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter und die von ihnen angebotenen qualifizierten Dienste. Diese Informationen m�ssen auf Grundlage einer einheitlichen Vorlage �ffentlich zug�nglich gemacht werden, um ihre automatisierte Nutzung zu erleichtern und eine hinreichende Ausf�hrlichkeit der Angaben zu gew�hrleisten.



Drucksache 546/1/12

... 14. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im weiteren Verfahren zudem sicherzustellen, dass mit einer Verlagerung der nationalen Aufsichtskompetenzen auf eine Europ�ische Bankenaufsichtsbeh�rde die Finanzierung, insbesondere der deutschen Aufsichtsbeh�rden, nicht beeintr�chtigt wird. So wird die Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) fast vollst�ndig durch die Umlage der beaufsichtigten Unternehmen finanziert. Sollten zuk�nftig systemrelevante, europaweit t�tige Banken nicht mehr durch die nationale Aufsichtsbeh�rde, sondern direkt durch die Europ�ische Bankenaufsichtsbeh�rde �berwacht werden, k�nnten diese Banken aus der Umlagenfinanzierung der BaFin herausfallen.



Drucksache 317/11 (Beschluss)

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in � 14 GwG-E eine Regelung aufzunehmen, wonach die die Aufsicht �ber Verpflichtete im Sinne des � 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 GwG f�hrenden Beh�rden zu einer Meldung von Geldw�scheverdachtsf�llen nicht verpflichtet sind, wenn gem�� � 11 Absatz 3 GwG-E auch f�r die von ihnen beaufsichtigten Berufsgeheimnistr�ger keine Meldepflicht besteht.



Drucksache 209/3/11

... Zum Zweiten wird die vorgesehene laufende Aufsicht �ber Finanzanlagenvermittler (unter anderem die Auswertung der - nunmehr nach Anwendungsbereich und Pr�fungsumfang ausgeweiteten � regelm��igen Pr�fungsberichte) voraussichtlich zu erheblichem Mehraufwand bei den hierf�r zust�ndigen Beh�rden der L�nder f�hren. Eine Abdeckung dieses Mehraufwands durch Geb�hren wird jedenfalls in den F�llen ausscheiden, in denen die Pr�fungsergebnisse zu keinen aufsichtlichen Konsequenzen f�hren. Damit wird der Mehraufwand in die Haushalte der L�nder verlagert, wohingegen bei der Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht solche Kosten typischerweise im Wege der Umlage (� 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) von den beaufsichtigten Unternehmen selbst zu tragen sind.



Drucksache 733/11 (Beschluss)

... Es w�rde f�r das Ziel der Richtlinie gen�gen, wenn diese Regeln der EBA, soweit sie kleine und mittlere Banken betreffen, durch einen Rechtsakt der nationalen Aufsichtsbeh�rden wie bei einer Richtlinie umgesetzt werden. Die nationale Aufsichtsbeh�rde sollte insoweit auch berechtigt sein, Modifikationen an Standards vorzunehmen um daf�r zu sorgen, dass Besonderheiten der von ihr beaufsichtigten kleinen und mittleren Institute angemessen und verh�ltnism��ig ber�cksichtigt werden. Die Ausweitung der Anwendbarkeit auf kleine und mittlere Banken m�sste in jedem Einzelfall begr�ndet und die Notwendigkeit der Ausdehnung f�r das Funktionieren der Finanzm�rkte nachgewiesen werden. Den kleinen und mittleren Banken bzw. ihren Verb�nden wie z.B. den Sparkassen- und Giroverb�nden und den Verb�nden der Genossenschaftsbanken sollte f�r diese F�lle eine angemessene Mitwirkungsm�glichkeit einger�umt werden.



Drucksache 209/11 (Beschluss)

... Zum Zweiten wird die vorgesehene laufende Aufsicht �ber Finanzanlagenvermittler (unter anderem die Auswertung der - nunmehr nach Anwendungsbereich und Pr�fungsumfang ausgeweiteten � regelm��igen Pr�fungsberichte) voraussichtlich zu erheblichem Mehraufwand bei den hierf�r zust�ndigen Beh�rden der L�nder f�hren. Eine Abdeckung dieses Mehraufwands durch Geb�hren wird jedenfalls in den F�llen ausscheiden, in denen die Pr�fungsergebnisse zu keinen aufsichtlichen Konsequenzen f�hren. Damit wird der Mehraufwand in die Haushalte der L�nder verlagert, wohingegen bei der Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht solche Kosten typischerweise im Wege der Umlage (� 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) von den beaufsichtigten Unternehmen selbst zu tragen sind.



