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"Bilanz"
Drucksache 284/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zur Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit - Stärkung ihrer Rolle bei der Politikgestaltung der EU
... Die Kommission versichert dem Bundesrat - auch wenn es in der Tat notwendig ist, die nationalen Parlamente sowie die regionalen und lokalen Behörden stärker in die Subsidiaritätskontrolle einzubinden -, dass sie nicht beabsichtigt, ihre Kontrollpflicht bei der Ausarbeitung ihrer Gesetzesinitiativen an diese Behörden abzugeben. Vielmehr wird die Kommission weiterhin darauf bedacht sein, die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit in allen Phasen der Politikgestaltung, auch in den anfänglichen, zu berücksichtigen. Die Kommission zieht derzeit über ihre Strategie für eine bessere Rechtsetzung Bilanz und wird im Rahmen dieser Bestandsaufnahme eine Feinabstimmung der Folgemaßnahmen zu den Empfehlungen der Taskforce vornehmen. In diesem Zusammenhang nimmt sie die Anmerkungen des Bundesrates zu Folgenabschätzungen zur Kenntnis.
Drucksache 289/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz im Rahmen der Bundesstrategie zur Stärkung der nationalen KI-Kompetenzzentren im nationalen und internationalen Innovationswettbewerb
... Das Forschungsinstitut konnte im Jahr 2019 eine Bilanzsumme von rund 133 Millionen € und eine Betriebsleistung von rund 59 Millionen € vorweisen. Hiervon entfielen rund 19 Prozent auf die Auftragsforschung der Industrie.
Anlage Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz im Rahmen der Bundesstrategie zur Stärkung der nationalen KI-Kompetenzzentren im nationalen und internationalen Innovationswettbewerb
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Drucksache 18/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen - Antrag der Länder Hessen und Baden-Württemberg -
... "Zur Stärkung des Mehrwegsystems soll die Verwendung von Einheitsflaschen gefördert werden. Es soll vermieden werden, dass diese eine steuerbilanzielle Benachteiligung gegenüber Individualleergut erfahren. Die Finanzverwaltung hat Einheits- und Individualleergut bislang steuerlich gleichbehandelt. Infolge der an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepassten Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Februar 2019, BStBl. I 2019, 210) wird Individualleergut gegenüber dem Einheitsleergut steuerlich nun insoweit begünstigt, als Pfandgelder bei Individualleergut gewinn- und damit steuerneutral sind, da die Gewinnerhöhung durch Erfassung der vereinnahmten Pfandgelder durch eine Gewinnminderung durch den Ansatz einer Verbindlichkeit ausgeglichen wird. Die Pfandgelder des Einheitsleerguts sind für den Zeitraum zwischen Veräußerung des Vollguts und Rücknahme des Leerguts dagegen ertrags- und damit steuerwirksam, da mangels Passivierungsfähigkeit einer Verbindlichkeit der gewinnerhöhende Ansatz der vereinnahmten Pfandgelder nicht ausgeglichen wird."
1. Zu Nummer 2a - neu - und 3
2. Zu Nummer 3*
3. Zu Nummer 3a - neu -
4. Zu Nummern 5 und 6 - neu - Dem Entschließungstext sind folgende Ziffern anzufügen:
5. Zu Nummer 5 - neu -, Begründung Absatz 4 - neu - Die Entschließung ist wie folgt zu ändern:
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Drucksache 206/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013
und (EU) Nr. 2019/876
aufgrund von Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie - COM(2020) 310 final
... In Reaktion auf die neuen Gegebenheiten haben die zuständigen Behörden überall in der Union Kapital- und operative Entlastungen gewährt, um günstige Bedingungen für eine fortgesetzte Kreditvergabetätigkeit der Kreditinstitute in der COVID-19-Pandemie sicherzustellen. Wichtig ist daher, dass Kapital dort eingesetzt werden kann, wo es am dringendsten benötigt wird, und dass der Aufsichtsrahmen und die verschiedenen Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie reibungslos ineinandergreifen. Die CRR bietet den Banken reichlich Spielraum, öffentliche und private Initiativen zu unterstützen und somit ihre Kreditvergabetätigkeit in der COVID-19-Pandemie fortzusetzen und dabei gleichzeitig einen vorsichtigen Ansatz sicherzustellen. Erläutert werden die in der CRR enthaltenen Flexibilitätsspielräume in der Erläuternden Mitteilung der Kommission vom 27. April 2020 zur Anwendung der Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften mit dem Ziel, den Banken in der EU in der COVID-19-Krise die Kreditvergabe zu erleichtern6.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
- Gründe und Ziele des Vorschlags
- Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Bereich
- Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen
2. Rechtsgrundlage, Subsidiarität und VERHÄLTNISMÄẞIGKEIT
- Rechtsgrundlage
- Subsidiarität bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit
- Verhältnismäßigkeit
3. Ergebnisse der EX-POST-BEWERTUNG, der Konsultation der Interessenträger und der Folgenabschätzung
- Grundrechte
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
- Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags
Übergangsbestimmungen zur Verringerung der Auswirkungen von IFRS 9 auf die Eigenmittel
Behandlung öffentlich garantierter Kredite im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Kredite
Geltungsbeginn des Puffers bei der Verschuldungsquote
Ausgleich bei Ausschluss bestimmter Risikopositionen aus der Berechnung der Verschuldungsquote
Geltungsbeginn der Freistellung bestimmter Software-Vermögenswerte von der Abzugspflicht
Geltungsbeginn der Sonderbehandlung bestimmter pensions- oder lohnbesicherter Darlehen
Geltungsbeginn des überarbeiteten Faktors zur Unterstützung von KMU und des Faktors zur Unterstützung von Infrastruktur
Vorschlag
Artikel 1 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
Artikel 500a Vorübergehende Behandlung öffentlicher Bürgschaften, die mit der COVID-19-Pandemie in Verbindung stehen
Artikel 2 Änderung der Verordnung (EU) Nr. 2019/876
Artikel 3 Inkrafttreten und Geltungsbeginn
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Drucksache 379/20
Gesetzesantrag des Landes Niedersachsen
Entwurf eines Gesetzes zur Veröffentlichung von Informationen über Geld- und Wertpapiervermögen Verstorbener zugunsten unbekannter Erben
... In der Folge ist die Rückzahlungsverpflichtung auch weiter in der Bilanz des Kreditinstituts als Verbindlichkeit auszuweisen. Soweit aber nach steuerrechtlichen Grundsätzen bei wirtschaftlicher Betrachtung nicht mehr von der Existenz einer Verbindlichkeit auszugehen ist, wird diese in der Steuerbilanz gegen Ertrag ausgebucht. Handelsrechtlich verfahren Kreditinstitute zum Teil in gleicher Art und Weise.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 2027a Informationen für unbekannte Erben
Artikel 3 Kosten
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger:
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft:
Erfüllungsaufwand für Verwaltung:
4. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
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Drucksache 277/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für einen zielorientierten Ausbau der Erneuerbaren Energien und einen adäquaten Rahmen für den Übergang in die Post-EEG-Phase
... \-Energien\-Gesetzes (EEG) würdigt der Bundesrat den großen Erfolg dieses Gesetzes bezüglich des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Deutschland. Das EEG hat maßgeblich dafür gesorgt, dass der bilanzielle Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 6,2 Prozent im Jahr 2000 auf 42,2 Prozent im Jahr 2019 angestiegen ist.
Drucksache 48/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
... Die Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL wurde ebenfalls bereits ins deutsche Recht umgesetzt (Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015, BGBl. I S. 2029; 2017 I S. 558). Der durch die Transparenzrichtlinie-Änderungs-RL neu geschaffene Artikel 4 Absatz 7 Transparenz-RL in Verbindung mit der ESEF-VO erfordert jedoch einen weiteren nationalen Implementierungsakt. Es ist sicherzustellen, dass die Formatvorgaben auch dann Anwendung finden, wenn Emittenten die Berichtspflicht nach der Transparenz-RL durch die handelsbilanzrechtliche Berichterstattung erfüllen. Da die ESEF-VO, die diese Vorgaben präzisiert, erst am 29. Mai 2019 im Amtsblatt der EU verkündet worden ist, kann eine Umsetzung auch erst jetzt erfolgen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Genossenschaftsgesetzes
§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-
Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 5 Änderung des Vermögensanlagengesetzes
Artikel 6 Änderung der Unternehmensregisterverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
a Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
b Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
c Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 11
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 4
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4987, BMJV und BMF: Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund .
II.3 Umsetzung von EU-Recht
II.4 Evaluierung
III. Ergebnis
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Drucksache 221/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
... geregelte, rückwärts zu berechnende Höchstfrist für den Stichtag der Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers für Anmeldungen auf zwölf Monate verlängert. Die Vorschrift betrifft Verschmelzungen und wegen der Verweisung in § 125
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Absatz 1
§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 5274, BMF: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
III. Ergebnis
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Drucksache 343/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude und zur Änderung weiterer Gesetze
... "(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat werden dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 gemeinsam einen Bericht über die Ergebnisse von Forschungsprojekten zu Methodiken zur ökobilanziellen Bewertung von Wohn- und Nichtwohngebäuden vorlegen."
