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"Delegierte"
Drucksache 788/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Meldung von Ereignissen in der Zivilluftfahrt zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/42/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1321/2007 der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 1330/2007 der Kommission - COM(2012) 776 final; Ratsdok. 18118/12
... 4. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die in Artikel 11 Absatz 9 enthaltene Befugnisübertragung an die Kommission, erforderlichenfalls per delegierte Rechtsakte die Regeln für die Verbreitung der im Europäischen Zentralspeicher enthaltenen Informationen zu aktualisieren, um die Verbreitung solcher Informationen auszuweiten oder einzuschränken, sich als zu unbestimmt und zu weitgehend erweist. Die Befugniserteilung sollte nach Inhalt, Zweck und Ausmaß präzisiert werden.
Drucksache 340/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt - COM(2012) 238 final
... 18. Kritisch sieht der Bundesrat die Vielzahl der Ermächtigungen für die Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten. Mit Artikel 3 8 des Verordnungsvorschlags sollen der Kommission umfangreiche Befugnisse eingeräumt werden, in praktisch allen Regelungsbereichen delegierte Rechtsakte zu erlassen. Hier erscheint bereits fraglich, ob sich alle Regelungsmöglichkeiten der Kommission auf "nicht wesentliche" Vorschriften im Sinne von Artikel 290 Absatz 1 AEUV beziehen. Zum anderen führt die weitreichende Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission dazu, dass der endgültige Umfang und Inhalt der Regelungen derzeit noch gar nicht sicher abschätzbar ist. Außerdem setzt die praktische Umsetzung der Verordnung in all diesen Bereichen erst ein Handeln der Kommission voraus, sodass bis dahin die entsprechenden Regelungen weder für Bürgerinnen und Bürger noch für Unternehmen oder öffentliche Stellen praktisch und rechtssicher angewandt werden können. Dies widerspricht dem Grundgedanken einer transparenten Gesetzgebung.
Drucksache 162/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum EU-Binnenmarkt für das öffentliche Beschaffungswesen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den öffentlichen Beschaffungsmärkten von Drittländern - COM(2012) 124 final
... Artikel 14 und Artikel 15 betreffen die der Kommission übertragene Befugnis, im Einklang mit Artikel 14 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Anhangs zu erlassen, um dem Abschluss neuer internationaler Vereinbarungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens durch die Union Rechnung zu tragen.
Drucksache 687/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase - COM(2012) 643 final; Ratsdok. 15984/12
... 8. Der Bundesrat lehnt die geplante Möglichkeit in Artikel 9 Absatz 3 zur Änderung des Anhanges III und in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a zur Änderung des Anhanges V durch delegierten Rechtsakt der Kommission ab. Es handelt sich bei den Anhängen III und V gerade nicht um "nicht wesentliche Vorschriften", für die das Instrument des delegierten Rechtsaktes in Betracht kommt.
Drucksache 615/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt - COM(2012) 584 final
... (59) Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
• Kontext und Ziele des Vorschlags und Gründe dafür
• Bestehende Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Vorschlags
2. Ergebnis der Konsultation der interessierten Kreise Folgenabschätzung
• Anhörung interessierter Kreise
• Einholung und Nutzung von Expertenwissen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
• Rechtsgrundlage
• Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
• Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Fakultative Elemente
• Vereinfachung und Senkung von Verwaltungskosten
• Überarbeitung
• Informationen aus den Mitgliedstaaten
• Europäischer Wirtschaftsraum
• Ausführliche Erläuterung des Vorschlags
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Grundlegende Anforderungen
Artikel 4 Bereitstellung von Informationen zur Konformität von Kombinationen aus Software und Funkanlagen
Artikel 5 Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien
Artikel 6 Inverkehrbringen
Artikel 7 Inbetriebnahme und Verwendung
Artikel 8 Mitteilung von Spezifikationen zu den Schnittstellen und Funkanlagenklassen
Artikel 9 Freier Verkehr von Funkanlagen
Kapitel II Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure
Artikel 10 Verpflichtungen der Hersteller
Artikel 11 Bevollmächtigte
Artikel 12 Verpflichtungen der Einführer
Artikel 13 Verpflichtungen der Händler
Artikel 14 Umstände, unter denen die Verpflichtungen des Herstellers auch für Einführer und Händler gelten
Artikel 15 Identifizierung der Wirtschaftsakteure
Kapitel III Konformität von FUNKAnlageN
Artikel 16 Vermutung der Konformität und harmonisierte Normen
Artikel 17 Konformitätsbewertungsverfahren
Artikel 18 EU-Konformitätserklärung
Artikel 19 Allgemeine Grundsätze der CE-Kennzeichnung
Artikel 20 Vorschriften und Bedingungen für die Anbringung der CE-Kennzeichnung
Artikel 21 Technische Unterlagen
Kapitel IV Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 22 Notifizierung
Artikel 23 Notifizierende Behörden
Artikel 24 Anforderungen an notifizierende Behörden
Artikel 25 Informationspflichten der notifizierenden Behörden
Artikel 26 Anforderungen an notifizierte Stellen
Artikel 27 Vermutung der Konformität von Konformitätsbewertungsstellen
Artikel 28 Zweigunternehmen von notifizierten Stellen und Vergabe von Unteraufträgen
Artikel 29 Anträge auf Notifizierung
Artikel 30 Notifizierungsverfahren
Artikel 31 Kennnummern und Verzeichnis notifizierter Stellen
Artikel 32 Änderungen der Notifizierungen
Artikel 33 Anfechtung der Kompetenz von notifizierten Stellen
Artikel 34 Verpflichtungen der notifizierten Stellen in Bezug auf ihre Arbeit
Artikel 35 Einspruch gegen Entscheidungen notifizierter Stellen
Artikel 36 Informationspflichten der notifizierten Stellen
Artikel 37 Erfahrungsaustausch
Artikel 38 Koordinierung der notifizierten Stellen
Kapitel V Überwachung des Unionsmarktes, Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte Schutzklauselverfahren
Artikel 39 Überwachung des Unionsmarktes und Kontrolle der auf den Unionsmarkt eingeführten Produkte
Artikel 40 Verfahren zur Behandlung von Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, auf nationaler Ebene
Artikel 41 Schutzklauselverfahren der Union
Artikel 42 Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit durch konforme Funkanlagen
Artikel 43 Formale Nichtkonformität
Kapitel VI Der Ausschuss, Durchführungsrechtsakte, Delegierte Rechtsakte
Artikel 44 Ausschussverfahren
Artikel 45 Ausübung der Befugnisübertragung
Kapitel VII Schluss- und Übergangsbestimmungen
Artikel 46 Sanktionen
Artikel 47 Überprüfung und Berichterstattung
Artikel 48 Übergangsbestimmungen
Artikel 49 Umsetzung
Artikel 50 Aufhebung
Artikel 51 Inkrafttreten
Artikel 52 Adressaten
Anhang I nicht unter diese Richtlinie fallende Geräte
Anhang II Produkte, die unter die Definition von Funkanlagen Fallen
Anhang III Konformitätsbewertung
Modul A interne Fertigungskontrolle
Anhang IV Konformitätsbewertungsmodule
Module B + C EU-Baumusterprüfung + Konformität mit der Bauart auf Grundlage der internen Fertigungskontrolle
Modul B EU-Baumusterprüfung
Modul C Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle
Anhang V Konformitätsbewertung
Modul H Umfassende Qualitätssicherung
Anhang VI Inhalt der technischen Unterlagen
Anhang VII Konformitätserklärung
Anhang VIII Vereinfachte Konformitätserklärung
Anhang IX Entsprechungstabelle
Finanzbogen
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Drucksache 4/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohungen COM(2011) 866 final
... 1. Der Vorschlag sieht in Artikel 12 vor, dass die Kommission im Wege delegierter Rechtsakte gemeinsame befristete Gesundheitsschutzmaßnahmen treffen kann, wenn sich die Koordinierung der nationalen Reaktionen als unzureichend erweist, um die Ausbreitung einer schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsbedrohung zu bekämpfen, und dadurch der Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gefährdet ist. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass dies mit den Rechtsgrundlagen des AEUV, dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, nicht zu vereinbaren ist.
