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0299/06
0629/06
0362/06
0852/05
0085/05
0364/05
0902/05
0477/05
0818/05
0925/05B
0925/1/05
0625/05
0352/05
0766/05
0921/05
0328/05
0197/05
0853/05
0146/05
0983/2/04
0565/04
0983/04
0610/04
0983/04B
0571/04
0380/04
0049/03
Drucksache 763/11

... -Protokoll oder anderer EU-Vorschriften zu überarbeiten. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, geltende delegierte Rechtsakte ändern oder neue delegierte Rechtsakte erlassen.



Drucksache 804/11

... (37) Damit die Maßnahme definiert werden, die erforderlich sind, um die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme mit anderen Satellitennavigationssystemen ebenso wie mit konventionellen Navigationsmitteln zu gewährleisten und um die Sicherheit der Systeme selbst und ihres Betriebs sicherzustellen, ist es angezeigt, der Kommission die Befugnis zu übertragen, in diesen beiden Zuständigkeitsbereichen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.



Drucksache 874/11

... (42) Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten auch Sachverständige angemessen konsultiert. Bei der Vorbereitung und Erarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die gleichzeitige, rechtzeitige und angemessene Übermittlung der jeweiligen Unterlagen an das Europäische Parlament und den Rat sicherstellen.



Drucksache 378/11 (Beschluss)

... 20. Was den Vorschlag angeht, neue gemeinsame Plattformen durch delegierte Rechtsakte der Kommission zu erlassen, so ist der Bundesrat der Auffassung, dass für Berufe, die über "Gemeinsame Plattformen" in die automatische Anerkennung überführt werden, dasselbe rechtliche Instrumentarium wie für die sektoriellen Berufe genutzt werden sollte, die bereits der automatischen Anerkennung unterliegen (siehe Frage 14).



Drucksache 648/11

... Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).



Drucksache 774/11

... (23) Um bestimmte nicht wesentliche Aspekte dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission hinsichtlich der Art der Informationen, die ein Beschwerdeführer in dem elektronischen Beschwerdeformular auf der OS-Plattform angeben muss, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Bei ihren Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission dabei unbedingt angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.



Drucksache 819/11

... Eine wichtige Änderung zur Verbesserung der Effizienz des LIFE-Programms und zur engeren Anbindung an die politischen Prioritäten der Europäischen Union ist die Umstellung von einem reinen Bottom-up-Ansatz auf einen flexiblen Top-down-Ansatz. Die Kommission stellt in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Arbeitsprogramme mit mindestens zwei Jahren Laufzeit auf. In ihnen werden z.B. Schwerpunkte, die Zuteilung von Mitteln auf verschiedene Finanzierungsarten und Ziele für den betreffenden Zeitraum festgelegt. Die Schwerpunkte werden darin nicht erschöpfend aufgeführt, um Antragstellern die Möglichkeit zu geben, auch Vorschläge für andere Bereiche vorzulegen, neue Konzepte einzubringen und auf neue Herausforderungen zu reagieren. Die Kommission wird von einem Ausschuss für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik unterstützt, der je nach dem, ob die behandelten Themen mit dem Teilprogramm Umwelt oder dem Teilprogramm Klimapolitik zusammenhängen, unter unterschiedlichem Vorsitz und in unterschiedlicher Zusammensetzung arbeitet. Weitere besondere Aspekte des LIFE-Programms wie die genauere Definition der Förderkriterien für die Projektauswahl, der Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit auf integrierte Projekte und der Leistungsindikatoren für spezifische thematische Prioritäten wird die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten festlegen.



Drucksache 563/11

... 12. Die Ministerdelegierten haben in ihrer 1085. Sitzung (am 26. Mai 2010) ein Adhoc-Mandat für den CDDH verabschiede, um in Zusammenarbeit mit den Vertretern der EU ein Rechtsinstrument/Rechtsinstrumente zur Festlegung der Modalitäten des Beitritts der EU zur Europäischen Menschenrechtskonvention einschließlich deren Beteiligung am Konventionssystem zu erarbeiten.3 Seitens der EU hat der Rat der EU am 4. Juni 2010 einen Beschluss angenommen, mit dem die Kommission Zur Aushandlung einer Übereinkunft über den Beitritt der EU zur Konvention ermächtigt wird.



