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5 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Freisetzungsgenehmigung"


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Drucksache 168/1/17

... Mit der Regelung sollen ökologisch sensible Gebiete vor Beeinträchtigungen durch das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) geschützt werden. Denn im Rahmen der allgemeinen Prüfungen für die Freisetzungsgenehmigung finden die spezifischen Schutzbelange eines nach Naturschutzrecht unter Schutz gestellten Gebietes keine hinreichende Berücksichtigung. Ein nationales Verbot des Einsatzes von GVO innerhalb von Schutzgebieten ist europarechtlich zulässig. Zudem ist der Schutz ökologisch sensibler Gebiete vor Eintragungen durch GVO völkerrechtlich geboten. So sehen Artikel 8a, 8e und 8g der Biodiversitäts-Konvention den Schutz besonderer ökologischer Gebiete, insbesondere vor einer Verschlechterung durch GVO, vor.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 168/1/17




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Satz 1 - neu - BNatSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG

3. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG

4. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 21 Absatz 3 Satz 3 - neu - BNatSchG

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG

8. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 44 Absatz 3 a

10. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 1 und 2 BNatSchG

11. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG *

12. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c - neu - § 44 Absatz 5 Satz 6 - neu - BNatSchG

13. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG

14. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 69 BNatSchG

15. Zum Gesetzentwurf allgemein

16. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 168/17 (Beschluss)

... Mit der Regelung sollen ökologisch sensible Gebiete vor Beeinträchtigungen durch das Ausbringen gentechnisch veränderter Organismen (GVO) geschützt werden. Denn im Rahmen der allgemeinen Prüfungen für die Freisetzungsgenehmigung finden die spezifischen Schutzbelange eines nach Naturschutzrecht unter Schutz gestellten Gebietes keine hinreichende Berücksichtigung. Ein nationales Verbot des Einsatzes von GVO innerhalb von Schutzgebieten ist europarechtlich zulässig. Zudem ist der Schutz ökologisch sensibler Gebiete vor Eintragungen durch GVO völkerrechtlich geboten. So sehen Artikel 8a, 8e und 8g der Biodiversitäts-Konvention den Schutz besonderer ökologischer Gebiete, insbesondere vor einer Verschlechterung durch GVO, vor.

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Drucksache 168/17 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 01 - neu - § 5 Absatz 2 Nummer 6 BNatSchG

2. Zu Artikel 1 Nummer 02 - neu - § 15 Absatz 4 Satz 4 - neu - BNatSchG

3. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a § 27 Absatz 2 Satz 2 - neu - BNatSchG

4. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 30 Absatz 2 Satz 3 BNatSchG

5. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 39 Absatz 5 Satz 3 BNatSchG

6. Zu Artikel 1 § 44 Absatz 1 und 2 BNatSchG

7. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 BNatSchG

8. Zu Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b § 57 Absatz 2 BNatSchG Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe b ist zu streichen.

9. Zum Gesetzentwurf allgemein

10. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 355/05

... Freisetzungsversuche auch dann genehmigt werden können, wenn es zur Auskreuzungen aus ihnen kommt. Da Auskreuzungen aus Freisetzungen nicht gänzlich ausgeschlossen werden können, wird dies im Rahmen des Freisetzungsgenehmigungsverfahrens bewertet und mit umfasst. Dies hat aber lediglich zur Folge, dass Freisetzungen nicht verboten werden können oder von Nachbarn gegen die Freisetzungsgenehmigung vorgegangen werden kann, nur weil Auskreuzungen stattfinden können. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob Auskreuzungsprodukte der Nachbarflächen ohne Inverkehrbringensgenehmigung auch in den Verkehr gebracht werden können. Dies hat die Kommission nunmehr grundsätzlich verneint, wobei für bestimmte GVO Ausnahmen gelten.

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Drucksache 355/05




Bericht

3 Erklärung:

4 Umsetzung:

3 Erklärung:

4 Umsetzung:

3 Erklärung:

4 Umsetzung:

3 Erklärung:

4 Umsetzung:

3 Erklärung:

4 Umsetzung:

3 Erklärung:

4 Umsetzung:


 
 
 


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