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"Equiden"
Drucksache 33/1/20
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... . Eintragungen dürfen ausschließlich von dem (staatlich anerkannten) Zuchtverband vorgenommen werden, der das Zuchtbuch für den betreffenden Equiden führt.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 44a Absatz 1 Satz 2 ViehVerkV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 4 ViehVerkV
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c Satz 1 Nummer 2 ViehVerkV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
8. Zu Artikel 2 Nummer 2a § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 5c - neu - Schweinepest-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 6a - neu - Schweinepest-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 8 Schweinepest-Verordnung
12. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 14e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Absatz 3 Schweinepest-Verordnung
13. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 14i Absatz 1 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
14. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 25 Nummer 3 Schweinepest-Verordnung
16. Zu Artikel 8a - neu - § 3a - neu - BlutArmV 2010
‚Artikel 8a Änderung der Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern
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Drucksache 33/20 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... . Eintragungen dürfen ausschließlich von dem (staatlich anerkannten) Zuchtverband vorgenommen werden, der das Zuchtbuch für den betreffenden Equiden führt.
Anlage Änderungen zur Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 Nummer 2 - neu - ViehVerkV
2. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb § 44a Absatz 1 Satz 2 ViehVerkV
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b, Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Satz 4, Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 4 ViehVerkV
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c Satz 1 Nummer 2 ViehVerkV
5. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
6. Zu Artikel 1 Nummer 11 Anlage 6 ViehVerkV
7. Zu Artikel 2 Nummer 2a - neu - § 14a Absatz 8 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
8. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 5c - neu - Schweinepest-Verordnung
9. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 6a - neu - Schweinepest-Verordnung
10. Zu Artikel 2 Nummer 3 § 14d Absatz 8 Schweinepest-Verordnung
11. Zu Artikel 2 Nummer 4 § 14e Absatz 1 Satz 1 einleitender Satzteil, Absatz 3 Schweinepest-Verordnung
12. Zu Artikel 2 Nummer 6a - neu - § 14i Absatz 1 Nummer 2 Schweinepest-Verordnung
13. Zu Artikel 2 Nummer 7 Buchstabe c - neu - § 25 Nummer 3 Schweinepest-Verordnung
14. Zu Artikel 8a - neu - § 3a - neu - BlutArmV 2010
‚Artikel 8a Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
§ 3a Veranstaltungen mit Einhufern
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Drucksache 33/20
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... "§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Änderung der Viehverkehrsverordnung und sonstiger tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der Viehverkehrsverordnung
§ 44b Rückgabe und Ungültigmachen des Equidenpasses
§ 44c Verbot der Übernahme
§ 44d Anzeige der Kennzeichnung
Anlage 6 (zu § 28 und § 32 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) Rasseschlüssel
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Tierimpfstoff-Verordnung
Artikel 4 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 5 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Artikel 6 Änderung der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand
Artikel 7 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 8 Änderung der Tierseuchenerreger-Verordnung
Artikel 9 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Problem und Ziel
Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
3 Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
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Drucksache 596/18
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... e) Hauspferd und Hausesel (Equiden - Equus caballus und Equus asinus) und
Drucksache 468/1/18
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... "Wird der Durchführung eines Zuchtprogramms für Equiden nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr.
1. Zu Artikel 1 § 2 Nummer 1 TierZG
2. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 Überschrift TierZG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Satz 2 TierZG
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 TierZG
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierZG
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 - neu -TierZG
8. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a TierZG
9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 TierZG
10. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 5a - neu - TierZG
11. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 TierZG
12. Zu Artikel 1 § 20 Satz 2 Nummer 1 TierZG
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Drucksache 468/18
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... 5. Hauspferd und Hausesel (Equiden - Equus caballus und Equus asinus).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Tierzuchtgesetz - (TierZG)
4 Inhaltsübersicht
Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§ 3 Zuständige Behörden
§ 4 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen
§ 5 Genehmigung von Zuchtprogrammen
§ 6 Zuchtprogramme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
§ 7 Befristung der Anerkennung und Genehmigung, besondere Regelungen
§ 8 Datenweitergabe für Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung
§ 9 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
§ 10 Monitoring
§ 11 Verordnungsermächtigungen
§ 12 Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 13 Eintragungsbestätigung für Vorbuchtiere, Tierzuchtbescheinigung
§ 14 Abgabe von Samen
§ 15 Verwendung des Samens
§ 16 Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 17 Verwendung von Embryonen
§ 18 Besamungsstationen, Embryo-Entnahme oder -Erzeugungseinheiten
§ 19 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
§ 20 Verordnungsermächtigungen
Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
§ 21 Zuständigkeit, gegenseitige Information, Außenverkehr, Verordnungsermächtigung
§ 22 Aufgabe und Maßnahmen der zuständigen Behörden, Verordnungsermächtigungen
§ 23 Bußgeldvorschriften
§ 24 Einziehung
Abschnitt 7 Schlussvorschriften
§ 25 Rechtsverordnungen in besonderen Fällen
§ 26 Übergangsvorschriften
§ 27 Befreiung vom Preisbindungsverbot nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
§ 28 Verordnungsermächtigungen zur Aufhebung von Rechtsvorschriften und zur Anpassung an das Unionsrecht
§ 29 Verkündung von Rechtsverordnungen
§ 30 Außerkrafttreten
Artikel 2 Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen keine IV. Gesetzgebungskompetenz
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
VI. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
4.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
4.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
4.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
5. Weitere Kosten
6. Weitere Gesetzesfolgen
VII. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
Zu § 1
Zu § 2
Zu Abschnitt 2 Anerkennung von Zuchtverbänden und Zuchtunternehmen, Genehmigung von Zuchtprogrammen, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu Abschnitt 3 Erhaltung der genetischen Vielfalt
Zu § 10
Zu § 11
Zu Nummer 1
Zu § 12
Zu Abschnitt 4 Anbieten, Abgabe und Verwendung von Vorbuchtieren, Samen, Eizellen und Embryonen
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu Abschnitt 5 Innergemeinschaftliches Verbringen, Einfuhr, Ausfuhr
Zu § 20
Zu Abschnitt 6 Überwachung, Zuständigkeiten, Außenverkehr, Bußgeldvorschriften
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu Abschnitt 7 Schlussvorschriften
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Absatz 1 NKRG: NKR-Nr. 4362, BMEL: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1. Erfüllungsaufwand
5 Wirtschaft
Verwaltung der Länder
II.2. Weitere Kosten
II.3. Umsetzung von EU-Recht
III. Ergebnis
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Drucksache 468/18 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Tierzuchtrechts
... "Wird der Durchführung eines Zuchtprogramms für Equiden nach Artikel 12 der Verordnung (EU) Nr.
1. Zu Artikel 1 § 2 Nummer 1 TierZG
2. Zu Artikel 1 Abschnitt 2 Überschrift TierZG
3. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 2a - neu - TierZG
4. Zu Artikel 1 § 4 Absatz 4 Satz 2 TierZG
5. Zu Artikel 1 § 5 Absatz 6 TierZG
6. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 TierZG
7. Zu Artikel 1 § 6 Absatz 3 Satz 1, Satz 2 - neu - TierZG
8. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a TierZG
9. Zu Artikel 1 § 14 Absatz 4 TierZG
10. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 5a - neu - TierZG
11. Zu Artikel 1 § 18 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 und 2 TierZG
12. Zu Artikel 1 § 20 Satz 2 Nummer 1 TierZG
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Drucksache 385/17
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Erste Verordnung zur Änderung der MKS -Verordnung
... Für den Fall, dass in einer Schlachtstätte die Tötung und unschädliche Beseitigung nicht für MKS empfängliche Tierarten angeordnet wird, würden sich weitere Kosten ergeben. In Frage kommen hier insoweit primär Equiden, deren Fleisch dann nicht vermarktet werden könnte, da es unschädlich beseitigt werden müsste. Unterstellt man, dass sich bei einem MKS-Ausbruch in der betroffenen Schlachtstätte ein Pferd befinden würde, das statt geschlachtet getötet und unschädlich beseitigt werden müsste, würde sich ein Verlust von etwa 1600 Euro (angenommenes Schlachtgewicht von 400 kg und 4 Euro Erlös/kg Schlachtgewicht) ergeben.
Drucksache 277/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... In Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Wörter "Senecio spp." durch die Wörter "Senecio jacobaea, Senecio aquaticus, Senecio alpinus, Senecio inaequidens, Senecio vernalis" zu ersetzen.
Drucksache 388/17 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Gesetz zur Änderung futtermittel rechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
... Bisher vorliegenden Erkenntnissen u.a. der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg zufolge, die gemeinsam mit der Universität Leipzig das Bundesforschungsprojekt "SiGN" zur Schlachtung gravider Nutztiere durchführt, gibt es drei Gründe für die Schlachtung trächtiger Tiere: die weitere Nutzung der Tiere erscheint unwirtschaftlich (z.B. auf Grund teurer Behandlungskosten), die Trächtigkeit ist nicht bekannt oder auf Grund von Verletzungen. Nicht zuletzt aus ethischen Gründen ist die Schlachtung von Muttertieren in den vorgenannten Fällen nicht vertretbar, dies gilt auch für die im Gesetz ausgenommenen Schafe und Ziegen: Auch bei Feten bzw. ungeborenen Lämmern der kleinen Wiederkäuer ist wie bei ungeborenen Nachkommen von Equiden, Rindern und Schweinen von Schmerzen und Leiden durch Sauerstoffmangel auszugehen. Unterschiedliche Haltungsverfahren der Nutztiere rechtfertigen keine Ausnahme von dem Verbot. Die in hiesigen Breitengraden gehaltenen Schaf- und Ziegenrassen haben überwiegend eine saisonale Brunst, so dass der Ablammzeitraum und damit das letzten Drittel der Trächtigkeit grundsätzlich bekannt sind. Bei asaisonalen Rassen ist ein Deckmanagement möglich.