Drucksache 113/1/11

... 5. Der Richtlinienvorschlag enthält mehrere Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte. Die Grenzen einer solchen Ermächtigung werden von Artikel 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV dahin bestimmt, dass "die wesentlichen Aspekte eines Bereichs ... dem Gesetzgebungsakt vorbehalten" sind und eine Ermächtigung insoweit ausgeschlossen ist. Wesentlich in diesem Sinne sind die grundsätzlichen Gestaltungsentscheidungen einer Regelung, die nach den Prinzipien der Demokratie und Gewaltenteilung von den gesetzgebenden Organen selbst vorgenommen werden sollen (vgl. Lenz/Borchardt/Hetmeier, EU-Verträge, 5. Auflage, Artikel 290 Rnr. 9 f.).



Drucksache 379/11

... (18) Eine Bewertung der Möglichkeit, ein „Weißes-Zertifikate“-System auf Unionsebene einzuführen, hat gezeigt, dass ein solches System in der derzeitigen Situation mit zu hohen Verwaltungskosten verbunden und mit dem Risiko behaftet wäre, dass die Energieeinsparungen sich auf einzelne Mitgliedstaaten konzentrieren und nicht unionsweit verbreitet würden. Letzteres Ziel lässt sich, zumindest im aktuellen Stadium, besser erreichen durch nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder durch andere Maßnahmen, die Energieeinsparungen in gleicher Höhe bewirken. Die Kommission sollte jedoch durch einen delegierten Rechtsakt festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat künftig die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Energieeinsparungen anerkennen könnte. Es ist angebracht, den Anspruch solcher Systeme in einem gemeinsamen Rahmen auf Unionsebene festzulegen und gleichzeitig den Mitgliedstaaten ein erhebliches Maß an Flexibilität zuzugestehen, um der nationalen Organisation der Marktakteure, dem spezifischen Kontext des Energiesektors und den Gewohnheiten der Endkunden vollständig Rechnung zu tragen. Der gemeinsame Rahmen sollte Energieversorgungsunternehmen die Option bieten, allen Endkunden

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 379/11




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

1.1. Begründung und Ziele des Vorschlags

1.2. Allgemeiner Kontext

1.3. Geltende Bestimmungen

1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der EU

2. Anhörung von interessierten Kreisen Folgenabschätzung

2.1. Anhörungen, Datensammlung und Nutzung von Expertenwissen

2.2. Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

3.2. Rechtsgrundlage

3.3. Subsidiaritätsprinzip

3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Wahl des Rechtsinstruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

5.1. Vereinfachung des gemeinschaftlichen Besitzstands

5.2. Aufhebung geltender Rechtsvorschriften

5.3. Überprüfung/Revision/Sunset-Klausel

5.5. Entsprechungstabelle

5.6. Europäischer Wirtschaftsraum EWR

Vorschlag

Kapitel I
Gegenstand, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen und Energieeffizienzziele

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Energieeffizienzziele

Kapitel II
Effizienz bei der Energienutzung

Artikel 4
Öffentliche Einrichtungen

Artikel 5
Beschaffung durch öffentliche Einrichtungen

Artikel 6
Energieeffizienzverpflichtungssysteme

Artikel 7
Energieaudits und Energiemanagementsysteme

Artikel 8
Verbrauchserfassung und informative Abrechnung

Artikel 9
Sanktionen

Kapitel III
Effizienz bei der Energieversorgung

Artikel 10
Förderung von Effizienz beider Wärme- und Kälteversorgung

Artikel 11
Energieumwandlung

Artikel 12
Energieübertragung/-fernleitung und -verteilung

Kapitel IV
Horizontale Bestimmungen

Artikel 13
Verfügbarkeit von Zertifizierungssystemen

Artikel 14
Energiedienstleistungen

Artikel 15
Sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz

Artikel 16
Umrechnungsfaktoren

Kapitel V
Schlussbestimmungen

Artikel 17
Delegierte Rechtsakte und Anpassung der Anhänge

Artikel 18
Ausübung der Befugnisübertragung

Artikel 19
Überprüfung und Überwachung der Durchführung

Artikel 20
Ausschussverfahren

Artikel 21
Aufhebung

Artikel 22
Umsetzung

Artikel 23
Inkrafttreten

Artikel 24
Adressaten

Anhang I
Allgemeine Grundsätze für die Berechnung der Strommenge aus KWK

Teil I
Allgemeine Grundsätze

Teil II
KWK-Technologien, die unter diese Richtlinie fallen

Teil III
Detaillierte Grundsätze

Anhang II
Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses

Anhang III
Energieeffizienzanforderungen für die Beschaffung von Produkten, Dienstleistungen und Gebäuden durch öffentliche Einrichtungen

