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0441/04
0992/04B
0574/03B
0450/03
Drucksache 295/20

... Das Coronavirus erschüttert Europa und die Welt bis in die Grundfesten und stellt unsere Gesundheits- und Sozialsysteme, unsere Gesellschaften und Volkswirtschaften sowie die Art, wie wir zusammen leben und arbeiten auf eine harte Probe. Menschen haben ihre Angehörigen und ihre Arbeitsplätze verloren, und Pläne und Zukunftsperspektiven sind plötzlich ungewiss geworden. Europa war mit einer Herausforderung für die öffentliche Gesundheit konfrontiert, die sich rasch zur dramatischten Wirtschaftskrise in seiner Geschichte auswuchs. Und wir erkennen bereits die unauslöschlichen Spuren, die das Virus in unseren Beziehungen, unserer Politik und Geopolitik hinterlassen wird. Allerdings liegt in der Krise häufig auch eine Chance. Jetzt ist es an der Zeit, dass unsere Europäische Union wieder auf die Beine kommt und gemeinsam voranschreitet, um die Schäden durch die Krise zu beheben und Perspektiven für die nächste Generation zu eröffnen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 295/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. Die ANATOMIE der WIRTSCHAFTSKRISE

3. INVESTITIONEN in die NÄCHSTE Generation

Die Gelder beschaffen

Die Gelder investieren

4. SCHÄDEN BEHEBEN und Perspektiven für die NÄCHSTE Generation ERÖFFNEN: die politischen Grundlagen

4.1. Der Grüne Deal der EU: die Wachstumsstrategie der EU

4.2 Ein vertiefter und stärker digital geprägter Binnenmarkt

4.3. Ein fairer und inklusiver Wiederaufbau

5. Die WIDERSTANDSFÄHIGKEIT der Union und des Binnenmarkts STÄRKEN

5.1. Offene strategische Autonomie und leistungsfähige Wertschöpfungsketten

5.2. Stärkere Koordinierung im Bereich der öffentlichen Gesundheit und verbessertes Krisenmanagement

6. EIN WIEDERAUFBAU auf der Grundlage der WERTE und Grundrechte der EU

7. EIN STÄRKERES Europa in der WELT

8. Fazit - die STUNDE EUROPAS


 
 
 


Drucksache 305/20 (Beschluss)

Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 276/20

Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 496/20 (Beschluss)

Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 115/20

Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 115/20 (Beschluss)

Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 182/20

Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 164/20

... Den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern und Apothekern entsteht für die Speicherung von Daten der Versicherten in der elektronischen Patientenakte sowie für die Unterstützung bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte ein Anpassungsaufwand sowie ein einzelfallabhängiger Aufwand für die Dokumentenverwaltung. Unklar ist, inwieweit die Praxisverwaltungssysteme die Leistungserbringer bei dieser Aufgabe unterstützen können. Auch der Unterstützungsbedarf der Versicherten bei der Verwaltung der elektronischen Patientenakte durch den Leistungserbringer ist derzeit nicht absehbar. Die Unterstützungsleistung erfordert eine kritische medizinische Auseinandersetzung mit vorliegenden Gesundheitsinformationen und einen damit verbundenen Beratungsaufwand beim Patienten. Der Aufwand hängt auch stark von der jeweiligen Krankengeschichte des Patienten ab. Der Aufwand zur Befassung mit einer "Chroniker-Akte" ist hinsichtlich des Aufwandes anders zu vergüten als die Befassung mit einer elektronischen Patientenakte eines ansonsten "gesunden" Patienten. Diese Aufwände werden den teilnehmenden Leistungserbringern durch die Sozialversicherung erstattet. Dabei ist die Erstattungshöhe abhängig von den noch zwischen den Vertragspartnern zu schließenden Verträgen. Ausgehend von einer geschätzten Nutzung einer elektronischen Patientenakte von 20 Prozent der Versicherten (14,6 Mio. Versicherte von insgesamt 73,1 Mio. Versicherte in der GKV) im ersten Jahr der Einführung kann somit ein Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 90 Millionen Euro gerechnet werden. Dies beruht auf der Annahme, dass der entstehende Aufwand im Einzelfall ähnlich hoch ist, wie vergleichbare ärztliche Unterstützungsleistungen. Beispielhaft können hier die Vergütungsfestlegungen, die im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung für die Erstellung eines Medikationsplans (4,30 €) getroffen worden sind, herangezogen werden. Bei einer Nutzung der elektronischen Patientenakte durch 14 Mio. der Versicherten und unter Berücksichtigung der Unterschiedlichkeit der Einzelfälle kann somit mit einem zusätzlichen jährlichen Erfüllungsaufwand in Höhe von rund 90 Millionen Euro gerechnet werden (4,30 € x 14.000.000 ePA Nutzer x 1,5 [unterschiedliche Inanspruchnahme]=ca. 90.000.000 Euro). Das Ressort geht dabei davon aus, dass die Vergütungsfestlegung ausgehend vom Aufwand eher geringer als beim Medikationsplan angesetzt werden wird. In dieser Vergütung enthalten sind auch die Bürokratiekosten aus den Informationspflichten. Dem stehen Einsparungen bei den Leistungserbringern durch die Nutzung der elektronischen Patientenakte und der darin gespeicherten Informationen z.B. durch die Vermeidung von Doppeluntersuchungen oder fehlerhaften Arzneimittelverordnungen gegenüber.



