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"Bekanntheit"
Drucksache 511/20
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Entschließung des Bundesrates zur Änderung des Tierschutzgesetz es und der Tierschutz -Versuchstierverordnung
... e) Die beim Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) aufrufbare Datenbank AnimAlt-ZEBET wird seit 2013 nicht mehr aktualisiert. Eine zentrale Datenbank, in der laufend Alternativverfahren gesammelt werden und im Rahmen der Versuchsplanung und während des Genehmigungsverfahrens abgerufen werden können, erhöht die Bekanntheit solcher Verfahren und erleichtert sowohl die Versuchsplanung, sowie die behördliche Überwachung.
Drucksache 517/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz - GKV-FKG)
... I) muss nach Absatz 3 Satz 2 auch in der Werbung die sachbezogene Information im Vordergrund stehen. Eine reine Markenoder Imagewerbung, die ausschließlich dazu dient, den Bekanntheitsgrad der Krankenkasse zu steigern, ohne jegliche Information über Versorgungs- oder Serviceleistungen zu vermitteln, ist unzulässig. Gemäß Satz 3 darf die Werbung zudem nicht in einer Form erfolgen, die mit der Eigenschaft der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Aufgaben unvereinbar ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Weiterentwicklung des RSA
Weiterentwicklung des Organisationsrechts
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte
Artikel 3 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung der Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung
Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung
Erster Abschnitt
Erster Titel Arten der Krankenkassen
§ 143 Ortskrankenkassen
§ 144 Betriebskrankenkassen
§ 145 Innungskrankenkassen
§ 146 Landwirtschaftliche Krankenkasse
§ 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
§ 148 Ersatzkassen
Zweiter Titel Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen
§ 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen
§ 150 Verfahren bei Errichtung
§ 151 Ausdehnung auf weitere Betriebe
§ 152 Ausscheiden von Betrieben
§ 153 Auflösung
§ 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen
Dritter Titel Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen
§ 155 Freiwillige Vereinigung
§ 156 Vereinigung auf Antrag
§ 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag
§ 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen
§ 159 Schließung
§ 160 Insolvenz von Krankenkassen
§ 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung
§ 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden
§ 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen
§ 164 Vorübergehende finanzielle Hilfen
Vierter Titel Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz
§ 165 Abwicklung der Geschäfte
§ 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung
§ 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen
§ 168 Personal
§ 169 Haftung im Insolvenzfall
§ 170 Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen, Verordnungsermächtigung
§ 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
§ 268 Risikopool
§ 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich
§ 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung oder über eine besondere Versorgung
§ 327 Übergangsregelung zur Änderung der Größe des Verwaltungsrates des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen
§ 328 Übergangsregelung für am ... [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 11 bereits geschlossene Krankenkassen
Artikel 6 Änderung der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften.
§ 2 Risikogruppen
§ 3 Versicherungszeiten
§ 5 Bekanntmachungen
§ 6 Zahlungsverkehr und Verrechnung
Abschnitt 2 Datenmeldungen, Versichertenklassifikationsmodell und Gutachten
§ 7 Verarbeitung von Daten für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs
§ 8 Auswahl und Anpassung des Versichertenklassifikationsmodells
§ 9 Datenmeldungen für den monatlichen Ausgleich
§ 10 Folgegutachten zu Zuweisungen zur Deckung der Aufwendungen für Krankengeld und Auslandsversicherte
Abschnitt 3 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds
§ 11 Zuweisungen für das Krankengeld
§ 12 Ermittlung der Höhe der Grundpauschale
§ 13 Zuweisungen für sonstige Aufgaben
§ 14 Risikopool
§ 15 Zuweisungen für Vorsorge- und Früherkennungsmaßnahmen und für strukturierte Behandlungsprogramme
§ 16 Durchführung des Zahlungsverkehrs, monatlicher Ausgleich und Kostentragung
§ 17 Mitgliederbezogene Veränderung der Zuweisungen
§ 18 Jahresausgleich
§ 19 Ausschluss auffälliger Risikogruppen
§ 20 Prüfung der Datenmeldungen
§ 21 Ermittlung des Korrekturbetrags nach § 273 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 22 Durchführung des Einkommensausgleichs
Abschnitt 4 Aufbringung der Finanzmittel für den Innovationsfonds bei den Krankenkassen
§ 23 Aufzubringende Mittel der Krankenkassen für den Innovationsfonds
Abschnitt 5 Anforderungen an die Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme nach § 137f
§ 24 Anforderungen an das Verfahren der Einschreibung der Versicherten in ein strukturiertes Behandlungsprogramm nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch einschließlich der Dauer der Teilnahme
§ 25 Anforderungen an das Verfahren der Verarbeitung der für die Durchführung der Programme nach § 137g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen personenbezogenen Daten
§ 26 Berechnung der Kosten für die Bescheidung von Zulassungsanträgen
Abschnitt 6 Übergangsregelung
§ 27 Übergangsregelung
Artikel 7 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 8 Änderung der SGB V-Übertragungsverordnung
§ 1 Die in § 170 Absatz 4 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 162 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch enthaltenen Ermächtigungen werden auf das Bundesversicherungsamt übertragen.
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 10 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
Einführung einer Regionalkomponente in den RSA
Einführung eines Krankheits-Vollmodells
4 Risikopool
Streichung der Erwerbsminderungsgruppen
Versichertenindividuelle Berücksichtigung von Abschlägen und Rabatten für Arzneimittel im RSA
Begleitende untergesetzliche Regelungen
Stärkung von Präventionsanreizen durch den RSA
Stärkung der Manipulationsresistenz des RSA
Vereinfachung der Prüfungen nach § 20 der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung RSAV
Einführung einer regelmäßigen Evaluation durch den Wissenschaftlichen Beirat
Modernisierung des Organisationsrechts der Krankenkassen
Weiterentwicklung der Strukturen des GKV-Spitzenverbandes
Rechnungszuschlag für Krankenhäuser
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Vl. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden
Gesetzliche Krankenversicherung
4. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
4 Verwaltung
Weiterentwicklung des RSA
Weiterentwicklung des Organisationsrechts
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu § 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu § 4a
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 3
Zu § 4b
Zu Nummer 4
Zu § 71
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu § 73b
Zu Nummer 6
Zu § 77
Zu Nummer 7
Zu § 83
Zu Nummer 8
Zu § 87a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu § 92a
Zu Nummer 10
Zu § 137g
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu § 140a
Zu Nummer 12
Zu § 143
Zu § 144
Zu § 145
Zu § 146
Zu § 147
Zu § 148
Zu § 149
Zu § 150
Zu § 151
Zu § 152
Zu § 153
Zu § 154
Zu § 155
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu den Absätzen 5 und 6
Zu § 156
Zu § 157
Zu § 158
Zu § 159
Zu § 160
Zu § 161
Zu § 162
Zu § 163
Zu § 164
Zu § 165
Zu § 166
Zu § 167
Zu § 168
Zu § 169
Zu § 170
Zu Nummer 13
Zu § 173
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 14
Zu § 217b
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu § 217c
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 16
Zu § 217d
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu § 217f
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu § 260
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu § 266
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Buchstabe h
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe i
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe j
Zu Nummer 21
Zu § 267
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 268
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 22
Zu § 269
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 23
Zu § 270
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 24
Zu § 270a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 25
Zu § 271
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 26
Zu § 273
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 27
Zu § 284
Zu Nummer 28
Zu § 293a
Zu Nummer 29
Zu § 295
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 30
Zu § 302
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 31
Zu § 303
Zu Nummer 32
Zu § 304
Zu Nummer 33
Zu § 305a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 34
Zu § 318
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 35
Zu § 323
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 36
Zu § 327
Zu § 328
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu § 2
Zu § 3
Zu Nummer 4
Zu § 4
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 5
Zu § 5
Zu § 6
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu § 15
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 19
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu § 20
Zu § 21
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu Nummer 8
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 11
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4785, BMG: Entwurf eines Gesetzes für einen fairen Kassenwettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Verwaltung
II.2. Weitere Kosten
II.3. Evaluierung
III. Ergebnis
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Drucksache 213/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 596/2014
und (EU) Nr. 2017/1129
zur Förderung der Nutzung von KMU-Wachstumsmärkten - COM(2018) 331 final
... Zu den Vorteilen einer Notierung zählen eine verringerte Abhängigkeit von der Finanzierung durch Banken, eine stärkere Diversifizierung der Anleger, ein leichterer Zugang zu zusätzlichem Eigenkapital und zur Fremdfinanzierung (durch Sekundärangebote) und ein höheres öffentliches Profil sowie eine größere Markenbekanntheit.
Drucksache 71/18
Gesetzesantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der sektorenübergreifenden Zusammenarbeit im ärztlichen Notdienst mittels weiterentwickelter Portalpraxen
... Die Ursachen dieser Entwicklung liegen u.a. in der häufig eher unrealistischen Erwartung, in der Notaufnahme eines Krankenhauses schneller und umfassender behandelt zu werden als im ambulanten Bereich. Auch ist der Bekanntheitsgrad der für viele Fälle adäquateren Hilfsmöglichkeit, nämlich dem unter "116 117" bundesweit einheitlich erreichbaren ärztlichen Bereitschaftsdienst, noch immer recht gering. Diese Gesamtsituation dürfte zu einem großen Teil auch Folge der sektoralen Trennung und den für Patienten nicht immer klar erkennbaren Zuständigkeiten in der medizinischen Versorgung sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelung
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
VII. Zustimmungsbedürftigkeit
VIII. Befristung, Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
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Drucksache 62/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes
... seitens des Bundes betreuen, die koordinierte Bereitstellung von Metadaten sichern und die Bekanntheit und Nutzung von
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 12a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 5 Satz 1 EGovG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 12a EGovG
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Drucksache 361/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rahmen für die Bereitstellung besserer Dienste für Kompetenzen und Qualifikationen (Europass) und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 2241/2004/EG
... Die Evaluierungen des Europass-Rahmens haben ergeben, dass in vielen Ländern die Wirksamkeit, Bekanntheit und Effizienz der Zentren unklar ist und dass das Fehlen strategischer Konzepte oft die Wirksamkeit ihrer Arbeit beeinträchtigt. Die von der Kommission für die Tätigkeiten der Zentren bereitgestellte Kofinanzierung wird auch größtenteils nicht ausgeschöpft bzw. nicht ausreichend genutzt (8 Mio. EUR seit 2011); die Zuweisung einer einzigen Finanzhilfe an jeden Mitgliedstaat würde eine flexiblere Nutzung dieser Mittel im Einklang mit nationalen Ressourcen und Prioritäten ermöglichen.
Drucksache 62/17 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des E-Government-Gesetzes
... seitens des Bundes betreuen, die koordinierte Bereitstellung von Metadaten sichern und die Bekanntheit und Nutzung von
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 12a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 5 Satz 1 EGovG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 12a EGovG
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Drucksache 315/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: eine neue Europäische Agenda für Kompetenzen - Humankapital, Beschäftigungsfähigkeit und Wettbewerbsfähigkeit gemeinsam stärken COM(2016) 381 final
... - den Ausbau und den Bekanntheitsgrad von Möglichkeiten höherer beruflicher Aus- und Weiterbildung mittels Partnerschaften zwischen Bildungseinrichtungen, der Forschung und der Wirtschaft fördern, wobei ein Schwerpunkt auf dem Bedarf einzelner Branchen an Kompetenzen auf höherem Niveau liegen soll;
1. Einleitung
2. HOHE Ziele STECKEN: VORRANGIGE Massnahmen
2.1. Verbesserung der QUALITÄT und RELEVANZ des KOMPETENZERWERBS
Die Grundlagen stärken: Grundfertigkeiten
Die Resilienz stärken: Schlüsselkompetenzen und höhere, komplexere Kompetenzen
Berufsausbildung als erste Wahl
Den Anschluss schaffen: Fokus auf digitalen Kompetenzen
2.2. DARSTELLUNG und VERGLEICHBARKEIT von Kompetenzen und Qualifikationen
Transparenz und Vergleichbarkeit der Qualifikationen verbessern
Kompetenzen und Qualifikationen von Migranten frühzeitig erfassen
2.3. Verbesserung der ERFASSUNG von Daten über Kompetenzen und der Dokumentation zur Förderung FUNDIERTER BERUFSENTSCHEIDUNGEN
Bessere Informationen für bessere Wahlmöglichkeiten
Die Erfassung von Daten über Kompetenzen und die brancheninterne Zusammenarbeit fördern
Die Leistungen von Absolventen besser nachvollziehen
3. LAUFENDE Massnahmen: das Tempo ANZIEHEN
3.1. MEHR LERNMÖGLICHKEITEN SCHAFFEN
Mehr Möglichkeiten für praxisorientiertes Lernen und Partnerschaften zwischen Wirtschaft und Bildung
Mehr Unterstützung für die Mobilität von Lernenden
Mehr Lernen am Arbeitsplatz
Mehr Möglichkeiten zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens
3.2. FORTGESETZTE Modernisierung
Lehr - und Ausbildungspersonal unterstützen
Die Hochschulbildung modernisieren
4. Umsetzung der Agenda
Anhang LISTE der Massnahmen und VORLÄUFIGER ZEITRAHMEN MASSNAHME ZEITRAHMEN
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Drucksache 481/16
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Europäisches Jahr des Kulturerbes - COM(2016) 543 final
... Die Ziele des Vorschlags können nicht in ausreichender Form allein durch Maßnahmen erreicht werden, die die Mitgliedstaaten ergreifen. Das hängt damit zusammen, dass bei Maßnahmen, die lediglich auf nationaler Ebene eingeleitet werden, die Vorteile der europäischen Dimension in Form des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Vorgehensweisen zwischen Mitgliedstaaten nicht zum Tragen kämen. In Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) ist festgelegt, dass die Union den Reichtum der kulturellen und sprachlichen Vielfalt der Mitgliedstaaten wahrt und für den Schutz und die Entwicklung des kulturellen Erbes Europas sorgt. Die Union verfolgt ihre Ziele mit geeigneten Mitteln entsprechend den Zuständigkeiten, die ihr von den Verträgen übertragen wurden. Darüber hinaus wären die innerhalb und außerhalb der EU erzielte Bekanntheit und Sichtbarkeit für die Maßnahmen der Mitgliedstaaten von Vorteil.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität
- Verhältnismäßigkeit
- Wahl des Instruments
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Konsultation der Interessenträger
- Einholung und Nutzung von Expertenwissen
- Folgenabschätzung
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Inhalt der Maßnahmen
Artikel 4 Koordinierung auf nationaler Ebene
Artikel 5 Koordinierung auf Unionsebene
Artikel 6 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 7 Finanzierung
Artikel 8 Monitoring und Bewertung
Artikel 9 Dieser Beschluss tritt am
Artikel 10 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am
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Drucksache 492/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG )
... (2) Die Presse veröffentlicht dabei Namen, Fotos und andere Angaben, durch die Verdächtige oder Täter identifizierbar werden könnten, nur dann, wenn das berechtigte Interesse der Öffentlichkeit im Einzelfall die schutzwürdigen Interessen von Betroffenen überwiegt. Bei der Abwägung sind insbesondere zu berücksichtigen: die Intensität des Tatverdachts, die Schwere des Vorwurfs, der Verfahrensstand, der Bekanntheitsgrad des Verdächtigen oder Täters, das frühere Verhalten des Verdächtigen oder Täters und die Intensität, mit der er die Öffentlichkeit sucht. Für ein überwiegendes öffentliches Interesse spricht in der Regel, wenn
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 2 Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes
§ 17a
Artikel 3 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Patentgesetzes
Artikel 5 Übergangsvorschriften
§ 43
§ 112 Übergangsregelungen.
