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0299/06
0629/06
0362/06
0852/05
0085/05
0364/05
0902/05
0477/05
0818/05
0925/05B
0925/1/05
0625/05
0352/05
0766/05
0921/05
0328/05
0197/05
0853/05
0146/05
0983/2/04
0565/04
0983/04
0610/04
0983/04B
0571/04
0380/04
0049/03
Drucksache 140/10

... ") enthaltenen Bestimmungen wird im neuen Vertrag klar unterschieden zwischen der Befugnis, die der Kommission übertragen wird, um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes (delegierte Rechtsakte) zu erlassen, und der Befugnis, die der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen wird. Der rechtliche Rahmen ist in beiden Fällen völlig verschieden:



Drucksache 316/10

... Ich nehme außerdem zur Kenntnis, dass Sie im Gegensatz zur Kommission die zweimonatige Einspruchsfrist gegen einen delegierten Rechtsakt für nicht ausreichend halten. Dazu möchte ich bemerken, dass die Kommission die Zweimonatsfrist dann für ausreichend hält, wenn der EU-Gesetzgeber keine Veranlassung zum Einschreiten sieht. Bei komplexeren Sachverhalten scheint uns eine automatische Verlängerung dieser Frist sinnvoll zu sein. Deshalb hat die Kommission jüngst bei Verhandlungen akzeptiert, dass die normale zweimonatige Frist auf einfachen Antrag hin um weitere zwei Monate verlängert werden kann.



Drucksache 443/10

... Die Kommission kann mit Hilfe delegierter Rechtsakte gemäß den Artikeln 28, 29 und 30 Änderungen der technischen Vorschriften über die geltenden Normen für die Panzerung der Fahrzeuge, die zu verwendenden Sicherheitskassetten und kugelsicheren Westen sowie von Anhang III vornehmen, um dem technischen Fortschritt und etwaigen neuen europäischen Normen Rechnung zu tragen.



Drucksache 634/10

... (15) Die Kommission sollte ermächtigt werden, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um zum einen die Vorschriften für den Schutz von Verschlusssachen betreffend den PRS festzulegen und zum anderen die gemeinsamen Mindeststandards ändern zu können.



Drucksache 436/10

... Die Umsetzung bestimmter Aspekte wird im Einzelnen durch delegierte Rechtsakte geregelt, die die Kommission im Einklang mit Artikel 290 AEUV erlässt. Die von den Systemen zu veröffentlichenden Einzelheiten werden in Form technischer Standards von der künftigen Europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) festgelegt.28



Drucksache 834/10

... Artikel 12 bis 15 – Verabschiedung von delegierten Rechtsakten – ermöglicht eine Aktualisierung der technischen Anforderungen.



Drucksache 601/10 (Beschluss)

... 3. Um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten, hält der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich.



Drucksache 601/1/10

... 3. Um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten, hält der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich.



Drucksache 182/10

... (15) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Definitionen, die abgedeckten Themen und die Merkmale der verlangten Informationen, den Erfassungsbereich und die Fristen für die Datenübermittlung anzupassen –



Drucksache 873/10 (Beschluss)

... 2. Artikel 23 in Verbindung mit den Artikeln 24 bis 26 des Richtlinienvorschlags sieht vor, dass die Anhänge I bis VII mittels "delegierter Rechtsakte" an den technischen Fortschritt angepasst werden. Da Anhang I in Verbindung mit Artikel 2 ein Kernpunkt der vorgeschlagenen Richtlinie ist, in dem entschieden wird, ob ein Betriebsbereich unter die Seveso-II-Richtlinie fällt oder nicht, wird die Möglichkeit der Änderung des Anhangs I durch den Erlass "delegierter Rechtsakte" abgelehnt.