Anlage Entschließung zum Gesetz zur Änderung futtermittelrechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
1. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 3 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
2. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 4 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
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Drucksache 277/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse
Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
... In Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa sind in § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 die Wörter "Senecio spp." durch die Wörter "Senecio jacobaea, Senecio aquaticus, Senecio alpinus, Senecio inaequidens, Senecio vernalis" zu ersetzen.
Drucksache 388/1/17
Empfehlungen der Ausschüsse 958. Sitzung des Bundesrates am 2. Juni 2017
Gesetz zur Änderung futtermittel rechtlicher und tierschutzrechtlicher Vorschriften
... Bisher vorliegenden Erkenntnissen u.a. der Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg zufolge, die gemeinsam mit der Universität Leipzig das Bundesforschungsprojekt "SiGN" zur Schlachtung gravider Nutztiere durchführt, gibt es drei Gründe für die Schlachtung trächtiger Tiere: die weitere Nutzung der Tiere erscheint unwirtschaftlich (z.B. auf Grund teurer Behandlungskosten), die Trächtigkeit ist nicht bekannt oder auf Grund von Verletzungen. Nicht zuletzt aus ethischen Gründen ist die Schlachtung von Muttertieren in den vorgenannten Fällen nicht vertretbar, dies gilt auch für die im Gesetz ausgenommenen Schafe und Ziegen: Auch bei Feten bzw. ungeborenen Lämmern der kleinen Wiederkäuer ist wie bei ungeborenen Nachkommen von Equiden, Rindern und Schweinen von Schmerzen und Leiden durch Sauerstoffmangel auszugehen. Unterschiedliche Haltungsverfahren der Nutztiere rechtfertigen keine Ausnahme von dem Verbot. Die in hiesigen Breitengraden gehaltenen Schaf- und Ziegenrassen haben überwiegend eine saisonale Brunst, so dass der Ablammzeitraum und damit das letzten Drittel der Trächtigkeit grundsätzlich bekannt sind. Bei asaisonalen Rassen ist ein Deckmanagement möglich.
Zu Artikel 2 Nummer 6
2. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 3 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 § 4 Tiererzeugnisse -Handels-Verbotsgesetz
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Drucksache 103/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 (Equidenpass-Verordnung) besteht noch erheblicher weiterer Beratungsbedarf. Eine Vertagung der Beratungen zur Verordnung insgesamt kommt jedoch auf Grund der Dringlichkeit der Änderung der
1. Zu Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
'Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
2. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - § 26 Satz 1 BmTierSSchV ,
'Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
4. Zu Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Zu Artikel 9
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Drucksache 118/16 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
... Die Abholung der Pferde zur Verbrennung sollte wie die Abholung zur sonstigen Beseitigung unverzüglich erfolgen. Bis zur unverzüglichen Abholung der Equiden sollten diese nicht nur vor Witterungseinflüssen geschützt werden, sondern auch wie anderes beseitigungspflichtiges Material so aufbewahrt werden, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2 TierNebG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 7 Absatz 3 TierNebG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d § 7 Absatz 4 Satz 1 TierNebG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 TierNebG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 9 Absatz 1 TierNebG
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Drucksache 118/16
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
... (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes
§ 1 Geltungsbereich
§ 2a Grundsatz für den Umgang mit tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten
§ 3 Beseitigungspflicht
§ 4 Ausnahmen
§ 10 Aufbewahrungspflicht
§ 12a Amtshilfe, gegenseitige Unterrichtung
§ 13a Strafvorschriften
§ 15 Begriffsbestimmungen
§ 16 Ãœbergangsvorschriften
Artikel 2 Änderung des BVL-Gesetzes
Artikel 3 Inkrafttreten
A. Allgemeiner Teil
I. Ziele des Gesetzes
II. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes
III. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
IV. Vereinbarkeit mit EU-Recht
V. Erfüllungsaufwand
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
VI. Weitere Kosten
VII. Gleichstellungspolitische Bedeutung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Artikel 2
Artikel 3
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
Bürgerinnen und Bürger
5 Wirtschaft
5 Verwaltung
Verwaltung der Länder
Verwaltung des Bundes
2.3. Weitere Kosten
Bürgerinnen Bürger
5 Wirtschaft
2.4. Abschließende Stellungnahme
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Drucksache 118/1/16
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes und des BVL-Gesetzes
... Die Abholung der Pferde zur Verbrennung sollte wie die Abholung zur sonstigen Beseitigung unverzüglich erfolgen. Bis zur unverzüglichen Abholung der Equiden sollten diese nicht nur vor Witterungseinflüssen geschützt werden, sondern auch wie anderes beseitigungspflichtiges Material so aufbewahrt werden, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 § 4 Absatz 2 Satz 2 TierNebG
2. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c § 7 Absatz 3 TierNebG
3. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d § 7 Absatz 4 Satz 1 TierNebG
4. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a, Buchstabe b, Buchstabe c Doppelbuchstabe aa § 8 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 TierNebG
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a § 9 Absatz 1 TierNebG
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Drucksache 103/16 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... an die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/262 (Equidenpass-Verordnung) besteht noch erheblicher weiterer Beratungsbedarf. Eine Vertagung der Beratungen zur Verordnung insgesamt kommt jedoch auf Grund der Dringlichkeit der Änderung der
Anlage Änderungen und Entschließung zur Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zu Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
'Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
2. Zu Artikel 9 Nummer 1 - neu - § 26 Satz 1 BmTierSSchV , Nummer 2 - neu - § 41 Absatz 5 BmTierSSchV , Nummer 3 - neu - Anlage 3 Abschnitt I Nummer 7 Spalte 3 BmTierSSchV , Nummer 5 - neu - Anlage 8 Abschnitt I Nummer 3 Spalte 2 BmTierSSchV
'Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
1. Zu Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
2. Zu Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
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Drucksache 103/16
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
... eröffnet eine Möglichkeit, in einer Schlachtstätte geborene Kälber von dieser verbringen zu können. Gleichzeitig wird die Verordnung an das ab dem 1. Januar 2016 geltende EU-Recht zur Kennzeichnung von Equiden sowie die Regelungen zur Reinigung und Desinfektion von Flugzeugen den praktischen Gegebenheiten angepasst (Artikel 6).