Drucksache 276/20 (Beschluss)

Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 494/20 (Beschluss)

... 4. Die integrative Leistung des EFR ist seit seiner Festschreibung in den Lissabonner Verträgen ein vertragliches Ziel der EU. Der EFR hat dabei eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Bis heute ist es nicht vollständig gelungen, eine kohärente strategische Umsetzung zu erreichen. Um das Konzept - vergleichbar zum Europäischen Binnenmarkt - erfolgreich verwirklichen zu können, plädiert der Bundesrat dafür, den EFR stärker als bislang geschehen mit den bestehenden Konzepten im Bildungsbereich (Europäischer Bildungsraum und Europäischer Hochschulraum) zu verzahnen. Dies ist nach Ansicht des Bundesrates unter Wahrung der bestehenden Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten möglich. Zugleich müssen sich die Zielsetzungen des EFR (effektive nationale Forschungssysteme; optimale länderübergreifende Zusammenarbeit und entsprechender Wettbewerb; offener Arbeitsmarkt für Forschende; Gleichstellung der Geschlechter und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts; optimaler Austausch von, Zugang zu und Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen; Internationale Zusammenarbeit) deutlich im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation wiederfinden, um nicht zuletzt eine spürbare Resonanz unter den zentralen Akteuren im Wissenschaftssystem hervorzurufen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/20 (Beschluss)




2 Ausgangslage

Hochschulen als zentrale Akteure im Europäischen Forschungsraum

Wertegebundene Wissenschaft

Finanzierung und Förderinstrumente im Europäischen Forschungsraum

Exzellenz und Kohäsion als konstituierende Merkmale des Europäischen Forschungsraums

Mobilität von wissenschaftlichem Personal als Basis eines Europäischen Forschungsraums

Innovation und Bürgerbeteiligung

Gleichstellung innerhalb des Europäischen Forschungsraums

Sichtbarkeit, Akzeptanz und Umsetzungskompetenz

Zukünftige Governance des Europäischen Forschungsraums

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 295/1/20

... 11. Deutschland hat ein elementares Interesse daran, dass die Volkswirtschaften Europas rasch wieder auf die Beine kommen. Dazu sind außergewöhnliche Maßnahmen erforderlich. Bei aller Notwendigkeit, schnell und entschieden zu handeln, muss man aber auch der finanzpolitischen Verantwortung für künftige Generationen gerecht werden. Das Wiederaufbauinstrument kann deshalb nur zeitlich befristetet sein - und damit die Antwort auf eine in der Integrationsgeschichte einzigartige, hoffentlich zeitlich begrenzte Herausforderung. Mittel aus dem Fonds sollten nicht den Charakter von allgemeinen Haushaltshilfen haben. Die Mittel sollten zudem an die Bedingung geknüpft sein, von der EU im Rahmen des Europäischen Semesters empfohlene nationale Reformen umzusetzen. Zudem sollte eine vollständige Haushaltskontrolle der eingesetzten EU-Mittel sichergestellt werden.



Drucksache 288/20

... Aufgrund der mit den Maßnahmen gegen eine weitere Ausbreitung des neuartigen Coronavirus COVID-19 verbundenen Folgen für die Wirtschaft wird die derzeitige Pandemie tiefe Spuren in den öffentlichen Haushalten hinterlassen. Allgemein wird schon jetzt davon ausgegangen, dass die Bundesrepublik Deutschland am Beginn der schwersten Wirtschaftskrise ihrer Geschichte steht. Die kommunalen Haushalte werden von dieser Krise massiv betroffen sein: Aufgrund wegbrechender Steuer- und Gebühreneinnahmen sowie krisenbedingter Mehrausgaben (z.B. im Sozialbereich) werden viele Gemeinden und Gemeindeverbände im Jahr 2020 ins Defizit rutschen. Je länger die Krise andauert und je tiefgreifender die Folgen für Wirtschaft und Arbeitsmarkt sind, desto größer wird dabei der finanzielle Schaden für die Kommunen ausfallen. Zusätzliche Belastungen der kommunalen Haushalte ergeben sich aus den Maßnahmen, die der Bund im Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Coronavirus-Krise ergriffen hat, namentlich aus dem mit dem Sozialschutz-Paket beschlossenen erleichterten Zugang zu Leistungen der sozialen Sicherung.


 
 
 


Drucksache 182/20 (Beschluss)

Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 305/20

Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 295/20 (Beschluss)

... 8. Deutschland hat ein elementares Interesse daran, dass die Volkswirtschaften Europas rasch wieder auf die Beine kommen. Dazu sind außergewöhnliche Maßnahmen erforderlich. Bei aller Notwendigkeit, schnell und entschieden zu handeln, muss man aber auch der finanzpolitischen Verantwortung für künftige Generationen gerecht werden. Das Wiederaufbauinstrument kann deshalb nur zeitlich befristetet sein - und damit die Antwort auf eine in der Integrationsgeschichte einzigartige, hoffentlich zeitlich begrenzte Herausforderung. Mittel aus dem Fonds sollten nicht den Charakter von allgemeinen Haushaltshilfen haben. Die Mittel sollten zudem an die Bedingung geknüpft sein, von der EU im Rahmen des Europäischen Semesters empfohlene nationale Reformen umzusetzen. Zudem sollte eine vollständige Haushaltskontrolle der eingesetzten EU-Mittel sichergestellt werden.



Drucksache 327/20

... Für die Haushalte von Bund und Ländern ergeben sich keine Ausgaben. Im EU-Recht ist geregelt, dass die in den ELER umgeschichteten Mittel dort keiner nationalen Kofinanzie-rung bedürfen.