Artikel 6 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Bund-Länder-Arbeitsgruppe Zeitgemäße Neufassung des § 169 GVG
b Erforderlichkeit der Regelung
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit
a Medienübertragungen von Entscheidungsverkündungen
aa Ausgangspunkt
bb Keine Abgrenzung nach Verfahrensarten
cc Abwägung der Interessen von am Verfahren Beteiligten, von Dritten sowie der Öffentlichkeit
dd Keine weitere gesetzliche Öffnung
aaa Andere Teile der Verhandlung
bbb Nur oberste Bundesgerichte
b Gerichtsinterne Übertragungen
aa Geringere Eingriffsintensität
bb Medienarbeitsraum
cc Beschränkung auf die Tonübertragung
c Audiovisuelle Dokumentation von Verfahren mit herausragender zeitgeschichtlicher Bedeutung
d Keine Erweiterung der Medienöffentlichkeit im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit
e Andere Gerichtsbarkeiten
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Hör- und Sprachbehinderungen
3. Weitere Folgeänderungen
III. Alternativen
1. Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
2. Verbesserung der Kommunikationshilfen für Hör- und sprachbehinderte Personen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Bürgerinnen und Bürger
b Wirtschaft
c Verwaltung
aa Zusatzkosten für die Erweiterung der Medienöffentlichkeit im gerichtlichen Verfahren
bb Zusatzkosten für Übersetzungsleistungen für hör- und sprachbehinderte Personen
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Im Einzelnen
Zu Absatz 4
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR Nr. 3823: Entwurf eines Gesetzes zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Sprach- und Hörbehinderte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Regelungsinhalt und Erfüllungsaufwand
- Medienöffentlichkeit/Dokumentation
- Übersetzungsleistungen
II.2 Evaluierung
Â
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Drucksache 229/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
... Elektronische Zigaretten haben sich vor allem für die jüngere Generation zu einem Lifestyle-Produkt entwickelt. Fast 10 Prozent aller 16-19-Jährigen haben im Jahr 2014 in Deutschland elektronische Zigaretten konsumiert (Deutsches Krebsforschungszentrum (Hrsg.) (2014), E-Zigaretten: Bekanntheit und Konsum in Deutschland 2012-2014). Durch die Novellierung des Jugendschutzgesetzes [...] wurde eine Altersbeschränkung zur Abgabe von nikotinhaltigen und nikotinfreien elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehältern an unter 18-Jährige eingeführt. Ergänzend dazu soll aus Präventionsgründen auch die Werbung für nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter verboten werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
§ 20a Verbot der Außenwerbung
§ 20b Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung
Artikel 2 Änderung des Jugendschutzgesetzes
Artikel 3 Änderung des Tabaksteuergesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
VII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3576: Entwurf eines Gesetzes einer Ersten Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Erfüllungsaufwand
Im Einzelnen
2.3. Weitere Kosten
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Drucksache 324/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30 /EU - COM(2015) 341 final; Ratsdok. 11012/15
... 4. Der Bundesrat teilt die Auffassung, dass sich das bunte "EU-Label" für Geräte und Produkte durch seine Bekanntheit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern inzwischen gut bewährt hat, um ihnen eine schnelle und einfache Einstufung eines Geräts oder Produkts zu einer bestimmten Effizienzklasse zu ermöglichen. Dadurch hat sich in den letzten Jahren eine Marktdynamik zugunsten der effizientesten Produkte entwickelt.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
Zur Vorlage im Übrigen
3 Direktzuleitung
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Drucksache 258/15 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten
... a) Nur in einer zentralen Universalschlichtungsstelle können die zu erwartenden Beschwerden aus den unterschiedlichsten Branchen und Dienstleistungsbereichen sowie für die unterschiedlichen Vertriebswege von Produkten und Dienstleistungen zielgerecht bearbeitet werden. Nur dort ist es möglich, das notwendige Fachwissen zu konzentrieren, Spezialisierungen von Mitarbeitern zu ermöglichen und eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen. Und nur eine qualifiziert hochwertige und fachlich fundierte Verbraucherschlichtung wird letztendlich zu einer Akzeptanz bei allen Beteiligten führen. Außerdem gewährleistet nur eine bundeseinheitliche zentrale Universalschlichtungsstelle, dass nicht neben einer bestimmten Anzahl von Branchenschlichtungsstellen auch noch eine für Unternehmen und Verbraucher nicht mehr durchschaubare Landschaft an Universalschlichtungsstellen in unterschiedlichster Trägerschaft entsteht. Ferner kann nur eine einheitliche Stelle den für eine sinnvolle Aufgabenerledigung nötigen Bekanntheitsgrad erreichen. Der Bund verfügt bereits in mehreren Branchen über entsprechende Stellen und kann so bundesweit und branchenübergreifend einheitliche Standards festlegen, was einer weiteren, unerwünschten Zersplitterung der Schlichtungslandschaft entgegen wirken würde.
Zum Gesetzentwurf allgemein*
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 VSBG
6. Zu Artikel 1 § 2 Absatz 3 - neu - VSBG
7. Zu Artikel 1 § 3 Satz 1 VSBG
8. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3 VSBG
9. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2 Satz 3, § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 VSBG
10. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 2 VSBG
11. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Nummer 3 und 4 VSBG
12. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3, § 7 Absatz 5 Satz 2 VSBG
13. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Nummer 4 - neu - VSBG
14. Zu Artikel 1 § 14 Überschrift, Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 3, Absatz 5 - neu - VSBG
15. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 1 Satz 2 - neu - VSBG
16. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 VSBG
17. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, § 30 Absatz 1 Nummer 4 und § 31 Absatz 1 VSBG
18. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 1 und § 16 Absatz 01 - neu - VSBG
19. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 VSBG
20. Zu Artikel 1 § 15 Absatz 2 Satz 2 und 3 - neu - VSBG
21. Zu Artikel 1 § 18 VSBG
22. Zu Artikel 1 § 19 Absatz 1a - neu - VSBG *
23. Zu Artikel 1 § 23 Absatz 2 Satz 2 - neu - VSBG *
24. Zu Artikel 1 § 24 Satz 1 VSBG
25. Zu Artikel 1 § 28 Satz 2 VSBG
26. Zu Artikel 1 Abschnitt 6 Überschrift, §§ 29 bis 32 und § 42 Absatz 2 VSBG
27. Zu Artikel 1 §§ 29, 30 Absatz 1 bis 3 und 5 Satz 2, § 31 Absatz 1 Satz 1 VSBG * Artikel 1 ist wie folgt zu ändern:
28. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4 VSBG
29. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 7 - neu - VSBG
30. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 1 Nummer 4, Nummer 5, Nummer 6, Absatz 3a - neu - VSBG *
31. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 VSBG
32. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 1 und Satz 2 VSBG *
33. Zu Artikel 1 § 30 Absatz 5 Satz 3 VSBG *
34. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 VSBG
35. Zu Artikel 1 § 31 Absatz 1 VSBG
36. Zu Artikel 1 § 35 Absatz 2 VSBG
37. Zu Artikel 1 § 37 Absatz 1 VSBG
38. Zu Artikel 1 § 43 - neu - VSBG
§ 43 Evaluation
39. Zu Artikel 3 und 7 ff.
40. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 309 Nummer 14 - neu - BGB
'Artikel 6 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
41. Zu Artikel 23 Absatz 2 Überleitungsvorschrift
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Drucksache 324/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Energieeffizienzkennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30 /EU - COM(2015) 341 final; Ratsdok. 11012/15
... Er teilt die Auffassung, dass sich das bunte "EU-Label" für Geräte und Produkte durch seine Bekanntheit bei Verbraucherinnen und Verbrauchern inzwischen gut bewährt hat, um ihnen eine schnelle und einfache Einstufung eines Geräts oder Produkts zu einer bestimmten Effizienzklasse zu ermöglichen. Dadurch hat sich in den letzten Jahren eine Marktdynamik zugunsten der effizientesten Produkte entwickelt.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
Zur Vorlage im Übrigen
3 Direktzuleitung
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Drucksache 271/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens - C(2014) 4061 final
... Schließlich hat die Kommission sorgfältig alle Hindernisse bei der Nutzung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen bewertet und ist bereits systematisch gegen diejenigen vorgegangen, die durch nichtlegislative Mittel beseitigt werden können. Nach der Annahme der Verordnung hat die Kommission mehrere Instrumente zur Erleichterung der Nutzung des europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen entwickelt, etwa interaktive, mehrsprachige Formulare auf dem europäischen E-Justizportal, Leitfäden für Praktiker und Bürger in allen Amtssprachen, in denen das Verfahren Schritt für Schritt erläutert wird, Schulungsmodule für Richter und Juristen sowie Schulungsmaterialien für KMU zur grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen. Es könnte noch mehr getan werden, um den Bekanntheitsgrad des europäischen Verfahrens dem der nationalen vereinfachten Verfahren (die derzeit mehr als doppelt so bekannt sind) anzunähern, doch reicht eine Sensibilisierung allein nicht aus, um das Problem der unverhältnismäßigen und unnötigen Kosten und der langwierigen Verfahren zu lösen, die derzeit Kläger davon abhalten, das europäische Verfahren zu nutzen.
Drucksache 816/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel - COM(2013) 894 final
... 2. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es sich bei dem Begriff "nennenswerter Umfang" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, da Entscheidungskriterien zur Festlegung des "nennenswerten Umfangs" in der vorgeschlagenen Verordnung nicht vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang existieren derzeit zahlreiche Unsicherheiten in der Bewertung bezüglich Menge, Zeitraum, Bekanntheitsgrad, Anerkennung von Dokumenten oder beispielsweise Berücksichtigung der Verwendung als Zusatzstoffe oder Gewürze. Dies führt bei der Beurteilung, ob Lebensmittel als neuartig einzustufen sind oder nicht, sowie im Vollzug immer wieder zu erheblichen Problemen.
Drucksache 709/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Die Bildung öffnen: Innovatives Lehren und Lernen für alle mithilfe neuer Technologien und frei zugänglicher Lehr- und Lernmaterialien - COM(2013) 654 final
... Aufbauend auf den ersten Erfahrungen mit dem E-Learning-Portal und mit aktiver Unterstützung durch die Interessenträger wird die Kommission ein gemeinsames Portal für europäische OER einrichten, das aus "Erasmus+"-Mitteln finanziert wird, bestehende Plattformen zusammenführt und mit hoch entwickelten Browsing- und Suchfunktionen ausgestattet ist, damit die Nutzer die gewünschten Inhalte leichter finden. Zur Qualitätsbewertung der Inhalte werden die Möglichkeit von Peer- und Crowd-Ansätzen25 sowie andere Verfahren geprüft, um den Bekanntheitsgrad hochwertiger OER zu verbessern, Qualitätsrahmen für OER zu entwickeln und letztere in die Lehrpläne einzubinden.