Drucksache 813/10

... Was die restlichen Empfehlungen der HLG betrifft, wäre die von ihr behandelte Frage des "Erzeugungsortes" Teil des "Qualitätspakets". Gemäß diesem neuen Rahmen wird eine Rechtsgrundlage für die obligatorische Kennzeichnung des Erzeugungsortes für alle Sektoren eingeführt. Dies ermöglicht der Kommission, nach entsprechenden Folgenabschätzungen und je für den einzelnen Fall delegierte Rechtsakte über eine etwaige verpflichtende Kennzeichnung des Erzeugungsortes auf geeigneter geografischer Ebene zu erlassen und damit für die vom Verbraucher geforderte Transparenz und Information zu sorgen. Als einer der ersten Bereiche wird der Milchsektor untersucht. Die Ergebnisse der Beratungen im Rat und im Parlament über den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel [KOM (2008)

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 813/10




Begründung

Vorschlag

Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007

Artikel 4a
Erlass von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten

Abschnitt IIa
Erzeugerorganisationen im Sektor Milch Milcherzeugnisse

Artikel 126a
Vertragsverhandlungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 177a
Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 179
Durchführungsbefugnisse in Bezug auf Vereinbarungen und abgestimmte Verhaltensweisen

Artikel 185e
Obligatorische Angaben im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 185f
Vertragsbeziehungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse

Artikel 196a
Delegierte Rechtsakte

Artikel 196b
Durchführungsrechtsakte

Artikel 2
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 812/10

... Die Verordnung lässt eine Präzisierung dieser Regeln durch delegierte Rechtsakte der Kommission zu. In den Antworten der Industrie zur öffentlichen Konsultation wurde dieser Ansatz favorisiert, der eine Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten von Energiemärkten, die Änderungen unterliegen, ermöglicht. Hier ist relevant, dass die 9 Die Agentur wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 713/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Gründung einer Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden gegründet, deren Rechtsgrundlage damals Artikel 95 des Vertrags war. Die Agentur fördert die Ziele von Artikel 194 des Vertrags. Wäre dieser Artikel zum Zeitpunkt der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 713 in Kraft gewesen, wäre er die Rechtsgrundlage für die Gründung der Agentur gewesen.



Drucksache 830/10 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit einer Anpassung der Regelungen an den Vertrag von Lissabon an. Er stellt jedoch unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 26. November 2010 (BR-Drucksache 601/10(B)) erneut fest, dass der Vorschlag vielfach Befugnisse im Wege von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) in Fällen festlegt, bei denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht oder bestimmte für die Mitgliedstaaten wesentliche Vorschriften geregelt werden, und damit den Vorgaben zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon nicht ausreichend Rechnung trägt. Zudem vermisst der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in den EU-Rechtsakten zu gewährleisten.



Drucksache 867/10

... (13) Eine Taskforce wurde eingesetzt, um die Frage der Behandlung der unterstellten Bankdienstleistungen (FISIM) in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen weiter zu prüfen. Die Ergebnisse der Taskforce können es erforderlich machen, die Methodik für die Berechnung und Aufgliederung der FISIM vor Ende 2012 im Wege eines delegierten Rechtsakts zu ändern, um zuverlässigere Ergebnisse erzielen zu können.



Drucksache 631/10

... (ii) Die Planung der Folgenabschätzungen muss transparent sein, damit sich die Interessengruppen so früh wie möglich an diesem Prozess beteiligen können. Ab 2010 wird die Kommission für alle Vorschläge, die signifikante Auswirkungen haben können, einschließlich delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte, Ablaufpläne (Roadmaps) veröffentlichen, in denen erläutert wird, ob eine Folgenabschätzung geplant ist oder nicht und warum20. Die Kommissionsdienststellen konsultieren und informieren die Interessengruppen in den unterschiedlichen Phasen der Folgenabschätzungsarbeit auf vielfältige Weise, um sicherzustellen, dass die Analyse vollständig, kohärent und präzise ist. In Abschnitt 4 werden weitere Verbesserungen des Konsultationsprozesses aufgezeigt. Vor diesem Hintergrund hält es die Kommission nicht für notwendig, wie von einigen Interessengruppen verlangt, Anhörungen zu Entwürfen von Folgenabschätzungen durchzuführen.



Drucksache 805/10

... Die Kommission untersucht immer noch mögliche Auswirkungen auf den Bienensektor. Es steht jedoch bereits fest, dass ein allgemeines Tiergesundheitsrecht den rechtlichen Rahmen für wesentliche Elemente wie allgemeine Definitionen sowie Grundsätze für Seuchenbekämpfungsmaßnahmen und für den Transport liefern könnte, während andere Elemente mittels delegierter Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte geregelt werden könnten. Eine verstärkte Verwendung von Leitfäden auf EU-Ebene und/oder nationaler Ebene oder im betreffenden Sektor ist ebenfalls zur Bewältigung von Problemen denkbar, für die Rechtsvorschriften auf EU-Ebene nicht angemessen wären.



