Drucksache 484/05
... Unabkömmlichstellung meint den Verzicht des Staates auf die Dienstleistungspflicht der an sich verfügbaren Wehrpflichtigen und Dienstleistungspflichtigen, weil das öffentliche Interesse, sie an ihren Arbeitsplätzen zu belassen, gegenüber dem anderen öffentlichen Interesse an der Ableistung ihrer Dienstleistungs- und Wehrpflicht überwiegt. Die Durchführung des Unabkömmlichstellungsverfahrens ist ein innerbehördliches Verfahren, an dem die Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen nicht beteiligt sind. Ihnen steht kein Antragsrecht zur Seite. Auch die Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen können die Unabkömmlichstellung bei den vorschlagsberechtigten Behörden nur anregen. Die vorschlagsberechtigte Behörde bringt den Vorschlag, so er begründet ist, beim Kreiswehrersatzamt ein. Nach Einholung einer gutachtlichen Stellungnahme entscheidet das Kreiswehrersatzamt über die vorgeschlagene Unabkömmlichstellung. Die Entscheidung kann bei Meinungsverschiedenheiten durch einen bei einer Wehrersatzbehörde gebildeten Ausschuss überprüft werden. Justiziabel ist dessen abschließende Entscheidung nicht.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Vorschlagsrecht
§ 2 Gutachtliche Stellungnahmen
§ 3 Verfahrensgrundsätze
§ 4 Besondere Vorschriften für den Spannungs- und Verteidigungsfall
§ 5 Widerruf der Unabkömmlichstellung
§ 6 Ausgleich von Meinungsverschiedenheiten
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Zu den einzelnen Vorschriften
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
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