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0299/06
0629/06
0362/06
0852/05
0085/05
0364/05
0902/05
0477/05
0818/05
0925/05B
0925/1/05
0625/05
0352/05
0766/05
0921/05
0328/05
0197/05
0853/05
0146/05
0983/2/04
0565/04
0983/04
0610/04
0983/04B
0571/04
0380/04
0049/03
Drucksache 668/13 (Beschluss)

... - die Schwellenwerte und die Anhänge zur Verordnung wesentliche Bestandteile der Verordnung sind. Änderungen der Schwellenwerte und der Anhänge können erheblichen Einfluss auf die zu erhebenden Daten und damit auch auf die Belastung der Auskunftspflichtigen haben. Daher sollten Änderungen nicht über delegierte Rechtsakte erfolgen, sondern der Rechtsetzung durch das Europäische Parlament und den Rat vorbehalten bleiben.



Drucksache 519/13

... Am 26. November 2012 erließ die Kommission die delegierte Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 768/1/13

... 2. Er begrüßt die durch die Regelungen im AEUV geschaffene Möglichkeit einer vereinfachten Rechtsetzung durch die Kommission unter den festgelegten Bedingungen, dass es sich um Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des Basisrechtsaktes handelt (delegierte Rechtsakte).



Drucksache 38/1/13

... des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik die Grundlage für den Erlass delegierter Rechtsakte zur Änderung bzw. Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften zu schaffen.



Drucksache 769/1/13

... endg., in den BR-Drucksachen 875/09(B) und 97/11(B) und erneuert seine dort geäußerten grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich einzelner Aspekte des Verfahrens zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV:



Drucksache 183/13

... (34) Der Kommission sollte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte zu erlassen, um gemäß Artikel 58 technische Änderungen an den Anhängen vorzunehmen. Es ist besonders wichtig, dass die Kommission bei ihren vorbereitenden Arbeiten angemessene Konsultationen auch auf Expertenebene durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat zeitgleich, rechtzeitig und in geeigneter Weise übermittelt werden.



Drucksache 294/13

... (3) Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 141a zur Überprüfung der in Anhang VIII aufgeführten Obergrenzen zu erlassen, um den von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Beschlüssen Rechnung zu tragen.



Drucksache 38/13

... Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Europäischen Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).



Drucksache 629/1/13

... Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 638/2004 über die Gemeinschaftsstatistiken des Warenverkehrs zwischen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Übertragung von delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen an die Kommission zum Erlass bestimmter Maßnahmen, zur Übermittlung von Informationen durch die Zollverwaltung, zum Austausch vertraulicher Daten zwischen Mitgliedstaaten und zur Definition des statistischen Wertes - COM(2013) 578 final



Drucksache 199/13

... ‚2. Unbeschadet des Absatzes 1 beläuft sich dieser Vorschuss mindestens auf einen 18 096 SZR entsprechenden Betrag in Euro je Fluggast im Todesfall. Die Kommission kann diesen Betrag durch einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 6c unter Berücksichtigung einer von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation nach Artikel 24 Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens getroffenen Entscheidung anpassen. Bei einer Anpassung des vorgenannten Betrags wird auch der entsprechende Betrag im Anhang geändert.’



Drucksache 412/13 (Beschluss)

... 7. Nach Auffassung des Bundesrates ist ein noch über die in Artikel 1 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags genannten Rechtsbereiche hinausgehender Anwendungsbereich in jedem Fall abzulehnen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, gegenüber der Kommission deutlich zu machen, dass aus Sicht des Bundesrates, auch unter dem Aspekt der Abwendung von Gefahren für Mensch oder Tier, insbesondere keine delegierten Rechtsakte tolerierbar sind, die den vorgesehenen Anwendungsbereich überschreiten. So ist der Bereich der Tierarzneimittel offiziell nicht vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags umfasst. Erwägungsgrund 31 stellt jedoch fest, dass nach Ansicht der Kommission die zuständigen Behörden befugt sein sollten, amtliche Kontrollen auf allen Stufen der Produktion und des Vertriebs von Waren, Stoffen, Materialien oder Gegenständen durchzuführen, die nicht von Vorschriften zur Lebensmittelkette erfasst sind (beispielsweise Tierarzneimittel).



