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7 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Erprobungsklauseln"


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Drucksache 666/04 (Beschluss)

... Die Erprobungsklauseln (vgl. § 32 GastG-E und § 13 GewO-E) sind unzureichend. Deregulierungspotenzial bei Ausübungsregelungen kann und sollte ohne Weiteres vom Bund unmittelbar ausgeschöpft werden, ohne dass es langwieriger Erprobungen einzelner Länder bedürfte (vgl. entsprechend die Erleichterungen für Immobilienmakler in Artikel 10 des Gesetzentwurfs). Ferner ergeben sich Probleme beim Anwendungsbereich der Vorschriften. Es erscheint nicht möglich, die Auswirkungen auf das jeweilige Land zu beschränken. Im Falle des Wegzugs eines Gewerbetreibenden aus dem Zuständigkeitsbereich eines Landes ist die Beschränkung bereits durchbrochen. Stellt man etwa einen Gewerbetreibenden von Aufbewahrungspflichten für Geschäftsunterlagen frei und zieht dieser in ein anderes Land, werden spätestens bei einer Betriebsprüfung der Zuzugsbehörde Probleme auftreten. Die Fixierung auf die Ausübungsregelungen ist darüber hinaus wenig geeignet, nachhaltige Deregulierungen herbeizuführen. Insofern müsste an den Berufszugangsregelungen (Erlaubnistatbestände) angesetzt werden. Diese Aufgabe wurde allerdings auf Bundesebene bislang nur unzureichend angegangen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 666/04 (Beschluss)




1. Zum Gesetzentwurf insgesamt:

2. Zu Artikel 1 § 23c Satz 1 GVG

3. Zu Artikel 2 Nr. 01 - neu - § 15 Abs. 3 Satz 4 - neu - KrW-/AbfG

4. Zu Artikel 2 Nrn. 1 bis 4 §§ 16, 19 bis 21 KrW-/AbfG

5. Zu Artikel 2 Nr. 5 § 42 Abs. 1 Satz 2, Satz 2a - neu - KrW-/AbfG

6. Zu Artikel 3 Nr. 2 - neu - § 31 Abs. 2 Satz 2a - neu - WHG

7. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 1 Abs. 2 Nr. 2 ChemVerbotsV

8. Zu Artikel 6 Änderung der EMAS-Privilegierungs-Verordnung

9. Zu Artikel 8 Nrn. 01 - neu -, 1 Buchstabe c § 1 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3, § 2 Abs. 4 GastG

10. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe a § 2 Abs. 2 GastG

11. Zu Artikel 8 Nr. 1 Buchstabe b § 2 Abs. 3 GastG

12. Zu Artikel 8 Nr. 1a - neu - § 18 Satz 1 GastG

13. Zu Artikel 8 Nr. 2 § 32 GastG , Artikel 9 Nrn. 1 bis 3 - neu - § 144 Abs. 2 Nr. 1, 1a - neu - , 3, 3a - neu - , Abs. 4, § 145 Abs. 2 Nr. 8, 9 - neu - , Abs. 4, § 146 Abs. 2 Nr. 11, 11a - neu - , Abs. 3 GewO

a In Artikel 8 ist die Nummer 2 zu streichen.

b In Artikel 9 sind die Nummern 1 und 2 durch folgende Nummern zu ersetzen:

1. § 144 wird wie folgt geändert:

2. § 145 wird wie folgt geändert:

3. § 146 wird wie folgt geändert:

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

14. Zu Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe a § 16 Abs. 1 Satz 1 MaBV

15. Zu Artikel 13 Nr. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 WoGG

16. Zu Artikel 13 Nr. 2 § 1 Abs. 2 Satz 4 und 5 - neu - WoGG

17. Zu Artikel 13 Nr. 4 Buchstabe e § 10 Abs. 2 Nr. 7 WoGG

18. Zu Artikel 13 Nr. 6 § 27 Abs. 4 und 5 WoGG

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

19. Zu Artikel 13 Nr. 7 Buchstabe a1 - neu - § 28 Abs. 2 Satz 3 - neu - bis 5 - neu - WoGG

20. Zu Artikel 13 Nr. 10 § 35 WoGG

21. Zu Artikel 13 Nr. 11 § 37b Abs. 2 bis 6 WoGG

22. Zu Artikel 13 Nr. 13 § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 - neu - WoGG

23. Zu Artikel 16a - neu - § 68 Nr. 10 SGB I


 
 
 


Drucksache 666/5/04

... Die Erprobungsklauseln sind unzureichend. Deregulierungspotenzial bei Ausübungsregelungen kann und sollte ohne Weiteres vom Bund unmittelbar ausgeschöpft werden, ohne dass es langwieriger Erprobungen einzelner Länder bedürfte (vgl. entsprechend die Erleichterungen für Immobilienmakler in Artikel 10 des Gesetzentwurfs).



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