Mitteilung
... dabei bieten die neuen Technologien die Chance für eine effizientere und gerechtere Bildung
1. Offene Lernumgebungen: Innovationschance für Einrichtungen, Lehrkräfte und Lernende
1.1. Innovative Bildungsträger
... um Anreize für innovative Lernmethoden zu schaffen
1.2. Innovative Lehrkräfte
... um sich in Nutzergemeinschaften zu vernetzen
... und sollten Anerkennung für neue Lehrmethoden erhalten
1.3 Innovation für Lernende
... und dass ihre digital erworbenen Kompetenzen problemlos bescheinigt und für weiteres Lernen oder eine Beschäftigung anerkannt werden
2. Freie Lehr- und Lernmaterialien: frei verfügbares Wissen als Chance für eine bessere und leichter zugängliche Bildung
... und die Rechte und Pflichten der Nutzer von urheberrechtlich geschützten Lehrmitteln sollten grenzüberschreitend transparenter werden
3. Konnektivität und Innovation: Partnerschaften für Infrastrukturen, neue Produkte und Dienstleistungen sowie Interoperabilität
... und es bedarf offener Standards für die Interoperabilität, um Größenvorteile nutzen zu können
... damit die europäischen Märkte für digitale Anwendungen und Inhalte wachsen können
4. Die Chancen der digitalen Revolution durch abgestimmtes Handeln nutzen
... zwischen allen Akteuren abgestimmtes Handeln
.. und ein besseres Verständnis aller noch nicht genutzten Chancen der digitalen Revolution
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Drucksache 266/13 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
... "Berufssport treibende Person" ist eine Person, die durch die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen unmittelbar oder mittelbar wesentliche Teile ihres Einkommens erzielt oder der durch die vollständige oder teilweise Freistellung von Dienstleistungs-, Arbeits- oder vergleichbaren Pflichten die Vorbereitung auf oder die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen möglich ist. Durch die Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen erzielen beispielsweise diejenigen Sportler unmittelbar oder mittelbar Einkommen, die durch die Teilnahme am sportlichen Wettkampf Antrittsgelder erhalten oder Sieg- bzw. Platzierungsprämien erzielen, die für ihre Mitgliedschaft in einer Mannschaft, die an sportlichen Wettkämpfen teilnimmt, bezahlt werden, oder die im Hinblick auf ihre Bekanntheit, die sie durch ihre sportliche Betätigung bereits erreicht haben oder nach Einschätzung ihrer Vertragspartner erreichen werden, von Sponsoren finanziell unterstützt oder als Werbeträger bezahlt werden. Für die Einstufung als Berufssportler muss es sich bei diesen Einkünften nicht um die ausschließlichen Einkünfte des Sportlers handeln. Es reicht aus, dass diese in ihrer Summe einen wesentlichen Anteil am Gesamteinkommen haben. Das kann auch bei so genannten Amateuren der Fall sein, die neben einem Arbeitseinkommen für ihre sportliche Betätigung Zahlungen oder geldwerte Zuwendungen von Gewicht erhalten. Hinreichendes Gewicht ist dann anzunehmen, wenn diese Zuwendungen die Hälfte eines für einen bescheidenen Lebenszuschnitt erforderlichen Einkommens ausmachen. Entsprechendes gilt für Sportler, für die die Sportförderung wesentliche Einnahmequelle ist; auch sie sind "Berufssport treibende Personen".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der strafrechtlichen Dopingbekämpfung
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches
Artikel 3 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Zielsetzung des Gesetzentwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Gesetzesfolgen
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu § 6a
Zu § 6a
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu den Buchstabe n
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
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Drucksache 816/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über neuartige Lebensmittel - COM(2013) 894 final
... 2. Er ist der Auffassung, dass es sich bei dem Begriff "nennenswerter Umfang" um einen unbestimmten Rechtsbegriff handelt, da Entscheidungskriterien zur Festlegung des "nennenswerten Umfangs" in der vorgeschlagenen Verordnung nicht vorgesehen sind. In diesem Zusammenhang existieren derzeit zahlreiche Unsicherheiten in der Bewertung bezüglich Menge, Zeitraum, Bekanntheitsgrad, Anerkennung von Dokumenten oder beispielsweise Berücksichtigung der Verwendung als Zusatzstoffe oder Gewürze. Dies führt bei der Beurteilung, ob Lebensmittel als neuartig einzustufen sind oder nicht, sowie im Vollzug immer wieder zu erheblichen Problemen.
Drucksache 766/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens - COM(2013) 794 final; Ratsdok. 16749/13
... 8. Der Bundesrat verkennt nicht, dass seit Inkrafttreten der Small-Claims-Verordnung im Jahre 2007 von der Möglichkeit, bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bis 2 000 Euro ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, in der Praxis nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht worden ist. Auch nach eigenen Erkenntnissen der Kommission ist Ursache für die bislang geringe Bedeutung des geltenden Verfahrens weniger dessen Anwendungsbereich, sondern vielmehr der geringe Bekanntheitsgrad, wie unter Ziffer 2 der Begründung des Verordnungsvorschlags unter Verweis auf die Eurobarometer-Umfrage 2012 festgestellt wurde (Kenntnis nur bei zwölf Prozent der Befragten, nur ein Prozent hatte bereits davon Gebrauch gemacht). Dieser Umstand zieht aber nicht zwingend gesetzgeberischen Handlungsbedarf nach sich. Insbesondere erscheint die vorgeschlagene Ausweitung des Anwendungsbereichs weder angezeigt noch geeignet, um die Attraktivität dieses Verfahrens zu steigern. Vielmehr ist nach Auffassung des Bundesrates eine Konsolidierung und Implementierung der bestehenden Regelungen erforderlich, um zunächst deren Bekanntheitsgrad, insbesondere bei Verbraucherinnen und Verbrauchern und KMU, zu erhöhen, damit die Option eines Small-Claims-Verfahrens von den Rechtsanwendern zukünftig häufiger gewählt wird.
Drucksache 766/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen und der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens - COM(2013) 794 final, Ratsdok. 16749/13
... 8. Der Bundesrat verkennt nicht, dass seit Inkrafttreten der Small-Claims-Verordnung im Jahre 2007 von der Möglichkeit, bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten bis 2 000 Euro ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen, in der Praxis nur äußerst zurückhaltend Gebrauch gemacht worden ist. Auch nach eigenen Erkenntnissen der Kommission ist Ursache für die bislang geringe Bedeutung des geltenden Verfahrens weniger dessen Anwendungsbereich, sondern vielmehr der geringe Bekanntheitsgrad, wie unter Ziffer 2 der Begründung des Verordnungsvorschlags unter Verweis auf die Eurobarometer-Umfrage 2012 festgestellt wurde (Kenntnis nur bei zwölf Prozent der Befragten, nur ein Prozent hatte bereits davon Gebrauch gemacht). Dieser Umstand zieht aber nicht zwingend gesetzgeberischen Handlungsbedarf nach sich. Insbesondere erscheint die vorgeschlagene Ausweitung des Anwendungsbereichs weder angezeigt noch geeignet, um die Attraktivität dieses Verfahrens zu steigern. Vielmehr ist nach Auffassung des Bundesrates eine Konsolidierung und Implementierung der bestehenden Regelungen erforderlich, um zunächst deren Bekanntheitsgrad, insbesondere bei Verbraucherinnen und Verbrauchern und KMU, zu erhöhen, damit die Option eines Small-Claims-Verfahrens von den Rechtsanwendern zukünftig häufiger gewählt wird.
Drucksache 91/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... /EG nicht. Das abstrakte Verbot kann auch nicht aus Artikel 90 Buchstabe f hergeleitet werden. Verboten wird dort die Beeinflussung des Verbrauchers durch die persönliche Meinung einer Person, die durch Fachkunde oder auf Grund ihrer Bekanntheit beim Verbraucher besonderes Vertrauen erweckt. Die geltende Regelung hat einen über die Vorgaben des EU-Rechts hinausgehenden Anwendungsbereich, da auch der Hinweis auf eine wissenschaftliche oder fachliche Empfehlung erfasst wird, die keine Empfehlung für das Arzneimittel enthält. Die Regelung ist damit mit geltendem EU-Recht unvereinbar.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1. Bürgerinnen und Bürger
E.2. Wirtschaft
E.3. Verwaltung
F. Weitere Kosten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele und Handlungsbedarf
II. Inhalte und Maßnahmen des Gesetzentwurfs
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
V. Erfüllungsaufwand
Artikel 1 Arzneimittelgesetz
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 2
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 7 Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 8 GCP-Verordnung
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 10 Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich der Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 11 Medizinproduktegesetz
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
Artikel 12 DIMDI-Arzneimittelverordnung
1. Bürgerinnen und Bürger
2. Wirtschaft einschließlich Bürokratiekosten aus Informationspflichten
3. Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VIII. Vereinbarkeit mit EU-Recht
IX. Nachhaltigkeitsprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 23
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 24
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 27
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 36
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 37
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 38
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 39
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Nummer 42
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 43
Zu Nummer 44
Zu Nummer 45
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 46
Zu Nummer 47
Zu Nummer 48
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 49
Zu Nummer 50
Zu Nummer 51
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 52
Zu Nummer 53
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 54
Zu Nummer 55
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 56
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 57
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 58
Zu Nummer 59
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 60
Zu Nummer 61
Zu Nummer 62
Zu Nummer 63
Zu Nummer 64
Zu Nummer 65
Zu Nummer 66
Zu Nummer 67
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Buchstabe g
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 68
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 69
Zu Nummer 70
Zu Nummer 71
Zu Nummer 72
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 73
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Doppelbuchstabe gg
Zu Doppelbuchstabe hh
Zu Doppelbuchstabe ii
Zu Doppelbuchstabe j
Zu Doppelbuchstabe kk
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 7
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 7
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1787: Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
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Drucksache 223/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschaftsund Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten - COM(2012) 173 final
... - für einen höheren Bekanntheitsgrad der im EU-Recht verankerten Vorschriften gegen Diskriminierung, zur Gleichstellung der Geschlechter und zur Arbeitnehmerfreizügigkeit zu sorgen und den Zugang zu Stellen im öffentlichen Dienst im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH für EU-Bürgerinnen und -Bürger zu öffnen und zu erleichtern; - erneut zu prüfen, ob es tatsächlich notwendig ist, die bestehenden Einschränkungen des freien Arbeitsmarktzugangs für bulgarische und rumänische Arbeitskräfte bis zum Ende der Übergangsfrist aufrecht zu erhalten;
2 Einleitung
1. Die Schaffung von Arbeitsplätzen fördern
1.1. Die Nachfrage nach Arbeitskräften durch die Schaffung von Arbeitsplätzen in allen Wirtschaftsbereichen ankurbeln
1.2. Das Potenzial von Schlüsselbranchen zur Schaffung von Arbeitsplätzen ausschöpfen
1.3. EU-Mittel für die Schaffung von Arbeitsplätzen mobilisieren
Schaffung von Arbeitsplätzen
2. Die Dynamik der Arbeitsmärkte Wiederherstellen
2.1. Die Arbeitsmärkte reformieren
2.1.1. Arbeitsmarktübergänge und inklusive Arbeitsmärkte gewährleisten
2.1.2. Alle Akteurinnen und Akteure für eine bessere Umsetzung mobilisieren
2 Arbeitsmarktreformen
2.2. In Qualifikationen investieren
2.2.1. Besseres Monitoring des Qualifikationsbedarfs
2.2.2. Qualifikationen und Kompetenzen besser anerkennen
2.2.3. Synergien zwischen den Bereichen Bildung und Beruf stärken
Investitionen in Qualifikationen
2.3. Auf dem Weg zu einem europäischen Arbeitsmarkt
2.3.1. Rechtliche und praktische Hindernisse für die Arbeitnehmerfreizügigkeit beseitigen
2.3.2. Arbeitsplätze und Arbeitsuchende grenzüberschreitend besser aufeinander abstimmen
2.3.3. Auswirkungen der Migration in die und aus der EU berücksichtigen
Ein Europäischer Arbeitsmarkt
3 Arbeitnehmerfreizügigkeit
Europäische Arbeitsverwaltungen EURES
3 Migration
3. Stärkung der EU-Governance
3.1. Ergänzung der besseren nationalen Berichterstattung und Koordinierung durch multilaterale Überwachung.
3.2. Stärkere Beteiligung der Sozialpartner
3.3. Stärkung der Verbindung zwischen Politik und Finanzierung
Schlussfolgerungen
Anhang
Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen für die grüne Wirtschaft
Aktionsplan für Fachkräfte im europäischen Gesundheitswesen
Zentrale Beschäftigungsmaßnahmen im IKT-Bereich
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Drucksache 620/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Formen der alternativen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22 /EG (Richtlinie über alternative Streitbeilegung) - COM(2011) 793 final
... Artikel 1 der vorgeschlagenen Richtlinie zielt darauf ab, die Bedingungen für die Verwirklichung und das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern, indem dafür gesorgt wird dass mit Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern Stellen befasst werden können, die unparteiische, transparente, effektive und faire Verfahren der alternativen Streitbeilegung anbieten. Die Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Existenz, Qualität und Bekanntheit der alternativen Streitbeilegungsverfahren und die Auswirkungen dieser Unterschiede auf das Funktionieren des Binnenmarktes werden in der Begründung zu der vorgeschlagenen Richtlinie beschrieben'. Grundlage für die Angleichung der Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten ist daher Artikel 114 AEUV.
