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"Beweislage"
Drucksache 630/18
Unterrichtung durch die Europäische Kommission und die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
Gemeinsame Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Aktionsplan gegen Desinformation
... Die hinter der Desinformation stehenden Akteure können von innen, d.h. aus den Mitgliedstaaten, kommen, oder externe Akteure sein, d.h. auch staatliche (oder staatlich finanzierte) und nichtstaatliche Akteure. Berichten 20 zufolge setzen mehr als 30 Länder Desinformation ein und beeinflussen Aktivitäten auf unterschiedliche Weise, auch in ihren eigenen Ländern. Die Tatsache, dass Akteure in Mitgliedstaaten Desinformation einsetzen, gibt unionsweit immer größeren Anlass zur Sorge. Es wurden auch Fälle von Desinformation in der Union gemeldet, die durch nichtstaatliche Akteure betrieben wurde, etwa im Zusammenhang mit Impfungen.21 Was die externen Akteure betrifft, so gibt es im Falle der Russischen Föderation eine recht eindeutige Beweislage. Aber auch andere Drittländer lernen schnell aus den Methoden der Russischen Föderation und wenden Desinformationsstrategien an.
1. Einleitung
2. DESINFORMATION: BEDROHUNGEN verstehen und VERSTÄRKT auf Ebene ABWEHREN
3. MAẞNAHMEN für EIN KOORDINIERTES Vorgehen der Union GEGENDESINFORMATION
SÄULE 1: Ausbau der FÄHIGKEITEN der Organe der Union, DESINFORMATION zu ERKENNEN, zu UNTERSUCHEN und zu ENTHÜLLEN
Maßnahme 1:
Maßnahme 2:
SÄULE 2: MEHR KOORDINIERTE und Gemeinsame MAẞNAHMEN gegen DESINFORMATION
Maßnahme 3:
Maßnahme 4:
Maßnahme 5:
SÄULE 3: MOBILISIERUNG des Privatsektors BEI der Bekämpfung von DESINFORMATION
Maßnahme 6:
SÄULE 4: SENSIBILISIERUNG der Gesellschaft und Ausbau ihrer WIDERSTANDSFÄHIGKEIT
Maßnahme 7:
Maßnahme 8:
Maßnahme 9:
Maßnahme 10:
4. Schlussfolgerungen
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Drucksache 420/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
... Den Belangen der Verfahrensökonomie und der Privatautonomie muss durch die Einführung eines Antragserfordernisses Rechnung getragen werden. Vereinbarungen in Gewaltschutzsachen werden häufig dann geschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung (noch) nicht zweifelsfrei erfüllt sind, zum Beispiel aufgrund unklarer Beweislage. In vielen Fällen dient die Vereinbarung daher der Vermeidung der Niederlage des Opfers. Eine antragslose Prüfung und Versagung der Bestätigung würde die unerwünschte Teilniederlage des Opfers bewirken. Insoweit ist zwar die Tatsache hilfreich, dass keine förmliche Ablehnung der Bestätigung erfolgt. Dies ist aber nicht ausreichend. Denn es bleibt beim (Teil-) Unterliegen des Opfers in obengenannter Konstellation. Zudem gibt es Fälle, in denen sich die Beteiligten darüber einig sind, wechselseitig keinen Kontakt mehr aufzunehmen, ohne dass es einer Aufklärung des Vorgefallenen oder eines strafrechtlichen Schutzes bedarf. Schließlich könnte sich die zwingende Folge der Strafbewehrung in bestimmten Fallkonstellationen auch negativ auf die Vergleichsbereitschaft auswirken. Das Antragserfordernis ermöglicht es, angemessen und flexibel auf die verschieden gelagerten Fälle zu reagieren.
1. Zu Artikel 2 Nummer 1 - neu - § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 StPO
'Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 214a Satz 1 FamFG
3. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 214a Satz 1a - neu - FamFG
4. Zu Artikel 4 § 4 Satz 1 GewSchG
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Drucksache 420/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gegen Nachstellungen
... Den Belangen der Verfahrensökonomie und der Privatautonomie muss durch die Einführung eines Antragserfordernisses Rechnung getragen werden. Vereinbarungen in Gewaltschutzsachen werden häufig dann geschlossen, wenn die Voraussetzungen für eine Anordnung (noch) nicht zweifelsfrei erfüllt sind, zum Beispiel aufgrund unklarer Beweislage. In vielen Fällen dient die Vereinbarung daher der Vermeidung der Niederlage des Opfers. Eine antragslose Prüfung und Versagung der Bestätigung würde die unerwünschte Teilniederlage des Opfers bewirken. Insoweit ist zwar die Tatsache hilfreich, dass keine förmliche Ablehnung der Bestätigung erfolgt. Dies ist aber nicht ausreichend. Denn es bleibt beim (Teil-) Unterliegen des Opfers in obengenannter Konstellation. Zudem gibt es Fälle, in denen sich die Beteiligten darüber einig sind, wechselseitig keinen Kontakt mehr aufzunehmen, ohne dass es einer Aufklärung des Vorgefallenen oder eines strafrechtlichen Schutzes bedarf. Schließlich könnte sich die zwingende Folge der Strafbewehrung in bestimmten Fallkonstellationen auch negativ auf die Vergleichsbereitschaft auswirken. Das Antragserfordernis ermöglicht es, angemessen und flexibel auf die verschieden gelagerten Fälle zu reagieren.
1. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 214a Satz 1 FamFG
2. Zu Artikel 3 Nummer 2 § 214a Satz 1a - neu - FamFG
3. Zu Artikel 4 § 4 Satz 1 GewSchG
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Drucksache 36/2/15
Antrag des Freistaats Thüringen
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVGÄnderungsgesetz - GVVG-ÄndG)
... Dieser Ansatz hätte den Vorteil, dass eine klare Beweislage wegen des dann offenkundig vorliegenden Verstoßes gegen das Ausreiseverbot gegeben wäre.
Drucksache 2/14
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zum Ausschluss der Verjährung von Herausgabeansprüchen bei abhanden gekommenen Sachen, insbesondere bei in der NS-Zeit entzogenem Kulturgut (Kulturgut-Rückgewähr-Gesetz - KRG )
... Bei Sachen, deren Besitz der ursprüngliche Eigentümer oder bei mittelbarem Besitz der unmittelbare Besitzer ohne seinen Willen verloren hat und die sich zudem in der Hand eines bei Erwerb des Besitzes bösgläubigen Besitzers befinden, vermögen diese Gesichtspunkte das dauerhafte Auseinanderfallen von Eigentum und Besitz indessen nicht zu rechtfertigen. Sie müssen hinter den Schutz des Eigentums zurücktreten. In dieser Fallkonstellation verdient einerseits das Interesse des Eigentümers am Rückerhalt der Sache besonderen Schutz, weil diese ihm, seinem Rechtsvorgänger oder einem unmittelbaren Besitzer ohne dessen Willen abhandengekommen ist. Die besondere Schutzwürdigkeit des Eigentümers im Fall des Abhandenkommens einer Sache wird vom Gesetz auch an anderer Stelle (§ 935 Absatz 1 BGB) anerkannt. Andererseits verdient das Interesse des Besitzers daran, vor einer Inanspruchnahme in schwieriger Beweislage geschützt zu werden, keinen Schutz durch die Rechtsordnung, wenn dieser bösgläubig ist. Im Gegenteil besteht die Gefahr, dass die bisherige Verjährungsregelung, die diesem Interesse Rechnung trägt, einen Anreiz für unredliche Besitzer schafft, Sachen 30 Jahre lang vor dem Eigentümer zu verbergen (vgl. Looschelders/Olzen in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2009, § 242 Rz. 548, Armbrüster, a.a. O., S. 63). Dies erweist sich insbesondere in den Fällen zur NS-Zeit entzogener, nach langer Zeit unbekannten Verbleibs wieder aufgetauchter Kulturgüter. Der im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts relevante Gesichtspunkt, dass auch ein gutgläubiger Besitzer gegenüber dem früheren Eigentümer davor geschützt werden müsse, dass man ihm Bösgläubigkeit unterstellt (BT-Drs.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungszuständigkeit
IV. Vereinbarkeit mit Verfassungsrecht
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
2. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft
b Erfüllungsaufwand der Verwaltung
3. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 2
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Drucksache 219/13 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken
... Dadurch wird auch die Beweislage in Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen § 7 Absatz 2 Nummer 2
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 RDG
2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 RDG , Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BRAO
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - RDG
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11a Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 -neuRDG
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 11b - neu - RDG , Nummer 3 § 14 Nummer 3 RDG
§ 11a Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
§ 11b Berufsrechtliche Pflichten
6. Zu Artikel 1 Nummer 2a - neu - § 13a - neu - RDG
§ 13a Aufsichtsmaßnahmen
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 20 Absatz 4 RDG
8. Zu Artikel 2 § 10 RDV
9. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 RDGEG
10. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 Satz 3 - neu - RDGEG
11. Zu Artikel 3 § 4 Absatz 5 RDGEG
12. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 BRAO
13. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a - neu - BRAO
14. Zu Artikel 4 § 43d Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 - neu - BRAO
15. Zu Artikel 5 §§ 312b1 -neu-, 675 Absatz 3 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
16. Zu Artikel 5 Nummer 1 § 312g Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 BGB , Artikel 6 Artikel 229 EGBGB - Überleitungsvorschrift zu dem Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken
'Artikel 5 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
17. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 7 Absatz 2 Nummer 2 UWG , Nummer 5 Buchstabe a § 20 Absatz 1 UWG