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
F. Weitere Kosten
Verordnung
Fünfte Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Artikel 1 Änderung der BHV1-Verordnung
Artikel 2 Änderung der Schweinepest-Verordnung
Artikel 3 Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
Artikel 4 Änderung der TSE-Überwachungsverordnung
Artikel 5 Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
Artikel 6 Änderung der Viehverkehrsverordnung
Artikel 7 Änderung der Fischseuchenverordnung
Artikel 8 Änderung der Einhufer-Blutarmut-Verordnung
Artikel 9 Änderung der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung
Artikel 10 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Weitere Kosten
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Zu Artikel 6
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3505: Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung tierseuchenrechtlicher Verordnungen
1. Zusammenfassung
2. Im Einzelnen
2.1. Regelungsinhalt
2.2. Ausführungen zum Erfüllungsaufwand
• Zu 1 Rücksendung der BHV1-Bescheinigungen
• Zu 5 Impfung Blauzungenkrankheit Genehmigung durch Allgemeinverfügung
5 Einzelgenehmigung
Anordnung der Impfung durch die Behörde
• Zu 7 Häufigkeit serologischer Untersuchung bei Einhufern
2.3. Sonstige Kosten
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Drucksache 406/14
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft
Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungen-Durchführungsverordnung - DirektZahlDurchfV )
... (2) Abweichend von Absatz 1 sind für die Zwecke des Artikels 9 Absatz 2 Unterabsatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bei Betriebsinhabern mit Haltung der in Anlage 2 in den Zeilen 1 und 2 genannten Equiden, einschließlich Pensionshaltung solcher Tiere, die ausschließlich auf Grund des Betreibens von dauerhaften Sport- oder Freizeitanlagen für den Gebrauch mit solchen Tieren zum Personenkreis des Artikels 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehören, die landwirtschaftlichen Tätigkeiten auch bei einer beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche von weniger als 38 Hektar nicht unwesentlich, wenn im Zeitraum von Januar bis April des Jahres, für das ein Antrag auf Direktzahlung gestellt wird, im Durchschnitt nicht mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar der für die Zwecke des Absatzes 1 festgestellten beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche gehalten werden. Für die Feststellung der Großvieheinheiten wird der Umrechnungsschlüssel nach Anlage 2 angewendet.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
1. Bund
2. Länder
F. Weitere Kosten
Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Landwirtschaftliche Tätigkeit
§ 3 Niederwald mit Kurzumtrieb
§ 4 Mindestanforderungen für den Bezug von Direktzahlungen
Teil 2 Aktiver Betriebsinhaber
§ 5 Ergänzung der Aufzählung der in Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 aufgezählten Unternehmen und Tätigkeiten
§ 6 Anwendung von Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
§ 7 Nicht unwesentliche landwirtschaftliche Tätigkeiten
§ 8 Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit als Haupttätigkeit oder Geschäftszweck
§ 9 Nationaler Durchschnitt der Direktzahlungen
Teil 3 Basisprämienregelung
Abschnitt 1 Erstzuweisung der Zahlungsansprüche und Anwendung der Basisprämienregelung
§ 10 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Hektarflächen
§ 11 Mindestbetriebsgröße
§ 12 Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
Abschnitt 2 Nationale Reserve
§ 13 Auffüllung der nationalen Reserve
§ 14 Zuständigkeit
§ 15 Mitteilungen
§ 16 Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nach Artikel 30 Absatz 7 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013
Teil 4 Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden
Abschnitt 1 Anbaudiversifizierung
§ 17 Anbaudiversifizierung
Abschnitt 2 Dauergrünland
Unterabschnitt 1 Referenzanteil
§ 18 Referenzanteil
Unterabschnitt 2 Dauergrünland, das der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
§ 19 Nichteinhaltung der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in Verbindung mit § 15 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Unterabschnitt 3 Dauergrünland, das nicht der Verpflichtung nach Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 unterliegt
§ 20 Weitere Voraussetzung bei der Genehmigung des Umbruchs von Dauergrünland im Fall des § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 21 Anlage von Dauergrünland an anderer Stelle in derselben Region im Fall des § 16 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 22 Rückumwandlung bei Umwandlung entgegen § 16 Absatz 3 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
Unterabschnitt 4 Genehmigung der Umwandlung von Dauergrünland nach Bekanntmachung nach § 16 Absatz 4 des Direktzahlungen-Durchführungsgesetzes
§ 23 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland bei Abnahme des Dauergrünlandanteils um mehr als 5 Prozent
§ 24 Erteilung von Genehmigungen zur Umwandlung von Dauergrünland im Fall des Rückgangs der Abnahme des Dauergrünlandanteils auf weniger als 5 Prozent gegenüber dem Referenzanteil
§ 25 Brachliegende Flächen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 26 Terrassen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 27 Landschaftselemente (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 28 Pufferstreifen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 29 Streifen von beihilfefähigen Hektarflächen an Waldrändern (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 30 Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 31 Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 32 Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
§ 33 Umrechnungsfaktoren bei im Umweltinteresse genutzten Flächen
Teil 5 Schlussvorschriften
§ 34 Inkrafttreten
Anlage 1 (zu §§ 3 und 30 Absatz 1) Für Niederwald mit Kurzumtrieb geeignete Arten, einschließlich Angabe der zulässigen Arten für im Umweltinteresse genutzte Flächen, und deren maximale Erntezyklen
Anlage 2 (zu § 7 Absatz 2) Umrechnungsschlüssel für Tierbestände in Großvieheinheiten
Anlage 3 (zu § 31 Absatz 1) Zulässige Arten für Kulturpflanzenmischungen auf Flächen mit Zwischenfruchtanbau oder Gründecke, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Anlage 4 (zu § 32) Zulässige Arten stickstoffbindender Pflanzen auf Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen, die als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
III. Alternativen
IV. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
V. Verordnungsfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
2. Nachhaltigkeitsaspekte
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
4. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für die Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
1. Bund
2. Länder
5. Weitere Kosten
6. Weitere Verordnungsfolgen
VI. Befristung; Evaluierung
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Zu § 21
Zu § 22
Zu § 23
Zu § 24
Zu § 25
Zu § 26
Zu § 27
Zu § 28
Zu § 29
Zu § 30
Zu § 31
Zu § 32
Zu § 33
Zu § 34
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 3036: Entwurf einer Verordnung zur Durchführung der Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik - Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
I. Zusammenfassung
II. Im Einzelnen
II.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
II.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
II.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
II.3.1 Bund:
II.3.2 Länder:
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Drucksache 52/14
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinien 89/608 /EWG, 90/425 /EWG und 91/496 /EWG hinsichtlich der Bezugnahmen auf tierzuchtrechtliche Vorschriften - COM(2014) 4 final
... (1) In der Richtlinie 88/661/EWG des Rates vom 19. Dezember 1988 über die tierzüchterischen Normen für Zuchtschweine4, der Richtlinie 89/361/EWG des Rates vom 30. Mai 1989 über reinrassige Zuchtschafe und -ziegen 5, der Richtlinie 90/427/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Festlegung der tierzüchterischen und genealogischen Vorschriften für den innergemeinschaftlichen Handel mit Equiden6, der Richtlinie 91/174/EWG des Rates vom 25. März 1991 über züchterische und genealogische Bedingungen für die Vermarktung reinrassiger Tiere und zur Änderung der Richtlinien 77/504/EWG und
Drucksache 49/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union - COM(2014) 5 final in Verbindung mit
... 11. die Ausstellung von Equidenpässen weiterhin den anerkannten Züchtervereinigungen ermöglicht wird, soweit es sich um in ihren Zuchtbüchern eingetragene oder vorgemerkte reinrassige Equiden handelt;
Zu BR-Drucksache 49/14
Zur Vorlage insgesamt
Zu BR-Drucksache 52/14
Zur Vorlage insgesamt
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Drucksache 420/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel - COM(2014) 558 final; Ratsdok. 13289/14
... 81. Die Regelungen in Artikel 117 Absatz 5 für die Behandlung von Equiden im Therapienotstand sollten an die aktuelle Rechtslage angepasst und aktualisiert werden. Die Liste mit den für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen wurde in der Verordnung (EG) Nr.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 4 Nummer 3
Zu Artikel 4 Nummer 20
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu den Artikeln 21
Zu Artikel 29
Zu den Artikeln 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 32
Zu Artikel 32
Zu den Artikeln 33
Zu Artikel 38
Zu Artikel 54
Zu Artikel 69
Zu den Artikeln 72
Zu Artikel 73
Zu den Artikeln 82
Zu Artikel 89
Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.
Zu Artikel 93
Zu Artikel 97
Zu Artikel 99
Zu Artikel 100
Zu Artikel 101
Zu Artikel 104
Zu Artikel 104
Zu Artikel 105
Zu Artikel 106
Zu Artikel 107
Zu Artikel 108
Zu Artikel 110
Zu Artikel 111
Zu Artikel 112
Zu Artikel 114
Zu den Artikeln 115
Zu Artikel 116
Zu Artikel 117
Zu Artikel 118
84. Zu Artikel 118 wird die Bundesregierung gebeten klarzustellen, ob die zu erstellende Liste antimikrobielle Wirkstoffe oder Arzneimittel enthalten soll. Wobei bei letzterem zu klären wäre, ob es sich um Tier- und/oder Humanarzneimittel handelt. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, darauf hinzuwirken, die antimikrobiell wirksamen Stoffe zu listen, die nicht nach den Artikeln 115 und 116 umgewidmet werden dürfen.
Zu Artikel 124
Zu Artikel 125
Zu Artikel 146
Zu Anhang II Nummer 1.3.1.
Zur Ergänzung der Vorlage
Zur Übersetzung der Vorlage
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
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Drucksache 35/14
Antrag des Landes Baden-Württemberg
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 hinsichtlich der elektronischen Kennzeichnung von Rindern und zur Streichung der Bestimmungen über die freiwillige Etikettierung von Rindfleisch
... 4. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass auch bei ausschließlich elektronischer Kennzeichnung von Rindern mit injizierbarem Transponder analog den Regelungen zur Equidenkennzeichnung die Rückverfolgbarkeit der Tiere und der von ihnen gewonnenen Lebensmittel gewährleistet werden kann.
Drucksache 420/14 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über Tierarzneimittel - COM(2014) 558 final; Ratsdok. 13289/14
... 78. Die Regelungen in Artikel 117 Absatz 5 für die Behandlung von Equiden im Therapienotstand sollten an die aktuelle Rechtslage angepasst und aktualisiert werden. Die Liste mit den für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen wurde in der Verordnung (EG) Nr.
Zur Vorlage allgemein
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu Artikel 2
Zu Artikel 4
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 1
Zu Artikel 4 Nummer 2
Zu Artikel 4 Nummer 3
Zu Artikel 4 Nummer 20
Zu Artikel 5
Zu Artikel 5
Zu Artikel 7
Zu Artikel 8
Zu Artikel 9
Zu Artikel 9
Zu Artikel 10
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 13
Zu Artikel 16
Zu Artikel 17
Zu den Artikeln 21
Zu Artikel 29
Zu den Artikeln 29
Zu Artikel 30
Zu Artikel 32
Zu Artikel 32
Zu den Artikeln 33
Zu Artikel 38
Zu Artikel 54
Zu Artikel 69
Zu den Artikeln 72
Zu Artikel 73
Zu den Artikeln 82
Zu Artikel 89
Zu Kapitel VI Artikel 91 ff.
Zu Artikel 93
Zu Artikel 97
Zu Artikel 99
Zu Artikel 100
Zu Artikel 101
Zu Artikel 104
Zu Artikel 104
Zu Artikel 105
Zu Artikel 106
Zu Artikel 107
Zu Artikel 108
Zu Artikel 110
Zu Artikel 111
Zu Artikel 112
Zu Artikel 114
Zu den Artikeln 115
Zu Artikel 116
Zu Artikel 117
Zu Artikel 118
Zu Artikel 124
Zu Artikel 125
Zu Artikel 146
Zu Anhang II Nummer 1.3.1.