Anhang IV
Energiegehalt ausgewählter Brennstoffe für den Endverbrauch - Umrechnungstabelle 41

Anhang V
Energieeffizienzverpflichtungssysteme

1. Auf kurzfristige Einsparungen abzielende Maßnahmen

2. Berechnung der Energieeinsparungen

3. Europäische Standardwerte nach Gerätetyp

3.1. Haushaltsgeräte

a. Mit Differenzierung zwischen Gefriergeräten und Kühl-Gefriergeräten

b. Ohne Differenzierung zwischen Gefriergeräten und Kühl-Gefriergeräten

c. Haushaltswaschmaschinen

d. Haushaltsgeschirrspüler

3.2. Wohnungsbeleuchtung

4. Standard-Lebensdauerwerte

Anhang VI
Mindestanforderungen an die Erfassung des individuellen Energieverbrauchs und die Häufigkeit der Abrechnung auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

1. Mindestanforderungen an die Erfassung des individuellen Energieverbrauchs

1.1. Individuelle Zähler

1.2. Heizkostenverteiler

2. Mindestanforderungen an die Abrechnung

2.1 Abrechnungshäufigkeit auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs

2.2. Mindestinformationen auf der Rechnung

2.3 Energieeffizienz-Begleitinformationen zu Rechnungen und sonstige Rückmeldungen an die Endkunden

Anhang VII
Effizienzplanung bei der Wärme- und Kälteversorgung

3. Städtische Raumordnungspläne sind so zu konzipieren, dass

Anhang VIII
Leitlinien für die Wahl der Standorte von Wärmekraftwerken und Industrieanlagen

1. Wahl der Standorte von Wärmekraftwerken gemäß Artikel 10 Absätze 3 und 6

2. Wahl der Standorte industrieller Abwärmequellen gemäß Artikel 10 Absatz 8

Anhang IX
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK

Anhang X
Inventarisierung der Energieeffizienzdaten von Energieumwandlungsanlagen

Anhang XI
Energieeffizienzkriterien für die Regulierung von Energienetzen und für von Energieregulierungsbehörden festgesetzte oder genehmigte Netztarife

Anhang XII
Energieeffizienzanforderungen an Übertragungs - und Verteilernetzbetreiber

Anhang XIII
Mindestelemente von Energieleistungsverträgen mit dem öffentlichen Sektor

Anhang XIV
Allgemeiner Rahmen für die Berichterstattung

Teil 1
Allgemeiner Rahmen für Jahresberichte

Teil 2
Allgemeiner Rahmen für zusätzliche Berichte

1. Ziele und Strategien

2. Maßnahmen und Energieeinsparungen

3. Spezifische Informationen zu Bestimmungen dieser Richtlinie

3.1. Öffentliche Einrichtungen Artikel 4

3.2. Energieeffizienzverpflichtungen Artikel 6

3.3. Energieaudits und Energiemanagementsysteme Artikel 7

3.4. Förderung von Effizienz bei der Wärme- und Kälteversorgung Artikel 10

3.5. Energieumwandlung Artikel 11

3.6. Energieübertragung/-fernleitung und -verteilung Artikel 12

3.7. Verfügbarkeit von Zertifizierungssystemen Artikel 13

3.8. Energiedienstleistungen Artikel 14

3.9. Sonstige Maßnahmen zur Förderung von Energieeffizienz Artikel 15

Anhang XV
Entsprechungstabelle


 
 
 


Drucksache 269/11

... In der Stellungnahme werden mehrere allgemeine und spezifische Aspekte der Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angesprochen, und es wird vorgebracht, die Kommission habe die Bestimmungen der Artikel 290 und 291 AEUV nicht korrekt angewandt. Der Bundesrat hält auch in den Fällen, in denen der Erlass delegierter Rechtsakte vorgeschlagen wird, eine einheitliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für erforderlich.



Drucksache 588/11

... Zudem stellt die Richtlinie sicher, dass besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene durch delegierte Rechtsakte erlassen werden. Aufgrund einer Überprüfungsklausel können drei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft untersucht werden, wobei die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext zu berücksichtigen sind.