Drucksache 22/13

... Die Kommission nimmt die geäußerten Bedenken im Hinblick auf eine Änderung der Bestimmungen betreffend Leistungskriterien und nationale Agenturen durch Erlass delegierter Rechtsakte zur Kenntnis. Die Kommission kann dem Bundesrat versichern, dass delegierte Rechtsakte kein Blankoscheck der Mitgliedstaaten an die Europäische Kommission sind Die systematische Konsultation von Sachverständigen wird dafür sorgen, dass die Meinungen der Mitgliedstaaten und der Interessengruppen berücksichtigt werden. Diese Konsultation kann erforderlichenfalls auch auf vom Europäischen Parlament ernannte Sachverständige ausgeweitet werden, um ein hohes Maß an Vertretung der Interessen der europäischen Bürger zu gewährleisten. Schließlich ist das im EG-Vertrag verankerte Widerspruchsrecht des Rates und des Europäischen Parlaments eine weitere Gewähr gegen einen möglichen Missbrauch bei der Übertragung von Befugnissen. Zudem wird die Verwendung delegierter Rechtsakte für eine mögliche (aber nicht zwingend vorgeschriebene) Änderung spezifischer Bestimmungen im Vorschlag selbst eindeutig angegeben, um für die Flexibilität zu sorgen, die in den derzeitigen Programmen bemängelt wurde.



Drucksache 410/13 (Beschluss)

... 4. Er bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Beratungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Umsetzung des Verordnungsvorschlags und die Ausnutzung delegierter Rechtsakte nicht zu weiteren bürokratischen Hürden und finanziellen Belastungen für die Landwirte sowie für kleine und mittelständische Saatgutvermehrer führen.



Drucksache 203/13

... Die Kommission stimmt mit dein Bundesrat völlig darin überein, dass Artikel 290 AEUV dem Gesetzgeber gestattet, der Kommission Befugnisse zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften eines Gesetzgebungsaktes zu erlassen, aber diese wesentlichen Elemente nicht im Wege delegierter Rechtsakte geregelt werden sollten; dieser Grundsatz wird in dem Vorschlag für eine Verordnung über die einheitliche GMO in vollem Umfang gewahrt.



Drucksache 409/13 (Beschluss)

... 4. Der Bundesrat stellt fest, dass der Vorschlag eine Vielzahl von Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte vorsieht. Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme (BR-Drucksache 97/11(B)) vom 18. März 2011 bekräftigt, dürfen dabei u.a. weder wesentliche Vorschriften geregelt werden noch die Notwendigkeit einheitlicher Bedingungen für die Durchführung von EU-Rechtsakten bestehen. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung - auch um die Beteiligung der Mitgliedstaaten nicht über Gebühr einzuschränken - , bei den weiteren Verhandlungen auf EU-Ebene dafür Sorge zu tragen, die Ermächtigungen zum Erlass delegierter Rechtsakte auf das notwendige Maß zu beschränken.



Drucksache 48/1/13

... 10. Beim Erlass delegierter Rechtsakte oder von Durchsetzungsrechtsakten durch die Kommission (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 6 Absatz 10) sind die Mitgliedstaaten und die betroffene Wirtschaft in geeigneter Weise zu beteiligen.



Drucksache 410/1/13

... 4. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, sich in den weiteren Beratungen auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Umsetzung des Verordnungsvorschlags und die Ausnutzung delegierter Rechtsakte nicht zu weiteren bürokratischen Hürden und finanziellen Belastungen für die Landwirte sowie für kleine und mittelständische Saatgutvermehrer führen.



Drucksache 412/1/13

... 7. Nach Auffassung des Bundesrates ist ein noch über die in Artikel 1 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags genannten Rechtsbereiche hinausgehender Anwendungsbereich in jedem Fall abzulehnen. Die Bundesregierung wird daher gebeten, gegenüber der Kommission deutlich zu machen, dass aus Sicht des Bundesrates, auch unter dem Aspekt der Abwendung von Gefahren für Mensch oder Tier, insbesondere keine delegierten Rechtsakte tolerierbar sind, die den vorgesehenen Anwendungsbereich überschreiten. So ist der Bereich der Tierarzneimittel offiziell nicht vom Anwendungsbereich des Verordnungsvorschlags umfasst. Erwägungsgrund 31 stellt jedoch fest, dass nach Ansicht der Kommission die zuständigen Behörden befugt sein sollten, amtliche Kontrollen auf allen Stufen der Produktion und des Vertriebs von Waren, Stoffen, Materialien oder Gegenständen durchzuführen, die nicht von Vorschriften zur Lebensmittelkette erfasst sind (beispielsweise Tierarzneimittel).