Drucksache 355/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu der Entschließung des Bundesrates betreffend EU-Bankenregulierung zielgenau verbessern - mit Fokus auf kleine und mittlere Banken sowie zum Nutzen der Realwirtschaft
... Nichtsdestotrotz wird die Kommission die wirtschaftlichen Anfälligkeiten im Finanzsektor auch weiter aufmerksam verfolgen, zumal die wirtschaftlichen Folgen der noch immer andauernden teilweisen Beschränkung der Unternehmenstätigkeiten in der EU und bei ihren Handelspartnern derzeit noch nicht voll absehbar sind. Die Kommission ist sich bewusst, dass jede Verlängerung der COVID-19-bedingten Beschränkungen sich letztlich auf die Gewinne der Banken und die Qualität ihrer Aktiva auswirken würde. Damit die Banken ihren Teil dazu beitragen können, Haushalten und Unternehmen bei der Bewältigung der Krise zu helfen, und um einer raschen Erholung den Weg zu bereiten, hat die Kommission am 28. April ein Bankenpaket1 angenommen, das den Banken die Kreditvergabe erleichtern soll. Dieses Paket umfasst eine erläuternde Mitteilung zu den Bilanzierungs- und Aufsichtsvorschriften der EU ("Unterstützung von Unternehmen und Haushalten in der COVID-19-Krise") sowie gezielte Änderungen an der Eigenmittelverordnung (CRR). Die Kommission führt derzeit einen Dialog mit dem Finanzsektor sowie mit Vertretern von Unternehmen und Verbrauchern, um bewährte Verfahren weiterzuentwickeln und die Kreditvergabe an die Realwirtschaft zu fördern.
Anhang
Zu Punkt 6 und Punkt 7 Buchstabe a:
Zu Punkt 7 Buchstabe b:
Zu Punkt 7 Buchstabe c:
Zu Punkt 7 Buchstabe d:
Zu Punkt 7 Buchstabe e:
Zu Punkt 7 Buchstabe f:
Zu Punkt 8:
Zu Punkt 9:
Zu den Punkten 10 und 12:
Zu Punkt 11:
Zu Punkt 13:
Zu Punkt 14:
Zu Punkt 15:
Zu Punkt 16:
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Drucksache 51/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... b) Das mit dem Gesetzentwurf vorgelegte Verfahren zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerken entwertet Investitionen in gesicherte Kraftwerkskapazitäten und kann zu erheblichen bilanziellen Auswirkungen bei den Betreibern sowie Kommunen führen. Das Vorgehen trägt darüber hinaus zu erheblichen Rechts- und Investitionsunsicherheiten am Standort Deutschland bei.
Drucksache 500/20
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates "Unzulässige Kapitalanlagegenossenschaften wirkungsvoll bekämpfen - Vorschläge zur Anpassung des Genossenschaftsgesetz es zum Schutze des Genossenschaftswesens"
... sind als nicht ausreichend anzusehen. Notwendig erscheint insbesondere auch eine Ausweitung der Qualitätskontrollen genossenschaftlicher Prüfungsverbände durch die Einbeziehung der genossenschaftsrechtlichen Pflichtprüfungen "kleiner" Genossenschaften mit einer Bilanzsumme von bis zu 1,5 Millionen Euro bzw. Umsatzerlösen von bis zu 3 Millionen Euro sowie der Gründungsprüfungen nach § 11 Absatz 2 Nummer 3
Drucksache 164/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zum Schutz elektronischer Patientendaten in der Telematikinfrastruktur (Patientendaten-Schutz-Gesetz - PDSG )
... Für die flächendeckende Nutzung elektronischer ärztlicher Verordnungen sind funktional abgestimmte, interoperable und sichere Verfahren erforderlich. Diese werden durch die Gesellschaft für Telematik festgelegt. Mit der Regelung wird sichergestellt, dass zukünftig für die elektronische Übermittlung und Verarbeitung ärztlicher Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, einschließlich Betäubungsmitteln, sowie von Heil- und Hilfsmitteln die Telematikinfrastruktur genutzt wird. Die Umsetzung elektronischer Verordnungen im Rahmen der Telematikinfrastruktur soll schrittweise erfolgen. Die Gesellschaft für Telematik hat die Aufträge, zunächst die Voraussetzungen für die Einführung ärztlicher Verordnungen von apothekenpflichtigen Arzneimitteln und dann in einem weiteren Schritt die Voraussetzungen für ärztliche Verordnungen von Betäubungsmitteln zu schaffen. Langfristig soll die Telematikinfrastruktur auch für die elektronische Übermittlung von ärztlichen Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln, von Verordnungen sonstiger Medizinprodukte sowie von Verordnungen Häuslicher Krankenpflege genutzt werden. Dabei ist sicherzustellen, dass die Telematikinfrastruktur für die Übermittlung und Verarbeitung ärztlicher Verordnungen von Heil- und Hilfsmitteln sowie sonstiger nicht apothekenpflichtiger Medizinprodukte und bilanzierter Diäten zur enteralen Ernährung und weiterer Verordnungen in elektronischer Form erst genutzt werden darf, wenn diese flächendeckend für alle Leistungserbringer zur Verfügung steht.
Drucksache 88/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... , die z.B. zum Waschen von Kunststoffen oder zu deren chemischer Auflösung erforderlich sind, fallen nicht darunter. Diese sind aber ein wesentlicher Maßstab dafür, ob der Nutzen eines Abfallbewirtschaftungsprozesses seinen ökologischen Aufwand überschreitet oder nicht. Beim Recycling darf die Ökobilanz nicht negativ werden, dies kann erst überprüft werden, wenn auch die zusätzlich geforderten Aspekte berücksichtigt werden.
Drucksache 28/20
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa - Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal - COM(2020) 21 final
... Die Kommission wird jedes Jahr ein Gipfeltreffen zur Förderung nachhaltiger Investitionen ausrichten, an dem alle relevanten Interessenträger teilnehmen werden. Das Gipfeltreffen wird die Gelegenheit bieten, Bilanz in Bezug auf die jeweiligen Fortschritte in den verschiedenen Bereichen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa zu ziehen und neue Handlungsansätze zu erörtern. Die Kommission wird weiterhin mit relevanten Partnern sondieren, welche zusätzlichen Quellen für die Finanzierung des Übergangs auf lange Sicht mobilisiert und welche innovativen Wege dabei eingeschlagen werden könnten. Zudem wird die Kommission im Einklang mit den Schlussfolgerungen des Rates vom Dezember 2019 regelmäßige Abschätzungen der ökologischen und sozioökonomischen Folgen des Übergangs zur Klimaneutralität entwickeln und vornehmen, in denen sie auch auf den Investitionsbedarf für die Bewältigung dieser Folgen eingeht.
Mitteilung
1. Einleitung
Abbildung 1 - Der Investitionsplan im Rahmen des europäischen Grünen Deals
Abbildung 2 - Der Investitionsplan für ein zukunftsfähiges Europa
2. Die INVESTITIONSHERAUSFORDERUNG
3. Finanzierung: MOBILISIERUNG NACHHALTIGER INVESTITIONEN aus ALLEN QUELLEN
Abbildung 3 - Finanzierungselemente im Rahmen des Investitionsplans für ein zukunftsfähiges Europa, die im Verlauf des nächsten Jahrzehnts7 mindestens 1 Billion EUR erreichen
3.1. Ehrgeizigere Zielsetzungen beim EU-Haushalt und bei damit verbundenen Programmen
3.2. Mobilisierung privater Investitionen durch InvestEU
3.3. Beitrag der Europäischen Investitionsbank und Einbeziehung weiterer Finanzinstitute
4. Voraussetzungen SCHAFFEN: EIN Rahmen für Künftige öffentliche und PRIVATE INVESTITIONEN
4.1. Das nachhaltige Finanzwesen in den Mittelpunkt des Finanzsystems rücken
4.2. Orientierungshilfen und geeignete Mittel für nachhaltige Investitionen für den öffentlichen Sektor
4.3. Schaffung von Voraussetzungen für nachhaltige Investitionen durch einen geeigneten Beihilferahmen
4.3.1. Mehr Spielraum bei staatlichen Beihilfen für den Übergang hin zu klimaneutralen Produktionsverfahren
4.3.2. Beihilfen für energieeffizientere Gebäude
4.3.3. Beihilfen für Fernwärme
4.3.4. Beihilfen für die Schließung von Kohlekraftwerken
4.3.5. Beihilfen für die Kreislaufwirtschaft
5. DURCHFÜHREN: Entwicklung einer PIPELINE NACHHALTIGER Projekte
5.1.1. Behörden unterstützen
5.1.2. Projektträger unterstützen
5.1.3. Gewährleistung von Kohärenz und Sichtbarkeit
6. EIN Mechanismus für einen GERECHTEN ÜBERGANG
Abbildung 4 - Finanzierung des Mechanismus für einen gerechten Übergang
6.1. 1. Säule: Der Fonds für einen gerechten Übergang
6.2. Säule 2: Eine spezielle Regelung zur Gewährleistung eines gerechten Übergangs für Regionen im Rahmen des Fonds InvestEU
6.3. 3. Säule: Darlehensfazilität der Europäischen Investitionsbank-Gruppe für den öffentlichen Sektor
6.4. Technische Hilfe und Beratung
7. Schlussfolgerung und NÄCHSTE Schritte
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Drucksache 88/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
... "§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
§ 7a Chemikalien- und Produktrecht
§ 9 Getrennte Sammlung und Behandlung von Abfällen zur Verwertung.
§ 9a Vermischungsverbot und Behandlung gefährlicher Abfälle
§ 11 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme.