Drucksache 830/1/10

... 1. Der Bundesrat erkennt die Notwendigkeit einer Anpassung der Regelungen an den Vertrag von Lissabon an. Er stellt jedoch unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 26. November 2010 (BR-Drucksache 601/10(B)) erneut fest, dass der Vorschlag vielfach Befugnisse im Wege von delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) in Fällen festlegt, bei denen eine Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten besteht oder bestimmte für die Mitgliedstaaten wesentliche Vorschriften geregelt werden, und damit den Vorgaben zur Umsetzung des Vertrags von Lissabon nicht ausreichend Rechnung trägt. Zudem vermisst der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise, um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in den EU-Rechtsakten zu gewährleisten.



Drucksache 14/09

... Die Achtzehnte Tagung der Konferenz hat die Ausarbeitung des Übereinkommens ihrer Zweiten Kommission übertragen, die 26 Sitzungen abgehalten hat. Neben den Delegierten von 35 Mitgliedstaaten der Konferenz nahmen Beobachter aus 15 weiteren Staaten, von 8 zwischenstaatlichen Organisationen und 9 nichtstaatlichen Organisationen an den Verhandlungen teil.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 14/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern Übersetzung

Kapitel I
Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Kapitel II
Zuständigkeit

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 15

Artikel 16

Artikel 17

Artikel 18

Artikel 19

Artikel 20

Artikel 21

Artikel 22

Kapitel IV
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23

Artikel 24

Artikel 25

Artikel 26

Artikel 27

Artikel 28

Kapitel V
Zusammenarbeit

Artikel 29

Artikel 30

Artikel 31

Artikel 32

Artikel 33

Artikel 34

Artikel 35

Artikel 36

Artikel 37

Artikel 38

Artikel 39

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40

Artikel 41

Artikel 42

Artikel 43

Artikel 44

Artikel 45

Artikel 46

Artikel 47

Artikel 48

Artikel 49

Artikel 50

Artikel 51

Artikel 52

Artikel 53

Artikel 54

Artikel 55

Artikel 56

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 57

Artikel 58

Artikel 59

Artikel 60

Artikel 61

Artikel 62

Artikel 63

Denkschrift

A. Allgemeines

I. Hintergrund

II. Bisherige Rechtslage und ihre Grenzen

III. Vorteile des neuen Übereinkommens

1. Vorteile gegenüber dem Haager Minderjährigenschutzübereinkommen

2. Vorteile gegenüber dem Europäischen Sorgerechtsübereinkommen

3. Sinnvolle Ergänzung der Brüssel-IIa-Verordnung

IV. Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft

V. Wesentlicher Inhalt des Übereinkommens und Verhältnis zu anderen Rechtsinstrumenten

1. Zielsetzung; Anwendungsbereich

2. Internationale Zuständigkeit

3. Anwendbares Recht

4. Anerkennung und Vollstreckung

5. Grenzüberschreitende Zusammenarbeit

VI. Verhältnis zu anderen internationalen Rechtsinstrumenten

1. Verhältnis zum sonstigen Gemeinschaftsrecht

2. Verhältnis zum Haager Minderjährigenschutzübereinkommen von 1961

3. Verhältnis zum Haager Kindesentführungsübereinkommen von 1980

4. Verhältnis zum Europäischen Sorgerechtsübereinkommen von 1980

VII. Inkrafttreten und internationale Akzeptanz des Übereinkommens

B. Besonderes

I. Vorbehalte

II. Sonstiges

Anlage zur
Denkschrift Erläuternder Bericht zu dem Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (Übersetzung)

Allgemeiner Rahmen, wesentliche Ausrichtung und Gliederung des Übereinkommens

Kommentar

Überschrift des Übereinkommens

3 Präambel

Kapitel I
Anwendungsbereich des Übereinkommens

Artikel 1
(Ziel des Übereinkommens13))

Absatz 1

Buchstabe a

Buchstabe n

Buchstabe n

Absatz 2

Artikel 2
(Kinder, auf die das Übereinkommen anzuwenden ist)