1. Kohärenz mit der vorgeschlagenen Verordnung über Online-Streitbeilegung
2. Anwendungsbereich
3. Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der AS-Stellen
4. Abweisung von Beschwerden
5. Zugang zu AS-Stellen; Frist für den Abschluss von alternativen Streitbeilegungsverfahren
6. Festlegung der Zuständigkeit, wenn mehrere AS-Stellen in Betracht kommen
7. Informationspflichten für Unternehmer
8. Verjährungsfristen
9. Veröffentlichung von Beginn und Ausgang von alternativen Streitbeilegungsverfahren; Bezeichnung für AS-Stellen, die die EU-Vorgaben erfüllen
10. Überwachung von AS-Stellen
11. Unterstützung der AS-Stellen
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Drucksache 722/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren/Aufsichtsratsmitgliedern börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen - COM(2012) 614 final
... Der Fokus des Vorschlags liegt auf börsennotierten Gesellschaften, da diese aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres hohen Bekanntheitsgrads Maßstäbe für den gesamten privaten Sektor setzen. Außerdem haben sie in der Regel größere Leitungsorgane und EU-weit einen ähnlichen Rechtsstatus, so dass die nötige Vergleichbarkeit ihrer Situationen gegeben ist.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
4 Hintergrund
Politischer Kontext
Ziel des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultationen der Beteiligten Parteien und Folgenabschätzungen
Konsultation und Fachwissen
4 Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4 Rechtsgrundlage
4 Verhältnismäßigkeit
Wahl des Rechtsinstruments
Europäischer Wirtschaftsraum
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. AUSFÜHRLICHE Erläuterung der einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Ziel der Richtlinie
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen
Artikel 4 Zielvorgaben für nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder
Artikel 5 Zusätzliche Maßnahmen der Gesellschaften und Berichterstattung
Artikel 6 Sanktionen
Artikel 7 Mindestanforderungen
Artikel 9 , 10 und 11 Überprüfung, Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Adressaten
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Ausnahme kleiner und mittlerer Unternehmen
Artikel 4 Zielvorgaben für nicht geschäftsführende Direktoren/Aufsichtsratsmitglieder
Artikel 5 Zusätzliche Maßnahmen der Gesellschaften und Berichterstattung
Artikel 6 Sanktionen
Artikel 7 Mindestanforderungen
Artikel 8 Umsetzung
Artikel 9 Überprüfung
Artikel 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Artikel 11 Adressaten
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Drucksache 309/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
... Letzte Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass der Name der Partnerschaft den besonderen Zusatz "mit beschränkter Berufshaftung" oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthält, die auf die beschränkte Haftung hinweisen. Für die Erfüllung dieses gesetzlichen Tatbestandsmerkmals ist die Eintragung des Namenszusatzes in das Partnerschaftsregister ausreichend. Die Pflicht zur Eintragung des Namens der Partnerschaft und gegebenenfalls mit dem besonderen auf die Haftungsbeschränkung hinweisenden Zusatz in das Partnerschaftsregister ergibt sich aus allgemeinen Vorschriften (§§ 3 Absatz 2 Nummer 1, 5 Absatz 1 PartGG) und war daher nicht zusätzlich in § 8 Absatz 4 PartGG-E aufzunehmen. Als gesetzlich festgeschriebene allgemein verständliche Abkürzung des Zusatzes "mit beschränkter Berufshaftung" ist "mbB" aufgeführt. Die Abkürzung "mbH" besticht zwar durch allgemeine Bekanntheit, ist aber nicht ganz korrekt, weil zu weitgehend. Diese zu weitgehende Warnwirkung kann auf eine Täuschung des Rechtsverkehrs hinauslaufen, nämlich wenn Gläubigerinnen oder Gläubiger anderer als auf Berufsfehlern beruhender Ansprüche - zum Beispiel Angestellte oder Vermieterinnen oder Vermieter - das Signal "mbH" so auffassen, dass die Haftung allgemein beschränkt ist und deshalb von einer Geltendmachung ihrer Ansprüche absehen. Die auf die Haftungsbeschränkung hinweisenden Zusätze können mit den beiden Rechtsformzusätzen aus § 2 Absatz 1 Satz 1 PartGG kombiniert werden. Darüber hinaus soll es ermöglicht werden, dass eine Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung auch als "PartGmbB" oder "PartmbB" auftreten kann, so dass anstelle der Rechtsformzusätze aus § 2 Absatz 1 Satz 1 PartGG auch die Abkürzung "Part" oder "PartG" gewählt werden kann. Wird der Namenszusatz von der Partnerschaft nicht in jeder konkreten Situation geführt oder wird die sich daraus ergebende Haftungsbeschränkung nicht deutlich genug zum Ausdruck gebracht, so ist diese Situation nach den allgemeinen Regeln zu lösen, die gelten, wenn eine haftungsbeschränkte Gesellschaft im Rechtsverkehr über ihre Haftungsbeschränkung täuscht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Artikel 3 Änderung der Patentanwaltsordnung
§ 45a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft
Artikel 5 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
Artikel 6 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften
Artikel 8 Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
Artikel 9 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt, Zielsetzung und Notwendigkeit des Entwurfs
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
IV. Gesetzesfolgen
1. Nachhaltigkeitsaspekte
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
3. Weitere Kosten
4. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2053: Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB) und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
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Drucksache 10/12 (Beschluss)
Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
... An dieser Einschätzung hat sich seitdem nichts geändert. Die gerichtsinterne Mediation ist in den letzten Jahren zu einem festen Bestandteil einer modernen und bürgernahen Justiz geworden. Sie führt auch in umfangreichen und komplizierten Verfahren zu raschen und nachhaltigen Lösungen. Gleichzeitig kann sie den Parteien erhebliche Kosten für Zeugen und Sachverständigengutachten oder für den Gang durch die Instanzen ersparen (vgl. Bemerkungen 2011 des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein, S. 60 ff., abrufbar unter www.landesrechnungshofsh.de; Jahresbericht 2010 des Niedersächsischen Landesrechnungshofs, abrufbar unter www.lrh.niedersachsen.de: "Die Gerichtsmediation ist eine wirtschaftliche Art der Streitschlichtung. Ihre Akzeptanz und Verbreitung bedarf der Förderung durch geeignete Maßnahmen. Es fehlt eine gesetzliche Regelung."). Diese Vorteile bestehen auch für die mediationsbegleitenden Rechtsanwälte. Gerichtsinterne und außergerichtliche Mediation sind einander ergänzende Konfliktlösungsverfahren. Die gerichtsinterne Mediation trägt erheblich zur zunehmenden Bekanntheit und Akzeptanz der außergerichtlichen Mediation bei und soll dies auch weiterhin tun. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung der richterlichen Mediation widerspricht nicht dem Ziel, die außergerichtliche Mediation zu fördern. Zur weiteren Etablierung und Inanspruchnahme gerade der außergerichtlichen Mediation bedarf es einer umfassenden Information der Bürgerinnen und Bürger.
Drucksache 10/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
... An dieser Einschätzung hat sich seitdem nichts geändert. Die gerichtsinterne Mediation ist in den letzten Jahren zu einem festen Bestandteil einer modernen und bürgernahen Justiz geworden. Sie führt auch in umfangreichen und komplizierten Verfahren zu raschen und nachhaltigen Lösungen. Gleichzeitig kann sie den Parteien erhebliche Kosten für Zeugen und Sachverständigengutachten oder für den Gang durch die Instanzen ersparen (vgl. Bemerkungen 2011 des Landesrechnungshofes Schleswig-Holstein, S. 60 ff., abrufbar unter www.landesrechnungshofsh.de; Jahresbericht 2010 des Niedersächsischen Landesrechnungshofs, abrufbar unter www.lrh.niedersachsen.de: "Die Gerichtsmediation ist eine wirtschaftliche Art der Streitschlichtung. Ihre Akzeptanz und Verbreitung bedarf der Förderung durch geeignete Maßnahmen. Es fehlt eine gesetzliche Regelung."). Diese Vorteile bestehen auch für die mediationsbegleitenden Rechtsanwälte. Gerichtsinterne und außergerichtliche Mediation sind einander ergänzende Konfliktlösungsverfahren. Die gerichtsinterne Mediation trägt erheblich zur zunehmenden Bekanntheit und Akzeptanz der außergerichtlichen Mediation bei und soll dies auch weiterhin tun. Die ausdrückliche gesetzliche Regelung der richterlichen Mediation widerspricht nicht dem Ziel,
Drucksache 487/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... "2. mit Angaben oder Darstellungen, die sich auf eine Empfehlung von Wissenschaftlern, von im Gesundheitswesen tätigen Personen, von im Bereich der Tiergesundheit tätigen Personen oder anderen Personen, die auf Grund ihrer Bekanntheit zum Arzneimittelverbrauch anregen können, beziehen,".
Zweites Gesetz
Artikel 1 Änderung des Arzneimittelgesetzes
§ 6a Verbote von Arzneimitteln zu Dopingzwecken im Sport, Hinweispflichten.
§ 52c Arzneimittelvermittlung
§ 62 Organisation des Pharmakovigilanz-Systems der zuständigen Bundesoberbehörde.
§ 63b Allgemeine Pharmakovigilanz-Pflichten des Inhabers der Zulassung
§ 63c Dokumentations- und Meldepflichten des Inhabers der Zulassung für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, für Verdachtsfälle von Nebenwirkungen
§ 63d Regelmäßige aktualisierte Unbedenklichkeitsberichte
§ 63e Europäisches Verfahren
§ 63f Allgemeine Voraussetzungen für nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
§ 63g Besondere Voraussetzungen für angeordnete nichtinterventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen
§ 63h Dokumentations- und Meldepflichten für Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind
§ 63i Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen und Gewebe
§ 63j Ausnahmen
Achtzehnter Unterabschnitt Übergangsvorschrift
§ 146 Übergangsvorschriften aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
Artikel 2 Weitere Änderungen des Arzneimittelgesetzes
Artikel 2a Änderung des Transplantationsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Apothekengesetzes
Artikel 4 Änderung des Betäubungsmittelgesetzes
Artikel 5 Änderung des Heilmittelwerbegesetzes
Artikel 6 Aufhebung der Bezeichnungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe
§ 4a Bezug und Rücknahme von Arzneimitteln
§ 9 Anforderungen an Arzneimittelvermittler
Artikel 8 Änderung der GCP-Verordnung
Artikel 9 Änderung der AMG-Anzeigeverordnung
Artikel 10 Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Artikel 11 Änderung des Medizinproduktegesetzes
Artikel 11a Änderung des Gesetzes zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften
Artikel 12 Änderung der DIMDI-Arzneimittelverordnung
Artikel 12a Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 12b Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 13 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 14 Außerkrafttreten
Artikel 15 Inkrafttreten
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Drucksache 298/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine Europäische Verbraucheragenda für mehr Vertrauen und mehr Wachstum COM(2012) 225 final
... Besonders in Ländern, die in die EU exportieren, wird es Informations- und Sensibilisierungsmaßnahmen geben, um in der gesamten Lieferkette das Sicherheitsbewusstsein zu schärfen und die Bekanntheit der EU-Vorschriften zu erhöhen.
Mitteilung
1. Die Verbraucherpolitik als wesentlicher Beitrag zu Europa 2020
2. Ausgangspunkt sind strenge EU-Verbraucherschutzbestimmungen
3. Aktuelle Probleme und künftige Herausforderungen
3.1 Herausforderungen im Bereich der Produkt-, Dienstleistungs- und Lebensmittelsicherheit
3.2 Wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Wandel
• Die digitale Revolution
• Nachhaltiger Verbrauch
• Soziale Ausgrenzung, schutzbedürftige Verbraucher und Zugänglichkeit Barrierefreiheit
3.3 Informationsflut - Wissensdefizit
3.4 Nicht alle Rechte werden in der Praxis vollständig respektiert
3.5 Besondere Herausforderungen in Schlüsselbereichen
4. Vier zentrale 2020-Ziele erste Schritte zu ihrer Erreichung
4.1. Verbrauchersicherheit erhöhen
4.2. Wissen erweitern
4.3. Umsetzung, Durchsetzung, Rechtsschutz verbessern
4.4. Rechte wichtige Politiken an den wirtschaftlichen gesellschaftlichen Wandel anpassen
• Finanzdienstleistungen
• Lebensmittel
• Energie
• Reise und Verkehr
• Nachhaltige Produkte
5. Fazit
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Drucksache 746/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Ein integrierter Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels in der EU COM(2012) 698 final
... Sonstige Logistiker in diesem Bereich, beispielsweise Konsolidierer, Makler, Erfüllungsdienstleister und externe Logistikanbieter26, spielen zunehmend eine Rolle, wenn es darum geht, die Lücke zwischen dem elektronischen Handel und den Zustelldienstbetreibern in Bezug auf Innovation, Flexibilität, Lagerbewirtschaftung, Beförderung und Rücksendung von Paketen zu schließen. Die von ihnen angebotenen Lösungen sind noch nicht allgemein bekannt, vor allem nicht bei KMU. Mit steigendem Bekanntheitsgrad könnten sie in Zukunft eine immer wichtigere Rolle spielen, wenn es darum geht, Online-Einzelhändlern die Logistik zu erleichtern. Durch die Konsolidierung verschiedener Absender mit geringem Volumen könnten sie auch in der Lage sein, günstigere Zustellbedingungen/-verträge anzubieten, die dann an ihre Vertragspartner und letztlich an die Verbraucher weitergegeben werden könnten.
Grünbuch Ein integrierter Paketzustellungsmarkt für das Wachstum des elektronischen Handels in der EU Text von Bedeutung für den EVR
1. Einleitung
2. Derzeitige Marktlage und Vorausschau
2.1 Der europäische Markt für den elektronischen Handel und die Bedeutung der Zustellung
2.2 Der europäische Zustellungsmarkt
2.3 Der Verbund des Marktes für den elektronischen Handel und des Zustellungsmarktes
3. Zentrale Herausforderungen für die verschiedenen Akteure
3.1 Erfahrung und Erwartungen der Verbraucher
3.2 Herausforderungen für Online-Einzelhändler bei der Lieferung der Waren an ihre Kunden
3.3 Herausforderungen für Zustelldienstbetreiber
4. Die Angemessenheit des derzeitigen rechtlichen und institutionellen Rahmens
5. Auf dem Weg zu einem echten integrierten europäischen Paketzustellungsmarkt
5.1 Verbesserung von Verbrauchererlebnis und -komfort
5.1.1 Erhöhung der Transparenz
5.1.2 Eine bessere Dienstleistung und mehr Garantien für die Verbraucher
5.2 Kosteneffizientere und wettbewerbsfähigere Zustelllösungen
5.2.1 Kostendämpfung
5.2.2 Wettbewerbsfähige und zugleich nachhaltige Preise Die Notwendigkeit nachhaltiger Tarife
5.3 Verbesserung der Interoperabilität entlang der Zustellkette
5.3.1 Investitionen in den verstärkten Technologieeinsatz
5.3.2 Vertiefte Partnerschaften zwischen Online -Einzelhändlern und Zustelldienstbetreibern
5.3.3 Miteinander verbundene Netze und Plattformen
6. Steuerung eines integrierten europäischen Paketzustellungsmarkts
7. Folgemaßnahmen und nächste Schritte:
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Drucksache 631/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen - Industriepolitik: Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit KOM (2011) 642 endg.
