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25 gefundene Dokumente zum Suchbegriff

"Kalkulierbarkeit"


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Drucksache 460/1/12

... Die Nutzung von Pauschalen bedeutet eine spürbare Vereinfachung für alle Beteiligten. Sie reduziert Verwaltungsaufwand, vermeidet durch eine angemessene Bemessung die Belastung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner durch situativ wechselnde Heimentgelte und führt zur Stabilisierung und Kalkulierbarkeit der Heimentgelte durch eine über die Jahre gleichmäßige Verteilung von Erhaltungsaufwendungen (Instandhaltung und Instandsetzung). Die Umlage rein tatsächlicher Aufwandspositionen führt hingegen aufgrund sich kontinuierlich ändernder und retrospektiv zu betrachtender Investitionskostenbestandteile zu erheblichen Heimentgeltschwankungen, die für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner weder subjektiv nachvollziehbar noch zumutbar sind. Beschränkungen - analog der mietrechtlichen Bestimmung zur Beschränkung von Mieterhöhungen (vgl. § 558 Absatz 3 BGB) - sind weder im Elften Buch Sozialgesetzbuch noch im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 460/1/12




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 2 § 34 Absatz 2 Satz 2 und § 82 Absatz 3 Satz 4 - neu - SGB XI

'Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 170/12 (Beschluss)

... Die Nutzung von Pauschalen bedeutet eine spürbare Vereinfachung für alle Beteiligten. Sie reduziert Verwaltungsaufwand, vermeidet durch eine angemessene Bemessung eine Belastung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner durch situativ wechselnde Heimentgelte und führt zur Stabilisierung und Kalkulierbarkeit der Heimentgelte durch eine über die Jahre gleichmäßige Verteilung von Erhaltungsaufwendungen (Instandhaltung und Instandsetzung). Die Umlage rein tatsächlicher Aufwandspositionen führt hingegen aufgrund sich kontinuierlich ändernder und retrospektiv zu betrachtender Investitionskostenbestandteile zu erheblichen Heimentgeltschwankungen, die für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner weder subjektiv nachvollziehbar noch zumutbar sind. Beschränkungen - analog der mietrechtlichen Bestimmung zur Beschränkung von Mieterhöhungen (vgl. § 558 Absatz 3 BGB) - sind weder im Elften Buch Sozialgesetzbuch noch im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 170/12 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 bis 3, Absatz 2a - neu - SGB XI und Nummer 3 § 7b SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

2. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Satz 1a - neu - SGB XI

3. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 6 SGB XI

4. Zu Artikel 1 Nummer 2 § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 2 - neu - SGB XI

5. Zu Artikel 1 Nummer 3a - neu - § 8 Absatz 4 - neu - SGB XI

6. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a 18 Absatz 1 Satz 1 und 4 bis 8 SGB XI ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

7. Zu Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 1 - neu - § 18 Absatz 1 Satz 3 SGB XI ,

8. Zu Artikel 1 Nummer 5 § 18a Absatz 2 Satz 2 SGB XI

9. Zu Artikel 1 Nummer 6 § 19 Satz 2 SGB XI

10. Zu Artikel 1 Nummer 9a - neu - § 30 SGB XI

§ 30
Dynamisierung

11. Zu Artikel 1 Nummer 10 § 34 Absatz 3 SGB XI

12. Zu Artikel 1 Nummer 11 § 37 Absatz 2 Satz 2 SGB XI , Nummer 12 § 38 Satz 4 SGB XI , Nummer 13a - neu - § 39 SGB XI und Nummer 16 Buchstabe a und b § 42 Absatz 2 und 4 SGB XI

§ 39
Häusliche Pflege bei Vertretung der Pflegeperson

13. Zu Artikel 1 Nummer 13 § 38a Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 - neu - und Absatz 4 - neu - SGB XI

14. Zu Artikel 1 Nummer 14 § 40 Absatz 4 Satz 2, Satz 3 - neu - und Satz 4 - neu - SGB XI

15. Zu Artikel 1 Nummer 16 § 42 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 SGB XI

16. Zu Artikel 1 Nummer 16a - neu - § 45 Absatz 1 Satz 1 und 2 SGB XI

17. Zu Artikel 1 Nummer 18 Buchstabe a § 45d Absatz 1 SGB XI

18. Zu Artikel 1 Nummer 19 § 45e SGB XI

Sechster Abschnitt

§ 45e
Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen und Weiterentwicklung neuer Wohnformen

19. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI

20. Zu Artikel 1 Nummer 27 Buchstabe b § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und Satz 4 - neu - SGB XI

21. Zu Artikel 1 Nummer 27a - neu - § 75 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 und Nummer 10 - neu - SGB XI

22. Zu Artikel 1 Nummer 28 § 77 Absatz 1 Satz 4a - neu -, Satz 4b - neu - und Satz 4c - neu - SGB XI

23. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 Satz 1 SGB XI

24. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 2 Satz 2 - neu - und Satz 3 - neu - SGB XI