§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen
§ 23 Produktverantwortung
§ 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen, Kennzeichnungen, Beratung, Information und Obhutspflicht
§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten, die Wiederverwendung, die Verwertung und die Beseitigung der nach Gebrauch der Erzeugnisse entstandenen Abfälle, Kostenbeteiligungen für die Reinigung der Umwelt - Obhutspflicht
§ 26 Freiwillige Rücknahme, Wahrnehmung der Produktverantwortung
§ 26a Freistellung von Nachweis- und Erlaubnispflichten bei freiwilliger Rücknahme gefährlicher Abfälle
§ 62a Informationspflicht der Lieferanten
Anlage 5 (zu § 6 Absatz 3) Beispiele für wirtschaftliche Instrumente und andere Maßnahmen zur Schaffung von Anreizen für die Anwendung der Abfallhierarchie
Artikel 2 Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Artikel 3 Folgeänderungen
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
1. Gesamtergebnis
2. Vorgaben und Prozesse
a Vorgaben
b Prozesse
3. Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 11
Zu Nummer 22
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 30
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
5. Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu den aufgeführten Abfallfraktionen im Einzelnen:
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 27
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 34
Zu Nummer 32
VII. Weitere Kosten
1. Gesamtergebnis
2. Im Einzelnen
VIII. Befristung; Evaluation
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Buchstabe b
Buchstabe c
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
5 Allgemeines
Zu den einzelnen Vorschriften:
Zu § 23
1. § 23 Absatz 1
2. § 23 Absatz 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 1
§ 23 Absatz 2 Nummer 2
§ 23 Absatz 2 Nummer 3
§ 23 Absatz 2 Nummer 4
§ 23 Absatz 2 Nummer 5
§ 23 Absatz 2 Nummer 6
§ 23 Absatz 2 Nummer 7
§ 23 Absatz 2 Nummer 8
§ 23 Absatz 2 Nummer 9
§ 23 Absatz 2 Nummer 10
Zu § 24
§ 24 Nummer 1
§ 24 Nummer 2
§ 24 Nummer 3
§ 24 Nummer 4
§ 24 Nummer 5
§ 24 Nummer 6
§ 24 Nummer 7
§ 24 Nummer 8
§ 24 Nummer 9
§ 24 Nummer 10
Zu § 25
§ 25 Absatz 1 Nummer 1
§ 25 Absatz 1 Nummer 2
§ 25 Absatz 1 Nummer 3
§ 25 Absatz 1 Nummer 4
§ 25 Absatz 1 Nummer 5
§ 25 Absatz 1 Nummer 6
§ 25 Absatz 1 Nummer 7
§ 25 Absatz 1 Nummer 8
§ 25 Absatz 1 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 1
§ 25 Absatz 2 Nummer 2
§ 25 Absatz 2 Nummer 3
§ 25 Absatz 2 Nummer 4
§ 25 Absatz 2 Nummer 5
§ 25 Absatz 2 Nummer 6
§ 25 Absatz 2 Nummer 7
§ 25 Absatz 2 Nummer 8
§ 25 Absatz 2 Nummer 9
§ 25 Absatz 2 Nummer 10
§ 25 Absatz 2 Nummer 11
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Buchstabe a
Buchstabe b
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Nummer 29
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4890, BMU: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie der Europäischen Union
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
11.2 Erfüllungsaufwand
11.3 Weitere Kosten
11.4 Umsetzung von EU-Recht
11.5. One in one out-Regel
11.6 Evaluation
III. Ergebnis
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Drucksache 39/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung (AVV Strahlenpass)
... In der Anlage (zur AVV Strahlenpass) ist in Abschnitt 7 "Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus beruflicher Exposition (Monat/Jahr)" auf Seite 22 in Fußnote 2 jeweils die Angabe "6.1" durch die Angabe "7.1" zu ersetzen.
1. Zu Nummer 3.2 Satz 3 - neu -
2. Zu Nummer 4
3. Zur Anlage zur AVV Strahlenpass , Abschnitt 7, Seite 22, Fußnote 2
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Drucksache 104/20
Antrag des Landes Berlin
Entschließung des Bundesrates zur Einführung eines Familienpflegegeldes für beschäftigte pflegende Angehörige
... Im Juni 2019 hat der Unabhängige Beirat für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf nach § 14 Familienpflegezeitgesetz (FPflZG) seinen ersten Bericht vorgelegt und die bestehenden gesetzlichen Regelungen evaluiert. Die Bilanz ist ernüchternd: Ungefähr 82.000 Personen habe 2017 eine Pflegezeit nach § 3
Drucksache 51/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... c) Das mit dem Gesetzentwurf vorgelegte Verfahren zur Stilllegung von Steinkohlekraftwerken entwertet Investitionen in gesicherte Kraftwerkskapazitäten und kann zu erheblichen bilanziellen Auswirkungen bei den Betreibern sowie Kommunen führen. Das Vorgehen trägt darüber hinaus zu erheblichen Rechts- und Investitionsunsicherheiten am Standort Deutschland bei.]
Drucksache 39/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung (AVV Strahlenpass)
... In der Anlage (zur AVV Strahlenpass) ist in Abschnitt 7 "Bilanzierung der amtlichen Dosiswerte aus beruflicher Exposition (Monat/Jahr)" auf Seite 22 in Fußnote 2 jeweils die Angabe "6.1" durch die Angabe "7.1" zu ersetzen.
1. Zu Nummer 3.2 Satz 3 - neu -
2. Zu Nummer 4
3. Zur Anlage zur AVV Strahlenpass , Abschnitt 7, Seite 22, Fußnote 2
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Drucksache 277/20
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates für einen zielorientierten Ausbau der Erneuerbaren Energien und einen adäquaten Rahmen für den Übergang in die Post-EEG-Phase
... \-Energien\-Gesetzes (EEG) würdigt der Bundesrat den großen Erfolg dieses Gesetzes bezüglich des Ausbaus der Erneuerbaren Energien in Deutschland. Das EEG hat maßgeblich dafür gesorgt, dass der bilanzielle Anteil der Erneuerbaren Energien am Bruttostromverbrauch von 6,2 Prozent im Jahr 2000 auf 42,2 Prozent im Jahr 2019 angestiegen ist.
Drucksache 18/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zur Ausweitung der Pfandpflicht auf alle Getränkedosen und Einweg-Kunststoffflaschen
... Zur Stärkung des Mehrwegsystems soll die Verwendung von Einheitsflaschen gefördert werden. Es soll vermieden werden, dass diese eine steuerbilanzielle Benachteiligung gegenüber Individualleergut erfahren. Die Finanzverwaltung hat Einheits- und Individualleergut bislang steuerlich gleichbehandelt. Infolge der an die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs angepassten Verwaltungsauffassung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. Februar 2019, BStBl. I 2019, 210) wird Individualleergut gegenüber dem Einheitsleergut steuerlich nun insoweit begünstigt, als Pfandgelder bei Individualleergut gewinn- und damit steuerneutral sind, da die Gewinnerhöhung durch Erfassung der vereinnahmten Pfandgelder durch eine Gewinnminderung durch den Ansatz einer Verbindlichkeit ausgeglichen wird. Die Pfandgelder des Einheitsleerguts sind für den Zeitraum zwischen Veräußerung des Vollguts und Rücknahme des Leerguts dagegen ertrags- und damit steuerwirksam, da mangels Passivierungsfähigkeit einer Verbindlichkeit der gewinnerhöhende Ansatz der vereinnahmten Pfandgelder nicht ausgeglichen wird.
Drucksache 39/20
Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 der Strahlenschutzverordnung (AVV Strahlenpass)
... 2.1.1.4 Im Hinblick auf § 174 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c StrlSchV prüft die zuständige Behörde, ob in dem vorgelegten Strahlenpass die erforderlichen Angaben zur bisherigen Exposition des Strahlenpassinhabers eingetragen sind. Erforderlich ist die Bilanzierung der nach § 65 StrlSchV ermittelten effektiven Dosis aus der beruflichen Exposition für jedes Kalenderjahr sowie die ermittelte Körperdosis (effektive Dosis und Organ-Äquivalentdosis) für jeden Kalendermonat des laufenden Kalenderjahres. Im Muster nach der Anlage müssen die Eintragungen in den Abschnitten 6.1, 6.2 und 7 erfolgt sein. Soweit für einzelne Kalendermonate noch keine Messwerte einer behördlich bestimmten Messstelle vorliegen und eine betriebliche Dosimetrie erfolgt, müssen entsprechende Eintragungen in Abschnitt 8 erfolgt sein.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
Allgemeine Verwaltungsvorschrift
1. Anwendungsbereich
2. Registrierung
2.1 Allgemeine Anforderungen
2.1.1 Prüfung des zur Registrierung vorgelegten Strahlenpasses
2.1.2 Ausstellung
2.2 Besondere Anforderungen bei der Registrierung
2.2.1 Erstmalige Registrierung
2.2.2 Folgepass
2.2.3 Verlängerung
2.3 Änderungen im Strahlenpass
2.4 Vorgehen beim Besitz mehrerer Strahlenpässe
3. Anerkennung ausländischer Strahlenpässe
4. Aufbewahrung des Strahlenpasses durch die zuständige Behörde
5. Freiwilliges Führen eines Strahlenpasses
6. Mitteilungen zur Eintragung in das Strahlenschutzregister
7. Übergangsregelungen
8. Inkrafttreten
Anlage (zur AVV Strahlenpass) Muster - Deutsche Version des europäischen Strahlenpasses Vorbemerkungen -Ausführung des Musters des Strahlenpasses
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 5001, BMU: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Strahlenpass nach § 174 Strahlenschutzverordnung (AVV Strahlenpass)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
III. Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
4 Wirtschaft
Verwaltung Bund
IV. Ergebnis
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Drucksache 86/20
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung von intensivpflegerischer Versorgung und medizinischer Rehabilitation in der gesetzlichen Krankenversicherung (Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz - GKV-IPReG)
