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"Erprobungsfrist"
Drucksache 518/1/05
Empfehlungen der Ausschüsse 814. Sitzung des Bundesrates am 23. September 2005
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte
... endg.) Stellung genommen (BR-Drucksache 907/04 (Beschluss)). Darin hat der Bundesrat die Errichtung europäischer Agenturen aus Ländersicht kritisch hinterfragt und gefordert, stets die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Regelung, "insbesondere einer neuen Agentur", in Frage zu stellen und deren Erforderlichkeit zu prüfen. Neue Maßnahmen seien auf das "unabdingbar Notwendige zu beschränken". Der Bundesrat sah für eine EU-Grundrechteagentur nur begrenzte Gemeinschaftszuständigkeiten im Bereich der Grundfreiheiten und als Rechtsgrundlage "allenfalls" die Beobachtung der Grundrechtssituation im Zusammenhang mit dem Vollzug und der Umsetzung von Gemeinschaftspolitik und Gemeinschaftsrecht. Er hat zudem betont, dass der Agentur keine "quasigerichtlichen Zuständigkeiten" zukommen sollen, da diese mit der "bereits bestehenden, sehr gut ausgebauten Grundrechtsschutz-Architektur" nicht zu vereinbaren seien. Der Bundesrat sah eine Tätigkeit einer EU-Grundrechteagentur nur im Geltungsbereich der EU-Grundrechtecharta und nicht auf Drittstaaten bezogen. Er sprach sich für die Zeit einer zweijährigen Erprobungsfrist gegen jede Änderung am finanziellen und personellen Zuschnitt der bisherigen Europäischen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aus.
Drucksache 518/2/05
Antrag der Länder Bayern, Hessen
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte
... endg.) Stellung genommen (BR-Drucksache 907/04 (Beschluss)). Darin hat der Bundesrat die Errichtung europäischer Agenturen aus Ländersicht kritisch hinterfragt und gefordert, stets die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Regelung, "insbesondere einer neuen Agentur" in Frage zu stellen und deren Erforderlichkeit zu prüfen. Neue Maßnahmen seien auf das "unabdingbar Notwendige zu beschränken". Der Bundesrat sah für eine EU-Grundrechteagentur nur begrenzte Gemeinschaftszuständigkeiten im Bereich der Grundfreiheiten und als Rechtsgrundlage "allenfalls" die Beobachtung der Grundrechtssituation im Zusammenhang mit dem Vollzug und der Umsetzung von Gemeinschaftspolitik und Gemeinschaftsrecht. Er hat zudem betont, dass der Agentur keine "quasigerichtlichen Zuständigkeiten" zukommen sollen, da diese mit der "bereits bestehenden, sehr gut ausgebauten Grundrechtsschutz-Architektur" nicht zu vereinbaren seien. Der Bundesrat sah eine Tätigkeit einer EU-Grundrechteagentur nur im Geltungsbereich der EU-Grundrechtecharta und nicht auf Drittstaaten bezogen. Er sprach sich für die Zeit einer zweijährigen Erprobungsfrist gegen jede Änderung am finanziellen und personellen Zuschnitt der bisherigen Europäischen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aus.
Drucksache 518/05 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für die Grundrechte '
... endg.) Stellung genommen (BR-Drucksache 907/04 (Beschluss)). Darin hat der Bundesrat die Errichtung europäischer Agenturen aus Ländersicht kritisch hinterfragt und gefordert, stets die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Regelung, "insbesondere einer neuen Agentur" in Frage zu stellen und deren Erforderlichkeit zu prüfen. Neue Maßnahmen seien auf das "unabdingbar Notwendige zu beschränken". Der Bundesrat sah für eine EU-Grundrechteagentur nur begrenzte Gemeinschaftszuständigkeiten im Bereich der Grundfreiheiten und als Rechtsgrundlage "allenfalls" die Beobachtung der Grundrechtssituation im Zusammenhang mit dem Vollzug und der Umsetzung von Gemeinschaftspolitik und Gemeinschaftsrecht. Er hat zudem betont, dass der Agentur keine "quasigerichtlichen Zuständigkeiten" zukommen sollen, da diese mit der "bereits bestehenden, sehr gut ausgebauten Grundrechtsschutz-Architektur" nicht zu vereinbaren seien. Der Bundesrat sah eine Tätigkeit einer EU-Grundrechteagentur nur im Geltungsbereich der EU-Grundrechtecharta und nicht auf Drittstaaten bezogen. Er sprach sich für die Zeit einer zweijährigen Erprobungsfrist gegen jede Änderung am finanziellen und personellen Zuschnitt der bisherigen Europäischen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aus.
Drucksache 907/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 807. Sitzung des Bundesrates am 17. Dezember 2004
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften:
Agentur für Grundrechte - Unterlage für die öffentliche Konsultation KOM (2004) 693 endg.; Ratsdok. 14223/04
... 14. Der Bundesrat teilt die Forderung der Kommission nach einer eng begrenzten finanziellen und personellen Ausstattung der Agentur für Grundrechte. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zumindest während einer zweijährigen Erprobungsfrist nichts am derzeitigen finanziellen und personellen Zuschnitt der bisherigen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verändert werden sollte. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist kann beurteilt werden ob die Aufgabenveränderung in der Praxis überhaupt zu einer erhöhten Belastung der Agentur geführt hat. In Anbetracht der EU-weit angespannten Wirtschaftslage sind weitere (auch nur mittelbare) Haushaltsbelastungen für die Mitgliedstaaten so weit als möglich zu vermeiden.
Zu Ziffer 1 der Mitteilung
Zu Ziffer 2 der Mitteilung
Zu Ziffer 3 der Mitteilung
Zu Ziffer 4 der Mitteilung
Zu Ziffer 5 der Mitteilung
Zu Ziffer 7
Zu Ziffer 8
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Drucksache 907/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Mitteilung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften: Agentur für Grundrechte - Unterlage für die öffentliche Konsultation KOM (2004) 693 endg.; Ratsdok. 14223/04
... Der Bundesrat teilt die Forderung der Kommission nach einer eng begrenzten finanziellen und personellen Ausstattung der Agentur für Grundrechte. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zumindest während einer zweijährigen Erprobungsfrist nichts am derzeitigen finanziellen und personellen Zuschnitt der bisherigen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verändert werden sollte. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist kann beurteilt werden, ob die Aufgabenveränderung in der Praxis überhaupt zu einer erhöhten Belastung der Agentur geführt hat. In Anbetracht der EU-weit angespannten Wirtschaftslage sind weitere (auch nur mittelbare) Haushaltsbelastungen für die Mitgliedstaaten so weit als möglich zu vermeiden.
Zu Ziffer 1 der Mitteilung
Zu Ziffer 2 der Mitteilung
Zu Ziffer 3 der Mitteilung
Zu Ziffer 4 der Mitteilung
Zu Ziffer 5 der Mitteilung
Zu Ziffer 7
Zu Ziffer 8
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Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
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Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
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