Artikel 3
(Aufzählung der Schutzmaßnahmen)

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe f

Buchstabe g

Artikel 4
(Vom Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgeschlossene Gebiete)

Buchstabe a

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe f

Buchstabe g

Buchstabe h

Buchstabe i

Buchstabe j

Kapitel II
Zuständigkeit

Artikel 5
(Zuständigkeit der Behörden des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 6
(Flüchtlingskinder, in ein anderes Land gelangte Kinder oder solche ohne gewöhnlichen Aufenthalt)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 7
(Widerrechtliches Verbringen oder Zurückhalten eines Kindes)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 8 und 9
(Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand oder von diesem eingeforderte Zuständigkeit)

Artikel 8
(Übertragung der Zuständigkeit an einen geeigneten Gerichtsstand)

Absatz 1

Absatz 2

Absätze 3 und 4

Artikel 9
(Eingeforderte Zuständigkeit seitens eines geeigneten Gerichtsstands)

Artikel 10
(Gerichtsstand der Ehescheidung)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 11
und 12 (Konkurrierende Zuständigkeit der Behörden des Staates, in dem das Kind anwesend oder das ihm gehörende Vermögen belegen ist)

Artikel 11
(Zuständigkeit in dringenden Fällen)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 12
(Vorläufige territorial beschränkte Maßnahmen)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 13
(Konflikte konkurrierender Zuständigkeiten) Absatz 1

Absatz 2

Artikel 14
(Beibehaltung der Maßnahmen im Fall veränderter Umstände)

Schlussbemerkung

Kapitel III
Anzuwendendes Recht

Artikel 15
(Auf Schutzmaßnahmen anzuwendendes Recht)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Artikel 16 bis 18
(Elterliche Verantwortung kraft Gesetzes)

Artikel 16
(Zuweisung oder Erlöschen der elterlichen Verantwortung)

Absatz 1

Absatz 2

Absätze 3 und 4

Artikel 17
(Ausübung der elterlichen Verantwortung)

Artikel 18
(Entzug oder Änderung der elterlichen Verantwortung)

Artikel 19
(Schutz Dritter)

Artikel 20
(Allseitiger Charakter der Kollisionsnormen)

Artikel 21
(Rück- und Weiterverweisung und Kollision von Systemen)

Artikel 22
(ordre public)

Kapitel IV
Anerkennung und Vollstreckung

Artikel 23
(Anerkennung und Gründe für die Versagung der Anerkennung)

Absatz 1

Absatz 2

Buchstabe b

Buchstabe c

Buchstabe d

Buchstabe e

Buchstabe f

Artikel 24
(Vorsorglicher Antrag auf Anerkennung oder Nichtanerkennung)

Artikel 25
(Tatsachenfeststellung zur Zuständigkeit)

Artikel 26
(Vollstreckbarerklärung)

Artikel 27
(Verbot einer Nachprüfung in der Sache)

Artikel 28
(Vollstreckung)

Kapitel V
Zusammenarbeit

Artikel 29
(Einrichtung einer Zentralen Behörde)

Artikel 30
(Allgemeine Pflicht zur Zusammenarbeit)

Artikel 31
(Mitteilungen, Vermittlung, Ermittlung des Aufenthaltsorts)

Artikel 32
(Ersuchen um Bericht oder Maßnahmen)

Artikel 33
(Grenzüberschreitende Unterbringung)

Artikel 34
(Erteilung von konkreten Auskünften zu einem bestimmten Kind)

Absatz 1

Absatz 2

Artikel 35
(Hilfe bei der Durchführung der Maßnahmen, Umgangsrecht)

Absatz 1

Artikel 36
(Kind in schwerer Gefahr)

Artikel 37
(Informationen, die das Kind gefährden)

Artikel 38
(Kosten)

Artikel 39
(Vereinbarungen zwischen Vertragsstaaten)

Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen

Artikel 40
(Internationale Bescheinigung)

Artikel 41
(Schutz persönlicher Daten)

Artikel 42
(Vertrauliche Behandlung der Informationen)

Artikel 43
(Verzicht auf Legalisation)

Artikel 44
(Bestimmung der Behörden)

Artikel 45
(Empfänger von Mitteilungen und Erklärungen)

Artikel 46 bis 49
(Bundesstaatsklauseln)