Drucksache 728/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Stellungnahme der Europäischen Kommission zu dem Beschluss des Bundesrates zum Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2005/36 /EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. ... über die Verwaltungszusammenarbeit mithilfe des Binnenmarktinformationssystems* - COM(2011) 883 final; Ratsdok. 18899/11
... Der gemeinsame Ausbildungsrahmen wäre verbindlich, aber die Mitgliedstaaten könnten eine Ausnahmeregelung beantragen. Dem Vorschlag zufolge muss ein Beruf in mindestens einem Drittel der Mitgliedstaaten reglementiert sein, um in einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen aufgenommen zu werden. Dieses quantitative Kriterium würde einer signifikanten Zahl von Berufen die Entwicklung eines solchen Instruments ermöglichen. Wie in Erwägungsgrund 24 des Vorschlags ausgeführt, wird die Kommission umfassende Konsultationen auch auf Ebene der Mitgliedstaaten und unter Sachverständigen durchführen, bevor sie einen gemeinsamen Ausbildungsrahmen im Wege eines delegierten Rechtsakts vorschlägt.
Drucksache 388/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte - COM(2012) 352 final; Ratsdok. 12402/12
... 12. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Basisinformationsblätter produktübergreifend möglichst einheitlich gestaltet werden sollen, um dem Anleger, dem nicht selten unterschiedliche Kategorien von Finanzanlagen angeboten werden, einen effektiven Vergleich der Produkte zu ermöglichen. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass auf Grund der weitgehenden Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte eine zersplitterte Landschaft an Formaten und Inhalten für unterschiedliche Anlageprodukte entstehen könnte, und spricht sich daher dafür aus, die wesentlichen Vorgaben für Basisinformationsblätter in größerem Umfang als bislang vorgeschlagen in der Verordnung selbst zu regeln.
Drucksache 398/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40 /EG - COM(2012) 380 final
... 3. Der Bundesrat begrüßt den von der Kommission anerkannten Grundsatz, dass die technische Überwachung eine hoheitliche Aufgabe ist. Mit diesem Grundsatz ist jedoch Artikel 17 des Verordnungsvorschlags nicht vereinbar, durch den die Kommission ermächtigt wird, ohne Beteiligung der Mitgliedstaaten delegierte Rechtsakte zur Änderung von Artikel 2 Absatz 1 (Anwendungsbereich, zu prüfende Fahrzeugarten) und Artikel 5 Absatz 1 und 2 (Prüfdatum und Prüfhäufigkeit) zu erlassen. Bei diesen Artikeln handelt es sich um wesentliche Vorschriften, die nur mit Beteiligung der Mitgliedstaaten geändert werden dürfen. Insofern verstößt der Vorschlag gegen Artikel 290 AEUV, nach dem durch einen delegierten Rechtsakt nur "nicht wesentliche Vorschriften" geändert werden dürfen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen für eine EU-rechtskonforme Anpassung von Artikel 17 einzusetzen.
Drucksache 397/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 510/2011 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2 -Emissionen neuer leichter Nutzfahrzeuge COM(2012) 394 final
... -Emissionen Rechnung zu tragen, passt die Kommission die Formeln in Anhang I mittels delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 15 und vorbehaltlich der Bedingungen der Artikel 16 und 17 an und trägt gleichzeitig dafür Sorge, dass das alte und das neue Prüfungsverfahren für Hersteller und Fahrzeuge mit unterschiedlichem Nutzwert vergleichbar strenge Reduktionsauflagen vorsehen."
Drucksache 136/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft - COM(2012) 93 final
... 11. Der Vorschlag sieht die umfangreiche Übertragung von Befugnissen zum Erlass von delegierten Rechtsakten an die Kommission zu wesentlichen Inhalten vor, wie zum Beispiel zu Begriffsbestimmungen (Artikel 2 Absatz 2), zu Referenz-werten (Artikel 6 Absatz 9) und zur Anrechnung natürlicher Störungen (Artikel 9 Absatz 5). Übertragungen von Befugnissen an die Kommission sind auf das zwingend Notwendige zu beschränken bzw. nicht vorzusehen. Der Bundesrat verweist in diesem Zusammenhang auf seine diesbezügliche Stellungnahme vom 18. März 2011 (BR-Drucksache 97/11(B)).
Drucksache 340/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt - COM(2012) 238 final
... 17. Kritisch sieht der Bundesrat die Vielzahl der Ermächtigungen für die Kommission zum Erlass von delegierten Rechtsakten. Mit Artikel 38 des Verordnungsvorschlags sollen der Kommission umfangreiche Befugnisse eingeräumt werden, in praktisch allen Regelungsbereichen delegierte Rechtsakte zu erlassen. Hier erscheint bereits fraglich, ob sich alle Regelungsmöglichkeiten der Kommission auf "nicht wesentliche" Vorschriften im Sinne von Artikel 290 Absatz 1 AEUV beziehen. Zum anderen führt die weitreichende Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen auf die Kommission dazu, dass der endgültige Umfang und Inhalt der Regelungen derzeit noch gar nicht sicher abschätzbar ist. Außerdem setzt die praktische Umsetzung der Verordnung in all diesen Bereichen erst ein Handeln der Kommission voraus, sodass bis dahin die entsprechenden Regelungen weder für Bürgerinnen und Bürger noch für Unternehmen oder öffentliche Stellen praktisch und rechtssicher angewandt werden können. Dies widerspricht dem Grundgedanken einer transparenten Gesetzgebung.
Drucksache 399/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 1999/37/EG des Rates über Zulassungsdokumente für Fahrzeuge - COM(2012) 381 final
... - Als nicht sachgerecht wird es erachtet, der Kommission die unbefristete Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte hinsichtlich des Anhangs 1 und damit der Datenelemente zu übertragen (Artikel 1 Nummer 5). Der Erlass dieser Rechtsakte hätte direkte Auswirkung auf die nationalen Register und erzeugt damit Aufwand und Kosten.
Drucksache 652/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Arbeitsprogramm der Kommission 2013 - COM(2012) 629 final
... Initiative (delegierter Rechtsakt der Kommission) über die elektronische Verarbeitung von Leistungserklärungen im Rahmen der Bauprodukte- Verordnung (EU) Nr.