Zur Ergänzung der Vorlage
Zur Übersetzung der Vorlage
Vorlagenbezogene Vertreterbenennung
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Drucksache 49/1/14
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tierzucht- und Abstammungsbestimmungen für den Handel mit Zuchttieren und deren Zuchtmaterial in der Union sowie für die Einfuhr derselben in die Union - COM(2014) 5 final
... 11. die Ausstellung von Equidenpässen weiterhin den anerkannten Züchtervereinigungen ermöglicht wird, soweit es sich um in ihren Zuchtbüchern eingetragene oder vorgemerkte reinrassige Equiden handelt;
Zu BR-Drucksache 49/14
Zur Vorlage insgesamt
Zu BR-Drucksache 52/14
Zur Vorlage insgesamt
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Drucksache 815/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates über das Inverkehrbringen von Lebensmitteln und Klontieren - COM(2013) 893 final
... (5) Der Einsatz der Klontechnik und das Inverkehrbringen in der Union von Klonembryonen und Klontieren für landwirtschaftliche Zwecke wird mit der Richtlinie [number] des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden17, vorläufig verboten. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für Tiere, die ausschließlich für andere Zwecke gehalten und reproduziert werden.
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des VORSCHLAGS
1.1. Hintergrund des Vorschlags
1.2. Ziele des Vorschlags
1.3. Rechtsrahmen
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNG
2.1. Konsultationsprozess
2.1.1. Konsultationsmethoden und vorrangig angesprochene Sektoren
2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.1.3. Externes Expertenwissen
2.2. Folgenabschätzung11
3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiaritätsprinzip
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den HAUSHALT
Vorschlag
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Vorläufige Verbote
Artikel 4 Sanktionen
Artikel 5 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 6 Umsetzung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 8 Adressaten
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Drucksache 814/1/13
Empfehlungen der Ausschüsse
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
Drucksache 751/13
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung und Aufhebung tierzuchtrechtlicher Vorschriften
... Die Anforderungen über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung sind - außer bei Equiden - EU-weit harmonisiert. Die unionsrechtlichen Vorgaben wurden im 2006 novellierten nationalen Recht insbesondere durch § 7 Absatz 1 und Anlage 3 des TierZG umgesetzt.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
F. Weitere Kosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über Zuchtorganisationen
§ 8a Besondere Bestimmungen im Bereich der Pferdezucht
Artikel 2 Verordnung zur Aufhebung tierzuchtrechtlicher Vorschriften
§ 1
§ 2
Artikel 3 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Zu Artikel 1
Zu Artikel 2
Zu § 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu § 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2615: Entwurf einer Verordnung zur Aufhebung und Änderung tierzuchtrechtlicher Vorschriften
3 Zusammenfassung:
Im Einzelnen:
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Drucksache 814/13 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
Drucksache 543/13 (Beschluss)
... 1. Die Bundesregierung wird aufgefordert, Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 (Equidenkennzeichnung) insoweit in nationales Recht umzusetzen, dass von den Sanktionen gemäß Artikel 24 im Falle falscher oder fehlender Eintragungen von Arzneimittelbehandlungen in Equidenpässen sowie im Falle der Schlachtung von Equiden (z.B. Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung von Transpondern) Gebrauch gemacht werden kann.
Drucksache 4/1/13
... Nachdem inzwischen zum Zwecke der Bekämpfung von Tierseuchen gemäß den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts die Identifizierung von Einhufern durch eine elektronische Kennzeichnung mittels Transponder in Verbindung mit dem Equidenpass verbindlich vorgeschrieben ist und somit kein vernünftiger Grund mehr besteht, einem Pferd mit dem Schenkelbrand einhergehende Schmerzen, Leiden und Schäden zuzufügen, hatte die Bundesregierung in ihrem Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes (BR-Drucksache 300/12) zurecht und auch nachvollziehbar die nach derzeit gültigem Recht bestehende Ausnahmeregelung zur Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand aufgehoben.
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
a Regelungen zu Organ-/Gewebeentnahmen zu nichtwissenschaftlichen Zwecken
b Kontrollen von Versuchstierhaltungen
Zu Buchstabe c
2. Zu Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c § 2a Absatz 4 - neu -, 5 - neu -
3. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a1 - neu - § 3 Nummer 6
4. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a2 - neu - § 3 Nummer 10
5. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 3 Nummer 14 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c § 3 Nummer 14 - neu - *
7. Zu Artikel 1 Nummer 6 und 7 §§ 5 und 6
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b
9. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b § 7a Absatz 3
10. Zu Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe d § 7a Absatz 7 - neu -
11. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 8a Absatz 1 Nummer 4
12. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 9 Absatz 3 Satz 2 - neu -
13. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 11 Absatz 4
14. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 11 Absatz 8 Satz 3 - neu -
15. Zu Artikel 1 Nummer 20 § 1 1b TierSchG
§ 11b
16. Zu Artikel 1 Nummer 22 Buchstabe a § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4
17. Zu Artikel 1 Nummer 23a - neu - § 13 Absatz 1a - neu -
18. Zu Artikel 1 Nummer 34a - neu - § 17 Nummer 2 Buchstabe a und b
19. Zu Artikel 1 Nummer 40 § 21 Absatz 1 Satz 1, Satz 2
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Drucksache 814/13
Unterrichtung durch die Europäische Kommission
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über das Klonen von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden, die für landwirtschaftliche Zwecke gehalten und reproduziert werden - COM(2013) 892 final
Vorschlag
Begründung
1. Kontext des VORSCHLAGS
1.1. Hintergrund des Vorschlags
1.2. Ziele des Vorschlags
1.3. Rechtsrahmen
1.4. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
2. Ergebnisse der Konsultationen der interessierten Kreise und der FOLGENABSCHÄTZUNG
2.1. Konsultationsprozess
2.1.1. Konsultationsmethoden und vorrangig angesprochene Sektoren
2.1.2. Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.1.3. Externes Expertenwissen
2.2. Folgenabschätzung12
3. RECHTLICHE Aspekte des VORSCHLAGS
3.1. Rechtsgrundlage
3.2. Subsidiaritätsprinzip
3.3. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.4. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den HAUSHALT
Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Artikel 3 Vorläufiges Verbot
Artikel 4 Sanktionen
Artikel 5 Berichterstattung und Überprüfung
Artikel 6 Umsetzung
Artikel 7 Inkrafttreten
Artikel 8 Adressaten
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Drucksache 149/1/13
... 19. Die Bundesregierung wird aufgefordert, Artikel 19 und 20 der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 (Equidenkennzeichnung) insoweit in nationales Recht umzusetzen, dass von den Sanktionen gemäß Artikel 24 im Falle falscher oder fehlender Eintragungen von Arzneimittelbehandlungen in Equidenpässen sowie im Falle der Schlachtung von Equiden (z.B. Einziehung, Vernichtung oder Entsorgung von Transpondern) Gebrauch gemacht werden kann.
1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 47 Absatz 1c
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
Zu Nummer 2
2. Zu Artikel 1 Nummer 3 § 56 Absatz 4 Satz 1
3. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 56a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 , Doppelbuchstabe cc - neu - 56a Absatz 1 Nummer 4a - neu - , Buchstabe b Doppelbuchstabe aa 56a Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
4. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b § 58 Absatz 3
5. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz, Absatz 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
6. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58a Absatz 1 Satz 1 zweiter Halbsatz
7. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 - neu -, Satz 2, Absatz 2, Absatz 3, Absatz 4 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
8. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1, Satz 1 Nummer 2, Nummer 3a - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3b - neu -
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58b Absatz 3 Satz 1
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1, Absatz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2, Absatz 4, Absatz 4a - neu -, Absatz 6 Satz 4 - neu -
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c
13. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58c Absatz 1 Nummer 2, § 58e Absatz 2 Nummer 1
14. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58d
§ 58d Verringerung der Anwendung antibakteriell wirksamer Stoffe
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
Zu § 58d
15. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58e Absatz 2 Nummer 3 - neu -
16. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 58f
17. Zu Artikel 1 Nummer 11 Buchstabe b § 97 Absatz 2 Nummer 23b
18. Zu Artikel 1
21. Zu Artikel 1 § 58d Absatz 4
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Drucksache 49/12
Verordnungsantrag des Landes Schleswig-Holstein
Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
... Für die seit dem 1. Juli 2009 geborenen Equiden schreibt die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der KOM als grundsätzlich vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode die Kennzeichnung mittels eines Transponders vor. In der nationalen Umsetzung (§ 44f der
Drucksache 300/12
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetz es
... Nachdem inzwischen zum Zwecke der Bekämpfung von Tierseuchen gemäß den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts die Identifizierung von Einhufern durch eine elektronische Kennzeichnung mittels Transponder in Verbindung mit dem Equidenpass verbindlich vorgeschrieben ist, soll aus Gründen des Tierschutzes eine zusätzliche Kennzeichnung von Pferden durch Schenkelbrand zukünftig nicht mehr erfolgen. Gemäß § 1 Satz 2 des
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
E.3 Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
F. Weitere Kosten
Entwurf
Artikel 1
§ 7
§ 8
§ 8a
§ 9
§ 10
§ 11
§ 11a
§ 13b
§ 15a
§ 21
§ 21b
§ 21d
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Erfüllungsaufwand für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 6
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe aa
Zu Buchstabe bb
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Nummer 17
Zu Nummer 18
Zu Nummer 19
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Nummer 26
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Nummer 27
Zu Nummer 28
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Buchstabe e
Zu Buchstabe f
Zu Nummer 29
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 30
Zu Nummer 31
Zu Nummer 32
Zu Nummer 33
Zu Nummer 34
Zu Nummer 35
Zu Nummer 36
Zu Nummer 37
Zu Nummer 38
Zu Nummer 39
Zu Nummer 40
Zu Nummer 41
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG: NKR-Nr. 2003: Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Tierschutzgesetzes
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Drucksache 380/11
Vorlage an den Bundesrat
Fragen an die Bundesregierung zum Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden und zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz -Nutztierhaltungsverordnung
... Bei den Beratungen zu beiden Anträgen wurde deutlich, dass die Regierungsfraktionen dem eindeutigen Votum des Bundesrates für ein Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden offenbar nicht folgen wollen. So betonte etwa die Fraktion der CDU/CSU, dass der Schenkelbrand zur Kennzeichnung von Equiden notwendig und ein Markenzeichen sei. Zudem folge er einer langjährigen Tradition.
