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"Beihilfe"
Drucksache 227/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... 62. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Vorschlag zu den grundlegenden Voraussetzungen bei den Themenbereichen Beihilfen- und Vergaberecht diese Grenze nicht einhält. Für die Sicherstellung etwa, dass gemäß Beihilfenrecht keine Unternehmen in Schwierigkeiten gefördert werden, bedarf es aus Sicht des Bundesrates keiner "laufend aktualisierter Informationen", die angesichts der Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ohnehin nicht alle Fälle erfassen könnten, sondern einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall. Die vorgeschlagenen Vorgaben für das Vergaberecht, etwa das Vorhalten eines "einzigen IT-Systems", sind in einem föderalen Staat nicht oder nur mit völlig unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar. Die aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlichen und teilweise unrealistischen Systemvorgaben müssen deshalb entfallen.
Drucksache 614/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... \-Energien\-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 1 der Anlagenregisterverordnung gemeldet werden mussten. Satz 1 Nummer 10 Buchstabe c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch nach § 27 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auch dann besteht, wenn die immissionsschutzgesetzliche Genehmigungsbedürftigkeit erst nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage und nicht allein aufgrund einer Änderung der Rechtslage entsteht; in diesem Fall kann der Anspruch ab dem Bestehen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit geltend gemacht werden. Satz 4 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet werden. Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 4 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2019 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Der Zahlungsanspruch nach Satz 4 wird am 1. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die beihilferechtliche Genehmigung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde."
Drucksache 310/18
Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entschließung des Bundesrates "Sicherung des Wirtschaftsstandorts Deutschland - Schritte zu einer modernen wettbewerbsfähigen Unternehmensbesteuerung"
... sieht daher die Steuerfreiheit von Sanierungserträgen unter klar definierten Voraussetzungen vor. Das Inkrafttreten dieser in 2017 eingeführten Regelung steht nach wie vor unter dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit EU-Beihilferecht. Sollte die entsprechende Prüfung der EU-Kommission negativ ausfallen, muss zeitnah eine EU-rechtskonforme Alternativlösung entwickelt werden. Darüber hinaus sollte eine für alle Mitgliedstaaten geltende einheitliche Lösung auf EU-Ebene angestrebt werden.
Entschließung
A. Einführung einer steuerlichen Förderung für Forschung und Entwicklung
B. Wohnbauförderung über verbesserte Abschreibung
C. Allgemeines Unternehmenssteuerrecht
1. Verbesserte Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter bei gleichzeitiger Abschaffung der Poolabschreibung
2. Modernisierung der Thesaurierungsbegünstigung bei Personenunternehmen
3. Erleichterungen bei der Mindestbesteuerung
4. Rechtssicherheit bei der steuerlichen Entlastung von Sanierungsgewinnen
5. Rechtssicherheit beim Verlustabzug im Fall des Anteilseignerwechsels
6. Anpassung des § 35 EStG an gestiegene Gewerbesteuer-Hebesätze
7. Anpassung gewerbesteuerlicher Regelungen
8. Besondere Unterstützung von StartUp-Unternehmen
D. Internationales Steuerrecht
1. Außensteuerrecht reformieren
2. Bekämpfung von Wettbewerbsnachteilen durch BEPS-Umsetzung
E. Umsatzsteuer
1. Reform der umsatzsteuerlichen Organschaft
2. Anpassung der Voraussetzungen für die Ausübung des Vorsteuerabzugs an die Rechtsprechung
3. Neugestaltung der Verzinsung von Steuerforderungen-/erstattungen bei der Umsatzsteuer
4. Ausschluss von Windfall-Profits
5. Wirksame Besteuerung des Internethandels
F. Verfahrensrecht
1. Verfahrensrechtliche Absicherung der Wirkungen verbindlicher Auskünfte
2. Rückkehr zur Gutachtenzuständigkeit des Bundesfinanzhofs
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Drucksache 563/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare \-Energien\-Gesetzes, des Kraft -Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetz es und weiterer energierechtlicher Vorschriften
... Am 22. August 2018 hat die Kommission die beihilferechtliche Entscheidung zur Neuregelung der EEG-Umlage auf Eigenstrom aus KWK-Neuanlagen veröffentlicht, die mit dem vorliegenden Gesetzentwurf in nationales Recht umgesetzt werden soll. Zahlreiche Betreiber neuer KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW bis einschließlich 10 MW werden auf Grundlage einer komplexen Berechnungsformel künftig eine höhere EEG-Umlage entrichten müssen. Für KWK-Neuanlagen, die im Zeitraum vom 01.08.2014 bis zum 31.12.2017 erstmals in Betrieb gingen bzw. erstmals in der Eigenversorgung genutzt wurden, sind dabei Übergangsregelungen vorgesehen.
Drucksache 522/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versichertenentlastungsgesetz - GKV-VEG)
... es und die Bundesbeihilfeverordnung sind entsprechend anzuwenden auf
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld.
§ 323 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
§ 324 Übergangsregelung für ehemalige Soldatinnen und Soldaten auf Zeit
Artikel 3 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 6 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
Artikel 7 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
§ 66 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte
Artikel 9 Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Soldatengesetzes
§ 100 Übergangsvorschrift aus Anlass des Gesetzes zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung
Artikel 11 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
§ 11b Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
§ 106 Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Artikel 11a Änderung des Eignungsübungsgesetzes
Artikel 12 Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
Artikel 12a Änderung der Beitragsverfahrensverordnung
Artikel 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 173/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
... 3. Der Bundesrat weist darauf hin, dass der Vorschlag die ihnen durch Artikel 291 Absatz 1 AEUV vorbehaltene Durchführungskompetenz der Mitgliedstaaten für das Unionsrecht verletzt und damit innerstaatlich in die Kompetenzen der Länder für die Einrichtung der Behörden und die Ausführung der Bundes- und Landesgesetze eingreift. Die Regelungen über die Begünstigung von Hinweisgebern, die Verstöße gegen Unionsrecht melden, dienen der Durchführung und Durchsetzung von Unionsrecht. Sie berühren damit die im unionalen Kompetenzgefüge innerstaatlich zu regelnden Fragen des Organisations-, Verwaltungsverfahrens-, Gesellschafts-, Arbeits-, Dienst-, Verfahrens- und Beihilferechts. Der Vorschlag zeigt auch keine Entwicklungen auf, die die beabsichtigte übergreifende und unionsweite einheitliche Regelung hinreichend zu rechtfertigen vermögen. Die Regelung der vielfältigen Konfliktlagen beim Schutz von Hinweisgebern im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich ist vielmehr sachgerecht und -näher der mitgliedstaatlichen Ebene vorzubehalten.
Drucksache 173/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden - COM(2018) 218 final
... (15) Meldungen von Hinweisgebern sind auch erforderlich, um Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union besser aufdecken und unterbinden zu können. Sie tragen dazu bei, die wirksame Funktionsweise der Märkte in der Union zu schützen, gleiche Wettbewerbsbedingungen für Unternehmen zu schaffen und den Verbrauchern Vorteile zu verschaffen. Der Schutz von Hinweisgebern würde die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts der Union und auch des Beihilferechts verbessern. Was die Wettbewerbsregeln für Unternehmen anbelangt, so wird die Bedeutung von Insiderinformationen bei der Aufdeckung von Wettbewerbsverstößen bereits in der EU-Kronzeugenregelung sowie in dem kürzlich von der Europäischen Kommission eingeführten Instrument für anonyme Hinweise anerkannt46. Die Einführung eines Hinweisgeberschutzes auf der Ebene der Mitgliedstaaten würde es der Europäischen Kommission und den zuständigen nationalen Behörden erleichtern, Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht der Union aufzudecken und abzustellen. Im Hinblick auf staatliche Beihilfen können Hinweisgeber sowohl auf nationaler als auch auf regionaler und lokaler Ebene eine wichtige Rolle bei der Meldung rechtswidrig gewährter oder missbräuchlich verwendeter Beihilfen spielen.
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG25, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Umsetzungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Sachlicher Anwendungsbereich
Artikel 2 Persönlicher Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Kapitel II INTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 4 Pflicht zur Einrichtung interner Kanäle und Verfahren für Meldungen und Folgemaßnahmen
Artikel 5 Verfahren für interne Meldungen und Folgemaßnahmen
Kapitel III EXTERNE MELDUNGEN und Folgemassnahmen
Artikel 6 Pflicht zur Einrichtung externer Meldekanäle und Ergreifung geeigneter Folgemaßnahmen
Artikel 7 Gestaltung geeigneter externer Meldekanäle
Artikel 8 Zuständige Mitarbeiter
Artikel 9 Verfahrensvorschriften für externe Meldungen
Artikel 10 Informationen über die Entgegennahme von Meldungen und deren Weiterverfolgung
Artikel 11 Dokumentation eingehender Meldungen
Artikel 12 Überprüfung der Verfahren durch die zuständigen Behörden
Kapitel IV Schutz von HINWEISGEBERN und Betroffenen Personen
Artikel 13 Bedingungen für den Schutz von Hinweisgebern
Artikel 14 Verbot von Repressalien gegen Hinweisgeber
Artikel 15 Maßnahmen zum Schutz von Hinweisgebern vor Repressalien
Artikel 16 Maßnahmen zum Schutz betroffener Personen
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Verarbeitung personenbezogener Daten
Kapitel V Schlussbestimmungen
Artikel 19 Günstigere Behandlung
Artikel 20 Umsetzung
Artikel 21 Berichterstattung, Bewertung und Überprüfung
Artikel 22 Inkrafttreten
Artikel 23 Adressaten
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
Anhang
Teil I
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer i - Öffentliches Auftragswesen:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iii - Produktsicherheit:
D. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
E. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
F. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vi - Kerntechnische Sicherheit:
G. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer vii - Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit, Tiergesundheit und Tierschutz:
H. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer viii - Öffentliche Gesundheit:
I. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ix - Verbraucherschutz: Verbraucherrechte und Verbraucherschutzvorschriften nach Maßgabe der
J. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer x - Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten sowie Sicherheit von Netz- und Informationssystemen:
Teil II Artikel 1 Absatz 2 der Richtlinie bezieht sich auf folgende Rechtsvorschriften der Union:
A. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii - Finanzdienstleistungen sowie Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
1. Finanzdienstleistungen:
2. Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung:
B. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer iv - Verkehrssicherheit:
C. Artikel 1 Buchstabe a Ziffer v - Umweltschutz:
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Drucksache 61/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Dritte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... dahingehend erweitert, dass auch Flächen, auf denen andere Pflanzenarten wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können oder zur Erzeugung von Futtermitteln dienen, unter die Definition von Dauergrünland fallen. Des Weiteren können Flächen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen nicht in Weidegebieten vorherrschen oder dort nicht vorkommen, zukünftig ohne Beschränkung auf die FFH- und Vogelschutz Arten und Lebensräume als Dauergrünland anerkannt und beihilfefähig werden.