Drucksache 575/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte und zur Änderung der Richtlinie 2001/83 /EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - COM(2012) 542 final
... 7. Der Bundesrat hält das Rechtsinstrument der Verordnung im Medizinproduktebereich in der vorliegenden Form ohne den erforderlichen Detaillierungsgrad nicht für geeignet, das hohe Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Der fehlende Detaillierungsgrad wird aus der Vielzahl von Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsverordnungen ersichtlich. Insbesondere aufgrund unklarer und fehlender Regeln würde die unmittelbare Geltung der vorgeschlagenen Verordnung auch zu erheblichen Vollzugsproblemen für die Länder führen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher darauf hinzuwirken, dass der Verordnungsvorschlag entsprechend überarbeitet wird, um dem Charakter einer Verordnung zu genügen. Anderenfalls wäre zu prüfen, ob im derzeitigen Detaillierungsgrad durch das Rechtsinstrument der Richtlinie die Umsetzung der Ziele, insbesondere zur Patientensicherheit, auch erreicht werden kann.
Drucksache 618/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70 /EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28 /EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - COM(2012) 595 final
... 13. Der Bundesrat lehnt die Befugnisübertragung mittels delegierter Rechtsakte in Artikel 25b ab. Vielmehr sollte es aus Subsidiaritätsgründen den Mitgliedstaaten überlassen werden, die Gebiete mit Grünland mit besonderer biologischer Vielfalt aufgrund ihrer vor Ort vorhandenen Kenntnisse festzulegen. Ebenfalls sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, in welchem Umfang bzw. mit welcher Wertung auf die Biokraftstoffziele sie Reststoffe, die der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit dienen, zulassen. Entsprechend den natürlichen Voraussetzungen sind unterschiedliche Festlegungen in den Mitgliedstaaten sinnvoll.
Drucksache 97/12 (Begründung)
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Europäischen Union (Neufassung) - COM(2012) 64 final
... - Die Umsetzung eines Großteils der einzuführenden Verfahren hängt von der Gestaltung und Entwicklung einer Vielzahl unterschiedlicher elektronischer Systeme durch die Kommission, die nationalen Zollverwaltungen und die Wirtschaftsbeteiligten ab. Dazu bedarf es eines komplexen Gebildes von Maßnahmen zwischen den Mitgliedstaaten, dem Handel und der Kommission, insbesondere wichtiger Investitionen in neue EU-weite IT-Systeme und unterstützende Tätigkeiten sowie beispielloser Bemühungen der Wirtschaft hinsichtlich der Anwendung neuer Geschäftsmodelle. Mittlerweile hat sich gezeigt, dass im Juni 2013, dem letztmöglichen Datum für die Umsetzung des MZK, nur sehr wenige oder sogar keine neuen IT-Systeme im Zollbereich eingeführt werden können. - Eine neue Aufgabe, die sich erst nach der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 gestellt hat und die mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon zusammenhängt, ist die von der Kommission eingegangene Verpflichtungen, an allen Basisrechtsakten Änderungen vorzuschlagen, um diese noch vor Ende der Legislaturperiode des Parlaments mit den neuen Bestimmungen des Vertrags von Lissabon in Bezug auf die Befugnisübertragung und die Übertragung von Durchführungsbefugnissen in Einklang zu bringen. Dies wirkt sich auf die vorgesehenen Durchführungsvorschriften des MZK aus, die nun im Einklang mit den neuen Ermächtigungen gemäß Artikel 290 und 291 AEUV in delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte unterteilt werden müssen. Zudem muss nun der Zollkodex der "Gemeinschaft" (Modernisierter Zollkodex) in Zollkodex der "Europäischen Union" umbenannt werden.
Drucksache 191/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 1999/4 /EG, 2000/36/EG, 2001/11 1/EG, 2001/113 /EG und 2001/114/EG in Bezug auf die der Kommission zu übertragenden Befugnisse - COM(2012) 150 final
... /EG und 2001/114/EG an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln290 und291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde, sowie Übertragung zusätzlicher delegierter Befugnisse an die Kommission.
Drucksache 820/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabak erzeugnissen und verwandten Erzeugnissen COM(2012) 788 final
... Gemäß dem Vorschlag sind Tabakerzeugnisse mit Ausnahme von Zigaretten, von Tabak zum Selbstdrehen und von rauchlosen Tabakerzeugnissen, d.h. Zigarren, Zigarillos and Pfeifentabak, von einigen Bestimmungen ausgenommen, etwa vom Verbot betreffend Erzeugnisse mit charakteristischem Aroma. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, weil diese Erzeugnisse vor allem von älteren Verbrauchern konsumiert werden, während der Fokus dieses Vorschlags darauf liegt, Tabakerzeugnisse so zu regeln, dass junge Menschen nicht dazu ermuntert werden, mit dem Tabakkonsum zu beginnen. Die Ausnahmeregelung wird aufgehoben, wenn es eine wesentliche Änderung der Umstände gibt (bei den Verkaufszahlen oder bei der Prävalenz unter jungen Menschen). Mit dem Vorschlag wird auf die heterogene Entwicklung in den Mitgliedstaaten bezüglich der Regelung der Inhaltsstoffe reagiert und den internationalen Entwicklungen Rechnung getragen, etwa den FCTC-Bestimmungen und -Leitlinien zur Regelung des Inhalts von Tabakerzeugnissen. Dies ermöglicht es der Industrie, die Produktionslinien in einem einzigen Schritt umzustellen, und lässt dennoch einen gewissen Spielraum, zwischen den Produkten zu differenzieren. Da sich der Vorschlag auf Erzeugnisse konzentriert, die besonders junge Menschen ansprechen, dürfte er dazu beitragen, dass weniger Menschen mit dem Rauchen anfangen. Behandelt werden ferner aktuelle Marktentwicklungen, etwa die neue Technologie, Zusatzstoffe (z.B. Menthol) in die Zigarettenfilter aufzunehmen; mittels delegierter Rechtsakte kann neuen Entwicklungen durch weitere Vorgaben begegnet werden.
Drucksache 606/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ausführungsgesetzes zur Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (EMIR-Ausführungsgesetz)
... nicht erreicht wird, dürften viele der pflichtigen Unternehmen sich bei der Erfüllung der Pflichten des Wertpapierdienstleistungsunternehmens bedienen, die als Gegenpartei für das OTC-Geschäft auftritt. In solchen Fällen erscheint es, da die Wertpapierunternehmen ihrerseits einer Kontrolle im Rahmen der Abschlussprüfung unterliegen, ausreichend, wenn sich keine weiteren Anhaltspunkte ergeben, dass der Prüfer hinsichtlich der delegierten Prozesse lediglich eine prüferische Durchsicht des entsprechenden Vertrages und einer Bestätigung des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vornimmt, aus denen sich ergibt, dass dieses die Erfüllung der in Satz 1 genannten Anforderungen für das Unternehmen gewährleistet. Um eine Überschneidung mit der Abschlussprüfung zu vermeiden, soll dieser Prüfer spätestens 15 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, bestellt werden.
