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0299/06
0629/06
0362/06
0852/05
0085/05
0364/05
0902/05
0477/05
0818/05
0925/05B
0925/1/05
0625/05
0352/05
0766/05
0921/05
0328/05
0197/05
0853/05
0146/05
0983/2/04
0565/04
0983/04
0610/04
0983/04B
0571/04
0380/04
0049/03
Drucksache 763/11

... -Protokoll oder anderer EU-Vorschriften zu überarbeiten. Die Kommission wird dem Europäischen Parlament und dem Rat erforderlichenfalls Änderungen dieser Verordnung vorschlagen, geltende delegierte Rechtsakte ändern oder neue delegierte Rechtsakte erlassen.



Drucksache 804/11

... (37) Damit die Maßnahme definiert werden, die erforderlich sind, um die Kompatibilität und Interoperabilität der Systeme mit anderen Satellitennavigationssystemen ebenso wie mit konventionellen Navigationsmitteln zu gewährleisten und um die Sicherheit der Systeme selbst und ihres Betriebs sicherzustellen, ist es angezeigt, der Kommission die Befugnis zu übertragen, in diesen beiden Zuständigkeitsbereichen Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.



Drucksache 874/11

... (42) Besonders wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Kommission bei ihren Vorarbeiten auch Sachverständige angemessen konsultiert. Bei der Vorbereitung und Erarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission die gleichzeitige, rechtzeitige und angemessene Übermittlung der jeweiligen Unterlagen an das Europäische Parlament und den Rat sicherstellen.



Drucksache 648/11

... Artikel 290 AEUV erlaubt dem Gesetzgeber, der Kommission die Befugnis zu übertragen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen. Die von der Kommission auf diese Weise erlassenen Rechtsakte werden in der Terminologie des Vertrags als "delegierte Rechtsakte" bezeichnet (Artikel 290 Absatz 3).



Drucksache 774/11

... (23) Um bestimmte nicht wesentliche Aspekte dieser Verordnung ergänzen oder ändern zu können, sollte der Kommission hinsichtlich der Art der Informationen, die ein Beschwerdeführer in dem elektronischen Beschwerdeformular auf der OS-Plattform angeben muss, die Befugnis zum Erlass von Rechtsakten gemäß Artikel 290 AEUV übertragen werden. Bei ihren Vorbereitungsarbeiten sollte die Kommission dabei unbedingt angemessene Konsultationen unter Einbeziehung der Sachverständigenebene durchführen. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.



Drucksache 819/11

... Eine wichtige Änderung zur Verbesserung der Effizienz des LIFE-Programms und zur engeren Anbindung an die politischen Prioritäten der Europäischen Union ist die Umstellung von einem reinen Bottom-up-Ansatz auf einen flexiblen Top-down-Ansatz. Die Kommission stellt in Konsultation mit den Mitgliedstaaten Arbeitsprogramme mit mindestens zwei Jahren Laufzeit auf. In ihnen werden z.B. Schwerpunkte, die Zuteilung von Mitteln auf verschiedene Finanzierungsarten und Ziele für den betreffenden Zeitraum festgelegt. Die Schwerpunkte werden darin nicht erschöpfend aufgeführt, um Antragstellern die Möglichkeit zu geben, auch Vorschläge für andere Bereiche vorzulegen, neue Konzepte einzubringen und auf neue Herausforderungen zu reagieren. Die Kommission wird von einem Ausschuss für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik unterstützt, der je nach dem, ob die behandelten Themen mit dem Teilprogramm Umwelt oder dem Teilprogramm Klimapolitik zusammenhängen, unter unterschiedlichem Vorsitz und in unterschiedlicher Zusammensetzung arbeitet. Weitere besondere Aspekte des LIFE-Programms wie die genauere Definition der Förderkriterien für die Projektauswahl, der Kriterien für die Anwendung der geografischen Ausgewogenheit auf integrierte Projekte und der Leistungsindikatoren für spezifische thematische Prioritäten wird die Kommission im Wege von delegierten Rechtsakten festlegen.



Drucksache 113/1/11

... 5. Der Richtlinienvorschlag enthält mehrere Ermächtigungen der Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte. Die Grenzen einer solchen Ermächtigung werden von Artikel 290 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz 2 AEUV dahin bestimmt, dass "die wesentlichen Aspekte eines Bereichs ... dem Gesetzgebungsakt vorbehalten" sind und eine Ermächtigung insoweit ausgeschlossen ist. Wesentlich in diesem Sinne sind die grundsätzlichen Gestaltungsentscheidungen einer Regelung, die nach den Prinzipien der Demokratie und Gewaltenteilung von den gesetzgebenden Organen selbst vorgenommen werden sollen (vgl. Lenz/Borchardt/Hetmeier, EU-Verträge, 5. Auflage, Artikel 290 Rnr. 9 f.).