Drucksache 317/1/11

... Der Bundesrat bittet, im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens in � 14 GwG-E eine Regelung aufzunehmen, wonach die die Aufsicht �ber Verpflichtete im Sinne des � 2 Absatz 1 Nummer 7 und 8 GwG f�hrenden Beh�rden zu einer Meldung von Geldw�scheverdachtsf�llen nicht verpflichtet sind, wenn gem�� � 11 Absatz 3 GwG-E auch f�r die von ihnen beaufsichtigten Berufsgeheimnistr�ger keine Meldepflicht besteht.



Drucksache 209/1/11

... Zum Zweiten wird die vorgesehene laufende Aufsicht �ber Finanzanlagenvermittler (unter anderem die Auswertung der - nunmehr nach Anwendungsbereich und Pr�fungsumfang ausgeweiteten � regelm��igen Pr�fungsberichte) voraussichtlich zu erheblichem Mehraufwand bei den hierf�r zust�ndigen Beh�rden der L�nder f�hren. Eine Abdeckung dieses Mehraufwands durch Geb�hren wird jedenfalls in den F�llen ausscheiden, in denen die Pr�fungsergebnisse zu keinen aufsichtlichen Konsequenzen f�hren. Damit wird der Mehraufwand in die Haushalte der L�nder verlagert, wohingegen bei der Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht solche Kosten typischerweise im Wege der Umlage (� 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) von den beaufsichtigten Unternehmen selbst zu tragen sind.



Drucksache 733/1/11

... 10. Es w�rde f�r das Ziel der Richtlinie gen�gen, wenn diese Regeln der EBA, soweit sie kleine und mittlere Banken betreffen, durch einen Rechtsakt der nationalen Aufsichtsbeh�rden wie bei einer Richtlinie umgesetzt werden. Die nationale Aufsichtsbeh�rde sollte insoweit auch berechtigt sein, Modifikationen an Standards vorzunehmen um daf�r zu sorgen, dass Besonderheiten der von ihr beaufsichtigten kleinen und mittleren Institute angemessen und verh�ltnism��ig ber�cksichtigt werden. Die Ausweitung der Anwendbarkeit auf kleine und mittlere Banken m�sste in jedem Einzelfall begr�ndet und die Notwendigkeit der Ausdehnung f�r das Funktionieren der Finanzm�rkte nachgewiesen werden. Den kleinen und mittleren Banken bzw. ihren Verb�nden wie z.B. den Sparkassen- und Giroverb�nden und den Verb�nden der Genossenschaftsbanken sollte f�r diese F�lle eine angemessene Mitwirkungsm�glichkeit einger�umt werden.



Drucksache 733/11

... Diese Verordnung legt einheitliche Regeln f�r allgemeine Aufsichtsanforderungen fest, die alle im Rahmen der Richtlinie [vom Amt f�r Ver�ffentlichungen einzuf�gen] beaufsichtigten Institute im Hinblick auf folgende Punkte erf�llen m�ssen:



Drucksache 674/1/11

... Geb�hren wird jedenfalls in den F�llen ausscheiden, in denen die Pr�fungsergebnisse zu keinen aufsichtlichen Konsequenzen f�hren. Damit wird der Mehraufwand in die Haushalte der L�nder verlagert, wohingegen bei der Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht solche Kosten typischerweise im Wege der Umlage (� 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) von den beaufsichtigten Unternehmen selbst zu tragen sind.



Drucksache 216/11 (Beschluss)

... /EG definiert in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g den "Anpassungslehrgang" zun�chst als eine Berufsaus�bung in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangeh�rigen. Die Richtlinie sieht au�erdem vor, dass die zust�ndige Beh�rde im Aufnahmemitgliedstaat die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers festlegt.



Drucksache 317/11

... Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben des �ffentlichen Haushalts auf Bundesebene sind grunds�tzlich nicht zu erwarten. Die im Gesetz vorgesehenen �nderungen betreffen prim�r nicht die von der Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigten Institute und Unternehmen, sondern vielmehr die Aufsicht �ber die Nichtfinanzunternehmen und freien Berufe. Insofern wird die Aufsicht hinsichtlich der Einhaltung der Sorgfaltspflichten von den jeweils zust�ndigen Kammern oder von den zust�ndigen Landesbeh�rden ausge�bt, sodass allein bei diesen zus�tzliche Kosten anfallen.