Drucksache 92/13

... Im Hinblick auf die Erreichung der Ziele sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Bestimmungen des zugrundeliegenden Rechtsakts zu erlassen. Der Vorschlag der Kommission soll auch einen Prozess der Verhältnismäßigkeit bei der Umsetzung und Anwendung der den privaten und öffentlichen Akteuren auferlegten Verpflichtungen fördern.



Drucksache 768/2/13

... Die pauschale Anpassung des Regelungsverfahrens mit Kontrolle an das Verfahren der delegierten Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV ist für die Änderung der Anhänge II und III der Trinkwasser-Richtlinie ungeeignet, denn es handelt sich hier nicht um legislative Regelungen, sondern vielmehr um die Ausgestaltung von Vollzugsaufgaben, die grundsätzlich der Eigenverantwortung der Mitgliedstaaten und der mit dem Vollzug betrauten Länder überlassen bleiben müssen. Anstelle delegierter Rechtsakte käme daher eher die Umstellung auf Durchführungsrechtsakte nach Artikel 291 AEUV in Betracht."



Drucksache 413/13 (Beschluss)

... 9. Der Bundesrat ist zudem der Auffassung, dass durch die Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte im Verordnungsvorschlag dem Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht der Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen (vgl. Artikel 7, 20 und 25) nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Er weist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahmen in BR-Drucksachen 875/09(B) und 97/11(B) hin.



Drucksache 679/13 (Beschluss)

... - in Artikel 5 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte durch die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorgeschlagenen Verordnung zu ersetzen. Der Artikel 23 kann entfallen.



Drucksache 64/1/13

... 4. Die TSI und Fristen zur Anpassung bestehender Teilsysteme an den Zielzustand können erhebliche Kostenwirkungen haben. Der Bundesrat hat erhebliche Bedenken gegen eine Annahme der TSI im Wege delegierter Rechtsakte und verlangt, dass die Länder ihre Interessen frühzeitig und wirksam in das Normgebungsverfahren einbringen können. Die Erarbeitung der TSI sollte zu diesem Zweck weiterhin von einem Kontrollausschuss ständig begleitet werden.



Drucksache 819/1/13

... 19. Der Vorschlag enthält weit gehende Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass wesentliche Regelungen direkt in den Basisrechtsakt aufgenommen werden müssen. Der Bundesrat hält es weiterhin für erforderlich, dass Bestimmungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder darunter besser geregelt werden können, nicht in Form von delegierten Rechtsakten auf die Kommission übertragen werden sollten. Zudem ist er der Auffassung, dass die Ermächtigungen auch unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsgrundsatzes geprüft werden sollten.



Drucksache 38/13 (Beschluss)

... des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik die Grundlage für den Erlass delegierter Rechtsakte zur Änderung bzw. Ergänzung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften zu schaffen.



Drucksache 769/13 (Beschluss)

... endg., in den BR-Drucksachen 875/09(B) und 97/11(B) und erneuert seine dort geäußerten grundsätzlichen Bedenken hinsichtlich einzelner Aspekte des Verfahrens zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 290 AEUV:



Drucksache 48/13 (Beschluss)

... 9. Beim Erlass delegierter Rechtsakte oder von Durchsetzungsrechtsakten durch die Kommission (Artikel 3 Absatz 7 und Artikel 6 Absatz 10) sind die Mitgliedstaaten und die betroffene Wirtschaft in geeigneter Weise zu beteiligen.



Drucksache 520/13

... • Delegierte Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 48/13

... Eine Änderung der Liste alternativer Kraftstoffe oder der Infrastrukturabdeckung und eine Anpassung der technischen Spezifikationen für Kraftstoffe und die jeweilige Infrastruktur soll im Wege delegierter Rechtsakte erfolgen können.