Drucksache 227/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl- und Migrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für Grenzmanagement und Visa
... 43. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der Vorschlag zu den grundlegenden Voraussetzungen bei den Themenbereichen Beihilfen- und Vergaberecht diese Grenze nicht einhält. Für die Sicherstellung etwa, dass gemäß Beihilfenrecht keine Unternehmen in Schwierigkeiten gefördert werden, bedarf es aus Sicht des Bundesrates keiner "laufend aktualisierter Informationen", die angesichts der Definition von Unternehmen in Schwierigkeiten ohnehin nicht alle Fälle erfassen könnten, sondern einer sorgfältigen Prüfung im Einzelfall. Die vorgeschlagenen Vorgaben für das Vergaberecht, etwa das Vorhalten eines "einzigen IT-Systems", sind in einem föderalen Staat nicht oder nur mit völlig unverhältnismäßigem Aufwand umsetzbar. Die aus Sicht des Bundesrates nicht erforderlichen und teilweise unrealistischen Systemvorgaben müssen deshalb entfallen.
Drucksache 285/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates
... 11. Der Bundesrat fordert, in Artikel 23 des Verordnungsvorschlags ausdrücklich zu regeln, dass aus dem EMFF Umweltleistungen, die durch extensiv und naturnah wirtschaftende Teichwirtschaften erbracht werden, durch Flächenprämien unterstützt werden können. Gleiches gilt für das Management geschützter, fischfressender oder den Teich zerstörender Wildtiere und den Ausgleich der von ihnen in der Aquakultur verursachten Schäden. Dabei sollte der Beihilfehöchstsatz in Höhe von 100 Prozent gewährt werden. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine vorangegangene Stellungnahme zum Mehrjährigen Finanzrahmen, in der er sich für die unbürokratische Honorierung von Umweltleistungen der Teichwirtschaft, eine Minimierung des jetzigen Kontrollaufwands, die Senkung der hohen Verwaltungskosten sowie die Möglichkeit eines leichteren Förderzugangs eingesetzt hat (BR-Drucksache 166/18(B), Ziffer 130).
Drucksache 554/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - Stärkung ihrer Rolle bei der Politikgestaltung der EU
... Die Kommission hat bei der Suche nach Möglichkeiten, die Politik der Union durch weniger Maßnahmen auf Unionsebene und mehr auf nationaler Ebene effizienter zu gestalten, bereits Fortschritte erzielt. Derzeit werden mehr als 97 % der staatlichen Beihilfen anhand eindeutig festgelegter Kriterien direkt auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene durchgeführt, ohne dass eine vorherige Genehmigung der Kommission erforderlich ist. Dank der neuen Befugnisse der nationalen Wettbewerbsbehörden konnten diese seit 2004 rund 85 % der Entscheidungen über die Durchsetzung des Kartellrechts treffen. Mit der vorgeschlagenen Vereinfachung der gemeinsamen Agrarpolitik wird die Vielfalt der lokalen Bedingungen in der Union anerkannt, und es wird den nationalen Behörden die Verantwortung übertragen, wirksame und maßgeschneiderte Lösungen für die Unterstützung der Landwirtschaft und der Umwelt zu finden.
1. Einleitung
2. Die Bedeutung von Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
3. Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT: SCHLÜSSELELEMENTE einer besseren Rechtsetzung
4. Maßnahmen zur STÄRKUNG der Rolle von Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄßIGKEIT
4.1. Förderung eines gemeinsamen Verständnisses von Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
4.2. Ermöglichung einer wirksameren Prüfung durch die nationalen Parlamente
4.3. Aktivere Einbindung lokaler und regionaler Behörden
4.4. Bessere Bewertung und Darstellung relevanter Auswirkungen
4.5. Bewertung bestehender Rechtsvorschriften unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität
5. Schlussfolgerungen und NÄCHSTE Schritte: die KONFERENZ in BREGENZ
Themen der Konferenz in Bregenz
ANNEXES 1 to 2 ANHÄNGE der Mitteilung der Kommission an Das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit: Stärkung ihrer Rolle bei der Politikgestaltung der EU
Anhang I Die neun Empfehlungen der Taskforce
Empfehlung 1 der Taskforce
Empfehlung 2 der Taskforce
Empfehlung 3 der Taskforce
Empfehlung 4 der Taskforce
Empfehlung 5 der Taskforce
Empfehlung 6 der Taskforce
Empfehlung 7 der Taskforce
Empfehlung 8 der Taskforce
Empfehlung 9 der Taskforce
Anhang II Modellraster zur Bewertung der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit während des gesamten Politikzyklus (dem Bericht der Taskforce über Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und Weniger, aber effizienteres Handeln entnommen)
Zweck und Erläuterung des Bewertungsrasters
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Drucksache 166/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ein moderner Haushalt für eine Union, die schützt, stärkt und verteidigt - Mehrjähriger Finanzrahmen 2021 - 2027
... 114. Außerdem bekräftigt der Bundesrat nachdrücklich seine Forderung, INTERREG vollständig von den Beihilferegelungen auszunehmen (vergleiche BR-Drucksache 543/17(B)) und bittet die Kommission, ihre Vorschläge für die künftige INTERREG-Förderung diesbezüglich nachzubessern.
I. Allgemeiner Teil
Strategische Ausrichtung
4 Ausgaben
4 Eigenmittelreform
Flexibilität und Stabilität
EU -Haushalt und Rechtsstaatlichkeit
Zur Berücksichtigung der Gleichstellung in den einzelnen Bereichen
II. Binnenmarkt, Innovation und Digitales Forschung und Innovation
Europäische Strategische Investitionen
4 Binnenmarkt
Weltraum - Europäisches Raumfahrtprogramm
III. Zusammenhalt und Werte
Rolle der Kohäsionspolitik und strategischer Rahmen
Finanzausstattung der Kohäsionspolitik
Kohäsionspolitik für alle Regionen
Regeln der Mittelverteilung
Europäische Territoriale Zusammenarbeit
Wirtschaftspolitische Koordinierung, Konditionalität und nationale Kofinanzierung
Umsetzung der Programme und Vereinfachung
Wirtschafts - und Währungsunion
In Menschen investieren, sozialer Zusammenhalt und Werte
IV. Natürliche Ressourcen und Umwelt
4 Allgemeines
Landwirtschaft und Meerespolitik
171. Hauptempfehlung
172. Hauptempfehlung
173. Hilfsempfehlung
183. Hilfsempfehlung
Umwelt - und Klimaschutz
V. Migration und Grenzmanagement
4 Migration
4 Grenzmanagement
VI. Sicherheit und Verteidigung sowie Krisenreaktion Sicherheit
4 Verteidigung
4 Krisenreaktion
VII. Nachbarschaft und die Welt
VIII. Europäische öffentliche Verwaltung
IX. Verfahren
X. Direktzuleitung der Stellungnahme
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Drucksache 103/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen - COM(2018) 134 final
... Sollten die Bestände an notleidenden Krediten dennoch zu sehr anschwellen - wie es derzeit bei einigen Banken und in einigen Mitgliedstaaten der Fall ist -, werden die Banken die Möglichkeit haben, diese NPL auf effizienten, wettbewerbsfähigen und transparenten Sekundärmärkten an andere Akteure zu verkaufen. Die Aufsichtsbehörden werden ihnen hierfür Leitlinien an die Hand geben und zu diesem Zweck ihre bestehenden bankenspezifischen "Säule-2-Befugnisse" aus der Eigenkapitalrichtlinie (Capital Requirements Directive - CRD)6 nutzen. Haben sich NPL auf breiter Basis zu einem erheblichen Problem ausgewachsen, können die Mitgliedstaaten nationale Vermögensverwaltungsgesellschaften einrichten oder andere Maßnahmen im Rahmen der geltenden Beihilfe- und Bankenabwicklungsvorschriften treffen.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 47a Notleidende Risikopositionen
Artikel 47b Stundungsmaßnahmen
Artikel 47c Abzug für notleidende Risikopositionen
Artikel 159 Behandlung erwarteter Verlustbeträge
Artikel 469a Ausnahme von den Abzügen von Posten des harten Kernkapitals für notleidende Risikopositionen
Artikel 2 Inkrafttreten
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Drucksache 173/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden
... 2. Er weist darauf hin, dass der Vorschlag die ihnen durch Artikel 291 Absatz 1 AEUV vorbehaltene Durchführungskompetenz der Mitgliedstaaten für das Unionsrecht verletzt und damit innerstaatlich in die Kompetenzen der Länder für die Einrichtung der Behörden und die Ausführung der Bundes- und Landesgesetze eingreift. Die Regelungen über die Begünstigung von Hinweisgebern, die Verstöße gegen Unionsrecht melden, dienen der Durchführung und Durchsetzung von Unionsrecht. Sie berühren damit die im unionalen Kompetenzgefüge innerstaatlich zu regelnden Fragen des Organisations-, Verwaltungsverfahrens-, Gesellschafts-, Arbeits-, Dienst-, Verfahrens- und Beihilferechts. Der Vorschlag zeigt auch keine Entwicklungen auf, die die beabsichtigte übergreifende und unionsweite einheitliche Regelung hinreichend zu rechtfertigen vermögen. Die Regelung der vielfältigen Konfliktlagen beim Schutz von Hinweisgebern im öffentlichen und nicht öffentlichen Bereich ist vielmehr sachgerecht und -näher der mitgliedstaatlichen Ebene vorzubehalten.