... Erhebliche Unterschiede in den durch die Versicherten zu leistenden Eigenanteilen bei Leistungen der außerklinischen Intensivpflege im ambulanten Bereich einerseits und im stationären Bereich andererseits führen überdies zu Fehlanreizen in der Leistungsinanspruchnahme. Die ambulante Versorgung, insbesondere in der eigenen Häuslichkeit der Versicherten, erfordert wesentlich größere personelle und finanzielle Ressourcen als die Versorgung in vollstationären Einrichtungen. In zunehmender Häufigkeit haben Versicherte zudem Schwierigkeiten, einen Pflegedienst zu finden, dem die erforderlichen Kapazitäten für die sehr personalintensive und pflegerisch anspruchsvolle Leistung zur Verfügung stehen. Zugleich gibt es keine Belege dafür, dass die medizinische und pflegerische Versorgungsqualität im stationären Bereich geringer ist als in der eigenen Häuslichkeit der Versicherten. Hingegen zeigen auch die Qualitätsprüfungen des Medizinischen Dienstes in ambulanten Pflegediensten, die Versicherte mit Intensivpflegebedarf in ihrer eigenen Häuslichkeit oder in organisierten Wohneinheiten versorgen, Optimierungsbedarf in der Versorgungsqualität auf. So hat beispielsweise eine Überprüfung von insgesamt 905 ambulanten Pflegediensten, die mindestens einen Versicherten Rundumdie-Uhr, d.h. mit spezieller Krankenbeobachtung versorgen, u.a. ergeben, dass bei 20 Prozent der Personen, bei denen durch einen ambulanten Pflegedienst die spezielle Krankenbeobachtung durchgeführt wurde, die Versorgung nicht sachgerecht war (z.B. waren Schwellenwerte von Vitalparametern nicht dokumentiert, bei denen behandlungspflegerische Interventionen erfolgen müssen, Alarmgrenzen für die transcutane Sauerstoffsättigungsmessung waren nicht korrekt eingestellt, Verlaufskontrollen hinsichtlich Bewusstseinszustand, Beobachtung auf Ödeme, Schlafqualität, Atemgasbefeuchtung, Körpergewicht, Muskulatur, Bilanzierung wurden nicht durchgeführt). Auch aus der Presseberichterstattung liegen verschiedene Hinweise darauf vor, dass gerade in der ambulanten Intensivpflege in der eigenen Häuslichkeit in manchen Fällen nicht ausreichend qualifiziertes Personal eingesetzt wird. (bspw. Ärzteblatt vom 14. Mai 2019:
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
1. Bund, Länder und Gemeinden
2. Gesetzliche Krankenversicherung
3. Soziale Pflegeversicherung
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 37c Außerklinische Intensivpflege
§ 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung
§ 132j Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung
Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 3 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund, Länder und Gemeinden
Gesetzliche Krankenversicherung
Soziale Pflegeversicherung
4. Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Demografische Aspekte
6. Weitere Kosten
7. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Doppelbuchstabe ee
Zu Doppelbuchstabe ff
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 10
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe bbaa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe bbaa
Zu Doppelbuchstabe bbbb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Nummer 17
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
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Drucksache 188/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens (BZE-Verordnung - BZEV )
... Die nach Maßgabe der Verordnung erhobenen Daten dienen der Überwachung des Bodenzustandes im Wald. Die Erhaltung gesunder Böden ist ein Eckpfeiler der nachhaltigen Entwicklung. Die Erhaltung der Böden in einem guten Zustand, in dem sie verschiedene Ökosystemdienstleistungen dauerhaft erfüllen können, ist Voraussetzung für die Erfüllung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen und der darauf aufbauenden Ziele der Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung, insbesondere der Nachhaltigkeitsziele 6 (Zugang zu sauberem Trinkwasser: Speicher- und Filterleistungen der Böden für Wasser), 12 (Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen: Böden als Produktionsgrundlage), 13 (Klimaschutz: Böden als Kohlenstoffspeicher und als Produktionsgrundlage für nachwachsende Energieträger und Rohstoffe) und 15 (Schutz, Wiederherstellung und nachhaltige Nutzung terrestrischer Ökosysteme: Böden sind integraler Bestandteil terrestrischer Ökosysteme). Die deutsche Nachhaltigkeitsstrategie 2016 nennt den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Ressource Boden als Ziel der Bundesregierung und sieht die Entwicklung eines Bodenindikators vor. "Durch eine verstärkte Betrachtung des Bodenzustands soll dem Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung auch im Bereich Boden stärker Rechnung getragen werden". Die Bodenzustandserhebung trägt mittelbar zum Erreichen der Ziele der deutschen Nachhaltigkeitsstrategie bei; denn sie liefert Beurteilungsgrundlagen für die Zielerreichung und Hinweise, wo ggf. nachzusteuern ist. So kann die Stickstoff- und Schadstoffbelastung der Waldböden Hinweise auf eine potentielle Beeinträchtigung der Wasserqualität (Nachhaltigkeitsziel 6) geben. Die Nährstoffgehalte von Boden und Blättern gehen in Bewertungen der Nährstoffnachhaltigkeit der Waldbewirtschaftung ein (Nachhaltigkeitsziel 12). Daten über für Änderungen der Kohlenstoffvorräte im Waldboden fließen in die Treibhausgasbilanz ein (Nachhaltigkeitsziel 13.1 a). Stickstoffgehalte, die Zusammensetzung der Bodenvegetation und Critical Load-Berechnungen können für die Bewertung des Nachhaltigkeitsziel 15.2.a (keine Eutrophierung) herangezogen werden. Weiterhin fördert die Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens das Prinzip einer Nachhaltigen Entwicklung 3 "Natürliche Lebensgrundlagen erhalten" Buchstabe a. "Zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und zur Einhaltung der planetaren Grenzen müssen Stoffkreisläufe so schnell wie möglich geschlossen bzw. in Einklang mit ökosystemischen Prozessen und Funktionen gebracht werden.
Drucksache 329/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)
... Der Gesetzentwurf sieht lediglich eine Verlängerung der Reinvestitionsfrist für die Fälle vor, in denen aufgrund der Corona-Krise Investitionen zurückgestellt werden müssen. Umgekehrt sind bereits Fälle bekannt geworden, in denen die Veräußerung von Grundstücken zur Reduzierung von Schulden, die für eine bereits getätigte Investition aufgenommen wurden, aufgrund der Corona-Krise gescheitert sind. Einen neuen Investor zu finden, benötigt gerade unter den gegenwärtigen konjunkturellen Rahmenbedingungen Zeit. Dies kann dazu führen, dass eine Übertragung des Veräußerungsgewinns auf die in der Vergangenheit getätigten Investitionen nicht mehr möglich ist, wenn die Investorensuche über einen weiteren Bilanzstichtag hinaus andauert. Mit der vorgeschlagenen Ergänzung wird daher geregelt, dass befristet auf die Wirtschaftsjahre, die nach dem 28. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2022 enden, Veräußerungsgewinne nach § 6b Absatz 1 des
1. Zum Gesetzentwurf allgemein
2. Zum Gesetzentwurf allgemein
3. Zum Gesetzentwurf allgemein
4. Zum Gesetzentwurf allgemein
5. Zu Artikel 1 allgemein
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 6 Absatz 2 Satz 1, Absatz 2a EStG, Nummer 8 Buchstabe a § 52 Absatz 12 Satz 3
Zu Artikel 1 Nummer 2
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 EStG
8. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 52 Absatz 14 Satz 5 EStG
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 § 111 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 EStG
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 110 Absatz 1 Satz 2, Satz 3 § 111 Überschrift, Absatz 1 Satz 2 EStG
§ 111 Vorläufiger Verlustrücktrag aus 2020 für die Steuerfestsetzung 2019
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 111 Absatz 4 Satz 1, Satz 2 EStG
12. Zu Artikel 3 allgemein
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
13. Zu Artikel 6 Nummer 2 § 375a AO
§ 375a Verhältnis zur strafrechtlichen Einziehung
14. Zu Artikel 11 Nummer 4 Satz 2a - neu - KBNAnrG
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Drucksache 98/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
... Wegfall Bilanzierung und Prüfung je Düngejahr, Wegfall Berechnung der Jahresmittel.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Düngeverordnung1
§ 8 Nährstoffvergleich (aufgehoben)
§ 9 Bewertung des betrieblichen Nährstoffvergleiches (aufgehoben).
§ 13a Besondere Anforderungen zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung, Erlass von Rechtsverordnungen durch die Landesregierungen
§ 15 Übergangsvorschrift
Tabelle
Tabelle
Tabelle
Artikel 2 Folgeänderungen
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt der vorliegenden Verordnung
Bundesweite Maßnahmen:
Maßnahmen in den besonders mit Nitrat belasteten Gebieten:
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft W
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Doppelbuchstabe dd
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe d
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Buchstabe ad
Zu Artikel 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Erfüllungsaufwand durch zusätzlichen Anbau von Zwischenfrüchten
Entlastung durch Wegfall des betrieblichen Nährstoffvergleichs
Neue schlagbezogene Aufzeichnungspflicht
Zusätzlicher Aufwand durch sofortige Einarbeitung flüssigen Wirtschaftsdüngers ab 1. Februar 2025
Erfüllungsaufwand durch Verringerung des Phospatauftrags
Ausnahme vom Düngeverbot für Winterraps, etc.
Verwaltung der Länder
II.2. Weitere Kosten
II.3. Umsetzung von EU-Recht
II.4. Evaluierung
II.5 KMU-Test
III. Ergebnis
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Drucksache 98/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Düngeverordnung und anderer Vorschriften
... h) Die Stoffstrombilanz ist nach wie vor ein geeignetes Instrument, mit dem ein effizienter Umgang mit Stickstoff auf dem gesamten landwirtschaftlichen Betrieb nachgewiesen werden kann. In der
Drucksache 289/20
Antrag der Länder Rheinland-Pfalz, Bremen, Saarland
Entschließung des Bundesrates zur Sicherstellung wettbewerbsfähiger Rahmenbedingungen für das Deutsche Forschungszentrum für Künstliche Intelligenz im nationalen und internationalen Innovationswettbewerb
... Das Forschungsinstitut konnte im Jahr 2019 eine Bilanzsumme von rund 133 Mio. € und eine Betriebsleistung von rund 59 Mio. € vorweisen. Hiervon entfielen rund 19% auf die Auftragsforschung der Industrie.
