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4 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Fahrgeldeinnahmen"


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Drucksache 62/1/13

... 6. Der Bundesrat weist darauf hin, dass in Artikel 4 Absatz 8 erg�nzend eine Regelung aufzunehmen ist, wonach die Altbetreiber (EVU) und die Infrastrukturunternehmen (EIU) verpflichtet sind, den ausschreibenden Stellen die notwendigen Daten zur Verf�gung zu stellen. Dies betrifft insbesondere ausschreibungsrelevante Daten zur Fahrgastnachfrage und zu Fahrgeldeinnahmen der EVU und Daten zur Infrastruktur der EIU, die jeweils nur in diesen Unternehmen vorliegen. Dabei ist sicherzustellen, dass Kostens�tze des bislang den Verkehr erbringenden Unternehmens nicht ver�ffentlicht werden m�ssen.



Drucksache 62/13 (Beschluss)

... 6. Er weist darauf hin, dass in Artikel 4 Absatz 8 erg�nzend eine Regelung aufzunehmen ist, wonach die Altbetreiber (EVU) und die Infrastrukturunternehmen (EIU) verpflichtet sind, den ausschreibenden Stellen die notwendigen Daten zur Verf�gung zu stellen. Dies betrifft insbesondere ausschreibungsrelevante Daten zur Fahrgastnachfrage und zu Fahrgeldeinnahmen der EVU und Daten zur Infrastruktur der EIU, die jeweils nur in diesen Unternehmen vorliegen. Dabei ist sicherzustellen, dass Kostens�tze des bislang den Verkehr erbringenden Unternehmens nicht ver�ffentlicht werden m�ssen.



Drucksache 217/1/12

... Das Verfahren zur Erstattung der Fahrgeldausf�lle ist �u�erst komplex. In den L�ndern werden j�hrlich mehrere zehntausend Linienfahrten erhoben, um den Erstattungsanspruch der Verkehrsunternehmer gegen�ber dem jeweiligen Land zu begr�nden. Diese Erhebungen sind verwaltungsaufwendig, kostenintensiv und von den Erstattungsbeh�rden weitgehend nicht nachvollziehbar. Gerade in Ballungsr�umen mit generell hohem Fahrgastaufkommen k�nnen Fehler w�hrend der Erhebung z.B. in �berf�llten Fahrzeugen nie ausgeschlossen werden. Solche Fehler k�nnen erhebliche nachteilige Wirkungen nach sich ziehen. Modellrechnungen zeigen, dass schon ein einziger fehlerhaft erfasster freifahrtberechtigter Fahrgast den Erstattungsanspruch ma�geblich ver�ndern kann. Je nach Betriebsgr��e, Schwerbehindertenquotient, Rundungssituation und H�he der Fahrgeldeinnahmen lie�en sich Auswirkungen zwischen rund 400 Euro und 34 500 Euro abbilden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 217/1/12




1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a � 150 Absatz 2 SGB IX

2. Zu Artikel 1 Nummer 4a - neu - � 15 1a - neu - SGB IX

� 151a
Ersetzung bundesrechtlicher Vorschriften durch Landesrecht


 
 
 


Drucksache 676/2/04

... F�llen der �berdurchschnittlichen Inanspruchnahme von Verkehrsunternehmen durch schwerbehinderte Menschen und ihre notwendige Begleitperson Rechnung tragen. Anlass hierf�r war eine Reihe von Verfahren zur verfassungsrechtlichen Pr�fung, die von Verkehrsunternehmen aus so genannten Urlaubs- und Erholungsgebieten betrieben worden waren. Diese machten geltend, dass bei ihnen �berdurchschnittlich viele freifahrtberechtigte Menschen das Verkehrsangebot nutzen w�rden und sie deshalb durch eine allein bestehende pauschalierende landeseinheitliche Erstattungsregelung unzumutbar belastet w�rden. Auf den Beschluss des Ersten Senats vom 17.10.1984 (BVerfGE 68, 155 ff.) wird hingewiesen. In der Realit�t ist festzustellen, dass die H�rtefallregelung nahezu zur Regel geworden ist, wenn, wie beispielhaft in Nordrhein-Westfalen vom dortigen Landesrechnungshof ermittelt, rund 96 % der deklarierten Fahrgeldeinnahmen und rund 98 % der Erstattungsbetr�ge nach dieser H�rtefallregelung abgerechnet werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem vorerw�hnten Beschluss keine Festlegung dahingehend vorgenommen, von einer besonderen H�rte bereits dann auszugehen, wenn der vom Verkehrsunternehmen ermittelte individuelle Vomhundertsatz den pauschalierten Landes-Vomhundertsatz um ein Drittel �bersteigt. Die dem vorerw�hnten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zu entnehmenden Erw�gungen rechtfertigen die vorgeschlagene �nderung der H�rtefallregelung von ein Drittel auf die H�lfte. Sie ist geeignet, die H�rtefallregelung als wirkliche Ausnahmeregelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wieder herzustellen und stellt auch keine unverh�ltnism��ige Belastung f�r die nach derzeitiger Praxis besonders gro�en und wirtschaftlich st�rkeren Verkehrsunternehmen dar.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 676/2/04