Drucksache 187/2/10

... Wesentliches Anliegen des Vertrags von Lissabon war die Stärkung der demokratischen Grundlagen der EU, weshalb gerade die Stellung des Europäischen Gesetzgebers durch eine Erweiterung der Rechte des Europäischen Parlaments aufgewertet wurde. Eines dieser Rechte des Europäischen Gesetzgebers ist die Möglichkeit, die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zu ermächtigen. Dabei bleiben Parlament und Rat jedoch in jedem Stadium Herr des Verfahrens, ohne die Ausübung ihrer Befugnisse vor der Kommission verantworten zu müssen.



Drucksache 841/10

... Er dient der Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.



Drucksache 336/10 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat hält grundsätzlich ein Regelungsrecht der EU in der hier betroffenen Rechtsmaterie für gegeben, er hält allerdings die vorgesehene Erweiterung im Bereich der delegierten Rechtsakte für zu weitgehend.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 336/10 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Zu den einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 209/10

... (12) Die Kommission sollte die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf präventive Gesundheitsmaßnahmen hinsichtlich anderer Krankheiten als Tollwut und Änderungen der technischen Anforderungen bezüglich der Identifizierung von Tieren und der Tollwutimpfung gemäß den Anhängen zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.



Drucksache 592/10 (Beschluss)

... Der Bundesrat lehnt die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehene Möglichkeit zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge der Verordnung nach Artikel 290 AEUV im Wege delegierter Rechtsakte durch die Kommission ab.



Drucksache 602/10 (Beschluss)

... 3. Um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten, hält der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich.



Drucksache 706/10

... Mit dem Vorschlag werden auch die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 angepasst, damit die Kommission dazu ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen (Änderung zu Artikel 13).



Drucksache 663/10

... Besondere Aufmerksamkeit wird die Kommission den sogenannten „sensiblen“ Vorschlägen und Rechtsakten widmen, also jedem Legislativvorschlag sowie den Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) und den delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV), bei denen besondere Aspekte der Vereinbarkeit mit der Charta zu prüfen sind oder die speziell eines der Grundrechte der Charta fördern sollen.



Drucksache 196/10

... (18) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Module an ökologische, wirtschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen sowie Anleitungen zur Methodik bereitzustellen.



Drucksache 865/10 (Beschluss)

... Die vorgeschlagene Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an die neuen Anforderungen gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV lässt eine den Ermächtigungsgrundlagen genügende Differenzierung zwischen den Befugnissen der Kommission hinsichtlich "delegierten Rechtsakten" einerseits und "Durchführungsrechtsakten" andererseits vermissen.



Drucksache 865/1/10

... - Die vorgeschlagene Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 an die neuen Anforderungen gemäß den Artikeln 290 und 291 AEUV lässt eine den Ermächtigungsgrundlagen genügende Differenzierung zwischen den Befugnissen der Kommission hinsichtlich "delegierten Rechtsakten" einerseits und "Durchführungsrechtsakten" andererseits vermissen.



Drucksache 816/10 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission in einer Vielzahl von Bereichen Vorschläge unterbreitet, die unter anderem der Anpassung von Rechtsakten im Agrarsektor an die Bestimmungen des AEUV, insbesondere an die durch Artikel 290 und 291 AEUV eingeführte Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, dienen sollen.



Drucksache 187/10 (Beschluss)

... Wesentliches Anliegen des Vertrags von Lissabon war die Stärkung der demokratischen Grundlagen der EU, weshalb gerade die Stellung des europäischen Gesetzgebers durch eine Erweiterung der Rechte des Europäischen Parlaments aufgewertet wurde. Eines dieser Rechte des europäischen Gesetzgebers ist die Möglichkeit, die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zu ermächtigen. Dabei bleiben Europäisches Parlament und Rat jedoch in jedem Stadium Herr des Verfahrens, ohne die Ausübung ihrer Befugnisse vor der Kommission verantworten zu müssen.



Drucksache 187/10

... Da bestimmte technische Anpassungen der Anhänge der Verordnung angesichts der Erfahrungen notwendig sein können, sieht der Vorschlag für die Kommission die Möglichkeit vor die Anhänge mit Hilfe delegierter Rechtsakte entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ändern. In der Tat ist die Kommission der Auffassung, dass derartige Anpassungen keinen umfassenden Legislativvorschlag darstellen und somit die Anwendung einer Übertragungsverfügung gerechtfertigt ist.



Drucksache 815/1/10

... 12. Der Bundesrat sieht in der Anwendung der Kompetenzaufteilung in delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte noch grundsätzlichen Klärungsbedarf und steht einem pauschalen Vorgehen somit kritisch gegenüber.