Drucksache 15/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
a) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die öffentliche Auftragsvergabe COM(2011) 896 final Drucksache: 15/12 in Verbindung mit b) Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste COM(2011) 895 final Drucksache: 16/12
... 59. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass es strenger Vorgaben für die Bewertung der Kosten nach dem Lebenszyklusansatz - wie in Artikel 67 Absatz 2 des Richtlinienvorschlags vorgesehen - nicht bedarf. Der öffentliche Auftraggeber muss hier einen Beurteilungsspielraum haben, den er ausfüllt, indem er die angewandte Methode (spätestens) in den Vergabeunterlagen erläutert. Der Bundesrat lehnt zudem die Befugnis in Artikel 67 Absatz 3 Unterabsatz 2 Satz 2 des Richtlinienvorschlags ab, nach der die Kommission delegierte Rechtsakte in diesem Bereich erlassen kann; da hier eine Verschärfung des Vergaberegimes bewirkt werden kann, soll dies nicht einseitig von der Kommission bestimmt werden können.
Drucksache 687/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über fluorierte Treibhausgase - COM(2012) 643 final, Ratsdok. 15984/12
... 18. Der Bundesrat lehnt die geplante Möglichkeit in Artikel 9 Absatz 3 zur Änderung des Anhanges III und in Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a zur Änderung des Anhanges V durch delegierten Rechtsakt der Kommission ab. Es handelt sich bei den Anhängen III und V gerade nicht um "nicht wesentliche Vorschriften", für die das Instrument des delegierten Rechtsaktes in Betracht kommt.
Drucksache 487/12
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Zweites Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften
... (2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe c tritt am ersten Tag des vierten Jahres in Kraft, der auf die Verkündung des delegierten Rechtsaktes der Europäischen Kommission nach Artikel 54a Absatz 2 der Richtlinie
Drucksache 655/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/92 /EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - COM(2012) 628 final
... Mit den Änderungen in Artikel 4 werden das Screening-Verfahren und die Ansätze der Mitgliedstaaten vereinheitlicht, damit gewährleistet ist, dass UVP nur dann durchgeführt werden müssen, wenn offensichtlich ist, dass die Auswirkungen auf die Umwelt erheblich sind. Betreffend die in Anhang II angeführten Projekte wird ein neuer Absatz über die Verpflichtung des Projektträgers, der zuständigen Behörde spezifische Informationen zur Verfügung zu stellen (ausführlich dargelegt in Anhang II. A), eingefügt. Dieser Artikel erlaubt auch die Festlegung der in Anhang III angeführten Auswahlkriterien mittels delegierter Rechtsakte. Die erfolgreiche Vorgangsweise der Adaptierung von Projekten unter bestimmten Voraussetzungen (auf der Grundlage der Berücksichtigung der wichtigsten Auswirkungen und der im Rahmen anderer Umweltvorschriften der EU gesammelten Informationen) wird in den Inhalt der Screening-Entscheidung aufgenommen. Dadurch kann gegebenenfalls die Durchführung einer vollständigen Prüfung vermieden werden, da in Bezug auf die wichtigsten Umweltauswirkungen im adaptierten Projekt zufriedenstellende Lösungen gefunden wurden. Die Wahrscheinlichkeit erheblicher Auswirkungen und die daraus resultierende Notwendigkeit der Durchführung einer UVP würde von der Art und Komplexität sowie dem Standort und dem Umfang des vorgeschlagenen Projekts abhängen und auf objektiven Faktoren wie der Größenordnung des Projekts, der Nutzung wertvoller Ressourcen, der ökologischen Empfindlichkeit des Standorts und dem Ausmaß bzw. dem Grad der Unumkehrbarkeit der potenziellen Auswirkungen basieren. Darüber hinaus fließen die aus der Rechtsprechung gewonnenen Erkenntnisse mit ein, denen zufolge Screening-Entscheidungen "ausreichend begründet" (C-75/08) sein und alle Angaben enthalten oder als Anlage umfassen müssen, die erforderlich sind, um kontrollieren zu können, dass die Entscheidung auf eine angemessene Vorprüfung gestützt ist (C-87/02). Schließlich wird noch ein Zeitrahmen für die Verabschiedung der Screening-Entscheidung festgelegt.
Drucksache 413/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
... - Im gesamten Regelungswerk soll sichergestellt werden, dass die deutsche Übersetzung dem englischen Original entspricht. - Es muss sichergestellt sein, dass eine behördliche Inspektion aller maßgeblichen Einrichtungen des Sponsors möglich ist. Insbesondere soll Artikel 2 um die Legaldefinition des Begriffs "klinisch prüfen" ergänzt werden. Speziell bei der Beauftragung Dritter mit einzelnen Tätigkeiten aus dem Gesamtspektrum ist oft strittig, ob bereits beziehungsweise noch "klinisch geprüft" wird und die Beauftragung somit anzeige- beziehungsweise überwachungspflichtig ist. Die vorhandene Definition für "klinische Prüfung" ist hier nicht ausreichend. Außerdem sollte in Artikel 75 festgelegt werden, welche näheren Bestimmungen die Kommission in den delegierten Rechtsakten zu den Inspektionsverfahren treffen soll. In diese Diskussion sollten die Länder einbezogen werden, da sie für die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zuständig sind. Dabei sollte, wie in Artikel 75 Absatz 3 beschrieben, darauf geachtet werden, dass nur die Ergebnisse (das heißt die aufgefundenen Mängel) in die Datenbank eingestellt werden müssen. Dies trägt auch zu der nach Absatz 5 geforderten Erhöhung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen bei.
Drucksache 662/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
... der Kommission vom 6. Juli 2012 und der Delegierten Verordnung (EU) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
Artikel 2
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit
II. Sachverhalt
III. Alternativen
IV. Mitteilungspflichten, andere administrative Pflichten oder Genehmigungsvorbehalte
V. Gesetzesfolgen
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Bund Länder
4 Kommunen
4 Erfüllungsaufwand
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Weitere Kosten
VI. Gesetzgebungszuständigkeit, Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen, die die Bundesrepublik Deutschland geschlossen hat
VII. Inkrafttreten und Befristung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2232: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
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Drucksache 387/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/65 /EG des Rates zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und Sanktionen COM(2012) 350 final
... Artikel 26b überträgt der Kommission die Befugnis, delegierte Rechtsakte zur Spezifizierung der anfänglichen und ständigen Sorgfaltspflichten, einschließlich der Pflichten bei der Auswahl und Bestellung eines Unterverwahrers, zu erlassen.
Drucksache 624/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten von Armut betroffenen Personen COM(2012) 617 final
... (38) Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und in angemessener Form übermittelt werden.
Drucksache 396/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 hinsichtlich der Festlegung der Modalitäten für das Erreichen des Ziels für 2020 zur Verringerung der CO2 -Emissionen neuer Personenkraftwagen COM(2012) 393 final
... -Emissionen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 Rechnung zu tragen. Dabei ist besonders wichtig, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten angemessene Konsultationen durchführt, auch auf Expertenebene. Bei der Vorbereitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass relevante Dokumente zeitgleich, rechtzeitig und auf angemessene Weise an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.
Drucksache 618/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/70 /EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28 /EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - COM(2012) 595 final
... 13. Der Bundesrat lehnt die Befugnisübertragung mittels delegierter Rechtsakte in Artikel 25b ab. Vielmehr sollte es aus Subsidiaritätsgründen den Mitgliedstaaten überlassen werden, die Gebiete mit Grünland mit besonderer biologischer Vielfalt aufgrund ihrer vor Ort vorhandenen Kenntnisse festzulegen. Ebenfalls sollten die Mitgliedstaaten festlegen können, in welchem Umfang bzw. mit welcher Wertung auf die Biokraftstoffziele sie Reststoffe, die der Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit dienen, zulassen. Entsprechend den natürlichen Voraussetzungen sind unterschiedliche Festlegungen in den Mitgliedstaaten sinnvoll.