25. Zu Artikel 1 Nummer 30a - neu - § 82 Absatz 3 Satz 3 SGB XI

26. Zu Artikel 1 Nummer 31 § 82b Satz 1 SGB XI

27. Zu Artikel 1 Nummer 32 § 84 Absatz 2 Satz 4 und Satz 4a - neu - SGB XI , Nummer 36 Buchstabe a § 89 Absatz 1 Satz 3, Satz 4 - neu - und Satz 5 - neu - SGB XI

28. Zu Artikel 1 Nummer 32a - neu - § 85 Absatz 5 Satz 3a - neu - SGB XI

29. Zu Artikel 1 Nummer 36 Buchstabe a § 89 Absatz 1 Satz 1 und Satz 3 SGB XI

30. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe a § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und Nummer 5 SGB XI und Buchstabe b § 109 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 Nummer 7, 8 - neu - und Nummer 9 - neu - SGB XI

31. Zu Artikel 1 Nummer 40 Buchstabe b § 109 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 SGB XI

32. Zu Artikel 1 Nummer 42 Buchstabe b § 114 Absatz 3 Satz 2a - neu - SGB XI

33. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe a § 114a Absatz 1 Satz 2 und Satz 2a - neu - SGB XI

34. Zu Artikel 1 Nummer 43 Buchstabe d § 114a Absatz 3a Satz 3 - neu - SGB XI

35. Zu Artikel 1 Nummer 45 Buchstabe b § 117 Absatz 2 Satz 01, 02 und 03 SGB XI

36. Zu Artikel 1 Nummer 46 § 118 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 SGB XI

37. Zu Artikel 1 Nummer 47a - neu - § 121 Absatz 1 Nummer 1, 2, 5 und 6 SGB XI und Artikel 4a - neu - § 193 Absatz 8 - neu - VVG

'Artikel 4a Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag

38. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 2, § 124 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3a - neu - SGB XI

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

39. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 123 Absatz 5 - neu - SGB XI

40. Zu Artikel 1 Nummer 48 § 124 Absatz 2 Satz 3 - neu - SGB XI

41. Zu Artikel 3 Nummer 4 § 87a Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 und Nummer 2 SGB V ,

Zu Buchstabe a

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

Zu Buchstabe b

42. Zu Artikel 3 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

43. Zu Artikel 4 Nummer 1a - neu - § 9 Absatz 2 SGB VI

44. Zu Artikel 5 Absatz 2 Inkrafttreten

45. Zur Verbesserung der Bekämpfung des Abrechnungsbetrugs

46. Zum Versicherungsschutz pflegender Personen


 
 
 


Drucksache 460/12 (Beschluss)

... Die Nutzung von Pauschalen bedeutet eine spürbare Vereinfachung für alle Beteiligten. Sie reduziert Verwaltungsaufwand, vermeidet durch eine angemessene Bemessung die Belastung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner durch situativ wechselnde Heimentgelte und führt zur Stabilisierung und Kalkulierbarkeit der Heimentgelte durch eine über die Jahre gleichmäßige Verteilung von Erhaltungsaufwendungen (Instandhaltung und Instandsetzung). Die Umlage rein tatsächlicher Aufwandspositionen führt hingegen aufgrund sich kontinuierlich ändernder und retrospektiv zu betrachtender Investitionskostenbestandteile zu erheblichen Heimentgeltschwankungen, die für die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner weder subjektiv nachvollziehbar noch zumutbar sind. Beschränkungen - analog der mietrechtlichen Bestimmung zur Beschränkung von Mieterhöhungen (vgl. § 558 Absatz 3 BGB) - sind weder im Elften Buch Sozialgesetzbuch noch im Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen vorgesehen.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 460/12 (Beschluss)




Zu Artikel 2

'Artikel 2 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch


 
 
 


Drucksache 477/10

... Im Rahmen der Haushalts- und Wirtschaftsprüfung der PTB wurde die Notwendigkeit einer grundlegend neuen Gebührenermittelung deutlich. Hierfür spricht auch die mit der Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung im Jahr 2000 neu hinzugewonnene Transparenz über die Kostenstruktur der PTB. Letztere hatte u.a. zur Folge, dass im Jahr 2002 für die Kostenverordnung für Nutzleistungen der PTB (d.h. die Gebührenverordnung für freiwillig in Anspruch genommene Leistungen) ein neues Preisgefüge in Kraft trat (Stundensätze nach Gruppen von Organisationseinheiten statt nach Laufbahngruppen). Eine Strukturreform und Abkehr von der laufbahnbezogenen Abrechnung soll nun auch für die Zulassungskostenverordnung erfolgen. Aus Gründen der Transparenz und der Kalkulierbarkeit wird hierfür eine Differenzierung nach sachlichen Themenbereichen gewählt. Die vormals laufbahnbezogenen Stundensätze werden durch themenbereichsbezogene Stundensätze ersetzt. Der Höchstsatz der Gebühr wird gestrichen, wie es auch das Prüfungsamt des Bundes vorgeschlagen hat.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 477/10




