12 gefundene Dokumente zum Suchbegriff
"Fernabsatzrechts"
Drucksache 321/1/15
Empfehlungen der Ausschüsse
Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittel rechtlicher Verordnungen
... Gesetzbuches soll das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages an das Vorhandensein eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geknüpft werden. Die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit - nicht notwendig aufwändiger - personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. An das Vorliegen eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems sind insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen. Unerheblich ist, wer das für die Lieferung im Fernabsatz organisierte Vertriebs- bzw. Dienstleistungserbringungssystem betreibt. Damit sind auch Online-Plattformen erfasst, die von Unternehmern genutzt werden. Nicht erfasst sind jedoch Webseiten, die lediglich Informationen über den Unternehmer, seine Waren oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten bieten. Auch Geschäfte, die eher zufällig und lediglich ausnahmsweise als Distanzgeschäft getätigt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts.
Drucksache 321/15 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vierzehnte Verordnung zur Änderung futtermittel rechtlicher Verordnungen
... Gesetzbuches soll das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages an das Vorhandensein eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems geknüpft werden. Die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit - nicht notwendig aufwändiger - personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. An das Vorliegen eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems sind insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen. Unerheblich ist, wer das für die Lieferung im Fernabsatz organisierte Vertriebs- bzw. Dienstleistungserbringungssystem betreibt. Damit sind auch Online-Plattformen erfasst, die von Unternehmern genutzt werden. Nicht erfasst sind jedoch Webseiten, die lediglich Informationen über den Unternehmer, seine Waren oder Dienstleistungen und seine Kontaktdaten bieten. Auch Geschäfte, die eher zufällig und lediglich ausnahmsweise als Distanzgeschäft getätigt werden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts.
Drucksache 817/12 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 mit § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherschutzes eine Ausnahmevorschrift zugunsten der Förderinstitute geschaffen wurde. Der in § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB enthaltene Ausnahmetatbestand bezieht sich allerdings lediglich auf die für Verbraucherdarlehen geltenden Regelungen. Unter anderem sind die Regelungen für Fernabsatzgeschäfte (Haustürgeschäfte sind bei Förderinstituten wohl eher sehr selten) davon nicht erfasst, da sie sich in den §§ 312b ff. BGB befinden. Diese bedingen ebenfalls ein erhebliches Maß an bürokratischem Zusatzaufwand, wenn dieser auch nicht ganz den Umfang der Vorschriften für Verbraucherdarlehen erreicht, so ist er doch in weiten Bereichen damit deckungsgleich. Es wird daher zur Vermeidung nicht unerheblichen Aufwandes für die Einhaltung nicht erforderlicher Verbraucherschutzvorschriften für angezeigt gehalten, eine gleichwertige Ausnahme unter anderem auch für den Bereich des Fernabsatzrechts zu schaffen. Die für die damalige Ausnahme sprechenden Gründe können entsprechend herangezogen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 1, § 312g Absatz 2 Nummer 13 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 §§ 312a und 312b BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b Absatz 1 BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b1 - neu - BGB
§ 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 443 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
12. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 443 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 474 Absatz 3 BGB
14. Zu Artikel 1 allgemein
15. Zu Artikel 1 Ein- und Ausbaukosten bei Nacherfüllung
16. Zu den Artikeln 1 und 2
17. Zu Artikel 5
18. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PAngV
Â
Â
Â
Drucksache 817/1/12
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung
... Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bereits durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 mit § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB aus dem Anwendungsbereich des Verbraucherschutzes eine Ausnahmevorschrift zugunsten der Förderinstitute geschaffen wurde. Der in § 491 Absatz 2 Nummer 5 BGB enthaltene Ausnahmetatbestand bezieht sich allerdings lediglich auf die für Verbraucherdarlehen geltenden Regelungen. Unter anderem sind die Regelungen für Fernabsatzgeschäfte (Haustürgeschäfte sind bei Förderinstituten wohl eher sehr selten) davon nicht erfasst, da sie sich in den §§ 312b ff. BGB befinden. Diese bedingen ebenfalls ein erhebliches Maß an bürokratischem Zusatzaufwand, wenn dieser auch nicht ganz den Umfang der Vorschriften für Verbraucherdarlehen erreicht, so ist er doch in weiten Bereichen damit deckungsgleich. Es wird daher zur Vermeidung nicht unerheblichen Aufwandes für die Einhaltung nicht erforderlicher Verbraucherschutzvorschriften für angezeigt gehalten, eine gleichwertige Ausnahme unter anderem auch für den Bereich des Fernabsatzrechts zu schaffen. Die für die damalige Ausnahme sprechenden Gründe können entsprechend herangezogen werden.
1. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 1, § 312g Absatz 2 Nummer 13 BGB
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 3 BGB
3. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB , Artikel 7 Nummer 3 Buchstabe a § 9 Absatz 3 PAngV
4. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 Absatz 2 Nummer 4 BGB
5. Zu Artikel 1 Nummer 5 §§ 312a und 312b BGB
6. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b Absatz 1 BGB
7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312b1 - neu - BGB
§ 312b1 Vertragsschluss bei Telefonwerbung
8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312 i1 - neu - BGB
9. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 2 Satz 1a - neu - BGB
10. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 312c Absatz 5 Satz 2, 3 - neu -, 4 - neu - BGB
11. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 358 Absatz 4 Satz 1 BGB
12. Zu Artikel 1 Nummer 7 § 360 Absatz 1 Satz 2 BGB
13. Zu Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe b § 443 Absatz 1 BGB
Zu Buchstabe b
Zu Buchstabe c
14. Zu Artikel 1 Nummer 8 § 443 BGB
15. Zu Artikel 1 Nummer 9 § 474 Absatz 3 BGB
Zu Artikel 1
18. Zu den Artikeln 1 und 2
Zu Artikel 5
1. Zu Artikel 7 Nummer 1 Buchstabe b § 1 Absatz 2 Satz 3 - neu - PAngV
Â
Â
Â
Drucksache 525/11
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr
... Der Gesetzentwurf berücksichtigt den absehbaren Regelungsgehalt der Verbraucherrechte-Richtlinie in Bezug auf Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, die auf elektronischem Wege geschlossen werden. Die mit Blick auf die Praxis der Kostenfallen im Internet zentrale Regelung wird bereits vollständig umgesetzt: Sieht der Bestellprozess eine Schaltfläche für die Abgabe der Bestellung vor, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn die Beschriftung dieser Schaltfläche auf die Kostenfolge der Bestellung unmissverständlich aufmerksam macht. Damit wird für Kontinuität im deutschen Verbraucherrecht auch nach der Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie gesorgt, und doppelter Anpassungsaufwand wird weitgehend vermieden. Einige Details, etwa zum Umfang der Informationspflicht, sollen jedoch der vollständigen Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie in innerstaatliches Recht vorbehalten bleiben, um Brüche in der gegenwärtigen Regelungssystematik des deutschen Fernabsatzrechts zu vermeiden.
A. Problem und Ziel
B. Lösung
C. Alternativen
D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
E. Sonstige Kosten
F. Bürokratiekosten
Gesetzentwurf
Entwurf
Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 2 Inkrafttreten
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Anlass und Ziel des Gesetzentwurfs
II. Wesentlicher Inhalt
III. Gesetzesfolgen
IV. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte
V. Bürokratiekosten
VI. Vereinbarkeit mit europäischem Recht und völkerrechtlichen Verträgen
a Vereinbarkeit mit Europarecht
b Notifizierung
c Berücksichtigung aktueller europarechtlicher Entwicklungen
VII. Gesetzgebungskompetenz
VIII. Auswirkungen von gleichstellungspolitischer Bedeutung
Zu Artikel 1
Zu Nummer 1
Zu Nummer 2
Zu § 312g
Zu § 312g
Zu § 312g
Zu § 312g
Zu § 312g
Zu § 312g
Zu § 312g
Zu Nummer 3
Zu Nummer 4
Zu Artikel 2
Anlage Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr. 1532: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr
Â
Â
Â
Drucksache 557/10
Gesetzesantrag des Landes Nordrhein-Westfalen
Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Verbraucherschutzes bei unerlaubter Telefonwerbung
... den Regelungen des Fernabsatzrechts unterfällt, besteht nach geltendem Recht ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers, §§ 312d, 355
Drucksache 553/1/08
Empfehlungen der Ausschüsse
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
... den Regelungen des Fernabsatzrechts unterfällt, besteht nach geltendem Recht ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers, §§ 312d, 355
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 312e Abs. 1a - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 312f Nr. 1, 2 BGB
3. Zu Artikel 1a - neu - § 43 Abs. 2a - neu - , 3 BDSG
Artikel 1a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
4. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Nr. 4 § 20 Abs. 1 UWG
5. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 7 Abs. 4 - neu - UWG
6. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 7 Abs. 4 - neu - UWG
7. Zu Artikel 1 Nr. 1a - neu - § 312b Abs. 4a - neu - BGB *
8. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 2 UWG
9. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - UWG
10. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b § 102 Abs. 2 Satz 1 TKG
11. Zu Artikel 5 Inkrafttreten
Â
Â
Â
Drucksache 553/08 (Beschluss)
Stellungnahme des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen
... den Regelungen des Fernabsatzrechts unterfällt, besteht nach geltendem Recht ein 14-tägiges Widerrufsrecht des Verbrauchers, §§ 312d, 355
1. Zu Artikel 1 Nr. 2a - neu - § 312e Abs. 1a - neu - BGB
2. Zu Artikel 1 Nr. 3 § 312f Nr. 1, 2 BGB
3. Zu Artikel 1a - neu - § 43 Abs. 2a - neu - , 3 BDSG
Artikel 1a Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes
4. Zu Artikel 2 Nr. 1 § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG Nr. 4 § 20 Abs. 1 UWG
5. Zu Artikel 2 Nr. 1 Buchstabe b - neu - § 7 Abs. 4 - neu - UWG
6. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 2 UWG
7. Zu Artikel 2 Nr. 4 § 20 Abs. 3 Satz 2 - neu - , 3 - neu - UWG
8. Zu Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b § 102 Abs. 2 Satz 1 TKG
9. Zu Artikel 5 Inkrafttreten
Â
Â
Â
Suchbeispiele:
Informationssystem - umwelt-online Internet
Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen:
Abfall ,
Allgemeines ,
Anlagentechnik ,
Bau ,
Biotechnologie ,
Energienutzung ,
Gefahrgut ,
Immissionsschutz ,
Lebensmittel & Bedarfsgegenstände,
Natur -,
Pflanzen -,
Tierschutz ,
Boden/Altlasten ,
Störfallprävention&Katastrophenschutz ,
Chemikalien ,
Umweltmanagement sowie
Arbeitsschutz
einschließlich des zugehörigen EU -Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.
Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009 , des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.