Drucksache 413/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20 /EG - COM(2012) 369 final
... - Im gesamten Regelungswerk soll sichergestellt werden, dass die deutsche Übersetzung dem englischen Original entspricht. - Es muss sichergestellt sein, dass eine behördliche Inspektion aller maßgeblichen Einrichtungen des Sponsors möglich ist. Insbesondere soll Artikel 2 um die Legaldefinition des Begriffs "klinisch prüfen" ergänzt werden. Speziell bei der Beauftragung Dritter mit einzelnen Tätigkeiten aus dem Gesamtspektrum ist oft strittig, ob bereits beziehungsweise noch "klinisch geprüft" wird und die Beauftragung somit anzeige- beziehungsweise überwachungspflichtig ist. Die vorhandene Definition für "klinische Prüfung" ist hier nicht ausreichend. Außerdem sollte in Artikel 75 festgelegt werden, welche näheren Bestimmungen die Kommission in den delegierten Rechtsakten zu den Inspektionsverfahren treffen soll. In diese Diskussion sollten die Länder einbezogen werden, da sie für die Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln zuständig sind. Dabei sollte, wie in Artikel 75 Absatz 3 beschrieben, darauf geachtet werden, dass nur die Ergebnisse (das heißt die aufgefundenen Mängel) in die Datenbank eingestellt werden müssen. Dies trägt auch zu der nach Absatz 5 geforderten Erhöhung der Vertraulichkeit von Geschäftsgeheimnissen bei.
Drucksache 134/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Verbesserung der Wertpapierabrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinie 98/26/EG - COM(2012) 73 final
... "Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."
Drucksache 340/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt - COM(2012) 238 final
... Artikel 8 dient der Gewährleistung der technischen Interoperabilität der notifizierten Identifizierungssysteme mittels eines Koordinierungsansatzes, der auch delegierte Rechtsakte umfasst.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des Vorschlags
2. Ergebnisse der Konsultation der interessierten Kreise der Folgenabschätzungen
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Rechtsgrundlage
3.2 Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
a Transnationaler Charakter des Problems Kriterium der Erforderlichkeit
b Mehrwert Kriterium der Wirksamkeit
3.3 Erläuterung des Vorschlags im Einzelnen
3.3.1 Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
3.3.2 Kapitel II - Elektronische Identifizierung
3.3.3 Kapitel III -Vertrauensdienste 3.3.3.1 Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen
3.3.3.2 Abschnitt 2 - Beaufsichtigung
3.3.3.3 Abschnitt 3 - Elektronische Signaturen
3.3.3.4 Abschnitt 4 - Elektronische Siegel
3.3.3.5 Abschnitt 5 - Elektronische Zeitstempel
3.3.3.6 Abschnitt 6 - Elektronische Dokumente
3.3.3.7 Abschnitt 7 - Elektronische Zustelldienste
3.3.4 Kapitel IV - Delegierte Rechtsakte
3.3.5 Kapitel V - D UR CHFÜHR Ungsrechtsakte
3.3.6 Kapitel VI - Schlussbestimmungen
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Binnenmarktgrundsatz
Kapitel II ELEKTRONISCHE Identifizierung
Artikel 5 Gegenseitige Anerkennung und Akzeptierung
Artikel 6 Bedingungen für die Notifizierung elektronischer Identifizierungssysteme
Artikel 7 Notifizierung
Artikel 8 Koordinierung
Kapitel III Vertrauensdienste
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 9 Haftung
Artikel 10 Vertrauensdiensteanbieter aus Drittländern
Artikel 11 Datenverarbeitung und Datenschutz
Artikel 12 Zugänglichkeit für Personen mit Behinderungen
Abschnitt 2 Beaufsichtigung
Artikel 13 Aufsichtsstelle
Artikel 14 Gegenseitige Amtshilfe
Artikel 15 Sicherheitsanforderungen an Vertrauensdiensteanbieter
Artikel 16 Beaufsichtigung qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter
Artikel 17 Beginn der Erbringung qualifizierter Vertrauensdienste
Artikel 18 Vertrauenslisten
Artikel 19 Anforderungen an qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter
Abschnitt 3 Elektronische Signaturen
Artikel 20 Rechtswirkung und Akzeptierung elektronischer Signaturen
Artikel 21 Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen
Artikel 22 Anforderungen an qualifizierte elektronische Signaturerstellungseinheiten
Artikel 23 Zertifizierung qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
Artikel 24 Veröffentlichung einer Liste zertifizierter qualifizierter elektronischer Signaturerstellungseinheiten
Artikel 25 Anforderungen an die Validierung qualifizierter elektronischer Signaturen
Artikel 26 Qualifizierter Validierungsdienst für qualifizierte elektronische Signaturen
Artikel 27 Bewahrung qualifizierter elektronischer Signaturen
Abschnitt 4 Elektronische Siegel
Artikel 28 Rechtswirkung elektronischer Siegel
Artikel 29 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel
Artikel 30 Qualifizierte elektronische Siegelerstellungseinheiten
Artikel 31 Validierung und Bewahrung qualifizierter elektronischer Siegel
Abschnitt 5 Elektronische Zeitstempel
Artikel 32 Rechtswirkung elektronischer Zeitstempel
Artikel 33 Anforderungen an qualifizierte elektronische Zeitstempel
Abschnitt 6 Elektronische Dokumente
Artikel 34 Rechtswirkung und Akzeptierung elektronischer Dokumente
Abschnitt 7 Qualifizierter elektronischer Zustelldienst
Artikel 35 Rechtswirkung des elektronischen Zustelldienstes
Artikel 36 Anforderungen an qualifizierte elektronische Zustelldienste
Abschnitt 8 Website-Authentifizierung
Artikel 37 Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung
Kapitel IV Delegierte Rechtsakte
Artikel 38 Befugnisübertragung
Kapitel V Durchführungsrechtsakte
Artikel 39 Ausschussverfahren
Kapitel VI Schlussbestimmungen
Artikel 40 Berichterstattung
Artikel 41 Aufhebung
Artikel 42 Inkrafttreten
Anhang I Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen Qualifizierte Zertifikate für elektronische Signaturen enthalten
Anhang II Anforderungen an qualifizierte Signaturerstellungseinheiten
Anhang III Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel Qualifizierte Zertifikate für elektronische Siegel enthalten
Anhang IV Anforderungen an qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung Qualifizierte Zertifikate für die Website-Authentifizierung enthalten:
Finanzbogen
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Drucksache 136/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über Anrechnungsvorschriften und Aktionspläne für die Emissionen und den Abbau von Treibhausgasen infolge von Tätigkeiten im Sektor Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft - COM(2012) 93 final
... (13) Der Kommission sollte die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union übertragen werden, um die Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 mit den von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien oder von Gremien im Rahmen eines anderen von der EU geschlossenen klimaschutzrelevanten multilateralen Übereinkommens angenommenen Änderungen von Begriffsbestimmungen in Einklang zu bringen, um Anhang I zu ändern, damit Anrechnungszeiträume hinzugefügt werden können und Kohärenz zwischen diesen Anrechnungszeiträumen und den relevanten Zeiträumen für die Emissionsreduktionsverpflichtungen der Union in anderen Sektoren gewährleistet ist, um Anhang II um aktualisierte Referenzwerte entsprechend den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel6 vorgelegten Referenzwerten vorbehaltlich von Berichtigungen gemäß diesem Beschluss zu ergänzen, um die Angaben in Anhang III an den wissenschaftlichen Fortschritt anzupassen und um die Bedingungen für die Anrechnung bei natürlichen Störungen gemäß Artikel 9 Absatz 2 so anzupassen, dass sie dem wissenschaftlichen Fortschritt Rechnung tragen oder Überarbeitungen von Rechtsakten entsprechen, die von den UNFCCC-Gremien oder den Kyoto-Gremien erlassen wurden. Besonders wichtig ist es, dass die Kommission während ihrer Vorbereitungsarbeiten, auch auf Expertenebene, angemessene Konsultationen durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission eine gleichzeitige, frühzeitige und ordnungsgemäße Übermittlung der einschlägigen Dokumente an das Europäische Parlament und an den Rat gewährleisten.