Drucksache 63/18 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... 21. Der Bundesrat betont, dass gegebenenfalls Subventionsregelungen nach dem Vorbild des EU-Beihilferechts den fairen Wettbewerb sicherstellen müssen. Die WTO-Regelungen bieten keinen vergleichbaren Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.
Drucksache 63/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ergänzung des Beschlusses des Rates vom 22. Mai 2017 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union - COM(2017) 830 final
... 21. Der Bundesrat betont, dass gegebenenfalls Subventionsregelungen nach dem Vorbild des EU-Beihilferechts den fairen Wettbewerb sicherstellen müssen. Die WTO-Regelungen bieten keinen vergleichbaren Schutz vor Wettbewerbsverzerrungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.
Drucksache 504/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz - TSVG )
... Vor diesem Hintergrund wird um die Aufnahme einer Regelung in das SGB V gebeten, die die Erstattung sämtlicher bei der rechtmäßigen Durchführung einer PID anfallenden Kosten (sowohl für die künstliche Befruchtung als auch für die genetische Untersuchung) durch die GKV vorsieht. Daneben ist zu erwarten, dass eine Verbesserung im Leistungsrecht der GKV durch entsprechende Anwendung auch Beihilfeberechtigten sowie Versicherten der privaten Krankenversicherung zu Gute kommen wird.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 20j Absatz 1 Satz 2 - neu -, Absatz 2 und Absatz 5 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
4. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 24a Absatz 2 Satz 1 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 27a Absatz 4 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 12a - neu - § 31 Absatz 1a Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 16 Buchstabe a § 37b Absatz 4 Satz 1 SGB V und Buchstabe b - neu - § 37b Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 1 Nummer 27 § 53 Absatz 5 und Absatz 8 Satz 1 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 31 Buchstabe a § 65c Absatz 5 Satz 4 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 75 Absatz 1a SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 87 Absatz 2b Satz 3 Nummer 2 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe a0 - neu - § 87a Absatz 2 Satz 3 und Satz 4 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 44 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa - neu - § 87a Absatz 4 Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - SGB V , Doppelbuchstabe bb § 87a Absatz 4 Satz 5 SGB V und Buchstabe c Doppelbuchstabe cc § 87a Absatz 5 Satz 13 - neu - SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 3 Satz 4 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 49 § 90 Absatz 4 Satz 3 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b § 92 Absatz 6a Satz 4 SGB V Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe b ist zu streichen.
17. Zu Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c - neu - § 92 Absatz 7e und Absatz 7f SGB V
18. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc - neu - § 95 Absatz 2 Satz 9a - neu - bis Satz 9c - neu - SGB V
19. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18
Zu Artikel 1 Nummer 52
20. Hilfsempfehlung zu Ziffer 18 und Ziffer 19
Zu Artikel 1 Nummer 52
21. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 95 Absatz 1a Satz 1a - neu - SGB V Doppelbuchstabe cc § 95 Absatz 1a bisheriger Satz 2 SGB V Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 3 Satz 1 SGB V
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
22. Hilfsempfehlung zu Ziffer 21
Zu Artikel 1 Nummer 52
23. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 1a Satz 1 SGB V und Nummer 56 Buchstabe f - neu - § 105 Absatz 5 Satz 1 SGB V
24. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
25. Zu Artikel 1 Nummer 52 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 95 Absatz 2 Satz 6 SGB V
26. Zu Artikel 1 Nummer 52 § 95 SGB V
27. Zu Artikel 1 Nummer 53 § 96 Absatz 2a Satz 3 - neu - SGB V
28. Zu Artikel 1 Nummer 53a - neu - § 100 Absatz 2 SGB V
29. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
30. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a § 103 Absatz 1 Satz 2 SGB V
31. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe a1 - neu - § 103 Absatz 1a - neu - SGB V
32. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 4, Satz 6 und Satz 7 SGB V
33. Zu Artikel 1 Nummer 55 Buchstabe b § 103 Absatz 2 Satz 9 - neu - SGB V
34. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3, Satz 4, Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB V
35. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc § 105 Absatz 1a Satz 3 Nummer 7 - neu - SGB V Buchstabe c § 105 Absatz 1d - neu - SGB V
36. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 2a - neu - und Satz 2b - neu - SGB V
37. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
38. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe c § 105 Absatz 1b Satz 3 SGB V
39. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 1 und Satz 2 SGB V
40. Zu Artikel 1 Nummer 56 Buchstabe e § 105 Absatz 4 Satz 3 - neu - SGB V
41. Zu Artikel 1 Nummer 70 § 130a Absatz 2 SGB V
42. Zu Artikel 1 Nummer 73 Buchstabe a § 132d Absatz 1 Satz 9 - neu - SGB V
43. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135b Absatz 4 Satz 2 SGB V
44. Zu Artikel 1 Nummer 76a - neu - § 135d - neu - SGB V
§ 135d Förderung der Qualität durch die Krankenkassen
45. Zu Artikel 1 Nummer 80 Buchstabe a0 - neu - § 140a Absatz 1 Satz 1 SGB V
46. Zu Artikel 1 Nummer 80 a - neu - § 140f Absatz 7 SGB V
47. Hilfsempfehlung zu Ziffer 46
Zu Artikel 1 Nummer 80a
48. Zu Artikel 1 Nummer 91 § 274 Absatz 1 Satz 7 und Satz 8 SGB V
49. Zu Artikel 1 Nummer 95a - neu - § 287a - neu - SGB V
§ 287a Übermittlungspflicht der Finanzbehörden
50. Zu Artikel 1 Nummer 99 Buchstabe d § 295 Absatz 4 Satz 3 SGB V
51. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, 2, 3 und Satz 5 - neu - SGB XI
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
52. Zu Artikel 10 Nummer 6 § 47a Absatz 3 Satz 1 Nummer 3a - neu - SGB XI
53. Zu Artikel 15 Nummer 6 - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Ärzte-ZV und Artikel 15a - neu - § 32b Absatz 1 Satz 3 - neu - Zahnärzte-ZV
‚Artikel 15a Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte
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Drucksache 37/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Jahreswirtschaftsbericht 2018 der Bundesregierung
... dd) Der Bundesrat weist auf die hohe Bedeutung des europäischen Beihilferechts für die Möglichkeiten der Förderung strukturschwacher Regionen in Deutschland hin. Wesentliche Aspekte sind der Zuschnitt des Fördergebiets nach 2020, das Fördergefälle zu den Nachbarstaaten, besondere strukturpolitische Erfordernisse sowie die Möglichkeit, weiterhin auch größere Unternehmen zu fördern. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in enger Abstimmung mit den Ländern auf europäischer Ebene frühzeitig und nachdrücklich in den Prozess der Erstellung der neuen Regionalleitlinien auf europäischer Ebene einzubringen.
Drucksache 246/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates
... 25. Der Bundesrat lehnt EU-weite Vorgaben für verbindliche Obergrenzen pro Betrieb ab. In diesem Zusammenhang verweist der Bundesrat auf die beihilferechtlichen Regelungen, welche mit etwaigen Kofinanzierungen oder nationalen Ausgleichsprogrammen anzuwenden sind und in der Folge insgesamt hohe wirtschaftliche Benachteiligungen auch aufgrund heterogener Betriebsstrukturen zur Folge hätten.
