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44 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Bundeskompetenzen"


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Drucksache 323/14

... Die föderale Kompetenzordnung bleibt gewahrt. Auf den Ergebnissen der Föderalismusreform I von 2006 wird aufgebaut. Die Erweiterung eröffnet dem Bund zusätzlich die Möglichkeit, künftig in Fällen von überregionaler Bedeutung gemeinsam mit den Ländern Einrichtungen von Wissenschaft, Forschung und Lehre der Hochschulen fördern zu können. Die Förderung von Hochschulen des Bundes oder ihrer Einrichtungen außerhalb der bestehenden, aus der Natur der Sache resultierenden Bundeskompetenzen (Universitäten der Bundeswehr, Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung) ist nicht vorgesehen. Die Wahrung der föderalen Kompetenzordnung kommt auch darin zum Ausdruck, dass Vereinbarungen über Förderungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, gemäß Artikel 91b Absatz 1 Satz 2 GG mit Ausnahme der Förderung von Forschungsbauten einschließlich Großgeräten - wie bisher - der Zustimmung aller Länder bedürfen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 323/14




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1/E.2 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger/für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Grundgesetzes

Artikel 2
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ziel des Gesetzentwurfs

II. Haushaltausgaben ohne Erfüllungsaufwand

III. Erfüllungsaufwand

IV. Weitere Kosten

V. Gleichstellungspolitische Gesetzesfolgenabschätzung

VI. Vereinbarkeit mit der Nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

VII. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2


 
 
 


Drucksache 459/11 (Beschluss)

... Soweit sich die Bundesregierung in ihrer Begründung auf eine Vielzahl der dem Bund zugewiesenen Kompetenztitel beruft, bei der die Aufgabenerledigung die Nutzung von Geobasisdaten erfordere, geht dies fehl. Die Erhebung und Bearbeitung von Geobasisdaten lässt sich insoweit unter keine der genannten sachlichen Kompetenzen subsumieren. Das BGeoRG-E selbst enthält keine Regelungen, die sich spezifisch mit den herangezogenen Sachmaterien beschäftigen. Der bloße Umstand, dass Geobasisdaten für die Erledigung der genannten sachlichen Bundeskompetenzen von Nutzen sind, wirkt ebenso wenig kompetenzbegründend wie die Tatsache, dass das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie aufgrund der bestehenden Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern bereits im Besitz von Geobasisdaten ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/11 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 459/1/11

... Soweit sich die Bundesregierung in ihrer Begründung auf eine Vielzahl der dem Bund zugewiesenen Kompetenztitel beruft, bei der die Aufgabenerledigung die Nutzung von Geobasisdaten erfordere, geht dies fehl. Die Erhebung und Bearbeitung von Geobasisdaten lässt sich insoweit unter keine der genannten sachlichen Kompetenzen subsumieren. Das BGeoRG-E selbst enthält keine Regelungen, die sich spezifisch mit den herangezogenen Sachmaterien beschäftigen. Der bloße Umstand, dass Geobasisdaten für die Erledigung der genannten sachlichen Bundeskompetenzen von Nutzen sind, wirkt ebenso wenig kompetenzbegründend wie die Tatsache, dass das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie aufgrund der bestehenden Verwaltungsvereinbarung mit den Ländern bereits im Besitz von Geobasisdaten ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 459/1/11




Zum Gesetzentwurf insgesamt


 
 
 


Drucksache 280/09A

... Die Regelungen des Gesetzentwurfs betreffen im Wesentlichen den Wasserhaushalt, der nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 32 GG in die konkurrierende Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes fällt. Artikel 72 GG unterwirft die Regelungsbefugnis keinen Einschränkungen. Dies gilt auch für die auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 GG zu stützenden Vorschriften über das Gewässereigentum (§ 4), die Haftung (§ 41 Absatz 4, § 89 und § 91 Satz 2 und 3) und die Ordnungswidrigkeiten (§ 103). Bestimmte Regelungen in § 78 können zusätzlich auf weitere Bundeskompetenzen gestützt werden, soweit landwirtschaftliche Tätigkeiten (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 17 GG) oder bauliche Anlagen (Artikel 74 Absatz 1 Nummer 18 GG) betroffen sind. Für die Inanspruchnahme dieser Kompetenztitel gelten aber die gleichen Voraussetzungen wie beim Wasserhaushalt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 280/09A