Drucksache 434/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... Hinzu kommt, dass die Ermittlung der Risikoträger ein fortlaufender, aufwändiger Prozess ist, der erhebliche Zeit und Ressourcen bindet. Dabei hat die Ermittlung der Risikoträger bei Banken, die nicht bedeutend sind, keine Auswirkung auf deren Vergütung, da die besonderen Anforderungen aus der Institutsvergütungsverordnung weiterhin nur für die bedeutenden Institute gelten. Ein Institut ist erst ab einer Bilanzsumme von 15 Mrd. Euro bedeutend im Sinne von § 1 Absatz 3a KWG-E. Hier sollte ein Gleichlauf erfolgen. Damit würde auch dem in Artikel 92 Absatz 1 CRD V verankerten Grundsatz der Proportionalität Rechnung getragen.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 46f Absatz 7a KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
6. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
8. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
10. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
11. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
12. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
13. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 392/20
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz)
... s in der Bilanz des Anlagenbetreibers als Anlagevermögen aktiviert worden sind. Die erste Investition in eine Steinkohleanlage, die für deren Errichtung und Inbetriebnahme getätigt wurde, ist keine Investition im Sinne des Absatzes 1 und wird im Verfahren zur Korrektur des Inbetriebnahmedatums nach den Absätzen 2, 3, 4 und 5 nicht berücksichtigt.
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)
3 Inhaltsübersicht
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Zweck und Ziele des Gesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung
§ 4 Zielniveau und Zieldaten
§ 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
§ 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung
§ 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur
§ 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen
§ 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige
Teil 3 Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
§ 11 Bekanntmachung der Ausschreibung
§ 12 Teilnahmeberechtigung
§ 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen
§ 14 Anforderungen an Gebote
§ 15 Rücknahme von Geboten
§ 16 Ausschluss von Bietern
§ 17 Ausschluss von Geboten
§ 18 Zuschlagsverfahren
§ 19 Höchstpreis
§ 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
§ 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
§ 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
§ 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
§ 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
§ 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
§ 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
Teil 4 Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung
§ 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine
§ 28 Gesetzliche Reduktionsmenge
§ 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur
§ 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung
§ 31 Investitionen in Steinkohleanlagen
§ 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber
§ 33 Anordnungsverfahren
§ 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
§ 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung
§ 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
§ 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
§ 38 Steinkohle-Kleinanlagen
§ 39 Härtefälle
Teil 5 Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
§ 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad
§ 42 Netzreserve
§ 43 Braunkohle-Kleinanlagen
§ 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
§ 45 Auszahlungsmodalitäten
§ 46 Ausschluss Kohleersatzbonus
§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung
§ 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II
§ 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlichrechtlichen Vertrags
§ 50 Sicherheitsbereitschaft
Teil 6 Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot
§ 51 Verbot der Kohleverfeuerung
§ 52 Vermarktungsverbot
§ 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen
Teil 7 Überprüfungen
§ 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme
§ 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen
§ 56 Überprüfung des Abschlussdatums
Teil 8 Anpassungsgeld
§ 57 Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Teil 9 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
§ 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
Teil 10 Sonstige Bestimmungen
§ 59 Bestehende Genehmigungen
§ 60 Verordnungsermächtigungen
§ 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
§ 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
§ 63 Gebühren und Auslagen
§ 64 Rechtsschutz
§ 65 Bußgeldvorschriften
§ 66 Fristen und Termine
Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion
Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Anlage n
Artikel 2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse.
§ 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 2019/941 , Verordnungsermächtigung
Anlage 2 (zu § 13g) Vergütung Sicherheitsbereitschaft
Artikel 5 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
Artikel 6 Änderung des Erneuerbare\-Energien\-Gesetzes
Artikel 7 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
§ 7c Kohleersatzbonus
§ 7d Südbonus
§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
§ 8c Ausschreibungsvolumen
Anlage (zu den §§ 7b und 7d) Südregion
Artikel 8 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
§ 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
§ 291 Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld
Artikel 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt
Artikel 11 Inkrafttreten
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Drucksache 239/1/20
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetz es und zur Änderung weiterer Vorschriften
... 5. Der Bundesrat verweist auf die Ergebnisse einer aktuellen Studie des Öko-Institutes und des International Council on Clean Transportation (ICCT) im Auftrag des Umweltbundesamtes vom Mai 2020, in der die Klimawirkung verschiedener LNG-Lkw-Konzepte in der Nutzungsphase bilanziert und mit der von Diesel-Lkw verglichen wurde. Die Untersuchung nimmt nicht nur die Kohlendioxid-Emissionen in den Blick, sondern berücksichtigt zusätzlich die gesamte Kraftstoffbereitstellung, also Gewinnung, Transport, Lagerung und Tankvorgänge und damit die Wirkung der Klimagase Methan und Lachgas. Im Ergebnis wird der Beitrag dieser Lkw zum Klimaschutz im Verkehr als im besten Fall sehr begrenzt eingeschätzt und eine Förderung von LNG-Lkw aus Klima- und Umweltsicht nicht empfohlen.
Drucksache 434/20 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinien (EU) Nr. 2019/878 und (EU) Nr. 2019/879 zur Reduzierung von Risiken und zur Stärkung der Proportionalität im Bankensektor (Risikoreduzierungsgesetz - RiG )
... Hinzu kommt, dass die Ermittlung der Risikoträger ein fortlaufender, aufwändiger Prozess ist, der erhebliche Zeit und Ressourcen bindet. Dabei hat die Ermittlung der Risikoträger bei Banken, die nicht bedeutend sind, keine Auswirkung auf deren Vergütung, da die besonderen Anforderungen aus der Institutsvergütungsverordnung weiterhin nur für die bedeutenden Institute gelten. Ein Institut ist erst ab einer Bilanzsumme von 15 Mrd. Euro bedeutend im Sinne von § 1 Absatz 3a KWG-E. Hier sollte ein Gleichlauf erfolgen. Damit würde auch dem in Artikel 92 Absatz 1 CRD V verankerten Grundsatz der Proportionalität Rechnung getragen.
1. Zu Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe f - neu - § 2 Absatz 9i - neu - KWG
2. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 2 KWG
3. Zu Artikel 2 Nummer 12 § 6d Absatz 1 Satz 3 KWG
4. Zu Artikel 2 Nummer 36 Buchstabe c § 15 Absatz 6 KWG
5. Zu Artikel 2 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd § 24 Absatz 1 Nummer 15 KWG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 2 Nummer 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa § 25a Absatz 5b Satz 1 KWG
7. Zu Artikel 2 Nummer 42 § 25n KWG
8. Zu Artikel 8 Absatz 1 § 2 Absatz 4 Nummer 7 WpHG
9. Zu Artikel 8 Absatz 1 Nummer 2 § 65b Satz 1 und 2 WpHG
10. Zu Artikel 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 1a -neu- § 8a Absatz 5a, § 8b Absatz 2 Satz 1 StFG
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
11. Zu Artikel 9 § 319a Absatz 1 HGB
12. Zum Gesetzentwurf allgemein
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Drucksache 521/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Bundes-Klimaschutzgesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
... Halbsatz 2 schließt jedoch die Bilanzierung der Freisetzungen und Einbindungen (Quellen und Senken) von Treibhausgasen dieses Sektors aus dem Anwendungsbereich des § 3 Absatz 1, der §§ 4, 7 und 8 aus, da die Minderungsziele und Jahresemissionsmengen diesen Sektor nicht umfassen (vgl. Begründung zu § 3 Absatz 1). Eine Anrechnung dieser Bilanz auf diese Treibhausgasminderungsziele und Jahresemissionsmengen ist damit ausgeschlossen.
Drucksache 598/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
... (4) Die Einhaltung der Vorschriften des Geldwäschegesetzes sowie der §§ 53 bis 56 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist bei verpflichteten Unternehmen, deren versicherungstechnische Rückstellungen 400 Millionen Euro zum Bilanzstichtag nicht überschreiten, nur in zweijährigem Turnus, beginnend mit dem ersten vollen Geschäftsjahr der Erbringung von Versicherungsgeschäften, zu prüfen, es sei denn, die Risikolage des Unternehmens erfordert ein kürzeres Prüfintervall.
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Geldwäschegesetzes
§ 9 Gruppenweite Pflichten.
§ 11a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete
§ 23a Meldung von Unstimmigkeiten an die registerführende Stelle
§ 26a Abruf durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und die Strafverfolgungsbehörden
§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen.
§ 51a Verarbeitung personenbezogener Daten durch Aufsichtsbehörden
Artikel 2 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 64y Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
Artikel 3 Änderung des Anlegerentschädigungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Unterabschnitt 5a Technische Infrastrukturleistungen
§ 58a Zugang zu technischen Infrastrukturleistungen bei der Erbringung von Zahlungsdiensten oder dem Betreiben des E-Geld-Geschäfts
Artikel 5 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 6 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 7 Änderung der Strafprozessordnung
Artikel 8 Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen
Artikel 9 Änderung der Abgabenordnung
Artikel 10 Änderung der Prüfungsberichteverordnung
Abschnitt 8a Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
§ 43a Zeitpunkt der Prüfung
§ 43b Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
Artikel 11 Änderung der Grundbuchordnung
Artikel 12 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 13 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
Artikel 14 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Artikel 15 Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 16 Änderung der Patentanwaltsordnung
Artikel 17 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
§ 26 Sperrfrist
Artikel 19 Folgeänderungen
Artikel 20 Inkrafttreten
Anhang Zu Artikel 10 Nummer 3
Anlage (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
A. Angaben zu folgenden Risikofaktoren anhand der aktuellen und vollständigen uriternehmenseidenen Risikoanalyse l 43b Abs. 8 PrüfV :
B. Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen die Klassifizierung von Prüfungsfeststellungen ist der Prüfungsleiter vor Ort verantwortlich.
