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0299/06
0629/06
0362/06
0852/05
0085/05
0364/05
0902/05
0477/05
0818/05
0925/05B
0925/1/05
0625/05
0352/05
0766/05
0921/05
0328/05
0197/05
0853/05
0146/05
0983/2/04
0565/04
0983/04
0610/04
0983/04B
0571/04
0380/04
0049/03
Drucksache 228/18 (Beschluss)

... 62. Er lehnt ferner die der Kommission eingeräumte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Änderung der Indikatoren ab.



Drucksache 554/18

... - Die Kommission hat die Transparenz, Legitimität und Rechenschaftspflicht ihrer Arbeit verbessert. Die Website "Beitrag zur Rechtsetzung" ermöglicht es den Interessenträgern, sich während des gesamten Politikzyklus10 - von Rückmeldungen zu ersten Ideen bis hin zu Bemerkungen über angenommene Vorschläge der Kommission und zu Entwürfen für delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte - in vollem Umfang an der Arbeit der Kommission zu beteiligen. - Die umfangreichsten Initiativen werden von öffentlichen Konsultationen begleitet, und die wichtigsten davon werden in allen Amtssprachen zur Verfügung gestellt.



Drucksache 162/18 (Beschluss)

... 6. Der Bundesrat sieht die im Verordnungsvorschlag vorgesehene Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte kritisch, mit denen ein allgemeiner Plan für die Risikokommunikation über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette erstellt werden soll. Die Erstellung eines Plans für die Risikokommunikation ist von hoher gesellschaftlicher Relevanz und betrifft wesentliche Aspekte der Verordnung. Das Vorhaben sollte daher im Rahmen des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens und nicht mittels delegierter Rechtsakte umgesetzt werden.



Drucksache 401/18

... Ein delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission zur Bestimmung der Kriterien für die Auswahl der Stoffe, die auf diese Liste gesetzt werden, ist von der Europäischen Kommission vorher zu erlassen.



Drucksache 214/18

... - Artikel 9 Absatz 2 wird geändert und der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte übertragen, um die harmonisierten Mindestdeckungssummen für Opfer alle fünf Jahre an die Inflation anzupassen. Um Opfer im Falle der Insolvenz oder Liquidation oder der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit eines Versicherers zu schützen, sieht der neue Artikel 10a insbesondere Folgendes vor:



Drucksache 185/18

... - bis Ende 2018 im Rahmen der Richtlinie über intelligente Verkehrssysteme40 eine delegierte Verordnung verabschieden, um eine sichere und zuverlässige Kommunikation zwischen den Fahrzeugen und der Infrastruktur, ein solides Datenschutzniveau in Übereinstimmung mit der



Drucksache 218/17

... Die in Artikel 290 Absatz 1 AEUV gegebene Definition der delegierten Rechtsakte ähnelt weitgehend der Definition jener Rechtsakte, die gemäß Artikel 5a des Beschlusses



Drucksache 75/1/17

... /EU /EU in delegierten Rechtsakten festlegt" durch die Wörter "Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klassen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß Artikel 44 der Richtlinie



Drucksache 698/17

... "2. Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 2 Absatz 3, Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 Unterabsatz 2, Artikel 4 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 12, Artikel 23 Absatz 4, Artikel 24 Absatz 13, Artikel 25 Absatz 8, Artikel 27 Absatz 9, Artikel 28 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 5, Artikel 31 Absatz 4, Artikel 32 Absatz 4, Artikel 33 Absatz 8, Artikel 52 Absatz 4, Artikel 54 Absatz 4, Artikel 58 Absatz 6 und Artikel 79 Absatz 8 wird der Kommission auf unbestimmte Zeit ab dem 2. Juli 2014 übertragen.";



Drucksache 719/17

... Sowohl die Stromhandelsverordnung als auch die CACM enthalten darüber hinaus keinen derartigen Grad der Harmonisierung, durch den eine Sperrwirkung für nationale Maßnahmen eintreten könnte. Die Stromhandelsverordnung regelt für den grenzüberschreitenden Stromhandel Kapazitätsvergabemethoden und ein diskriminierungsfreies Engpassmanagement; Aussagen über die Festlegung einer (nationalen) Stromgebotszone trifft sie dagegen nicht. Gleiches gilt für die CACM, die als delegierter Rechtsakt den räumlichen Anwendungsbereich der Stromhandelsverordnung teilt. Zwar enthält Kapitel 2 der CACM



Drucksache 494/17

... Zu den Bestimmungen des Artikels 67 Absatz 5 der Dachverordnung über einen delegierten Rechtsakt



Drucksache 4/17

... (30) Damit die Union rasch auf veränderte Umstände im Zusammenhang mit der Risikovorsorge im Elektrizitätssektor reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung von Mustern für Risikovorsorgepläne zu erlassen. Von besonderer Bedeutung ist, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf Sachverständigenebene, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte sie gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.



Drucksache 213/1/17

... a) Der Bundesrat verweist auf seine in gleicher Sache gefasste Stellungnahme vom 19. Dezember 2013 (BR-Drucksache 768/13(B)). Demnach darf die Anpassung von EU-Rechtsakten an den AEUV nicht zu einer Schwächung der Mitsprache- und Entscheidungsrechte der Mitgliedstaaten im Rechtsetzungsprozess der EU bei wesentlichen Vorschriften führen. Er spricht sich dafür aus, dass delegierte Rechtsakte auf ein absolutes Minimum beschränkt sowie Ziel, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung entsprechend Artikel 290 AEUV eindeutig festgelegt werden. Bei der geplanten Umstellung auf das Verfahren nach Artikel 290 AEUV ist zu berücksichtigen, dass die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nur in Bezug auf die Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften erteilt werden kann. Die wesentlichen Aspekte eines Bereichs sind ausdrücklich dem Gesetzgebungsakt vorbehalten und eine Befugnisübertragung für diese Aspekte ist explizit ausgeschlossen.