Fragen an die Bundesregierung zum Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden und zum Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
I. Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden
II. Entwurf einer Fünften Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
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Drucksache 504/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
... In Deutschland kommt es immer wieder zu vereinzelten EIA-Ausbrüchen, jedoch ist das Virus in Deutschland nicht endemisch und in den meisten Fällen konnte ein Zusammenhang zu importierten Pferden festgestellt werden. EIA-bedingte Aborte können in verschiedenen Trächtigkeitsstadien auftreten, ihr Vorkommen ist jedoch als selten einzustufen. So werden die meisten viralen Stutenaborte durch das Equine Herpesvirus 1 hervorgerufen. Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu erwähnen sind Aborte durch das Equine Herpesvirus 4. Zudem kommen bakterielle und nicht infektiöse Abortursachen in Betracht. Da eine generelle Untersuchungspflicht gemessen an dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn daher als unverhältnismäßig einzustufen ist, sollte eine gezielte Untersuchung durch die Beprobung von verendeten oder getöteten Equiden oder von Aborten oder Muttertieren, die abortiert haben, auf Anordnung der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Zudem sollte neben der virologischen Untersuchung immer auch eine serologische Untersuchung möglich sein.
Anlage Änderungen zur Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
1. Zu § 3
§ 3 Untersuchungen
2. Zu § 4 Absatz 1 Satz 2
3. Zu § 6
4. Zu § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Satz 2
5. Zu § 8 Absatz 4
6. Zu § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3
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Drucksache 256/10
Unterrichtung durch das Europäische Parlament
Legislative Entschließung des Europäischen Parlaments vom 25. März 2010 zu dem Vorschlag für eine Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft
... (2) Dementsprechend wurde die Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft2 erlassen. In der genannten Entscheidung sind die Veterinärbedingungen für die Einfuhr lebender Tiere, ausgenommen Equiden, sowie für die Einfuhr frischen Fleisches dieser Tiere, einschließlich Equiden, jedoch ausschließlich Fleischzubereitungen, in die Gemeinschaft festgelegt. Die Anhänge I und II der genannten Entscheidung enthalten Muster-Veterinärbescheinigungen sowie Listen der Drittländer und der Teile von Drittländern, aus denen bestimmte lebende Tiere und frisches Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft eingeführt werden dürfen.
Standpunkt des Europäischen Parlaments festgelegt in erster Lesung am 25. März 2010 im Hinblick auf den Erlass der Entscheidung Nr. 2010/.../EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufhebung der Entscheidung 79/542/EWG des Rates zur Festlegung einer Liste von Drittländern bzw. Teilen von Drittländern sowie der Tiergesundheits- und Hygienebedingungen und der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von bestimmten lebenden Tieren und von frischem Fleisch dieser Tiere in die Gemeinschaft
Artikel 1
Artikel 2
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Drucksache 479/10 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden
... Mittlerweile stehen für die Kennzeichnung von Equiden unter die Haut implantierbare Transponder zur Verfügung, deren Anbringung mit wesentlich weniger Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere verbunden ist. Darüber hinaus ist die Kennzeichnung mittels eines Transponders für ab dem 1. Juli 2009 geborene Equiden die nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der ab diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149/3) grundsätzlich vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode.
Drucksache 504/1/10
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
... In Deutschland kommt es immer wieder zu vereinzelten EIA-Ausbrüchen, jedoch ist das Virus in Deutschland nicht endemisch und in den meisten Fällen konnte ein Zusammenhang zu importierten Pferden festgestellt werden. EIA-bedingte Aborte können in verschiedenen Trächtigkeitsstadien auftreten, ihr Vorkommen ist jedoch als selten einzustufen. So werden die meisten viralen Stutenaborte durch das Equine Herpesvirus 1 hervorgerufen. Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu erwähnen sind Aborte durch das Equine Herpesvirus 4. Zudem kommen bakterielle und nicht infektiöse Abortursachen in Betracht. Da eine generelle Untersuchungspflicht gemessen an dem zu erwartenden Erkenntnisgewinn daher als unverhältnismäßig einzustufen ist, sollte eine gezielte Untersuchung durch die Beprobung von verendeten oder getöteten Equiden oder von Aborten oder Muttertieren, die abortiert haben, auf Anordnung der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Zudem sollte neben der virologischen Untersuchung immer auch eine serologische Untersuchung möglich sein.
1. Zu § 3
§ 3 Untersuchungen
2. Zu § 4 Absatz 1 Satz 2
3. Zu § 6
4. Zu § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2,
5. Zu § 8 Absatz 4
6. Zu § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3
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Drucksache 504/10
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung)
... Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer ist eine Viruserkrankung, die nur Tiere der Familie der Equiden befällt, u.a. Pferde, Esel, Maultiere, Maulesel. Die Infektion überträgt sich durch Blut infizierter Equiden, insbesondere durch Blut saugende Bremsen. Die Ansteckende Blutarmut der Einhufer stellt eine erhebliche Gefahr für Pferdehaltungen dar, insbesondere vor dem Hintergrund häufiger Turnier- und Rennsportveranstaltungen oftmals unter Beteiligung sehr wertvoller Tiere.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Kosten mit Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmungen
Abschnitt 2 Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 2 Impfungen und Heilversuche
§ 3 Untersuchungen
Abschnitt 3 Besondere Schutzmaßregeln
Unterabschnitt 1 Schutzmaßnahmen vor amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
§ 4 Blutprobenentnahme, epidemiologische Nachforschungen
§ 5 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
§ 6 Reinigung und Desinfektion
Unterabschnitt 2 Schutzmaßnahmen nach amtlicher Feststellung der Einhufer-Blutarmut
§ 7 Öffentliche Bekanntmachung
§ 8 Schutzmaßnahmen in dem betroffenen Betrieb
§ 9 Ansteckungsverdacht
§ 10 Sperrbezirk
§ 11 Desinfektion
§ 12 Aufhebung der Schutzmaßnahmen
§ 13 Ordnungswidrigkeiten
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
3 Lösung
3 Alternativen
Kosten der öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
3. Sonstige Kosten
4. Bürokratiekosten
a Bürokratiekosten der Wirtschaft
b Bürokratiekosten für Bürgerinnen und Bürger
c Bürokratiekosten für die Verwaltung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Nr. 915: Entwurf einer Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer
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Drucksache 582/10
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetz es
... "(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 dürfen Arzneimittel für Einhufer, die der Gewinnung von Lebensmittel dienen und für die nichts anderes in Abschnitt IX Teil II des Equidenpasses im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinie 90/426/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung festgelegt ist, auch verschrieben, abgegeben oder angewendet werden, wenn sie Stoffe, die in der Verordnung (EG) Nr. 1950/2006 der Kommission vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
1. Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand
2. Vollzugsaufwand
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1
§ 59d
§ 83a Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen
Artikel 2
Artikel 3
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Gründe für die Gesetzesänderung
II. Gesetzgebungskompetenz
III. Kosten
IV. Bürokratiekosten
V. Gleichstellungspolitische Bedeutung
VI. Nachhaltigkeitsprüfung
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Nummer 9
Zu Nummer 10
Zu Nummer 11
Zu Nummer 12
Zu Nummer 13
Zu Nummer 14
Zu Nummer 15
Zu Nummer 16
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 17
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
Zu Buchstabe d
Zu Nummer 18
Zu Buchstabe a
Zu Doppelbuchstabe aa
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 19
Zu Nummer 20
Zu Nummer 21
Zu Nummer 22
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 23
Zu Nummer 24
Zu Nummer 25
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
Zu Nummer 26
Zu Nummer 27
Zu Artikel 2
Zu Artikel 3
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1397: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Monitorings von Lebensmitteln, kosmetischen Mitteln und Bedarfsgegenständen für die Jahre 2011 bis 2015
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Drucksache 293/10
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Stellungnahme der Bundesregierung zu der Entschließung des Bundesrates zur Ersten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung ... Die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf die Methoden zur Identifizierung von Equiden sieht eine Meldung einer Verbringung oder einer Einfuhr/Ausfuhr eines Einhufers (Equide) in oder aus einem Mitgliedstaat oder einem Drittland nicht vor. Auch enthält die Verordnung (EG) Nr. 504/2008 keine Ermächtigung für die Mitgliedstaaten, weitere über das EU-Recht hinausgehende Regelungen zu erlassen. Daher hat die Bundesregierung keine Möglichkeit, dem ansonsten nachvollziehbaren Anliegen des Bundesrates nachzukommen, die Regelung zur Anzeige der Kennzeichnung eines Einhufers (§ 44c
Drucksache 479/10
Antrag des Landes Rheinland-Pfalz
Entschließung des Bundesrates zum Verbot des Schenkelbrandes bei Pferden
... Mittlerweile stehen für die Kennzeichnung von Equiden unter die Haut implantierbare Transponder zur Verfügung, deren Anbringung mit wesentlich weniger Schmerzen, Leiden und Schäden für die Tiere verbunden ist. Darüber hinaus ist die Kennzeichnung mittels eines Transponders für ab dem 1.7.2009 geborene Equiden die nach Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 der ab diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung (EG) Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (Abl. L 149/3) grundsätzlich vorgeschriebene Kennzeichnungsmethode.