Drucksache 459/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Geldwäschegesetz es (GwGErgG)
... In den Ländern wurden die Zuständigkeiten unterschiedlich geregelt und verortet. Während einige Länder die Aufsicht auf ministerieller Ebene beließen, delegierten andere Länder die Zuständigkeit auf die Mittelinstanzen oder auf die örtlichen Ordnungsbehörden.
Drucksache 574/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Invitro-Diagnostika - COM(2012) 541 final
... 6. Der Bundesrat hält das Rechtsinstrument der Verordnung im Medizinproduktebereich in der vorliegenden Form ohne den erforderlichen Detaillierungsgrad nicht für geeignet, das hohe Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen. Der fehlende Detaillierungsgrad wird aus der Vielzahl von Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsverordnungen ersichtlich. Insbesondere aufgrund unklarer und fehlender Regeln würde die unmittelbare Geltung der vorgeschlagenen Verordnung auch zu erheblichen Vollzugsproblemen für die Länder führen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung daher darauf hinzuwirken, dass die vorgeschlagene Verordnung entsprechend überarbeitet wird, um dem Charakter einer Verordnung zu genügen. Anderenfalls wäre zu prüfen, ob im derzeitigen Detaillierungsgrad durch das Rechtsinstrument der Richtlinie die Umsetzung der Ziele insbesondere zur Patientensicherheit auch erreicht werden kann.
Drucksache 156/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2009/16 /EG über die Hafenstaatkontrolle - COM(2012) 129 final
... /EG erstmals seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geändert wird; daher müssen die neuen Regeln in Bezug auf delegierte Rechtsakte und Durchführungsbefugnisse aufgenommen werden.
Vorschlag
Begründung
1. Hintergrund des vorgeschlagenen Rechtsakts
1.1. Das Seearbeitsübereinkommen
1.2. Die Verantwortlichkeiten des Hafenstaats im Rahmen des Seearbeitsübereinkommens
1.3 Geltende Rechtsvorschriften der EU
1.3.1 Richtlinie 2009/16/EG über die Hafenstaatkontrolle6
1.3.2 Richtlinie 2009/13/EG
2. Ergebnisse der Konsultation interessierter Kreise
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1 Inhalt des Vorschlags
3.1.1 Änderung der Richtlinie über die Hafenstaatkontrolle
3.1.2 Einzelerläuterungen zum Vorschlag
3.1.3 Unterlagen zur Erläuterung der Notifizierung von Umsetzungsmaßnahmen
3.2 Rechtsgrundlage
3.3 Subsidiaritätsprinzip
3.4 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5 Wahl des Instruments
3.6 Inkrafttreten
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2009/16/EG
Artikel 18a Beschwerden im Zusammenhang mit dem Seearbeitsübereinkommen
Artikel 30a Delegierte Rechtsakte
Artikel 30b Ausübung der übertragenen Befugnisse
Artikel 31 Ausschuss
Artikel 2 Umsetzung
Artikel 3 Inkrafttreten
Artikel 4 Adressaten
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Drucksache 161/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/66 /EG über Batterien und Akkumulatoren sowie für Altbatterien und Altakkumulatoren hinsichtlich des Inverkehrbringens von Cadmium enthaltenden Gerätebatterien und -akkumulatoren, die zur Verwendung in schnurlosen Elektrowerkzeugen bestimmt sind
... In Artikel 1 Absätze 2 bis 11 des Vorschlags werden die delegierten Befugnisse und die Durchführungsbefugnisse der Kommission im Rahmen der Richtlinie
Drucksache 797/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes über Intelligente Verkehrssysteme im Straßenverkehr und deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (Intelligente Verkehrssysteme Gesetz - IVSG )
... Die Spezifikationen beschreiben die technischen und qualitativen Anforderungen, denen Verkehrssysteme unterliegen. Diese Spezifikationen, die als "delegierte Rechtsakte" erlassen werden, können eine beträchtliche Kostenfolge für die Mitgliedstaaten nach sich ziehen, deren Größenordnung momentan nicht abzuschätzen ist. Es steht zu befürchten, dass umfassende Investitionen in Infrastruktur und den Verkehrswarndienst der Länder erforderlich werden und sich daran ein Konflikt zwischen Bund, Länder und Kommunen bezüglich der erforderlichen Haushaltsmittel anschließt.
Drucksache 388/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte - COM(2012) 352 final; Ratsdok. 12402/12
... 18. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass die Basisinformationsblätter produktübergreifend möglichst einheitlich gestaltet werden sollen, um dem Anleger, dem nicht selten unterschiedliche Kategorien von Finanzanlagen angeboten werden, einen effektiven Vergleich der Produkte zu ermöglichen. Der Bundesrat sieht die Gefahr, dass auf Grund der weitgehenden Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte eine zersplitterte Landschaft an Formaten und Inhalten für unterschiedliche Anlageprodukte entstehen könnte, und spricht sich daher dafür aus, die wesentlichen Vorgaben für Basisinformationsblätter in größerem Umfang als bislang vorgeschlagen in der Verordnung selbst zu regeln.
Drucksache 126/12
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken - COM(2012) 89 final
... und insbesondere die Aspekte der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte vollständig zu überarbeiten.