... Die Förderung des Handels durch die Mitgliedstaaten stärkt die weltweite Präsenz europäischer Unternehmen; die meisten Mitgliedstaaten unterstützen die Internationalisierung von KMU, indem sie Finanzmittel sowie Informationen und Hilfen im Hinblick auf Marktzugang und Regulierung bereitstellen. Die KMU, die diese Dienste in Anspruch nehmen, sind relativ zufrieden; allerdings gaben nur 27 % der internationalisierten KMU an, bestehende öffentliche Unterstützungsmaßnahmen seien ihnen bekannt; 7 % machten davon tatsächlich Gebrauch. Diese Ergebnisse legen nahe, dass der Bekanntheitsgrad und die Zugänglichkeit öffentlicher Unterstützung noch verbessert werden könnten.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Industrie
2.1. Industrie im Wandel
2.2. Eine innovative Industrie
2.3. Eine nachhaltige Industrie
3. auf dem Weg zu einem unternehmensfreundlicheren Europa
3.1. Rahmenbedingungen für Unternehmen
3.2. Förderung des verarbeitenden Gewerbes und des Dienstleistungssektors
3.3. Kleine und mittlere Unternehmen
4. Schlussfolgerungen
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Drucksache 739/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen KOM (2011) 747 endg.
... (23) Emittenten, Anleger und andere interessierte Kreise sollten auf einer zentralen Website Zugang zu aktuellen Ratinginformationen haben. Ein von der ESMA eingeführter Europäischer Ratingindex (EURIX) sollte es Anlegern ermöglichen, alle für ein bestimmtes bewertetes Unternehmen vorhandenen Ratings mühelos zu vergleichen, und ihnen Durchschnittsratings liefern. Damit Anleger Ratings desselben Unternehmens, die von verschiedenen Ratingagenturen abgegeben wurden, miteinander vergleichen können, müssen die Ratingagenturen eine harmonisierte Ratingskala benutzen, die von der ESMA entwickelt und von der Kommission als technischer Regulierungsstandard angenommen werden muss. Die Heranziehung der harmonisierten Ratingskala sollte nur für die Veröffentlichung der Ratings auf der EURIX-Website obligatorisch sein, während es Ratingagenturen freistehen sollte, bei der Veröffentlichung der Bewertungen auf ihren jeweiligen Websites auf ihre eigenen Ratingskalen zurückzugreifen. Die obligatorische Heranziehung einer harmonisierten Ratingskala sollte sich auf die Methoden und Verfahren der Ratingagenturen nicht harmonisierend auswirken, sondern sollte lediglich dazu dienen, das Ratingergebnis vergleichbar zu machen. Wichtig ist, dass aus der EURIX-Website über einen aggregierten Ratingindex hinaus sämtliche für die einzelnen Instrumente verfügbaren Ratings ersichtlich sind, damit Anleger das gesamte Spektrum der Meinungen abwägen können, bevor sie ihre eigene Anlageentscheidung treffen. Anhand des aggregierten Ratingindex können Anleger möglicherweise einen ersten Hinweis auf die Bonität eines Unternehmens erhalten. Der EURIX sollte dazu beitragen, dass kleinere und neue Ratingagenturen an Bekanntheit gewinnen. Er würde die von den Ratingagenturen in dem zentralen Datenspeicher der ESMA zu veröffentlichenden Informationen über ihre bisherigen Ergebnisse ergänzen. Das Europäische Parlament unterstützte in seiner Entschließung zu Ratingagenturen vom 8. Juni 20118 die Einführung eines solchen Europäischen Ratingindex.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.3. Einhaltung der Artikel 290 und 291 AEUV
3.4. Erläuterung des Vorschlags
3.4.1. Ausweitung des Geltungsbereichs der Verordnung auf Rating-Outlooks
3.4.2. Änderungen in Bezug auf die Verwendung von Ratings
3.4.3. Änderungen in Bezug auf die Unabhängigkeit der Ratingagenturen
3.4.4. Änderungen in Bezug auf die Offenlegung von Informationen über Methoden der Ratingagenturen, Ratings und Rating-Outlooks
3.4.5. Änderungen in Bezug auf Länderratings
3.4.6. Änderungen in Bezug auf die Vergleichbarkeit von Ratings und Ratinggebühren
3.4.7. Änderungen in Bezug auf die zivilrechtliche Haftung von Ratingagenturen gegenüber Anlegern
3.4.8. Sonstige Änderungen
3.4.9 Die Frage der Europäischen Ratingagentur
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 5a Übermäßiger Rückgriff auf Ratings durch Finanzinstitute
Artikel 5b Rückgriff auf Ratings durch die Europäischen Aufsichtsbehörden und den Europäischen Ausschuss für Systemrisiken
Artikel 6a Interessenkonflikte im Zusammenhang mit Investitionen in Ratingagenturen
Artikel 6b Höchstlaufzeit der vertraglichen Beziehungen zu einer Ratingagentur
Artikel 8a Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten
Artikel 8b Doppeltes Rating strukturierter Finanzinstrumente
Artikel 11a Europäischer Ratingindex
Titel IIIa Zivilrechtliche Haftung der Ratingagenturen
Artikel 35a Zivilrechtliche Haftung
Artikel 2 Inkrafttreten
Anhang I
Anhang II
Anhang III
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Drucksache 665/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Initiative für soziales Unternehmertum - Schaffung eines "Ökosystems" zur Förderung der Sozialunternehmen als Schlüsselakteure der Sozialwirtschaft und der sozialen Innovation KOM (2011) 682 endg.
... - Verbesserung von Bekanntheitsgrad und Zugänglichkeit von Gemeinschaftsprogrammen, mit denen die Sozialunternehmer unterstützt werden könnten, wie beispielsweise ERASMUS, ERASMUS für Jungunternehmer, Tempo, "Jugend in Aktion" - 2007-2013 (insbesondere die Aktion "Jugendinitiativen") und HORIZON 2020.
Mitteilung
1. Weshalb diese initiative der Kommission?
2. Die Sozialunternehmen: Akteure, die den Binnenmarkt besser Nutzen könnten
3. Ein Aktionsplan zur Unterstützung des sozialen Unternehmertums in Europa
3.1. Verbesserter Zugang zu Finanzmitteln
3.1.1. Erleichterung des Zugangs zu privaten Finanzmitteln
3.1.2. Mobilisierung der europäischen Fonds
3.2. Mehr Sichtbarkeit für das soziale Unternehmertum
3.2. 1. Entwicklung von Instrumenten, um den Bereich besser kennenzulernen und die Sichtbarkeit des sozialen Unternehmertums zu verstärken
3.2.2. Verstärkung von Führungskompetenzen, Professionalisierung und Vernetzung der Sozialunternehmer
3.3. Verbesserung des rechtlichen Umfelds
3.3. 1. Entwicklung geeigneter europäischer Rechtsformen, die vom europäischen Sozialunternehmertum genutzt werden könnten
3.3.2. Öffentliches Beschaffungswesen
3.3.3. Staatliche Beihilfen
4. Über den Aktionsplan hinausgehende Ideen
5. Schlussfolgerung
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Drucksache 720/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Kleine Unternehmen - große Welt: Eine neue Partnerschaft, um KMU zu helfen, ihre Chancen im globalen Kontext zu nutzen KOM (2011) 702 endg.
... Aus der Analyse der Kommission geht auch hervor, dass die direkte Kommunikation mit den KMU eine entscheidende Rolle spielt. KMU in der EU, die im Ausland tätig werden wollen, müssen sich zunächst zu Hause vorbereiten; dazu müssen die richtigen Fähigkeiten und erforderlichen Informationen möglichst in der Nähe vorhanden sein und im Wesentlichen von örtlichen Unternehmensverbänden30, privaten Beratern oder über verschiedene Quellen im Internet beschafft werden. Sobald sie im Ausland operieren, ist der Bedarf an Unterstützung, die die KMU am Zielmarkt selbst benötigen, häufig schwieriger zu decken. Die Bekanntheit der bereits eingerichteten Dienste reicht nicht immer aus, und die KMU stehen beim Zugang zu Märkten außerhalb der EU und der Anbahnung einer Geschäftsbeziehung mit ausländischen Partnern nach wie vor beträchtlichen Schwierigkeiten gegenüber. Umfragen zufolge fällt es KMU generell schwer, nützliche Informationen einzuholen31.
Mitteilung
1. Einleitung
2. Politischer Hintergrund: Bestehender Rahmen der KMU-Unterstützung
2.1. Auf EU-Ebene ergriffene Maßnahmen inner- und außerhalb Europas16
2.2. Maßnahmen der Mitgliedstaaten22
2.3. Fazit: Kosteneffizienz muss erhöht werden
3. Die wichtigsten Herausforderungen für Internationalisierungswillige KMU
4. Eine EU-Strategie zur Förderung der INTERNATIONALISIERUNG von KMU
4.1. Die Ziele der EU für eine Strategie der Unternehmensförderung
4.2. Erreichung unserer Ziele
4.2.1. Darstellung des Umfelds der Unterstützungsdienste vor Ort und im Ausland
4.2.2. Informationen für die KMU frei Haus
4.2.3. Das Dienstleistungsangebot für KMU an prioritären Märkten um eine europäische Dimension erweitern
4.2.4. Förderung der Internationalisierung von KMU durch Cluster und Netze
4.2.5. Straffung der neuen Maßnahmen an prioritären Märkten 4.2.5.1. Leitlinien
Komplementarität und Zusätzlichkeit
5 Nachhaltigkeit
Effiziente Nutzung öffentlicher Mittel
4.2.5.2. Geografische Prioritäten
Wirtschaftspotenzial und Größe des Marktes
Lücken in der bestehenden Unternehmensförderung
4.2.6. Integration der KMU-Internationalisierung in andere EU-Politikbereiche und Schaffung eines günstigen Umfelds für die internationale Geschäftstätigkeit der KMU
5. Schlussfolgerung
Anhang
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Drucksache 723/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Verbraucherprogramm 2014-2020 KOM (2011) 707 endg.
... iv) Durchsetzung: Potenzial des CPC-Netzes (Netz der nationalen Durchsetzungsbehörden) wird nicht ausgeschöpft; geringe Bekanntheit des EVZ-Netzes (Netz der Europäischen Verbraucherzentren) bei den Verbrauchern und Notwendigkeit, seine Wirksamkeit zu verstärken.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
• Allgemeiner Kontext
• Ziele des Vorschlags
2. Ergebnisse der Beratungen mit den interessierten Parteien der Folgenabschätzungen
• Anhörung interessierter Kreise
• Folgenabschätzung
• Vereinfachung des Finanzierungsverfahrens
• Mehrwert der Maßnahmen
i Sicherheit
ii Information und Bildung
iii Rechte und Rechtsschutz
iv Durchsetzung
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
4. Auswirkungen auf den Haushalt
Vorschlag
Artikel 1 Auflegung des Programms
Artikel 2 Gesamtziel
Artikel 3 Einzelziele und Indikatoren
Artikel 4 Förderfähige Maßnahmen
Artikel 5 Förderfähige Einrichtungen
Artikel 6 Finanzrahmen
Artikel 7 Beteiligung von Drittländern am Programm
Artikel 8 Interventionsformen und Obergrenzen der Kofinanzierung
Artikel 9 Administrative und technische Unterstützung
Artikel 10 Durchführungsmethoden
Artikel 11 Kohärenz mit und Komplementarität zu anderen Politiken
Artikel 12 Jährliche Arbeitsprogramme
Artikel 13 Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse
Artikel 14 Schutz der finanziellen Interessen der Union
Artikel 15 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 16 Ausschussverfahren
Artikel 17 Übergangsmaßnahmen
Artikel 18 Aufhebung
Artikel 19 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Anhang I
Anhang II Indikatoren gemäß Artikel 3 des Verbraucherprogramms
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Drucksache 834/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der technischen Vorschriften für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 KOM (2010) 775 endg.
... In der Folgenabschätzung wurde auf das langsame Tempo der Umstellung auf SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften eingegangen, das zu einer Koexistenz von nationalen Altzahlungsinstrumenten und SEPA-Zahlungen geführt hat. Als Hauptgrund für den langsamen Umstellungsprozess wurden mehrere Faktoren ausgemacht: die Ungewissheit über den Abschluss von SEPA und damit verbundene Probleme wie der Mangel an Anreizen für die Entwicklung von SEPA-Produkten, die dem Bedarf der Nutzer wirklich gerecht werden, das aufgrund der Nachteile für Vorreiter zögerliche Engagement der Investoren, die fragmentierte Nachfrage und der schwache Bekanntheitsgrad von SEPA. Ferner werden die Auswirkungen einer langsamer Umstellung aufgeführt. Auf „Mikroebene“ sind dies die multiplen Zahlungsplattformen, die von den Marktteilnehmern auf Angebots- und Nachfrageseite betrieben werden müssen und die damit verbundenen doppelten Betriebskosten und negativen Erträge von SEPA-Investitionen. Auf „Makroebene“ verhindert die fortgesetzte Fragmentierung nach Landesgrenzen Skaleneffekte, beschränkt den Wettbewerb und behindert die Innovation.
