Drucksache 105/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI
... Aufgrund der sehr hohen Dynamik im Bereich der Technikentwicklung, was die Fülle und Art der Technologien betrifft (so auch in und für die Pflege), ist es vor allem bei potenziell refinanzierbaren Produkten erforderlich, eine Begrenzung vorzunehmen. Hierbei wäre unter anderem zu bestimmen, nach welcher Systematik technische Unterstützungsprodukte klassifiziert bzw. eingeteilt werden sollen (zum Beispiel entlang der Module des neuen Begutachtungsinstruments oder nach einzelnen Lebensräumen bzw. Wohnräumen in der Häuslichkeit). Auch wäre eine Systematik zu entwickeln, nach der die klassifizierten und ausgewählten Produktgruppen, auch im Falle deren technischer Weiterentwicklung, Gegenstand des Leistungskataloges bleiben können bzw. wie diese auszutauschen sind.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
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Drucksache 105/20
Antrag der Länder Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen
Entschließung des Bundesrates zur Schaffung von Grundlagen zur Refinanzierbarkeit digitaler altersgerechter Assistenzsysteme im Rahmen des SGB XI
... Aufgrund der sehr hohen Dynamik im Bereich der Technikentwicklung, was die Fülle und Art der Technologien betrifft (so auch in und für die Pflege), ist es vor allem bei potenziell refinanzierbaren Produkten erforderlich, eine Begrenzung vorzunehmen. Hierbei wäre unter anderem zu bestimmen, nach welcher Systematik technische Unterstützungsprodukte klassifiziert bzw. eingeteilt werden sollen (z.B. entlang der Module des neuen Begutachtungsinstruments oder nach einzelnen Lebensräumen bzw. Wohnräumen in der Häuslichkeit). Auch wäre eine Systematik zu entwickeln, nach der die klassifizierten und ausgewählten Produktgruppen, auch im Falle deren technischer Weiterentwicklung, Gegenstand des Leistungskataloges bleiben können bzw. wie diese auszutauschen sind.
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