Drucksache 33/10

... Im Rahmen der Finanzierung der BaFin werden durch die Wahrnehmung der neuen Aufgaben gem�� der EU-Ratingverordnung Kosten entstehen. Diese Kosten sollen von den beaufsichtigten Ratingagenturen auf Geb�hrenbasis getragen werden.



Drucksache 482/10

... beaufsichtigten Unternehmen zust�ndig.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 482/10




A. Problem und Ziel

B. L�sung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die �ffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. B�rokratiekosten

a B�rokratiekosten der Wirtschaft

b B�rokratiebelastungen f�r B�rgerinnen und B�rger

c B�rokratiekosten f�r die Verwaltung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
�nderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes

Abschnitt 4
Vorschriften �ber die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit

Abschnitt 4a
Sondervorschriften f�r das E-Geld-Gesch�ft und den Vertrieb und die R�cktauschbarkeit von E-Geld

Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bu�geldvorschriften und �bergangsvorschriften

� 1
Begriffsbestimmungen; Ausnahmen f�r bestimmte Zahlungsinstitute

� 1a
Zus�tzliche Begriffsbestimmungen f�r das E-Geld-Gesch�ft; Ausnahmen f�r bestimmte E-Geld-Institute

� 4
Einschreiten gegen unerlaubte Zahlungsdienste sowie das unerlaubte Betreiben des E-Geld-Gesch�fts

� 5
Verfolgung unerlaubter Zahlungsdienste sowie des unerlaubten Betreibens des E-Geld-Gesch�fts

� 8a
Erlaubnis f�r E-Geld-Institute

� 9a
Versagung der Erlaubnis f�r E-Geld-Institute

� 12a
Eigenkapital bei E-Geld-Instituten

Abschnitt 4
Vorschriften �ber die Beaufsichtigung von Instituten, sofortige Vollziehbarkeit

� 13a
Sicherungsanforderungen f�r die Entgegennahme von Geldbetr�gen f�r die Ausgabe von E-Geld

� 17a
Anzeigepflicht bei Bestellung des Abschlusspr�fers; Bestellung in besonderen F�llen

Abschnitt 4a
Sondervorschriften f�r das E-Geld-Gesch�ft und den Vertrieb und die R�cktauschbarkeit von E-Geld

� 23a
Verbot der Ausgabe von E-Geld �ber andere Personen

� 23b
Verpflichtungen des E-Geld-Emittenten bei der Ausgabe und dem R�cktausch von E-Geld

� 23c
Vertrieb und R�cktausch von E-Geld durch E-Geld-Agenten

� 28a
Beschwerden �ber E-Geld-Emittenten

Abschnitt 7
Anzeigen, Zahlungsinstituts-Register, E-Geld-Instituts-Register, Strafbestimmungen, Bu�geldvorschriften und �bergangsvorschriften

� 30a
E-Geld-Instituts-Register

� 30b
Werbung

� 36
�bergangsvorschriften f�r E-Geld-Institute

Artikel 2
�nderung des Kreditwesengesetzes

� 12
Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen

� 25b
Einhaltung der besonderen organisatorischen Pflichten im bargeldlosen Zahlungsverkehr

� 25c
Interne Sicherungsma�nahmen

� 60a
Beteiligung der Bundesanstalt und Mitteilungen in Strafsachen

Artikel 3
�nderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes

� 80d
Interne Sicherungsma�nahmen

� 80g
Verst�rkte Sorgfaltspflichten

Artikel 4
�nderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

Artikel 5
�nderung der Verordnung �ber die Erhebung von Geb�hren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleitungsaufsichtsgesetz

Artikel 6
�nderung des Investmentgesetzes

Artikel 7
�nderung des Geldw�schegesetzes

Artikel 8
�nderung des Handelsgesetzbuchs

� 340m
Strafvorschriften

Artikel 9
�nderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung

Artikel 10
�nderung des Unterlassungsklagengesetzes

Artikel 11
�nderung der Zahlungsinstituts-Eigenkapitalverordnung

Abschnitt 1
Angemessenheit

Abschnitt 2
Regelungen f�r die Eigenkapitalberechnung von Zahlungsinstituten

Abschnitt 3
Regelungen f�r die Eigenkapitalberechung von E-Geld-Instituten

� 6a
Berechnung der Eigenkapitalanforderungen

� 6b
Berechnung bei Erbringung von Zahlungsdiensten

� 6c
Berechnung nach Methode D f�r die Ausgabe von E-Geld

Abschnitt 4
Melde- und Anzeigepflichten

Artikel 12
�nderung der Gro�kredit- und Millionenkreditverordnung

Artikel 13
�nderung der Liquidit�tsverordnung

Artikel 14
�nderung der Pr�fungsberichtsverordnung

� 21
Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldw�sche und Terrorismusfinanzierung sowie von sonstigen strafbaren Handlungen