Begründung
1. Hintergrund des Vorschlags
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Rechtlicher Hintergrund
2. Konsultation der Beteiligten
3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags
3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5. Wahl des Rechtsakts
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Ergänzende Informationen
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Definitionen
Artikel 4 Allgemeine Verpflichtungen
Kapitel II Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu Anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen Anderen
Artikel 5 Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken
Artikel 6 Ausnahme von der Bedingung der Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten
Artikel 7 Ausnahme von der Bedingung der Tollwutimpfung für Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten
Artikel 8 Liste der Mitgliedstaaten oder der Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten, die gemäß delegierten Rechtsakten nach Artikel 7 Absatz 1 einzustufen sind
Artikel 9 Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B genannten Arten zu anderen als Handelszwecken
Kapitel III Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren zu Anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten
Artikel 10 Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken
Artikel 11 Ausnahme von der Bedingung zur Tollwutimpfung für junge Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten
Artikel 12 Ausnahme von der Bedingung des Tests zur Titrierung von Antikörpern für Heimtiere der in Anhang I Teil A aufgeführten Arten
Artikel 13 Erstellung einer Liste von Drittländern oder Gebieten für die Zwecke des Artikels 12
Artikel 14 Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I Teil B aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken
Artikel 15 Ausnahme von den Bedingungen für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I aufgeführten Arten zu anderen als Handelszwecken zwischen bestimmten Ländern
Kapitel IV Kennzeichnung Vorbeugende Gesundheitsmassnahmen
Abschnitt 1 Kennzeichnung
Artikel 16 Kennzeichnung von Heimtieren
Artikel 17 Für die Implantierung von Transpondern bei Heimtieren erforderliche Qualifikationen
Abschnitt 2 Gesundheitsmassnahmen zur Vorbeugung vor Anderen Seuchen oder Infektionen als Tollwut
Artikel 18 Vorbeugende Gesundheitsmaßnahmen und Bedingungen für ihre Anwendung
Artikel 19 Liste der in delegierten Rechtsakten nach Artikel 18 Absatz 1 eingestuften Mitgliedstaaten oder Teile des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten
Kapitel V Ausweise
Abschnitt 1 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I TEIL A Aufgeführten Arten zu Anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen Anderen
Artikel 20 Ausstellung des Ausweises
Artikel 21 Vorgeschriebene Angaben des Ausweises
Artikel 22 Format des Ausweises
Artikel 23 Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises gemäß Artikel 22 Absatz 1
Abschnitt 2 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I TEIL A Aufgeführten Arten zu Anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten
Artikel 24 Ausstellung des Ausweises
Artikel 25 Vorgeschriebene Angaben des Ausweises
Artikel 26 Format des Ausweises
Artikel 27 Ausnahme vom vorgeschriebenen Format des Ausweises
Abschnitt 3 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I TEIL B genannten Arten zu Anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen Anderen
Artikel 28 Ausstellung des Ausweises
Artikel 29 Vorgeschriebene Angaben des Ausweises
Artikel 30 Format des Ausweises
Abschnitt 4 Ausweise für die Verbringung von Heimtieren der in Anhang I TEIL B genannten Arten zu Anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten
Artikel 31 Ausstellung des Ausweises
Artikel 32 Vorgeschriebene Angaben des Ausweises
Artikel 33 Format des Ausweises
Kapitel VI Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 1 ausnahme für die direkte Verbringung von Heimtieren zu Anderen als Handelszwecken in die Mitgliedstaaten
Artikel 34 Ausnahme von den Bedingungen der Artikel 5, 9, 10 und 14
Abschnitt 2 Allgemeine Bedingungen für die Einhaltung der Vorschriften
Artikel 35 Vorgeschriebene Dokumenten-, Nämlichkeits- und physische Kontrollen bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 13 Absatz 1
Artikel 36 Vorgeschriebene Dokumenten-, Nämlichkeits- und physische Kontrollen bei der Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken aus einem Drittland oder Gebiet in die Mitgliedstaaten
Artikel 37 Verfahren bei Nicht -Einhaltung der Vorschriften laut den Kontrollen gemäß den Artikeln 35 und 36
Artikel 38 Schutzmaßnahmen
Artikel 39 Informationspflichten
Abschnitt 3 Verfahrensrechtliche Bestimmungen
Artikel 40 Geltungsbereich delegierter Rechtsakte
Artikel 41 Ausübung der Befugnisübertragung
Artikel 42 Dringlichkeitsverfahren
Artikel 43 Ausschussverfahren
Artikel 44 Sanktionen
Kapitel VII Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel 45 Aufhebung
Artikel 46 Übergangsmaßnahmen für Ausweise
Artikel 47 Inkrafttreten und Geltungsdauer
Anhang I Heimtierarten
TEIL A
TEIL B
Anhang II Liste der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Buchstabe f
Anhang III Technische Anforderungen an Transponder
Anhang IV Gültigkeitsvorschriften für Tollwutimpfungen
Anhang V Gültigkeitsvorschriften für den Test zur Titrierung von Tollwutantikörpern
Anhang VI Entsprechungstabelle [gemäß Artikel 45 Absatz 2]
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Drucksache 56/12 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 2000/60 /EG und 2008/105 /EG in Bezug auf prioritäre Stoffe im Bereich der Wasserpolitik - COM(2011) 876 final
... 22. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich die Einführung einer zukünftigen Beobachtungsliste, bittet die Bundesregierung aber darauf hinzuwirken, dass die bisher in Artikel 8b des Richtlinienvorschlags formulierten Anforderungen an die Beobachtung insbesondere im Rahmen der Möglichkeit delegierter Rechtsakte nicht verschärft werden.
Drucksache 657/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Ein Rahmen für die nächste Generation innovativer Finanzinstrumente - die EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen KOM (2011) 662 endg.
... Die EU-Beteiligungs- und Kreditfinanzierungsplattformen wären Teil eines kohärenten, horizontal anwendbaren Gesamtwerks aus Grundsätzen, Regeln und Leitlinien; die Haushaltsordnung (HO) und der delegierte Rechtsakt, der an die Stelle der Durchführungsbestimmungen tritt, würden die für innovative Finanzierungsinstrumente geltenden Leitgrundsätze in Bezug auf den Haushaltsvollzug und die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung festschreiben, während unter uneingeschränkter Achtung dieser Leitgrundsätze dann spezifische operationelle Anforderungen ausgearbeitet würden, die - entsprechend den bewährten Praktiken - die spezifischen finanziellen Parameter enthielten, die bei der Gestaltung neuer Finanzierungsinstrumente im Binnenmarkt zu erfüllen wären (siehe Abschnitt 5.2.2).
Drucksache 629/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 KOM (2011) 615 endg.; Ratsdok. 15243/11
... 30. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass der GSR nicht als delegierter Rechtsakt gemäß Artikel 142 des Vorschlags durch die Kommission erlassen werden darf. Vielmehr soll der GSR, wie bisher auch, gemäß Artikel 177 AEUV durch Rat und Europäisches Parlament im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren verabschiedet werden.
2 Gesamtwertung
I. Ziele, Gebietskategorien und Finanzrahmen Ziele
4 Gebietskategorien
Weniger entwickelte Regionen
5 Übergangsregionen
Stärker entwickelte Regionen
Territoriale Zusammenarbeit
4 Finanzrahmen
4 Zusätzlichkeit
II. Strategische Programmplanung Gemeinsamer strategischer Rahmen GSR
4 Partnerschaftsvereinbarung
Operationelle Programme
III. Konditionalitäten
IV. Thematische Konzentration und Prioritätenbildung
V. Territoriale Entwicklung
VI. Monitoring, Begleitung und Evaluierung
VII. Verwaltung und Finanzkontrolle
Zu den Strukturfonds
Verwaltungs - und Kontrollsystem
4 Akkreditierungsverfahren
Aufgaben der Behörden
4 Finanzmanagement/Finanzfluss
4 Datenaustauschsysteme
VIII. Förderfähigkeitsregeln
IX. Finanzinstrumente
Zur technischen Hilfe
X. Delegierung von Rechtsakten
XI. Übergangsbestimmungen
XII. Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission
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Drucksache 113/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/666/EWG, 2005/56/EG und 2009/101 /EG in Bezug auf die Verknüpfung von Zentral-, Handels- und Gesellschaftsregistern KOM (2011) 79 endg.