Drucksache 97/20

... Europa blickt hinsichtlich Technologie und Kreativität auf eine lange und erfolgreiche Geschichte zurück. Europa ist am stärksten, wenn es zusammenarbeitet, die Kräfte der EU und ihrer Mitgliedstaaten vereint und dabei die Regionen und Städte, die Wissenschaft, die Zivilgesellschaft, die Finanzinstitutionen und die Unternehmen einschließlich der Sozialunternehmen einbezieht. Europa muss seine Investitionen in Forschung und Innovation bündeln, Erfahrungen austauschen und länderübergreifend zusammenarbeiten. Jüngste Kooperationsvereinbarungen in Bereichen wie Hochleistungsrechnen und Mikroelektronik haben gezeigt, dass eine Zusammenarbeit sehr effizient sein kann. Ähnliche Initiativen in Schlüsselbereichen der nächsten technologischen Innovationswelle werden folgen. Die Förderung des digitalen Wandels in den öffentlichen Verwaltungen in ganz Europa ist in diesem Zusammenhang ebenfalls von entscheidender Bedeutung.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 97/20




Mitteilung

1. Einleitung

2. Vision und Ziele

A. Technologie im Dienste der Menschen

B. Eine faire und wettbewerbsfähige Wirtschaft

C. Eine offene, demokratische und nachhaltige Gesellschaft

3. Die internationale Dimension - Europa als globaler Akteur

4. Fazit


 
 
 


Drucksache 98/20 (Beschluss)

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung angekündigt hat die Landwirtschaft in Deutschland vor dem Hintergrund der Novellierung des Düngerechts mit einer Milliarde Euro zu unterstützen. Die Ausführungen der Bundesregierung zur Ausgestaltung der begleitenden Förderung haben ergeben, dass es sich bei der angekündigten Milliarde um ein über vier Jahre gestrecktes Bundesprogramm handeln soll, das nicht der Kofinanzierung der Länder bedarf. Der Bundesrat stellt fest, dass bisher unklar ist, wie diese Mittel finanziert werden. Er bittet darum sicherzustellen, dass diese Mittel nicht aus anderen, umweltrelevanten Bereichen, insbesondere aus Mitteln für den Insektenschutz, umgeschichtet werden.



Drucksache 139/20

... - 250 Mio. EUR sind bereits im Rahmen des EFSI-Finanzierungsfensters "Infrastruktur und Innovation" verfügbar und werden umgeschichtet, um - soweit möglich in Abstimmung mit den nationalen Förderbanken und -institutionen der EU - Instrumente für KMU zu unterstützen;



Drucksache 494/20

... 4. Die integrative Leistung des EFR ist seit seiner Festschreibung in den Lissabonner Verträgen ein vertragliches Ziel der EU. Der EFR hat dabei eine wechselvolle Geschichte hinter sich. Bis heute ist es nicht vollständig gelungen, eine kohärente strategische Umsetzung zu erreichen. Um das Konzept - vergleichbar zum Europäischen Binnenmarkt - erfolgreich verwirklichen zu können, plädiert der Bundesrat dafür, den EFR stärker als bislang geschehen mit den bestehenden Konzepten im Bildungsbereich (Europäischer Bildungsraum und Europäischer Hochschulraum) zu verzahnen. Dies ist nach Ansicht des Bundesrates unter Wahrung der bestehenden Kompetenzverteilung zwischen der EU und den Mitgliedstaaten möglich. Zugleich müssen sich die Zielsetzungen des EFR (effektive nationale Forschungssysteme; optimale länderübergreifende Zusammenarbeit und entsprechender Wettbewerb; offener Arbeitsmarkt für Forschende; Gleichstellung der Geschlechter und Berücksichtigung des Gleichstellungsaspekts; optimaler Austausch von, Zugang zu und Transfer von wissenschaftlichen Erkenntnissen; Internationale Zusammenarbeit) deutlich im Rahmenprogramm für Forschung und Innovation wiederfinden, um nicht zuletzt eine spürbare Resonanz unter den zentralen Akteuren im Wissenschaftssystem hervorzurufen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 494/20




2 Ausgangslage

Hochschulen als zentrale Akteure im Europäischen Forschungsraum

Wertegebundene Wissenschaft

Finanzierung und Förderinstrumente im Europäischen Forschungsraum

Exzellenz und Kohäsion als konstituierende Merkmale des Europäischen Forschungsraums

Mobilität von wissenschaftlichem Personal als Basis eines Europäischen Forschungsraums

Innovation und Bürgerbeteiligung

Gleichstellung innerhalb des Europäischen Forschungsraums

Sichtbarkeit, Akzeptanz und Umsetzungskompetenz

Zukünftige Governance des Europäischen Forschungsraums

Direktzuleitung der Stellungnahme


 
 
 


Drucksache 496/20

Benennung eines Mitglieds und eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 188/20

... Die Daten zur Profilaufnahme nach Nummer 2 umfassen eine Beschreibung des Bodenprofils, d.h. eines senkrechten Schnitts durch den Bodenkörper von der Humusauflage bis zur maximalen Beprobungstiefe bzw. bis zum Grundgestein. Diese gibt Hinweise auf Entstehungsgeschichte und Eigenschaften des Bodens und ist Grundlage für die Zuordnung zu Bodenklassen.



Drucksache 98/1/20

... a) Der Bundesrat begrüßt, dass die Bundesregierung angekündigt hat die Landwirtschaft in Deutschland vor dem Hintergrund der Novellierung des Düngerechts mit einer Milliarde Euro zu unterstützen. Die Ausführungen der Bundesregierung zur Ausgestaltung der begleitenden Förderung haben ergeben, dass es sich bei der angekündigten Milliarde um ein über vier Jahre gestrecktes Bundesprogramm handeln soll, das nicht der Kofinanzierung der Länder bedarf. Der Bundesrat stellt fest, dass bisher unklar ist, wie diese Mittel finanziert werden. Er bittet darum sicherzustellen, dass diese Mittel nicht aus anderen, umweltrelevanten Bereichen, insbesondere aus Mitteln für den Insektenschutz, umgeschichtet werden.