Drucksache 557/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Liegenschaftspolitik des Bundes - Antrag der Länder Berlin und Brandenburg, Bremen -
... "(3a) Grundstücke, die für Zwecke des sozialen Wohnungsbaus benötigt werden, sollen im Einklang mit den Beihilfevorschriften der Europäischen Union in einem offenen und transparenten Verfahren unter Beachtung des unionsrechtlichen Diskriminierungsverbots zu einem Wert, der die geplante Nutzung des Grundstücks berücksichtigt, veräußert werden. Länder, Kommunen oder juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die die Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 des Gesetzes gegen
1. Zu Artikel 2 Nummer 2 § 64 Absatz 3a BHO
Zu Nummer 2
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
Zu Satz 1:
Zu Satz 2:
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Drucksache 595/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung des Marktorganisationsgesetz es und der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
... Bei Durchführung und Kontrolle der Förderregelungen für Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse sind von vielen Regelungen unmittelbar und mittelbar auch die Mitglieder von Erzeugerorganisationen betroffen, auch wenn diese nicht unmittelbar Adressat der Maßnahme sind. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Investition der Erzeugerorganisation auf dem Betrieb eines Mitgliedes erfolgt. Dann findet die Kontrolle der Investition durch die Behörde bei diesem Mitglied statt und seine Daten werden erfasst. Die Daten, die bei Durchführung von EU-Regelungen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation zur Verwendung durch Behörden in Betracht kommen können, sind in der Anlage des Marktorganisationsgesetzes, aufgeführt. Sie beziehen sich derzeit teilweise aber nur auf den unmittelbaren Adressaten der Maßnahme. Das ist vorliegend die Erzeugerorganisation als Beihilfenempfängerin, nicht die einzelnen Mitglieder. Daher ist eine Ergänzung der Anlage des MOG erforderlich.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Artikel 1 Änderung des Marktorganisationsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
§ 1 Anwendungsbereich, Zuständigkeit.
§ 18a Regelwidrige Doppelfinanzierung
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Wesentlicher Inhalt
1. Artikel 1
2. Artikel 2
II. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union
III. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeit
3. Genderaspekte
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
IV. Befristung und Evaluierung
B. Besonderer Teil
Artikel 1 Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Artikel 2 Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Artikel 3
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Drucksache 664/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungen-verordnung und der InVeKoS \-Verordnung
... wird die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf (unter anderem) Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die im Antrag auf Direktzahlung als im Umweltinteresse genutzte Fläche für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ausgewiesen werden, im Hinblick auf Beihilfeanträge ab 2018 verboten. Daher sind in den in den Absätzen 2 und 3 die Regelungsteile zu streichen, die sich auf die nicht mehr gegebene Zulässigkeit einer Behandlung mit einem Herbizid beziehen (Buchstaben b und c).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 )
§ 35 Übergangsregelung
Artikel 2 Änderung der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung
Artikel 3 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1 Bund
2 Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer n
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
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Drucksache 157/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer-und des Stromsteuergesetz es
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die in § 53a EnergieStG vorgesehene Neuregelung zur Kumulation von vollständiger Energiesteuerentlastung und Investitionsbeihilfen, die einen Entlastungsvorbehalt durch Abzug gewährter staatlicher Investitionsbeihilfen bei Gewährung der Energiesteuerentlastung vorsieht, so auszugestalten, dass sie
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG
9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG
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Drucksache 90/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen:
... Auf nationaler Ebene haben öffentliche Fördermittel bei der Entwicklung nachhaltigerer Lösungen für die Abfallbewirtschaftung und der Förderung von erneuerbaren Energien und Energieeffizienz häufig ebenfalls eine wesentliche Rolle gespielt. Bei der Prüfung der Möglichkeit einer öffentlichen Förderung von Verfahren der energetischen Verwertung von Abfällen kommt es besonders darauf an, die Abfallhierarchie nicht dadurch zu untergraben, dass stärker kreislauforientierte Abfallbewirtschaftungsoptionen verhindert werden. Dieser Grundsatz ist in den geltenden Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen deutlich festgeschrieben, wonach die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen in Form von Abfall oder die Förderung von Abfall verbrennenden KWK- und Fernwärmeanlagen einen aktiven Beitrag zum Umweltschutz leisten kann, sofern die Abfallhierarchie nicht umgangen wird. Öffentliche Fördermittel sollten auch nicht zur Schaffung von Überkapazitäten für die Behandlung nicht recyclefähiger Abfälle (z.B. Verbrennungsanlagen) führen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass Mischabfälle15 als Ausgangsstoffe für Verfahren zur energetischen Abfallverwertung aufgrund der Verpflichtung zur getrennten Abfallsammlung und ambitionierterer Recycling-Ziele der EU voraussichtlich zurückgehen werden. Aus diesen Gründen sollten die Mitgliedstaaten die Förderung der energetischen Verwertung gemischter Abfälle aus öffentlichen Mitteln schrittweise abschaffen.
Drucksache 538/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... "(7) Für Strom aus Anlagen, die vor dem ... [einfügen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3. Der Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden.
Drucksache 643/17
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des
... Die staatliche Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur ist erlaubt. Die Richtlinie 91/440/EWG stellt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Entwicklung der nationalen Eisenbahninfrastruktur dar und verpflichtet die Mitgliedstaaten, ggf. erforderliche Maßnahmen hierzu zu treffen. In diesem Rahmen ist es zulässig, dass der Mitgliedstaat einem Infrastrukturbetreiber in einem angemessenen Verhältnis staatliche Mittel zuweist. Beihilferechtliche Voraussetzung ist, dass die Infrastruktur Dritten diskriminierungsfrei zur Verfügung steht. Infrastrukturbetreiber ist dabei jede Einrichtung oder jedes Unternehmen, das insbesondere für die Einrichtung und das Unterhalten von Fahrwegen der Eisenbahn zuständig ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
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Drucksache 59/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... (2) Artikel 1a und Artikel 1b treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen."
Drucksache 537/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Modernisierung der Netzentgeltstruktur (Netzentgeltmodernisierungsgesetz)
... (24) § 17f Absatz 5 Satz 2 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und für die Dauer der Genehmigung angewendet werden." `
Drucksache 373/17
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden - COM(2017) 218 final
... b) laufende, das Vereinigte Königreich oder gegebenenfalls dort ansässige natürliche oder juristische Personen betreffende Verwaltungsverfahren in den Organen, Einrichtungen, Ämtern und Agenturen der Union (z.B. Vertragsverletzungsverfahren oder Beihilfeverfahren);
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
- Grundrechte
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Auswirkungen auf den Haushalt
4. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
- Veröffentlichung des Beschlusses und der im Anhang enthaltenen Verhandlungsrichtlinien
Empfehlung für einen Beschluss des Rates zur Ermächtigung der Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anhang Richtlinien für die Verhandlungen über ein Abkommen mit dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in dem die Einzelheiten seines Austritts aus der Europäischen Union festgelegt werden
I. Ziel des AUSTRITTSABKOMMENS
II. ART und Geltungsbereich des ABKOMMENS
III. ZWECK und Geltungsbereich dieser Verhandlungsrichtlinien
III.1 Bürgerrechte
III.2 Finanzielle Abrechnung
III.3 Regelungen für in Verkehr gebrachte Waren und laufende Verfahren nach Unionsrecht
A. Waren, die vor dem Austrittstermin nach Unionsrecht in Verkehr gebracht werden
B. Laufende justizielle Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten nach Unionsrecht
C. Laufende Zusammenarbeit zwischen Verwaltungs- und Strafverfolgungsbehörden nach Unionsrecht
D. Laufende Gerichts- und Verwaltungsverfahren der Union
III.4 Andere administrative Fragen im Zusammenhang mit der Arbeitsweise der Union
III.5 Handhabung des Abkommens
IV. VERFAHRENSTECHNISCHE REGELUNGEN für die VERHANDLUNGSFÜHRUNG
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Drucksache 452/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... "§ 3b Staatliche Beihilfen".
Zweites Gesetz
Artikel 1 Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 3b Staatliche Beihilfen
§ 26 Steuerbefreiung für den Eigenverbrauch
§ 28 Steuerbefreiung für gasförmige Energieerzeugnisse
§ 53 Steuerentlastung für die Stromerzeugung.
§ 53a Steuerentlastung für die gekoppelte Erzeugung von Kraft und Wärme
§ 66c Bußgeldvorschriften
Artikel 2 Weitere Änderung des Energiesteuergesetzes
§ 47a Steuerentlastung für den Eigenverbrauch
Artikel 3 Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 2a Staatliche Beihilfen
§ 14 Bußgeldvorschriften
Artikel 4 Weitere Änderung des Stromsteuergesetzes
§ 9c Steuerentlastung für den öffentlichen Personennahverkehr
Artikel 5 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Kaffeesteuergesetzes
Artikel 8 Änderung des Alkoholsteuergesetzes
Artikel 9 Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes
Artikel 10 Inkrafttreten
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Drucksache 543/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen - COM(2017) 358 final in Verbindung mit
... 65. Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen der Kommission für mehr Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Förderinstrumenten. Ein einziger Investitionsfonds für alle Förderungen könnte jedoch kaum der Vielfalt spezifischer Erfordernisse, die die bestehenden Instrumente berücksichtigen, gerecht werden. Er würde zudem zwei wesentliche Gefahren bergen: Zum einen, dass die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ESF) als zentrales EU-Instrument zur Förderung von Beschäftigung, Qualifizierung, sozialer Integration sowie Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung weit in den Hintergrund treten. Zum anderen besteht die Gefahr, dass die Steuerungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten und der Regionen im Rahmen der Kohäsionspolitik deutlich eingeschränkt werden könnten. Als zielführender wird ein angepasstes Zusammenführen der Regelwerke für EFRE und ESF angesehen, das sowohl Konkurrenzen abbaut und zugleich vereinfachend wirkt. Dabei sollten wesentliche Unterschiede zwischen den Instrumenten der zentralen und der dezentralen Mittelverwaltung, wie etwa die Anwendungsbestimmungen zu staatlichen Beihilfen, aufgehoben werden.
