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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"EG-Verfahren"


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Drucksache 8/08

... die Aufgabe zugewiesen, als nationale Auskunftsstelle nach Artikel 124 Abs. 2 der REACH-Verordnung zu fungieren. Die Zuweisung dieser Aufgabe auf die Bundesebene ist zweckmäßig, um die unmittelbare Einbindung der Bundesstelle und der Bewertungsstellen in die EG-Verfahren für eine qualitativ hochwertige Auskunftstätigkeit zu nutzen und entspricht dem Ansatz des auf EU-Ebene zur gegenseitigen Abstimmung in Zweifelsfragen gebildeten Netzwerks nationaler Auskunftsstellen, das vom Vorhandensein jeweils nur einer amtlichen Auskunftsstelle pro Mitgliedstaat ausgeht. In der Praxis haben jedoch bereits jetzt verschiedene andere Stellen, darunter auch Länder, Beratungsangebote auf freiwilliger oder kommerzieller Basis eingerichtet. Hinsichtlich des Verhältnisses der künftigen nationalen Auskunftsstelle zu den Beratungsangeboten der Länder wird auf die Begründung zu Nr. 18 (§ 22) verwiesen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 8/08




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten und Preiswirkungen

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Chemikaliengesetzes

Artikel 2
Aufhebung der Prüfnachweisverordnung

Artikel 3
Änderung der Chemikalien-Kostenverordnung

Artikel 4
Änderung der Gefahrstoffverordnung

Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

I. Ziel des Gesetzes und gemeinschaftsrechtlicher Hintergrund

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Regelungsnotwendigkeit, Alternativen, Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

IV. Konzeption und wesentlicher Inhalt des Gesetzes

1. Zuständigkeitsregeln

2. Sanktionsregelungen

3. Vollzugsregelungen

4. Bereinigungsaufgabe

V. Gesetzesfolgen

1. Finanzielle Auswirkungen

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

Tabelle

b Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

c Bürokratiekosten

2. Gleichstellungspolitische Auswirkungen

B. Zu den Vorschriften im Einzelnen

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Nummer 23

Zu Nummer 24

Zu den Nummer n

Zu Nummer 27

Zu den Artikeln 2

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Gesetzes zur Anpassung des Chemikalienrechts an die REACH-Verordnung (REACH-AnpassungsG)


 
 
 


Drucksache 397/1/05

... Diese Argumentation erscheint nicht hinreichend tragfähig. Das geltende WEG-Verfahrensrecht kennt weder Kläger noch Beklagte. Es legt auch nicht fest, gegen welche "Antragsgegner" sich ein Antrag auf Beschlussanfechtung richten muss (vgl. BayObLGZ 1970, 290

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/1/05




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt

2. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 3 WEG ,

3. Zu Artikel 1 Nr. 01 - neu - § 3 Abs. 3 WEG

4. Zu Artikel 1 Nr. 10 § 23 Abs. 4 WEG

5. Zu Artikel 1 Nr. 12 Buchstabe a § 26 Abs. 1 Satz 4 WEG

6. Zu Artikel 1 Nr. 13 § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG

7. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG

8. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 46 Abs. 1 WEG

9. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 46 Abs. 2, § 48 Abs. 4 WEG

10. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 1, 3 WEG

11. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 1 WEG

12. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 2a - neu - , 3 WEG

13. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 48 Abs. 3 WEG

14. Zu Artikel 1 Nr. 16 § 50 WEG ,

§ 49a
Wohnungseigentumssachen

15. Zu Artikel 3 Abs. 1 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes

16. Zu Artikel 3 Abs. 1 Nr. 1 § 23 Nr. 2 Buchstabe c Halbsatz 2 - neu - GVG


 
 
 


Drucksache 397/05

... Für den Bundeshaushalt führt der Entwurf zu keiner Mehrbelastung. Um einer Überlastung des Bundesgerichtshofes vorzubeugen, werden Nichtzulassungsbeschwerden in WEG-Sachen zunächst für einen Übergangszeitraum von fünf Jahren ausgeschlossen. Der Bundesgerichtshof kann also in WEG-Verfahren nur aufgrund vom Oberlandesgericht zugelassener Revision erreicht werden. Infolge dieser Beschränkung werden sich die Eingänge in WEG-Sachen beim Bundesgerichtshof voraussichtlich nur unwesentlich erhöhen, was mit den vorhandenen Kapazitäten aufgefangen werden kann.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Artikel 1
Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes

§ 43
Zuständigkeit

§ 44
Bezeichnung der Wohnungseigentümer in der Klageschrift

§ 45
Zustellung

§ 46
Anfechtungsklage

§ 47
Prozessverbindung

§ 48
Beiladung, Wirkung des Urteils

§ 49
Kostenentscheidung

§ 50
Streitwert

§ 62
Übergangsvorschrift

Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung

1. § 10 wird wie folgt geändert:

2. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

3. § 52 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

4. Dem § 156 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:

Artikel 3
Änderung anderer Vorschriften

1. In § 23 Nr. 2 wird nach Buchstabe b folgender Buchstabe c eingefügt:

2. In § 119 Abs. 1 Nr. 1 wird nach Buchstabe c folgender Buchstabe d angefügt:

Artikel 4
Inkrafttreten

Artikel 3
Abs. 3 und 4 dieses Gesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im übrigen tritt dieses Gesetz am ... (einsetzen: Datum des ersten Tages des vierten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats) in Kraft.