18. Zu Artikel 7 Nummer 2a - neu - § 10 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 -neu-, Absatz 4 Satz 2 und 3, Absatz 5, Absatz 6 - neu - UWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
19. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - Inhaltsübersicht zum UrhG , Nummer 3 - neu - § 104a - neu - UrhG
'Artikel 9 Änderung des Urheberrechtsgesetzes
§ 104a Örtliche Zuständigkeit
20. Zu Artikel 9 Nummer 2 - neu - § 101 Absatz 2 UrhG
21. Zu Artikel 10 Nummer 2 § 49 Absatz 1 GKG
Zu Buchstabe a
22. Zu Artikel 10 Nummer 3 § 51 Absatz 4 GKG
23. Zu Artikel 10a - neu - §§ 40a - neu - bis 40c -neu-, § 49 Absatz 1 Nummer 8a - neu - bis 8c -neu-, Absatz 2 PostG
'Artikel 10a Änderung des Postgesetzes
§ 40a Eröffnung eines Postfachs
§ 40b Dokumentation
§ 40c Auskunftsanspruch
24. Zum Gesetzentwurf allgemein
Zur Beseitigung von Missständen bei urheberrechtlichen Abmahnungen
Zur Beseitigung von Missständen bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen
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Drucksache 66/13
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer -Durchführungsverordnung
... Die Steuerbefreiung kommt allerdings nicht in Betracht, auch nicht auf Grund des Vorliegens einer objektiven Beweislage, wenn die unrichtige Nachweisführung dazu dient, die Identität des Abnehmers der innergemeinschaftlichen Lieferung zu verschleiern, um diesem im Bestimmungsmitgliedstaat eine Mehrwertsteuerhinterziehung zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. Februar 2011, V R 30/ 10, Bundessteuerblatt Teil II Seite 769, und Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2010, Rechtssache C-285/09 (R), Bundessteuerblatt 2011 Teil II Seite 846).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Elfte Verordnung
Artikel 1 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
§ 17a Allgemeines
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Absatz 2
Zu Satz 2 und 3:
Zu Satz 4:
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 3
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 2345: Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
1. Nutzung von CMR-Frachtbriefen
2. Abholfälle
Anlage 2 Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen zu der Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates vom 23. November 2012 zu dem Entwurf einer Elften Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
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Drucksache 271/11 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung
... Dadurch wird auch die Beweislage in Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen § 7 Absatz 2 Nummer 2
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
Artikel 2 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 3 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
§ 15a Unterrichtung des Verbrauchers bei der Einziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen
Artikel 4 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43d Inkassodienstleistungen
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
II. Änderungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
III. Änderungen des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
IV. Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
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Drucksache 271/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung - Antrag der Länder Nordrhein-Westfalen und Berlin, Rheinland-Pfalz -
... Dadurch wird auch die Beweislage in Bußgeldverfahren bei Verstößen gegen § 7 Absatz 2 Nummer 2
1. Zu Artikel 1 § 312b1 - neu - BGB
'Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
§ 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Absatz 2
2. Zu Artikel 1 § 20 UWG
3. Zu Artikel 2 § 14 Nummer 3 Halbsatz 2, § 15a - neu - RDG
'Artikel 2 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
Teil 3a Inkassodienstleistungen bei Fernabsatzverträgen
§ 15a Unterrichtung des Verbrauchers bei der Einziehung von Forderungen aus Fernabsatzverträgen
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Satz 1
Zu Satz 2
Zu Satz 3
4. Zu Artikel 2 § 43d - neu - BRAO
'Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
§ 43d Inkassodienstleistungen
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Drucksache 628/11
Verordnung des Bundesministeriums der Finanzen
Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
... - entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BFH - nur dann gewährt werden, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Zweite Verordnung
