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0299/06
0629/06
0362/06
0852/05
0085/05
0364/05
0902/05
0477/05
0818/05
0925/05B
0925/1/05
0625/05
0352/05
0766/05
0921/05
0328/05
0197/05
0853/05
0146/05
0983/2/04
0565/04
0983/04
0610/04
0983/04B
0571/04
0380/04
0049/03
Drucksache 283/19 (Beschluss)

... 2. Allerdings gibt der Bundesrat zu bedenken, dass der Kommission mit der vorgeschlagenen Verordnung die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte eingeräumt wird, die regulatorische Kernkompetenz damit vom Europäischen Parlament und dem Rat an die Kommission abgegeben werden soll - zumal durch die delegierten Rechtsakte wesentliche Elemente des Rechtsakts verändert würden. So soll gemäß Ziffer 10 des Verordnungsvorschlags (zu Artikel 14 Absatz 2) die Kommission künftig befugt werden, Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelanzahl selbst neu festzulegen, da explizit auf den (gesamten) Anhang der bestehenden Verordnung (EG) Nr.



Drucksache 339/18

... (11) Um die Standardformblätter in den Anhängen zu aktualisieren oder technische Anpassungen an diesen Formblättern vorzunehmen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Rechtsakte zur Änderung der Anhänge zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit geeignete Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt und dass diese Konsultationen nach den Grundsätzen der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung* erfolgen. Um insbesondere eine gleichberechtigte Beteiligung an der Ausarbeitung delegierter Rechtsakte zu gewährleisten, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Ausarbeitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.



Drucksache 162/1/18

... 6. Der neue Artikel 8c des Verordnungsvorschlags ist abzulehnen. Den Mitgliedstaaten werden nicht ausreichend Beteiligungs- und Einflussmöglichkeiten eingeräumt. Eine Übertragung der Befugnis, delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen ein allgemeiner Plan für die Risikokommunikation erstellt wird, wird in der geplanten Form als nicht erforderlich angesehen. Die Ziele der Maßnahmen können von den Mitgliedstaaten sowohl auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene im Hinblick auf Umfang und Wirkung ausreichend verwirklicht werden. Die Beschreibung des Plans ist unkonkret, die verwendeten Begrifflichkeiten werden nicht erläutert, zum Beispiel "Schlüsselfaktoren", "geeignete wichtigste Tools", "Kanäle" oder "geeignete Mechanismen", so dass die Ausgestaltung der Befugnis nicht transparent ist.



Drucksache 251/18

... - einen Vergleich, aus dem die großen Unterschiede zwischen den Methodiken hervorgehen, auf denen Indizes für grüne Aktien und Anleihen beruhen. Bei der Erstellung der delegierten Rechtsakte zur Festlegung der Parameter für die Methoden zur Auswahl der den Indizes für CO



Drucksache 289/1/18

... 20. Der Bundesrat kritisiert die zahlreichen Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte in den Artikeln 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 des Verordnungsvorschlags. Der Verordnungsgeber sollte alle relevanten Rechtsfragen in der Verordnung regeln und nicht a priori wesentliche Teile der Rechtsetzung auf die Kommission verlagern.



Drucksache 223/18

... In diesem Artikel wird das Verfahren des Risikomanagements definiert, das vom Betreiber einer Aufbereitungsanlage in Zusammenarbeit mit anderen maßgeblichen Akteuren (dem Endnutzer des aufbereiteten Wassers, der kommunalen Abwasserbehandlungsanlage, die das Wasser an die Aufbereitungsanlage liefert, usw.) vorzunehmen ist. Der Betreiber der Aufbereitungsanlage erstellt einen Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung, in dem weitere Anforderungen festgelegt sind, um die Risiken weiter zu begrenzen; dieser Plan wäre Teil der von der zuständigen Behörde erteilten Genehmigung. Der Risikomanagementplan für die Wasserwiederverwendung muss auf den wesentlichen Grundsätzen des Risikomanagements beruhen, die in Anhang II des Vorschlags festgelegt sind. Es ist geplant, einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, der die technischen Spezifikationen festlegt, die die wesentlichen Risikomanagementaufgaben gemäß Anhang II ergänzen können.)



