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"Beitragsabstand"


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Drucksache 894/04

... Zur Umsetzung des Urteils vom 3. April 2001 (1 BvR 1629/94) räumt das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich einen weiten Gestaltungsspielraum ein. Der Gesetzgeber müsse "prüfen, welche Wege zur Herbeiführung einer verfassungskonformen Rechtslage tragfähig und finanzierbar sind" (aa0, Seite 270). Das Gericht hat insbesondere offen gelassen, ob der Beitragsabstand zwischen Kindererziehenden und Kinderlosen durch einen Zuschlag für die einen oder eine Ermäßigung für die anderen oder durch beides erreicht werden soll. Aus der kinderbedingten besonderen Belastung hat das Bundesverfassungsgericht jedenfalls ein Abstandsgebot im Verhältnis der Beiträge der Mitglieder mit Kindern zu denen der Mitglieder ohne Kinder abgeleitet, dem der Gesetzgeber durch die Neuregelung Rechnung tragen gen muss (relative Entlastung).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 894/04




Bericht

I. Ausgangslage: Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001

II. Stellungnahme der Bundesregierung

III. Aussagen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. April 2001 1 BvR 1629/94

IV. Umsetzung des Urteils in der Sozialen Pflegeversicherung

V. Zur Gesetzlichen Rentenversicherung

VI. Zur gesetzlichen Krankenversicherung

VII. Zur Gesetzlichen Unfallversicherung

VIII. Zur Arbeitsförderung Gesetzliche Arbeitslosenversicherung

IX. Bessere Rahmenbedingungen für das Leben mit Familien - Berücksichtigung von Betreuungs- und Erziehungsleistungen durch eine bereichsübergreifende Familienpolitik


 
 
 


Suchbeispiele:


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