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"Geldtransportes"


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Drucksache 559/09

... Der Geldtransportmarkt ist daher gegenwärtig entsprechend einzelstaatlicher Bestimmungen organisiert. Es entspricht jedoch der Logik einer gemeinsamen Währung, dass Euro-Banknoten und Euro-Münzen so frei wie möglich im Euro-Währungsraum zirkulieren und transportiert werden können. Die Vereinfachung des grenzüberschreitenden Geldtransports stellt daher eine natürliche Ergänzung zum Fahrplan der Europäischen Zentralbank für eine stärkere Konvergenz der Bargelddienstleistungen der nationalen Zentralbanken (NZB) und für die Schaffung eines einheitlichen Euro-Bargeldraums (Single Euro Cash Area, SECA) für professionelle Bargeldverwender dar. Ein zentrales Element des Fahrplans ist der sogenannte Fernzugang zu den Bargelddienstleistungen der NZB, wodurch Kreditinstitute in einem teilnehmenden Mitgliedstaat die Bargelddienstleistungen der Zentralbank eines anderen teilnehmenden Mitgliedstaates nutzen können. Diese Maßnahme wurde im Juni 2007 umgesetzt ihr Potenzial kann jedoch erst dann umfassend genutzt werden, wenn es tatsächlich möglich ist, Bargeld problemlos grenzüberschreitend zu transportieren. Die Banken, die großen Einzelhandelsunternehmen und sonstige professionelle Bargeldverwender müssen ohne dass nationale Grenzen sie behindern, Bargeld möglichst effizient beziehen und liefern können.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 559/09




1. Einleitung

2. Initiative der Kommission zur Vereinfachung des grenzüberschreitenden Transports von Euro-Bargeld; Erste Konsultation von Interessengruppen

3. Hauptmerkmale möglicher gemeinsamer Vorschriften

3.1. Rechtsgrundlage

3.2. Transporte tagsüber und innerhalb eines Tages

3.3. Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte

3.4. Zulässige Arten des Bargeldtransports

3.5. Sanktionen

3.6. Sonstige Bestimmungen

4. Weiteres Vorgehen

Anhang

Abschnitt 1
Gemeinsame Vorschriften für alle grenzüberschreitenden Strassentransporte von Euro-Bargeld

A. Anwendungsbereich

B. Lizenz für grenzüberschreitende Geldtransporte

C. Sicherheitspersonal des Geldtransports

D. Ausrüstung des Fahrzeugs

E. Vorabbenachrichtigung der nationalen Polizeibehörden

F. Verfahren für den Umgang mit Bargeld außerhalb des Geldtransportfahrzeugs in dem/den Mitgliedstaat en , in dem/denen die Dienstleistung erbracht wird

G. Gegenseitige Unterrichtung

Abschnitt 2
Besondere Vorschriften, die für die vier zulässigen Transportarten vorgesehen sind

A. Transport von Banknoten in einem ungepanzerten oder kabinengepanzerten Fahrzeug, das mit IBNS ausgestattet ist

B. Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten Fahrzeug ohne IBNS

C. Transport von Banknoten in einem voll gepanzerten Fahrzeug, das mit IBNS ausgestattet ist

D. Transport von Münzen

Abschnitt 3
Verschiedenes

A. Definitionen

B. Sanktionen

C. Überprüfung

D. Notfallmaßnahmen

E. Sonstige gemeinschaftliche Rechtsvorschriften

F. Intelligentes Banknoten-Neutralisierungssystem IBNS

G. Gemeinsame Referenzniveaus des Europarats


 
 
 


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