Drucksache 819/1/09
... Nach Artikel 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 kann im Falle der Implantation eines Transponders auf die Ausfüllung des Schaubildes verzichtet werden, es sei denn, die Regelungen der Pass ausstellenden Stellen sehen dies vor. Da die Anfertigung eines Schaubildes mit zusätzlichen Kosten für den Tierhalter verbunden ist, sollte bei den nichtregistrierten Equiden darauf verzichtet werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 34 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
Abschnitt B (Rückseite/Lochteil)
Abschnitt C (Rückseite/Lochteil)
Nummer 3
Abschnitt A (Vorderseite/Loch- und Dornteil, mit Transponder)
Abschnitt B (Vorderseite/Loch- und Dornteil, ohne Transponder)
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44 Absatz 4 - neu -
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44a Absatz 1 Satz 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44a Absatz 1a - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44a Absatz 3 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Satz 1
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c - neu -
§ 44c Anzeige der Kennzeichnung
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 46 Absatz 2 Nummer 20 bis 25 - neu -
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 11 Abschnitt C
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
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Drucksache 162/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über Zuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV )
... Im Bereich der Equiden wird der Begriff der Reinrassigkeit anders als in der Rinder-, Schweine- oder Schaf-/Ziegenzucht interpretiert.
1. Zu § 4 Absatz 1 Nummer 10
2. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 6
3. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 2
4. Zu § 8 Absatz 2
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Drucksache 82/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, und Verbraucherschutz
Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
... /EG mit der die Richtlinie 96/22/EG geändert wurde, schränkt die Verbotsregelungen der Richtlinie 96/22/EG auf Lebensmittel liefernde Tiere ein, verbietet endgültig die Anwendung von 17ß-Östradiol bei solchen Tieren und erweitert die zulässigen Indikationen für Beta-Agonisten bei Equiden.Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten bis zum 1. Januar 2009 in nationales Recht umzusetzen.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Artikel 1 Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Artikel 2 Änderung der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken
Artikel 3 Aufhebung der Verordnung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
Artikel 4 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 5 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 2
Zu Artikel 2
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Nummer 5
Zu Nummer 6
Zu Nummer 7
Zu Nummer 8
Zu Buchstabe b
Zu Artikel 3
Zu Artikel 4
Zu Artikel 5
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr: 679: Verordnung zur Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung und der Verordnung über tierärztliche Hausapotheken sowie zur Aufhebung über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Anwendung bei Tieren
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Drucksache 819/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Erste Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
... - Nr. 504/2008 der Kommission vom 6. Juni 2008 zur Umsetzung der Richtlinien 90/426/EWG und 90/427/EWG des Rates in Bezug auf Methoden zur Identifizierung von Equiden (ABl. L 149 vom 7.6.2008, S. 3) getroffen.
Drucksache 162/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über Zuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV )
... Im Bereich der Equiden wird der Begriff der Reinrassigkeit anders als in der Rinder-, Schweine- oder Schaf-/Ziegenzucht interpretiert.
1. Zu § 2
2. Zu § 4 Absatz 1 Nummer 10
3. Zu § 5 Absatz 1 Nummer 6
4. Zu § 8 Absatz 1 Nummer 2
5. Zu § 8 Absatz 2
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Drucksache 162/09
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über Zuchtorganisationen (Tierzuchtorganisationsverordnung - TierZOV )
... (2) Im Falle einer Zuchtorganisation, die das Ursprungszuchtbuch einer Equidenrasse führt, muss in der Zuchtbuchordnung zusätzlich festgelegt werden,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
§ 1 Für die Zuchtarbeit verantwortliche Person
§ 2 Umfang der Zuchtpopulationen
§ 3 Zuchtbuchordnung
§ 4 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtbuches
§ 5 Zuchtregisterordnung
§ 6 Inhalt, Gestaltung und Führung des Zuchtregisters
§ 7 Kennzeichnung
§ 8 Zuchtbescheinigung und Herkunftsbescheinigung
§ 9 Verfahren und Merkmale zur Prüfung der Identität und Abstammung
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
Kosten für die öffentliche Haushalte
Bürokratiekosten der Wirtschaft
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 562: Entwurf einer Verordnung über Zuchtorganisation
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Drucksache 819/09 (Beschluss)
... Nach Artikel 6 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 kann im Falle der Implantation eines Transponders auf die Ausfüllung des Schaubildes verzichtet werden, es sei denn, die Regelungen der Pass ausstellenden Stellen sehen dies vor. Da die Anfertigung eines Schaubildes mit zusätzlichen Kosten für den Tierhalter verbunden ist, sollte bei den nichtregistrierten Equiden darauf verzichtet werden.
Anlage Änderungen und Entschließung zur Ersten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung
A Änderungen
1. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe c § 34 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa
2. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44 Absatz 4 - neu -
3. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44a Absatz 1 Satz 2
4. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44a Absatz 1a - neu -
5. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44a Absatz 3 - neu -
6. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44b Satz 1
7. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 44c - neu -
§ 44c Anzeige der Kennzeichnung
8. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 46 Absatz 2 Nummer 20 bis 25 - neu -
9. Zu Artikel 1 Nummer 15 Anlage 11 Abschnitt C
B Entschließung
Zu Buchstabe a
Zu Buchstabe b
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Drucksache 766/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates (Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV )
... § 3 enthält eine Regelung für den nach Artikel 17 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 erforderlichen Befähigungsnachweis. Dieser ist nach Artikel 6 Abs. 5, 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 für Fahrer oder Betreuer von Straßenfahrzeugen erforderlich, auf denen Hausequiden, Hausrinder, Hausschafe, Hausschweine oder Geflügel über 65 km gefahren werden.