Drucksache 422/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Mai 2010 zu "Eine EU-Strategie für die Jugend – Investitionen und Empowerment" (2009/2159(INI))
... 20. weist darauf hin, dass die Massenmedien herangezogen werden müssen, um den Bekanntheitsgrad von Programmen für junge Menschen zu steigern;
Drucksache 747/10
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Europäische Strategie zugunsten von Menschen mit Behinderungen 2010 bis 2020 - Erneuertes Engagement für ein barrierefreies Europa KOM (2010) 636 endg.
... Die EU-Maßnahmen werden Anstrengungen der Mitgliedstaaten unterstützen und ergänzen, die darauf abstellen, die Barrierefreiheit zu verbessern und Diskriminierungen zu bekämpfen durch allgemeine Finanzierung, durch eine ordnungsgemäße Anwendung des Artikels 16 der allgemeinen Verordnung über die Strukturfonds 20 und durch Festlegung höchster Anforderungen an die Barrierefreiheit bei der öffentlichen Auftragsvergabe. Alle Maßnahmen sollten in Einklang mit dem europäischen Wettbewerbsrecht, insbesondere den Vorschriften über staatliche Beihilfen, durchgeführt werden. Optimierung der Nutzung der EU-Finanzierungsinstrumente für Barrierefreiheit und Nichtdiskriminierung sowie Steigerung des Bekanntheitsgrads von behindertenrelevanten Finanzierungsmöglichkeiten in Programmen für den Zeitraum nach 2013
Mitteilung
1. Einleitung
2. Ziele MAßNAHMEN
2.1. Aktionsbereiche
1. Zugänglichkeit
2. Teilhabe
3. Gleichstellung
4. Beschäftigung
5. Allgemeine und berufliche Bildung
6. Sozialer Schutz
7. Gesundheit
8. Maßnahmen im Außenbereich
2.2. Durchführung der Strategie
1. Bewusstseinsbildung
2. Finanzielle Unterstützung
3. Statistiken und Datensammlung sowie Überwachung
4. Im VN-Übereinkommen geforderte Mechanismen
3. Schlussfolgerung
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Drucksache 94/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16. Dezember 2008 zu den Auswirkungen des Fremdenverkehrs in Küstenregionen - Aspekte der regionalen Entwicklung (2008/2132(INI))
... 34. betont, dass der territoriale Zusammenhalt ein horizontales Konzept für die gesamte Europäische Union darstellt, welches die Verbindungen zwischen der Küste und dem Hinterland durch bestehende Komplementaritäten und die Wechselwirkung zwischen den Gebieten an der Küste und im Hinterland (z.B. Verbindung von Tätigkeiten im Küstenbereich mit dem Tourismus im ländlichen Raum und dem Städtetourismus, Verbesserung der Zugänglichkeit außerhalb der Hochsaison sowie Erhöhung der Bekanntheit und Diversifizierung lokaler Produkte) verbessern kann; stellt fest, dass im oben genannten Grünbuch zur künftigen Meerespolitik besonders auf Inselregionen hingewiesen und anerkannt wird, dass sie aufgrund ihrer dauerhaften naturgegebenen Beeinträchtigungen in Bezug auf ihre Entwicklung vor besonderen Herausforderungen stehen; betont, dass Küstenregionen im Allgemeinen vor ähnlichen Problemen stehen und fordert die Kommission auf, der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, bei der zukünftigen Verwirklichung des territorialen Zusammenhalts die Verbindung des Küstentourismus mit dem integrierten Küstenzonenmanagement und der Meeresraumplanung herzustellen;
Drucksache 231/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 5. Februar 2009 zur Stärkung der Rolle der europäischen KMU im internationalen Handel (2008/2205(INI))
... 28. fordert die Kommission auf, die Marktzugangsdatenbank zu vereinfachen, um ihre Konsultation für KMU unkomplizierter zu gestalten; fordert die Kommission ferner auf, Maßnahmen zur Steigerung des Bekanntheitsgrades solcher Datenbanken zu ergreifen;
Drucksache 141/09
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 15. Januar 2009 zu der Umsetzung und Anwendung der Richtlinie 2002/73/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (2008/2039(INI))
... 15. begrüßt die Absicht der Kommission, 2009 eine Studie über die Organisation der Gleichstellungsstellen durchzuführen; fordert die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, zu ermitteln, inwieweit die EU-Bürger Kenntnis von den von den Gleichstellungsstellen angebotenen Dienstleistungen haben, und Informationskampagnen zu initiieren, um den Bekanntheitsgrad dieser Stellen zu erhöhen;
Drucksache 613/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Rates über das Europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit (2011) KOM (2009) 254 endg.; Ratsdok. 10940/09
... • Maßnahmen zur Bekanntmachung der Ergebnisse und zur Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Gemeinschaftsprogramme, -aktionen und -initiativen, die zur Erreichung der Ziele des Europäischen Jahres der Freiwilligentätigkeit beitragen;
Begründung
1. Einleitung
2. Das europäische Jahr der Freiwilligentätigkeit
2.1. Herausforderungen und Chancen
2.2. Ziele und Aktivitäten
3. Konsultationen
4. Relevanz des vorgeschlagenen Instruments, Subsidiarität und Mehrwert der Beteiligung der EU
5. Mittelausstattung und Umsetzung
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Initiativen
Artikel 4 Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten
Artikel 5 Koordination auf Gemeinschaftsebene und Durchführung
Artikel 6 Finanzvorschriften
Artikel 7 Mittelausstattung
Artikel 8 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 9 Kohärenz und Komplementarität
Artikel 10 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
Artikel 11 Begleitung und Evaluierung
Artikel 12 Inkrafttreten
Anhang Massnahmen gemäss Artikel 3
A. Direkte Initiativen der Gemeinschaft
B. Kofinanzierung von Gemeinschaftsinitiativen
C. Kofinanzierung nationaler Initiativen
D. Initiativen, die keine Finanzhilfe der Gemeinschaft Erhalten
Finanzbogen
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Drucksache 338/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an das Europäische Parlament und den Rat: Auf dem Weg zu einer nachhaltigen Zukunft für die Aquakultur - Neuer Schwung für die Strategie für die nachhaltige Entwicklung der europäischen Aquakultur KOM (2009) 162 endg.; Ratsdok. 8677/09
... Der europäische Aquakultursektor muss über einen verbesserten Regelungsrahmen für seine Verwaltung verfügen. Ebenso wichtig ist, dass das Image der Aquakultur verbessert und auf EU-Ebene für gemeinsame Regeln gesorgt wird, was sich positiv auf die nachhaltige Entwicklung der Aquakultur auswirken würde. Die Konsultation der Interessenträger ist wichtig, um den Bekanntheitsgrad der Aquakultur zu erhöhen, während den nationalen Behörden vorrangig die Aufgabe zukommt, die Entwicklung der Aquakultur in ihrem Hoheitsgebiet zu gestalten.
1. Einleitung
2. Eine Vision für die Zukunft der Aquakultur in der EU
2.1. Herausforderungen und Aussichten
2.2. Gestaltung der Zukunft der EU-Aquakulturindustrie
3. Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Aquakulturproduktion in der EU
3.1. Forschung und technologische Entwicklung
3.2. Gleichberechtigter Wettbewerb um geeignete Standorte
3.3. Schaffung der Voraussetzungen, damit die Aquakultur der Nachfrage nachkommen kann
3.4. Internationale Dimension
4. Schaffung der Voraussetzungen für ein nachhaltiges Wachstum der Aquakultur
4.1. Vereinbarkeit zwischen Aquakultur und Umwelt
4.1.1. Für eine umweltverträgliche Aquakultur
4.1.2. Günstige Rahmenbedingungen für die Aquakultur
4.2. Ein leistungsstarker Aquakultursektor
4.2.1. Gewährleistung der Tiergesundheit
4.2.2. Tierschutz
4.2.3. Bedarf an Tierarzneimitteln
4.2.4. Hochwertiges und nachhaltig erzeugtes Fischfutter
4.3. Schutz der Verbrauchergesundheit und Anerkennung des gesundheitlichen Nutzens aquatischer Nahrungsmittel
5. Verbesserung des Images und der Verwaltung des Sektors
5.1. Bessere Umsetzung der Gemeinschaftsvorschriften
5.2. Reduzierung des Verwaltungsaufwands
5.3. Einbindung der Interessenträger und angemessene Unterrichtung der Öffentlichkeit
5.4. Angemessene Überwachung des Aquakultursektors
6. Fazit
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Drucksache 688/09
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Erfahrungsbericht der Bundesregierung an den Bundesrat zum Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen (Gewebegesetz )
... die Be- oder Verarbeitungsverfahren der Gewebe und Gewebezubereitungen bereits seit zehn Jahren oder länger in der Europäischen Union bekannt sind. Auch bei erst seit wenigen Jahren bekannten Verfahren kann ein hinreichender Bekanntheitsgrad erreicht sein, falls die Verfahren mit bekannten Verfahren vergleichbar sind oder das Gefährdungspotenzial möglicher Auswirkungen sicher einschätzbar ist.
Erfahrungsbericht der Bundesregierung an den Bundesrat zum Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen Gewebegesetz
1 Berichtsauftrag
2 Vorbereitung und Themen des Berichts
3 Gewebegesetz
3.1 Erlaubnis für die Gewinnung von Gewebe und die Laboruntersuchungen § 20b AMG
3.1.1 Rechtslage
3.1.2 Allgemeine Einschätzung
3.1.3 Einzelfragen
3.2 Erlaubnis für die Be- oder Verarbeitung, Konservierung, Prüfung, Lagerung oder das Inverkehrbringen von Gewebe oder Gewebezubereitungen § 20c AMG
3.2.1 Rechtslage
Abb. 3.2.1 Übersicht zur Abgrenzung von bekannten Gewebezubereitungen zu anderen Arzneimitteln menschlicher oder tierischer Herkunft § 20c AMG
3.2.2 Allgemeine Einschätzung
3.2.3 Einzelfragen
3.3 Genehmigung von Gewebezubereitungen § 21a AMG
3.3.1 Rechtslage
3.3.2 Allgemeine Einschätzung
3.3.3 Einzelfragen
3.4 Besondere Dokumentations- und Meldepflichten bei Blut- und Gewebezubereitungen § 63c AMG
3.4.1 Rechtslage
Abb. 3.4.1 Übersicht zu den Dokumentations- und Meldepflichten für Gewebe und Gewebezubereitungen § 63c AMG
3.4.2 Allgemeine Einschätzung
3.4.3 Einzelfragen
3.5 Einfuhrerlaubnis und Zertifikate für Gewebe und bestimmte Gewebezubereitungen § 72b AMG
3.5.1 Rechtslage
3.5.2 Allgemeine Einschätzung
3.5.3 Einzelfragen
3.6 Sonderthema: Zubereitungen mit Stammzellen des blutbildenden Systems
3.6.1 Rechtslage
Abb. 3.6.1a Übersicht zu den Erlaubnispflichten für die Gewinnung und die Be- oder Verarbeitung von Stammzellen des blutbildenden Systems §§ 20b, 20c und 13 AMG
5 Inverkehrbringen
Abb. 3.6.1b Übersicht zur Genehmigungs- und Zulassungspflicht von Zubereitungen mit Stammzellen des blutbildenden Systems nach dem Arzneimittelgesetz §§ 21a und 21 AMG
Gewebe - und Hämovigilanz
Erstmaliges Verbringen, Einfuhr
3.6.2 Allgemeine Einschätzung
3.6.3 Einzelfragen
3.7 Sonstiges
4 Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
4.1 Rechtslage
4.2 Allgemeine Einschätzung
4.3 Einzelfragen
5 Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz
5.1. Rechtslage
5.2 Allgemeine Einschätzung
5.3 Einzelfragen
6 Zusammenfassung und Schlussbemerkung
Anlage n
Anlage 1
Beschluss des Bundesrates Gesetz über Qualität und Sicherheit von menschlichen Geweben und Zellen Gewebegesetz
Anlage 2
Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Änderung der Arzneimittel- und Wirkstoffherstellungsverordnung
Anlage 3
Beschluss des Bundesrates Verordnung über die Anforderungen an Qualität und Sicherheit der Entnahme von Geweben und deren Übertragung nach dem Transplantationsgesetz TPG-Gewebeverordnung - TPG-GewV
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Drucksache 465/1/09
Antrag der Freien und Hansestadt Hamburg
Gesetz zu dem Internationalen Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
... ist unzureichend. Vielmehr bedarf es einer ausdrücklichen Regelung, um die Möglichkeit eines entsprechenden Antrags hinreichend klar erkennbar zu machen. Derzeit ist für potenzielle Antragsteller aus dem Gesetz selbst in keiner Weise erkennbar, dass sie eine gerichtliche Überprüfung erreichen können. Eine Interpretationserklärung der Bundesregierung zu dem Übereinkommen, die auf die Möglichkeit einer Analogie hinweist, ist keine ausreichende Abhilfe, da nicht zu erwarten ist, dass eine solche Erklärung weite Bekanntheit erlangt. Zudem ist die Möglichkeit der analogen Anwendung einer Norm auf einen nicht erfassten Sachverhalt in erster Linie für den Umgang mit planwidrigen Gesetzeslücken gedacht. Sie entbindet den Gesetzgeber nicht von seiner Aufgabe, erforderliche Regelungen zu schaffen; erkennt der Gesetzgeber, dass für einen regelungsbedürftigen Sachverhalt keine Rechtsnorm existiert, sollte er daher tätig werden.