Artikel 46
(Nichtanwendung des Übereinkommens bei innerstaatlichen Kollisionen)

Artikel 47
(Interlokale Kollisionen, allgemeine Bestimmungen)

Artikel 48
(Interlokale Kollisionen, besondere Regeln für das anzuwendende Recht)

Artikel 49
(Interpersonale Kollisionen, anzuwendendes Recht)

Artikel 50 bis 52
(Kollisionen zwischen Übereinkommen)

Artikel 50
(Vorrang des Kindesentführungsübereinkommens)

Artikel 51
(Ersatz der Übereinkommen von 1902 und 1961)

Artikel 52
(Kollisionen mit anderen Übereinkommen, Entkoppelungsklausel)

Absatz 1

Absatz 2

Absatz 3

Absatz 4

Artikel 53
(Zeitliche Anwendung des Übereinkommens)

Artikel 54
(Sprachen, in denen die Mitteilungen verfasst werden)

Artikel 55
(Vorbehalte zum Vermögen)

Artikel 56
(Überwachung der Anwendung des Übereinkommens)

Kapitel VII
Schlussbestimmungen

Artikel 57 bis 63

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 710: Gesetz zur Änderung des internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes (Haager Kinderschutzübereinkommen)


 
 
 


Drucksache 875/09

... "delegierte Rechtsakte" (Artikel 290, Absatz 3) bezeichnet.



Drucksache 875/1/09

... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Kommission zu den allgemeinen Rahmenbedingungen für den Erlass delegierter Rechtsakte. (bei Annahme entfällt Ziffer 2)



Drucksache 875/09 (Beschluss)

... 1. Der Bundesrat begrüßt grundsätzlich den Vorschlag der Kommission zu den allgemeinen Rahmenbedingungen für den Erlass delegierter Rechtsakte. Im Rahmen der Verwaltungsvereinfachung und Kohärenz unterstützt der Bundesrat insbesondere die Verwendung von Standardformulierungen ausdrücklich.



Drucksache 339/09

... Die Kommission wird 2009 Verhaltenskodizes für globale und vertikale Fonds, die Nutzung der Systeme der Empfängerländer und die Bereitstellung technischer Hilfe vorschlagen. Durch die Umsetzung des Verhaltenskodexes über Arbeitsteilung wird die Kommission auch ein EU- Konzept für eine länderübergreifende Arbeitsteilung unterstützen. Die EIB sollte ebenfalls ihre Zusammenarbeit mit den Finanzierungspartnern, Gebereinrichtungen und der Kommission stärken, u. a. durch die delegierte Zusammenarbeit und die Einbringung von EU-Mitteln in einen Finanzierungsmix.



Drucksache 554/09

... – die Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und delegierten Rechtsakten und die Anerkennung der spezifischen Exekutivfunktion der Kommission unter der gleichberechtigten Kontrolle der beiden Gesetzgebungsorgane die Qualität der europäischen Gesetzgebung erhöhen werden und das Europäische Parlament bei der Übertragung von Befugnissen auf die Kommission und bei der Kontrolle in Bezug auf delegierte Rechtsakte eine neue Rolle spielen wird;



Drucksache 24/09

... Und schließlich erörterten Delegierte der Mitgliedstaaten bei einem Treffen in Brüssel am 26. Mai 2008 die Gründe, aus denen bestimmte der vorgeschlagenen Maßnahmen angezeigt erscheinen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 24/09




Begründung

1. Kontext des Vorschlages

Gründe und Ziele

Allgemeiner Kontext

Bestehende einschlägige Rechtsvorschriften

Kohärenz mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Anhörung interessierter Kreise und Folgenabschätzung

Anhörung interessierter Kreise

Anhörungsverfahren, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Teilnehmer

Zusammenfassung der Stellungnahmen und Art ihrer Berücksichtigung

Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Relevante wissenschaftliche/fachliche Bereiche

5 Methodik

Konsultierte Organisationen/Sachverständige

Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung

Form der Veröffentlichung der Stellungnahmen

Folgenabschätzung

Option A:

Option B:

Option B+:

im Rahmen ihres Auftrags – und soweit erforderlich – über folgende spezifische Maßnahmen beschließen:

Informationen mit den Mitgliedstaaten austauschen.