Drucksache 433/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (Verordnung über tierische Nebenprodukte) KOM (2008) 345 endg.; Ratsdok. 10637/08
... b) ein Tier der Familie der Equiden;
Begründung
1. Hintergrund
2. Bericht der Kommission
3. Problembeschreibung
4. Anhörung und Folgenabschätzung
4.1. Anhörung interessierter Kreise
4.1.1. Anhörungsmethoden und angesprochene Sektoren
4.1.2. Reaktionen und Folgemaßnahmen
4.2. Einholung und Nutzung von Expertenwissen
4.2.1. Wissenschaftliche Gutachten
4.2.2. Methodik
4.3. Folgenabschätzung
5. Rechtliche Aspekte
5.1. Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahmen
5.2. Rechtsgrundlage
5.3. Subsidiaritätsprinzip
5.4. Verhältnismäßigkeit und Vereinfachung
6. Anwendungsbereich des Vorschlags
i Klärung
ii Ein Konzept, das sich stärker an den Risiken orientiert
7. Sonstige Angaben
7.1. Kohärenz mit anderen Politikbereichen und Zielen der Union
7.2. Auswirkungen auf den Haushalt
7.3. Sonstige
Vorschlag
Kapitel I Gemeinsame Vorschriften
Abschnitt 1 Gegenstand, Anwendungsbereich, Definitionen, Infrastruktur
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Anwendungsbereich
Artikel 3 Definitionen
Artikel 4 Nationale Infrastrukturen und Systeme zur Sammlung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 2 Tiergesundheitliche Beschränkungen
Artikel 5 Allgemeine tiergesundheitliche Beschränkungen
Abschnitt 3 Zulassung von Anlagen und Betrieben
Artikel 6 Zulassungsbedürftige Anlagen und Betriebe
Artikel 7 Ausnahmen von der Zulassungspflicht
Artikel 8 Zulassung von Anlagen
Artikel 9 Durchführungsmaßnahmen
Abschnitt 4 Einstufung
Artikel 10 Einstufung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Artikel 11 Material der Kategorie 1
Artikel 12 Material der Kategorie 2
Artikel 13 Material der Kategorie 3
Artikel 14 Änderung der Kategorien
Kapitel II Pflichten der Unternehmer, Betrieb von Anlagen und Betrieben
Abschnitt 1 Allgemeine Pflichten der Unternehmer
Artikel 15 Sammlung, Kennzeichnung der Kategorie und Beförderung
Artikel 16 Aufzeichnungen
Abschnitt 2 Betrieb von Anlagen und Betrieben
Artikel 17 Eigenkontrollen von Anlagen und Betrieben
Kapitel III Beseitigung und Verwendung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Abschnitt 1 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
Artikel 18 Einschränkungen in Bezug auf die Verwendung
Abschnitt 2 Beseitigung und Verwendung
Artikel 19 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 1
Artikel 20 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 2
Artikel 21 Beseitigung und Verwendung von Material der Kategorie 3
Artikel 22 Ausnahmen
Artikel 23 Durchführungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Inverkehrbringen
Artikel 24 Inverkehrbringen tierischer Nebenprodukte zu Fütterungszwecken
Artikel 25 Inverkehrbringen und Verwendung von organischen Düngemitteln und Bodenverbesserungsmitteln
Abschnitt 4 Ausnahmen hinsichtlich Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Artikel 26 Ausnahmen bezüglich der Verwendung tierischer Nebenprodukte für Forschungszwecke und andere spezifische Zwecke
Artikel 27 Ausnahmen hinsichtlich der Sammlung und der Verwendung tierischer Nebenprodukte zu besonderen Fütterungszwecken
Artikel 28 Ausnahmen hinsichtlich der Beseitigung tierischer Nebenprodukte
Abschnitt 5 Alternative Methoden zur Verwendung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte und ihrer Folgeprodukte
Artikel 29 Zulassung alternativer Methoden der Verwendung oder Beseitigung
Kapitel IV : Amtliche Kontrollen
Artikel 30 Amtliche Kontrollen
Artikel 31 Aussetzung bzw. Entzug von Zulassungen sowie Verbot des Betriebs
Artikel 32 Liste der zugelassenen oder registrierten Anlagen, Betriebe und Nutzer
Artikel 33 Kontrollen der Versendung tierischer Nebenprodukte in andere Mitgliedstaaten
Artikel 34 Gemeinschaftskontrollen in den Mitgliedstaaten
Kapitel V Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr
Artikel 35 Einfuhr und Durchfuhr tierischer Nebenprodukte
Artikel 36 Durchführungsmaßnahmen
Artikel 37 Ausfuhr
Artikel 38 Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 für die Zwecke bestimmter Kontrollen
Kapitel VI Sonderregelung
Abschnitt 1 Folgeprodukte, die in bestimmten anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Artikel 39 Inverkehrbringen von Folgeprodukten, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Artikel 40 Herstellung von Folgeprodukten, die in anderen Gemeinschaftsvorschriften geregelt sind
Abschnitt 2 Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte
Artikel 41 Inverkehrbringen anderer Folgeprodukte außerhalb der Futtermittelkette
Artikel 42 Herkunftssicherung
Artikel 43 Sichere Behandlung
Artikel 44 Sichere Endverwendungszwecke
Artikel 45 Registrierung der Unternehmer
Artikel 46 Durchführungsmaßnahmen
Kapitel VII Allgemeine und Schlussbestimmungen
Artikel 47 Nationale Rechtsvorschriften
Artikel 48 Ausschuss
Artikel 49 Sanktionen
Artikel 50 Aufhebung
Artikel 51 Übergangsmaßnahmen
Artikel 52 Inkrafttreten
Anhang Entsprechungstabelle
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Drucksache 184/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2001/82 /EG und der Richtlinie 2001/83 /EG in Bezug auf Änderungen der Bedingungen für Zulassungen von Arzneimitteln KOM (2008) 123 endg.; Ratsdok. 7529/08
... "3. Abweichend von Artikel 11 erstellt die Kommission eine Liste von Stoffen, die für die Behandlung von Equiden wesentlich sind und für die die Wartezeit entsprechend den in den Entscheidungen 93/623/EWG und 2000/68/EG vorgesehenen Kontrollmechanismen mindestens sechs Monate beträgt.
Begründung
1. Kontext des Vorschlages
1.1. Gründe und Ziele des Vorschlags
1.2. Allgemeiner Kontext
1.3. Bestehende Rechtsvorschriften auf diesem Gebiet
1.4. Vereinbarkeit mit der Politik und den Zielen der Union in anderen Bereichen
2. Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
2.1. Anhörung von interessierten Kreisen
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
2.2. Folgenabschätzung
Option des Typs vollständige Harmonisierung mit Übergangsfrist wünschenswert.
3. Rechtliche Aspekte
3.1. Zusammenfassung des Vorschlags
3.2. Rechtsgrundlage
3.3. Subsidiaritätsprinzip
3.4. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
3.5. Wahl des Instruments
4. Auswirkungen auf den Haushalt
5. Weitere Angaben
5.1. Vereinfachung
5.2. Europäischer Wirtschaftsraum
5.3. Hinweis zum Ausschussverfahren
Vorschlag
Artikel 1 Änderungen der Richtlinie 2001/82/EG
Artikel 27b
Artikel 79
Artikel 88
Artikel 2 Änderungen der Richtlinie 2001/83/EG
Artikel 23b
Artikel 3 Umsetzung
Artikel 4
Artikel 5
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Drucksache 409/08 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV )
... "6a. bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung verwendet werden, vor der nächsten Samengewinnung, die auf einen Natursprung folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Nummer 5 oder bei Equiden nach Nummer 6 erneut durchgeführt werden,"
Anlage Änderungen zur Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV)
1. Zu § 3 Nr. 6a - neu -
2. Zu § 3 Nr. 10a - neu -
3. Zu § 4
§ 4 Ausnahmen
4. Zu § 6 Abs. 4 - neu -
5. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2
6. Zu § 10
7. Zu § 12 Nr. 7 und 8 Buchstabe a
8. Zu Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b
9. Zu Anlage 2 Zeile Equiden/... Infektiöse Anämie
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Drucksache 409/08
Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV )
... 5. bei den in Anlage 2 Spalte 1 genannten Tieren, ausgenommen Equiden, vor der Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung und vor Aufnahme der Tiere in die in Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe a und c genannten Bereiche der Besamungsstation die in Anlage 2 Spalte 3 genannten Untersuchungen auf die in Anlage 2 Spalte 2 genannten Krankheiten durchgeführt und dass diese Untersuchungen regelmäßig, mindestens in dem in Anlage 2 Spalte 4 genannten Abstand, wiederholt werden,
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Verordnung
Verordnung
Abschnitt 1 Künstliche Besamung
§ 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung sind
§ 2 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation
§ 3 Anforderungen beim Betrieb einer Besamungsstation
§ 4 Ausnahmen
§ 5 Kennzeichnungsnummer der Besamungsstation
§ 6 Kennzeichnung von Samen
§ 7 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Samen
§ 8 Aufzeichnungen über die Verwendung von Samen
Abschnitt 2 Tierzüchterische Bestimmungen für die künstliche Besamung
§ 9 Prüfeinsatz
§ 10 Überprüfungen von Zuchtbescheinigungen und Herkunftsbescheinigungen für SamenGestrichen
Abschnitt 3 Embryotransfer
§ 11 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit
§ 12 Anforderungen beim Betrieb einer Embryo-Entnahmeeinheit
§ 13 Kennzeichnungsnummer der Embryo-Entnahmeeinheit
§ 14 Kennzeichnung von Eizellen und Embryonen
§ 15 Aufzeichnungen über Gewinnung, Aufbereitung, Lagerung und Abgabe von Eizellen und Embryonen
§ 16 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen
Abschnitt 4 Bestimmungen zum Datenzugang
§ 17 Zugang zu Daten aus Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung
Abschnitt 5 Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
§ 18 Ordnungswidrigkeiten
§ 19 Aufhebung von Rechtsverordnungen
§ 20 Inkrafttreten
Anlage 1 Anforderungen an Einrichtungen einer Besamungsstation (zu § 2 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5)
Anlage 2 Vorgeschriebene Untersuchungen an männlichen Tieren, die zur Gewinnung von Samen für die künstliche Besamung vorgesehen sind (zu § 3 Nr. 5 bis 8 und Nr. 12 Buchtstabe a, § 4 Abs. 1)
Anlage 3 Anforderungen an Einrichtungen einer Embryo-Entnahmeeinheit (zu § 11 und § 12 Nr. 1)
Begründung
A. Allgemeiner Teil
A. Bürokratiekosten durch geänderte Informationspflichten (Informationspflichten bestehen bereits in Durchführungsverordnungen der Länder)
B. Bürokratiekosten neuer Informationspflichten
C. Bürokratiekosten aufgehobener Informationspflichten
B. Besonderer Teil
Zu § 1
Zu § 2
Zu § 3
Zu § 4
Zu § 5
Zu § 6
Zu § 7
Zu § 8
Zu § 9
Zu § 10
Zu § 11
Zu § 12
Zu § 13
Zu § 14
Zu § 15
Zu § 16
Zu § 17
Zu § 18
Zu § 19
Zu § 20
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: Entwurf einer Verordnung über die Gewinnung und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen
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Drucksache 52/08
... bei Equiden und Rindern (einschließlich Bubalus und Bison-Arten) für die Fleischerzeugung
Artikel 1 Änderung des Gentechnikgesetzes.