Drucksache 234/18 (Beschluss)

... 24. Der Bundesrat lehnt die Ermächtigung der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte in Artikel 20 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags, mit denen im Hinblick auf die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt nachträglich überarbeitet werden sollen und die Verordnung um Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung ergänzt werden soll, im Grundsatz als zu weitgehend ab. Er ist der Ansicht, dass insbesondere der Rahmen für die Überwachung und Evaluierung von vornherein feststehen sollte. Auch die Indikatorik sollte zu Beginn des Programmzeitraums weitestgehend vom europäischen Gesetzgeber, also dem Europäischen Parlament und dem Rat, festgelegt und nicht von der Kommission mittels delegierter Rechtsetzung nachträglich verändert werden. Unabhängig davon wird auf Artikel 290 Absatz 1 AEUV hingewiesen, wonach in der Verordnung zwingend die Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt werden müssen.



Drucksache 67/18

... Vorbehaltlich der Ergebnisse ihrer Folgenabschätzung wird die Kommission im 2. Quartal 2018 die delegierten Rechtsakte zur MiFID II und IDD ändern‚ um dafür zu sorgen, dass im Rahmen der Eignungsbeurteilung Nachhaltigkeitspräferenzen berücksichtigt werden. Auf Grundlage dieser delegierten Rechtsakte wird die Kommission die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) auffordern, in ihre Leitlinien zur Eignungsbeurteilung, die bis zum 4. Quartal 2018 zu aktualisieren sind, Bestimmungen über Nachhaltigkeitspräferenzen aufzunehmen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 67/18




2 Hintergrund

1. Ein Finanzwesen für eine nachhaltigere Welt

1.1 Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

1.2 Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

1.3 Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

2. Neuausrichtung der Kapitalflüsse hin zu einer nachhaltigeren Wirtschaft

2.1 Einheitliches Klassifikationssystem für nachhaltige Tätigkeiten

Maßnahme 1: Einführung eines EU-Klassifikationssystems für nachhaltige Tätigkeiten

2.2 Normen und Kennzeichen für nachhaltige Finanzprodukte

Maßnahme 2: Normen und Kennzeichen für umweltfreundliche Finanzprodukte

2.3 Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

Maßnahme 3: Förderung von Investitionen in nachhaltige Projekte

2.4 Nachhaltigkeitserwägungen in der Finanzberatung

Maßnahme 4: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in der Finanzberatung

2.5 Nachhaltigkeitsbenchmarks

Maßnahme 5: Entwicklung von Nachhaltigkeitsbenchmarks

3. Einbettung der Nachhaltigkeit in das Risikomanagement

3.1 Nachhaltigkeit bei Marktanalysen und Ratings

Maßnahme 6: Bessere Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in Ratings und Marktanalysen

3.2 Nachhaltigkeitspflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter

Maßnahme 7: Klärung der Pflichten institutioneller Anleger und Vermögensverwalter

3.3 Aufsichtsvorschriften für Banken und Versicherungsgesellschaften

Maßnahme 8: Berücksichtigung der Nachhaltigkeit in den Aufsichtsvorschriften

4. Förderung von Transparenz und Langfristigkeit

4.1 Offenlegung und Rechnungslegung

Maßnahme 9: Stärkung der Vorschriften zur Offenlegung von Nachhaltigkeitsinformationen und zur Rechnungslegung

4.2 Unternehmensführung und unangemessenes kurzfristiges Denken auf den Kapitalmärkten

Maßnahme 10: Förderung einer nachhaltigen Unternehmensführung und Abbau von kurzfristigem Denken auf den Kapitalmärkten

5. Umsetzung des Aktionsplans

6. Nächste Schritte

Anhang I
- Rolle der EU-Taxonomie im Aktionsplan

Anhang II
- Zeitplan für die Umsetzung

Anhang III
- Arbeitsplan für die in diesem Aktionsplan dargelegten Initiativen

Anhang IV
- Visualisierung der Maßnahmen


 
 
 


Drucksache 403/18

... Bei technischen Regulierungsstandards handelt es sich um delegierte Rechtsakte im Sinne von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Der Vorschlag zur Änderung der Verordnungen zur Errichtung der europäischen Aufsichtsbehörden ist ein Vorschlag nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und darf als solcher nicht zur Überprüfung der in den Verträgen enthaltenen Bestimmungen über die Ausarbeitung delegierter Rechtsakte und deren Prüfung durch die gesetzgebenden Organe genutzt werden.