Begründung

Allgemeiner Teil

I. Eine Prüfung durch die Bundesregierung hat ergeben,

II. Der Entwurf sieht folgende Neuregelungen vor:

1. Erleichterungen der Willensbildung der Wohnungseigentümer

2. Verbesserung der Informationsmöglichkeiten über Beschlüsse der Wohnungseigentümergemeinschaft

3. Harmonisierung der Gerichtsverfahren

4. Harmonisierung des Wohnungseigentumsgesetzes mit Landesbauvorschriften

5. Stärkung der Stellung der Wohnungseigentümer gegenüber Kreditinstituten bei der Geltendmachung von Hausgeldforderungen in der Zwangsversteigerung

III. Nicht aufgenommen in den Entwurf

IV. Kosten

V. Gleichstellung

VI. Gesetzgebungskompetenz

B. Besonderer Teil

I. Zu Artikel 1 - Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes -

1. Zu Nummer 1 - § 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 WEG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 7 Abs. 4 Satz 3 bis 5 WEG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 10 WEG neu -

4. Zu Nummer 4 - § 12 Abs. 4 WEG neu -

5. Zu Nummer 5 - § 16 WEG neu -

6. Zu Nummer 6 - § 17 Satz 2 WEG neu -

7. Zu Nummer 7 - § 19 Abs. 1 WEG neu -

8. Zu Nummer 8 - § 21 Abs. 7 und 8 WEG neu -

9. Zu Nummer 9 - § 22 Abs. 1 bis 4 WEG neu -

10. Zu Nummer 10 - § 23 Abs. 4 WEG neu -

11. Zu Nummer 11 - § 24 WEG neu -

12. Zu Nummer 12 - § 26 WEG neu -

13. Zu Nummer 13 - § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG neu -

14. Zu Nummer 14 - § 32 Abs. 2 Satz 4 bis 6 WEG neu -

15. Zu Nummer 15 - Streichung des 1. Abschnitts mit der Überschrift im III. Teil des Wohnungseigentumsgesetzes -

16. Zu Nummer 16 - Ersetzung der §§ 43 bis 50 WEG -

17. Zu Nummer 17 - Aufhebung des 2. und 3. Abschnitts mit den §§ 51 bis 58 WEG sowie des § 59 WEG -

18. Zu Nummer 18 - § 62 WEG neu -

II. Zu Artikel 2 - Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung ZVG -

1. Zu Nummer 1 - § 10 ZVG neu -

2. Zu Nummer 2 - § 45 Abs. 3 ZVG neu -

3. Zu Nummer 3 - § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG neu -

4. zu Nummer 4 - § 156 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZVG neu -

III. Zu Artikel 3 - Änderung anderer Vorschriften -

Zu Nummer 2

IV. Zu Artikel 4 - Inkrafttreten -


 
 
 


Drucksache 397/05 (Beschluss)

... Diese Argumentation erscheint nicht hinreichend tragfähig. Das geltende WEG-Verfahrensrecht kennt weder Kläger noch Beklagte. Es legt auch nicht fest, gegen welche "Antragsgegner" sich ein Antrag auf Beschlussanfechtung richten muss (vgl. BayObLGZ 1970, 290

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 397/05 (Beschluss)




Artikel 1
ist wie folgt zu ändern:

Artikel 3 Abs. 1a - neu - (§ 49a - neu - GKG)


 
 
 


Drucksache 892/04

... Die Genehmigungsbehörde prüft zunächst die gemäß Absatz 1 vorzulegenden Unterlagen dahingehend, in wie weit hierfür die TSI unter Berücksichtigung etwaiger Migrationvorschriften der einschlägigen TSI bzw. eines Migrationplanes anzuwenden sind. Falls überhaupt eine Inbetriebnahmegenehmigung gemäß § 4 Absatz 3 und ggf eine Ausnahme nach § 5 erforderlich ist, sind auch die gemäß der/den einschlägigen TSI notwendigen EG-Verfahren durchzuführen. Sofern durch die geplante wesentliche Umrüstung die Gefahr einer Beeinträchtigung des Sicherheitsniveaus besteht, ist erneut eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich. Bei einem Fahrzeug besteht diese Gefahr immer, wenn eine Maßnahme aus dem Kriterienkatalog nach Maßgabe der Anlage zu der Verordnung durchgeführt wird. Bei Maßnahmen im Bereich der Infrastruktur prüft die Genehmigungsbehörde stets im Einzelfall, ob erneut eine Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 892/04




A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternative

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Technische Spezifikationen für die Interoperabilität

§ 4
Inbetriebnahmegenehmigung von strukturellen Teilsystemen

§ 5
Ausnahmen

§ 6
Besitzwechsel

§ 7
Pflichten der Eisenbahnen und der Halter von Eisenbahnfahrzeugen

§ 8
Umrüstung von strukturellen Teilsystemen

§ 9
Inverkehrbringen von Interoperabilitätskomponenten

§ 10
Benannte Stelle

§ 11
Mitwirkungspflichten

§ 12
Schriftverkehr mit europäischen Stellen

§ 13
Inkrafttreten

Anlage
(zu 8 Abs. 2 Nr. 3

Begründung

A. Allgemeiner Teil

3 Allgemeines

3 Ermächtigungsgrundlagen

Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

Sonstige Kosten

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.