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"Beleihende"
Drucksache 112/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
... "6. in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern."
Drucksache 576/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
... "6. in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern." ‘
Drucksache 576/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen
... "6. in Fällen der Überprüfung von Beliehenen nach § 16a Anhaltspunkte, die gegen eine Beleihung sprechen könnten, mit der beleihenden Behörde erörtern." ‘
Drucksache 721/16
... 1. der zu Beleihende für die zu übertragende Aufgabe geeignet, sach- und fachkundig und zuverlässig ist; insbesondere müssen die erforderlichen speziellen rechtlichen und technischen Kenntnisse nachgewiesen werden,
Drucksache 100/13
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Treibhausgas -Emissionshandelsgesetzes
... Die Beleihung nach Satz 1 Nummer 1 ist nur zulässig, wenn die zu beleihende juristische Person die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Zulassungsstelle im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 586/10 (Beschluss)
... 3. Der Bundesrat bittet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als beleihende Behörde zu prüfen, ob es möglich ist, verstärkt auf eine wirtschaftliche und sparsame Bewirtschaftung der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH zu achten, um sich abzeichnende Gebührenerhöhungen für Akkreditierungsleistungen einzudämmen.
Drucksache 586/1/10
... 3. Der Bundesrat bittet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als beleihende Behörde zu prüfen, ob es möglich ist, verstärkt auf eine wirtschaftliche und sparsame Bewirtschaftung der Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH zu achten, um sich abzeichnende Gebührenerhöhungen für Akkreditierungsleistungen einzudämmen.
Drucksache 817/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG-Beleihungsverordnung - AkkStelleGBV )
... 2. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als beleihende Behörde wird gebeten, besonders darauf zu achten, dass die Synergieeffekte durch den Zusammenschluss aller Akkreditierungsstellen in der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH genutzt und an die Wirtschaft weitergegeben werden. Die Akkreditierungskosten für die Wirtschaft sollten im Vergleich zur heutigen Kostenstruktur sinken.
Drucksache 122/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... (2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 26d festgesetzten Wertes des Flugzeugs (Flugzeugbeleihungswert) nicht übersteigen. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek auch auf die Triebwerke erstreckt. Umregistrierungen von Flugzeugen und sich daraus ergebende Auswirkungen auf das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek sind zu überwachen; die fortlaufende Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 4 ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Beleihung darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen, wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleichmäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen ist; die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschädlich. Wird für ein Darlehen vereinbart dass dieses bis zum Ende der Darlehenslaufzeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten nach Satz 4, sondern zusätzlich durch eine am Ende der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßiger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt, der bei Zugrundelegung der für das Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzahlung bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flugzeuges zurückgezahlt werden könnte. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen weitere Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 4 zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Flugzeugs, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
Drucksache 373/09 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG )
... 2. der Bund an der zu beleihenden juristischen Person des Privatrechts zu mindestens zwei Dritteln beteiligt ist oder der Bund und die Länder, soweit letztere dies wünschen, zu jeweils mindestens einem Drittel an der juristischen Person des Privatrechts beteiligt sind.
Drucksache 817/09
Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG-Beleihungsverordnung - AkkStelleGBV )
... Eine Beleihung setzt nach §§ 8 Absatz 1, 10 Absatz 1 und 2 AkkStelleG voraus, dass die zu beleihende juristische Person des Privatrechts bestimmten Anforderungen genügt, wozu gehört, dass sie insbesondere die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Akkreditierungsstelle bietet. Nach § 10 Absatz 3 Satz 3 AkkStelleG kann die Beleihung jederzeit beendet werden, wenn diese Voraussetzungen nachträglich entfallen. Im Rahmen der Aufsicht muss daher gewährleistet sein, dass das Vorliegen der Voraussetzungen kontinuierlich überprüft wird. Der von der Akkreditierungsstelle übermittelte Bericht muss dabei hinreichend konkret und inhaltsreich sein, um auf dessen Grundlage eine ausreichende Überprüfung vornehmen zu können.
Drucksache 605/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz uber die Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengesetz - AkkStelleG )
... 3. die zu beleihende juristische Person des Privatrechts einen Akkreditierungsausschuss eingerichtet hat, der im Innenverhältnis in den in § 1 Absatz 2 Satz 2 genannten Bereichen die Akkreditierungsentscheidung trifft. Bei dessen Besetzung ist sicherzustellen, dass 2/3 der Mitglieder aus sach- und fachkundigen Personen, die Angehörige der die Befugnis erteilenden Behörden sind, berufen werden. Dazu sind den in § 8 Absatz 1 genannten Bundesministerien entsprechende Entsenderechte einzuräumen, die sie unter Einbeziehung der nach § 5 Absatz 8 zuständigen Fachbeiräte ausüben.