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Drucksache 661/19
Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg
Entschließung des Bundesrates betreffend EU-Bankenregulierung zielgenau verbessern - mit Fokus auf kleine und mittlere Banken sowie zum Nutzen der Realwirtschaft
... 8. Neben diesen Erleichterungen für kleine, nicht komplexe Institute sollten auch spürbare Erleichterungen für mittlere Banken vorgesehen werden. Mittlere Banken spielen gerade bei der Finanzierung des Mittelstands eine große Rolle. Die Regulierung auch für diese Institute sollte deshalb auf das Maß reduziert werden, das ihrer Rolle gerecht wird und zugleich für die Finanzstabilität erforderlich ist. Mit der Definition von kleinen, nicht komplexen Instituten einerseits und großen Instituten andererseits (30 Mrd. Euro Bilanzsumme) wurde implizit auch eine Definition für mittlere Banken geschaffen. Die Erleichterungen dieser mittleren Banken mit einer Bilanzsumme zwischen 5 und 30 Mrd. Euro gegenüber großen Instituten sind bisher überschaubar. Besonders im internationalen Vergleich bleibt Europa dabei zurück. In der Schweiz werden Institute mit einer Bilanzsumme bis 15 Mrd. SFr, in den USA sogar mit einer Bilanzsumme bis 250 Mrd. US $ spürbar entlastet.
Drucksache 416/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Aufnahme von Beitrittsverhandlungen der Europäischen Union mit der Republik Nordmazedonien
... Die umfassende Analyse der Europäischen Kommission zur Reformbilanz, die dem strikten Prinzip der Beurteilung ausschließlich nach eigenen Leistungen folgt, entspricht der Einschätzung der Bundesregierung.
Drucksache 5/19 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
... Die in Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a (Änderung von § 12a Absatz 3 Stromsteuerdurchführungsverordnung) vorgesehene Möglichkeit der pauschalen Ansetzbarkeit des Stroms zur Stromerzeugung wird unterstützt. Allerdings sollten die konkreten Werte an den von der AG Energiebilanzen bzw. der AG Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) ermittelten Werten orientiert werden. Dies impliziert einen Eigenstromverbrauch von 1,5 Prozent bei Windenergie auf See und von 2 Prozent bei Windenergie an Land.
Drucksache 121/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen
... "12. Energielieferant: jede natürliche oder juristische Person, die Energie an Endkunden verkauft, es sei denn die verkaufte Energiemenge liegt entweder unter dem Äquivalent von 75 Gigawattstunden an Energie pro Jahr oder diese beschäftigt weniger als zehn Personen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz liegt unter 2 Millionen Euro;"
Drucksache 346/19
Antrag des Landes Brandenburg
Entschließung des Bundesrates für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED II) in nationales Recht
... b. Vollständige bilanzielle Anrechnung des im Produktionsprozess für Kraftstoffe eingesetzten erneuerbaren Wasserstoffs auf die Verpflichtung zur Treibhausgas-Minderung.
Drucksache 5/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung von Stromsteuerbefreiungen sowie zur Änderung energiesteuerrechtlicher Vorschriften
... Die in Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe a (Änderung von § 12a Absatz 3 Stromsteuerdurchführungsverordnung) vorgesehene Möglichkeit der pauschalen Ansetzbarkeit des Stroms zur Stromerzeugung wird unterstützt. Allerdings sollten die konkreten Werte an den von der AG Energiebilanzen bzw. der AG Erneuerbare Energien-Statistik (AGEE-Stat) ermittelten Werten orientiert werden. Dies impliziert einen Eigenstromverbrauch von 1,5 Prozent bei Windenergie auf See und von 2 Prozent bei Windenergie an Land.
Drucksache 450/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates für den umfassenden Aufbau einer Wasserstoffwirtschaft auf Basis erneuerbarer Energien - Antrag des Landes Niedersachsen -
... Eine kontinuierliche ansteigende Beimischungsquote für "grünen" Wasserstoff und erneuerbares Methan ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht erforderlich. Eine Vermarktung von erneuerbarem Wasserstoff jenseits der Mobilität (ÖPNV mit Brennstoffzellenantrieben) oder Power to Liquid (PTL) für den Flugbetrieb ist im Moment aufgrund der vorhandenen Kostenstruktur sehr unwahrscheinlich. Das Einspeisen in das Erdgasnetz entwertet den Wasserstoff bzw. das erneuerbare Methan, da es nur noch bilanziell weiter genutzt werden kann. Eine Einspeisung von Wasserstoff und erneuerbarem Methan ist bereits heute möglich und wird in einzelnen Produkten berücksichtigt.
1. Zu Nummer 2 Satz 2
2. Zu Nummer 2 Satz 4 - neu - Der Nummer 2 ist folgender Satz anzufügen:
3. Zu Nummer 4 Buchstabe a Satz 3, 4
4. Zu Nummer 4 Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
7. Zu Nummer 4 Buchstabe c Satz 3
8. Zu Nummer 4 Buchstabe e
9. Zu Nummer 4 Buchstabe e
10. Zu Nummer 4 Buchstabe g Satz 2 - neu - In Nummer 4 ist dem Buchstaben g folgender Satz anzufügen:
11. Zu Nummer 4 Buchstabe h
12. Zu Nummer 4 Buchstabe j
13. Zu Nummer 4 Buchstabe k - neu - Nummer 4 ist folgender Buchstabe k anzufügen:
14. Zu Nummer 5 Einleitungsteil
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Drucksache 143/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates: Fertigung von Batteriezellen als Speichermedium zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz in Deutschland
... Eine treibhausgasarme Produktion auf der Grundlage erneuerbarer Energien leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Die Klima- und Umweltverträglichkeit über den gesamten Produktlebenszyklus wird zusätzlich dadurch gewährleistet, dass die Unternehmen Aktivitäten zur Zweitverwertung von Batterien und des Recycling umsetzen. Beide tragen zu nennenswerten Umweltbilanzgewinnen und einer Ressourcenschonung bei.
Drucksache 232/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des fairen Wettbewerbs
... Artikel 2 Absatz 2 und Absatz 3 des Anhangs zur Empfehlung der Kommission K(2003) 1422 definiert Kleinstunternehmen als solche, die weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht überschreitet. Als kleine Unternehmen definiert es solche, die weniger als 50 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Millionen Euro nicht übersteigt. Bei Unternehmen jenseits dieser Größenordnung erscheint eine Einschüchterung durch Klagandrohung an einem entfernten Ort innerhalb Deutschlands fernliegend. Ist der Abmahnende im Einzelfall unsicher über das Vorliegen der Voraussetzungen, so kann er jedenfalls immer ein Verfahren am allgemeinen Gerichtsstand des Beklagten/Antragsgegners einleiten, da dieses Gericht jedenfalls zuständig ist. Bei Anrufung eines unzuständigen Gerichts wäre der Rechtsstreit auf Antrag zu verweisen (§ 281 Absatz 1
Drucksache 469/19
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
... Schon seit mehreren Jahren wird daher immer wieder die Änderung der Gesetzeslage in diesem Punkt gefordert. Bereits in einer vom Mietgerichtstag im Jahr 2011 herausgegebenen Schrift mit dem Titel "10 Jahre Mietrechtsreformgesetz - Eine Bilanz -" hatten sich allein neun Aufsätze mit dem Thema der Schriftform bei längerfristigen Mietverträgen beschäftigt. Dabei bedauerten mehrere Autoren, dass der Gesetzgeber im Zuge der Mietrechtsreform im Jahr 2001 die Chance verpasst habe, auch den Inhalt des § 550 BGB zu ändern. Bis heute ist diese Diskussion auch keineswegs verstummt. Vielmehr ist sie insbesondere aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2017 und 2018 wieder aufgelebt. Auch auf dem Mietgerichtstag im Jahr 2018 war die Schriftformklausel Thema eines Arbeitskreises, in dem der Richter am Bundesgerichtshof Peter Günter in seinem Impulsvortrag3 erneut dringend eine Reform durch den Gesetzgeber anmahnte.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
G. Bürokratiekosten
Gesetzesantrag
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
1. Ersatzlose Streichung des § 550 BGB und Einführung einer Haftung des Veräußerers
2. Streichung des § 550 BGB und Einführung eines öffentlichen Registers
3. Streichung der Geltung des § 550 BGB für den Bereich des Gewerbemietrechts
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 150/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
... b) In der Angabe zu § 13a werden die Wörter "Anpassungen von Einspeisungen und ihre Vergütung" durch die Wörter "Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich" ersetzt.
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
§ 13a Erzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich.