§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut
Artikel 2 Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes
§ 3a Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
§ 3b Nachweise für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel
Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2) Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist
Artikel 3 Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung
Artikel 4 Neubekanntmachungen
Artikel 5 Inkrafttreten
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Drucksache 409/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Verordnung über die Gewinnung, Abgabe und Verwendung von Samen, Eizellen und Embryonen von Zuchttieren (Samenverordnung - SamEnV )
... 6a. bei Samenspendern, die nach dieser Verordnung zur Samengewinnung und zusätzlich im Natursprung verwendet werden, vor der nächsten Samengewinnung, die auf einen Natursprung folgt, die erforderlichen Untersuchungen nach Nummer 5 oder bei Equiden nach Nummer 6 erneut durchgeführt werden,
1. Zu § 3 Nr. 6a - neu -In § 3 ist nach Nummer 6 folgende Nummer 6a einzufügen:
2. Zu § 3 Nr. 10a - neu -In § 3 ist nach Nummer 10 folgende Nummer 10a einzufügen:
3. Zu § 4
§ 4 Ausnahmen
4. Zu § 6 Abs. 4 - neu -Dem § 6 ist folgender Absatz 4 anzufügen:
5. Zu § 7 Abs. 1 Satz 2
6. Zu § 10
7. Zu § 12 Nr. 7 und 8 Buchstabe a
8. Zu Anlage 1 Nr. 1 Buchstabe b
9. Zu Anlage 2 Zeile Equiden/... Infektiöse Anämie
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Drucksache 160/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Vereinfachung der Verfahren für das Auflisten und die Veröffentlichung von Informationen im Veterinär- und Tierzuchtbereich und zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG, 77/504/EWG, 88/407/EWG, 88/661/EWG, 89/361/EWG, 89/556/EWG, 90/427/EWG, 90/428/EWG, 90/429/EWG, 90/539/EWG, 91/68/EWG, 92/35/EWG, 92/65/EWG, 92/66/EWG, 92/119/EWG, 94/28/EWG, 2000/75/EG, der Entscheidung 2000/258/EG sowie der Richtlinien 2001/89/EG, 2002/60/EG und 2005/94 /EG KOM (2008) 120 endg.; Ratsdok. 7232/08
... (a) Veranstaltungen mit in einem bestimmten Zuchtbuch eingeschriebenen Equiden zwecks Verbesserung der Rasse;
Drucksache 873/08
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz der für wissenschaftliche Zwecke verwendeten Tiere KOM (2008) 543 endg.; Ratsdok. 15546/08
... Tabelle 7.4 Equiden
Begründung
1 Kontext des Vorschlages
Gründe und Ziele des Vorschlags
Allgemeiner Kontext
2 Anhörung von interessierten Kreisen und Folgenabschätzung
Anhörung von interessierten Kreisen Anhörungsmethoden, angesprochene Sektoren und allgemeines Profil der Befragten
Zusammenfassung der Antworten und Art ihrer Berücksichtigung
Einholung und Nutzung von Expertenwissen
Relevante wissenschaftliche Bereiche
5 Methodik
Konsultierte Organisationen/Sachverständige
Zusammenfassung der Stellungnahmen und ihre Berücksichtigung
4 Folgenabschätzung
3 Rechtliche Aspekte
Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme
4 Gemeinschaftskontext
4 Rechtsgrundlage
4 Subsidiaritätsprinzip
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
Wahl des Rechtsinstruments
4 Finanzielle Auswirkungen
5 Zusätzliche Informationen
Überprüfungs -/Revisions-/Verfallsklausel
4 Entsprechungstabelle
Europäischer Wirtschaftsraum
Vorschlag
Kapitel I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Geltungsbereich
Artikel 3 Begriffsbestimmungen
Artikel 4 Vermeidung, Verminderung und Verbesserung
Artikel 5 Zwecke der Verfahren
Artikel 6 Schmerzfreies Töten
Kapitel II Bestimmungen zur Verwendung bestimmter Tiere in Verfahren
Artikel 7 Gefährdete Tierarten außer nichtmenschlichen Primaten
Artikel 8 Nichtmenschliche Primaten
Artikel 9 Tiere aus freier Wildbahn
Artikel 10 Speziell für die Verwendung in Verfahren gezüchtete Tiere
Artikel 11 Streunende und verwilderte Haustiere
Kapitel III Verfahren
Artikel 12 Verfahren
Artikel 13 In Verfahren angewandte Methoden
Artikel 14 Betäubung
Artikel 15 Einstufung des Schweregrads von Verfahren
Artikel 16 Erneute Verwendung
Artikel 17 Ende des Verfahrens
Artikel 18 Gemeinsame Nutzung von Organen und Geweben
Artikel 19 Freilassung von Tieren und private Unterbringung
Kapitel IV Zulassung
Abschnitt 1 Zulassung von Personen
Artikel 20 Zulassung von Personen
Abschnitt 2 Anforderungen für Einrichtungen
Artikel 21 Zulassung von Einrichtungen
Artikel 22 Aussetzung und Entzug der Zulassung
Artikel 23 Anforderungen an Anlagen und Ausstattungen
Artikel 24 Anforderungen an das Personal von Einrichtungen
Artikel 25 Ständiges Gremium für die ethische Überprüfung
Artikel 26 Aufgaben des ständigen Gremiums für die ethische Überprüfung
Artikel 27 Züchtung nichtmenschlicher Primaten
Artikel 28 Programm für die private Unterbringung
Artikel 29 Aufzeichnungen zu den Tieren
Artikel 30 Informationen über Hunde, Katzen und nichtmenschliche Primaten
Artikel 31 Kennzeichnung
Artikel 32 Pflege und Unterbringung
Abschnitt 3 Inspektionen
Artikel 33 Nationale Inspektionen
Artikel 34 Kontrollen der nationalen Inspektionen
Abschnitt 4 Anforderungen für Projekte
Artikel 35 Genehmigung von Projekten
Artikel 36 Antrag auf Genehmigung eines Projekts
Artikel 37 Ethische Bewertung
Artikel 38 Rückwirkende Bewertung
Artikel 39 Aufzeichnungen zu ethischen Bewertungen
Artikel 40 Nichttechnische Projektzusammenfassungen
Artikel 41 Erteilung einer Projektgenehmigung
Artikel 42 Änderung, Erneuerung oder Entzug einer Projektgenehmigung
Artikel 43 Entscheidungen über Genehmigungen
Kapitel V Vermeidung der doppelten Durchführung von Verfahren und alternative Ansätze
Artikel 44 Unnötige doppelte Durchführung von Verfahren
Artikel 45 Alternative Ansätze
Artikel 46 Nationale Referenzlaboratorien für alternative Methoden
Artikel 47 Nationaler Ausschuss für Tierschutz und -ethik
Kaptel VI Schlussbestimmungen
Artikel 48 Anpassung der Anhänge an den technischen Fortschritt
Artikel 49 Berichterstattung
Artikel 50 Schutzklausel
Artikel 51 Ausschuss
Artikel 52 Bericht der Kommission
Artikel 53 Überprüfung
Artikel 54 Zuständige Behörden
Artikel 55 Sanktionen
Artikel 56 Umsetzung
Artikel 57 Aufhebung
Artikel 58 Übergangsbestimmungen
Artikel 59 Inkrafttreten
Artikel 60 Adressaten
Anhang I Wirbellose Arten gemäß Artikel 2 Absatz 2
Anhang II Liste der Tiere gemäß Artikel 10
Anhang III Liste der nichtmenschlichen Primaten und Zeitpunkte gemäß Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 2
Anhang IV Pflege- und Unterbringungsstandards gemäß Artikel 32
Abschnitt A Allgemeines
1. Räumlichkeiten der Einrichtung
1.1. Funktionen und allgemeine Gestaltung
1.2. Tierräume
1.3. Allgemeine und besondere Räume für Versuche
1.4. Betriebsräume
2. Umgebungsbedingungen und ihre Überwachung
2.1. Belüftung
2.2. Temperatur
2.3. Luftfeuchte
2.4. Beleuchtung
2.5. Lärm
2.6. Alarmsysteme
3. Pflege
3.1. Gesundheit
3.2. Einfangen in freier Wildbahn
3.3. Unterbringung und Ausgestaltung
a Unterbringung
b Ausgestaltung
c Haltungsbereiche
3.4. Fütterung
3.5. Tränken
3.6. Bodenbelag, Substrat, Einstreu, Lager- und Nestmaterial
3.7. Umgang
Abschnitt B Artspezifischer Teil
1. Mäuse, Ratten, Wüstenrennmäuse, Hamster und Meerschweinchen
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2. Kaninchen
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3. Katzen
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4. Hunde
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5. Frettchen
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6. Nichtmenschliche Primaten
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7. Landwirtschaftliche Nutztiere
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8. Vögel
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9. Amphibien
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10. Reptilien
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ANHANG V Schmerzfreie Methoden zum Töten von Tieren
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Anhang VI Liste der Punkte, auf die in Artikel 20 Absatz 4 Bezug genommen wird
Anhang VII Liste der Punkte, auf die in Artikel 37 Nummer 3 Bezug genommen wird
Finanzbogen
1. Name Des Vorschlags:
2. Haushaltslinien:
3. Finanzielle Auswirkung
4. Betrugsbekämpfungsmassnahmen
5. Sonstige Bemerkungen
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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