Drucksache 21/20

... Alle Menschen in Europa, ob jung oder alt, sollten Zugang zu zeitnaher und auf ihre Bedürfnisse zugeschnittene Unterstützung - einschließlich Aus- und Fortbildung - haben, um ihre Chancen zu verbessern, einen hochwertigen Arbeitsplatz zu finden oder ein Unternehmen zu gründen. Fast jeder Erwachsene hat zu irgendeinem Zeitpunkt seines Lebens eine Arbeitsstelle gesucht. Einige Menschen finden unmittelbar nach dem Schulabschluss Arbeit und können dank eines soliden Netzwerks und einer nachweislichen Erfolgsgeschichte problemlos den Arbeitsplatz wechseln. Für andere ist dies viel schwieriger. Ihnen mangelt es möglicherweise an Informationen über Beschäftigungsmöglichkeiten, oder sie finden keine Stelle, die ihren Fähigkeiten und Erfahrungen entspricht, oder aber sie befinden sich in einer schwierigen persönlichen und familiären Situation. Öffentliche und private Arbeitsvermittlungsstellen sollten nicht nur Arbeitslose unterstützen, sondern auch diejenigen, die Gefahr laufen, ihren Arbeitsplatz aufgrund überholter Kompetenzen zu verlieren.



Drucksache 292/19

... Mit dem vorliegenden Konzept soll die weitere Aufarbeitung des SED-Unrechts nachhaltig und dauerhaft gestärkt werden. Zugleich sollen zukunftsfeste Strukturen geschaffen werden, die sowohl den Erhalt und die Nutzung des Stasi-Unterlagen-Archivs verbessern als auch die zentrale Funktion und Kompetenz des Bundesarchivs anerkennen und weiter ausbauen. In Zukunft soll es zudem möglich sein, die bislang getrennt aufbewahrten Überlieferungen zur DDR-Geschichte im Stasi-Unterlagen-Archiv und im Bundesarchiv an einer Stelle am Standort Berlin zu recherchieren und einzusehen.



Drucksache 400/19 (Beschluss)

... Um die in diesem Gesetz genannten Förderhöchstbeträge (insgesamt 40 Milliarden Euro) zu erreichen, müssen daher Haushaltsmittel aus bereits bestehenden Programmen/Politikbereichen prioritär zu Gunsten der in diesem Gesetzentwurf genannten Regionen eingesetzt bzw. umgeschichtet werden.



Drucksache 410/19

... als zusätzliche, im Haushaltsjahr 2021 aus dem ELER finanzierte Förderung bereitzustellen. Diese Option soll in Höhe von 6 Prozent genutzt werden; dies ist eine leichte Erhöhung gegenüber dem bisherigen Umschichtungssatz. Damit wird das Ziel verfolgt, dass insbesondere die bereits bisher aus Umschichtungsmitteln finanzierten Maßnahmen durchfinanziert werden können und mit diesen Mitteln zusätzlich Neuverpflichtungen eingegangen werden können. Die Ministerinnen, Minister und Senatoren der Länder haben durch Beschluss bei der Agrarministerkonferenz am 12. April 2019 in Landau für das Jahr 2020 den Beschluss der Ministerinnen, Minister und Senatoren der Länder bei der Agrarministerkonferenz am 4. November 2013 in München bekräftigt, wonach 4,5 Prozent der Direktzahlungsmittel umgeschichtet und in diesem Fall die umgeschichteten Mittel entsprechend ihrem Aufkommen in den Ländern verbleiben und zweckgebunden für eine nachhaltige Landwirtschaft, insbesondere für Grünlandstandorte, für Raufutterfresser, für flächenbezogene Agrarumwelt- und Klimaschutzmaßnahmen, für die Stärkung von besonders tiergerechter Haltung und des Tierwohls sowie für den ökologischen Landbau und für die Ausgleichszulage in von der Natur benachteiligten Gebieten verwendet werden sollen. Die Erhöhung der Umschichtung auf 6 Prozent ermöglicht den Ländern über die Durchfinanzierung laufender Programme hinaus auch die Durchführung weiterer flächenbezogener Maßnahmen der Agrarumweltförderung und der Förderung des Öko-Landbaus.



Drucksache 530/19 (Beschluss)

Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 33/19 (Beschluss)

... Die Angebote im Darknet umfassen, wie auch auf andere Weise zugangsbeschränkte Dienste, neben Foren für Whistleblower oder Chatrooms für politisch Verfolgte in autoritär geführten Staaten auch Inhalte bekannter Servicebetreiber, etwa Facebook. Ebenso finden sich jedoch Angebote mit strafrechtlicher Relevanz, darunter Handel mit Betäubungsmitteln, Kinderpornographie oder Waffen, mit Schadsoftware und Ausweispapieren. Vergleichbare Angebote finden sich auch in weiteren Teilen des Internets. In technischer Hinsicht entsprechen die angebotenen Dienste denen bekannter Online-Handelsplattformen mit Vorschaubildern der angebotenen Waren, Werbung, Bewertungen für Verkäufer und Hinweisen auf weitere möglicherweise für einen Nutzer interessanten Angeboten (vgl. Tzanetakis, Drogenhandel im Darknet, in Aus Politik und Zeitgeschichte 2017, 46-47/2017, S. 41 ff.).