Drucksache 379/11

... (18) Eine Bewertung der Möglichkeit, ein „Weißes-Zertifikate“-System auf Unionsebene einzuführen, hat gezeigt, dass ein solches System in der derzeitigen Situation mit zu hohen Verwaltungskosten verbunden und mit dem Risiko behaftet wäre, dass die Energieeinsparungen sich auf einzelne Mitgliedstaaten konzentrieren und nicht unionsweit verbreitet würden. Letzteres Ziel lässt sich, zumindest im aktuellen Stadium, besser erreichen durch nationale Energieeffizienzverpflichtungssysteme oder durch andere Maßnahmen, die Energieeinsparungen in gleicher Höhe bewirken. Die Kommission sollte jedoch durch einen delegierten Rechtsakt festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Mitgliedstaat künftig die in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Energieeinsparungen anerkennen könnte. Es ist angebracht, den Anspruch solcher Systeme in einem gemeinsamen Rahmen auf Unionsebene festzulegen und gleichzeitig den Mitgliedstaaten ein erhebliches Maß an Flexibilität zuzugestehen, um der nationalen Organisation der Marktakteure, dem spezifischen Kontext des Energiesektors und den Gewohnheiten der Endkunden vollständig Rechnung zu tragen. Der gemeinsame Rahmen sollte Energieversorgungsunternehmen die Option bieten, allen Endkunden



Drucksache 269/11

... In der Stellungnahme werden mehrere allgemeine und spezifische Aspekte der Angleichung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 angesprochen, und es wird vorgebracht, die Kommission habe die Bestimmungen der Artikel 290 und 291 AEUV nicht korrekt angewandt. Der Bundesrat hält auch in den Fällen, in denen der Erlass delegierter Rechtsakte vorgeschlagen wird, eine einheitliche Vorgehensweise der Mitgliedstaaten bei der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 für erforderlich.



Drucksache 588/11

... Zudem stellt die Richtlinie sicher, dass besondere Maßnahmen zur Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch auf der Ebene der Mitgliedstaaten und auf EU-Ebene durch delegierte Rechtsakte erlassen werden. Aufgrund einer Überprüfungsklausel können drei Jahre nach Umsetzung der Richtlinie die Auswirkungen der Finanztransaktionssteuer auf das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarktes, die Finanzmärkte und die Realwirtschaft untersucht werden, wobei die Fortschritte bei der Besteuerung des Finanzsektors im internationalen Kontext zu berücksichtigen sind.



Drucksache 187/2/10

... Wesentliches Anliegen des Vertrags von Lissabon war die Stärkung der demokratischen Grundlagen der EU, weshalb gerade die Stellung des Europäischen Gesetzgebers durch eine Erweiterung der Rechte des Europäischen Parlaments aufgewertet wurde. Eines dieser Rechte des Europäischen Gesetzgebers ist die Möglichkeit, die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zu ermächtigen. Dabei bleiben Parlament und Rat jedoch in jedem Stadium Herr des Verfahrens, ohne die Ausübung ihrer Befugnisse vor der Kommission verantworten zu müssen.



Drucksache 841/10

... Er dient der Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.



Drucksache 209/10

... (12) Die Kommission sollte die Befugnis haben, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte in Bezug auf präventive Gesundheitsmaßnahmen hinsichtlich anderer Krankheiten als Tollwut und Änderungen der technischen Anforderungen bezüglich der Identifizierung von Tieren und der Tollwutimpfung gemäß den Anhängen zu erlassen. Es ist von besonderer Wichtigkeit, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt.



Drucksache 592/10 (Beschluss)

... Der Bundesrat lehnt die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehene Möglichkeit zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge der Verordnung nach Artikel 290 AEUV im Wege delegierter Rechtsakte durch die Kommission ab.



Drucksache 602/10 (Beschluss)

... 3. Um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten, hält der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich.



Drucksache 706/10

... Mit dem Vorschlag werden auch die geltenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 angepasst, damit die Kommission dazu ermächtigt wird, delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen (Änderung zu Artikel 13).



Drucksache 196/10

... (18) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen, um die Module an ökologische, wirtschaftliche und technische Entwicklungen anzupassen sowie Anleitungen zur Methodik bereitzustellen.