3. Rechtliche Aspekte

Zusammenfassende Darstellung der vorgeschlagenen Maßnahme

Rechtsgrundlage

Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

Wahl des Instruments

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Weitere Angaben

Europäischer Wirtschaftsraum

Vorschlag

Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich

Artikel 2
Begriffsbestimmungen

Artikel 3
Einführung von IVS

Artikel 4
Spezifikationen

Artikel 5
Typengenehmigung für straßeninfrastrukturbezogene IVS-Ausrüstungen und -Software

Artikel 6
Vorschriften über Vertraulichkeit, Sicherheit und Weiterverwendung von Informationen

Artikel 7
Änderungsverfahren

Artikel 8
Ausschuss

Artikel 9
Europäische IVS-Beratergruppe

Artikel 10
Berichterstattung

Artikel 11
Umsetzung

Artikel 12
Inkrafttreten

Artikel 13
Adressaten

Anhang I
Grundsätze für die Einführung von IVS gemäss Artikel 3

Anhang II
Hauptelemente der Spezifikationen gemäss Artikel 4

Anhang III
Leitlinien für die inhaltliche Gestaltung der Berichte über Nationale Massnahmen im Bereich der IVS gemäss Artikel 10

Finanzbogen


 
 
 


Drucksache 551/09

... 66. würdigt die Verbesserungen durch die neuen Bestimmungen zu Rechtsakten und zur Hierarchie der Rechtsnormen, insbesondere die Schaffung delegierter Rechtsakte (Artikel 290 AEUV), die es ermöglichen, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes zu erlassen; weist darauf hin, dass Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung vom Parlament und dem Rat in dem Gesetzgebungsakt eindeutig festgelegt werden müssen;

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 551/09




Neue Politikbereiche

Neue Ziele und horizontale Klauseln

Neue Rechtsgrundlagen

Neue Befugnisse für das Parlament

Neue Mitentscheidungsbefugnisse

Neue Haushaltsbefugnisse

Neues Zustimmungsverfahren

Neue Kontrollbefugnisse

Neue Rechte auf Unterrichtung

Neue Initiativrechte

Neue Verfahren

Kontrolle durch die nationalen Parlamente

Delegierte Rechtsakte

3 Durchführungsrechtsakte

Prioritäten in der Übergangsphase

3 Vorschläge


 
 
 


Drucksache 289/09

... Der Gründungskonferenz ging ein Verhandlungsprozess voraus, der von der Bundesrepublik Deutschland initiiert und gemeinsam mit Spanien und Dänemark maßgeblich vorangebracht wurde. Auf Einladung der Bundesregierung nahmen am 11. und 12. April 2008 170 Vertreter aus 58 Staaten an der 1. Vorbereitungskonferenz zur Gründung von IRENA in Berlin teil. Am 30. Juni und 1. Juli 2009 berieten 100 Vertreter aus über 40 Ländern auf zwei weiteren Vorbereitungstreffen in Berlin über das Arbeitsprogramm, die Finanzierung und die Satzung der künftigen internationalen Organisation. In Madrid fand am 23. und 24. Oktober 2008 die abschließende Vorbereitungskonferenz statt, auf der sich 150 Delegierte aus 51 Staaten nach intensiver Beratung auf die Satzung und wesentliche Eckpfeiler des Aufbaus von IRENA einigten und damit den Weg für die Gründungskonferenz am 26. Januar 2009 in Bonn frei machten.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 289/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1