Drucksache 139/19

Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 611/19

... Art. 13h der Richtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Muster für die Gründung von Gesellschaften bereitstellen. Insoweit ist kein gesetzgeberisches Tätigwerden veranlasst, da bereits de lege lata in § 2 Abs. 1a GmbHG eine Gründung der GmbH auf Grundlage des in der Anlage zum GmbHG befindlichen Musterprotokolls vorgesehen ist. Auch die im Gesetzentwurf vorgesehene generelle Einbindung des Notars - welche also auch die Mustergründung umfasst - ist von der Richtlinie gestattet, insbesondere ergibt sich aus Art. 13h Abs. 2 UAbs. 1 der Richtlinie nichts anderes. Diese Vorschrift bezieht sich nämlich bereits dem Wortlaut und auch der Gesetzgebungsgeschichte nach auf diejenigen Staaten, in welchen nach Art. 10 der Richtlinie Nr. 2017/1132 die Gesellschaftsgründung keiner vorbeugenden Verwaltungs- oder gerichtlichen Kontrolle unterworfen ist. Dies ist aber in Deutschland durch die notarielle wie registergerichtliche Vorprüfung gerade nicht der Fall. Zudem stellt Art. 13h Abs. 2 UAbs. 2 der Richtlinie nochmals ausdrücklich klar, dass Anforderungen des nationalen Rechts an die öffentliche Beurkundung nicht berührt werden, solange eine Online-Gründung nach Art. 13g der Richtlinie möglich ist. Art. 13g Abs. 4 lit. a der Richtlinie ermöglicht aber gerade die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung von Mustern und ein Verfahren zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit des Errichtungsaktes. Dieses Verfahren stellt der Gesetzentwurf durch die Einbindung der Notare sicher. Ferner sieht Erwägungsgrund 18 der Richtlinie ausdrücklich vor, dass es den Mitgliedstaaten freisteht, den rechtlichen Stellenwert der Muster zu bestimmen, und ermöglicht Art. 13g Abs. 4 lit. c der Richtlinie ausdrücklich die Einbindung des Notars. Abgesehen von der Richtlinienkonformität ist eine Überprüfung der Verwendung von Mustern durch den Notar auch rechtspolitisch sinnvoll. Denn gerade bei Mustern besteht die Gefahr, dass ein Beteiligter nur aus Kostengründen solche Muster verwendet, die nicht auf seinen individuellen Einzelfall zugeschnitten sind. Das System der vorsorgenden Rechtspflege will genau diesen Fall durch Einbindung der Notare verhindern.



Drucksache 139/19 (Beschluss)

Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 337/19

... Erfolgt eine Leichenschau bei einem dem Arzt oder der Ärztin nicht bekannten Toten kann sich ein erhöhter Aufwand durch die Notwendigkeit ergeben, Angaben zur Identität und zur Krankheitsvorgeschichte (z.B. beim behandelnden Arzt) zu beschaffen und auszuwerten. Sofern dieser Aufwand im Einzelfall mindestens 10 Minuten zusätzlich zum Zeitaufwand für die vorläufige oder die eingehende Leichenschau beträgt, ist der Zuschlag nach Nummer 102 berechnungsfähig. Allein der Umstand, dass eine Leichenschau bei einem dem Arzt oder der Ärztin nicht bekannten Toten erfolgt, berechtigt nicht zur Berechnung des Zuschlages nach Nummer 102.



Drucksache 296/19

Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 487/19

... Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Hellenischen Republik - auf der Grundlage des Kulturabkommens vom 17. Mai 1956 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland, unter Berücksichtigung der Absichtserklärung vom 12. September 2014 und der Vereinbarung vom 26. Juli 2017 zwischen dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend der Bundesrepublik Deutschland und dem Ministerium für Bildung, Forschung und Religiöse Angelegenheiten der Hellenischen Republik über die Zusammenarbeit im Bereich Jugend und die Vorbereitung zur Gründung eines Deutsch-Griechischen Jugendwerks sowie der gemeinsamen Erklärung vom 4. Dezember 2016 der Außenminister beider Staaten, in dem Bewusstsein, dass die Herausbildung einer europäischen Zivilgesellschaft, als eine wesentliche Voraussetzung für eine lebendige Demokratie in Europa, insbesondere in den Händen der jungen Generationen liegt, in der Überzeugung, dass die deutschgriechischen Beziehungen hierzu beitragen, indem junge Menschen in der Bundesrepublik Deutschland und der Hellenischen Republik die Möglichkeit erhalten, einander vertieft zu begegnen, um die gegenseitige Verständigung, Freundschaft und Zusammenarbeit zwischen beiden Staaten zu fördern und eingedenk der Vergangenheit miteinander die gemeinsame Gegenwart und Zukunft in Europa zu gestalten, im Bewusstsein, dass das Deutsch-Griechische Jugendwerk keine Antwort ist für die besondere historische Verantwortung, die der Bundesrepublik aus den dunklen Kapiteln der Geschichte der bilateralen Beziehungen, insbesondere der deutschen Besatzung, erwächst, und im Einvernehmen darüber, dass die diesbezüglich jeweiligen Rechtspositionen von diesem Abkommen unberührt bleiben - sind wie folgt übereingekommen:

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 487/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Verordnung

Artikel 1

Artikel 2

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Absatz 1

Zu Absatz 2

Zu Absatz 3

Schlussbemerkung

Abkommen

Artikel 1

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 12

Artikel 13

Artikel 14

Denkschrift

I. Allgemeines

II. Besonderes

Zu Artikel 1

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6

Zu Artikel 7

Zu Artikel 8

Zu Artikel 9

Zu Artikel 10

Zu Artikel 11

Zu Artikel 12

Zu Artikel 13

Zu Artikel 14


 
 
 