Artikel 1 Änderung der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
§ 9 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Beförderungsfällen
§ 10 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Versendungsfällen
§ 11 Ausfuhrnachweis bei Ausfuhrlieferungen in Bearbeitungs- und Verarbeitungsfällen
§ 13 Buchmäßiger Nachweis bei Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr
§ 17 Abnehmernachweis bei Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen Reiseverkehr
§ 17a Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Beförderungs- und Versendungsfällen
§ 17b Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen in Bearbeitungs- oder Verarbeitungsfällen
§ 17c Buchmäßiger Nachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
Artikel 2 Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 5 Abs. 2 des Fi nanzverwaltu ngsgesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Gleichstellungspolitische Relevanzprüfung
3 Nachhaltigkeit
Finanzielle Auswirkungen
3 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1858: Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
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Drucksache 222/10
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Reform des strafrechtlichen Wiederaufnahmerechts
... gefunden, weil ihm im gemeinrechtlichen Verfahren die größte Beweiskraft zukam. Diese wurde auch noch bei Inkrafttreten der StPO im Jahr 1877 höher eingeschätzt als diejenige der damals bekannten Indiztatsachen und Beweismittel.15 Das nachträgliche Eingeständnis der Tat erschien dem Gesetzgeber als eine so erhebliche Veränderung der Beweislage, dass eine Verurteilung nunmehr sicher erschien. Es stellt also keineswegs a priori einen Systembruch dar, neue, durch den historischen Gesetzgeber nicht voraussehbare Beweismittel, mit denen (mindestens ebenso) eindeutige Nachweise der Täterschaft geführt werden können, als Wiederaufnahmegrund zuzulassen. Namentlich die DNA-Analyse, die eine Überführung des Täters nahezu sicher macht, ist ein zuverlässigeres Beweismittel als ein Geständnis. Die Identifizierungssicherheit der DNA-Analyse wird selbst von den Reformgegnern nicht in Abrede gestellt. Ihr Einwand, es handele sich bei der DNA-Analyse nur um eine Indiztatsache, die eine Würdigung aller Beweisumstände nicht entbehrlich mache,16 enthält nur die strafprozessuale Selbstverständlichkeit, dass für die richterliche Überzeugungsbildung die Gesamtschau aller be- und entlastenden Umstände maßgebend ist.17 Die Gesamtwürdigung der Tat, in deren Rahmen ein Beweismittel nahezu zweifelsfrei einer bestimmten Person zugeordnet werden kann,18 erbringt indes gerade einen so sicheren Nachweis der Täterschaft, wie dies kein anderes Beweismittel zu gewährleisten vermag. Andere technische Ermittlungsmethoden wie die Blutgruppenbestimmung, Stimmenanalyse oder Daktyloskopie sind in ihrer Leistungsfähigkeit mit der DNA-Analyse nicht vergleichbar. Wenn trotz einer solch sicheren Untersuchungsmethode ein auf Grund des fehlenden wissenschaftlichen Erkenntnisstands erfolgter Freispruch nachträglich nur deshalb nicht korrigiert werden kann, weil sich der Freigesprochene darauf verlassen können muss, führt dies zu einem schlechthin unerträglichen Ergebnis. Dies kann der Gesetzgeber nicht hinnehmen. Der Einwand, dass es sich allenfalls um Einzelfälle handele, die eine Gesetzesänderung nicht legitimierten, ist bereits nicht belegt. Vielmehr kann die Zahl der "
Drucksache 557/10
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung
... Die vorgeschlagene Regelung ist auch verhältnismäßig. Denn sie wird dem berechtigten Interesse des seriösen Fernabsatzhandels, auch weiterhin auf rein telefonischem Weg Verträge anbahnen zu können, gerecht. Sobald eine Einwilligung des Verbrauchers nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG-E vorliegt, ist ein rein telefonischer Vertragsschluss für alle von der Einwilligung umfassten Bereiche auch in Zukunft möglich. Aufgrund der engen Voraussetzungen steht auch nicht zu befürchten, dass Verbraucher ihrerseits unter Berufung auf das Bestätigungserfordernis in rechtsmissbräuchlicher Weise einen wirksamen telefonischen Vertragsschluss abstreiten. Die Beweislage für Unternehmen, deren Umsatz in großem Umfang auf wettbewerbskonformen telefonischen Vertragschlüssen beruht, wird außerdem durch die Neuregelung nicht verschlechtert, da auch nach geltendem Recht ein mündlicher oder fernmündlicher Vertragsschluss schwerer zu belegen ist als ein schriftlicher oder in Textform geschlossener Vertrag.