§ 43 Erfordernis der Planfeststellung
§ 43f Änderungen im Anzeigeverfahren
§ 43j Leerrohre für Hochspannungsleitungen
§ 43k Zurverfügungstellung von Geodaten
§ 44c Zulassung des vorzeitigen Baubeginns
Artikel 2 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 3a Zusammenarbeit von Bund und Ländern
§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung
§ 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der Bundesfachplanung
§ 10 Erörterungstermin
§ 25 Änderungen im Anzeigeverfahren
§ 36 Evaluierung
Artikel 3 Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
Artikel 4 Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes
Artikel 5 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Artikel 6 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 7 Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
Artikel 9 Änderung der Raumordnungsverordnung
Artikel 10 Änderung der Stromnetzentgeltverordnung
§ 5a Kostenanerkennung von Zahlungen an Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte
Artikel 11 Änderung der Grundbuchverfügung
Artikel 12 Änderung der Planfeststellungszuweisungsverordnung
Artikel 13 Änderung des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes
Artikel 14 Änderung der Stromnetzzugangsverordnung
§ 11a Bilanzkreis für den energetischen und bilanziellen Ausgleich von Systemsicherheitsmaßnahmen
Artikel 15 Änderung der Netzreserveverordnung
Artikel 16 Änderung der SINTE*Verordnung
Artikel 17 Änderung der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung
Artikel 18 Änderung der Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 19 Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
Artikel 20 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Artikel 21 Änderung des Windenergie\-auf-See-Gesetzes
Artikel 22 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 23 Änderung der Anreizregulierungsverordnung
Artikel 24 Änderung der Gashochdruckleitungsverordnung
Artikel 25 Inkrafttreten
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Drucksache 359/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes für bessere und unabhängigere Prüfungen (MDK-Reformgesetz)
... Es handelt sich bei den in der Zuständigkeit des Verwaltungsrates liegenden Themen nach § 279 Absatz 2 SGB V um komplexe Sachverhalte von Satzungsrecht, Betriebs- und Rechnungsführung oder Haushalts- und Bilanzrecht. Es kann und sollte daher nicht auf den Sachverstand und die Expertise von (Ex)Krankenkassenmitarbeitenden verzichtet werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5a - neu - § 105 Absatz 4a - neu - SGB V
2. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 2 Satz 7 SGB V
3. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB V
4. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 4 SGB V
5. Zu Artikel 1 Nummer 23 § 275c Absatz 5 Satz 1 SGB V
6. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 2 SGB V
7. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 5 Satz 3 und Satz 4 SGB V
8. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 1 und Satz 3 SGB V
9. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 279 Absatz 6 Satz 2 und Satz 3 SGB V
10. Hilfsempfehlung zu Ziffer 9
Zu Artikel 1 Nummer 25
11. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 280 Absatz 3 Satz 1 SGB V
12. Zu Artikel 1 Nummer 25 § 283 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB V
13. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe a § 301 Absatz 2 Satz 3a - neu - SGB V
Zu Satz 3:
Zu Satz 3a:
14. Zu Artikel 1 Nummer 30 § 328 Absatz 1 Satz 1, Satz 2 und Satz 3, Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 SGB V
15. Zu Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a - neu - § 17b Absatz 1 Satz 6 KHG
16. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Einleitungssatz , Doppelbuchstabe cc § 17c Absatz 2 Satz 5 KHG , Buchstabe c § 17c Absatz 2a und 2b KHG , Buchstabe e § 17c Absatz 4 KHG , Buchstabe f § 17c Absatz 3 - neu - Satz 1 KHG , Buchstabe g § 17c Absatz 4 und 4b KHG , Buchstabe i § 17c Absatz 6 Satz 1 Nummer 5 KHG , Nummer 2a - neu - § 17e - neu -, § 17f - neu - und § 17g - neu - KHG ,
§ 17e Schlichtungsverfahren
§ 17f Verordnungsermächtigung
§ 17g Übergangsregelung
‚Artikel 3a Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu § 17c
Zu § 17c
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe a
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17e
Zu § 17f
Zu § 17g
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
17. Zu Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe c § 17c Absatz 2a Satz 1 KHG
18. Zu Artikel 4 Nummer 4 Buchstabe b - neu - und Buchstabe c - neu - § 6a Absatz 2 Satz 6, Satz 7 und Satz 8 KHEntgG
19. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 10 Absatz 13 - neu - KHEntgG
20. Zu Artikel 4 Nummer 7 - neu - § 15 Absatz 2a Satz 1 KHEntgG
21. Zu Artikel 10 Nummer 15 § 53d Absatz 3 Satz 1 SGB XI
22. Zu Artikel 10 Nummer 23 Buchstabe d - neu - § 115 Absatz 7 - neu - SGB XI
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Drucksache 663/19
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Bestimmung von Mindestanforderungen für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nach § 35c des Einkommensteuergesetz es (Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung - ESanMV )
... Die Bilanzierung ist gemäß DIN V 18599:2018-09 durchzuführen. Alternativ können auch die Berechnungsverfahren gemäß DIN V 4108-6 in Verbindung mit DIN V 4701-10 in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Mindestanforderungen an energetische Einzelmaßnahmen
§ 2 Anforderung an ein Fachunternehmen
§ 3 Inkrafttreten
Anlage 1 Wärmedämmung von Wänden
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile
Anlage 2 Wärmedämmung von Dachflächen
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile
Anlage 3 Wärmedämmung von Geschossdecken
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile
Anlage 4 Erneuerung der Fenster oder Außentüren
Anforderungen an die Wärmedurchgangskoeffizienten U-Werte der jeweiligen Bauteile
Anlage 5 Erneuerung oder Einbau einer Lüftungsanlage
Anlage 6 Erneuerung der Heizungsanlage
6.1 Solarkollektoranlagen
6.2 Biomasseanlagen
6.3 Wärmepumpen
Technische Fördervoraussetzungen für effiziente Wärmepumpen
6.4 Gasbrennwerttechnik Renewable Ready
6.5 Hybridanlagen
6.6 Brennstoffzellen
6.7 Mini-Kraft-Wärmekopplung - Mini KWK Blockheizkraftwerke
6.8 Anschluss an ein Wärmenetz
Anlage 7 Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung
Anlage 8 Optimierung bestehender Heizungsanlagen, sofern diese älter als zwei Jahre sind
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu § 3
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Drucksache 469/19 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
... Schon seit mehreren Jahren wird daher immer wieder die Änderung der Gesetzeslage in diesem Punkt gefordert. Bereits in einer vom Mietgerichtstag im Jahr 2011 herausgegebenen Schrift mit dem Titel "10 Jahre Mietrechtsreformgesetz - Eine Bilanz -" hatten sich allein neun Aufsätze mit dem Thema der Schriftform bei längerfristigen Mietverträgen beschäftigt. Dabei bedauerten mehrere Autoren, dass der Gesetzgeber im Zuge der Mietrechtsreform im Jahr 2001 die Chance verpasst habe, auch den Inhalt des § 550 BGB zu ändern. Bis heute ist diese Diskussion auch keineswegs verstummt. Vielmehr ist sie insbesondere aufgrund der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2017 und 2018 wieder aufgelebt. Auch auf dem Mietgerichtstag im Jahr 2018 war die Schriftformklausel Thema eines Arbeitskreises, in dem der Richter am Bundesgerichtshof Peter Günter in seinem Impulsvortrag3 erneut dringend eine Reform durch den Gesetzgeber anmahnte.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Verwaltung
F. Sonstige Kosten
G. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Anlage Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schriftformerfordernisses im Mietrecht
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Alternativen
1. Ersatzlose Streichung des § 550 BGB und Einführung einer Haftung des Veräußerers
2. Streichung des § 550 BGB und Einführung eines öffentlichen Registers
3. Streichung der Geltung des § 550 BGB für den Bereich des Gewerbemietrechts
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
VI. Erfüllungsaufwand
VII. Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
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Drucksache 4/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz - Brexit-StBG)
... (1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne des § 25a Absatz 5a, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, es sei denn, das Institut weist der Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 6 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.
§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut
§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
Artikel 7 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
Artikel 8 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 9 Änderung der Anlageverordnung
Artikel 10 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 11 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
§ 25n Die eingefügte Vorschrift entspricht dem § 17 InstVergV.
Zu Nummer 5
§ 49 Maßnahmen nach dem neuen § 53b Absatz 12 KWG (siehe Begründung zu Nummer 2.) werden nur dann immer die gewünschte Wirkung haben, wenn sie von Gesetzes wegen sofort vollziehbar sind. In diesem Sinne ist § 49 KWG zu ergänzen.
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Artikel 7
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 11
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Drucksache 3/19
... Angesichts dieses Rechtsrahmens sind junge Menschen unter 27 Jahren, die aus gewichtigen persönlichen Gründen keinen Freiwilligendienst vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung ableisten können, praktisch von den Jugendfreiwilligendiensten und dem Bundesfreiwilligendienst ausgeschlossen. Das betrifft vor allem Personen mit familiären erzieherischen oder pflegerischen Verpflichtungen sowie Menschen mit einer physischen oder psychischen Beeinträchtigung oder anderen schwer wiegenden gesundheitlichen Einschränkungen. Die Nichtberücksichtigung dieses Personenkreises steht nicht im Einklang mit dem politischen Willen nach einer Vereinbarkeit von familiärer Sorgearbeit und persönlicher Weiterentwicklung in den Freiwilligendiensten sowie nach einem möglichst barrierefreien Zugang von Menschen mit Beeinträchtigungen zu den Freiwilligendiensten. So hat bereits der Abschlussbericht der gemeinsamen Evaluation des Gesetzes über den Bundesfreiwilligendienst (BFDG) und des Gesetzes zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten (JFDG) auf die Notwendigkeit einer entsprechenden Regelung hingewiesen. Auch die Erfahrungen im Sonderprogramm "Bundesfreiwilligendienst mit Flüchtlingsbezug", innerhalb dessen auf drei Jahre befristet eine Teilzeitmöglichkeit für unter 27Jährige eröffnet worden war, sind positiv zu bilanzieren. Die neue Möglichkeit, einen Jugendfreiwilligendienst (JFD) oder einen Bundesfreiwilligendienst (BFD) in Teilzeit zu leisten, setzt voraus, dass ein berechtigtes Interesse vorliegt. Dabei soll sich das berechtigte Interesse an der Auslegung des § 8 Absatz 1 Satz 2 des
Drucksache 346/19 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates für eine auf einen ambitionierten Aufbau einer erneuerbaren Wasserstoffwirtschaft in Deutschland ausgerichtete Umsetzung der Erneuerbaren Energien Richtlinie (Renewable Energy Directive, RED II) in nationales Recht
... c. Vollständige bilanzielle Anrechnung des im Produktionsprozess für Kraftstoffe eingesetzten erneuerbaren Wasserstoffs auf die Verpflichtung zur Treibhausgas-Minderung, sobald und sofern eine EU-weit greifende Methodik und ein Zertifizierungssystem etabliert ist.
Drucksache 415/19
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Aufnahme von Beitrittsverhandlungen der Europäischen Union mit der Republik Albanien
... Die umfassende Analyse der Europäischen Kommission zur Reformbilanz, die dem strikten Prinzip der Beurteilung ausschließlich nach eigenen Leistungen folgt, entspricht der Einschätzung der Bundesregierung. In den letzten Jahren hat das Land tiefgreifende Reformen, insbesondere im Justizbereich, auf den Weg gebracht.
