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"Futter- und Lebensmittelerzeugnisse"
Drucksache 84/09 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Melamin -Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung ... Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen - auch Laboruntersuchungen - bei allen Sendungen von Ammoniumbicarbonat durchführen, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die für Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, sowie bei allen Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten. Die Mitgliedstaaten können vor der Einfuhr anderer Futter- und Lebensmittelerzeugnisse mit hohem Proteingehalt aus China Stichproben nehmen. Diese Kontrollen dienen vor allem dazu sicherzustellen, dass der mögliche Melamingehalt 2,5 mg/kg Erzeugnis nicht übersteigt. Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung festgehalten.
Anlage Änderungen zur Melamin-Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2, § 3 Nummer 2 bis 4, § 4
2. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2
3. Zur Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1
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Drucksache 84/1/09
Empfehlungen der Ausschüsse
Melamin -Lebensmittel-Futtermittel-Einfuhrverbotsverordnung
... Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 2008/798/EG bestimmt, dass die Mitgliedstaaten Dokumentenkontrollen, Nämlichkeitskontrollen und körperliche Kontrollen - auch Laboruntersuchungen - bei allen Sendungen von Ammoniumbicarbonat durchführen, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die für Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, sowie bei allen Sendungen von Lebensmitteln und Futtermitteln, deren Ursprung oder Herkunft China ist und die Milch, Milcherzeugnisse, Soja oder Sojaerzeugnisse enthalten. Die Mitgliedstaaten können vor der Einfuhr anderer Futter- und Lebensmittelerzeugnisse mit hohem Proteingehalt aus China Stichproben nehmen. Diese Kontrollen dienen vor allem dazu sicherzustellen, dass der mögliche Melamingehalt 2,5 mg/kg Erzeugnis nicht übersteigt. Die Sendungen werden bis zur Vorlage der Ergebnisse der Laboruntersuchung festgehalten.
1. Zu § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2, Absatz 2,* § 3 Nummer 2 bis 4, § 4
2. Zu § 2 Absatz 1 Satz 2
3. Zur Anlage zu § 2 Absatz 1 Satz 1
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