Anlage 6
(zu � 21 Pr�fbV) Fragebogen gem�� � 21 Pr�fbV

Artikel 15
Inkrafttreten

Begr�ndung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzes

II. Wesentlicher Inhalt

1. �nderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes ZAG

2. Weitere �nderungen

III. Alternativen, Folgen und Auswirkungen des Gesetzes

1. Alternativen

2. Folgen und Auswirkungen

3. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabsch�tzung:

IV. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

V. Auswirkungen des Gesetzes auf die Einnahmen und Ausgaben der �ffentlichen Haushalte, Kosten f�r die Wirtschaftsunternehmen und Auswirkungen auf das Preisniveau

IV. B�rokratiekosten

1. Vorbemerkung

2. B�rokratiekosten f�r die Wirtschaft

3. B�rokratiebelastungen f�r B�rgerinnen und B�rger

4. B�rokratiekosten f�r die Verwaltung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Buchstabe h

Zu Buchstabe i

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 5

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 15

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 16

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 26

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 27

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Buchstabe g

Zu Nummer 30

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 34

Zu Buchstabe n

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Nummer 35

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 36

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 39

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 40

Zu Nummer 41

Zu Nummer 42

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 43

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 44

Zu Nummer 45

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Doppelbuchstabe aa

Zu Doppelbuchstabe bb

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Buchstabe a

Zu � 24a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 24

Zu Nummer 25

Zu Nummer 26

Zu Nummer 27

Zu Nummer 28

Zu Nummer 29

Zu Nummer 30

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 31

Zu Nummer 32

Zu Nummer 33

Zu Nummer 34

Zu Nummer 35

Zu Nummer 36

Zu Nummer 37

Zu Nummer 38

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 39

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Buchstabe a

Zu Nummer 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Artikel 4

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 5

Zu Nummer 1

Zu Nummer 4

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Nummer 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 4

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Artikel 8

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Nummer 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Nummer 1

Zu � 21

Zu Nummer 3

Zu Artikel 15

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. � 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 1344: Gesetz zur Umsetzung der Zweiten E-Geld-Richtlinie


 
 
 


Drucksache 662/10

... (4) Aufw�ndige technische Anforderungen, insbesondere an die Authentifizierung der Bieter: EU-weit wurde zur Authentifizierung und Identifizierung ein breites Spektrum an Vorschriften und L�sungen eingef�hrt. Einige dieser L�sungen sind technologisch sehr einfach, z.B. Kombinationen von Benutzername und Passwort, andere sind anspruchsvoller und verlangen bestimmte Arten elektronischer Unterschriften, u.a. qualifizierte Signaturen (die ein von beaufsichtigten bzw. akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern ausgestelltes digitales Zertifikat voraussetzen). Durch die Entscheidung zur F�rderung qualifizierter elektronischer Signaturen im Aktionsplan wurde die Messlatte f�r e-Procurement-Anwendungen m�glicherweise zu hoch geh�ngt, und die Kosten und der Aufwand f�r die elektronische Einreichung von Angeboten wurden gesteigert. Das Sicherheitsniveau einer elektronischen Signatur sollte auf der Grundlage einer Risikoeinsch�tzung im Hinblick auf das Scheitern von Identifizierungs-/Unterschriftenl�sungen im Beschaffungswesen festgesetzt werden. Weitere Schwierigkeiten ergeben sich schlie�lich aus der fehlenden grenz�berschreitenden Interoperabilit�t elektronischer Unterschriften. Die Erstellung vertrauensw�rdiger Listen von Zertifizierungsdiensteanbietern11, die anstehende Rationalisierung der Normen f�r elektronische Signaturen sowie die PEPPOL-Pilotl�sungen lassen auf Fortschritte hoffen. Vor dem Hintergrund �hnlicher Hightech-Erwartungen in Bezug auf andere Elemente des Online-Beschaffungswesen wurden pragmatischere L�sungen entwickelt � z.B. die Verwendung von in den ersten Ausschreibungsphasen akzeptierten Konformit�ts-/Zul�ssigkeitserkl�rungen an Stelle komplexer elektronischer Dokumente. L�sungen f�r die e-Beschaffung m�ssen verh�ltnism��ig, f�r die gegenseitige Anerkennung geeignet und zu angemessenen Kosten weithin verf�gbar sein.