Zum Gesetzentwurf insgesamt

Im Einzelnen ist insbesondere folgender Kritikpunkt hervorzuheben:

Zu den einzelnen Vorschriften

6. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe b � 28l Abs. 1a Satz 5 SGB IV

7. Zu Artikel 1 Nr. 10 Buchstabe c - neu - � 28l Abs. 3 SGB IV

8. Zu Artikel 1 Nr. 10a - neu - � 28n Nr. 5 SGB IV

9. Zu Artikel 1 Nr. 13 � 30 Abs. 3 Satz 2 SGB IV

10. Zu Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb, dd und Buchstabe b � 85 Abs. 1 Satz 1, 2, 4 und Abs. 3a - neu - SGB IV

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

11. Zu Artikel 2 Nr. 7 � 71 SGB I

12. Zu Artikel 2a - neu - � 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II und

zu Buchstabe a

13. Zu Artikel 4 Nr. 01 - neu - � 4 Abs. 4 Satz 8 SGB V

14. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe a � 77 Abs. 4 Satz 3 SGB V

15. Zu Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe a � 77 Abs. 4 Satz 3 SGB V

16. Zu Artikel 4 Nr. 5b - neu - � 132a Abs. 2 Satz 6 SGB V

17. Zu Artikel 4 Nr. 7a - neu - und 7b - neu - � 207 Abs. 1 Satz 1, � 210 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 - neu - bis 5 - neu - SGB V

18. Zu Artikel 4 Nr. 9a - neu - � 218 Abs. 1 und 2 SGB V

19. Zu Artikel 4 Nr. 10 Buchstabe d - neu - � 219 Satz 2 - neu - SGB V

20. Zu Artikel 4 Nr. 14 � 255 Abs. 3a Satz 3 SGB V

21. Zu Artikel 4 Nr. 16a - neu - � 281 Abs. 2 Satz 3 - neu - SGB V

22. Zu Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa und bb � 17 Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 SGB IX

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

23. Zu Artikel 8 Nr. 3 Buchstabe c � 17 Abs. 4 Satz 2 SGB IX

Zu Artikel 8

24. 3a.In � 81 Abs. 1 Satz 3 wird nach oder ein zus�tzlich von ihr beauftragter eingef�gt.

25. 3b. � 104 Abs. 4 wird um folgenden Satz 2 erg�nzt:

26. 3c. � 111 Abs. 5 wird um folgenden Satz 2 erg�nzt:

Zu Artikel 8

Nr. 3a: Nr. 3b: Nr. 3c:

Zu Artikel 32

27. Zu Artikel 8 Nr. 3d - neu - � 145 Abs. 2 Nr. 2 SGB IX und Artikel 32 Abs. 5 Inkrafttreten

Zu Art. 8 Nr. 3d:

Zu Artikel 32

28. Zu Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe a0 - neu - � 148 Abs. 2 Satz 2 - neu - SGB IX

29. Zu Artikel 8 Nr. 4 � 148 Abs. 4 und 5 SGB IX

30. Zu Artikel 8 Nr. 4 Buchstabe b � 148 Abs. 5 Satz 1 SGB IX

31. Zu Artikel 9 Nr. 1 Buchstabe c � 66 Abs. 3 Satz 2 SGB X

32. Zu Artikel 9 Nr. 2 Buchstabe b � 94 Abs. 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - SGB X

33. Zu Artikel 9 Nr. 3 � 97 Abs. 1 Satz 2 SGB X

34. Zu Artikel 9 Nr. 3 � 97 Abs. 1 Satz 4a - neu - SGB X Artikel 4 Nr. 5 Buchstabe b � 77 Abs. 7 SGB V

35. Zu Artikel 10 Nr. 01 - neu - � 13 Abs. 1 Satz 2 SGB XII

36. Zu Artikel 10 Nr. 01a - neu - � 19 Abs. 5 SGB XII

37. Zu Artikel 10 Nr. 01b - neu - � 29 Abs. 1 Satz 7 SGB XII

38. Zu Artikel 10 Nr. 2a - neu - � 43 Abs. 1 SGB XII

39. Zu Artikel 10 Nr. 4a - neu - � 79 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

40. Zu Artikel 10 Nr. 4b - neu - � 80 Abs. 1 SGB XII

41. Zu Artikel 10 Nr. 5 Buchstabe a - neu - und Buchstabe b � 82 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 SGB XII

42. Zu Artikel 10 Nr. 5a - neu - � 92 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

43. Zu Artikel 10 Nr. 6a - neu - � 98 Abs. 5 Satz 2 - neu - SGB XII

44. Zu Artikel 10 Nr. 6b - neu - � 102 Abs. 1 Satz 1 SGB XII

45. Zu Artikel 24 Nr. 2 � 17 Abs. 5a RSAV


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.