A. Problem und Zielsetzung

B. Lösung

C. Alternativen

D. Kosten der öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

G. Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit

Verordnung

Zweite Verordnung

Artikel 1

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Gebührenberechnung

Anlage
(§§ 1, 2)

Artikel 2

A. Allgemeines

I. Zielsetzung

II. Kosten- und Preiswirkungen

B. Im Einzelnen:

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Absatz 1

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Artikel 2

Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKR-Gesetz: NKR-Nr.: 1312: Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung


 
 
 


Drucksache 408/09

... M. in der Erwägung, dass gemäß der offiziellen Position des Parlaments zur Entwicklungshilfe, die in seiner Entschließung vom 13. Februar 2006 zu neuen Instrumenten zur Finanzierung der Entwicklung im Rahmen der Millenniumsziele1 : (...) "eine mengenmäßige Aufstockung der Hilfe einhergehen muss mit einer qualitativen Verbesserung, d. h. dass die Wirksamkeit der Hilfe durch die drei K – Koordination, Komplementarität, Kohärenz – verbessert werden muss, sowie dadurch, dass die Transaktionskosten der Hilfe verringert, die Kalkulierbarkeit und die Nachhaltigkeit der Hilfsmechanismen verbessert, das Tempo der tatsächlichen Auszahlung der Hilfe beschleunigt, weitere Hilfen freigegeben, Lösungen für nicht nachhaltige Schuldenlasten gefunden, eine solide Staatsführung sowie die Bekämpfung der Korruption gefördert und die Aufnahmefähigkeit der Hilfeempfänger verbessert werden",

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 408/09




Millenniumsziele - Entwicklungszusammenarbeit

2 Schwerpunktbereiche

Wirksamkeit der Hilfe – Stabilität und Vorhersehbarkeit

2 Budgethilfe

MDG -Verträge

Parlamente und Zivilgesellschaft – Eigenverantwortlichkeit – Transparenz

Auswahlkriterien – Kreativität und Flexibilität

Bewertung - Leistungsindikatoren

Geschlechterspezifischer Aspekt


 
 
 


Drucksache 822/09

... • Praktische Aspekte/Verfahren für die Zusammenarbeit: die praktischen Aspekte, um die es hier geht, sind solche, die die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden verbessern könnten und für die beteiligten Behörden unmittelbar von Belang sind, wie Verfahrensansätze für den Informationsaustausch. In diesem Bereich sollten nur Aspekte behandelt werden, bei denen ein gemeinsames Vorgehen oder Kalkulierbarkeit für alle Beteiligten von Nutzen wäre.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 822/09




Begründung

1. Kontext des Vorschlags

2. Anhörung der interessierten Kreise

3. Folgenabschätzung

4. Rechtliche Aspekte

5. Auswirkungen auf den Haushalt

6. Einzelerläuterung zum Vorschlag

6.1. Technische Standards

6.2. Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen nationalen Aufsichtsbehörden

6.3. Allgemeine Änderungen

Übernahme der Aufgaben der derzeitigen Stufe-3-Ausschüsse

Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit den Europäischen Finanzaufsichtsbehörden

Internationale Rolle und beratende Funktion

Registerführung und sonstige Änderungen

Vorschlag

Artikel 1
Änderung der Richtlinie 1998/26/EG

Artikel 2
Änderung der Richtlinie 2002/87/EG

Artikel 21a
Technische Standards

Artikel 3
Änderung der Richtlinie 2003/6/EG

Artikel 4
Änderung der Richtlinie 2003/41/EG

Artikel 5
Änderung der Richtlinie 2003/71/EG

Artikel 6
Änderung der Richtlinie 2004/39/EG

Artikel 7
Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

Artikel 8
Änderung der Richtlinie 2005/60/EG

Artikel 9
Änderung der Richtlinie 2006/48/EG

Artikel 14

Artikel 10
Änderung der Richtlinie 2006/49/EG

Artikel 11
Änderung der Richtlinie 2009/65/EG

Artikel 105

Artikel 12
Umsetzung

Artikel 13
Inkrafttreten

Artikel 14
Adressaten


 
 
 


Drucksache 35/08 (Beschluss)

... Dem festverzinslichen Hypothekarkredit kommt damit Verbraucher schützende Wirkung zu. Ein Eingriff in dieses System würde sich besonders nachteilig für den langfristig planenden und an Sicherheit und Kalkulierbarkeit interessierten Verbraucher auswirken. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Verbraucher bewusst für dieses Modell entscheiden, obwohl in Deutschland auch andere Produkte mit nur kurzfristiger oder ganz ohne Zinsbindung am Markt angeboten werden.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 35/08 (Beschluss)