Drucksache 187/10 (Beschluss)

... Wesentliches Anliegen des Vertrags von Lissabon war die Stärkung der demokratischen Grundlagen der EU, weshalb gerade die Stellung des europäischen Gesetzgebers durch eine Erweiterung der Rechte des Europäischen Parlaments aufgewertet wurde. Eines dieser Rechte des europäischen Gesetzgebers ist die Möglichkeit, die Kommission zum Erlass delegierter Rechtsakte zu ermächtigen. Dabei bleiben Europäisches Parlament und Rat jedoch in jedem Stadium Herr des Verfahrens, ohne die Ausübung ihrer Befugnisse vor der Kommission verantworten zu müssen.



Drucksache 187/10

... Da bestimmte technische Anpassungen der Anhänge der Verordnung angesichts der Erfahrungen notwendig sein können, sieht der Vorschlag für die Kommission die Möglichkeit vor die Anhänge mit Hilfe delegierter Rechtsakte entsprechend Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu ändern. In der Tat ist die Kommission der Auffassung, dass derartige Anpassungen keinen umfassenden Legislativvorschlag darstellen und somit die Anwendung einer Übertragungsverfügung gerechtfertigt ist.



Drucksache 815/1/10

... 12. Der Bundesrat sieht in der Anwendung der Kompetenzaufteilung in delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte noch grundsätzlichen Klärungsbedarf und steht einem pauschalen Vorgehen somit kritisch gegenüber.



Drucksache 602/1/10

... 3. Um eine einheitliche Umsetzung der mit dem Vertrag von Lissabon geänderten Möglichkeiten in allen Sektoren zu gewährleisten, hält der Bundesrat bei der Wahl zwischen delegierten Rechtsakten (Artikel 290 AEUV) und Durchführungsrechtsakten (Artikel 291 AEUV) eine einheitliche Vorgehensweise für erforderlich.



Drucksache 873/1/10

... 4. Artikel 23 in Verbindung mit den Artikeln 24 bis 26 des Richtlinienvorschlags sieht vor, dass die Anhänge I bis VII mittels "delegierter Rechtsakte" an den technischen Fortschritt angepasst werden. Da Anhang I in Verbindung mit Artikel 2 ein Kernpunkt der vorgeschlagenen Richtlinie ist, in dem entschieden wird, ob ein Betriebsbereich unter die Seveso-II-Richtlinie fällt oder nicht, wird die Möglichkeit der Änderung des Anhangs I durch den Erlass "delegierter Rechtsakte" abgelehnt.



Drucksache 336/10

... (12) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zum Zwecke der Änderung der Anhänge zu erlassen.



Drucksache 592/1/10

... 1. Der Bundesrat lehnt die in dem Verordnungsvorschlag vorgesehene Möglichkeit zur Änderung oder Ergänzung der Anhänge der Verordnung nach Artikel 290 AEUV im Wege delegierter Rechtsakte durch die Kommission ab.



Drucksache 838/10

... Anpassung der Durchführungsbefugnisse der Kommission in der Verordnung (EG) Nr. 485/2008 des Rates1 an die Unterscheidung zwischen delegierten Befugnissen und Durchführungsbefugnissen der Kommission, die mit den Artikeln 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) eingeführt wurde.



Drucksache 815/10 (Beschluss)

... 12. Der Bundesrat sieht in der Anwendung der Kompetenzaufteilung in delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte noch grundsätzlichen Klärungsbedarf und steht einem pauschalen Vorgehen somit kritisch gegenüber.



Drucksache 601/10

... Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (der Vertrag) wird unterschieden zwischen den der Kommission gemäß Artikel 290 Absatz 1 des Vertrags übertragenen Befugnissen, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes zu erlassen (delegierte Rechtsakte), und den der Kommission gemäß Artikel 291 Absatz 2 des Vertrags übertragenen Befugnissen, einheitliche Bedingungen für die Durchführung der verbindlichen Rechtsakte der Union festzulegen (Durchführungsrechtsakte).