Drucksache 128/13

... Der vorliegende Vorschlag konzentriert sich somit auf die Festlegung einer einheitlichen Struktur für die Steuer und einheitlicher Vorschriften für das Entstehen des Steueranspruchs. Damit lässt der Vorschlag den teilnehmenden Mitgliedstaaten ausreichend Spielräume bei der Festlegung der Steuersätze oberhalb des Mindestsatzes. Zugleich wird vorgeschlagen, der Kommission delegierte Befugnisse zur Festlegung von Registrierungs-, Rechnungslegungs- und Berichtspflichten sowie anderen Pflichten zu übertragen, mit denen sichergestellt wird, dass die den Steuerbehörden geschuldete Finanztransaktionssteuer auch wirklich entrichtet wird. In Bezug auf einheitliche Verfahren zur Erhebung der geschuldeten Finanztransaktionssteuer wird vorgeschlagen, der Kommission Durchführungsbefugnisse zu übertragen.



Drucksache 679/1/13

... 23. - in Artikel 5 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags die Befugnis der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte durch die Befugnis zum Erlass von Durchführungsrechtsakten nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 Absatz 2 der vorgeschlagenen Verordnung zu ersetzen. Der Artikel 23 kann entfallen.



Drucksache 521/13

... Da der Legislativvorschlag vor allem indirekte Auswirkungen haben wird und die wichtigsten technischen Aspekte des Benchmarking und der Initiative des wechselseitigen Lernens in einem delegierten Rechtsakt definiert werden sollen, wurde eine Folgenabschätzung als nicht angezeigt erachtet. Aus dem gleichen Grund sind keine Haushaltsauswirkungen zu erwarten.



Drucksache 64/13 (Beschluss)

... 4. Die TSI und Fristen zur Anpassung bestehender Teilsysteme an den Zielzustand können erhebliche Kostenwirkungen haben. Der Bundesrat hat erhebliche Bedenken gegen eine Annahme der TSI im Wege delegierter Rechtsakte und verlangt, dass die Länder ihre Interessen frühzeitig und wirksam in das Normgebungsverfahren einbringen können. Die Erarbeitung der TSI sollte zu diesem Zweck weiterhin von einem Kontrollausschuss ständig begleitet werden.



Drucksache 413/1/13

... 9. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass durch die Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte im Verordnungsvorschlag dem Mitsprache- und Mitbestimmungsrecht der Mitgliedstaaten in bestimmten Bereichen (vgl. Artikel 7, 20 und 25) nicht ausreichend Rechnung getragen wird. Er weist in diesem Zusammenhang auf seine Stellungnahmen in BR-Drucksachen 875/09(B) und 97/11(B) hin.



Drucksache 668/13

... (9) Schließlich trägt die vorgeschlagene Änderung der Verordnung (EG) Nr. 91/2003 den notwendigen Anpassungen an den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechnung im Hinblick auf die der Kommission übertragenen delegierten Befugnisse und Durchführungsbefugnisse Rechnung. Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union ("Vertrag") wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 AEUV übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 AEUV übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).



Drucksache 668/1/13

... - die Schwellenwerte und die Anhänge zur Verordnung wesentliche Bestandteile der Verordnung sind. Änderungen der Schwellenwerte und der Anhänge können erheblichen Einfluss auf die zu erhebenden Daten und damit auch auf die Belastung der Auskunftspflichtigen haben. Daher sollten Änderungen nicht über delegierte Rechtsakte erfolgen, sondern der Rechtsetzung durch das Europäische Parlament und den Rat vorbehalten bleiben.



Drucksache 819/13 (Beschluss)

... 15. Der Vorschlag enthält weit gehende Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte. Der Bundesrat hält es für erforderlich, dass wesentliche Regelungen direkt in den Basisrechtsakt aufgenommen werden müssen. Der Bundesrat hält es weiterhin für erforderlich, dass Bestimmungen, die auf der Ebene der Mitgliedstaaten oder darunter besser geregelt werden können, nicht in Form von delegierten Rechtsakten auf die Kommission übertragen werden sollten. Zudem ist er der Auffassung, dass die Ermächtigungen auch unter dem Gesichtspunkt des Subsidiaritätsgrundsatzes geprüft werden sollten.



Drucksache 568/12

... In Bezug auf die Modalitäten einiger Aktionen wird die Kommission ermächtigt, durch den Erlass delegierter Rechtsakte (Artikel 25) Standards und Indikatoren für die operativen Ziele und durch den Erlass von Durchführungsrechtsakten (Artikel 24) das Zertifizierungsverfahren und das Schulungsprogramm festzulegen.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
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