Zur Vorlage allgemein

Im Einzelnen:

Ziffer 3.2 Das Produktangebot erweitern

Ziffer 3.3 Das Verbrauchervertrauen erhöhen

Ziffer 3.4 Die Kundenmobilität fördern

Ziffer 4.1 Den Rechtsetzungsbedarf ermitteln

Zu Abschnitt: Vorzeitige Rückzahlung

Zu Abschnitt: Qualität und Vergleichbarkeit von Informationen verbessern

Zu Abschnitt: Eine verantwortliche Kreditvergabe und -aufnahme fördern

Ziffer 4.2 Bewertung, Grundbuchregister und Zwangsvollstreckung

Ziffer 4.5. Weitere Untersuchungen


 
 
 


Drucksache 35/1/08

... 31. Dem festverzinslichen Hypothekarkredit kommt damit Verbraucher schützende Wirkung zu. Ein Eingriff in dieses System würde sich besonders nachteilig für den langfristig planenden und an Sicherheit und Kalkulierbarkeit interessierten Verbraucher auswirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 35/1/08




1. Zur Vorlage allgemein

Im Einzelnen:

Ziffer 3.2 Das Produktangebot erweitern

Ziffer 3.3 Das Verbrauchervertrauen erhöhen

Ziffer 3.4 Die Kundenmobilität fördern

Ziffer 4.1 Den Rechtsetzungsbedarf ermitteln

- Zu Abschnitt: Vorzeitige Rückzahlung

- Zu Abschnitt: Qualität und Vergleichbarkeit von Informationen verbessern

- Zu Abschnitt: Eine verantwortliche Kreditvergabe und -aufnahme fördern

Ziffer 4.2 Bewertung, Grundbuchregister und Zwangsvollstreckung

Ziffer 4.5. Weitere Untersuchungen


 
 
 


Drucksache 276/07

... 2012 wird die Struktur der Zuteilungsregeln, vor allem durch Verzicht auf Sonderregeln und Wahloptionen, gegenüber der ersten Handelsperiode deutlich vereinfacht. Transparenz und Kalkulierbarkeit des Systems werden damit erhöht und zugleich Verfahrensaufwand und Kosten sowohl für Anlagenbetreiber als auch für die für das Zuteilungsverfahren zuständige Behörde (Umweltbundesamt) reduziert.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 276/07




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

F. Bürokratiekosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Gesetz über den nationalen Zuteilungsplan für Treibhausgas-Emissionsberechtigungen in der Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 (Zuteilungsgesetz 2012 - ZuG 2012)1

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Zweck des Gesetzes

§ 2
Anwendungsbereich

§ 3
Begriffsbestimmungen

Abschnitt 2
Mengenplanung

§ 4
Nationale Emissionsziele

§ 5
Reserve

Abschnitt 3
Zuteilungsregeln

§ 6
Zuteilung für bestehende Industrieanlagen mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

§ 7
Zuteilung für bestehende Anlagen der Energiewirtschaft mit Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember 2002

§ 8
Zuteilung für bestehende Anlagen mit Inbetriebnahme in den Jahren 2003 bis 2007

§ 9
Zuteilung für Neuanlagen

§ 10
Einstellung des Betriebes von Anlagen

§ 11
Kuppelgas

§ 12
Besondere Härtefallregelung

§ 13
Nähere Bestimmung der Berechnung der Zuteilung

§ 14
Antragsfristen

§ 15
Überprüfung von Angaben

§ 16
Kosten der Zuteilung

Abschnitt 4
Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen

§ 17
Ausgabe

§ 18
Erfüllung der Abgabepflicht

Abschnitt 5
Gemeinsame Vorschriften

§ 19
Bußgeldvorschriften

§ 20
Zuständige Behörde

Anhang 1
Berechnungsformeln

Anhang 2
(zu § 9 Abs. 3 und § 12 Abs. 1) Vergleichbarkeit von Anlagen

Anhang 3
(zu § 7 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 und § 9 Abs. 2 Satz 1)

Teil
A: Produktbezogene Emissionswerte

I. Anlagen zur Stromproduktion, zur Erzeugung von Wellenarbeit und zur Erzeugung von Wärme thermische Energie

II. Neuanlagen zur Herstellung von Zement und zur Herstellung von Glas

III. Neuanlagen zur Herstellung von Keramik

Teil
B: Anwendungsregeln für die Zuteilung für Neuanlagen nach den §§ 8 und 9

Anhang 4
(zu § 3 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 8 und § 9) Vollbenutzungsstunden

I. Vollbenutzungsstunden

II. Berechnung des Standardauslastungsfaktors und Zuordnung von Vollbenutzungsstunden

Anhang 5
(zu § 4 Abs. 3) Anteilige Kürzung der Zuteilungsmenge entsprechend dem Effizienzstandard der Anlage