Zu den BR-Drucksachen 543/17, 444/17, 387/17, 353/17 und 490/17
Globalisierung meistern
Zukunft der EU-Finanzen
Soziale Dimension Europas
Vertiefung der Wirtschafts- und Währungsunion
Zukunft der europäischen Verteidigung
Zu BR-Drucksache 543/17
Weiteres zur Zukunft der EU-Finanzen
Europäischer Mehrwert einer Kohäsionspolitik für alle Regionen
Angemessene Finanzausstattung für alle Regionen
Verknüpfung des EU-Haushalts mit der wirtschaftspolitischen Koordinierung im Rahmen des Europäischen Semesters
Kopplung der Kohäsionspolitik an Rechtsstaatlichkeit
Stabilität und Flexibilität der Kohäsionspolitik
Finanzinstrumente in der Kohäsionspolitik
Kohärenz zwischen der Kohäsionspolitik und anderen EU-Instrumenten
Prioritäten in der Förderpolitik
Überregelung und Verwaltungs- und Kontrollabbau in der Kohäsionspolitik
Zu BR-Drucksache 444/17
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Drucksache 643/17 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz)
... Die staatliche Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur ist erlaubt. Die Richtlinie 91/440/EWG stellt die Verantwortung der Mitgliedstaaten für die Entwicklung der nationalen Eisenbahninfrastruktur dar und verpflichtet die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen hierzu zu treffen. In diesem Rahmen ist es zulässig, dass der Mitgliedstaat einem Infrastrukturbetreiber in einem angemessenen Verhältnis staatliche Mittel zuweist. Beihilferechtliche Voraussetzung ist, dass die Infrastruktur Dritten diskriminierungsfrei zur Verfügung steht. Infrastrukturbetreiber ist dabei jede Einrichtung oder jedes Unternehmen, das insbesondere für die Einrichtung und das Unterhalten von Fahrwegen der Eisenbahn zuständig ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes (SGFFG-Änderungsgesetz)
Artikel 1 Änderung des Schienengüterfernverkehrsnetzförderungsgesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Demografische Auswirkungen
4. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
5. Erfüllungsaufwand
5.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
5.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
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Drucksache 236/17
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Stärkung der Gerechtigkeit in der Gesundheitsversorgung durch erste Schritte in Richtung einer Bürgerversicherung
... Faktisch besitzen Beamtinnen und Beamte kein Wahlrecht, wenn sie entscheiden, ob sie Mitglied einer gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung sein wollen. Denn finanziell ist die private Krankenversicherung für sie die finanziell günstigere Option: Der Dienstherr gewährt über die Beihilfe eine direkte Kostenbeteiligung an den Kosten einer Krankenbehandlung. Darüber hinaus gehende Kosten müssen über eine private Krankenversicherung versichert werden. Dieser Teilkostentarif wird von der GKV nicht angeboten. Entscheiden sich Beamtinnen und Beamte für eine gesetzliche Krankenversicherung, steht ihnen i.d.R. keine Beihilfe zu, denn für Beamtinnen und Beamte ergibt sich gegenwärtig ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen der GKV weder unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn noch aus den Beihilfevorschriften. Zudem müssen sie den Arbeitgeberanteil des Krankenkassenbeitrages selber tragen.
Drucksache 157/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetz es
... Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, die in § 53a EnergieStG vorgesehene Neuregelung zur Kumulation von vollständiger Energiesteuerentlastung und Investitionsbeihilfen, die einen Entlastungsvorbehalt durch Abzug gewährter staatlicher Investitionsbeihilfen bei Gewährung der Energiesteuerentlastung vorsieht, so auszugestalten, dass sie
1. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 32 Inhaltsübersicht und § 60 EnergieStG
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 2 Absatz 2 EnergieStG
3. Zu Artikel 1 Nummer 12 § 26 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 3 EnergieStG
4. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 01 - neu - und Absatz 2 EnergieStG
5. Zu Artikel 1 Nummer 26 § 53a EnergieStG , Artikel 2 Nummer 5 § 53a EnergieStG
6. Zu Artikel 3 Nummer 7 § 9a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 - neu - StromStG
7. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe b,
8. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 1 Satz 1 StromStG
9. Zu Artikel 4 Nummer 2 § 9c Absatz 2 StromStG
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
13. Hilfsempfehlung zu Ziffer 12 Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 59/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... (2) Artikel 1a und Artikel 1b treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission die hierzu erforderliche beihilferechtliche Genehmigung erteilt hat. Der Zeitpunkt der Genehmigung sowie der Tag des Inkrafttretens sind vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen."
Drucksache 726/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33 /EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge; COM(2017) 653 final
... (16) Durch gezielte öffentliche Fördermaßnahmen auf nationaler und EU-Ebene kann die Verbreitung sauberer Fahrzeuge auf dem Markt zusätzlich unterstützt werden. Dazu zählen ein besserer Wissensaustausch und die Abstimmung der Vergabeverfahren, da diese es ermöglichen, durch möglichst großmaßstäbliche Maßnahmen Kosten zu sparen und Einfluss auf den Markt zu nehmen. Staatliche Beihilfen für die Entwicklung der für den Vertrieb alternativer Kraftstoffe notwendigen Infrastrukturen sind nach den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014202011 zulässig. Für diese staatlichen Beihilfen gelten jedoch auch weiterhin die Bestimmungen des Vertrags, insbesondere die Artikel 107 und 108.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Evaluierung der geltenden Rechtsvorschriften
- Folgenabschätzung
4 Politikoptionen
Option 1: Aufhebung der Richtlinie
Option 2: Einführung einer Definition des Ausdrucks saubere Fahrzeuge und Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Aufstellung nationaler Strategiepläne oder zur Anwendung der Methode der Monetisierung
Option 3: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug auf der Grundlage von Schwellenwerten für die Emissionen und Festlegung von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.
Option 4: Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und Festlegung entsprechender Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf alle Fahrzeuge, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs.
Option 5: Annahme einer Verordnung, mit der allein die Methodik der Monetisierung bei der öffentlichen Auftragsvergabe für Fahrzeuge zugrunde gelegt wird, bei gleichzeitiger Ausweitung des Anwendungsbereichs
Option 6: Einführung einer Definition des Ausdrucks sauberes Fahrzeug anhand von Schwellenwerten für die Emissionen und eines Mindestziels für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf leichte Nutzfahrzeuge sowie Einführung einer Definition auf der Grundlage alternativer Kraftstoffe und von Mindestzielen für die öffentliche Auftragsvergabe in Bezug auf schwere Nutzfahrzeuge.
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 3 Anwendungsbereich
Artikel 4 Definitionen
Artikel 4a Befugnisübertragung
Artikel 5 Mindestziele für die öffentliche Auftragsvergabe
Artikel 8a Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
ANNEX 1 Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge
Anhang Informationen für die Verwirklichung der Mindestziele für die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge zur Förderung der emissionsarmen Mobilität in den Mitgliedstaaten
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Tabelle
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Drucksache 129/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
... 3. für die Direktzahlungen nicht beihilfefähig ist."
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
§ 19a Geltungsdauer der Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel nach § 15 Absatz 2a des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 19b Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel in bestimmten Fällen
§ 20a Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland in bestimmten Fällen
§ 34 Anwendungsbestimmungen
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 25a Antrag auf Aufhebung der Bestimmung von Dauergrünland als umweltsensibel
§ 25b Mitteilungspflichten nach § 15 Absatz 2b Satz 2 und § 16 Absatz 6 Satz 2 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu § 19a
Zu § 19b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 25a
Zu § 25b
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
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Drucksache 253/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Teilnahme der Länder am Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse (Landwirtschaftserzeugnisse-Schulprogramm-Teilnahmeverordnung - LwErzgSchulproTeilnV )
... sowie der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 hinsichtlich der Beihilferegelung für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen (ABI. L 135 vom 24. Mai 2016, S. 1) wurden das bisherige EU-Schulobst- und -gemüseprogramm sowie das EU-Schulmilchprogramm zu einem neuen EU-Schulprogramm zusammengefasst. Auf nationaler Ebene sind die Programme bislang getrennt im
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Anzeige- und Übermittlungsfristen
§ 2 Vorläufige und endgültige Mittelzuweisung
§ 3 Übergangsregelung für das Schuljahr 2017/2018
§ 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Verordnungsermächtigung
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
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Drucksache 366/17
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz gegen schädliche Steuerpraktiken im Zusammenhang mit Rechteüberlassungen
... (2) Die Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und Artikel 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a treten an dem Tag in Kraft, an dem die Europäische Kommission durch Beschluss feststellt, dass die Regelungen der Artikel 2, 3 Nummer 1 bis 4 und des Artikels 4 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a entweder keine staatliche Beihilfen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union oder mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfen darstellen. Der Tag des Beschlusses der Europäischen Kommission sowie der Tag des Inkrafttretens werden vom Bundesministerium der Finanzen gesondert im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 4j Aufwendungen für Rechteüberlassungen
Artikel 2 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
§ 3a Sanierungserträge
Artikel 3 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
§ 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung.