A. Allgemeines

I. Zielsetzung des Gesetzentwurfs

II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

IV. Vereinbarkeit mit EG-Recht

V. Alternativen

VI. Auswirkungen auf die Gleichstellung von Männern und Frauen

VII. Befristung

VIII. Finanzielle Auswirkungen des Gesetzentwurfs

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft, Preiswirkungen

IX. Bürokratiekosten

1. Unternehmen

Zu den Informationspflichten im Einzelnen

1.1 Erlaubnis- bzw. Bewilligungspflicht für Gewässerbenutzungen § 8 Absatz 1

1.2 Anmeldung alter Rechte und alter Befugnisse § 21 Absatz 1 Satz 1

1.3 Antrag auf Ausgleichsverfahren für konkurrierende Gewässerbenutzungen § 22 Satz 1

1.4 Anzeigepflicht für Arbeiten, die sich auf das Grundwasser auswirken können § 49 Absatz 1 Satz 1

1.5 Anzeigepflicht für die unbeabsichtigte Erschließung von Grundwasser § 49 Absatz 2

1.6 Pflicht von Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung zur Information der Endverbraucher § 50 Absatz 3 Satz 2

1.7 Pflicht zur Ãœbermittlung von Untersuchungsergebnissen zu Rohwasser § 50 Absatz 5 Satz 2

1.8 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen Indirekteinleitungen, § 58 Absatz 1

1.9 Genehmigungspflicht für Einleitungen von Abwasser in private Abwasseranlagen § 59 Absatz 1 i. V. m. § 58 Absatz 1 Satz 1

1.11 Anzeigepflicht für Kanalisationen § 60 Absatz 4 Satz 1

1.12 Pflicht zur Vorlage von Aufzeichnungen zu Abwasserbehandlungsanlagen § 61 Absatz 2 Satz 2

1.13 Verpflichtung zur Eignungsfeststellung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen § 63 Absatz 1 Satz 1

1.14 Anzeigepflicht des Gewässerbenutzers im Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung von Gewässerschutzbeauftragten § 66 i.V.m. § 55 Absatz 1 Satz 2 BImSchG

1.15 Planfeststellungs- oder Plangenehmigungspflicht für Gewässerausbauten, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten § 68 Absatz 1 und 2

1.16 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in festgesetzten Ãœberschwemmungsgebieten § 78 Absatz 3

1.17 Zulassung bestimmter Maßnahmen in festgesetzten Ãœberschwemmungsgebieten § 78 Absatz 4 Satz 1

1.18 Genehmigungspflicht für bauliche Anlagen in vorläufig gesicherten Gebieten § 78 Absatz 6 i. V. m. Absatz 3

1.19 Zulassung bestimmter Maßnahmen in vorläufig gesicherten Gebieten § 78 Absatz 6 i.V.m. Absatz 4 Satz 1

1.20 Verpflichtung von Trägern wasserwirtschaftlicher Maßnahmen zur Ãœbermittlung von Informationen und Aufzeichnungen und zur Erteilung von Auskünften § 88 Absatz 2

1.21 Auskunftspflicht von Vorhabenträgern § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2

2. Bürgerinnen und Bürger

3. Verwaltung

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu Kapitel 2 Bewirtschaftung von Gewässern

Zu Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu Abschnitt 2 Bewirtschaftung oberirdischer Gewässer

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33

Zu § 34

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu Abschnitt 3 Bewirtschaftung von Küstengewässern

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Zu Abschnitt 4 Bewirtschaftung des Grundwassers

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu Kapitel 3 Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen

Zu Abschnitt 1 Öffentliche Wasserversorgung, Wasserschutzgebiete, Heilquellenschutz

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu Abschnitt 2 Abwasserbeseitigung