1. Grundsatz

a. Bestimmung des Effizienzstandards der Anlage

b. Bestimmung des Anpassungsfaktors

2. Produktstandards für die Berechnung der anteiligen Kürzung

a. Erzeugung von Strom:

b. Erzeugung von Wärme:

c. Erzeugung von Wellenarbeit

3. Bestimmung des Referenzjahres

4. Berechnungsformeln

Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Artikel 3
Gesetz zur Änderung des Projekt-Mechanismen-Gesetzes

Artikel 4
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs

1. Rahmenbedingungen für die Zuteilungsperiode 2008 - 2012

2. Zielsetzungen

3. Wesentlicher Inhalt des Gesetzes

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

III. Gesetzesfolgen

1. Kosten für die öffentlichen Haushalte

2. Kosten für die Wirtschaft und Preiswirkungen

B. Einzelerläuterungen

Zu Artikel 1

Erster Abschnitt

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Abschnitt 2
: Mengenplanung

Zu § 4

Zu § 5

Abschnitt 3
: Zuteilungsregeln

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu § 15

Zu § 16

Abschnitt 4
: Ausgabe und Abgabe von Berechtigungen

Zu § 17

Zu § 18

Abschnitt 5
: Gemeinsame Vorschriften

Zu § 19

Zu § 20

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Nummer 9

Zu Nummer 10

Zu Nummer 11

Zu Nummer 12

Zu Nummer 13

Zu Nummer 14

Zu Artikel 3

Zu Nr. 1

Zu Nr. 2

Zu Nr. 3

Zu Nr. 4

Zu Nr. 5

Zu Artikel 4


 
 
 


Drucksache 331/06

... verankerten Konsistenzgebots bemängelt Auch die Bundesregierung misst dem Konsistenzgebot eine hohe Bedeutung bei, da anderenfalls mit regulierungsbedingten Wettbewerbsverzerrungen auf dem Markt zu rechnen ist. Allerdings verkennt die Bundesregierung nicht, dass die praktische Umsetzung des Konsistenzgebots durch die BNetzA eine Reihe nicht leicht zu lösender Fragen aufwirft. Die BNetzA bleibt aufgefordert, über die von ihr bisher unternommenen Schritte (u. a. Vergabe von Gutachten, Durchführung von Workshops) hinaus, die Umsetzung des Konsistenzgebots weiter voranzutreiben. Die Bundesregierung stimmt der Monopolkommission zu, dass die Erarbeitung von Auslegungsgrundsätzen durch die BNetzA die Transparenz und Kalkulierbarkeit des Behördenhandelns an dieser Stelle deutlich verbessern könnte. Die BNetzA hat in ihrem Vorhabenplan 2006 bereits weitere Arbeiten zum Konsistenzgebot angekündigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 331/06




Anlage
Stellungnahme der Bundesregierung

A. Allgemeines

B. Stellungnahme zum Kapitel Telekommunikation

Vorbemerkungen

Bewertung im Einzelnen Wettbewerbsbeurteilung

Amtspraxis der BNetzA/ Akteneinsicht

Verfahren der Marktdefinition und Marktanalyse

Konsistente Entgeltregulierung

Neue Märkte

3 Resalevorschriften

C. Stellungnahme zum Kapitel Post

Vorbemerkungen

3 Exklusivlizenz

3 Universaldienst

Zulassung gewerblicher Postvorbereitung

Price -Cap-Verfahren

3 Quersubventionierung

3 Umsatzsteuerbefreiung


 
 
 


Drucksache 542/1/06

... Der vorliegende Gesetzentwurf führt auch neue Probleme auf. Die derzeitige Begründung räumt ein, dass sich die öffentlichen Haushalte zum Zwecke der Kalkulierbarkeit an einer Obergrenze orientieren können. Probleme, die sich in Fällen der Auflösung auf ausländische Steuersubjekte ergeben, sind berücksichtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/1/06




1. Zum Gesetzentwurf allgemein

2. Zu Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe d § 27 Abs. 8 KStG

3. Zu Artikel 3 Nr. 12 und 13 §§ 37 und 40 KStG

Begründung

Zu Artikel 3

§ 37
Abs. 3

§ 37
Abs. 4

§ 37
Abs. 5

§ 37
Abs. 6

§ 37
Abs. 7

Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 6 § 1 Abs. 4a - neu - UmwStG

5. Zu Artikel 6 Umwandlungssteuergesetz

6. Zu Artikel 7 Außensteuergesetz

7. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 542/06 (Beschluss)

