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"Geschmacksmusterinhaber"
Drucksache 702/1/04
Empfehlungen der Ausschüsse 805. Sitzung des Bundesrates am 5. November 2004
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71 /EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen KOM (2004) 582 endg.; Ratsdok. 12555/04
... 3. Der Richtlinienvorschlag schränkt - entgegen den Ausführungen der Kommission bei der Erläuterung zu Artikel 1 (Ziffer 3 der Begründung des Richtlinienvorschlags; BR-Drucksache 702/04, Seite 10) - die Rechte der Geschmacksmusterinhaber jedenfalls in den Mitgliedstaaten ein, die bisher keine Reparaturklausel für Ersatzteile eingeführt haben. Diese Einschränkung bedarf einer Rechtfertigung. Dabei ist es nicht ausreichend, auf die Monopolstellung der Rechteinhaber - hier der Kraftfahrzeughersteller - zu verweisen; jedes gewerbliche Schutzrecht verleiht eine Monopolstellung. Auch die Differenzierung zwischen einem Primärmarkt für Neuteile und einem Anschlussmarkt für Ersatzteile ist dem gewerblichen Rechtsschutz zunächst einmal fremd. Im Ergebnis geht es darum, die Interessen der Rechteinhaber mit den Interessen der unabhängigen Ersatzteilhersteller und der Verbraucher abzuwägen. Hier fällt auf, dass die Kommission den Interessen der Rechteinhaber deutlich weniger Aufmerksamkeit schenkt. Auch werden vermittelnde Lösungen, wie z.B. eine Schutzdauerbeschränkung oder eine Vergütungsregelung, mit sehr knapper Begründung abgelehnt.
Drucksache 702/04 (Beschluss)
Beschluss des Bundesrates
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71 /EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen KOM (2004) 582 endg.; Ratsdok. 12555/04
... Der Richtlinienvorschlag schränkt - entgegen den Ausführungen der Kommission bei der Erläuterung zu Artikel 1 (Ziffer 3 der Begründung des Richtlinienvorschlags; BR-Drucksache 702/04, Seite 10) - die Rechte der Geschmacksmusterinhaber jedenfalls in den Mitgliedstaaten ein, die bisher keine Reparaturklausel für Ersatzteile eingeführt haben. Diese Einschränkung bedarf einer Rechtfertigung. Dabei ist es nicht ausreichend, auf die Monopolstellung der Rechteinhaber - hier der Kraftfahrzeughersteller - zu verweisen; jedes gewerbliche Schutzrecht verleiht eine Monopolstellung. Auch die Differenzierung zwischen einem Primärmarkt für Neuteile und einem Anschlussmarkt für Ersatzteile ist dem gewerblichen Rechtsschutz zunächst einmal fremd. Im Ergebnis geht es darum, die Interessen der Rechteinhaber mit den Interessen der unabhängigen Ersatzteilhersteller und der Verbraucher abzuwägen. Hier fällt auf, dass die Kommission den Interessen der Rechteinhaber deutlich weniger Aufmerksamkeit schenkt. Auch werden vermittelnde Lösungen, wie z.B. eine Schutzdauerbeschränkung oder eine Vergütungsregelung, mit sehr knapper Begründung abgelehnt.
Drucksache 702/04
Unterrichtung durch die Bundesregierung
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 98/71 /EG über den rechtlichen Schutz von Mustern und Modellen KOM (2004) 582 endg.; Ratsdok. 12555/04
... Die Reparaturklausel schränkt die Rechte der Geschmacksmusterinhaber nicht ein, verhindert jedoch Monopole auf dem Ersatzteilmarkt. Das Recht an der Erscheinungsform eines Primärproduktes wird nicht auf das Produkt auf dem Sekundärmarkt ausgedehnt.
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