Drucksache 51/09
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen
... genannten Auftraggeber sollen Bewerber für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 18 mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
§ 11 Zuständigkeit
§ 12 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
§ 13 Meldepflicht
§ 14 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
§ 15 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
§ 16 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 17 Zustellung
§ 18 Bußgeldvorschriften
Artikel 2
Artikel 3
Anlage (zu Artikel 1 Absatz 2) Gesetz über die Festsetzung von Mindestarbeitsbedingungen (Mindestarbeitsbedingungengesetz – MiArbG)
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Drucksache 542/08
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer -Entsendegesetz - AEntG )
... genannten Auftraggeber sollen Bewerber oder Bewerberinnen für eine angemessene Zeit bis zur nachgewiesenen Wiederherstellung ihrer Zuverlässigkeit ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 19 mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 Euro belegt worden sind. Das Gleiche gilt auch schon vor Durchführung eines Bußgeldverfahrens, wenn im Einzelfall angesichts der Beweislage kein vernünftiger Zweifel an einer schwerwiegenden Verfehlung im Sinne des Satzes 1 besteht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Abschnitt 1 Zielsetzung
§ 1 Zielsetzung
Abschnitt 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
§ 2 Allgemeine Arbeitsbedingungen
Abschnitt 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
§ 3 Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen
§ 4 Einbezogene Branchen
§ 5 Arbeitsbedingungen
§ 6 Besondere Regelungen
§ 7 Rechtsverordnung
§ 8 Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen
§ 9 Verzicht, Verwirkung
Abschnitt 4 Zivilrechtliche Durchsetzung
§ 10 Haftung des Auftraggebers
§ 11 Gerichtsstand
Abschnitt 5 Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden; Auftragssperren durch öffentliche Auftraggeber
§ 12 Zuständigkeit
§ 13 Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden
§ 14 Meldepflicht
§ 15 Erstellen und Bereithalten von Dokumenten
§ 16 Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden
§ 17 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge
§ 18 Zustellung
§ 19 Bußgeldvorschriften
Abschnitt 6 Schlussvorschriften
§ 20 Evaluation
§ 21 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gesetzesziel
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Gesetzesfolgen
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu § 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetz zur Gewährleistung angemessener Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz – AEntG)
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Drucksache 553/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
... Die vorgeschlagene Regelung ist auch verhältnismäßig. Denn sie wird dem berechtigten Interesse des seriösen Fernabsatzhandels, auch weiterhin auf rein telefonischem Weg Verträge anbahnen zu können, gerecht. Sobald eine Einwilligung des Verbrauchers nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG-E vorliegt, ist ein rein telefonischer Vertragsschluss für alle von der Einwilligung umfassten Bereiche auch in Zukunft möglich. Auf Grund der engen Voraussetzungen steht auch nicht zu befürchten, dass Verbraucher ihrerseits unter Berufung auf das Bestätigungserfordernis in rechtsmissbräuchlicher Weise einen wirksamen telefonischen Vertragsschluss abstreiten. Die Beweislage für Unternehmen, deren Umsatz in großem Umfang auf wettbewerbskonformen telefonischen Vertragschlüssen beruht, wird außerdem durch die Neuregelung nicht verschlechtert, da auch nach geltendem Recht ein mündlicher oder fernmündlicher Vertragsschluss schwerer zu belegen ist als ein schriftlicher oder in Textform geschlossener Vertrag.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 312e Abs. 1a - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 312f Nr. 1, 2 BGB
3. Zu Artikel 1a - neu - § 43 Abs. 2a - neu - , 3 BDSG
Artikel 1a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
4. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Nr. 4 § 20 Abs. 1 UWG
5. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 7 Abs. 4 - neu - UWG
6. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 7 Abs. 4 - neu - UWG
7. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 312b Abs. 4a - neu - BGB *
8. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 2 UWG
9. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - UWG
10. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b § 102 Abs. 2 Satz 1 TKG
11. Zu Artikel 5 Inkrafttreten
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Drucksache 848/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
... die Verpflichtung, die Kosten für Versicherung und Kreditvertrag gemeinsam auszuweisen, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrags zur zwingenden Voraussetzung für die Kreditgewährung gemacht wird. Bisher konnten Verstöße gegen diese Vorschrift selten nachgewiesen werden. Kreditgeber haben darauf verwiesen, dass die angebotenen Versicherungen keine Pflicht seien, sondern stets auf Wunsch des Kreditnehmers abgeschlossen werden. Demgegenüber ist bei Kreditnehmern häufig der Eindruck entstanden, dass der Kreditvertrag nur bei gleichzeitigem Abschluss des Versicherungsvertrags zu bekommen ist. Diese schwierige Beweislage hat insbesondere die Arbeit der zuständigen Preisangabenbehörden der Länder erschwert.