... Die nach bisherigem Recht bis 2019 noch weiterhin mögliche Körperschaftsteuerminderung aus Guthaben des abgeschafften körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens umfasst bundesweit noch ein Volumen von 16 Milliarden Euro. Zur besseren Planbarkeit dieser noch bevorstehenden Belastung der öffentlichen Haushalte wird im Gesetzentwurf der Bundesregierung vorgeschlagen, die Guthaben auch ohne Ausschüttung auf einfachen Antrag hin über einen kürzeren Zeitraum hinweg zu erstatten. Der vorliegende Gesetzentwurf führt auch neue Probleme auf. Die derzeitige Begründung räumt ein, dass sich die öffentlichen Haushalte zum Zwecke der Kalkulierbarkeit an einer Obergrenze orientieren können. Probleme, die sich in Fällen der Auflösung auf ausländische Steuersubjekte ergeben, sind berücksichtigt.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 542/06 (Beschluss)




1. Zu Artikel 1 Einkommensteuergesetz

2. Zu Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe d § 27 Abs. 8 KStG

3. Zu Artikel 3 Nr. 12 und 13 §§ 37 und 40 KStG

Zu Artikel 3

4. Zu Artikel 6 § 1 Abs. 4a - neu - UmwStG

5. Zu Artikel 6 Umwandlungssteuergesetz

6. Zu Artikel 7 Außensteuergesetz

7. Zum Gesetzentwurf allgemein


 
 
 


Drucksache 423/05

... 23. ermutigt die Kommission und die Mitgliedstaaten, ihre Partnerschaften mit Entwicklungsländern in einer Weise zu stärken, die Kalkulierbarkeit, gegenseitige Rechenschaftspflicht und wechselseitige Verpflichtungen fördert;


 
 
 


Drucksache 784/1/05

... 12. Die Kürzung der Wartezeit von fünf auf zwei Jahre bis zur Unverfallbarkeit der Versorgungszusagen ist aus Gründen der wirtschaftlichen Kalkulierbarkeit abzulehnen.(bei Annahme entfällt Ziffer 13)



Drucksache 245/05

... Die von Lieferanten für ihre Kunden zu entrichtenden Netzentgelte stellen einen wesentlichen Kostenblock bei der Kalkulation der Lieferangebote dar. Die in § 21 vorgeschriebene Ankündigungsfrist von drei Monaten für Erhöhungen der Netzentgelte gewährleistet ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 245/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Teil 1
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Grundsätze der Entgeltbestimmung

Teil 2
Methode zur Ermittlung der Netzentgelte

Abschnitt 1
Kostenartenrechnung

§ 4
Grundsätze der Netzkostenermittlung

§ 5
Aufwandsgleiche Kostenpositionen

§ 6
Kalkulatorische Abschreibungen

§ 7
Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

§ 8
Kalkulatorische Steuern

§ 9
Kostenmindernde Erlöse und Erträge

§ 10
Behandlung von Netzverlusten

§ 11
Periodenübergreifende Saldierung

Abschnitt 2
Kostenstellenrechnung

§ 12
Grundsätze der Kostenverteilung

§ 13
Kostenstellen

§ 14
Kostenwälzung

Abschnitt 3
Kostenträgerrechnung

§ 15
Grundsätze der Entgeltermittlung

§ 16
Gleichzeitigkeitsgrad

§ 17
Ermittlung der Netzentgelte

§ 18
Entgelt für dezentrale Einspeisung

§ 19
Sonderformen der Netznutzung

§ 20
Verprobung

§ 21
Änderungen der Netzentgelte

Teil 3
Vergleichsverfahren

§ 22
Verfahren

§ 23
Vergleich

§ 24
Strukturklassen

§ 25
Kostenstruktur

§ 26
Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde

Teil 4
Pflichten der Netzbetreiber

§ 27
Veröffentlichungspflichten

§ 28
Dokumentation

§ 29
Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

Teil 5
Sonstige Bestimmungen

§ 30
Festlegungen der Regulierungsbehörde

§ 31
Ordnungswidrigkeiten

§ 32
Übergangsregelungen

§ 33
Inkrafttreten

Anlage 1
(zu § 6 Abs. 2) Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauern

Anlage 2
(zu § 13) Haupt- und Nebenkostenstellen

Anlage 3
(zu § 14 Abs. 3) Kostenträger

Anlage 4
(zu § 16 Abs. 2) Gleichzeitigkeitsfunktion und -grad

Anlage 5
(zu § 28 Abs. 2 Nr. 1) Absatzstruktur

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Teil 1

Zu § 1

Zu § 2

Zu § 3

Zu Teil 2

Zu Abschnitt 1 Kostenartenrechnung

Zu § 4

Zu § 5

Zu § 6

Zu § 7

Zu § 8

Zu § 9

Zu § 10

Zu § 11

Zu Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung

Zu § 12

Zu § 13

Zu § 14

Zu Abschnitt 3 Kostenträgerrechnung

Zu § 15

Zu § 16

Zu § 17

Zu § 18

Zu § 19

Zu § 20

Zu § 21

Zu Teil 3

Zu § 22

Zu § 23

Zu § 24

Zu § 25

Zu § 26

Zu Teil 4

Zu § 27

Zu § 28

Zu § 29

Zu Teil 5

Zu § 30

Zu § 31

Zu § 32

Zu § 33


 
 
