Drucksache 764/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 817. Sitzung des Bundesrates am 25. November 2005
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden KOM (2005) 475 endg.; Ratsdok. 13019/05
... Informationsrechte in der Datenerhebungsphase, die über die Mitteilung der Rechtsgrundlage und eine im Einzelfall bestehende Auskunftspflicht im Falle der schriftlichen Erhebung hinausgehen, entziehen sich einer allgemeinen Regelung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Datenqualität sind sie nur insoweit berechtigt, als sie sicherstellen sollen, dass die Datenverarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person auf einer wirksamen Grundlage beruht. Demgegenüber ist die Auferlegung von Hinweispflichten im Zusammenhang mit der Datenerhebung auf gesetzlicher Grundlage nicht mit einem Hinweis auf die Datenqualität zu rechtfertigen. Soweit für spezifische Arten der Datenerhebung, z.B. bei der DNA-Analyse, weitergehende Informationsrechte für erforderlich gehalten werden, ist dies gesondert für die jeweilige Einzelmaßnahme zu regeln.
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
Zu Artikel 15
Zu Artikel 18
Zu Kapitel IV Artikel 19 bis 22
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
Zu Artikel 25
Zu Artikel 26
Zu Artikel 28
Zu Artikel 30
Zu Artikel 31
Zu Artikel 35
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Drucksache 764/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Rahmenbeschluss des Rates über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden KOM (2005) 475 endg.; Ratsdok. 13019/05
... Informationsrechte in der Datenerhebungsphase, die über die Mitteilung der Rechtsgrundlage und eine im Einzelfall bestehende Auskunftspflicht im Falle der schriftlichen Erhebung hinausgehen, entziehen sich einer allgemeinen Regelung. Auch unter dem Gesichtspunkt der Datenqualität sind sie nur insoweit berechtigt, als sie sicherstellen sollen, dass die Datenverarbeitung mit Einwilligung der betroffenen Person auf einer wirksamen Grundlage beruht. Demgegenüber ist die Auferlegung von Hinweispflichten im Zusammenhang mit der Datenerhebung auf gesetzlicher Grundlage nicht mit einem Hinweis auf die Datenqualität zu rechtfertigen. Soweit für spezifische Arten der Datenerhebung, z.B. bei der DNA-Analyse, weitergehende Informationsrechte für erforderlich gehalten werden, ist dies gesondert für die jeweilige Einzelmaßnahme zu regeln.
Zu Artikel 4
Zu Artikel 6
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 10
Zu Artikel 12
Zu Artikel 15
Zu Artikel 18
Zu Artikel 21
Zu Artikel 22
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