§ 7b Sonderregelung bei der Ermittlung des Gewerbeertrags bei unternehmensbezogener Sanierung
Artikel 5 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 6 Inkrafttreten
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Drucksache 543/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Reflexionspapier der Kommission über die Zukunft der EU-Finanzen COM(2017) 358 final Drucksache: 543/17 in Verbindung mit
... 101. Der Bundesrat begrüßt die Überlegungen der Kommission für mehr Kohärenz zwischen den verschiedenen EU-Förderinstrumenten. Ein einziger Investitionsfonds für alle Förderungen könnte jedoch kaum der Vielfalt spezifischer Erfordernisse, die die bestehenden Instrumente berücksichtigen, gerecht werden. Er würde zudem zwei wesentliche Gefahren bergen: Zum einen, dass die Aufgaben des Europäischen Sozialfonds (ESF) als zentrales EU-Instrument zur Förderung von Beschäftigung, Qualifizierung, sozialer Integration sowie Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung weit in den Hintergrund treten. Zum anderen besteht die Gefahr, dass die Steuerungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten und der Regionen im Rahmen der Kohäsionspolitik deutlich eingeschränkt werden könnten. Als zielführender wird ein angepasstes Zusammenführen der Regelwerke für EFRE und ESF angesehen, das sowohl Konkurrenzen abbaut und zugleich vereinfachend wirkt. Dabei sollten wesentliche Unterschiede zwischen den Instrumenten der zentralen und der dezentralen Mittelverwaltung, wie etwa die Anwendungsbestimmungen zu staatlichen Beihilfen, aufgehoben werden.
Drucksache 731/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft - COM(2017) 713 final
... Bereits jetzt bietet die GAP ein mehrschichtiges Instrumentarium, mit dem Landwirte bei der Vorbeugung und Bewältigung von Risiken unterstützt werden. Das reicht von Direktzahlungen und Marktinterventionen über Ausgleichszahlungen im Krisenfall bis hin zu den derzeitigen Maßnahmen im Rahmen der zweiten Säule, insbesondere einem Instrument zur Einkommensstabilisierung und Beihilfen für den Abschluss von Versicherungen. So können beispielsweise sektorspezifische Stabilisierungsinstrumente wirksam sein, die ab 20 % Einkommensverlust greifen. Hierbei ist zu prüfen, ob die Ausgestaltung der GAP weiter angepasst werden sollte, damit sie noch besser funktionieren kann. Darüber hinaus sollte untersucht werden, wie bestehende Möglichkeiten des Risikomanagements besser genutzt werden können, z.B. durch die Verwendung von Indizes zur Berechnung von Einkommensverlusten landwirtschaftlicher Betriebe, Bürokratieabbau und Kostensenkung.
Mitteilung
1. EIN NEUER Kontext
Abbildung 1
Abbildung 2
Abbildung 3
2. Auf dem Weg zu einem neuen UMSETZUNGSMODELL und zu einer VEREINFACHTEN GAP
3. Eine INTELLIGENTERE, MODERNE und Nachhaltige GAP
Abbildung 4
3.1. Besseres Wissen um Anbaumethoden dank Forschung und Innovation
Abbildung 5
3.2. Förderung eines intelligenten und krisenfesten Agrarsektors 3.2.1. Angemessene Einkommensstützung zur Sicherung des Lebensunterhalts von Landwirte
Abbildung 6
Abbildung 7
3.2.2. Investitionen zur Steigerung der Marktgewinne von Landwirten
3.2.3. Risikomanagement
Abbildung 8
3.3. Stärkung von Umweltpflege und Klimaschutz und Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen der EU
3.4. Stärkung des sozioökonomischen Gefüges in ländlichen Gebieten 3.4.1. Wachstum und Beschäftigung in ländlichen Gebieten
Abbildung 9
3.4.2. Neue Landwirte gewinnen
Abbildung 10
3.5. Den Anliegen der Bürgerinnen und Bürger bei der nachhaltigen landwirtschaftlichen Erzeugung Rechnung tragen: Gesundheit, Ernährung, Lebensmittelverschwendung und Tierschutz
4. Die GLOBALE Dimension der GAP
4.1. Handel
4.2. Migration
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Drucksache 717/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Verwirklichung emissionsarmer Mobilität - Eine Europäische Union, die den Planeten schützt, seine Bürger stärkt und seine Industrie und Arbeitnehmer verteidigt - COM(2017) 675 final; Ratsdok. 14215/17
... Die Kommission arbeitet eng mit den führenden Vertretern der EU-Industrie sowie mit den Mitgliedstaaten43 zusammen und wird auf diese Fragen im Rahmen der "Industry Days" im Februar 2018 zurückkommen. Die Industrie- und Innovationsgemeinschaft der EU wird diesen Prozess in enger Zusammenarbeit mit der Kommission, der Europäischen Investitionsbank und interessierten Mitgliedstaaten voranbringen, um eine wettbewerbsfähige und rentable Herstellungskette zu entwickeln, große Märkte zu erobern sowie Beschäftigung, Wachstum und Investitionen in ganz Europa zu fördern. Darüber hinaus verfügt die Kommission über verschiedene Instrumente, um gemeinsame Investitionen und die Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Akteuren entlang der Wertschöpfungskette zu erleichtern, sowie einen klar definierten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Unterstützung solcher Maßnahmen44.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ein Europa, das schützt: Die führende Rolle der EU im Rahmenwerk von Paris und in der internationalen Normung
3. Ein Europa, das stärkt: keine Verbraucher zweiter Klasse und keine abgehängten Regionen
4. Ein Europa, das verteidigt: Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der EU-Industrie für mehr Beschäftigung, Wachstum und Investitionen
5. Schlussfolgerungen
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Drucksache 573/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Stärkung der Innovation in Europas Regionen - Beitrag zu einem widerstandsfähigen, inklusiven und nachhaltigen Wachstum auf territorialer Ebene - COM(2017) 376 final
... Es gibt nachweislich wesentliche Verbesserungen bei der Koordinierung auf der Ebene der Kohäsionspolitikprogramme40, was das strategische Management von Forschungs- und Innovationsinvestitionen angeht. Auf der Projektebene besteht jedoch weiterhin Bedarf an mehr Klarheit in Bezug auf Rollen, Verantwortlichkeiten und Koordinierung, insbesondere mit Blick auf die Regeln für die Erstattungsfähigkeit, das öffentliche Beschaffungswesen und staatliche Beihilfen sowie transnationale Projekte.41
Mitteilung
1. Eine moderne Wirtschaft und ein fairer Übergang für die Regionen der EU
2. Intelligente Spezialisierung: Regionale Pakte für Innovation, Wachstum und Arbeitsplätze
3. Schlüsselherausforderungen und nächste Schritte: Förderung des innovationsgesteuerten Wachstums
3.1. Fortsetzung der Reform der Forschungs- und Innovationssysteme innerhalb der Regionen
3.2. Ausbau der regionenübergreifenden Zusammenarbeit bei Innovationsinvestitionen
3.3. Mobilisierung von Forschung und Innovation in weniger entwickelten und in vom industriellen Wandel betroffenen Regionen
3.4. Nutzung von Synergien und Komplementaritäten zwischen den EU-Maßnahmen und -Instrumenten
4. Schlussfolgerungen
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Drucksache 629/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie - Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU - COM(2017) 479 final
... 4. Nach Auffassung des Bundesrates ist bei der Überarbeitung der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien im Jahre 2019 dafür Sorge zu tragen, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Industrieunternehmen in Europa nicht negativ beeinträchtigt wird und Ausnahmen wie zum Beispiel die Entlastungen von der EEG-Umlage in Deutschland (Besondere Ausgleichsregelung) weiterhin möglich bleiben.
Drucksache 108/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Unterstützung von Mieterstrommodellen - Antrag des Landes Nordrhein-Westfalen -
... -Energien-Gesetz (EEG) 2017 verankerten Ermächtigungsgrundlage unter besonderer Berücksichtigung des europäischen Beihilferechts und in enger Einbindung der Länder ein Modell zu entwickeln, das für Vermieter und Mieter gleichermaßen attraktiv ist, ohne im Einzelfall zu überfördern. Auch regionale Besonderheiten sind angemessen zu berücksichtigen, damit Mieterstrommodelle in ganz Deutschland gleichermaßen angeregt werden.
2. Zu Nummer 2
3. Zu Nummer 3
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Drucksache 5/17
Gesetzesantrag der Freien Hansestadt Bremen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Waffengesetz es
... Die menschenverachtenden Amoktaten in Orlando am 12.06.2016 mit 50 Todesopfern, in Newton 2012 mit 26 Opfern und in Aurora mit 12 Toten sowie der grausame Massenmord auf der Insel Utøya 2011 zeigen auf brutale Weise, dass zunehmend eine erhebliche Gefahr von radikalisierten, oft politisch motivierten Einzeltäterinnen und -tätern ausgeht. Dabei handelte es sich jedenfalls bei dem Täter von Utøya um einen Sportschützen, der seine beiden Tatwaffen legal erworben hatte: Die Glock-Pistole als Sportwaffe, das halbautomatische Gewehr Ruger-Mini 14 als Jagdwaffe1. Diese Vorfälle führen auf tragische Weise die anerkannte kriminologische Grunderkenntnis vor Augen, dass die Verfügbarkeit von Schusswaffen einen direkten (kausalen) Einfluss auf die Bereitschaft zu und die Art und Weise von Gewaltanwendung hat. Dies ist insbesondere durch Studien in den USA belegt. Die Verfügbarkeit und auch der Reiz bestimmter Waffen begünstigt die Tatausführung, löst sie ggf. auch erst aus (sog. Trigger-Funktion), verschärft die Folgen für die Betroffenen und leistet Beihilfe zur Selbst- oder Fremdheroisierung solcher Taten. Die Verwendung von Feuerwaffen durch die schwere und organisierte Kriminalität sowie durch terroristische Vereinigungen stellt zudem generell eine erhebliche Bedrohung für die innere Sicherheit dar. Dies macht deutlich, dass es Aufgabe eines jeden Staates sein muss, Waffen nur bei Vorliegen und im Umfang eines berechtigten Bedürfnisses zuzulassen. In der Konsequenz dieses Gedankens geht auch das Bundesverwaltungsgericht von dem Grundsatz aus:
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Waffengesetzes
Artikel 2 Änderung der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
B. Einzelbegründung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 347/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Mieterstrom und zur Änderung weiterer Vorschriften des Erneuerbare -Energien-Gesetzes
... "(7) Für Strom aus Anlagen, die vor dem [einfügen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes] in Betrieb genommen worden sind, besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3. Der Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission gewährt werden."
