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"Beweisaufnahmeakte"


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Drucksache 348/06 (Beschluss)

... ) oder wenn sich der bereits zur Sache vernommene Angeklagte unentschuldigt entfernt (§ 231 Abs. 2 StPO). Möglich ist auch eine Entfernung des Angeklagten im Falle ordnungswidrigen Verhaltens (§ 231b StPO). Für einzelne Beweisaufnahmeakte erlaubt § 247 StPO unter Zeugenschutzgesichtspunkten, sie in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen. Im Berufungsverfahren schließlich kann über eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch in Abwesenheit des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten verhandelt und entschieden werden. Eine Dispensierung des Angeklagten ist allein in Fällen leichterer Kriminalität möglich. So kann beispielsweise gemäß § 232 StPO nach ordnungsgemäßer Ladung und einem entsprechenden Hinweis ohne den Angeklagten verhandelt werden, wenn es lediglich um eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt und Fahrverbot sowie - mit einem zusätzlichen Hinweis - um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht. Auf Antrag des Angeklagten kann dieser von seiner Anwesenheitspflicht u. a. entbunden werden, wenn (lediglich) eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten zu erwarten ist (§ 233

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/06 (Beschluss)




Zu den einzelnen Fragestellungen

4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung

5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung

6. Zu Frage 3: Beweislast

7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht

8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern

9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren

10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung

11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung

12. Zu Frage 9: Allgemeines

13. Nicht behandelte Fragen


 
 
 


Drucksache 348/1/06

... ) oder wenn sich der bereits zur Sache vernommene Angeklagte unentschuldigt entfernt (§ 231 Abs. 2 StPO). Möglich ist auch eine Entfernung des Angeklagten im Falle ordnungswidrigen Verhaltens (§ 231b StPO). Für einzelne Beweisaufnahmeakte erlaubt § 247 StPO unter Zeugenschutzgesichtspunkten, sie in Abwesenheit des Angeklagten durchzuführen. Im Berufungsverfahren schließlich kann über eine Berufung der Staatsanwaltschaft auch in Abwesenheit des unentschuldigt ausgebliebenen Angeklagten verhandelt und entschieden werden. Eine Dispensierung des Angeklagten ist allein in Fällen leichterer Kriminalität möglich. So kann beispielsweise gemäß § 232 StPO nach ordnungsgemäßer Ladung und einem entsprechenden Hinweis ohne den Angeklagten verhandelt werden, wenn es lediglich um eine Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen, Verwarnung mit Strafvorbehalt und Fahrverbot sowie - mit einem zusätzlichen Hinweis - um die Entziehung der Fahrerlaubnis geht. Auf Antrag des Angeklagten kann dieser von seiner Anwesenheitspflicht u. a. entbunden werden, wenn (lediglich) eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten zu erwarten ist (§ 233

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 348/1/06




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Fragestellungen

4. Zu Frage 1: Begriff der Unschuldsvermutung

5. Zu Frage 2: Vorkehrungen zur Gewährleistung der Unschuldsvermutung

6. Zu Frage 3: Beweislast

7. Zu Frage 4: Schutz vor Selbstbelastung und Schweigerecht

8. Zu Frage 5: Recht, die Vorlage belastenden Beweismaterials zu verweigern

9. Zu Frage 6: Abwesenheitsverfahren

10. Zu Frage 7: Terrorismusbekämpfung

11. Zu Frage 8: Ende der Unschuldsvermutung

12. Zu Frage 9: Allgemeines

13. Nicht behandelte Fragen


 
 
 


Suchbeispiele:


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