Drucksache 817/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Beleihung der Akkreditierungsstelle nach dem Akkreditierungsstellengesetz (AkkStelleG-Beleihungsverordnung - AkkStelleGBV )
... 17. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie als beleihende Behörde wird gebeten, besonders darauf zu achten, dass die Synergieeffekte durch den Zusammenschluss aller Akkreditierungsstellen in der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH genutzt und an die Wirtschaft weitergegeben werden. Die Akkreditierungskosten für die Wirtschaft sollten im Vergleich zur heutigen Kostenstruktur sinken.
Drucksache 703/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Pfandbriefrechts
... (2) Die Beleihung darf die ersten 60 Prozent des von der Pfandbriefbank auf Grund einer Wertermittlung nach § 26d festgesetzten Wertes des Flugzeugs (Flugzeugbeleihungswert) nicht übersteigen. Es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sich das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek auch auf die Triebwerke erstreckt. Umregistrierungen von Flugzeugen und sich daraus ergebende Auswirkungen auf das Registerpfandrecht oder die ausländische Flugzeughypothek sind zu überwachen; die fortlaufende Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 4 ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen. Die Beleihung darf nur durch Gewährung von Abzahlungsdarlehen erfolgen, wobei die Abzahlung des Darlehens in der Regel gleichmäßig auf die einzelnen Jahre zu verteilen ist die Vereinbarung sich ermäßigender Tilgungsraten ist unschädlich. Wird für ein Darlehen vereinbart, dass dieses bis zum Ende der Darlehenslaufzeit nicht vollständig durch Abzahlungsraten nach Satz 4, sondern zusätzlich durch eine am Ende der Darlehenslaufzeit zu erbringende Schlussrate zu tilgen ist, gilt dies nicht als Fall ungleichmäßiger Abzahlung, wenn die Schlussrate den Betrag nicht übersteigt, der bei Zugrundelegung der für das Darlehen vereinbarten gleichmäßigen Abzahlung bis zum Ende des 20. Lebensjahres des Flugzeuges zurückgezahlt werden könnte. Die Bundesanstalt kann in Einzelfällen weitere Ausnahmen von den Vorschriften der Sätze 1 und 4 zulassen, wenn die Eigenart des zu beleihenden Flugzeugs, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Darlehensschuldners oder zusätzliche Sicherheiten sie gerechtfertigt erscheinen lassen.
Drucksache 53/05
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro - und Elektronikgerätegesetz - ElektroG )
... Die zu Beleihende darf nur die in diesem Gesetz genannten
Aufgaben wahrnehmen.
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
§ 2 Anwendungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Pflichten beim Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten
§ 4 Produktkonzeption
§ 5 Stoffverbote
§ 6 Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik
Abschnitt 3 Sammlung, Rücknahme, Behandlungs- und Verwertungspflichten
§ 9 Getrennte Sammlung
§ 10 Rücknahmepflicht der Hersteller
§ 11 Behandlung
§ 12 Verwertung
§ 13 Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller
Abschnitt 4 Gemeinsame Stelle, zuständige Behörde
§ 14 Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
§ 15 Organisation der Gemeinsamen Stelle
§ 16 Aufgaben der zuständigen Behörde
Abschnitt 5 Beleihung
§ 17 Ermächtigung zur Beleihung
§ 18 Aufsicht
§ 19 Beendigung der Beleihung
Abschnitt 6 Schlussbestimmungen
§ 20 Beauftragung Dritter
§ 21 Widerspruch und Klage
§ 22 Kosten
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Übergangsvorschriften
§ 25 Inkrafttreten
Anhang I Liste der Kategorien und Geräte
Anhang II Symbol zur Kennzeichnung von Elektro- und Elektronikgeräten nach § 7
Anhang III Selektive Behandlung von Werkstoffen und Bauteilen von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach § 11 Abs. 2
Anhang IV Technische Anforderungen nach § 11 Abs.2 Satz 4
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Drucksache 622/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Flugsicherung
... (1) Die Beleihung ist nur zulässig, wenn die zu beleihende Flugsicherungsorganisation
Drucksache 664/04
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (Elektro- und Elektronikgerätegesetz.- ElektroG )
Die zu Beleihende darf nur die in diesem Gesetz genannten
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Abfallwirtschaftliche Ziele
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Alternativen
B. Einzelne Vorschriften
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Drucksache 182/17
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
Drucksache 265/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Batteriegesetz es
Drucksache 414/16
Drucksache 584/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutz- und Funktionsverbesserungsgesetz)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.