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"Bilanzgliederung"
Drucksache 204/11
Verordnung der Bundesregierung
Verordnung zur Änderung von Rechnungslegung sverordnungen
... sverordnungen weiterhin in ihren Bilanzformblättern die Möglichkeit, nicht eingeforderte ausstehende Einlagen alternativ auf der Aktivseite auszuweisen, was spätestens ab dem 1. Januar 2011 für die Bilanzgeschäftsjahre 2010 ff. nicht mehr zulässig ist. Maßgeblich für den Ausweis des Eigenkapitals ist allein der vom Gesetzgeber in § 272 HGB vorgegebene Inhalt der Bilanz. Da sich in den Bilanzformblättern jedoch noch Posten finden, die der Gesetzeslage nicht mehr entsprechen, können sich Zweifelsfragen ergeben, so dass eine möglichst schnelle Anpassung der Bilanzformblätter an den aktuellen Gesetzesstand geboten erscheint. Es lassen sich auch bereits in der Literatur Hinweise finden, wie der neue Ausweis im Bilanzformblatt gestaltet werden kann, z.B. in "Das neue Bilanzrecht", IDW-Textausgabe, 2009, Seite 143. Eine Änderung der für alle Unternehmen obligatorischen Bilanzgliederung, wie sie § 266
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Krankenhaus-Buchführungsverordnung
Artikel 2 Änderung der Zahlungsinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung
Artikel 5 Änderung der Pensionsfonds-Rechnungslegungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Pflege-Buchführungsverordnung
Artikel 7 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Inhalt und Zielsetzung
II. Kosten und Preise; Nachhaltigkeitsaspekte; geschlechterspezifische Auswirkungen
III. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland abgeschlossen hat.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Artikel 3
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe a
Zu Nummer 4
Zu Artikel 4
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Artikel 5
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Artikel 6
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Artikel 7
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1614: Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen
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Drucksache 778/06
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge
... Hierbei wird auf die Definition der Vermögensgegenstände nach den Regeln der Bilanzgliederung (§ 266 Abs. 2
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Gegenfinanzierung; Anpassung des Bewertungsrechts
E. Finanzielle Auswirkungen
F. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
I. Allgemeiner Teil
1. Zielsetzung
2. Maßnahmen
3. Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf den Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs zur Erbschaftsteuer
4. Preis- und Kostenwirkungen
5. Verwaltungs- und Vollzugsaufwand
6. Kosten für die Wirtschaft
7. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
II. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchtstabe aa Satz 1
Zu Doppelbuchstabe bb
Zu Doppelbuchstabe cc
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 13
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Absatz 7
Zu Absatz 8
Zu Nummer 14
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nummer 15
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu den Nummern 18 bis 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Artikel 2
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Drucksache 341/05
Gesetzesantrag des Freistaates Bayern
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
... Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen, zu „gewillkürtem“ Betriebsvermögen zu erklären, können praktisch alle Gegenstände, die üblicher Weise in Form der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden (Geld- und Kapitalanlagen, vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude, Seeschiffe, Flugzeuge, gewerbliche Schutzrechte und andere Rechte) auch in Form eines Gewerbebetriebs gehalten werden. Bereits die derzeitige Begünstigung nach den §§ 13a und 19a führte in den letzten Jahren vermehrt zu solchen Gestaltungen. Die Begünstigung von Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, soll nach der Zielrichtung dieses Gesetzes nicht einbezogen werden. Daher kann das in § 12 Abs. 5 definierte Betriebsvermögen nicht in vollem Umfang in die Vergünstigungen einbezogen werden. Zur Beschreibung des Betriebsvermögens, dessen Erhalt aus volkswirtschaftlichen und arbeitmarktpolitischen Gründen besonders wichtig erscheint, sind zunächst die Positionen des aktiven Betriebsvermögens zu bestimmen, die ihrer Natur nach nicht typischer Weise der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren und Dienstleistungen dienen; dies sind die in Satz 2 genannten Gegenstände nicht produktiven Vermögens. Hierbei wird auf die Definition der Vermögensgegenstände nach den Regeln der Bilanzgliederung (§ 266 Abs. 2 Buchstabe A. und B. Nr. III. und IV.) Bezug genommen, die im Wirtschaftsleben gebräuchlich und hinreichend eindeutig sind.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
D. Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Gesetzesantrag
Artikel 1 Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom BGBl. I S zuletzt geändert durch Artikel ... des ... vom ..., BGBL. I, S wird wie folgt geändert:
Artikel 2 Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997, BGBl. I S. 378, zuletzt geändert durch Artikel 13 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 vom 29. Dezember 2003, BGBL. I, S. 3076, wird wie folgt geändert:
§ 28 Stundung und Erlöschen der Steuer bei begünstigtem Vermögen
Begründung
I .Allgemeines
1. Verfassungsrechtliche Fragen
2. Verhinderung missbräuchlicher Umgestaltung von nichtproduktivem Vermögen zu Betriebsvermögen
II. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu Artikel 1
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Nr. 4
Zu Artikel 2
Zu Nr. 1
Zu Nr. 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nr. 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nr. 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nr. 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 7
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
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Drucksache 322/05
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
... führte in den letzten Jahren vermehrt zu solchen Gestaltungen. Die Begünstigung von Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, soll nach der Zielrichtung dieses Gesetzes nicht einbezogen werden. Daher kann das in § 12a ErbStG definierte Betriebsvermögen nicht in vollem Umfang in die Vergünstigungen einbezogen werden. Zur Beschreibung des Betriebsvermögens, dessen Erhalt aus volkswirtschaftlichen und arbeitmarktpolitischen Gründen besonders wichtig erscheint, sind zunächst die Positionen des aktiven Betriebsvermögens zu bestimmen, die ihrer Natur nach nicht typischer Weise der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren und Dienstleistungen dienen; dies sind die in Satz 2 genannten Gegenstände nicht produktiven Vermögens. Hierbei wird auf die Definition der Vermögensgegenstände nach den Regeln der Bilanzgliederung (§ 266 Abs. 2 Buchstabe A. und B. Nr. III. und IV.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen
E. Sonstige Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes
§ 12a Bestand und Bewertung von Betriebsvermögen
§ 19b Begrenzung der Erbschaftsteuer auf Betriebsvermögen im Übergangsbereich
§ 28 Stundung und Erlöschen der Steuer bei begünstigtem Vermögen
§ 28a Begünstigtes Vermögen
Artikel 2 Änderung des Bewertungsgesetzes
Begründung
I. Allgemeiner Teil
II. Besonderer Teil
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Drucksache 341/05 (Beschluss)
Gesetzentwurf des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Unternehmensnachfolge
... Durch die nach dem Einkommensteuerrecht geschaffene Möglichkeit, Vermögensgegenstände, die nicht ihrer Natur nach der privaten Lebensführung dienen, zu "gewillkürtem" Betriebsvermögen zu erklären, können praktisch alle Gegenstände, die üblicher Weise in Form der privaten Vermögensverwaltung gehalten werden (Geld- und Kapitalanlagen, vermietete und verpachtete Grundstücke und Gebäude, Seeschiffe, Flugzeuge, gewerbliche Schutzrechte und andere Rechte) auch in Form eines Gewerbebetriebs gehalten werden. Bereits die derzeitige Begünstigung nach den §§ 13a und 19a führte in den letzten Jahren vermehrt zu solchen Gestaltungen. Die Begünstigung von Vermögen, das in erster Linie der weitgehend risikolosen Renditeerzielung dient und in der Regel weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch zusätzliche volkswirtschaftliche Leistungen bewirkt, soll nach der Zielrichtung dieses Gesetzes nicht einbezogen werden. Daher kann das in § 12 Abs. 5 definierte Betriebsvermögen nicht in vollem Umfang in die Vergünstigungen einbezogen werden. Zur Beschreibung des Betriebsvermögens, dessen Erhalt aus volkswirtschaftlichen und arbeitmarktpolitischen Gründen besonders wichtig erscheint, sind zunächst die Positionen des aktiven Betriebsvermögens zu bestimmen, die ihrer Natur nach nicht typischer Weise der Herstellung oder dem Vertrieb von Waren und Dienstleistungen dienen; dies sind die in Satz 2 genannten Gegenstände nicht produktiven Vermögens. Hierbei wird auf die Definition der Vermögensgegenstände nach den Regeln der Bilanzgliederung (§ 266 Abs. 2 Buchstabe A. und B. Nr. III. und IV.) Bezug genommen, die im Wirtschaftsleben gebräuchlich und hinreichend eindeutig sind.
A. Zielsetzung
B. Lösung
C. Alternativen
E. Sonstige Kosten
Gesetzentwurf
Anlage
Artikel 1
Artikel 2
1. In § 10 Abs. 6 werden die Sätze 4 und 5 gestrichen.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
3. § 13a wird wie folgt geändert:
4. § 19a wird wie folgt geändert:
5. Nach § 19a wird folgender § 19b eingefügt:
6. § 28 wird wie folgt gefasst:
Artikel 3
Begründung
I. Allgemeines
1. Verfassungsrechtliche Fragen
2. Verhinderung missbräuchlicher Umgestaltung von nichtproduktivem Vermögen zu Betriebsvermögen
Zu Artikel 1
Zu Nr. 2
Zu Artikel 2
Zu Nr. 2
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 3
Zu Absatz 1
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Nr. 4
Zu Absatz 1
Zu Absatz 5
Zu Nr. 5
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Nr. 6
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Absatz 5
Zu Absatz 6
Zu Nr. 7
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2
Zu Absatz 3
Zu Absatz 4
Zu Artikel 3
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Drucksache 23/15
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34 /EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43 /EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz - BilRUG )
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
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