Drucksache 243/19

... § 45a Absatz 1 Satz 1 sieht nach landesrechtlichem Vorbild und entsprechend Ziffer III. 12 des Beschlusses des Deutschen Bundestages (Bundestagsdrucksache 19/2981; Plenarprotokoll vom 28. Juni 2018, S. 4249) ein Fütterungsverbot für wildlebende Exemplare der Art Wolf vor. Das Füttern von Wölfen kann zu starker Gewöhnung an den Menschen führen und ist nicht zu tolerieren, da von derart konditionierten Wölfen eine Gefahr für Menschen ausgehen kann. Die wenigen beschriebenen Wolfsangriffe in Europa oder Nordamerika seit Mitte des letzten Jahrhunderts haben fast alle eine entsprechende Vorgeschichte. Die meisten Wölfe, die in diese Vorfälle involviert waren, zeigten zuvor ein stark an die Nähe des Menschen gewöhntes Verhalten. Daher erscheint ein gesetzliches Fütterungsverbot sinnvoll.



Drucksache 140/19

... Gewöhnung an den Menschen führen und ist nicht zu tolerieren, da von derart konditionierten Wölfen eine Gefahr für Menschen ausgehen kann. Die wenigen beschriebenen Wolfsangriffe in Europa oder Nordamerika seit Mitte des letzten Jahrhunderts haben fast alle eine entsprechende Vorgeschichte. Die meisten Wölfe, die in diese Vorfälle involviert waren, zeigten zuvor ein stark an die Nähe des Menschen gewöhntes Verhalten. Daher erscheint ein gesetzliches Fütterungsverbot sinnvoll. Satz 2 nimmt Maßnahmen der zuständigen Naturschutzbehörde von dem Verbot aus. Satz 3 bestimmt, dass die Regelung des § 45 Absatz 5, wonach es vorbehaltlich jagdrechtlicher Vorschriften zulässig ist, verletzte, hilflose oder kranke Tiere aufzunehmen, für den Wolf keine Anwendung findet. Eine Aufnahme verletzter Wölfe durch Private ist aufgrund des Risikos einer Gewöhnung an den Menschen nicht angemessen.



Drucksache 463/19

... Die Definition von Wohnungslosigkeit orientiert sich an der Typologie, die vom Europäischen Dachverband der Wohnungslosenhilfe FEANTSA entwickelt wurde (vgl. Volker Busch-Geertsema, Wohnungslosigkeit in Deutschland aus europäischer Perspektive, in: Aus Politik und Zeitgeschichte, Ausgabe 25-26/2018).



Drucksache 530/19

Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 624/19 (Beschluss)

Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 624/19

Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 553/1/19

... 7. Der Bundesrat erinnert daran, dass entschlossene Reformen - sei es im Bereich des Arbeitsmarktes oder der Unternehmensbesteuerung - in der Vergangenheit stets einen wichtigen Beitrag zur Fortsetzung der Erfolgsgeschichte Deutschlands geleistet haben. Umso mehr gilt es, sich auf die wachstumsorientierte Steuerpolitik zu besinnen, die einen wichtigen Baustein für die Attraktivität des Standortes Deutschland darstellt. Der Bundesrat fordert daher die Bundesregierung auf, zeitnah ein Gesetzgebungsverfahren zur steuerlichen Entlastung der deutschen Wirtschaft anzustoßen.



Drucksache 446/19

Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 670/19

... b) erläutern die Wissenschaftsgeschichte und Erkenntnistheorie mit Bezug auf die Psychologie und Psychotherapie einschließlich ihrer Hauptströmungen und Forschungsmethoden angemessen,

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 670/19




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

E. Erfüllungsaufwand

E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger

E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung

F. Weitere Kosten

Verordnung

Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten PsychThApprO 1

3 Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Studium

Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Inhalte des Studiums

§ 2
Regelstudienzeit

§ 3
Organisation des Studiums

§ 4
Modulhandbücher

§ 5
Prüfungsordnungen

§ 6
Leistungsübersicht

§ 7
Evaluierung der Studiengänge

Unterabschnitt 2
Hochschulische Lehre

§ 8
Hochschulische Lehre

§ 9
Praktische Übungen und Seminare

§ 10
Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

§ 11
Selbstreflexion

Unterabschnitt 3
Berufspraktische Einsätze

§ 12
Berufspraktische Einsätze im Bachelorstudiengang

§ 13
Forschungsorientiertes Praktikum I - Grundlagen der Forschung

§ 14
Orientierungspraktikum

§ 15
Berufsqualifizierende Tätigkeit I - Einstieg in die Praxis der Psychotherapie