Drucksache 99/19
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Entfristung des Integrationsgesetzes
... Durch die Entfristung der Wohnsitzregelung bleiben für die Länder die seit dem Inkrafttreten des Integrationsgesetzes im Jahr 2016 bestehenden Verwaltungslasten weiterhin bestehen. Die Nachquantifizierung des Erfüllungsaufwands der Wohnsitzregelung des § 12a AufenthG im Jahr 2016 ergab einen laufenden Erfüllungsaufwand von insgesamt rund 8,3 Mio. Euro für die Länder. Dieser Erfüllungsaufwand ist bereits bilanziert und besteht nach der Entfristung fort. Der Gesetzentwurf beschränkt die Verwaltungslasten auf ein unvermeidliches Maß. Soweit im Vergleich zur bisherigen Regelung in § 12a Absatz 1 Satz 3 AufenthG - neu zusätzlich die Möglichkeit zur Anordnung einer Verlängerung der Wohnsitzverpflichtung bei pflichtwidriger Wohnsitznahme in einem anderen Land besteht, handelt es sich um im Einzelfall anfallenden geringfügigen, nicht näher quantifizierbaren Verwaltungsaufwand. In § 72 Absatz 3a AufenthG - neu wird nunmehr ausdrücklich gesetzlich normiert, dass auch die Ausländerbehörde am Zuzugsort die Voraussetzungen eines Aufhebungstatbestandes nach § 12a Absatz 5 AufenthG prüft. Dies entspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Im Rahmen der Nachquantifizierung des Erfüllungsaufwands des Integrationsgesetzes im Jahr 2016 ist der diesbezügliche Verwaltungsaufwand der Ausländerbehörde am Zuzugsort bereits mitbilanziert worden und entspricht jährlich 1,6 Mio. Euro. Der Erfüllungsaufwand besteht im Grundsatz fort, ist in seinem Umfang aber reduziert aufgrund der im Vergleich zum Jahr 2016 deutlich gesunkenen Flüchtlingszahlen.
Drucksache 573/19
Verordnung der Bundesregierung
Achtundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes -Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte mobile Maschinen und Geräte - 28. BImSchV )
... (alt) pro forma eine Entlastung für die Wirtschaft von 392.000 € (Bilanz für den Erfüllungsaufwand2). Dieser Entlastungseffekt ergibt sich jedoch ausschließlich daraus, dass die Aufwände aufgrund der Anpassung an das EU-Recht nicht mehr national geregelt werden. Die Bilanzierung, die das Statistische Bundesamt für die Bundesregierung vornimmt, gilt nur für bundesrechtliche Regelungen. Die proforma Entlastung hat somit auch keine Relevanz für die "Onein/Oneout-Regel".
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Achtundzwanzigste Verordnung
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Verhaltenspflichten
§ 3 Genehmigungsbehörde, Bekanntgabe der Technischen Dienste und Auskunftspflicht
§ 4 Marktüberwachungsbehörden
§ 5 Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Übergangsvorschriften
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
V. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 4901, BMU: Entwurf einer Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Durchführung der unionsrechtlichen Verordnung über Emissionsgrenzwerte und die Typgenehmigung für Verbrennungsmotoren für nicht für den Straßenverkehr bestimmte Mobile Maschinen und Geräte, 28. BImSchV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
Verwaltung Bund
II.2 ‚One in one Out‘-Regel
III. Ergebnis
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Drucksache 143/19
Antrag des Landes Niedersachsen
Entschließung des Bundesrates: Fertigung von Batteriezellen als Speichermedium zur Stärkung von Wettbewerbsfähigkeit und Klimaschutz in Deutschland
... Eine treibhausgasarme Produktion auf der Grundlage erneuerbarer Energien leistet einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz. Die Klima- und Umweltverträglichkeit über den gesamten Produktlebenszyklus wird zusätzlich dadurch gewährleistet, dass die Unternehmen Aktivitäten zur Zweitverwertung von Batterien und des Recycling umsetzen. Beide tragen zu nennenswerten Umweltbilanzgewinnen und einer Ressourcenschonung bei.
Drucksache 644/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Ermittlung der Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung durch genehmigungs- oder anzeigebedürftige Tätigkeiten (AVV Tätigkeiten)
... "Es werden die gemessenen oder bilanzierten tatsächlichen Emissionen sowie die gemessene oder berechnete ionisierende Strahlung aus der Anlage oder Einrichtung während des betrachteten Zeitraumes berücksichtigt." ausdrücklich vorgesehen. Es besteht ein Entscheidungsspielraum zwischen gemessenen oder berechneten Expositionen durch ionisierende Strahlung. Simulationsverfahren sollen nur zum Einsatz kommen, wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich hält.
Drucksache 661/1/19
Empfehlungen der Ausschüsse
Entschließung des Bundesrates betreffend EU-Bankenregulierung zielgenau verbessern - mit Fokus auf kleine und mittlere Banken sowie zum Nutzen der Realwirtschaft - Antrag der Länder Hessen, Baden-Württemberg -
... Viele mittlere Banken (zum Beispiel Sparkassen) weisen - abgesehen von der Höhe ihrer Bilanzsumme - im Hinblick auf die Art und Struktur ihrer Geschäfte eine größere Vergleichbarkeit mit kleinen und nicht komplexen Banken als mit international operierenden Großbanken auf. Die Prüfung einer maßgeblichen Reduktion des Meldeaufwands erscheint daher auch für diese Gruppe sachgerecht und konkretisiert insofern die in Nummer 8 der Begründung erhobene Forderung nach mehr Proportionalität.
1. Zu Nummer 1a - neu -
2. Zu Nummer 1 Satz 3 der Begründung
3. Zu Nummer 7 Buchstabe b Satz 3a - neu - der Begründung
4. Zu Nummer 7 Buchstabe e der Begründung
5. Zu Nummer 7 Einleitungssatz und Buchstabe a
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Drucksache 605/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II)
... In § 22 Absatz 1 Satz 2 des Publizitätsgesetzes vom 15. August 1969 (BGBl. I S. 1189), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. April 2017 (BGBl. I S. 802) geändert worden ist, werden jeweils nach dem Wort "Handelsgesetzbuchs" und nach dem Wort "Gesetzes" die Wörter "in der Fassung des Bilanzrechtsreformgesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)" eingefügt.
Gesetz
Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes
§ 67a Übermittlung von Informationen über Unternehmensereignisse; Begriffsbestimmungen
§ 67b Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Aktionäre
§ 67c Übermittlung von Informationen durch Intermediäre an die Gesellschaft; Nachweis des Anteilsbesitzes
§ 67d Informationsanspruch der Gesellschaft gegenüber Intermediären
§ 67e Verarbeitung und Berichtigung personenbezogener Daten der Aktionäre
§ 67f Kosten; Verordnungsermächtigung
§ 87a Vergütungssystem börsennotierter Gesellschaften
§ 111a Geschäfte mit nahestehenden Personen
§ 111b Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats bei Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 111c Veröffentlichung von Geschäften mit nahestehenden Personen
§ 120 Entlastung.
§ 120a Votum zum Vergütungssystem und zum Vergütungsbericht
§ 129 Geschäftsordnung; Verzeichnis der Teilnehmer; Nachweis der Stimmzählung.
§ 134a Begriffsbestimmungen; Anwendungsbereich
§ 134b Mitwirkungspolitik, Mitwirkungsbericht, Abstimmungsverhalten
§ 134c Offenlegungspflichten von institutionellen Anlegern und Vermögensverwaltern
§ 134d Offenlegungspflichten der Stimmrechtsberater
§ 162 Vergütungsbericht
Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz
Artikel 3 Änderung des Handelsgesetzbuchs
Artikel 4 Änderung des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Artikel 5 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 6 Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung
Artikel 7 Änderung der Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute
Artikel 8 Änderung der Aktionärsforumsverordnung
Artikel 9 Änderung des SE-Ausführungsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 11 Änderung der Prüfungsberichtsverordnung
Artikel 12 Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
Artikel 13 Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung
Artikel 14 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 15 Änderung des Publizitätsgesetzes
Artikel 16 Inkrafttreten
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Drucksache 84/19
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleit-gesetz - Brexit-StBG)
... (1) Ein Institut ist bedeutend im Sinne des § 25a Absatz 5a, wenn seine Bilanzsumme im Durchschnitt zu den jeweiligen Stichtagen der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre 15 Milliarden Euro erreicht oder überschritten hat, es sei denn, das Institut weist der Aufsichtsbehörde gemäß § 1 Absatz 5 des Kredit-wesengesetzes auf der Grundlage einer Risikoanalyse gemäß Absatz 5 nach, dass es nicht bedeutend ist.
Gesetz
2 Inhaltsübersicht
Artikel 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 2 Änderung des Körperschaftsteuergesetzes
Artikel 3 Änderung des Umwandlungssteuergesetzes
Artikel 4 Änderung des Außensteuergesetzes
Artikel 5 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 6 Änderung des Grunderwerbsteuergesetzes
Artikel 7 Änderung des Pfandbriefgesetzes
Artikel 8 Änderung des Kreditwesengesetzes
§ 25a Besondere organisatorische Pflichten, Bestimmungen für Risikoträger; Verordnungsermächtigung.
§ 25n Einstufung als bedeutendes Institut
§ 64m Übergangsvorschrift zum Brexit-Steuerbegleitgesetz
Artikel 9 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 10 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
§ 66a Entsprechende Anwendung des EU-Passregimes
Artikel 11 Änderung des Gesetzes über Bausparkassen
Artikel 12 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Artikel 13 Änderung der Anlageverordnung
Artikel 14 Änderung der Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung
Artikel 15 Inkrafttreten
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