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"Erstattungsanspruchs"


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0586/04
0664/04
0664/04B
0721/04B
0682/04
0709/04
0666/04
0613/04
0441/04
Drucksache 123/20

... 1. ihr kein Erstattungsanspruch gegenüber einer oder einem Dritten zusteht oder



Drucksache 196/20

... erstattungsfähig ist. Im Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, mit dem das RDG und das RDGEG eingeführt wurden, war sogar noch vorgesehen gewesen, dass Kosten von Inkassodienstleistern im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs des § 91 ZPO überhaupt nicht geltend gemacht werden können sollten; ihre Durchsetzung im Rahmen eines materiellen Schadensersatzanspruchs sollte dagegen unberührt bleiben (vergleiche § 4 Absatz 4 Satz 2 des RDGEG-Entwurfs, Bundestagsdrucksache 16/3655, S. 14, und die zugehörige Begründung, S. 81). Die dadurch bewirkte Trennung zwischen der Frage, ob eine Forderung materiell berechtigt ist, und der Frage, ob sie auch im Wege der Prozesskostenerstattung nach § 91 ZPO durchgesetzt werden kann, erscheint vom Ansatz wenig glücklich. Grundsätzlich besser und für alle Beteiligten einfacher wäre es, berechtigte Forderungen auch auf einem relativ einfachen Weg prozessual durchsetzen zu können. Bei der Frage der Berechtigung der Forderung ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass Inkassodienstleister nicht nur im außergerichtlichen Verfahren, sondern auch im gerichtlichen Mahnverfahren dieselben Leistungen wie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte erbringen. Um nicht in einen Konflikt mit den Vorgaben des



Drucksache 94/19

... Bei den Gerichtsvollziehern entsteht gegebenenfalls zunächst ein leichter personeller Mehraufwand für die vorgeschlagenen neuen Aufgaben, der angesichts der allgemein rückläufigen Belastung im Gerichtsvollzieherdienst und des allgemein - durch die erweiterten Auskunftsrechte - reibungsloseren Ablaufs des Vollstreckungsverfahrens kompensiert wird. Dem Mehraufwand stehen Mehreinnahmen durch die im Entwurf vorgesehenen Gebühren gegenüber. Eine Mehrbelastung der Haushalte der Länder ist daher im Ergebnis nicht zu befürchten. Soweit Dritte künftig auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Einholung von Fremdauskünften Daten des Schuldners zu übermitteln haben, wird ihr Aufwand durch die Schaffung eines Kostenerstattungsanspruchs kompensiert.



Drucksache 94/19 (Beschluss)

... Bei den Gerichtsvollziehern entsteht gegebenenfalls zunächst ein leichter personeller Mehraufwand für die vorgeschlagenen neuen Aufgaben, der angesichts der allgemein rückläufigen Belastung im Gerichtsvollzieherdienst und des allgemein - durch die erweiterten Auskunftsrechte - reibungsloseren Ablaufs des Vollstreckungsverfahrens kompensiert wird. Dem Mehraufwand stehen Mehreinnahmen durch die im Entwurf vorgesehenen Gebühren gegenüber. Eine Mehrbelastung der Haushalte der Länder ist daher im Ergebnis nicht zu befürchten. Soweit Dritte künftig auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers im Rahmen der Einholung von Fremdauskünften Daten des Schuldners zu übermitteln haben, wird ihr Aufwand durch die Schaffung eines Kostenerstattungsanspruchs kompensiert.



Drucksache 128/19

... (2) Der Beleihungsbescheid nach Absatz 1 Satz 1 regelt das Nähere zu den Aufgaben und ihrer Wahrnehmung. Er kann insbesondere Abläufe festlegen, Fristen bestimmen und den Beliehenen zur Sicherstellung der Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach den Sätzen 3 und 4 ermächtigen und verpflichten. Die Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Absatz 2 haben dem Beliehenen auf Anforderung die zur Begründung ihres Vergütungs- oder Erstattungsanspruchs oder die zur Abwicklung entsprechender Zahlungen notwendigen Nachweise vorzulegen, Angaben zu machen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dem Beliehenen nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen weiteren Aufgaben erforderlich ist. Solange notwendige Nachweise nicht vorliegen oder Auskünfte nicht erteilt werden, können vorgesehene Zahlungen aus dem Fonds ganz oder teilweise zurückbehalten werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 128/19




Gesetz

Artikel 1
Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 20i
Schutzimpfungen und andere Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe.

§ 20j
Präexpositionsprophylaxe

§ 35a
Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung.