Artikel 2

Begründung

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Schlussbemerkung

Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien Übersetzung

Artikel I
Gründung der Organisation

Artikel II
Ziele

Artikel III
Begriffsbestimmung

Artikel IV
Tätigkeiten

Artikel V
Arbeitsprogramm und Projekte

Artikel VI
Mitgliedschaft

Artikel VII
Beobachter

Artikel VIII
Organe

Artikel IX
Die Versammlung

Artikel X
Der Rat

Artikel XI
Das Sekretariat

Artikel XII
Der Haushalt

Artikel XIII
Rechtspersönlichkeit, Vorrechte und Immunitäten

Artikel XIV
Beziehungen zu anderen Organisationen

Artikel XV
Änderungen und Austritt, Überprüfung

Artikel XVI
Beilegung von Streitigkeiten

Artikel XVII
Zeitweiliger Entzug von Rechten

Artikel XVIII
Sitz der Organisation

Artikel XIX
Unterzeichnung, Ratifikation, Inkrafttreten und Beitritt

Artikel XX
Verwahrer, Registrierung, verbindlicher Wortlaut

Erklärung der Konferenz betreffend verbindliche Wortlaute der Satzung

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Artikel I

Artikel II

Artikel III

Artikel IV

Artikel V

Artikel VI

Artikel VII

Artikel VIII

Artikel IX

Artikel X

Artikel XI

Artikel XII

Artikel XIII

Artikel XIV

Artikel XV

Artikel XVI

Artikel XVII

Artikel XVIII

Artikel XIX

Artikel XX

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 886: Gesetz zu der Satzung der Internationalen Organisation für erneuerbare Energien (IRENA) vom 26. Januar 2009


 
 
 


Drucksache 765/09

... 1 Präsidialerlass 13224 wurde von Präsident Bush am 23. September 2001 gemäß dem Gesetz über wirtschaftliche Befugnisse bei einer internationalen Notlage (IEEPA), 50 USC, Paragraphen 1701-1706, erlassen. Der Präsident delegierte seine Befugnisse gemäß dem Präsidialerlass an den Finanzminister. Das Finanzministerium erließ seine Anordnungen an SWIFT gemäß dem Präsidialerlass 13224 und seiner Durchführungsbestimmungen.



Drucksache 799/08

... M. in der Erwägung, dass das Gemeinschaftsrecht Mechanismen wie Komitologie- oder Lamfalussy-Verfahren enthält, die durch Durchführungsmaßnahmen eine gewisse Flexibilität bei der Reaktion auf das sich wandelnde Geschäftsumfeld zulassen, und dass sich dieses System durch das Instrument der delegierten Rechtsakte nach dem Vertrag von Lissabon verbessern wird;



Drucksache 797/08

... M. in der Erwägung, dass es zweckmäßig erscheint, wenn sich die Institutionen auf eine Standardformulierung für delegierte Rechtsakte einigen könnten, die regelmäßig von der Kommission in die Entwürfe von Rechtsakten aufgenommen würde, wenn auch die Gesetzgeber weiterhin die Möglichkeit hätten, sie zu ändern; in der Erwägung, dass es notwendig ist, die Annahme – in Mitentscheidung – der Verordnung in Angriff zu nehmen, in der festgelegt wird, wie die Mitgliedstaaten die Durchführungsrechtsakte gemäß Artikel 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union kontrollieren,



Drucksache 106/08

... 10. Der Ausschuss für das Statistische Programm (ASP) stimmte am 8. November 2007 nach dem Regelungsverfahren über die vorgeschlagene Verordnung ab. Mehrere Delegierte äußerten Vorbehalte, weil sie der Ansicht waren, dass die Länge des Fragebogens und die Belastung für die Befragten negative Auswirkungen auf die Qualität der Ergebnisse haben würden. Bedenken wurden ebenfalls hinsichtlich der subjektiven Variablen vorgebracht, in erster Linie bezüglich der Angaben "


 
 
 


Drucksache 392/08

... 5. ist der Auffassung, dass die Vereinbarung einen Schritt in die richtige Richtung darstellt was die Rechte und Befugnisse des Parlaments im Hinblick auf delegierte Rechtsvorschriften betrifft;



Drucksache 193/08

... e) die demokratische Kontrolle hinsichtlich der an die Kommission delegierten Rechtsakte wird durch ein neues System der Überwachung gestärkt, nach dem das Europäische Parlament oder der Rat entweder Entscheidungen der Kommission zurücknehmen oder die Befugnisübertragung widerrufen kann;



Drucksache 959/08

... 18 Die Überwachung des Gemeinschaftsbeitrags umfasst sämtliche Tätigkeiten der Ex-ante- und/oder Ex-post-Kontrolle und -Prüfung, die für notwendig erachtet werden, um die von der Kommission delegierten Durchführungsaufgaben zufriedenstellend zu erledigen. Durch diese Tätigkeiten sollen die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der zugrunde liegenden Transaktionen und die Förderfähigkeit der geltend gemachten Kosten sichergestellt werden.



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Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.