Drucksache 813/1/10

... 7. Der Bundesrat hält bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten. Zudem soll sichergestellt werden, dass nationales Expertenwissen in die einheitlichen Regeln einfließen kann.



Drucksache 602/1/10

... 3. Um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten, hält der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich.



Drucksache 873/1/10

... 4. Artikel 23 in Verbindung mit den Artikeln 24 bis 26 des Richtlinienvorschlags sieht vor, dass die Anhänge I bis VII mittels "delegierter Rechtsakte" an den technischen Fortschritt angepasst werden. Da Anhang I in Verbindung mit Artikel 2 ein Kernpunkt der vorgeschlagenen Richtlinie ist, in dem entschieden wird, ob ein Betriebsbereich unter die Seveso-II-Richtlinie fällt oder nicht, wird die Möglichkeit der Änderung des Anhangs I durch den Erlass "delegierter Rechtsakte" abgelehnt.



Drucksache 336/10

... (12) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Zwecke der Änderung der Anhänge zu erlassen.



Drucksache 592/1/10

... 1. Der Bundesrat lehnt die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehene Möglichkeit zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge der Verordnung nach Artikel 290 AEUV im Wege delegierter Rechtsakte durch die Kommission ab.



Drucksache 838/10

... Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.



Drucksache 815/10 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat sieht in der Anwendung der Kompetenzaufteilung in delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte noch grundsätzlichen Klärungsbedarf und steht einem pauschalen Vorgehen somit kritisch gegenüber.



Drucksache 188/10

... Unser System der Folgenabschätzung schneidet im Hinblick auf Transparenz und Wirksamkeit im Vergleich zu den international bewährten Verfahren gut ab. Nun muss vor allem darauf geachtet werden, dass, was den Anwendungsbereich und die Substanz anbelangt, das Potenzial des Systems voll genutzt wird. Sämtliche Kommissionsinitiativen mit beträchtlichen Auswirkungen, wozu auch Vorschläge für delegierte Rechtsakte und Durchführungsbestimmungen gehören, sollten einer Folgenabschätzung unterzogen werden.



Drucksache 601/10

... Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 601/10




Vorschlag

Begründung

1. Kontext des Vorschlags

1.1. Anpassung an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV

1.2. Verringerung der Zahl der zusammenfassenden Berichte und Vereinfachung ihres Inhalts im Rahmen der Strategiebegleitung

1.3. Erweiterung des Anwendungsbereichs der Maßnahme zugunsten von Erzeugergemeinschaften

1.4. Erleichterung einer mehr maßgeschneiderten Inanspruchnahme von Beratungsdiensten

1.5. Fortlaufende lineare Strukturen und Vernetzungsfunktion

1.6. Maßnahmen im Anschluss an eine Nichtbeachtung der Cross-Compliance

1.7. Schaffung von Anreizen für Maßnahmen gemäß Artikel 43 des Vertrags

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

Anhörung interessierter Kreise

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Informationen

Vereinfachung

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 20a
Spezifische Bedingungen

Artikel 36a
Spezifische Bedingungen

Artikel 52a
Spezifische Bedingungen

Artikel 63a
Spezifische Bedingungen

Artikel 80
Gemeinsamer Begleitungs- und Bewertungsrahmen

Artikel 89a
Austausch von Informationen und Dokumenten

Artikel 91a
Befugnisse der Kommission

Artikel 91b
Delegierte Rechtsakte

Artikel 91c
Durchführungsrechtsakte – Ausschuss

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 602/10

... Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 602/10




Vorschlag

Begründung

1. Hintergrund

2. Konsultation von Interessengruppen Folgenabschätzung

3. Rechtliche Elemente des Vorschlags

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. weitere Angaben

Vorschlag

Artikel 1

Artikel 2a
Änderung von Anhang I

Artikel 11a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 27a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 27b
Durchführungsbestimmungen

Artikel 31a
Durchführungsbestimmungen

Artikel 45a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 54a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 62a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 67a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 76a
Übertragung von Befugnissen an die Kommission

Artikel 141a
Befugnisse der Kommission

Artikel 141b
Delegierte Rechtsakte

Artikel 141c
Durchführungsrechtsakte - Ausschuss

Artikel 2


 
 
 


Drucksache 841/1/10

... - Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit einer Anpassung der Regelungen an den Vertrag von Lissabon an. Er stellt jedoch unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 26. November 2010 (BR-Drucksache 601/10 (Beschluss)) erneut fest, dass der Vorschlag vielfach Befugnisse im Wege von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) in Fällen festlegt, bei denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht oder bestimmte für die Mitgliedstaaten wesentliche Vorschriften geregelt werden, und damit den Vorgaben zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon nicht ausreichend Rechnung trägt. Zudem vermisst der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in den EU-Rechtsakten zu gewährleisten.