 


Drucksache 784/05 (Beschluss)

... 11. Die Kürzung der Wartezeit von fünf auf zwei Jahre bis zur Unverfallbarkeit der Versorgungszusagen ist aus Gründen der wirtschaftlichen Kalkulierbarkeit abzulehnen. Damit könnten nach Schätzungen Mehrkosten in Höhe von bis zu 20 % der bisherigen Kosten entstehen. Dieses wäre kontraproduktiv für das System der betrieblichen Altersvorsorge. Es besteht die Gefahr, dass sich die Arbeitgeber aus der betrieblichen Altersversorgung zurückziehen oder die Ansprüche der Arbeitnehmer aus der betrieblichen Altersvorsorge für Arbeitnehmer sinken.



Drucksache 744/1/05

... 23. Dem festverzinslichen Hypothekarkredit kommt damit Verbraucher schützende Wirkung zu. Ein Eingriff in dieses System würde sich besonders nachteilig für den langfristig planenden und an Sicherheit und Kalkulierbarkeit interessierten Verbraucher auswirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 744/1/05




2 Verbraucherinformationen

Beratung und Kreditvermittlung

Vorzeitige Rückzahlung

Effektiver Jahreszins

Wucher und variable Zinssätze

2 Kreditvertrag

Durchsetzung und Rechtsbehelfe

2 Rechtsfragen

- Geltendes Recht

- Die Bonität des Kunden

- Zwangsversteigerungsverfahren

Hypothekarische Sicherheiten

- Grundbuchregister

- Eurohypothek

- Finanzierung von Hypothekarkrediten


 
 
 


Drucksache 247/05

... Die von Lieferanten für ihre Kunden zu entrichtenden Netzentgelte stellen einen wesentlichen Kostenblock bei der Kalkulation der Lieferangebote dar. Die in § 17 vorgeschriebene Ankündigungsfrist von drei Monaten für Änderungen der Netzentgelte gewährleistet ein Mindestmaß an Kalkulierbarkeit.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 247/05




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte

E. Sonstige Kosten

Verordnung

Verordnung

§ 1
Anwendungsbereich

§ 2
Begriffsbestimmungen

§ 3
Grundsätze der Entgeltbestimmung

§ 4
Grundsätze der Netzkostenermittlung

§ 5
Aufwandsgleiche Kostenpositionen

§ 6
Kalkulatorische Abschreibungen

§ 7
Kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung

§ 8
Kalkulatorische Steuern

§ 9
Kostenmindernde Erlöse und Erträge

§ 10
Periodenübergreifende Saldierung

§ 11
Grundsätze der Kostenverteilung

§ 12
Kostenstellen

§ 13
Grundsätze der Entgeltermittlung

§ 14
Teilnetze

§ 15
Ermittlung der Netzentgelte

§ 16
Verprobung

§ 17
Änderungen der Netzentgelte

§ 18
Besondere Regeln für örtliche Verteilnetze

§ 19
Besondere Regeln für Fernleitungsnetze

§ 20
Sonderformen der Netznutzung

§ 21
Verfahren

§ 22
Vergleich

§ 23
Strukturklassen

§ 24
Kostenstruktur

§ 25
Mitteilungspflichten gegenüber der Regulierungsbehörde

§ 26
Vergleich der Fernleitungsnetzbetreiber

§ 27
Veröffentlichungspflichten

§ 28
Dokumentation

§ 29
Mitteilungen gegenüber der Regulierungsbehörde

§ 30
Festlegungen der Regulierungsbehörde

§ 31
Ordnungswidrigkeiten

§ 32
Übergangsregelungen

§ 33
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeiner Teil

B. Zu den einzelnen Vorschriften


 
 
 


Drucksache 744/05 (Beschluss)

... Der Bundesrat weist aber darauf hin, dass der grundsätzliche Ausschluss der vorzeitigen Kündbarkeit von Hypothekardarlehen verbunden mit dem Prinzip der Vorfälligkeitsentschädigung bei ausnahmsweise vorzeitiger Rückzahlung die Grundlagen für den langfristigen Festzinskredit sichern. Darlehensnehmer wählen für die Dauer der Zinsfestschreibung niedrige Zinsen, schützen sich vor Zinserhöhungen und verpflichten sich im Gegenzug, während der Zinsfestschreibung nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses den Kredit vorzeitig zurückzuzahlen. Eine langfristige Zinsbindung bietet beiden Vertragspartnern Planungssicherheit. Für beide besteht jedoch auch das Risiko einer wirtschaftlich nachteiligen Entscheidung. Dem festverzinslichen Hypothekarkredit kommt damit Verbraucher schützende Wirkung zu. Ein Eingriff in dieses System würde sich besonders nachteilig für den langfristig planenden und an Sicherheit und Kalkulierbarkeit interessierten Verbraucher auswirken.