§ 16
Berufspraktische Einsätze im Masterstudiengang

§ 17
Forschungsorientiertes Praktikum II - Psychotherapieforschung

§ 18
Berufsqualifizierende Tätigkeit III - angewandte Praxis der Psychotherapie

Abschnitt 2
Psychotherapeutische Prüfung

Unterabschnitt 1
Allgemeine Prüfungsbestimmungen

§ 19
Einrichtung der für das Prüfungswesen zuständigen Stelle

§ 20
Zuständige Stelle

§ 21
Antrag auf Zulassung

§ 22
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Zulassung

§ 23
Entscheidung über die Zulassung, Versagungsgründe

§ 24
Nachteilsausgleich

§ 25
Prüfungskommission für die psychotherapeutische Prüfung

§ 26
Anwesenheit weiterer Personen in der psychotherapeutischen Prüfung

§ 27
Inhalt der psychotherapeutischen Prüfung

§ 28
Bestehen der psychotherapeutischen Prüfung

§ 29
Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche

§ 30
Rücktritt von der psychotherapeutischen Prüfung

§ 31
Fernbleiben und Abbruch der psychotherapeutischen Prüfung

§ 32
Aufbewahrung von Prüfungsunterlagen und Einsichtnahme

§ 33
Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

§ 34
Mitteilung bei endgültigem Nichtbestehen der psychotherapeutischen Prüfung

Unterabschnitt 2
Mündlichpraktische Fallprüfung

§ 35
Prüfungstermine

§ 36
Ladung zum Prüfungstermin

§ 37
Prüferinnen und Prüfer

§ 38
Gegenstand

§ 39
Durchführung

§ 40
Niederschrift

§ 41
Bewertung und Notenwerte

§ 42
Bestehen und Gesamtnote

§ 43
Mitteilung der Notenwerte und der Gesamtnote

§ 44
Übermittlung der einzelnen Noten

§ 45
Wiederholung

Unterabschnitt 3
Anwendungsorientierte Parcoursprüfung

§ 46
Prüfungstermine

§ 47
Ladung zum Prüfungstermin

§ 48
Stationen und Kompetenzbereiche

§ 49
Erstellung der Prüfungsaufgaben, Schulungen, Prüfungsauswertung

§ 50
Prüferinnen und Prüfer

§ 51
Durchführung

§ 52
Bewertung

§ 53
Bestehen

§ 54
Note

§ 55
Übermittlung der Ergebnisse

§ 56
Mitteilung des Ergebnisses

§ 57
Wiederholung

Abschnitt 3
Allgemeine Formvorschriften

§ 58
Vorlage von Unterlagen, Bescheinigungen oder sonstigen Nachweisen

Abschnitt 4
Approbation

§ 59
Ausstellung und Aushändigung der Approbationsurkunde

§ 60
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer in Deutschland erworbenen Berufsqualifikation

Abschnitt 5
Anerkennung von i m Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Unterabschnitt 1
Verfahren

§ 61
Fristen

§ 62
Erforderliche Unterlagen bei Antrag auf Erteilung der Approbation aufgrund einer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation

§ 63
Bescheid bei Feststellung wesentlicher Unterschiede

Unterabschnitt 2
Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes

§ 64
Gegenstand und Art der Kenntnisprüfung

§ 65
Durchführung und Abschluss der Kenntnisprüfung

Unterabschnitt 3
Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes

§ 66
Anpassungslehrgang

§ 67
Durchführung und Abschluss des Anpassungslehrgangs

§ 68
Gegenstand der Eignungsprüfung

§ 69
Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung

Unterabschnitt 4
Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 70
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 71
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 72
Aktualität von Nachweisen

Unterabschnitt 5
Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen

§ 73
Nachweis der Zuverlässigkeit

§ 74
Nachweis der gesundheitlichen Eignung

§ 75
Aktualität von Nachweisen

Abschnitt 6
Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung

§ 76
Erforderliche Unterlagen beim Antrag

§ 77
Fristen

§ 78
Erteilung

§ 79
Verlängerung der Erlaubnis

Abschnitt 7
Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung

§ 80
Erlaubnisurkunde

Abschnitt 8
Dienstleistungserbringung in Deutschland

§ 81
Unterrichtung durch die zuständige Behörde

§ 82
Verfahren bei Verzögerung der Prüfung, Eignungsprüfung

§ 83
Verfahren bei Ausbleiben einer Reaktion der zuständigen Behörde

Abschnitt 9
Schlussvorschriften

§ 84
Übergangsvorschriften

§ 85
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 1) Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Grundlagen der Psychologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

2. Grundlagen der Pädagogik für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

3. Grundlagen der Medizin für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

4. Grundlagen der Pharmakologie für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

5. Störungslehre

6. Psychologische Diagnostik

7. Allgemeine Verfahrenslehre der Psychotherapie

8. Präventive und rehabilitative Konzepte psychotherapeutischen Handelns

9. Wissenschaftliche Methodenlehre

10. Berufsethik und Berufsrecht

Anlage 2
(zu § 8 Absatz 2 Nummer 2) Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

1. Wissenschaftliche Vertiefung

2. Vertiefte Forschungsmethodik

3. Spezielle Störungs- und Verfahrenslehre der Psychotherapie

4. Angewandte Psychotherapie

5. Dokumentation, Evaluierung und Organisation psychotherapeutischer Behandlungen

6. Vertiefte psychologische Diagnostik und Begutachtung

7. Berufsqualifizierende Tätigkeit II - vertiefte Praxis der Psychotherapie

8. Selbstreflexion

Anlage 3
(zu § 33 Absatz 2) Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung (Ausstellende Stelle)

Anlage 4
(zu § 40 Absatz 1) Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 5
(zu § 59 Absatz 1) Approbationsurkunde

Anlage 6
(zu § 65 Absatz 5) Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 7
(zu § 67 Absatz 4) Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 8
(zu § 69 Absatz 6) Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Anlage 9
(zu § 78 Absatz 5) Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Anlage 10
(zu § 80) Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

III. Alternativen

IV. Verordnungskompetenz

V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen

VI. Rechtsfolgen

1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung

2. Nachhaltigkeitsaspekte

3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand

4. Erfüllungsaufwand

5. Weitere Kosten

6. Weitere Rechtsfolgen

VII. Befristung; Evaluierung

B. Besonderer Teil

Zu Abschnitt 1 Studium

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Abschnitt 2
(Psychotherapeutische Prüfung)

Unterabschnitt 1
(Allgemeine Prüfungsbestimmungen)

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 33

Zu § 34

Unterabschnitt 2
(Mündlichpraktische Fallprüfung)

