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17 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Handelsvertretern"


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Drucksache 97/12 (Begründung)

... - Letztlich wurde durch die gemeinsame Arbeit an den Durchführungsvorschriften mit den Sachverständigen und Handelsvertretern der Mitgliedstaaten auch deutlich, dass es erforderlich ist, einige Bestimmungen des MZK anzupassen, die entweder nicht mehr mit den seit 2008 vorgenommenen Änderungen an der gegenwärtigen Zollgesetzgebung übereinstimmen oder deren Umsetzung sich auf dem Wege von soliden Maßnahmen und praktikablen Geschäftsabläufen als schwierig erwiesen hat (z.B. in Bezug auf die vorübergehende Verwahrung von Waren oder eine Zollanmeldung durch den Eintrag von Daten in den Aufzeichnungen des Anmelders). Zur Gewährleistung der Kohärenz der Verfahren bestand das Ziel jedoch darin, diese Anpassungen auf das unbedingt notwendige Maß zu beschränken.

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Drucksache 97/12 (Begründung)




Begründung

1. Hintergrund des Vorschlags

Gründe und Ziele des Vorschlags

Allgemeiner Hintergrund

Im Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rechtsakts geltende Rechtsvorschriften

Vereinbarkeit mit den anderen Politikbereichen und Zielen der Union

2. Ergebnisse der Anhörungen interessierter Kreise der Folgenabschätzungen

Anhörung interessierter Kreise

Methoden der Anhörung, Hauptadressaten und allgemeines Profil der Antwortenden

4 Folgenabschätzung

3. Rechtliche Aspekte des Vorschlags

3.1. Die Änderungen am Text zielen auf die Einhaltung der folgenden Kriterien ab:

3.2. Anpassung der Ermächtigungsbestimmungen des MZK an die Anforderungen der Artikel 290 und 291 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union AEUV

3.3. Aufschub des Datums für die Anwendung des Modernisierten Zollkodex

Zusammenfassung der vorgeschlagenen Maßnahme

4 Rechtsgrundlage

4 Subsidiaritätsprinzip

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

4. Auswirkungen auf den Haushalt

5. Fakultative Angaben

4 Vereinfachung

Aufhebung geltender Rechtsvorschriften


 
 
 


Drucksache 31/1/06

... Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass hier in Durchbrechung der in Artikel 4 aufgestellten Grundregel eine Fixierung auf den Vertreter, also auf eine am Vertrag als Partei überhaupt nicht beteiligte Person stattfinden soll. Die vorgeschlagene Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Vertreters kann nur in Fällen überzeugen, in denen es für den Geschäftspartner erkennbar ist, dass der Vertreter unter einer fremden Rechtsordnung handelt. Dies kann etwa bei kaufmännischen Bevollmächtigten, Handelsvertretern, Agenten und ähnlichen Mittelspersonen gelten, die erkennbar von einer eigenen ständigen Geschäftsniederlassung aus handeln.

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Drucksache 31/1/06




Zu Artikel 1

4. Zu Artikel 3

5. Zu Artikel 4

6. Zu Artikel 5

7. Zu Artikel 6

8. Zu Artikel 7

9. Zu Artikel 8

10. Zu Artikel 10

11. Zu Artikel 13

12. Zu Artikel 16

13. Zu Artikel 22

14. Zu den Artikeln 23 und 24


 
 
 


Drucksache 31/06 (Beschluss)

... Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass es nicht nachvollziehbar ist, dass hier in Durchbrechung der in Artikel 4 aufgestellten Grundregel eine Fixierung auf den Vertreter, also auf eine am Vertrag als Partei überhaupt nicht beteiligte Person stattfinden soll. Die vorgeschlagene Anknüpfung an den Aufenthaltsort des Vertreters kann nur in Fällen überzeugen, in denen es für den Geschäftspartner erkennbar ist, dass der Vertreter unter einer fremden Rechtsordnung handelt. Dies kann etwa bei kaufmännischen Bevollmächtigten, Handelsvertretern, Agenten und ähnlichen Mittelspersonen gelten, die erkennbar von einer eigenen ständigen Geschäftsniederlassung aus handeln.

