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11 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Eigenkapitalgeber"


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Drucksache 1/1/17

... 29. Der Bundesrat begrüßt den "best interest of creditors test" als wirtschaftlichen Maßstab, um bei der Planbestätigung eine effiziente Restrukturierung sicherzustellen (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags). In gleicher Weise gewährleistet die Regel des absoluten Vorrangs bei der gruppenübergreifenden Überstimmung ("cram-down") ein effizientes Ergebnis (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags). Um die Akzeptanz der gruppenübergreifenden Überstimmung sicherzustellen, sollte ein entsprechender Plan aber durch eine [qualifiziere] Mehrheit von Gläubigern getragen werden, wobei die Mehrheit nach der Summe der vom Plan erfassten Verbindlichkeiten berechnet werden sollte. Das Gericht sollte hierbei überprüfen können, ob und in welchem Umfang die Forderung eines Gläubigers tatsächlich besteht. Es erscheint nicht sachgerecht, abhängig vom Recht der Mitgliedstaaten nur die Genehmigung mindestens einer Gläubigergruppe ausreichen zu lassen. Sinnvoll wäre es außerdem, die Regel des absoluten Vorrangs dahingehend einzuschränken, dass ein eigentlich verbotener Erhalt der Rechte nachrangiger Gläubiger oder von Eigenkapitalgebern dann zulässig ist, wenn sie dem Unternehmen entsprechende neue Vermögenswerte zugeführt haben, so dass sie ihre Stellung gleichsam neu erkauft haben ("new value exception"). Insbesondere bei inhabergeführten Unternehmen ist eine derartige Flexibilität erforderlich, um die Unternehmerpersönlichkeit auch in Zukunft angemessen an dem Unternehmen zu beteiligen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/1/17




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 1/17 (Beschluss)

... 28. Der Bundesrat begrüßt den "best interest of creditors test" als wirtschaftlichen Maßstab, um bei der Planbestätigung eine effiziente Restrukturierung sicherzustellen (Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b des Richtlinienvorschlags). In gleicher Weise gewährleistet die Regel des absoluten Vorrangs bei der gruppenübergreifenden Überstimmung ("cram-down") ein effizientes Ergebnis (Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c des Richtlinienvorschlags). Um die Akzeptanz der gruppenübergreifenden Überstimmung sicherzustellen, sollte ein entsprechender Plan aber durch eine qualifizierte Mehrheit von Gläubigern getragen werden, wobei die Mehrheit nach der Summe der vom Plan erfassten Verbindlichkeiten berechnet werden sollte. Das Gericht sollte hierbei überprüfen können, ob und in welchem Umfang die Forderung eines Gläubigers tatsächlich besteht. Es erscheint nicht sachgerecht, abhängig vom Recht der Mitgliedstaaten nur die Genehmigung mindestens einer Gläubigergruppe ausreichen zu lassen. Sinnvoll wäre es außerdem, die Regel des absoluten Vorrangs dahingehend einzuschränken, dass ein eigentlich verbotener Erhalt der Rechte nachrangiger Gläubiger oder von Eigenkapitalgebern dann zulässig ist, wenn sie dem Unternehmen entsprechende neue Vermögenswerte zugeführt haben, so dass sie ihre Stellung gleichsam neu erkauft haben ("new value exception"). Insbesondere bei inhabergeführten Unternehmen ist eine derartige Flexibilität erforderlich, um die Unternehmerpersönlichkeit auch in Zukunft angemessen an dem Unternehmen zu beteiligen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 1/17 (Beschluss)




2 Allgemeines

Zur Rechtsgrundlage

Zum Richtlinienvorschlag im Allgemeinen

Zur Einführung eines Rahmens für frühzeitige Umstrukturierungen

Zur zweiten Chance für Unternehmer

Zur Effizienz insolvenzrechtlicher Verfahren

Direktzuleitung an die Kommission


 
 
 


Drucksache 408/1/13

... 8. Der europäische Abwicklungs- und Restrukturierungsmechanismus muss nach Auffassung des Bundesrates dabei insbesondere sicherstellen, dass bei der Abwicklung von Kreditinstituten die richtige Haftungsreihenfolge angewandt wird: In erster Linie sind die Eigenkapitalgeber heranzuziehen, in zweiter Linie die Fremdkapitalgeber und erst danach die Einleger unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten geltenden Einlagensicherungssysteme. Auf den nationalen oder europäischen Steuerzahler darf nach Auffassung des Bundesrates künftig allenfalls als Ultima Ratio zurückgegriffen werden.