Drucksache 873/10

... Zur Angleichung von Anhang I ist eine einfache Bezugsänderung oder Eins-zu-eins-Übertragung des alten Einstufungssystems auf die CLP-Verordnung nicht möglich, vor allem, weil die alten Gefahrenkategorien „giftig“ und „sehr giftig“ für Gesundheitsgefahren nicht der neuen CLP-Einstufung „akute Toxizität – Gefahrenkategorien 1 – 3“ entsprechen, die zudem in verschiedenen Expositionswege (oral, dermal und inhalativ) unterteilt sind. Eine weitere Komplikation besteht darin, dass sich die im Laufe der Zeit erfolgende neue oder geänderte Einstufung von Stoffen im Rahmen der CLP-Verordnung automatisch auf den Anwendungsbereich der Seveso-Gesetzgebung auswirken wird. Die Kommission schlägt eine Option vor, die – neben den wie bei anderen Optionen sehr begrenzten Auswirkungen auf den Anwendungsbereich – ein hohes Schutzniveau unter Berücksichtigung der wahrscheinlichsten und wichtigsten Expositionswege im Falle eines schweren Unfalls aufrechterhält. Zum Umgang mit Situationen, die sich im Laufe der Zeit aus der Angleichung ergeben, indem Stoffe in die Richtlinie aufgenommen/aus der Richtlinie gestrichen werden, weil von ihnen eine/keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgeht, ist ein Paket von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, um Anhang I mittels delegierter Rechtsakte anzupassen.



Drucksache 830/10

... Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterscheidet klar zwischen den Befugnissen, die der Kommission zum Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung übertragen werden, welche bestimmte nicht wesentliche Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes ergänzen oder ändern (delegierte Rechtsakte nach Artikel 290), und den Befugnissen, die der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden (Artikel 291).



Drucksache 573/10

... (13) Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, nach Maßgabe von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen.



Drucksache 841/10 (Beschluss)

... Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit einer Anpassung der Regelungen an den Vertrag von Lissabon an. Er stellt jedoch unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 26. November 2010 (BR-Drucksache 601/10(B)) erneut fest, dass der Vorschlag vielfach Befugnisse im Wege von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) in Fällen festlegt, bei denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht oder bestimmte für die Mitgliedstaaten wesentliche Vorschriften geregelt werden, und damit den Vorgaben zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon nicht ausreichend Rechnung trägt. Zudem vermisst der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in den EU-Rechtsakten zu gewährleisten.



Drucksache 813/10 (Beschluss)

... 7. Der Bundesrat hält bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten. Zudem soll sichergestellt werden, dass nationales Expertenwissen in die einheitlichen Regeln einfließen kann.



Drucksache 235/10

... Die Vertreter, Delegierten und Sachverständigen der Vertragsparteien sowie Beamte und sonstige Bedienstete, die im Rahmen dieses Übereinkommens tätig werden, sind verpflichtet, auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit Auskünfte, die ihrem Wesen nach unter das Berufsgeheimnis fallen, nicht preiszugeben; dies gilt insbesondere für Auskünfte über Unternehmen sowie deren Geschäftsbeziehungen oder Kostenelemente.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 235/10




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Schlussbemerkung

Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten, der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo1 zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Ziele und Grundsätze

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

2 Nichtdiskriminierung

Artikel 6

2 Niederlassungsrecht

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

2 Flugsicherheit

Artikel 11

2 Luftsicherheit

Artikel 12

2 Flugverkehrsmanagement

Artikel 13

2 Wettbewerb

Artikel 14

2 Durchsetzung

Artikel 15

2 Auslegung

Artikel 16

Neue Rechtsvorschriften

Artikel 17

Gemischter Ausschuss

Artikel 18

Artikel 19

2 Streitbeilegung

Artikel 20

2 Schutzmaßnahmen

Artikel 21

Artikel 22

Weitergabe von Informationen

Artikel 23

Drittländer und Internationale Organisationen

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

2 Übergangsregelungen

Artikel 27

Verhältnis zu Luftverkehrsabkommen und anderen zweiseitigen Luftverkehrsvereinbarungen