Drucksache 101/17 (Beschluss)

... 3. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass einzelne Regelungen des Verordnungsvorschlags in der aktuellen Fassung unmittelbar das nationale Strafrecht und Strafprozessrecht tangieren (so etwa Artikel 13 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags). Damit würde der Bereich des von Artikel 82 Absatz 1 AEUV geregelten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen verlassen und eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgenommen, die nur unter den Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 2 AEUV zulässig wäre. Der Bundesrat fordert daher, dass dieser Problematik in den anstehenden Verhandlungen auf EU-Ebene durch eine sorgfältige Formulierung der in Rede stehenden Regelungen des Verordnungsvorschlags Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang gibt der Bundesrat auch zu bedenken, dass gemäß Artikel 36 des Verordnungsvorschlags der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach dem in dessen Artikel 37 vorgesehenen Verfahren zur Änderung des für den Erlass und die Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung bestimmten Formulars (Artikel 16 in Verbindung mit dem Anhang II zum Verordnungsvorschlag) übertragen werden soll. In den anstehenden Verhandlungen sollte sichergestellt werden, dass die Kommission auf diesem Wege nicht einseitig mittelbar Änderungen an den Entscheidungsvoraussetzungen vornehmen kann.



Drucksache 88/17

... (7) Bei Einreichung eines Antrags auf Erneuerung einer Ausnahme muss die Kommission spätestens sechs Monate vor Auslaufen der bestehenden Ausnahme über den Antrag entscheiden, es sei denn, eine andere Frist ist aufgrund besonderer Umstände gerechtfertigt. Für die Entscheidung der Kommission über Anträge auf neue Ausnahmen ist keine bestimmte Frist festgelegt. Laut dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Ausübung der Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte, die der Kommission mit der Richtlinie



Drucksache 726/17

... - und Luftschadstoffemissionen festgelegt. Weiterhin wird es möglich sein, im Rahmen dieser Richtlinie einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um den gleichen Ansatz auch für schwere Nutzfahrzeuge anzuwenden, sobald entsprechende CO



Drucksache 138/17

... Artikel 42 verpflichtet die Kommission zur Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten nach der Annahme von Vorschlägen für einen Gesetzgebungsakt und von an den Rat gerichteten Empfehlungen oder Vorschlägen nach Artikel 218 AEUV sowie bei der Ausarbeitung von delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten, die Auswirkungen auf den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten haben. Ist ein solcher Rechtsakt für den Schutz der Rechte und Freiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten von besonderer Bedeutung, kann die Kommission auch den Europäischen Datenschutzausschuss konsultieren. In diesen Fällen sollten beide Stellen ihre Arbeit im Hinblick auf eine gemeinsame Stellungnahme koordinieren. Für die Erteilung des Rats in den genannten Fällen wird eine Frist von acht Wochen festgesetzt, wobei in dringenden Fälle und in sonstigen Fällen, in denen dies angezeigt ist (zum Beispiel wenn die Kommission delegierte Rechtsakte oder Durchführungsrechtsakte ausarbeitet), Ausnahmen möglich sind.



Drucksache 101/1/17

... 3. Der Bundesrat weist zudem darauf hin, dass einzelne Regelungen des Verordnungsvorschlags in der aktuellen Fassung unmittelbar das nationale Strafrecht und Strafprozessrecht tangieren (so etwa Artikel 13 Absatz 1 des Verordnungsvorschlags). Damit würde der Bereich des von Artikel 82 Absatz 1 AEUV geregelten Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen verlassen und eine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vorgenommen, die nur unter den Voraussetzungen des Artikels 82 Absatz 2 AEUV zulässig wäre. Der Bundesrat fordert daher, dass dieser Problematik in den anstehenden Verhandlungen auf EU-Ebene durch eine sorgfältige Formulierung der in Rede stehenden Regelungen des Verordnungsvorschlags Rechnung getragen wird. In diesem Zusammenhang gibt der Bundesrat auch zu bedenken, dass gemäß Artikel 36 des Verordnungsvorschlags der Kommission die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte nach dem in dessen Artikel 37 vorgesehenen Verfahren zur Änderung des für den Erlass und die Übermittlung einer Sicherstellungsentscheidung bestimmten Formulars (Artikel 16 in Verbindung mit dem Anhang II zum Verordnungsvorschlag) übertragen werden soll. In den anstehenden Verhandlungen sollte sichergestellt werden, dass die Kommission auf diesem Wege nicht einseitig mittelbar Änderungen an den Entscheidungsvoraussetzungen vornehmen kann.



Drucksache 119/17

... Ebenfalls zur Vorbereitung der Anwendung des GMBM wird der Kommission die Befugnis zum Erlass von delegierten Rechtsakten übertragen, damit sie für Luftfahrzeugbetreiber eine angemessene Emissionsüberwachung, -berichterstattung und -prüfung für die Zwecke der Anwendung des in der ICAO erarbeiteten globalen marktbasierten Mechanismus vorsehen kann.



Drucksache 213/17 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat nimmt den Verordnungsvorschlag zur Kenntnis. Mit der zwischenzeitlich vereinbarten Verpflichtung zur systematischen Konsultation von Sachverständigen aus den Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte wurde einer Hauptforderung des Rates Rechnung getragen, so dass mit dem vorliegenden Vorschlag nun 168 Richtlinien und Verordnungen in einem zweiten Anlauf formell an den Vertrag von Lissabon angepasst werden sollen.



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