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Drucksache 31/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1

2. Zu Artikel 3

3. Zu Artikel 4

4. Zu Artikel 5

5. Zu Artikel 6

6. Zu Artikel 7

7. Zu Artikel 8

8. Zu Artikel 10

9. Zu Artikel 13

10. Zu Artikel 16

11. Zu Artikel 22

Zu Artikel 22

12. Zu den Artikeln 23 und 24


 
 
 


Drucksache 937/2/05

... Eine Verschärfung der Firmenwagenbesteuerung wäre mittelstandsfeindlich, denn sie würde zu einer zusätzlichen Belastung von Handwerkern, Gewerbetreibenden, Handelsvertretern und Freiberuflern führen. Zum einen würde vor allem bei kleineren Familienunternehmen die Steuerbelastung steigen, denn bei diesen Unternehmen liegt die betriebliche Nutzung der Fahrzeuge in vielen Fällen unter 50 %. Zum anderen würden für diejenigen Unternehmer, die die Fahrzeuge zu über 50 % betrieblich nutzen, die Bürokratielasten aufgrund der geforderten Nachweispflichten weiter zunehmen. Mit einer Verschärfung der Firmenwagenbesteuerung würde zudem die Automobilindustrie im Absatz von Firmenwagen negativ getroffen. Der Absatz von Firmenwagen ist aber ein wesentliches wirtschaftliches Standbein der deutschen Automobilhersteller; jährlich entfallen ca. 30 % aller neu zugelassenen Fahrzeuge auf Firmenwagen.

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Drucksache 937/2/05




Zu Art. 1 Änderung des Einkommensteuergesetzes


 
 
 


Drucksache 813/05

... Der Begriff des Lieferanten, der nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Person ist, die Waren im Sinne eines Handelsgutes überbringt, greift für den Sinn und Zweck der Regelung zu kurz. Bereits nach der Begründung zur bislang geltenden Vorschrift war die Ausnahmeregelung getroffen worden, weil von „Lieferanten und Handelsvertretern im Hauszu-Haus-Verkehr, die nur kürzeste Entfernungen in langsamer Fahrgeschwindigkeit zurücklegen, das jedesmalige Anlegen des Sicherheitsgurtes im Auslieferungsbezirk billigerweise nicht verlangt werden kann". Mit Blick auf den Regelungszweck kann es damit zunächst keinen Unterschied machen, ob die mittels Kraftfahrzeug gelieferten Sendungen im Rahmen des wirtschaftlichen Warenverkehrs oder aus anderen Gründen befördert werden. Nicht ausschlaggebend kann zudem sein, ob überhaupt eine Ware oder Sendung angeliefert oder abgeholt wird. Entscheidend ist vielmehr, ob in Ausübung einer bestimmten Tätigkeit nach jeweils sehr kurzen Fahrstrecken, die in der Regel mit nur geringen Geschwindigkeiten gefahren werden, immer wieder aus- und eingestiegen werden muss, so dass das An- und Ablegen des Sicherheitsgurtes infolge dieser kurzen Zeitabstände nicht zugemutet werden kann: So wird unter Anwendung des Opportunitätsgrundsatzes heute z.B. bereits das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes bei Schornsteinfegern im Hauszu-Haus-Verkehr nicht verfolgt. Diese Praxis wird nunmehr rechtlich abgesichert.

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Drucksache 813/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkunqen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstiqe Kosten

Verordnung

40. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften 40. StVRÄndV

Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung

Artikel 2
Aufhebung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO

Artikel 3
Aufhebung der 6. Ausnahmeverordnung zur StVO

Artikel 4
Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung

Artikel 5
Änderung der Fahrerlaubnisverordnung

Artikel 6
Inkrafttreten

Begründung

I. Allgemeines

1. Wesentlicher Inhalt

2. Kosten, Auswirkungen auf das Preisgefüge

II. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

1. Zu Artikel 1 Nr. 1 § 2 Abs. 3a StVO

2. Zu Artikel 1 Nr. 2 § 21 Abs. 2 StVO

3. Zu Artikel 1 Nr. 3

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

4. Zu Artikel 1 Nr. 4 § 22 Abs. 1 StVO

5. Zu Artikel 1 Nr. 5 § 39 Abs. 2 StVO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

6. Zu Artikel 1 Nr. 6 § 41 Abs. 3 Nr. 9 StVO

7. Zu Artikel 1 Nr. 7

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

8. Zu Artikel 1 Nr. 8 § 46 Abs. 1 StVO

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

9. Zu Artikel 1 Nr. 9 § 49 Abs. 1 StVO

Zu Artikel 2

Zu Artikel 3

Zu Artikel 4

1. Zu Artikel 4 Nr. 1 § 3 Abs. 2 BKatV

2. Zu Artikel 4 Nr. 2 § 4 Abs. 1 Satz 1 BKatV

3. Zu Artikel 4 Nr. 3 BKat

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe c

Zu Buchstabe d

Zu Buchstabe e

Zu Buchstabe f

Zu Artikel 5

Zu Artikel 6


 
 
 


Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.