Drucksache 536/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/116 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte KOM (2008) 464 endg.; Ratsdok. 12217/08
... In der Regel übertragen ausübende Künstler ihre wirtschaftlich bedeutsamsten Urheberrechte per Vertrag auf eine Plattenfirma. Dabei hat der einzelne Künstler in den meisten Fällen wenig Verhandlungsmacht6. Wenn ausübende Künstler einen Vertrag mit einer Plattenfirma unterzeichnen sind sie in aller Regel willens, jeden Vertrag zu akzeptieren, weil sie dadurch an Ansehen und Bekanntheit gewinnen und so eine breitere Zuhörerschaft erreichen können.
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
• Gründe und Ziele des Vorschlags
• Allgemeiner Kontext
• Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
• Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
• Anhörung von interessierten Kreisen
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
• Folgenabschätzung
3. Rechtliche Aspekte
• Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
• Rechtsgrundlage
• Subsidiaritätsprinzip
5 Subsidiaritätsprinzip
• Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Einzelerläuterung zum Vorschlag
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 1 Die Richtlinie 2006/116/EG wird wie folgt geändert:
Artikel 10a Übergangsmaßnahmen für die Umsetzung von Richtlinie [//Nr. der Änderungsrichtlinie einfügen]
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3
Artikel 4
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Drucksache 757/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
... Die Erweiterung der Widerspruchsgründe kann im Einzelfall die rechtliche Komplexität des Widerspruchsverfahrens erhöhen. Dies wird es in der Regel erforderlich machen, die betreffenden Verfahren unmittelbar einem rechtskundigen Mitglied des Patentamts zuzuweisen. Zusätzlicher Personalbedarf im Bereich des höheren Dienstes ist deswegen nicht zu erwarten. Die außerdem vorgeschlagene Einführung eines fakultativen Erinnerungsverfahrens (vgl. zu Nummer 3 [§ 64]) wird nach den Erfahrungen, die in den Jahren 2002 bis 2004 mit der vergleichbaren Regelung des § 165 Abs. 4 und 5 gemacht wurden, zu einer spürbaren Entlastung der rechtskundigen Mitglieder des Patentamts führen. Im Übrigen ist die Zahl der Verfahren, in denen der Widerspruch auf die besondere Bekanntheit der Widerspruchsmarke oder auf ein nicht eingetragenes Kennzeichenrecht gestützt wird, nach den bisherigen Erfahrungen des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt als gering einzuschätzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Patentgesetzes
§ 83
§ 85a
§ 111
§ 112
§ 113
§ 114
§ 115
§ 116
§ 117
§ 118
§ 119
§ 120
§ 125a
Artikel 2 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes
Artikel 3 Änderung des Markengesetzes
§ 95a Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
Artikel 4 Änderung des Patentkostengesetzes
Artikel 5 Änderung des Halbleiterschutzgesetzes
Artikel 6 Änderung des Geschmacksmustergesetzes
§ 25 Elektronische Verfahrensführung, Verordnungsermächtigung
Artikel 7 Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
§ 8 Frei gewordene Diensterfindungen
§ 27 Insolvenzverfahren
Artikel 8 Folgeänderungen aus Anlass der Änderungen des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Artikel 9 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Ziel und Gegenstand des Gesetzentwurfs
Zu den einzelnen Regelungsbereichen:
Abschaffung des Zustellungsbevollmächtigten für Inlandsvertreter
Ausführungsregelungen zur Verordnung EG Nr. 1901/2006
Änderungen des Patentnichtigkeitsverfahrens vor Bundespatentgericht und Bundesgerichtshof
Ausführungsregelungen zur Verordnung EG Nr. 816/2006
Verordnung
Abschaffung des § 145 PatG
Änderung markenrechtlicher Verfahren
Reform des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
II. Die wesentlichen Änderungen im Überblick
4 Patentgesetz
4 Patentkostengesetz
4 Markengesetz
Gesetz
III. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
IV. Gesetzesfolgenabschätzung und Preiswirkungsklausel
V. Bürokratiekosten
VI. Gesetzgebungszuständigkeit
VII. Gleichstellung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer n
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zur Neufassung des § 111 Berufungsgründe :
Zur Neufassung des § 112 Berufungsbegründung :
Zur Neufassung des § 113 Vertretung :
Zur Neufassung des § 114 Zulässigkeitsprüfung :
Zur Neufassung des § 115 Anschlussberufung :
Zur Neufassung des § 116 Bindung an die Anträge, Prüfungsumfang, Antragsänderung :
Zur Neufassung des § 117 Prüfungsumfang, Zulassung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel :
Zur Neufassung des § 118 mündliche Verhandlung, Ladungsfrist :
Zur Neuregelung des § 119 Aufhebung und Zurückverweisung, eigene Sachentscheidung :
Zur Neuregelung des § 120 keine Begründung der Entscheidung bei Rügen von Verfahrensmängeln :
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 3
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 9
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 404: Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts
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Drucksache 996/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa KOM (2008) 725 endg.; Ratsdok. 17479/08
... • Erhöhung des Bekanntheitsgrads der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz in den Mitgliedstaaten direkt am Arbeitsplatz
Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa: Förderung der Nachhaltigkeit
1. Einleitung
Schaubild 1: Schema der Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in Europa
2. Sinn und Zweck dieses Grünbuchs
3. Rechtlicher Rahmen und Grundlage für Massnahmen auf Eu-Ebene
4. Einflussfaktoren für die Arbeitskräfte des Gesundheitswesens in der Eu und damit verbundene Hauptprobleme
4.1. Demografie und Förderung der Nachhaltigkeit der Arbeitskräfte
Schaubild 2: Bevölkerungsprognose 2008 - 2060
4.2. Kapazitäten im Bereich der öffentlichen Gesundheit
4.3. Aus-, Weiter- und Fortbildung
4.4. Mobilitätsmanagement der Arbeitskräfte des Gesundheitswesens innerhalb der EU
4.5. Globale Migration von Arbeitskräften des Gesundheitswesens
4.6. Daten zur Unterstützung der Entscheidungsfindung
5. Die Auswirkungen neuer Technologien: Verbesserung der Effizienz der Arbeitskräfte im Gesundheitswesen
6. Die Bedeutung Selbständiger für das Arbeitskräftepotenzial im Gesundheitswesen
7. Kohäsionspolitik
8. Anhörung
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Drucksache 488/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates über die europaweite Mobilität junger Freiwilliger KOM (2008) 424 endg.; Ratsdok. 11428/08
... Der Europäische Freiwilligendienst (EFD) ist seit 1996 integraler Bestandteil der Jugendprogramme der Union und wird kontinuierlich weiter ausgebaut. Somit kann er für grenzüberschreitende Freiwilligenaktivitäten als Beispiel dienen. Dennoch hat der EFD noch keinen so hohen Bekanntheitsgrad wie z.B. das Programm ERASMUS, und sein Umfang ist – und bleibt – quantitativ begrenzt.
Drucksache 959/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem gemeinsamen Europäischen Metrologie-Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten KOM (2008) 814 endg.; Ratsdok. 15980/08
... Daneben wird in begrenztem Umfang eine gewisse Vernetzung gefördert, um Bekanntheitsgrad und Wirkung des EMFP zu verstärken. Dazu gehören erforderlichenfalls die Betreuung und Aktualisierung der festgelegten EMFP-Forschungsgebiete durch u. a.
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Ziele
1.2. Begründung des Vorschlags
1.3. Allgemeiner Hintergrund
1.4. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
1.5. Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Anhörung interessierter Kreise und Abwägung der Optionen
2.1. Anhörung der interessierten Kreise
Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.2. Die Optionen im Vergleich
Option 1:
Option 2:
Option 3:
Option 4:
Option 5:
2.3. Warum Artikel 169?
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5.1. Simulation, Pilotphase und Übergangszeitraum
5.2. Vereinfachung
5.3. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
5.4. Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Artikel 1 Beitrag der Gemeinschaft
Artikel 2 Bedingungen für den Gemeinschaftsbeitrag
Artikel 3 Tätigkeiten des EMFP
Artikel 4 Rolle der Gemeinsamen Forschungsstelle
Artikel 5 Vereinbarungen zwischen der Gemeinschaft und der spezifischen Durchführungsstruktur
Artikel 6 Auf den Finanzbeitrag der Gemeinschaft anfallende Zinsen
Artikel 7 Minderung des Gemeinschaftsbeitrags als Sanktion für eine mangelhafte Durchführung
Artikel 8 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften durch die teilnehmenden Staaten
Artikel 9 Prüfung durch den Rechnungshof
Artikel 10 Gegenseitige Unterrichtung
Artikel 11 Teilnahme weiterer Mitgliedstaaten und assoziierter Länder
Artikel 12 Teilnahme von anderen Drittländern
Artikel 13 Jahresbericht und Bewertung
Artikel 14 Inkrafttreten
Artikel 15
Anhang I Beschreibung der Ziele und der Tätigkeiten des Europäischen Metrologie-Forschungsprogramms (EMFP)
I. Ziele
II. Tätigkeiten
III. Durchführung der Massnahmen
A. EMFP-Projekte
a Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen – Forschungsthemen für EMFP-Projekte Phase 1 :
b Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für EMFP-Projekte Phase 2 :
B. Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für Exzellenzstipendien und Mobilitätsstipendien Phase 3
C. Mobilitätsstipendien für Nachwuchsforscher
D. Zusammenfassende Tabelle
IV. Finanzierungsmechanismus
A. Finanzierung auf Programmebene
B. Unverbindliche finanzielle Aufschlüsselung
C. Finanzierung von EMFP-Projekten und Forscherstipendien
V. Bestimmungen zu den Rechten des geistigen Eigentums
Anhang II Verwaltung und Durchführung des Europäischen Metrologie-Forschungsprogramms (EMFP)
I. Einleitung
II. Verwaltung des EMFP in Euramet E.V.
III. Ausschliessliche Zuständigkeiten von Euramet E.V. und Vergabe von Unteraufträgen für administrative und logistische Aufgaben im Rahmen der Durchführung des EMFP an den Gastgeber
Finanzbogen
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Drucksache 831/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
... Die Festlegung der Flugplatzverkehrszonen bleibt eine regulative Tätigkeit, die künftig jedoch nicht mehr vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, sondern vom BAF wahrgenommen wird. Die Bekanntgabe der Flugplatzverkehrszonen erfolgt wegen des deutlich höheren Bekanntheitsgrades bei den Luftraumnutzern nur noch in den Nachrichten für Luftfahrer. Dies führt zugleich zu einer Reduzierung des Verwaltungsaufwands.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Gesetz über die Errichtung des Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung (BAFG)
§ 1 Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung
§ 2 Übergangsregelungen
Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben
Artikel 4 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Arbeitssicherstellungsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Flugunfall-Untersuchungs-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Luftsicherheitsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes zur Übernahme der Beamten und Arbeitnehmer der Bundesanstalt für Flugsicherung
§ 4
§ 5
Artikel 9 Änderung des Betriebsverfassungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Gesetzes über den Deutschen Wetterdienst
Artikel 11 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
Artikel 12 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Artikel 13 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
Artikel 14 Änderung der Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung
Artikel 15 Änderung der Bergverordnung für den Festlandsockel
Artikel 16 Änderung der Verordnung über die Durchführung der Flughafenkoordinierung
Artikel 17 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeines
I. Ziel der Regelung
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Begleitende Maßnahmen
V. Gleichstellungspolitische Auswirkungen
VI. Finanzielle Auswirkungen
VII. Sonstige Kosten- und Preiswirkungen
VIII. Bürokratiekosten
1. Bürokratiekosten der Wirtschaft
2. Bürokratiekosten der Verwaltung
3. Bürokratiekosten der Bürgerinnen und Bürger
B. Im Einzelnen
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu den Nummern 19 bis 21
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 8
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Artikel 12
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 13
Zu Artikel 14
Zu Artikel 15
Zu Artikel 16
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 17
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 596: Entwurf eines Gesetzes zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung und zur Anpassung von Vorschriften über die Flugsicherung
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Drucksache 526/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über eine Regelung für das Umweltzeichen der Gemeinschaft KOM (2008) 401 endg.; Ratsdok. 12074/08
... – Starke Sensibilisierung, große Bekanntheit und hohes Ansehen in der EU der 27 und weltweit. Als mittelfristiges Erfolgskriterium sollte das Umweltzeichen Verbrauchern und Unternehmen EU-weit ein Begriff werden.
Begründung
1. Inhalt des Vorschlags
1.1. Ziel
1.2. Allgemeiner Zusammenhang
1.3. Die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Regeln
2. Ergebnisse der Beratungen mit den Beteiligten und Folgenabschätzungen
2.1. Beratungen
2.2. Folgenabschätzung
Mögliche Vorteile einer Umweltzeichenregelung
Erfolg der gegenwärtigen Regelung
Vorgeschlagenes Konzept
Erwartete Ergebnisse / Ziele:
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
3.3. Wahl der Instrumente
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Zusätzliche Informationen
5.1. Vereinfachung
5.2. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften
5.3. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Zuständige Stellen
Artikel 5 Ausschuss für das Umweltzeichen der Europäischen Union
Artikel 6 Allgemeine Anforderungen an die Kriterien für das Umweltzeichen
Artikel 7 Erarbeitung und Überarbeitung der Kriterien für das Umweltzeichen
Artikel 8 Festlegung der Kriterien für das Umweltzeichen
Artikel 9 Eintragung der Verwendung des Umweltzeichens
Artikel 10 Marktüberwachung und Kontrolle der Verwendung des Umweltzeichen der Gemeinschaft
Artikel 11 Regelungen für Umweltzeichen in den Mitgliedstaaten
Artikel 12 Förderung der Verwendung des Umweltzeichens
Artikel 13 Bewertung durch Fachkollegen
Artikel 14 Bericht
Artikel 15 Änderung der Anhänge
Artikel 16 Ausschuss
Artikel 17 Sanktionen
Artikel 18 Aufhebung
Artikel 19 Übergangsbestimmungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang I Verfahren für die Erarbeitung und die Überarbeitung der Kriterien für das Umweltzeichen
A. Standardverfahren
1. Vorläufiger Bericht
2. Entwurf eines Vorschlags für Kriterien und damit zusammenhängender technischer Bericht
3. Endgültiger Bericht und Kriterien
4. Leitfaden für potenzielle Nutzer des Umweltzeichens und die zuständigen Stellen
5. Leitfaden für die Behörden, die öffentliche Aufträge vergeben
B. Verkürztes Verfahren für Kriterien, die bereits in anderen Umweltzeichenregelungen erarbeitet wurden
Anhang II Muster für das Umweltzeichen
Finanzbogen
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Drucksache 913/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Hin zu einem sicheren, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Energienetz KOM (2008) 782 endg.; Ratsdok. 15927/08
... Die ersten TEN-E-Leitlinien wurden 1996 erlassen und mehrfach überarbeitet, zuletzt im Jahr 2006. Im Rahmen der TEN-E-Leitlinien8 und der TEN-Verordnung9 finanziert die EU im Wesentlichen investitionsvorbereitende Machbarkeitsstudien für bestimmte, von den Mitgliedstaaten benannte Vorhaben. Ein Bericht über den Zeitraum 2002-2006 wird parallel zu diesem Grünbuch veröffentlicht10. Wirkung und Bekanntheitsgrad der transeuropäischen Energienetze müssen eindeutig verbessert werden.
