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8 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erprobungsfrist"


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Drucksache 518/1/05

... endg.) Stellung genommen (BR-Drucksache 907/04 (Beschluss)). Darin hat der Bundesrat die Errichtung europäischer Agenturen aus Ländersicht kritisch hinterfragt und gefordert, stets die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Regelung, "insbesondere einer neuen Agentur", in Frage zu stellen und deren Erforderlichkeit zu prüfen. Neue Maßnahmen seien auf das "unabdingbar Notwendige zu beschränken". Der Bundesrat sah für eine EU-Grundrechteagentur nur begrenzte Gemeinschaftszuständigkeiten im Bereich der Grundfreiheiten und als Rechtsgrundlage "allenfalls" die Beobachtung der Grundrechtssituation im Zusammenhang mit dem Vollzug und der Umsetzung von Gemeinschaftspolitik und Gemeinschaftsrecht. Er hat zudem betont, dass der Agentur keine "quasigerichtlichen Zuständigkeiten" zukommen sollen, da diese mit der "bereits bestehenden, sehr gut ausgebauten Grundrechtsschutz-Architektur" nicht zu vereinbaren seien. Der Bundesrat sah eine Tätigkeit einer EU-Grundrechteagentur nur im Geltungsbereich der EU-Grundrechtecharta und nicht auf Drittstaaten bezogen. Er sprach sich für die Zeit einer zweijährigen Erprobungsfrist gegen jede Änderung am finanziellen und personellen Zuschnitt der bisherigen Europäischen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aus.



Drucksache 518/2/05

... endg.) Stellung genommen (BR-Drucksache 907/04 (Beschluss)). Darin hat der Bundesrat die Errichtung europäischer Agenturen aus Ländersicht kritisch hinterfragt und gefordert, stets die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Regelung, "insbesondere einer neuen Agentur" in Frage zu stellen und deren Erforderlichkeit zu prüfen. Neue Maßnahmen seien auf das "unabdingbar Notwendige zu beschränken". Der Bundesrat sah für eine EU-Grundrechteagentur nur begrenzte Gemeinschaftszuständigkeiten im Bereich der Grundfreiheiten und als Rechtsgrundlage "allenfalls" die Beobachtung der Grundrechtssituation im Zusammenhang mit dem Vollzug und der Umsetzung von Gemeinschaftspolitik und Gemeinschaftsrecht. Er hat zudem betont, dass der Agentur keine "quasigerichtlichen Zuständigkeiten" zukommen sollen, da diese mit der "bereits bestehenden, sehr gut ausgebauten Grundrechtsschutz-Architektur" nicht zu vereinbaren seien. Der Bundesrat sah eine Tätigkeit einer EU-Grundrechteagentur nur im Geltungsbereich der EU-Grundrechtecharta und nicht auf Drittstaaten bezogen. Er sprach sich für die Zeit einer zweijährigen Erprobungsfrist gegen jede Änderung am finanziellen und personellen Zuschnitt der bisherigen Europäischen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aus.



Drucksache 518/05 (Beschluss)

... endg.) Stellung genommen (BR-Drucksache 907/04 (Beschluss)). Darin hat der Bundesrat die Errichtung europäischer Agenturen aus Ländersicht kritisch hinterfragt und gefordert, stets die Notwendigkeit einer gemeinschaftlichen Regelung, "insbesondere einer neuen Agentur" in Frage zu stellen und deren Erforderlichkeit zu prüfen. Neue Maßnahmen seien auf das "unabdingbar Notwendige zu beschränken". Der Bundesrat sah für eine EU-Grundrechteagentur nur begrenzte Gemeinschaftszuständigkeiten im Bereich der Grundfreiheiten und als Rechtsgrundlage "allenfalls" die Beobachtung der Grundrechtssituation im Zusammenhang mit dem Vollzug und der Umsetzung von Gemeinschaftspolitik und Gemeinschaftsrecht. Er hat zudem betont, dass der Agentur keine "quasigerichtlichen Zuständigkeiten" zukommen sollen, da diese mit der "bereits bestehenden, sehr gut ausgebauten Grundrechtsschutz-Architektur" nicht zu vereinbaren seien. Der Bundesrat sah eine Tätigkeit einer EU-Grundrechteagentur nur im Geltungsbereich der EU-Grundrechtecharta und nicht auf Drittstaaten bezogen. Er sprach sich für die Zeit einer zweijährigen Erprobungsfrist gegen jede Änderung am finanziellen und personellen Zuschnitt der bisherigen Europäischen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit aus.



Drucksache 907/1/04

... 14. Der Bundesrat teilt die Forderung der Kommission nach einer eng begrenzten finanziellen und personellen Ausstattung der Agentur für Grundrechte. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zumindest während einer zweijährigen Erprobungsfrist nichts am derzeitigen finanziellen und personellen Zuschnitt der bisherigen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verändert werden sollte. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist kann beurteilt werden ob die Aufgabenveränderung in der Praxis überhaupt zu einer erhöhten Belastung der Agentur geführt hat. In Anbetracht der EU-weit angespannten Wirtschaftslage sind weitere (auch nur mittelbare) Haushaltsbelastungen für die Mitgliedstaaten so weit als möglich zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 907/1/04




Zu Ziffer 1 der Mitteilung

Zu Ziffer 2 der Mitteilung

Zu Ziffer 3 der Mitteilung

Zu Ziffer 4 der Mitteilung

Zu Ziffer 5 der Mitteilung

Zu Ziffer 7

Zu Ziffer 8


 
 
 


Drucksache 907/04 (Beschluss)

... Der Bundesrat teilt die Forderung der Kommission nach einer eng begrenzten finanziellen und personellen Ausstattung der Agentur für Grundrechte. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass zumindest während einer zweijährigen Erprobungsfrist nichts am derzeitigen finanziellen und personellen Zuschnitt der bisherigen Stelle für die Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit verändert werden sollte. Erst nach Ablauf dieser Übergangsfrist kann beurteilt werden, ob die Aufgabenveränderung in der Praxis überhaupt zu einer erhöhten Belastung der Agentur geführt hat. In Anbetracht der EU-weit angespannten Wirtschaftslage sind weitere (auch nur mittelbare) Haushaltsbelastungen für die Mitgliedstaaten so weit als möglich zu vermeiden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 907/04 (Beschluss)




Zu Ziffer 1 der Mitteilung

Zu Ziffer 2 der Mitteilung

Zu Ziffer 3 der Mitteilung

Zu Ziffer 4 der Mitteilung

Zu Ziffer 5 der Mitteilung

Zu Ziffer 7

Zu Ziffer 8


 
 
 


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