1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 355 Abs. 4 Satz 4 - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 und 11 § 358 Abs. 6 und § 358a BGB
3. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 358 Abs. 6 BGB , Nr. 11 § 358a BGB , Nr. 12 § 359 Satz 2 BGB , Nr. 12a - neu - § 359a - neu - BGB
§ 359a Anwendungsbereich
4. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 491a Abs. 2 Satz 3 - neu - BGB
5. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d § 494 Abs. 6 Satz 2 BGB
6. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB
7. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB ,
8. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 2 BGB
10. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 499 Abs. 2 Satz 2 - neu - BGB
11. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 499 Abs. 2 Satz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 BGB
13. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 Abs. 2 Nr. 3 - neu - BGB
15. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 BGB
16. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 Satz 1, 2 - neu - BGB
17. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 Satz 2 - neu - BGB
18. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB
19. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 505 Abs. 3 BGB
20. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 505 Abs. 3 BGB *
21. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 507 Abs. 2 Satz 1 BGB
22. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 512 BGB
23. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675e Abs. 2 Satz 1 BGB
24. Zu Artikel 1 Nr. 47 §§ 675q und 675t BGB
25. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675s BGB
26. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB
27. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB
28. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 Abs. 2 EGBGB
29. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB Anhang 01 zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - Anlage 01 - neu - zu Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB
30. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB
31. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 4 Abs. 1 Nr. 5 - neu - EGBGB
32. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB
33. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 8 Abs. 1 Satz 3 - neu - EGBGB
34. Zu Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7 Anlage 1 - zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB
35. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 - neu - PAngV
36. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 6 - neu - PAngV
37. Zu Artikel 6 Nr. 2 § 6a Abs. 3 PAngV
39. Zu Artikel 11 Satz 1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 848/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
... die Verpflichtung, die Kosten für Versicherung und Kreditvertrag gemeinsam auszuweisen, wenn der Abschluss des Versicherungsvertrags zur zwingenden Voraussetzung für die Kreditgewährung gemacht wird. Bisher konnten Verstöße gegen diese Vorschrift selten nachgewiesen werden. Kreditgeber haben darauf verwiesen, dass die angebotenen Versicherungen keine Pflicht seien, sondern stets auf Wunsch des Kreditnehmers abgeschlossen werden. Demgegenüber ist bei Kreditnehmern häufig der Eindruck entstanden, dass der Kreditvertrag nur bei gleichzeitigem Abschluss des Versicherungsvertrags zu bekommen ist. Diese schwierige Beweislage hat insbesondere die Arbeit der zuständigen Preisangabenbehörden der Länder erschwert.
1. Zu Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b § 355 Abs. 4 Satz 4 - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 358 Abs. 6 BGB , Nr. 11 § 358a BGB , Nr. 12 § 359 Satz 2 BGB , Nr. 12a - neu - § 359a - neu - BGB
§ 359a Anwendungsbereich
3. Zu Artikel 1 Nr. 21 § 491a Abs. 2 Satz 3 - neu - BGB
4. Zu Artikel 1 Nr. 24 Buchstabe d § 494 Abs. 6 Satz 2 BGB
5. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe a § 495 Abs. 2 Nr. 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 1 BGB
7. Zu Artikel 1 Nr. 25 Buchstabe b § 495 Abs. 3 Nr. 2 BGB
8. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 499 Abs. 2 Satz 1 BGB
9. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 Abs. 1 Satz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 502 BGB
11. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 Satz 1, 2 - neu - BGB
12. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 503 Abs. 1 Satz 2 - neu - BGB
13. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 504 Abs. 2 Satz 1 BGB
14. Zu Artikel 1 Nr. 29 § 505 Abs. 3 BGB
15. Zu Artikel 1 Nr. 32 § 507 Abs. 2 Satz 1 BGB
16. Zu Artikel 1 Nr. 38 § 512 BGB
17. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675e Abs. 2 Satz 1 BGB
18. Zu Artikel 1 Nr. 47 §§ 675q und 675t BGB
19. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675s BGB
20. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB
21. Zu Artikel 1 Nr. 47 § 675v Abs. 1 Satz 1 BGB
22. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 Abs. 2 EGBGB
23. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB Anhang 01 zu Artikel 2 Nr. 7 - neu - Anlage 01 - neu - zu Artikel 229 § 20 Abs. 4 - neu - EGBGB
24. Zu Artikel 2 Nr. 2 Artikel 247 § 6 Abs. 2 EGBGB
25. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 4 Abs. 1 Nr. 5 - neu - EGBGB
26. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB
27. Zu Artikel 2 Nr. 6 Artikel 247 § 8 Abs. 1 Satz 3 - neu - EGBGB
28. Zu Anhang 1 zu Artikel 2 Nr. 7 Anlage 1 - zu Artikel 246 § 2 Abs. 3 Satz 1 EGBGB
29. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 4 Satz 2 - neu - PAngV
30. Zu Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe c § 6 Abs. 3 Nr. 6 - neu - PAngV
31. Zu Artikel 6 Nr. 2 § 6a Abs. 3 PAngV
32. Zu Artikel 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
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Drucksache 553/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
... Die vorgeschlagene Regelung ist auch verhältnismäßig. Denn sie wird dem berechtigten Interesse des seriösen Fernabsatzhandels, auch weiterhin auf rein telefonischem Weg Verträge anbahnen zu können, gerecht. Sobald eine Einwilligung des Verbrauchers nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG-E vorliegt, ist ein rein telefonischer Vertragsschluss für alle von der Einwilligung umfassten Bereiche auch in Zukunft möglich. Auf Grund der engen Voraussetzungen steht auch nicht zu befürchten, dass Verbraucher ihrerseits unter Berufung auf das Bestätigungserfordernis in rechtsmissbräuchlicher Weise einen wirksamen telefonischen Vertragsschluss abstreiten. Die Beweislage für Unternehmen, deren Umsatz in großem Umfang auf wettbewerbskonformen telefonischen Vertragsabschlüssen beruht wird außerdem durch die Neuregelung nicht verschlechtert, da auch nach geltendem Recht ein mündlicher oder fernmündlicher Vertragsschluss schwerer zu belegen ist als ein schriftlicher oder in Textform geschlossener Vertrag.
