Drucksache 364/1/06
Empfehlungen der Ausschüsse - 824. Sitzung des Bundesrates am 7. Juli 2006
Verordnung zur Änderung von Verordnungen zur Anpassung an das Tierische -Nebenprodukte-Beseitigungsrecht
... resultiert unabhängig von den Einsatzstoffen aus dem Anlagenbetrieb als solchem, der Vergärung unterschiedlicher Materialien und anschließenden Verbrennung des so gewonnenen Gases. Neben dem Emissionspotenzial hinsichtlich luftverunreinigender Stoffe, Gerüche und Geräusche, möglicher Einträge in Wasser und Boden stellen Biogasanlagen unabhängig von den Einsatzstoffen in besonderem Maße ein Gefahrenpotenzial im Hinblick auf die Entstehung und den Umgang mit Methan, Schwefelwasserstoff oder Kohlendioxid dar, wie mehrere Unfälle, davon jüngst einer mit Todesfolgen, leider eindrucksvoll belegen. Dieses Emissions- und Gefahrenpotenzial besteht auch bei Anlagen, in denen ausschließlich nachwachsende Rohstoffe verarbeitet werden.
1. Zu Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 1 Abs. 3a - neu - BioAbfV
2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 2 Nr. 5 BioAbfV
3. Zu Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe a Doppelbuchstabe ii Anhang 1 Nr. 1 Spalte 3 zur BioAbfV
4. Zu Artikel 5 Änderung der Düngemittelverordnung
5. Zu Artikel 12a - neu - Nummer 8.5 Anhang zur 4. BImSchV *
6. Zu Artikel 12a - neu - Nummer 8.6 Anhang zur 4. BImSchV
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