Artikel 28

Inkrafttreten, Überprüfung, Beendigung und sonstige Bestimmungen

Artikel 29
Inkrafttreten

Artikel 30
Überprüfung

Artikel 31
Beendigung

Artikel 32
Erweiterung des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Artikel 33
Flughafen Gibraltar

Artikel 34
Sprachen

Anhang I
Anwendbare Vorschriften für die Zivilluftfahrt

A. Marktzugang und damit zusammenhängende Fragen

Nr. 2407/92 Nr. 2408/92 Nr. 2409/92 Nr. 95/93 Nr. 96/67 Nr. 785/2004

B. Flugverkehrsmanagement

Nr. 549/2004 Nr. 550/2004 Nr. 551/2004 Nr. 552/2004 Nr. 2096/2005 Nr. 2150/2005

C. Flugsicherheit

Nr. 3922/91 Nr. 94/56 Nr. 1592/2002 Nr. 2003/42 Nr. 1702/2003 Nr. 2042/2003 Nr. 104/2004 Nr. 488/2005 Nr. 2111/2005

D. Luftsicherheit

Nr. 2320/2002 Nr. 622/2003 Nr. 1217/2003 Nr. 1486/2003 Nr. 1138/2004

E. Umweltschutz

Nr. 89/629 Nr. 92/14 Nr. 2002/30 Nr. 2002/49

F. Soziale Aspekte

Nr. 1989/391 Nr. 2003/88 Nr. 2000/79

G. Verbraucherschutz

Nr. 90/314 Nr. 92/59 Nr. 93/13 Nr. 95/46 Nr. 2027/97 Nr. 261/2004

H. Sonstige Rechtsvorschriften

Nr. 2299/1989 Nr. 91/670 Nr. 3925/91 Nr. 437/2003 Nr. 1358/2003 Nr. 2003/96

Anhang II
Horizontale Anpassungen und bestimmte Verfahrensregeln

1. Einleitender Teil der Rechtsvorschriften

2. Besondere Terminologie der Rechtsakte

3. Bezugnahmen auf Mitgliedstaaten

4. Bestimmungen zu Ausschüssen der europäischen Gemeinschaften und Konsultation assoziierter Parteien

5. Zusammenarbeit und Informationsaustausch

6. Sprachen

Anhang III
Regeln für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen gemäß Artikel 14

Artikel 1
Staatliche Monopole

Artikel 2
Angleichung der Rechtsvorschriften für den Wettbewerb und staatliche Beihilfen

Artikel 3
Wettbewerb und sonstige wirtschaftliche Bestimmungen

Anhang IV
Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

1. Allgemeine Grundsätze für die Anwendung von Artikel 16 des Übereinkommens

2. Umfang und Modalitäten der Verfahren nach Artikel 16 Absatz 2 des Übereinkommens

3. Vorlagen nach Artikel 20 Absatz 3 des Übereinkommens

4. Sprachenregelung bei Vorlagen an den Gerichtshof

Anhang V

Protokoll I
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien andererseits

Artikel 1
Übergangsfristen

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll II
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits

Artikel 1
Übergangsfristen

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll III
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits

Artikel 1
Übergangsfrist

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll IV
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Kroatien andererseits

Artikel 1
Übergangsfristen

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll V
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

Artikel 1
Übergangsfristen

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Anwendung bestimmter Rechtsvorschriften durch die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien

Artikel 5
Flugsicherheit

Artikel 6
Luftsicherheit

Protokoll VI
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Artikel 1
Übergangszeiträume

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll VII
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

Artikel 1
Übergangszeiträume

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll VIII
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits

Artikel 1
Übergangsfrist

Artikel 2
Bedingungen für den Übergang

Artikel 3
Übergangsregelungen

Artikel 4
Flugsicherheit

Artikel 5
Luftsicherheit

Protokoll IX
Übergangsvereinbarungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den EG-Mitgliedstaaten einerseits und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits

Artikel 1
Zuständigkeiten der UNMIK

Artikel 2
Übergangsfristen

Artikel 3
Bedingungen für den Übergang

Artikel 4
Übergangsregelungen

Artikel 5
Internationale Übereinkünfte

Artikel 6
Flugsicherheit

Artikel 7
Luftsicherheit

Denkschrift

A. Allgemeiner Teil

B. Besonderer Teil

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21
und 22

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25
und 26

Artikel 27

Artikel 28

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1137: Gesetz zu dem Übereinkommen vom 9. Juni 2006 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Albanien, Bosnien und Herzegowina, der Republik Bulgarien, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien, der Republik Island, der Republik Kroatien, der Republik Montenegro, dem Königreich Norwegen, Rumänien, der Republik Serbien und der Übergangsverwaltung der Vereinten Nationen in Kosovo andererseits zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums


