Drucksache 369/06
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Verordnungen
... Um dem Betriebsinhaber im Jahr 2006 eine ausreichende Zeit für die Meldung der Übertragung der Zahlungsansprüche zu gewähren, wurde in § 15 der letzte Tag für die Meldung der Übertragung an die zuständige Landesstelle, damit diese im laufenden Antragsjahr noch berücksichtigt wird, im Betriebsprämienjahr 2006 auf den 30. Juni hinausgeschoben. Beim Jahr 2006 handelt es sich um das erste Jahr der Anwendung der Regelung über den Handel mit Zahlungsansprüchen. Die Festsetzung der Zahlungsansprüche durch die zuständigen Behörden war erst bis Anfang Mai 2006 abgeschlossen. Daher musste den Betriebsinhabern eine größere zeitliche Flexibilität für die Meldung von Übertragungen eingeräumt werden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten im Verwaltungsausschuss Direktzahlungen auch Änderungen der Verordnungen (EG) Nr. 796/2004 und Nr. 795/2004 zugestimmt haben, wonach ein Betriebsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen Zahlungsansprüche auch nach dem Termin für die Stellung des Beihilfeantrages (15. Mai) aktivieren kann, sofern er sie jedenfalls zum Zeitpunkt der letztmaligen Möglichkeit der Änderung des Beihilfeantrags, also spätestens am 31. Mai, erworben hat.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten .
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der InVeKoS-Verordnung
Artikel 3 Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Vierten und Fünften Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
Allgemeiner Teil
1. Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung
2. Änderung der EG-Obst- und Gemüse-Durchführungsverordnung
3. Entfristung
4. Kosten
Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
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