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 744/05 (Beschluss)




2 Verbraucherinformationen

Vorzeitige Rückzahlung

Effektiver Jahreszins

Wucher und variable Zinssätze

2 Kreditvertrag

Durchsetzung und Rechtsbehelfe

2 Rechtsfragen

Die Bonität des Kunden

2 Zwangsversteigerungsverfahren

Hypothekarische Sicherheiten

2 Eurohypothek

Finanzierung von Hypothekarkrediten


 
 
 


Drucksache 876/04

... eine strenge, in der Höhe global und individuell begrenzte Gefährdungshaftung vorsieht, die sowohl die Interessen der hier völlig unbeteiligten Opfer als auch die Interessen der Airlines angemessen berücksichtigt. Einzig die globalen Haftungshöchstgrenzen des § 37 Abs. 1 LuftVG halten - jedenfalls in den höheren Gewichtskategorien - im internationalen Vergleich einer Überprüfung nicht stand: Laut einer von der ICAO nach Befragung seiner Mitgliedstaaten am 1. November 2002 veröffentlichten Studie kennen 61 % der teilgenommenen Mitgliedstaaten überhaupt keine globalen Haftungsbeschränkungen. Frankreich, Vereinigtes Königreich, Schweden und eine Vielzahl anderer Staaten haben sogar eine unbegrenzte Gefährdungshaftung. Eine Anpassung der globalen Haftungshöchstgrenzen an die Mindestdeckungen der EG-Verordnung Nr. 785/2004, die insbesondere auch eine Erhöhung der Haftungshöchstgrenzen in den höheren Gewichtskategorien bringt, nähert damit einerseits das deutsche Drittschadenshaftungsrecht der internationalen Entwicklung an, gewährleistet andererseits aber mit der Begrenzung der Haftung ein Korrektiv zur strengen Gefährdungshaftung und eine Kalkulierbarkeit des Haftungsrisikos. Eine solche Kalkulierbarkeit ist Voraussetzung für eine Versicherbarkeit der Haftung, die nach derzeitigen Marktverhältnissen auch in Anbetracht der neuen Haftungshöchstgrenzen grundsätzlich gewährleistet sein dürfte, letztlich aber nicht von den Haftungshöchstgrenzen, sondern von den gesetzlichen Versicherungsdeckungen bestimmt wird. Diese werden durch die Änderung des § 37 Abs. 1

Inhaltsübersicht Inhalt
Drucksache 876/04




A. Problem und Ziel

B. Lösung

C. Alternativen

D. Finanzielle Auswirkungen

E. Sonstige Kosten

Gesetzentwurf

Entwurf

Artikel 1
Änderung des Montrealer-Übereinkommen-Durchführungsgesetzes

Artikel 2
Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Artikel 3
Inkrafttreten

Begründung

A. Allgemeines

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Artikel 1

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Artikel 2

Zu Nummer 1

Zu Nummer 2

Zu Nummer 3

Zu Nummer 4

Zu Nummer 5

Zu Nummer 6

Zu Nummer 7

Zu Nummer 8

Zu Artikel 3


 
 
 


Drucksache 22/16 PDF-Dokument



Drucksache 71/16 PDF-Dokument



Drucksache 72/15 PDF-Dokument



Drucksache 168/17 PDF-Dokument



Drucksache 652/16 PDF-Dokument



Suchbeispiele:


Informationssystem - umwelt-online
Internet

Das Informationssystem umfaßt alle bei umwelt-online implementierten Dateien zu den Umweltmedien/Bereichen: Abfall, Allgemeines, Anlagentechnik, Bau, Biotechnologie, Energienutzung, Gefahrgut, Immissionsschutz, Lebensmittel & Bedarfsgegenstände, Natur-, Pflanzen-, Tierschutz, Boden/Altlasten, Störfallprävention&Katastrophenschutz, Chemikalien, Umweltmanagement sowie Arbeitsschutz einschließlich des zugehörigen EU-Regelwerkes. Das Informationssystem wird kontinierlich entsprechend den Veröffentlichungen des Gesetzgebers aktualisiert.

Mit dem Lizenzerwerb wird die Nutzungsberechtigung des umwelt-online Informationssystems und die Nutzung des individuellen umwelt-online Rechtskatasters zum Nachweis der Rechtskonformität des Umweltmanagementsystems gemäß der DIN ISO 14001 bzw. der Ökoauditverordnung (EG)1221/2009, des Arbeitsschutzmanagementsystems gemäß OHSAS 18001 sowie des Energiemanagementsystems gemäß DIN ISO 50001 erworben.