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 312e Abs. 1a - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 312f Nr. 1, 2 BGB
3. Zu Artikel 1a - neu - § 43 Abs. 2a - neu - , 3 BDSG
Artikel 1a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
4. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Nr. 4 § 20 Abs. 1 UWG
5. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 7 Abs. 4 - neu - UWG
6. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 2 UWG
7. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - UWG
8. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b § 102 Abs. 2 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 5 Inkrafttreten
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Drucksache 12/06
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts KOM (2005) 672 endg.; Ratsdok. 5127/06
... Die ungerechtfertigte Weigerung einer Partei, Beweise auszuhändigen, könnte einen Einfluss auf die Beweislast haben; sie könnte eine widerlegbare oder unwiderlegbare Beweisvermutung oder aber für das Gericht lediglich die Möglichkeit begründen, diese Weigerung bei der Würdigung der Beweislage zu berücksichtigen.
Drucksache 12/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse 821. Sitzung des Bundesrates am 7. April 2006
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts KOM (2005) 672 endg.; Ratsdok. 5127/06
... Wie zu Frage A ausgeführt, hat die ungerechtfertigte Weigerung der Beklagtenpartei, der Anordnung der Urkundenvorlage nachzukommen, im deutschen Zivilprozessrecht schon jetzt im Sinne der Option 10 Einfluss auf die Würdigung der Beweislage. Dieser Ansatz ermöglicht die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls besser als eine zwingende widerlegbare oder sogar unwiderlegbare Beweisvermutung und ist diesen Ansätzen daher vorzuziehen.
Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen im Grünbuch aufgeworfenen Fragen
Zu Fragen A bis C:
Zu Frage A:
Zu Frage B:
Zu Frage C:
Zu Frage D:
Zu Frage E und F:
Zu Frage E:
Zu Frage F:
Zu Frage G:
Zu Frage H:
Zu Frage I:
Zu Frage J:
Zu Frage K:
Zu Frage L:
Zu Frage M:
Zu Frage N:
Zu Frage O:
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Drucksache 12/06 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Grünbuch der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Schadenersatzklagen wegen Verletzung des EU-Wettbewerbsrechts KOM (2005) 672 endg.; Ratsdok. 5127/06
... Wie zu Frage A ausgeführt, hat die ungerechtfertigte Weigerung der Beklagtenpartei, der Anordnung der Urkundenvorlage nachzukommen, im deutschen Zivilprozessrecht schon jetzt im Sinne der Option 10 Einfluss auf die Würdigung der Beweislage. Dieser Ansatz ermöglicht die Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls besser als eine zwingende widerlegbare oder sogar unwiderlegbare Beweisvermutung und ist diesen Ansätzen daher vorzuziehen.
A. Zur Vorlage allgemein
Zu den einzelnen im Grünbuch aufgeworfenen Fragen
Zu Fragen A bis C:
Zu Frage A:
Zu Frage B:
Zu Frage C:
Zu Frage D:
Zu Fragen E und F:
Zu Frage E:
Zu Frage F:
Zu Frage G:
Zu Frage H:
Zu Frage I:
Zu Frage J:
Zu Frage K:
Zu Frage L:
Zu Frage M:
Zu Frage N:
Zu Frage O:
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Drucksache 81/06
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
... § 58 Abs. 1 Satz 2 bis 5 trifft eine spezielle Fortgeltungsbestimmung für Munition vor dem Hintergrund, dass diese nach altem Waffenrecht lediglich erwerbserlaubnispflichtig war. Bei der Nachmeldung des Altbesitzes handelt es sich um eine Ordnungsvorschrift. Hat die Anmeldung des Altbesitzes an Munition nicht den Erfordernissen des § 58 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit den behördlich zur Identifizierung und Quantifizierung des Altbestandes geforderten Angaben genügt, so folgt aus diesem Umstand nicht die materielle Unrechtmäßigkeit des Besitzes; jedoch kann sich ein Einfluss auf die Beweislage ergeben.