Drucksache 228/1/18

... 79. Der Bundesrat lehnt die der Kommission eingeräumte Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte zur Änderung der Indikatoren ab. Zu Beginn der Förderperiode wird ein Indikatorensystem unter Beachtung der Anhänge I und II entwickelt und implementiert. Außerdem werden die Datensysteme hierauf entsprechend ausgerichtet. Die der Kommission hier eingeräumte Möglichkeit würde laufenden Anpassungsbedarf und somit eine mögliche Fehlerquelle bedeuten. Die Indikatoren dürfen nicht während einer Förderperiode geändert werden, da dies einen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand nach sich zieht.



Drucksache 227/1/18

... 9. Er stellt fest, dass die neuen Regelungsinhalte mit den aktuell geltenden Regelungen vergleichbar sind. Konkrete Details werden nicht mehr so umfangreich ausgestaltet. Der Bundesrat erwartet, dass die schlankeren Verordnungstexte durch ihre bessere Übersichtlichkeit in der Praxis leichter zu handhaben sein werden. Fragen der Auslegung sowie hiermit verbundene Empfehlungen, Leitfäden und Leitlinien ebenso wie delegierte Rechtsakte dürfen nicht dazu führen, dass deren Heranziehung den Arbeitsaufwand in der Praxis erhöhen. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesrat fest, dass künftig ein größerer Umfang an Vorgaben und Fragestellungen in den Anlagen zur Verordnung mit den gemeinsamen Bestimmungen geregelt werden soll. Der Bundesrat bittet, die Zahl der über die Verordnung einschließlich ihrer Anhänge hinausgehenden Dokumente auf das unbedingt notwendige Minimum zu beschränken.



Drucksache 289/18 (Beschluss)

... 11. Der Bundesrat kritisiert die zahlreichen Ermächtigungen für delegierte Rechtsakte in den Artikeln 4, 6, 7, 8, 9, 10 und 11 des Verordnungsvorschlags. Der Verordnungsgeber sollte alle relevanten Rechtsfragen in der Verordnung regeln und nicht a priori wesentliche Teile der Rechtsetzung auf die Kommission verlagern.



Drucksache 73/18

... /EU /EU vorgeschriebenen Anzeigen, Anzeigeschreiben und schriftlichen Mitteilungen über grenzüberschreitende Tätigkeiten gemacht werden müssen. Die Kommission sollte diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards im Wege delegierter Rechtsakte im Sinne des Artikels 290 AEUV und gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr.



Drucksache 234/1/18

... 24. Der Bundesrat lehnt die Ermächtigung der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte in Artikel 20 Absatz 2 des Verordnungsvorschlags, mit denen im Hinblick auf die allgemeinen und spezifischen Ziele des Programms die Indikatoren für die Berichterstattung über den Fortschritt nachträglich überarbeitet werden sollen und die Verordnung um Bestimmungen über einen Rahmen für die Überwachung und Evaluierung ergänzt werden soll, im Grundsatz als zu weitgehend ab. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass insbesondere der Rahmen für die Überwachung und Evaluierung von vornherein feststehen sollte. Auch die Indikatorik sollte zu Beginn des Programmzeitraums weitestgehend vom europäischen Gesetzgeber, also dem Europäischen Parlament und dem Rat, festgelegt und nicht von der Kommission mittels delegierter Rechtsetzung nachträglich verändert werden. Unabhängig davon wird auf Artikel 290 Absatz 1 AEUV hingewiesen, wonach in der Verordnung zwingend die Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ausdrücklich festgelegt werden müssen.



Drucksache 227/18 (Beschluss)

... 7. Er stellt fest, dass die neuen Regelungsinhalte mit den aktuell geltenden Regelungen vergleichbar sind. Konkrete Details werden nicht mehr so umfangreich ausgestaltet. Der Bundesrat erwartet, dass die schlankeren Verordnungstexte durch ihre bessere Übersichtlichkeit in der Praxis leichter zu handhaben sein werden. Fragen der Auslegung sowie hiermit verbundene Empfehlungen, Leitfäden und Leitlinien ebenso wie delegierte Rechtsakte dürfen nicht dazu führen, dass deren Heranziehung den Arbeitsaufwand in der Praxis erhöhen. In diesem Zusammenhang stellt der Bundesrat fest, dass künftig ein größerer Umfang an



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Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.