Drucksache 387/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Reflexionspapier der Kommission: Die Globalisierung meistern COM(2017) 240 final; Ratsdok. 9075/17
... Einige ausländische Unternehmen und Regierungen haben zu unlauteren Handelspraktiken gegriffen. Europäische Wirtschaftszweige wie z.B. die Stahlindustrie oder der Schiffbau haben durch "gedumpte" Einfuhren, die das Ergebnis von staatlichen Beihilfen und Überkapazitäten in bestimmten Drittländern sind, Schaden genommen. Andere Länder nutzen den offenen Weltmarkt, um die eigenen Exporte zu steigern, erbringen jedoch keine Gegenleistung und verwehren ausländischen Unternehmen den Zugang zum eigenen Markt.
Erklärung der führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten und des Europäischen Rates, des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission
Rede zur Lage der Union, 14. September 2016
1. BESTANDSAUFNAHME der Globalisierung und ihrer Auswirkungen
1.1. Die Globalisierung ist nicht neu, aber im raschen Wandel begriffen
Schaubild 1: Phasen der Globalisierung
Schaubild 2: Die globale Welt ist heute Realität
1.2. Die Globalisierung treibt als positive Kraft den Wandel voran
Schaubild 3: Die offeneren Volkswirtschaften der EU weisen eine geringere Ungleichverteilung auf
Schaubild 4: Jeden Tag werden mehr Menschen in der Welt aus der Armut befreit
1.3. ... bringt aber auch Herausforderungen mit sich
Schaubild 5: Die Meinungen der Europäer zur Globalisierung gehen auseinander
2. AUSBLICK
2.1. Starke Veränderung der Globalisierung bis 2025
Schaubild 6: Wandel der Globalisierung
Schaubild 7: Die Weltbevölkerung wächst vor allem außerhalb Europas
2.2 Der Versuchung widerstehen, sich abzuschotten oder untätig zu bleiben
3. EUROPAS Antwort NACH Aussen: GESTALTUNG der Globalisierung durch internationale Zusammenarbeit, WIRTSCHAFTSDIPLOMATIE und Instrumente zur Gewährleistung GLEICHER WETTBEWERBSBEDINGUNGEN für ALLE
3.1. Die EU wirkt bereits als Triebkraft für eine gerechtere Weltordnung
3.2. ... aber in der Zukunft sind weitere Anstrengungen erforderlich
3.3. ... und die EU sollte wieder gleiche Wettbewerbsbedingungen herstellen
4. EUROPAS Antwort NACH INNEN: STÄRKUNG der WIDERSTANDSFÄHIGKEIT durch bessere VERTEILUNG der Vorteile und Förderung der Wettbewerbsfähigkeit auf LANGE Sicht
4.1. Eine tragfähige Sozial- und Bildungspolitik ist entscheidend für die Stärkung der Widerstandsfähigkeit und eine faire Wohlstandsverteilung
4.2 ... jedoch sind große Anstrengungen nötig, um aus Europa einen wettbewerbsfähigen und innovativen Wirtschaftsraum zu machen
4.3. ... in enger Partnerschaft mit gestärkten Regionen
5. Fazit
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Drucksache 725/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 92/106/EWG über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten - COM(2017) 648 final
... (15) Maßnahmen zur Unterstützung der Beförderungen im kombinierten Verkehr sollten unter Einhaltung der im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) niedergelegten Vorschriften für staatliche Beihilfen umgesetzt werden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Ex-post-Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
- Konsultationen der Interessenträger
Zusammenfassung der Beiträge und der Nutzung der Ergebnisse
- Datenerhebung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
- Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
- Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Artikel 1
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7 und Artikel 9
Artikel 9a
Artikel 10a
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 1
Artikel 3
Artikel 5
Artikel 9a
Artikel 10a
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
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Drucksache 649/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Durch eine ausgewogene und fortschrittliche Handelspolitik die Globalisierung meistern COM(2017) 492 final
... Auch in ihrem Streben nach Regeln für die Weltordnungspolitik muss die EU die neuen Herausforderungen des globalen Wettbewerbs berücksichtigen, wie die Bedenken hinsichtlich der Übernahme strategischer EU-Vermögenswerte durch ausländische Investoren, insbesondere durch mit Beihilfen unterstützte und/oder staatliche Unternehmen. An der grundsätzlich offenen Haltung der EU gegenüber ausländischen Direktinvestitionen wird sich aber nichts ändern. Diese Öffnung muss aber von robusten und geeigneten politischen Maßnahmen flankiert werden, mit denen einerseits andere Volkswirtschaften geöffnet werden und gewährleistet wird, dass für alle die gleichen Regeln gelten, andererseits aber Vermögenswerte vor einer Übernahme geschützt werden, wenn diese den zentralen Interessen der EU oder ihrer Mitgliedstaaten zuwiderlaufen würde. Auch wenn sich mit der Handels- und Investitionspolitik der EU weiterhin am besten sicherstellen lässt, dass sich Drittstaaten in einem vergleichbaren Maß für ausländische Investitionen öffnen wie die EU, und gleiche Ausgangsbedingungen für die Akteure der EU erzielen lassen, sollten auch Maßnahmen zur Wahrung der grundlegenden Interessen der EU getroffen werden.
1. Einleitung
2. EINGEHEN NEUER HANDELSPARTNERSCHAFTEN zur Schaffung eines FORTSCHRITTLICHEN REGELWERKS für den WELTHANDEL
Eröffnung neuer wirtschaftlicher Möglichkeiten
Eintreten für die universellen Werte, für die die Union steht
Wahrung des Regelungsrechts
Eingehen neuer Partnerschaften
3. Eine SOLIDE HANDELS-UND INVESTITIONSPOLITIK, die DIE Interessen der EU WAHRT und für FAIRNESS SORGT
4. Wirksame ABKOMMEN durch einen TRANSPARENTEN, INKLUSIVEN VERHANDLUNGSPROZESS
5. Fazit
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Drucksache 629/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank: Investitionen in eine intelligente, innovative und nachhaltige Industrie - Eine neue Strategie für die Industriepolitik der EU - COM(2017) 479 final
... 5. Nach Auffassung des Bundesrates ist bei der Überarbeitung der Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien im Jahre 2019 dafür Sorge zu tragen, dass die internationale Wettbewerbsfähigkeit der Industrieunternehmen in Europa nicht negativ beeinträchtigt wird und Ausnahmen wie zum Beispiel die Entlastungen von der EEG-Umlage in Deutschland (Besondere Ausgleichsregelung) weiterhin möglich bleiben.
Drucksache 645/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
... Durch Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613 der Kommission vom 8. September 2016 über eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe für Milcherzeuger und Landwirte in anderen Tierhaltungssektoren (ABl. L 242 vom 9.9.2016, S. 10) wurde den Mitgliedstaaten eine Beihilfe der Europäischen Union in Höhe von insgesamt 350.000.000 Euro zur Verfügung gestellt, um Milcherzeugern oder Landwirten in den Sektoren Rindfleisch, Schweinefleisch sowie Schaf- und Ziegenfleisch eine außergewöhnliche Anpassungsbeihilfe zu gewähren. Auf Deutschland entfällt ein Anteil in Höhe von 57.955.101 Euro. Der Bund beabsichtigt, im Einklang mit Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2016/1613, die Verdoppelung der EU-Mittel. Diese soll mit dem Haushaltsgesetz 2017 beschlossen werden, sodass insgesamt 115.910.202 Euro zur Verfügung stehen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
4 Bund
Länder und Kommunen
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Verordnung zur Durchführung einer Sonderbeihilfe für bestimmte Milcherzeuger (Milchsteigerungsvermeidungsbeihilfenverordnung - MilchSt- VerBeihV)
§ 1 Zweck
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Höhe der Beihilfe
§ 4 Gewährung der Beihilfe
§ 5 Antrag
§ 6 Nachweis über die Nichtsteigerung
§ 7 Übermittlung von Betriebsdaten
§ 8 Aufbewahrungs-, Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9 Mitteilungen
§ 10 Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung der Milchverringerungsbeihilfenverordnung
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5 Bund
Länder und Kommunen
5. Weitere Kosten
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3942 - BMEL: Entwurf Verordnung zum Erlass und zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Milcherzeuger
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
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Drucksache 82/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung eines Mechanismus für den Informationsaustausch über zwischenstaatliche Abkommen und nicht verbindliche Instrumente zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Energiebereich und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 994/2012/EU - COM(2016) 53 final
... (20) Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die Anwendung der Vorschriften der Union für Vertragsverletzungen, staatliche Beihilfen und den Wettbewerb unberührt lassen. Insbesondere hat die Kommission gemäß Artikel 258 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) das Recht, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, wenn sie der Auffassung ist, dass ein Mitgliedstaat gegen seine Verpflichtungen aus dem AEUV verstoßen hat.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
Gründe und Ziele des Vorschlags
Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
4 Rechtsgrundlage
Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
4 Verhältnismäßigkeit
Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
Expost -Bewertung/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4 Folgenabschätzung
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
4 Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten
Erläuternde Dokumente bei Richtlinien
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Notifizierungspflichten in Bezug auf zwischenstaatliche Abkommen
Artikel 4 Unterstützung durch die Kommission
Artikel 5 Prüfung durch die Kommission
Artikel 6 Notifizierungspflichten und Prüfung durch die Kommission in Bezug auf bestehende zwischenstaatliche Abkommen
Artikel 7 Notifizierungspflichten und Prüfung durch die Kommission in Bezug auf nicht verbindliche Instrumente
Artikel 8 Transparenz und Vertraulichkeit
Artikel 9 Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten
Artikel 10 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 11 Aufhebung
Artikel 12 Inkrafttreten
Artikel 13 Adressaten
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Drucksache 227/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie) für den Mittelstand in Deutschland - Antrag der Länder Niedersachsen, Bayern -
... "8a. Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, verschiedene Modellvarianten einer steuerlichen FuE-Förderung und deren wirtschaftliche, fiskalische und beihilferechtlichen Folgen zu prüfen:
Drucksache 119/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Investmentbesteuerung (Investmentsteuerreformgesetz - InvStRefG )
... Der Bundesrat ist der Auffassung, dass bei einer Neuregelung die Situation von so genannten Business Angels, Gründern und Investoren, die ihre Beteiligungen häufig über eine Kapitalgesellschaft halten, mit in den Blick zu nehmen ist. Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine verfassungsfeste, gegenüber Gestaltungen robuste und - in Abstimmung mit der EU-Kommission - unter Beihilfegesichtspunkten unbedenkliche Neuregelung vorzulegen, die sicherstellt, dass für die Bereitstellung von Wagniskapital und die Finanzierung junger innovativer Unternehmen keine neue Belastung entsteht.