§ 89
Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen

§ 89a
Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen

§ 124
Zulassung

§ 125
Verträge

§ 125a
Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung

§ 125b
Bundesweit geltende Preise

§ 142
Sachverständigenrat.

§ 326
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter

Artikel 2
Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

§ 295
Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen.

Artikel 3
Änderung des Bundesvertriebenengesetzes

Artikel 4
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

Artikel 5
Änderung des Aufwendungsausgleichsgesetzes

Artikel 6
Änderung der Schiedsamtsverordnung

§ 2

§ 12a

§ 14

§ 17

Artikel 7
Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch

§ 121
Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

Artikel 8
Änderung der Schiedsstellenverordnung

Artikel 9
Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch

Artikel 10
Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

§ 125
(weggefallen).

§ 112a
Übergangsregelung zur Qualitätssicherung bei Betreuungsdiensten

Artikel 11
Änderung des Arzneimittelgesetzes

Artikel 12
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung

Artikel 12a
Änderung des Apothekengesetzes

§ 20a

§ 20b

Artikel 13
Änderung des Transfusionsgesetzes

§ 35
Übergangsregelung aus Anlass des Terminservice- und Versorgungsgesetzes

Artikel 14
Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes

Artikel 14a
Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes

Artikel 14b
Änderung des Infektionssehutzgesetzes

Artikel 15
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte

Artikel 15a
Änderung der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte

Artikel 15b
Änderung der Ausschussmitglieder-Verordnung

Artikel 16
Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte

Artikel 17
Inkrafttreten


 
 
 


Drucksache 176/18 (Beschluss)

... Zur Verhinderung eines erhöhten Prüfungsaufwandes des erkennenden Gerichts, aber auch der Herbeiführung zulässiger Musterfeststellungsklagen auf der Grundlage falscher Anmeldungen zum Register bedürfte es präventiv wirkender Instrumente wie einer Anmeldegebühr. Hierdurch würden redliche Anmelder nicht unbillig belastet, weil sie diese Gebühr im Individualrechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs vom Gegner einfordern könnten.



Drucksache 176/1/18

... Zur Verhinderung eines erhöhten Prüfungsaufwandes des erkennenden Gerichts, aber auch der Herbeiführung zulässiger Musterfeststellungsklagen auf der Grundlage falscher Anmeldungen zum Register bedürfte es präventiv wirkender Instrumente wie einer Anmeldegebühr. Hierdurch würden redliche Anmelder nicht unbillig belastet, weil sie diese Gebühr im Individualrechtsstreit unter dem Gesichtspunkt des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs vom Gegner einfordern könnten.



Drucksache 413/16

... Die in § 19 Absatz 1 Satz 1 BPolG geregelte unmittelbare Ausführung einer Maßnahme ist eine spezielle, nach § 19 Absatz 2 Satz 1 BPolG dem Veranlasser zurechenbare Sicherheitsleistung der Bundespolizei. Der Kostenerstattungsanspruch der Bundespolizei nach § 19 Absatz 2 BPolG ist nicht mehr erforderlich, da auf der Grundlage der zentralen Ermächtigungsgrundlage in § 22 Absatz 4 Satz 1 BGebG Gebühren und Auslagen für die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme durch die Bundespolizei in der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums des Innern geregelt werden können. Für § 19 Absatz 2 BPolG, der lediglich den Ersatz von Mehraufwendungen für unmittelbar ausgeführte Maßnahmen erlaubt, besteht daneben kein Bedürfnis.



Drucksache 435/16

... es erfordert die Anpassung von Gasendgeräten. Ist eine solche Kundenanlage oder ein solches Verbrauchsgerät jedoch technisch nicht anpassbar, werden die Kosten für den Austausch des Geräts regelmäßig den Erstattungsanspruch nach § 19a Absatz 3 des

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 435/16




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Erdölbevorratungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Mineralöldatengesetzes

Artikel 3
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Gesetzgebungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Gesetzesfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand der Verwaltung

5. Weitere Kosten

6. Weitere Gesetzesfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Nummer 15

Zu Nummer 16

Zu Nummer 17

Zu Nummer 18

Zu Nummer 19

Zu Nummer 20

Zu Nummer 21

Zu Nummer 22

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Artikel 3

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Zu Absatz 4

Zu Nummer 3

Zu Artikel 4

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:NKR-Nr. 3803: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften zur Bevorratung von Erdöl, zur Erhebung von Mineralöldaten und zur Umstellung auf hochkalorisches Erdgas

I. Zusammenfassung

II. Im Einzelnen

II.1 Erfüllungsaufwand

Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Erfüllungsaufwand für die Verwaltung

Weitere Kosten


 
 
 


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