 
 
 


Drucksache 574/10 (Beschluss)

... Gemäß Artikel 290 AEUV kann der Kommission in Gesetzgebungsakten die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen. Auf Basis dieser Vorschrift soll Artikel 7 der Fruchtsaftrichtlinie dahingehend geändert werden, dass die Kommission die Anhänge mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II mittels delegierter Rechtsakte künftig ändern kann. Darüber hinaus soll Artikel 7a eingefügt werden, der die Befugnisse der Kommission im Einzelnen regelt.



Drucksache 690/10

... - der Antragsgegner zu 1 hat die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt, dass er dem Antragsteller im Rahmen der 14. Bundesversammlung am 30. Juni 2010 keine Gelegenheit gegeben hat, den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung A. und Dr. M. gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, mündlich zu begründen, - der Antragsgegner zu 1 hat die Rechte des Antragstellers aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 GG analog dadurch verletzt, dass er den von ihm sowie den weiteren Mitgliedern der Bundesversammlung A. und Dr. M. gestellten Antrag, die von den Ländern Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Thüringen entsandten Delegierten wegen fehlerhafter Wahl in den jeweiligen Landtagen von den Beratungen und Beschlussfassungen der 14. Bundesversammlung auszuschließen, im Plenum nicht zur Abstimmung gestellt hat,



Drucksache 574/1/10

... Gemäß Artikel 290 AEUV kann der Kommission in Gesetzgebungsakten die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen. Auf Basis dieser Vorschrift soll Artikel 7 der Fruchtsaftrichtlinie dahingehend geändert werden, dass die Kommission die Anhänge mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II mittels delegierter Rechtsakte künftig ändern kann. Darüber hinaus soll Artikel 7a eingefügt werden, der die Befugnisse der Kommission im Einzelnen regelt.



Drucksache 816/1/10

... 1. Der Bundesrat stellt fest, dass die Kommission in einer Vielzahl von Bereichen Vorschläge unterbreitet, die unter anderem der Anpassung von Rechtsakten im Agrarsektor an die Bestimmungen des AEUV, insbesondere an die durch Artikel 290 und 291 AEUV eingeführte Unterscheidung zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, dienen sollen.



Drucksache 379/10

... Die ESMA darf außerdem den zuständigen nationalen Behörden bestimmte Überwachungsaufgaben übertragen, z.B. wenn an einem räumlich weit entfernten Standort einer Ratingagentur Aufsichtsmaßnahmen durchgeführt werden müssen oder Wissen und Erfahrung hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind, z.B. Kenntnisse der Landessprache. Um zu vermeiden, dass der ESMA und den beaufsichtigten Unternehmen unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, sollten Aufgaben delegiert werden. Zu den Aufgaben, die möglicherweise delegiert werden können, zählen die Durchführung spezifischer Nachforschungen und Prüfungen vor Ort sowie die Bewertung des Antrags auf Registrierung, aber auch Aufgaben der alltäglichen Aufsicht. Die Delegierung von Aufgaben hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit der ESMA, die der Behörde, an die sie eine Aufgabe delegiert hat, Anweisungen erteilen darf. Die ESMA sollte in Leitlinien spezifizieren in welchen Bereichen sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, Aufgaben zu delegieren, einschließlich der hierbei anzuwendenden Verfahren und des finanziellen Ausgleichs, der der zuständigen Behörde für die Ausführung der Aufgaben gewährt wird.



Drucksache 125/10

... (23a) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zu den technischen Verbesserungen hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalkategorien, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen, und hinsichtlich der Schwellenwerte des Einkommens und des Kapitals, bei deren Überschreiten ein Informationsaustausch erfolgen muss, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Angesichts der Besonderheit der Verwaltungszusammenarbeit sollte die Befugnis auf unbestimmte Zeit übertragen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 125/10




Abänderung 1 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 2 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 3 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 29 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 4 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 5 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 6 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 7 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 8 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 9 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 10 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 11 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 12 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 13 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 14 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 15 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 16 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 17 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 18 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 19 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 20 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 21 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 22 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 23 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 24 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 25 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 26 Vorschlag für eine Richtlinie

Abänderung 27 Vorschlag für eine Richtlinie


 
 
 


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