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 § 4 InvStG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Nummer 2 InvStG
5. Zu Artikel 1 §§ 5a - neu -, 53 Absatz 5 InvStG
§ 5a Übertragung von Wirtschaftsgütern in einen Investmentfonds
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 5 InvStG
7. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 1 Satz 3 InvStG
8. Zu Artikel 1 § 20 InvStG
9. Zu Artikel 1 § 20 Absatz 1 Satz 4 InvStG
10. Zu Artikel 1 § 26 Nummer 4 Buchstabe j InvStG
11. Zu Artikel 1 § 36 Absatz 5 InvStG
12. Zu Artikel 1 §§ 36, 38 InvStG
13. Zu Artikel 1 § 38 Absatz 3 Nummer 2 InvStG
14. Zu Artikel 1 § 42 Absatz 2 Satz 3 InvStG
15. Zu Artikel 1 §§ 48, 49 InvStG
16. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 1 InvStG
17. Zu Artikel 1 § 49 Absatz 1 Satz 3 InvStG
18. Zu Artikel 1 § 53 Absatz 3 Satz 2 - neu - InvStG
19. Zu Artikel 2 Nummer 1
20. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe b § 6 Absatz 2 InvStG
21. Zu Artikel 3 Nummer 01 - neu - § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG Artikel 3a - neu - § 9 Absatz 1 KStG Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 5 GewStG
Artikel 3a Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe n
22. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
23. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
24. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 36 Absatz 2a EStG
25. Zu Artikel 3 Nummer 8 § 49 Absatz 1 EStG Artikel 8 Absatz 2 Inkrafttreten
Zu Artikel 3 Nummer 8
Zu Artikel 8
26. Zu Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
27. Zu Artikel 4a - neu - § 9 Nummer 1, § 36 Absatz 6a GewStG * Nach dem Artikel 4 ist folgender Artikel 4a einzufügen:
Artikel 4a Änderung des Gewerbesteuergesetzes
28. Zu Artikel 5 § 5 FVG
29. Zu Artikel 5 § 5 Absatz 1 Nummer 4 und 39 FVG
Artikel 5 Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
30. Nach Artikel 7 §§ 6, 7, 10 AStG
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Drucksache 227/16
Antrag der Länder Niedersachsen, Bayern
Entschließung des Bundesrates zur Einführung einer steuerlichen Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungsprämie) für den Mittelstand in Deutschland
... Kosten für Forscher, Techniker und sonstiges Personal, soweit diese für FuE-Vorhaben eingesetzt werden. In Anlehnung an das ZIM des BMWi müssen die Vorhaben auf neue Produkte, Verfahren oder technische Dienstleistungen abzielen, die mit ihren Funktionen, Parametern oder Merkmalen die bisherigen Produkte, Verfahren oder technischen Dienstleistungen deutlich übertreffen. - Förderbegünstigte sollten alle KMU nach Definition der Europäischen Kommission vom 6. Mai 2003 sein, d.h. Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Mio. Euro. Analog zum ZIM des BMWi wäre auch eine Ausweitung der Förderfähigkeit bei Unternehmen mit weniger als 500 Beschäftigten denkbar. Der Bund wird gebeten, die wirtschaftlichen, fiskalischen und beihilferechtlichen Folgen dieser Ausweitung zu prüfen.
Drucksache 10/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS -Daten-Gesetzes
... sind durch den Antragsteller grafisch in das von der Landesstelle zur Verfügung gestellte geografische Beihilfeantragsformular im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 einzuzeichnen. Gleiches gilt für Landschaftselemente im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie für im Umweltinteresse genutzte Flächen im Sinne des § 27 Absatz 2, des § 28 oder des § 29 der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung. Auf Terrassen und Einzelbäume ist Satz 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass lediglich deren Länge oder Standort einzuzeichnen ist. Der Antragsteller kann sich bei der Eintragung der Flächenangaben durch eine andere Person unterstützen lassen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 11a Änderung bei Flächennutzungen im Umweltinteresse
§ 13a Angaben bei Niederwald mit Kurzumtrieb
Artikel 2 Änderung des InVeKoS-Daten-Gesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Weitere Verordnungsfolgen
Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3536: Entwurf einer Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Inhalt des Regelungsvorhabens
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
2.3. Evaluation
2.4. Abschließende Stellungnahme
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Drucksache 110/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Erste Verordnung zur Änderung der Tiersonderbeihilfenverordnung
Erste Verordnung zur Änderung der Tiersonderbeihilfenverordnung
Drucksache 601/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Arzneimittelversorgung in der GKV (GKV-Arzneimittelversorgungsstärkungsgesetz - AMVSG )
... Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen vereinbart mit pharmazeutischen Unternehmern Erstattungsbeträge auf die Herstellerlistenpreise von Präparaten ohne Festbetrag. Dieser Erstattungsbetrag darf künftig nur Institutionen mitgeteilt werden, die ihn zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. Die Beihilfeträger und privaten Krankenkassen sind hier nicht einbezogen.
Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 35a SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 35a Absatz 3 Satz 5 und Satz 6 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a Satz 2
8. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b § 35a Absatz 3a SGB V und Nummer 4 Buchstabe d § 73 Absatz 9 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 Satz 1 und Satz 2 SGB V
10. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe d § 35a Absatz 6 SGB V
11. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 87 Absatz 2a und Absatz 5b Satz 5, Satz 6 und Satz 7 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe 0aa - neu - § 129 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b § 129 Absatz 5 Satz 3 SGB V
14. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 130a Absatz 3a Satz 1 SGB V
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe e1 - neu - § 130a Absatz 8 Satz 7 SGB V
16. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe a § 130b Überschrift SGB V und Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
Zu Artikel 1 Nummer 10
Zu Artikel 1 Nummer 10
19. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 130b Absatz 1b SGB V
20. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d Doppelbuchstabe aa und Doppelbuchstabe bb § 130b Absatz 3 Satz 1 und Satz 2 SGB V
21. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
22. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe e § 130b Absatz 3b SGB V
23. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu - § 132b Absatz 1, Absatz 2 - neu - und Absatz 3 - neu - SGB V
§ 132b Versorgung mit Soziotherapie
24. Zu Artikel 1 Nummer 12 - neu -* § 295 Absatz 3 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB V
25. Zu Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b § 15 Absatz 6 AMG
26. Zu Artikel 5 Nummer 2a - neu - § 43 Absatz 1 Satz 1, Satz 1a - neu - und Satz 1b - neu - AMG und Nummer 3 Buchstabe a - neu - § 73 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und Satz 3 AMG und Artikel 6a - neu - § 11a Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b und Satz 2 ApoG
'Artikel 6a Änderung des Apothekengesetzes
Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
Zur Festlegung einheitlicher Abgabepreise für verschreibungspflichtige Arzneimittel
29. Zu Artikel 5 Nummer 4 § 78 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a Satz 3 AMG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
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Drucksache 413/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einbeziehung der Bundespolizei in den Anwendungsbereich des Bundesgebührengesetz es
... Beihilfen aufgrund der Beihilfevorschriften sowie Heilfürsorge der Polizeivollzugsbeamtinnen und
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bundesgebührengesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundespolizeigesetzes
Artikel 3 Änderung des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes
Artikel 4 Änderung der Allgemeinen Gebührenverordnung
Teil A Allgemeine pauschale Stundensätze (Pauschalsätze der Kosten eines Standardarbeitsplatzes in der Bundesverwaltung)
Artikel 5 Änderung des Hohe-See-Zusammenarbeitsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Artikel 7 Inkrafttreten
2 Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
V. Gesetzgebungskompetenz
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VII. Gesetzes- und Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
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Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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