... 5. Der Richtlinienvorschlag enthält mehrere Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte. Die Grenzen einer solchen Ermächtigung werden von Artikel 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV dahin bestimmt, dass "die wesentlichen Aspekte eines Bereichs [ ... ] dem Gesetzgebungsakt vorbehalten" sind und eine Ermächtigung insoweit ausgeschlossen ist. Wesentlich in diesem Sinne sind die grundsätzlichen Gestaltungsentscheidungen einer Regelung, die nach den Prinzipien der Demokratie und Gewaltenteilung von den gesetzgebenden Organen selbst vorgenommen werden sollen (vgl. Lenz/Borchardt/Hetmeier, EU-Verträge, 5. Auflage, Artikel 290 Rn. 9 f.).
Drucksache 233/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes KOM (2011) 215 endg.
... Schließlich wird die Kommission mit diesem Artikel ermächtigt, delegierte Rechtsakte über die Festlegung der Höhe der Jahresgebühren für Europäische Patente mit einheitlicher Wirkung zu erlassen.
Drucksache 629/1/11
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, für die der Gemeinsame Strategische Rahmen gilt, sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 KOM (2011) 615 endg.; Ratsdok. 15243/11
... "Delegierte Rechtsakte": Die Verfahren zur Delegation von Rechtsakten müssen den primärrechtlichen Vorgaben aus Artikel 290 AEUV entsprechen. In jedem Einzelfall einer Übertragung muss danach gewährleistet sein, dass nur unwesentliche Befugnisse übertragen werden.
2 Gesamtwertung
I. Ziele, Gebietskategorien und Finanzrahmen
3 Ziele
3 Gebietskategorien
Weniger entwickelte Regionen
4 Übergangsregionen
Stärker entwickelte Regionen
Territoriale Zusammenarbeit
4 Finanzrahmen
3 Zusätzlichkeit
II. Strategische Programmplanung Gemeinsamer strategischer Rahmen (GSR)
3 Partnerschaftsvereinbarung
Operationelle Programme
III. Konditionalitäten
IV. Zu den Konditionalitäten bei der Hochschulbildung
V. Zu den Konditionalitäten beim lebenslangen Lernen
VI. Thematische Konzentration und Prioritätenbildung
VII. Territoriale Entwicklung
VIII. Monitoring, Begleitung und Evaluierung
IX. Verwaltung und Finanzkontrolle
Zu den Strukturfonds
Verwaltungs - und Kontrollsystem
3 Akkreditierungsverfahren
Aufgaben der Behörden
3 Finanzmanagement/Finanzfluss
3 Datenaustauschsysteme
X. Förderfähigkeitsregeln
XI. Finanzinstrumente
Zur technischen Hilfe
Zu den Finanzbestimmungen
XII. Delegierung von Rechtsakten
XIII. Übergangsbestimmungen
XIV. Berücksichtigung der Stellungnahme und Direktzuleitung an die Kommission
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Drucksache 377/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder sowie über Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke KOM (2011) 353 endg.
... /EG und 1999/21/EG der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) im Rahmen delegierter Verordnungen von der Kommission festgelegt.
Drucksache 407/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) (20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie 89/391/EWG) KOM(2011) 348 endg.
Delegierte
Drucksache 518/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse KOM (2011) 530 endg.
... Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).
Drucksache 713/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sicherheit von Offshore-Aktivitäten zur Prospektion, Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas KOM (2011) 688 endg.
... Die Verordnung sieht die Erarbeitung technischer Einzelheiten eines gemeinsamen Meldeformats durch einen delegierten Rechtsakt und mögliche Aktualisierungen der technischen Anhänge mittels eines Durchführungsrechtsakts vor.
Drucksache 279/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen KOM (2011) 276 endg.
... (14) Im Interesse einer effizienten und reibungslosen Anwendung der Verordnung sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu lassen, um Änderungen an den als Anhang beigefügten Formularen vorzunehmen. Es ist wichtig, dass die Kommission im Vorfeld entsprechende Konsultationen unter anderem mit Sachverständigen durchführt. Bei der Ausarbeitung und Abfassung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission dafür Sorge tragen, dass die entsprechenden Unterlagen dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, zügig und in geeigneter Form übermittelt werden.
Drucksache 872/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Europäischen Nachbarschaftsinstruments KOM (2011) 839 endg.
... (26) Zwar sind in der Verordnung (EU) Nr. .../... des Europäischen Parlaments und des Rates15 (im Folgenden "gemeinsame Durchführungsverordnung") gemeinsame Regeln und Verfahren für die Verwendung der Instrumente der Union im Bereich des auswärtigen Handelns festgelegt, doch sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtakte zu erlassen, spezifische Durchführungsmaßnahmen anzunehmen, die für die mit Titel III der Verordnung eingesetzten Mechanismen für grenzübergreifende Zusammenarbeit erforderlich sind. Besonders wichtig ist, dass die Kommission im Rahmen ihrer Vorbereitungen angemessene Konsultationen, auch auf Experten-Ebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission zudem dafür sorgen, dass die einschlägigen Dokumente gleichzeitig, pünktlich und ordnungsgemäß an das Europäische Parlament und den Rat übermittelt werden.
Drucksache 97/11 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Europäischen Kommission an das Europäische Parlament und den Rat: Umsetzung von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union KOM (2009) 673 endg.
... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Übertragungen der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte (Artikel 290 AEUV) in den bisherigen Vorschlägen der Kommission zur Anpassung von EU-Verordnungen an den Vertrag von Lissabon regelmäßig nicht den Bedingungen einer inhaltlichen und/oder zeitlichen Begrenzung genügen. Nummer 3 der Mitteilung der Kommission (KOM (2009)
Drucksache 739/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen KOM (2011) 747 endg.
... "Was das Verfahren zur Festlegung von Regulierungsstandards anbelangt, unterstreicht die Kommission den einzigartigen Charakter des Finanzdienstleistungssektors, der sich aus der Lamfalussy-Struktur ergibt und auch ausdrücklich in der dem AEUV beigefügten Erklärung Nr. 39 anerkannt wurde. Die Kommission hat jedoch erhebliche Zweifel, ob die Beschränkung ihrer Rolle in Bezug auf den Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsmaßnahmen im Einklang mit den Artikeln 290 und 291 AEUV steht."
Drucksache 378/11
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Grünbuch der Kommission: Überarbeitung der Richtlinie über Berufsqualifikationen KOM (2011) 367 endg.
... Schließlich müssten die gemeinsamen Plattformen nicht nur von Berufsverbänden sondern in einem zweiten Schritt auch von mindestens neun Mitgliedstaaten unterstützt werden. Auf der Grundlage eines Vorschlags eines Berufsverbands und mit der notwendigen Unterstützung einer ausreichenden Zahl von Mitgliedstaaten wäre die Kommission schließlich in der Lage, eine gemeinsame Plattform durch einen delegierten Rechtsakt zu befürworten, dessen Rahmen in der überarbeiteten Richtlinie festgelegt werden könnte. Ein Beispiel für die laufende Arbeit an einer gemeinsamen Plattform ist die gemeinsame Plattform für Skilehrer.
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