Drucksache 850/10

... 4. f�r Dach-Sonderverm�gen mit zus�tzlichen Risiken zus�tzlich zu den Angaben nach Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zum Erwerb ausl�ndischer nicht beaufsichtigter Zielfonds nach � 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2;



Drucksache 379/10

... Die Verordnung deckt jedoch nicht nur die Beaufsichtigung von Ratingagenturen ab, mit der die ESMA betraut wird, sondern auch die �berwachung der Verwendung von Ratings durch einzelne Institute, die auf nationaler Ebene beaufsichtigt werden. F�r die �berwachung der Verwendung von Ratings durch diese einzelnen Institute zeichnen weiterhin die nationalen Aufsichtsbeh�rden verantwortlich. Da die nationalen Aufsichtsbeh�rden k�nftig spezifische Informationen �ber die Verwendung von Ratings sammeln k�nnen, sollten sie befugt sein, die ESMA aufzufordern, einen Widerruf der Registrierung einer Ratingagentur oder die Aussetzung der Verwendung von Ratings zu pr�fen. Die zust�ndigen nationalen Aufsichtsbeh�rden werden nicht befugt sein, bei einem Versto� einer Ratingagentur gegen die Verordnung aufsichtsrechtliche Ma�nahmen zu ergreifen.



Drucksache 1/10

... Die Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht finanziert sich gem�� � 13 Absatz 1 Gesetz �ber die Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDAG) grunds�tzlich vollst�ndig durch Geb�hren sowie durch Umlage ihrer Kosten auf die beaufsichtigten Unternehmen und Institute. Die Bundesanstalt f�r Finanzdienstleistungsaufsicht ist zur Kreditaufnahme nicht berechtigt. Die Einnahmen flie�en nicht kontinuierlich. Zur Vermeidung von Liquidit�tsengp�ssen leistet der Bund nach � 13 Absatz 2 FinDAG die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgem��en Kassenwirtschaft notwendigen Liquidit�tshilfen als verzinsliches, unterj�hriges Darlehen. Ein Finanzrahmen in H�he von 10 Mio. € ist im Jahr 2010 angemessen.



Drucksache 158/10 (Beschluss)

... " zun�chst als eine Berufsaus�bung in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangeh�rigen. Die Richtlinie sieht au�erdem vor, dass die zust�ndige Beh�rde im Aufnahmemitgliedstaat die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers festlegt.



Drucksache 158/1/10

... " zun�chst als eine Berufsaus�bung in dem Aufnahmemitgliedstaat unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangeh�rigen. Die Richtlinie sieht au�erdem vor, dass die zust�ndige Beh�rde im Aufnahmemitgliedstaat die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers festlegt.



Drucksache 170/09

... Durch die Einf�gung der Regelungen unter der neuen Nummer 8 und dem Satzteil nach der ebenfalls neuen Nummer 9 wird geregelt, dass die Kosten der BaFin f�r eine �rtliche Pr�fung nach � 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG der BaFin gegen�ber den Entsch�digungseinrichtungen die Entsch�digungseinrichtungen zu tragen haben. Nach � 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG stehen der BaFin gegen�ber den Entsch�digungseinrichtungen die Auskunfts- und Pr�fungsrechte nach � 44 Abs. 1 KWG zu. � 7 Abs. 3 Satz 4 EAEG gilt nach Einf�gung eines Satz 3 in � 6 Abs. 4 EAEG f�r die Entsch�digungseinrichtungen bei der Kreditanstalt f�r Wiederaufbau und nach � 12 Abs. 2 Satz 1 Einlagensicherungs- und Anlegerentsch�digungsgesetz f�r institutssichernde Einrichtungen entsprechend. Eine Regelung f�r die Erstattung der Kosten, die der BaFin durch die Pr�fung dieser Einrichtungen entstehen k�nnen ist derzeit noch nicht im Gesetz vorhanden. Durch die Regelung wird sichergestellt, dass die zu pr�fenden Entsch�digungseinrichtungen wie die von der BaFin beaufsichtigten Unternehmen die Kosten f�r die Pr�fungen zu tragen haben.



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