Drucksache 911/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG KOM (2005) 603 endg.; Ratsdok. 15625/05
... ") erhebliche bzw Millionenbeträge transferiert werden können, bei denen die Haftung wegen der ungünstigen Beweislage für die Kreditinstitute (der Zugang zum Elektronic-Banking erfolgt regelmäßig in Bereichen, die außerhalb des Einflusses der Kreditwirtschaft liegen, wie z.B. am betrieblichen oder heimischen PC), faktisch auf 150 Euro begrenzt wäre. Eine rechtliche Gleichbehandlung des gesamten Elektronic-Banking-Bereichs mit Kartenverfügungen an Geldausgabeautomaten erscheint überzogen und praxisfremd. Missbräuchen würden damit Tür und Tor geöffnet.
Zu Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
23. Zur Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten sollte wie bereits in der EU-Überweisungsrichtlinie
Zu Titel II - Zahlungsdienstleister
Zu Artikel 23
Zu Titel III - Informationspflichten
Zu Titel III - Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste
Zu Kapitel 2 - Rahmenverträge
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 24
Zu Artikel 41
Zu Artikel 50
Zu Artikel 52
Zu Artikel 60
Zu Artikel 65
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Drucksache 911/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 820. Sitzung des Bundesrates am 10. März 2006
Umsetzung des Lissabon-Programms der Gemeinschaft Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 97/7/EG, 2000/12/EG und 2002/65/EG KOM (2005) 603 endg.; Ratsdok. 15625/05
... ") erhebliche bzw {Millionen-} Beträge transferiert werden können, bei denen die Haftung wegen der ungünstigen Beweislage für die Kreditinstitute (der Zugang zum Elektronic-Banking erfolgt regelmäßig in Bereichen, die außerhalb des Einflusses der Kreditwirtschaft liegen, wie z.B. am betrieblichen oder heimischen PC), faktisch auf 150 Euro begrenzt wäre. Eine rechtliche Gleichbehandlung des gesamten Elektronic-Banking-Bereichs mit Kartenverfügungen an Geldausgabeautomaten erscheint überzogen und praxisfremd. Missbräuchen würden damit Tür und Tor geöffnet.
Zu Titel I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Titel II - Zahlungsdienstleister
Zu Artikel 23
Zu Titel III - Informationspflichten
Zu Titel III - Transparente Bedingungen für Zahlungsdienste
Zu Kapitel 2 - Rahmenverträge
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 24
Zu Artikel 41
Zu Artikel 50
Zu Artikel 52
Zu Artikel 60
Zu Artikel 65
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Drucksache 940/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Rückgewinnungshilfe undder Vermögensabschöpfung bei Straftaten
... findet, Rechnung. Zugleich wird damit dem Erlass schematischer Beschlüsse entgegengewirkt (vgl. LG München, StV 2001, 107; BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004, 2 BvR 1136/03, Rn. 47) und der Anspruch des Beschuldigten auf rechtliches Gehör besser zur Geltung gebracht (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2004, 2 BvR 1012/02, WM 2004, 1176 f.). Gesichtspunkte der Effektivität der Vermögensabschöpfung stehen dem nicht entgegen. Ebenso weniger leiden Belange des Opferschutzes eine Einbuße, weil der Verletzte den für eine Realisierung seiner vermeintlichen Ansprüche benötigten Vollstreckungstitel bei einer nicht auf bestimmten Tatsachen beruhenden Beweislage regelmäßig nicht erlangen kann.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung der Strafprozeßordnung
1. § 111b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
2. § 111e wird wie folgt geändert:
3. § 111f wird wie folgt geändert:
4. § 111g wird wie folgt geändert:
5. Dem § 111h wird folgender Absatz 4 angefügt:
6. § 111i wird wie folgt gefasst:
7. § 111k wird wie folgt gefasst:
8. § 111l wird wie folgt geändert:
9. In § 291 werden die Wörter
10. In § 292 Abs. 1
11. § 293 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
12. § 371 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
13. § 409 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuchs
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeines
I. Probleme des geltenden Rechts
II. Lösung
III. Gesetzgebungskompetenz
IV. Kosten und Preise
V. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
zu den Absätzen 1 und 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nummer 3
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 4
zu den Absätzen 1 bis 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nummern 9 bis 12
Zu Nummer 13
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 116/17
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche COM(2016) 826 final
Drucksache 147/14
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie (Tarifautonomiestärkungsgesetz)
Drucksache 331/11
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV)
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.