Zu § 35

Zu § 36

Zu § 37

Zu § 38

Zu § 39

Zu § 40

Zu § 41

Zu § 42

Zu § 43

Zu § 44

Zu § 45

Unterabschnitt 3
(Anwendungsorientierte Parcoursprüfung)

Zu § 46

Zu § 47

Zu § 48

Zu § 49

Zu § 50

Zu § 51

Zu § 52

Zu § 53

Zu § 54

Zu § 55

Zu § 56

Zu § 57

Abschnitt 3
(Allgemeine Formvorschriften)

Zu § 58

Zu Abschnitt 4 Approbation

Zu § 59

Zu § 60

Abschnitt 5
(Anerkennung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen)

Unterabschnitt 1
(Verfahren)

Zu § 61

Zu § 62

Zu § 63

Unterabschnitt 2
(Anpassungsmaßnahmen nach § 11 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 64

Zu § 65

Unterabschnitt 3
(Anpassungsmaßnahmen nach § 12 des Psychotherapeutengesetzes)

Zu § 66

Zu § 67

Zu § 68

Zu § 69

Unterabschnitt 4
(Nachweise bei in einem Drittstaat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 70

Zu § 71

Zu § 72

Unterabschnitt 5
(Nachweise bei in einem anderen Mitgliedstaat, in einem anderen Vertragsstaat oder in einem gleichgestellten Staat erworbenen Berufsqualifikationen)

Zu § 73

Zu § 74

Zu § 75

Abschnitt 6
(Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung)

Zu § 76

Zu § 77

Zu § 78

Zu § 79

Abschnitt 7
(Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung)

Zu § 80

Zu Abschnitt 8 Dienstleistungserbringung in Deutschland

Zu § 81

Zu § 82

Zu § 83

Zu Abschnitt 9 Schlussvorschriften

Zu § 84

Zu § 85

Zu Anlage 1 Inhalte, die im Bachelorstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 2 Inhalte, die im Masterstudiengang im Rahmen der hochschulischen Lehre zu vermitteln und bei dem Antrag auf Zulassung zur psychotherapeutischen Prüfung nachzuweisen sind

Zu Anlage 3 Zeugnis über die psychotherapeutische Prüfung

Zu Anlage 4 Niederschrift über die mündlichpraktische Fallprüfung nach § 40 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 5 Approbationsurkunde

Zu Anlage 6 Bescheinigung über die Kenntnisprüfung nach den §§ 64 und 65 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 7 Bescheinigung über die Teilnahme am Anpassungslehrgang nach den §§ 66 und 67 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 8 Bescheinigung über die Eignungsprüfung nach den §§ 68 und 69 der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Zu Anlage 9 Erlaubnis zur vorübergehenden Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs

Zu Anlage 10 Erlaubnis zur partiellen Berufsausübung des psychotherapeutischen Berufs


 
 
 


Drucksache 43/19

... "Eine Untersuchung des Signals für Arzneimittelmissbrauch ergab eine beträchtliche Zahl von Fällen aus Veröffentlichungen und Eudravigilance (EV) als Beweise, die einen Zusammenhang stützen. Das Risiko für Abhängigkeit und Missbrauch scheint mit der berufsmäßigen Verwendung, dem Freizeitkonsum und der medizinischen Verwendung (zur Schmerzstillung) von Distickstoffmonoxid (N2O) aufzutreten. In der Mehrheit der EV-Fälle (50/52) wurde die Kausalität mit "wahrscheinlich", "sehr wahrscheinlich" oder "möglich" bewertet. Die meisten der Fälle waren eindeutig, mit einer klaren Dechallenge und einer positiven Rechallenge in einem der Fälle. Der PRAC stellte fest, dass in der Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels (SmPC) von Distickstoffmonoxid Bus Oxy® Abhängigkeit oder Missbrauch nicht erwähnt werden, kein Warnhinweis hinsichtlich der Anwendung von N2O bei Patienten mit einer Vorgeschichte von Substanzmissbrauch enthalten ist.



Drucksache 162/19

... Die positive Bestandsentwicklung der Art Wolf (canis lupus) ist als Erfolg internationalen und nationalen Artschutzes zu begrüßen. Eine Fortführung dieser Erfolgsgeschichte wird nur gewährleistet, wenn die Einhaltung des strikten Tötungsverbotes durch ein umfassendes, rechtssicheres und der dynamischen Entwicklung angepasstes Management flankiert wird.



Drucksache 446/19 (Beschluss)

Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 575/19

... Dem Reformvorhaben liegt daher das Verständnis zugrunde, dass die Adoptivkinder mit ihrer Herkunftsfamilie eine eigene Vorgeschichte mitbringen, die in das Familienleben integriert werden muss und deren Besonderheiten berücksichtigt werden müssen.



Drucksache 296/19 (Beschluss)

Benennung eines Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



Drucksache 410/1/19

... Nach den Vorschlägen der Kommission zum MFR soll der ELER ab 2021 um 15 Prozent gekürzt werden. Damit besteht die Gefahr, dass der Status Quo der Agrarumwelt- und Klimamaßnahmen, der Förderung des ökologischen Landbaus sowie weiterer wichtiger Maßnahmen in der 2. Säule nicht aufrechterhalten werden kann. Es besteht darüber hinaus zunehmend starker Handlungsbedarf, den Landwirtschaftssektor unter Berücksichtigung von Klima-, Umwelt- und Tierschutzanforderungen zu transformieren. Umgeschichtete Gelder aus der 1. Säule können für bestehende und neue, zielgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der 2. Säule verausgabt werden und wichtige Anreize für die notwendige Transformation liefern.



Drucksache 126/18 (Beschluss)

Benennung eines stellvertretenden Mitglieds des Kuratoriums der Stiftung "Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland"



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Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.