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Zu § 58

Zu § 59

Zu § 60

Zu § 61

Zu Abschnitt 3 Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Zu § 62

Zu § 63

Zu Abschnitt 4 Gewässerschutzbeauftragte

Zu § 64

Zu § 65

Zu § 66

Zu Abschnitt 5 Gewässerausbau, Deich-, Damm- und Küstenschutzbauten

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Zu § 70

Zu § 71

Zu Abschnitt 6 Hochwasserschutz

Zu § 72

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Zu § 74

Zu § 77

Zu § 78

Zu § 79

Zu § 80

Zu § 81

Zu Abschnitt 7 wasserueber.htmwirtschaftliche Planung und Dokumentation

Zu § 82

Zu § 83

Zu § 84

Zu § 85

Zu § 86

Zu § 87

Zu § 88

Zu Abschnitt 8 Haftung für Gewässerveränderungen

Zu § 89

Zu § 90

Zu Abschnitt 9 Duldungs- und Gestattungsverpflichtungen

Zu § 91

Zu § 92

Zu § 93

Zu § 94

Zu § 95

Zu Kapitel 4 Entschädigung, Ausgleich

Zu § 96

Zu § 97

Zu § 98

Zu § 99

Zu Kapitel 5 Gewässeraufsicht

Zu § 100

Zu § 101

Zu § 102

Zu Kapitel 6 Bußgeld- und Überleitungsbestimmungen

Zu § 103

Zu § 104

Zu § 105

Zu § 106

Zur Anlage 1 zu § 3 Nummer 11

Zur Anlage 2 zu § 7 Absatz 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14

Zu Artikel 15

Zu Artikel 16

Zu Artikel 17

Zu Artikel 18

Zu Artikel 19

Zu Artikel 20

Zu Artikel 21

Zu Artikel 22

Zu Artikel 23

Zu Artikel 24

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 870: Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts


 
 
 


Drucksache 722/04

... Die Neufassung der akustischen Wohnraumüberwachung in Anlehnung an die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts kann für die Haushalte des Bundes und der Länder Mehrkosten verursachen, deren Umfang sich jedoch nicht abschätzen und mithin nicht beziffern lässt. Diese Kosten können insbesondere im Falle eines Verzichts auf automatische Aufzeichnungen und den hiermit verbundenen erhöhten Personalaufwand entstehen. Gleichzeitig wird aufgrund der deutlich erhöhten Anordnungsvoraussetzungen mit einem Rückgang der Gesamtzahl durchgeführter akustischer Wohnraumüberwachungen gerechnet, wodurch sich auch Kosteneinsparungen ergeben können. Bundeskompetenzen sind bei der Durchführung akustischer Wohnraumüberwachungen nur in einer sehr geringen Anzahl von Fällen betroffen. So wurden in den Jahren 2002 und 2003 in der Zuständigkeit des Generalbundesanwalts jeweils nur zwei Verfahren geführt, in denen es zu einer entsprechenden Anordnung gekommen ist. Soweit sich durch die Neufassung der Regelungen Auswirkungen auf die Haushalte ergeben können, sind davon also in erster Linie die Länder betroffen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 722/04




A. Problem

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung der Strafprozeßordnung

1. Die §§ 100c bis 100f werden wie folgt gefasst: „§ 100c

§ 100d

§ 100e

§ 100f

2. In § 100i Abs. 2

3. § 101 wird wie folgt geändert:

4. In § 110e Halbsatz 2

5. In § 477 Abs. 2 Satz 2

6. In § 163d Abs. 2 Satz 2 und § 163f Abs. 3 Satz 2

Artikel 2
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

1. § 74a wird wie folgt geändert:

2. An § 120 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:

Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Zusammenarbeit mit dem

Artikel 4
Änderung des Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 20. Dezember 2001

Artikel 5
Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Artikel 7
Inkrafttreten

Begründung

4 I.

4 II.

4 III.

4 IV.

4 V.

4 VI.


 
 
 


Drucksache 71/16 PDF-Dokument



Drucksache 86/17 PDF-Dokument



Drucksache 366/15 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.