Drucksache 873/10

... Zur Angleichung von Anhang I ist eine einfache Bezugsänderung oder Eins-zu-eins-Übertragung des alten Einstufungssystems auf die CLP-Verordnung nicht möglich, vor allem, weil die alten Gefahrenkategorien „giftig“ und „sehr giftig“ für Gesundheitsgefahren nicht der neuen CLP-Einstufung „akute Toxizität – Gefahrenkategorien 1 – 3“ entsprechen, die zudem in verschiedenen Expositionswege (oral, dermal und inhalativ) unterteilt sind. Eine weitere Komplikation besteht darin, dass sich die im Laufe der Zeit erfolgende neue oder geänderte Einstufung von Stoffen im Rahmen der CLP-Verordnung automatisch auf den Anwendungsbereich der Seveso-Gesetzgebung auswirken wird. Die Kommission schlägt eine Option vor, die – neben den wie bei anderen Optionen sehr begrenzten Auswirkungen auf den Anwendungsbereich – ein hohes Schutzniveau unter Berücksichtigung der wahrscheinlichsten und wichtigsten Expositionswege im Falle eines schweren Unfalls aufrechterhält. Zum Umgang mit Situationen, die sich im Laufe der Zeit aus der Angleichung ergeben, indem Stoffe in die Richtlinie aufgenommen/aus der Richtlinie gestrichen werden, weil von ihnen eine/keine Gefahr eines schweren Unfalls ausgeht, ist ein Paket von Ausgleichsmaßnahmen vorgesehen, um Anhang I mittels delegierter Rechtsakte anzupassen.



Drucksache 830/10

... Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) unterscheidet klar zwischen den Befugnissen, die der Kommission zum Erlass von Rechtsakten ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung übertragen werden, welche bestimmte nicht wesentliche Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsaktes ergänzen oder ändern (delegierte Rechtsakte nach Artikel 290), und den Befugnissen, die der Kommission zum Erlass von Durchführungsrechtsakten übertragen werden (Artikel 291).



Drucksache 573/10

... (13) Die Kommission sollte daher ermächtigt werden, nach Maßgabe von Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union delegierte Rechtsakte zur Änderung der Anhänge dieser Verordnung zu erlassen.



Drucksache 574/10 (Beschluss)

... Gemäß Artikel 290 AEUV kann der Kommission in Gesetzgebungsakten die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen. Auf Basis dieser Vorschrift soll Artikel 7 der Fruchtsaftrichtlinie dahingehend geändert werden, dass die Kommission die Anhänge mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II mittels delegierter Rechtsakte künftig ändern kann. Darüber hinaus soll Artikel 7a eingefügt werden, der die Befugnisse der Kommission im Einzelnen regelt.



Drucksache 574/1/10

... Gemäß Artikel 290 AEUV kann der Kommission in Gesetzgebungsakten die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte ohne Gesetzescharakter mit allgemeiner Geltung zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften des betreffenden Gesetzgebungsakts zu erlassen. Auf Basis dieser Vorschrift soll Artikel 7 der Fruchtsaftrichtlinie dahingehend geändert werden, dass die Kommission die Anhänge mit Ausnahme von Anhang I Abschnitt I und Anhang II mittels delegierter Rechtsakte künftig ändern kann. Darüber hinaus soll Artikel 7a eingefügt werden, der die Befugnisse der Kommission im Einzelnen regelt.



Drucksache 379/10

... Die ESMA darf außerdem den zuständigen nationalen Behörden bestimmte Überwachungsaufgaben übertragen, z.B. wenn an einem räumlich weit entfernten Standort einer Ratingagentur Aufsichtsmaßnahmen durchgeführt werden müssen oder Wissen und Erfahrung hinsichtlich der örtlichen Gegebenheiten erforderlich sind, z.B. Kenntnisse der Landessprache. Um zu vermeiden, dass der ESMA und den beaufsichtigten Unternehmen unverhältnismäßig hohe Kosten entstehen, sollten Aufgaben delegiert werden. Zu den Aufgaben, die möglicherweise delegiert werden können, zählen die Durchführung spezifischer Nachforschungen und Prüfungen vor Ort sowie die Bewertung des Antrags auf Registrierung, aber auch Aufgaben der alltäglichen Aufsicht. Die Delegierung von Aufgaben hat keine Auswirkungen auf die Zuständigkeit der ESMA, die der Behörde, an die sie eine Aufgabe delegiert hat, Anweisungen erteilen darf. Die ESMA sollte in Leitlinien spezifizieren in welchen Bereichen sie von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, Aufgaben zu delegieren, einschließlich der hierbei anzuwendenden Verfahren und des finanziellen Ausgleichs, der der zuständigen Behörde für die Ausführung der Aufgaben gewährt wird.



Drucksache 125/10

... (23a) Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, zu den technischen Verbesserungen hinsichtlich der Einkommens- und Kapitalkategorien, die dem automatischen Informationsaustausch unterliegen, und hinsichtlich der Schwellenwerte des Einkommens und des Kapitals, bei deren Überschreiten ein Informationsaustausch erfolgen muss, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu erlassen. Angesichts der Besonderheit der Verwaltungszusammenarbeit sollte die Befugnis auf unbestimmte Zeit übertragen werden.



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.