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Drucksache 408/1/13




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 592/13 (Beschluss)

... 10. Der europäische Abwicklungsmechanismus muss nach Auffassung des Bundesrates insbesondere sicherstellen, dass erstens insolvente Kreditinstitute nicht dauerhaft subventioniert werden und dass zweitens bei der Abwicklung dieser Institute die richtige Haftungsreihenfolge angewandt wird: In erster Linie sind die Eigenkapitalgeber heranzuziehen, in zweiter Linie die Fremdkapitalgeber und erst danach die Einleger unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten geltenden Einlagensicherungssysteme. Auf den nationalen oder europäischen Steuerzahler darf nach Auffassung des Bundesrates künftig allenfalls als ultima ratio zurückgegriffen werden. Der Bundesrat erneuert insbesondere seine Forderung, dass der Europäische Stabilitätsmechanismus (ESM) im Ergebnis nicht dazu dienen darf, mit einer direkten Rekapitalisierung von Banken eine staatliche Haftung für Verluste des Bankensektors auf europäischer Ebene festzuschreiben.

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Drucksache 592/13 (Beschluss)




Zum Verordnungsvorschlag allgemein

Zur Rechtsgrundlage

Zum Anwendungsbereich

Zu den Förderbanken

Zur Zuständigkeit der Kommission

Zum Abwicklungsverfahren

Zu den Abwicklungsinstrumenten

Zum einheitlichen Abwicklungsfonds

Zur EU-Bankenabgabe

Zum Rechtsweg

2 Evaluation


 
 
 


Drucksache 408/13 (Beschluss)

... 8. Der europäische Abwicklungs- und Restrukturierungsmechanismus muss nach Auffassung des Bundesrates dabei insbesondere sicherstellen, dass bei der Abwicklung von Kreditinstituten die richtige Haftungsreihenfolge angewandt wird: In erster Linie sind die Eigenkapitalgeber heranzuziehen, in zweiter Linie die Fremdkapitalgeber und erst danach die Einleger unter Berücksichtigung der in den Mitgliedstaaten geltenden Einlagensicherungssysteme. Auf den nationalen oder europäischen Steuerzahler darf nach seiner Auffassung künftig allenfalls als Ultima Ratio zurückgegriffen werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/13 (Beschluss)




Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 733/1/11

... - Basel III definiert die Voraussetzung für die Anerkennung von Kapitalinstrumenten prinzipienorientiert. Die Prinzipien bilden das Kapitalinstrument der Aktie nach. Europaweit sind kleine Institute vielfach nicht als Aktiengesellschaft, sondern in sehr unterschiedlichen Rechtsformen aufgestellt. In Deutschland finden sich beispielsweise die Rechtsformen der Anstalt des öffentlichen Rechts (z.B. Förderinstitute und Sparkassen) und der Genossenschaft (genossenschaftliche Kreditinstitute). Diese Rechtsformen lassen es nicht zu, dass die Institute am Kapitalmarkt Eigenkapital durch die Emission von Aktien aufnehmen. Eine Genossenschaft ist zudem darauf festgelegt, jedem Genossen nur einen limitierten Anteil einzuräumen. Bei Sparkassen kommt als Eigenkapitalgeber regelmäßig nur der Träger in Betracht. Für Förderbanken gilt Gleiches für deren Träger, die Länder. Die Kommission verschärft hingegen die Vorschläge aus Basel III durch eine lediglich partielle Erleichterung für diese Institute. Hier sollte der Baseler Vorschlag für eine generelle entsprechende Anwendung der Kriterien bei anderen Rechtsformen umgesetzt werden.



Drucksache 733/11 (Beschluss)

... - Basel III definiert die Voraussetzung für die Anerkennung von Kapitalinstrumenten prinzipienorientiert. Die Prinzipien bilden das Kapitalinstrument der Aktie nach. Europaweit sind kleine Institute vielfach nicht als Aktiengesellschaft, sondern in sehr unterschiedlichen Rechtsformen aufgestellt. In Deutschland finden sich beispielsweise die Rechtsformen der Anstalt des öffentlichen Rechts (z.B. Förderinstitute und Sparkassen) und der Genossenschaft (genossenschaftliche Kreditinstitute). Diese Rechtsformen lassen es nicht zu, dass die Institute am Kapitalmarkt Eigenkapital durch die Emission von Aktien aufnehmen. Eine Genossenschaft ist zudem darauf festgelegt, jedem Genossen nur einen limitierten Anteil einzuräumen. Bei Sparkassen kommt als Eigenkapitalgeber regelmäßig nur der Träger in Betracht. Für Förderbanken gilt Gleiches für deren Träger, die Länder. Die Kommission verschärft hingegen die Vorschläge aus Basel III durch eine lediglich partielle Erleichterung für diese Institute. Hier sollte der Baseler Vorschlag für eine generelle entsprechende Anwendung der Kriterien bei anderen Rechtsformen umgesetzt werden.