Grünbuch Hin zu einem sicheren, nachhaltigen und wettbewerbsfähigen europäischen Energienetz
1. Einleitung
2. Künftige Prioritäten für die Entwicklung des europäischen Netzes
2.1. Ein neuer Schwerpunkt für die EU-Politik im Bereich der Energienetze
2.2. EU-Förderung für die Entwicklung der Energienetze
2.3. Administrative und regulatorische Hemmnisse für Energienetzvorhaben
2.3.1. Planungs- und Genehmigungsverfahren Planungs- und Genehmigungsverfahren sind wegen der unterschiedlichen lokalen und nationalen Planungsvorschriften ein häufiger Grund für Verzögerungen bei Energievorhaben.
2.3.2. Regulierungsrahmen
2.4. Entwicklung hin zu einem wirklich integrierten und flexiblen europäischen Energienetz
2.5. Festlegung neuer Prioritäten
3. Ein neuer Ansatz der Eu für den Energienetzausbau
3.1. Energiepolitische Ziele der EU
3.1.1. Förderung des Verständnisses und der Solidarität der Öffentlichkeit
3.1.2. Erreichung der 20-20-20-Ziele bis 202013
3.1.3. Innovation und neue Technologien
3.1.4. Internationale Energienetze
3.2. Ein lückenloses europäisches Energienetz
3.2.1. Ein effizienter Energiebinnenmarkt
3.2.2. Die interregionale Dimension
3.2.3. Ein neuer Planungsansatz
3.3. Die TEN-E im Dienste der Sicherheit und Solidarität
3.3.1. Überarbeitete TEN-E-Leitlinien
3.3.2. Weitere Möglichkeiten zur Verbesserung der TEN-E
3.3.3. Koordinierung zwischen den TEN-E und anderen EU-Finanzierungsinstrumenten
4. Schlussfolgerungen
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Drucksache 364/08
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Weißbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Gemeinsam für die Gesundheit - ein strategischer Ansatz der Europäischen Union für 2008 - 2013 KOM (2007) 630 endg.; Ratsdok. 14689/07
... • Quantitativer Indikator - Bekanntheitsgrad der neuen Strategie bei den politischen Entscheidungsträgern, Berufsangehörigen, Wissenschaftlern und der Öffentlichkeit
Drucksache 932/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Europäische Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung (2010) KOM (2007) 797 endg.; Ratsdok. 16600/07
... (5) Die OMK fördert das gegenseitige Lernen und hat das Bewusstsein für den multidimensionalen Charakter von Ausgrenzung und Armut geschärft. Sie schafft damit die Voraussetzungen für die Erzielung größerer Wirkung vor Ort und erhöht den Bekanntheitsgrad des Engagements der EU für soziale Werte bei den europäischen Bürgern.
Begründung
1. Einleitung
2. Ein europäisches Jahr zur Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung
2.1. Allgemeine Ziele
2.2. Spezielle Ziele - Anerkennung - Identifizierung - Zusammenhalt - Engagement
2.3. Umsetzung von Maßnahmen
2.4. Partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den beteiligten Ländern
3. Komplementarität
4. Zusätzlicher Nutzen auf EU-Ebene Subsidiarität und Verhältnismässigkeit
5. Externe Anhörung
6. Folgenabschätzung
7. Detaillierte Erläuterung der einzelnen Artikel
Vorschlag
Artikel 1 Das Europäische Jahr
Artikel 2 Ziele
Artikel 3 Inhalt der Maßnahmen
Artikel 4 Gender Mainstreaming
Artikel 5 Zusammenarbeit und Durchführung auf Gemeinschaftsebene
Artikel 6 Zusammenarbeit und Durchführung auf nationaler Ebene
Artikel 7 Ausschuss
Artikel 8 Finanzvorschriften
Artikel 9 Antrags- und Auswahlverfahren
Artikel 10 Kohärenz und Komplementarität
Artikel 11 Teilnehmerländer
Artikel 12 Budget
Artikel 13 Internationale Zusammenarbeit
Artikel 14 Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft
Artikel 15 Begleitung und Evaluierung
Artikel 16
Anhang Nähere Angaben zu den Maßnahmen gemäß Artikel 3
I. Gemeinschaftsweite Massnahmen
1. Zusammenkünfte und Veranstaltungen
2. Informations- und Werbekampagnen, die u. a. Folgendes einschließen:
3. Sonstige Maßnahmen
4. Finanzierung Finanzmittel können bereitgestellt werden für:
II. Kofinanzierung von Massnahmen auf nationaler Ebene
III. Massnahmen, die nicht aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gefördert werden können
IV. Prioritäten für das europäische Jahr
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Drucksache 511/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Biogefahrenabwehr KOM (2007) 399 endg.; Ratsdok 11951/07
... 13 Auf der Konferenz vom 26. Januar 2007 über die Reform der EU-Regelung für Ausfuhren von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck haben die Ausführer selbst auf die mangelnde Bekanntheit der EU-Rechtsvorschriften über die Kontrolle ausgeführter Güter mit doppeltem Verwendungszweck hingewiesen.
Grünbuch über die Biogefahrenabwehr
1. Ziele und Hintergrund
2. Ansatz und Begriffsbestimmungen
3. Konsultation
4. Überblick über die einschlägige EU-Politik
5. Politische Optionen und Zielvorgaben für das weitere Vorgehen
5.1. Die wichtigsten Grundsätze der Biogefahrenabwehr
5.2. Vorsorge und Schutz
5.3. Verbesserung von Analysen und Sicherheitsaspekten im Zusammenhang mit der Bioforschung
5.4. Verbesserung der Überwachungsmöglichkeiten
5.5. Reaktion und Wiederherstellung
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Drucksache 654/07
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beteiligung der Gemeinschaft an einem Forschungs- und Entwicklungsprogramm mehrerer Mitgliedstaaten zur Unterstützung von KMU, die Forschung und Entwicklung betreiben; KOM (2007) 514 endg.; Ratsdok. 13088/07
... Daneben werden Vermittlertätigkeiten, Werbung und Kontaktpflege in begrenztem Umfang gefördert, um die Bekanntheit des gemeinsamen Programms Eurostars zu steigern und seine Wirkung zu verstärken. In diesem Rahmen werden Workshops organisiert und Kontakte mit anderen Akteuren wie Investoren und Anbietern von Wissensmanagement geknüpft.
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
1.1. Ziele
1.2. Begründung des Vorschlags
1.3. Allgemeiner Kontext
1.3.1 KMU in der globalisierten Wirtschaft und vor dem Hintergrund des Lissabon-Prozesses
1.3.2 FuE betreibende KMU in Europa
1.3.3 Koordinierung der nationalen und europäischen Forschungsprogramme
1.3.4 EUREKA und das Rahmenprogramm
1.3.5. Bisherige Tätigkeiten und Erfahrungen
1.4. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
1.5. Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
2. Anhörung interressierter Kreise und Abwägung der Optionen
2.1. Anhörung interessierter Kreise
2.2. Politische Optionen im Vergleich
Option 1: Kein gemeinsames Programm, kein RP7.
Option 2: Kein gemeinsames Programm, nur RP7
Option 3: Gemeinsames Programm Eurostars
2.3. Warum Artikel 169?
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5.1. Vereinfachung
5.2. Überprüfungs-/Revisions-/Verfallsklausel
5.3. Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Artikel 1
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
Artikel 7
Artikel 8
Artikel 9
Artikel 10
Artikel 11
Artikel 12
Artikel 13
Artikel 14
Artikel 15
Anhang I Beschreibung der Ziele des gemeinsamen Programms Eurostars und der Tätigkeiten im Rahmen des Programms
I. Ziele
II. Tätigkeiten im Rahmen des gemeinsamen Programms
III. Erwartete Ergebnisse der Durchführung des Programms
IV. Programmdurchführung
V. Finanzierungsmechanismus
Finanzierung auf Programmebene
Finanzierung von Eurostars-Projekten
VI. Regelung in Bezug auf Rechte an geistigem Eigentum
Anhang II Leitung des gemeinsamen Programms Eurostars
Finanzbogen
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Drucksache 408/07
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Entschließung des Europäischen Parlaments vom 26. April 2007 zu dem Jahresbericht 2006 zur Menschenrechtslage in der Welt und zur Menschenrechtspolitik der Europäischen Union (2007/2020(INI))
... 149. begrüßt die Entschließung des Parlaments, in der die Schließung des Gefangenenlagers Guantánamo Bay gefordert wird, sowie die Beiträge des Parlaments zur Erhöhung des Bekanntheitsgrades dieses Lagers und der mit ihm zusammenhängenden Menschenrechtsbelange; fordert den Rat und die Kommission auf, die Regierung zu drängen, einen Mechanismus zu finden, der es erleichtert, in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht die Inhaftierten entweder anzuklagen oder freizulassen; begrüßt die Tatsache, dass Albanien im Mai 2006 zum ersten Land wurde, das fünf chinesische Uiguren von Guantánamo umsiedelte, bedauert aber, dass 13 chinesische Uiguren, gegen deren Freilassung die Regierung der Vereinigten Staaten keine Einwände hat, in Guantánamo Bay verbleiben, da die Regierung der Vereinigten Staaten zu Recht zu der Auffassung gelangt ist, dass sie nicht nach China zurückgesandt werden können, weil die Gefahr der Folter besteht; fordert den Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten auf, mit der Regierung der Vereinigten Staaten zusammenzuarbeiten, um die Ansiedlung all derjenigen verbleibenden Personen zu erleichtern, bei denen die Vereinigten Staaten zu dem Schluss gelangt sind, dass sie keine Bedrohung der Vereinigten Staaten oder ihrer Verbündeten darstellen, die aber nicht in ihre Heimatländer zurückgesandt werden können, weil die Gefahr der Folter besteht; ist besorgt darüber, dass schon allein die Existenz des Gefangenenlagers Guantánamo Bay weiterhin negative Signale darüber aussendet, wie der Kampf gegen den Terrorismus geführt wird;
Der EU-Jahresbericht 2006 zur Menschenrechtslage in der Welt von Rat und Kommission erstellt
Tätigkeiten von Rat und Kommission in Menschenrechtsfragen in internationalen Foren
Umsetzung der Leitlinien der EU über die Menschenrechte
2 Todesstrafe
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
Kinder und bewaffnete Konflikte
2 Menschenrechtsverteidiger
Leitlinien für den Menschenrechtsdialog und anerkannte Konsultationen mit Drittländern
Allgemeine Überprüfung der Tätigkeiten des Rates und der Kommission, einschließlich der Bilanz der beiden Präsidentschaften
Die Außenhilfeprogramme der Kommission Das Europäische Instrument für Demokratie und Menschenrechte EIDHR
Hilfsprogramme allgemein
Einbeziehung von Menschenrechts- und Demokratieklauseln in Abkommen mit Drittländern
Durchgehende Berücksichtigung von Menschenrechtsfragen Mainstreaming
Erfolge der Interventionen des Europäischen Parlaments in Menschenrechtsfällen
Für die Arbeit im Bereich der Menschenrechte zur Verfügung stehende Ressourcen
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Drucksache 275/07
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24 /EG
... Die Anknüpfung an den Kreis der dem Grunde nach zu benachrichtigenden Personen – d. h. ungeachtet etwaiger Möglichkeiten des Absehens von der Benachrichtigung aus Verhältnismäßigkeitsgründen, wegen der Beeinträchtigung von Drittinteressen oder aus Gründen der Unbekanntheit der zu benachrichtigen Person – begrenzt zugleich den Kreis der nach Absatz 9 rechtsschutzbefugten Personen. Beispielsweise ist im Falle der Überwachung eines Telekommunikationsanschlusses grundsätzlich jeder Beteiligte der überwachten Telekommunikation nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 dem Grunde nach zu benachrichtigen und hat damit nach Absatz 9 die Möglichkeit, nachträglichen Rechtsschutz zu erlangen. Umgekehrt ist der Beschuldigte nicht schon aufgrund seiner Beschuldigteneigenschaft dem Grunde nach zu benachrichtigen und damit rechtsschutzbefugt im Sinne des Absatzes 9; denn im Falle der Überwachung der Telekommunikation eines Nachrichtenmittlers ist der Beschuldigte nicht notwendigerweise selbst Teilnehmer der überwachten Telekommunikation.
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.