Drucksache 211/09

... Eine besondere Verantwortung kommt dabei dem Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften zu, da bei ihnen aufgrund der anonymen Beziehung zwischen Eigenkapitalgeber und Management die Unternehmensinteressen, insbesondere die Interessen der Aktionäre, dem besonderen Schutz des Aufsichtsrats anvertraut sind.

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Drucksache 211/09




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand

2. Vollzugsaufwand

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzesantrag

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Aktiengesetzes

Artikel 2
Änderung des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz

Artikel 3
Änderung des SE-Ausführungsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Ausgangslage

II. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

III. Auswirkungen des Gesetzentwurfs auf die öffentlichen Haushalte, auf die Wirtschaft und das allgemeine Preisniveau

IV. Gesetzgebungskompetenz, Sonstiges

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Nummer 2

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 245/05

... Die Absätze 4 und 5 enthalten Regelungen, die für die Geschlossenheit des Systems der Nettosubstanzerhaltung erforderlich sind, jedoch in der einschlägigen Kalkulationspraxis der jüngsten Vergangenheit (Anlage 3 der Verbändevereinbarung vom 13. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 85b vom 8. Mai 2002)) nicht vorgesehen waren. Der in Absatz 5 vorgesehene Abgleich soll gewährleisten, dass es zu keiner unzulässigen Ausschüttung überhöhter kalkulatorischer Abschreibungsbeträge kommt. Die Regelungen stellen sicher, dass nach Ende der Nutzung eines Anlagegutes ein Abgleich stattfindet zwischen einerseits den bis dahin - bezogen auf dieses Anlagegut - über die Netzentgelte in Summe erlösten und verzinsten kalkulatorischen Abschreibungen der ersetzten Anlage und andererseits den Kosten einer Wiederbeschaffung dieses Gutes. Reicht der angesparte Betrag nicht aus, waren also die Tagesneuwerte für den Inflationsausgleich nicht hinreichend, so kann der sich in diesem Fall ergebende Differenzbetrag netzkostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Ist der insoweit angesparte Betrag höher als die Kosten einer Wiederbeschaffung, regelt Absatz 5, dass die Differenz netzkostenmindernd in Ansatz gebracht wird. Die Amortisation der ursprünglichen Investition bleibt unberührt, da der Abgleich im Falle einer unterbleibenden Wiederbeschaffung mit jenem Betrag durchzuführen ist, der sich ergibt durch Indizierung der jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten mit der entsprechenden anlagenspezifischen Preisänderung oder - falls die anlagenspezifische Preisänderungsrate nicht verfügbar ist - mit der allgemeinen Inflationsrate (Verbraucherpreisindex). Dadurch ist sichergestellt, dass der Amortisationsbetrag zzgl. eines angemessenen Ausgleichs für die Teuerung (Inflation) an den Eigenkapitalgeber zurückfließt. Ausgenommen von dem Abgleich sind solche Anlagegüter, die bei Inkrafttreten der Verordnung zwar noch genutzt werden, deren kalkulatorische Abschreibung bei Inkrafttreten jedoch bereits abgeschlossen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 245/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Grundsätze der Entgeltbestimmung

Teil 2
Methode zur Ermittlung der Netzentgelte

Abschnitt 1
Kostenartenrechnung

§ 4
Grundsätze der Netzkostenermittlung

§ 5
Aufwandsgleiche Kostenpositionen

§ 6
Kalkulatorische Abschreibungen

§ 7
Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

§ 8
Kalkulatorische Steuern

§ 9
Kostenmindernde Erlöse und Erträge

§ 10
Behandlung von Netzverlusten

§ 11
Periodenübergreifende Saldierung

Abschnitt 2
Kostenstellenrechnung

§ 12
Grundsätze der Kostenverteilung

§ 13
Kostenstellen

§ 14
Kostenwälzung

Abschnitt 3
Kostenträgerrechnung

§ 15
Grundsätze der Entgeltermittlung

§ 16
Gleichzeitigkeitsgrad

§ 17
Ermittlung der Netzentgelte

§ 18
Entgelt für dezentrale Einspeisung

§ 19
Sonderformen der Netznutzung

§ 20
Verprobung

§ 21
Änderungen der Netzentgelte

Teil 3
Vergleichsverfahren

§ 22
Verfahren

§ 23
Vergleich

§ 24
Strukturklassen

§ 25
Kostenstruktur

§ 26
Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde

Teil 4
Pflichten der Netzbetreiber

§ 27
Veröffentlichungspflichten

§ 28
Dokumentation

§ 29
Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

Teil 5
Sonstige Bestimmungen

§ 30
Festlegungen der Regulierungsbehörde

§ 31
Ordnungswidrigkeiten

§ 32
Übergangsregelungen

§ 33
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 6 Abs. 2) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern

Anlage 2
(zu § 13) Haupt- und Nebenkostenstellen

Anlage 3
(zu § 14 Abs. 3) Kostenträger

Anlage 4
(zu § 16 Abs. 2) Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad

Anlage 5
(zu § 28 Abs. 2 Nr. 1) Absatzstruktur

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Teil 2

Zu Abschnitt 1 Kostenartenrechnung

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu Teil 3

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu Teil 4

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu Teil 5

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33


 
 
 


Drucksache 247/05

... Die Absätze 4 und 5 enthalten Regelungen, die für die Geschlossenheit des Systems der Nettosubstanzerhaltung erforderlich sind, jedoch in der einschlägigen Kalkulationspraxis der jüngsten Vergangenheit (Anlage 3 der Verbändevereinbarung vom 13. Dezember 2001 (BAnz. Nr. 87b vom 8. Mai 2002)) nicht vorgesehen waren. Der in Absatz 5 vorgesehene Abgleich soll gewährleisten, dass es zu keiner unzulässigen Ausschüttung überhöhter kalkulatorischer Abschreibungsbeträge kommt. Die Regelungen stellen sicher, dass nach Ende der Nutzung eines Anlagegutes ein Abgleich stattfindet zwischen einerseits den bis dahin - bezogen auf dieses Anlagegut - über die Netzentgelte in Summe erlösten und verzinsten kalkulatorischen Abschreibungen der ersetzten Anlage und andererseits den Kosten einer Wiederbeschaffung dieses Gutes. Reicht der angesparte Betrag nicht aus, waren also die Tagesneuwerte für den Inflationsausgleich nicht hinreichend, so kann der sich in diesem Fall ergebende Differenzbetrag netzkostenerhöhend in Ansatz gebracht werden. Ist der insoweit angesparte Betrag höher als die Kosten einer Wiederbeschaffung, regelt Absatz 5, dass die Differenz netzkostenmindernd in Ansatz gebracht wird. Die Amortisation der ursprünglichen Investition bleibt unberührt, da der Abgleich im Falle einer unterbleibenden Wiederbeschaffung mit jenem Betrag durchzuführen ist, der sich ergibt durch Indizierung der jeweiligen historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten mit der entsprechenden anlagenspezifischen Preisänderung oder - falls die anlagenspezifische Preisänderungsrate nicht verfügbar ist - mit der allgemeinen Inflationsrate (Verbraucherpreisindex). Dadurch ist sichergestellt, dass der Amortisationsbetrag zzgl. eines angemessenen Ausgleichs für die Teuerung (Inflation) an den Eigenkapitalgeber zurückfließt. Ausgenommen von dem Abgleich sind solche Anlagegüter, die bei Inkrafttreten der Verordnung zwar noch genutzt werden, deren kalkulatorische Abschreibung bei Inkrafttreten jedoch bereits abgeschlossen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Grundsätze der Entgeltbestimmung

§ 4
Grundsätze der Netzkostenermittlung

§ 5
Aufwandsgleiche Kostenpositionen

§ 6
Kalkulatorische Abschreibungen

§ 7
Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

§ 8
Kalkulatorische Steuern

§ 9
Kostenmindernde Erlöse und Erträge

§ 10
Periodenübergreifende Saldierung

§ 11
Grundsätze der Kostenverteilung

§ 12
Kostenstellen

§ 13
Grundsätze der Entgeltermittlung

§ 14
Teilnetze

§ 15
Ermittlung der Netzentgelte

§ 16
Verprobung

§ 17
Änderungen der Netzentgelte

§ 18
Besondere Regeln für örtliche Verteilnetze

§ 19
Besondere Regeln für Fernleitungsnetze

§ 20
Sonderformen der Netznutzung

§ 21
Verfahren

§ 22
Vergleich

§ 23
Strukturklassen

§ 24
Kostenstruktur

§ 25
Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde

§ 26
Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber

§ 27
Veröffentlichungspflichten

§ 28
Dokumentation

§ 29
Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

§ 30
Festlegungen der Regulierungsbehörde

§ 31
Ordnungswidrigkeiten

§ 32
Übergangsregelungen

§ 33
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 87/17 PDF-Dokument



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